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| Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Supraspinatussehnenrisses der rechten Schulter als Folge des Arbeitsunfalles vom 17.02.2018. Das Urteil des SG vom 30.10.2019 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| Soweit der Kläger die Feststellung des Sehnenrisses als Folgen des Unfalls vom 17.02.2018 begehrt, ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG oder nach Wahl des Versicherten kombiniert mit der Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R -). Bei dem Klageantrag handelt es sich um eine nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Feststellung weiterer Unfallfolgen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2018 hat die Beklagte den vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsschaden „vollständiger Riss der Supraspinatussehne“ ausdrücklich als Unfallfolge abgelehnt. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 1 SGG. Aus der Feststellung der Sehnenruptur als Unfallfolge können konkrete Leistungsansprüche abgeleitet werden, da die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähig- und Behandlungsbedürftigkeit lediglich bis zum 16.03.2018 anerkannt hat. |
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| Vorliegend hat der Senat festgestellt, dass zusätzlich zu den von der Beklagten bereits anerkannten unfallbedingten Gesundheitsstörungen (Prellung der rechten Schulter) keine Gesundheitsstörungen rechtlich wesentlich hinreichend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17.02.2018 zurückzuführen sind. Die weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörung, der Riss der Supraspinatussehne an der rechten Schulter, ist nicht rechtlich wesentlich hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall vom 17.02.2018 zurückzuführen. |
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| Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). |
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| Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196-209, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. |
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| Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. stellvertretend zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4 2700 § 8 Nr. 17; B 2 U 40/05 R, UV Recht Aktuell 2006, 419; B 2 U 26/04R, UV Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris). |
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| Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R und B 2 U 26/04 R - a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.). |
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| Die unfallmedizinische Literatur (z.B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Seite 417 ff., 429 ff.), welche der Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 23.07.2019, L 8 U 3443/17 sowie Urteile vom 16.08.2019, L 8 U 3067/18 sowie L 8 U 444/17), führt aus, dass Veränderungen der Rotatorenmanschette im Sinne alters- und teils anlagebedingter Formen sich bei einem Großteil aller über 50-Jährigen finden, ohne dass sie eine krankhafte Bedeutung mit funktionellen Einbußen nach sich ziehen müssen. Diese allgemeine medizinische Erkenntnis hat der Sachverständige Dr. Da. in seinem Gutachten ebenso erwähnt, indem er ein Lebensalter von weniger als 50 Jahre als Pro-Kriterium für den Unfallzusammenhang wertet (Seite 7 sowie Seite 9 seines Gutachtens, Bl. 29 und 31der SG-Akte). Auch spielen für diese Veränderungen äußere mechanische Einwirkungen keine nachweisbare Rolle. Im Gegensatz zur form- und texturveränderungsbedingten Erkrankung mit den entsprechenden Veränderungen in der Schulter im Bereich der Rotatorenmanschette bedarf es zur traumatischen Schädigung, also aus medizinischer Sicht unfallbedingten Schädigung durch äußere, auf den Körper einwirkende Gewalt, die die physiologische Belastbarkeit der von dieser Einwirkung betroffenen Strukturen übersteigt, eines bestimmten Unfallmechanismus. Denn als dem Gelenk und der Gelenkkapsel anliegende Muskelschicht ist die Rotatorenmanschette vor äußerer direkter Gewalteinwirkung geschützt, und zwar durch das Schulterdach, das Schulterblatt sowie durch den dicken äußeren Muskelmantel, insbesondere den Musculus deltoideus. Da die biomechanische Reißfestigkeit einer Sehne ein Vielfaches der Reißfestigkeit eines Muskels übertrifft, muss bei einer direkten Schädigung der Rotatorenmanschette und ihrer Sehnenspiegel die äußere dicke Muskelschicht, die als Puffer wirkt, zerquetscht und zerstört werden. Bei direktem Sturz auf die Schulter kann die Rotatorenmanschette biomechanisch grds. nicht geschädigt werden (vgl. Senatsurteile vom 16.08.2019, L 8 U 3067/18 sowie L 8 U 444/17). |
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| Dies hat auch Dr. Da. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Standardwerk „Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage“ zusammenfassend ausgeführt (Seite 6 und 7 seines Gutachtens; vgl insoweit auch Schönberger et. al. a.a.O. Seite 429, 431 ff.). Es kommt dann vielmehr zur Quetschung und Einblutung in die äußere Muskelschicht; bei höherer Gewalteinwirkung entstehen Oberarmkopfbrüche bzw. Oberarmkopfhalsbrüche, Schultereckgelenksprengungen und Schlüsselbeinbrüche. Die traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette, außer durch direkte perforierende Verletzungen wie Stichverletzungen, entsteht daher durch indirekte Gewalteinwirkung mit Zugentwicklung auf die einzelnen Anteile der Rotatorenmanschette, wie es z.B. der Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm oder das gebeugte Ellbogengelenk als typischer Mechanismus für eine Rotatorenmanschettenruptur traumatischen Ursprungs darstellt (dazu vgl. Schönberger et a. a.a.O. Seite 433). Verrenkungsgeeignete Mechanismen sind insoweit aus biomechanischen Gründen in der Lage, die Rotatorenmanschette traumatisch bedingt zu schädigen (dazu vgl. Schönberger et a. a.a.O. Seite 432). Dabei kommt es zur axialen Weiterleitung der Gewalt auf das Schultergelenk, so dass sich der Oberarmkopf gegenüber der Schulterblattpfanne ruckartig verschiebt, wobei es zu einer Überdehnung und Einblutung in die den Oberarmkopf zur Pfanne zentrierende Rotatorenmanschette kommen kann. Erst höhere Gewalteinwirkung kann zu einer Rissbildung oder zu einem Abriss der Muskelansätze der Rotatorenmanschette, insbesondere des Supraspinatussehnenansatzes führen, wenn die Gewalteinwirkung den Oberarmkopf gegenüber der Pfanne derart verschiebt, dass die Elastizität und Dehnungskapazität der Sehne und der Muskulatur der Rotatorenmanschette überstiegen wird. Hier entstehen fast ausschließlich ansatznahe, also dicht am Knochen gelegene Ausrisse bzw. Zerreißungen. Darüber hinaus gibt es noch eine Anzahl weiterer dynamischer Mechanismen, bei denen je nach Richtungseinwirkung bestimmte Teile der Rotatorenmanschette traumatisch bedingt reißen können. Hierbei handelt es sich aber um Mechanismen, die mit Krafteinwirkung auf die Schulter einhergehen, wie z.B. das plötzliche Hereinziehen eines Armes in eine laufende Maschine oder Hochrasanztraumen (z.B. bei Motorradfahrern, die an einem Verkehrsschild mit dem Arm hängen blieben; vgl. Schönberger et al. a.a.O. Seite 432). Auch isoliert treten strukturelle Veränderungen der Rotatorenmanschette auf, dies insbesondere im Bereich des Supraspinatussehnenspiegels unter dem Schulterdach (der sogenannten Schulterdach-Enge, verstärkt durch Formvarianten des Schulterdachs in diesem Bereich), die sich häufig spontan exacerbierend, eine akute Schultersteife ohne jedwede äußere Gewalteinwirkung hervorrufend, zeigen. Dabei weist der Verlauf bei strukturbedingten Schultererkrankungen einen Crescendo-Charakter auf. Traumatisch bedingte Schultergelenksverletzungen weisen dagegen, wie der Senat bereit im Einklang mit der herrschenden unfallversicherungsrechtlichen-unfallmedizinischen Literatur (z.B. Schönberger, et. al. a.a.O. Seite 417 ff., 429 ff.) entschieden hat, hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik einen Decrescendo-Charakter. Initial weisen traumatisch bedingte Schäden an der Rotatorenmanschette, selbst bei nicht substanziellen Veränderungen, wie Einblutungen, Überdehnungen mit Schwellung der Sehnen und Kapselanteilen eine charakteristische klinische Symptomatik auf. Diese besteht in einer sofortigen vollkommenen Funktionseinbuße in Form des „drop arm sign“. Der betroffene Arm wirkt auch muskulär wie gelähmt (Schönberger et al. a.a.O. Seite 434). |
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| Zur Beurteilung eines Rotatorenmanschettenschadens sind daher die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Dazu gehört u.a. die Vorgeschichte, der Unfallmechanismus, der Verlauf der Erkrankung sowie die radiologisch-bildgebenden, histologischen und intraoperativen Befunde. |
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| Hinsichtlich der Vorgeschichte besteht beim Kläger nachweislich des Vorerkrankungsverzeichnisses vom 07.05.2018 (Blatt 71 bis 73 der Verwaltungsakte) an der rechten Schulter keine manifeste Vorschädigung. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte nach §§ 7 ff. SGB VII. in dem Gesundheitszustand versichert ist, in dem er sich zum Unfallzeitpunkt befindet. |
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| Im vorliegenden Fall stellt der Senat den Unfallhergang dahingehend fest, dass der Kläger beim Laufen über den Firmenparkplatz zur Garage, in der die Firmenautos stehen, auf Schnee ausgerutscht ist. Er hatte etwas unter den rechten Arm geklemmt und trug etwas in der rechten Hand. Er fiel direkt seitlich auf die rechte Schulter ohne sich mit der rechten Hand oder dem rechten Arm abzufangen. Diesen Unfallhergang hat der Kläger bei der Begutachtung durch Dr. Da. am 22.05.2019 geschildert und auch im Fragebogen der Beklagten am 14.04.2018 angegeben (Bl. 37 und 38 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat auch die Frage nach einem Abfangen oder einer Abstützreaktion mit der rechten Hand oder dem rechten Arm ausdrücklich verneint. Insofern liegen keine unklaren oder inkonsistenten Angaben vor. |
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| Dieser Unfallhergang ist kein verrenkungsgeeigneter, zur traumatischen Schädigung der Rotatorenmanschette geeigneter Mechanismus (vgl. auch Beschluss des Senats vom 23.07.2019, L 8 U 3443/17, vgl. auch Mehrtens et a. a.a.O. Seite 433), da es nicht zu einer axialen Weiterleitung der Gewalt auf das Schultergelenk kommt, sondern vielmehr zur Quetschung und Einblutung in die äußere Muskelschicht (Schönberger et. al. a.a.O., S. 431). Bei höherer Gewalteinwirkung entstehen Oberarmkopfbrüche bzw. Oberarmkopfhalsbrüche, Schultereckgelenksprengungen und Schlüsselbeinbrüche. Es sind daher immer auch andere Strukturen der Schulter, Haut, Unterhaut, Muskulatur, Kapsel-Band-Apparat, Schleimbeutel und andere knöcherne und knorpelige Strukturen betroffen. Eine Dehnungsbelastung mit denkbarer Überforderung der Sehnenfestigkeit der Supraspinatussehne liegt bei einer direkten Krafteinwirkung nicht vor. Dass ein direkter Anprall stattgefunden hat, belegt auch der Durchgangsarztbericht von Dr. Sch. vom 19.02.2018. Danach lag eine diskrete oberflächliche Hämatomverfärbung etwa in Höhe subcapital mit geringer Schwellung vor. Der Unfallhergang spricht somit gegen eine traumatische Ursache. |
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| Hinsichtlich des Erkrankungs- und Heilungsverlaufs stellt der Senat anhand der Angaben des Klägers im Fragebogen sowie bei der Begutachtung durch Dr. Da. fest, dass der Kläger unmittelbar nach dem Sturz Schmerzen verspürt hat, welche er im Fragebogen als durchgehend anhaltend, aber zunächst weniger stark, nach Stunden/Tagen stärker werdend mit Belastungs- und Ruheschmerzen beschrieb. Der Kläger hat die Schulter mit einem Eisbeutel gekühlt und fuhr dann noch seine Chefin zu einem Termin nach Z. in einem Firmenwagen mit Automatikgetriebe. Der Bericht des erstbehandelnden Durchgangsarztes Dr. Sch. vom 19.02.2018 enthält keine Angaben über die Beweglichkeit der rechten Schulter. Es wurde lediglich eine Schmerzangabe und eine Hämatomverfärbung mit diskreter Schwellung notiert und die Diagnose einer Schulterprellung rechts mit fraglicher Fraktur im Bereich des Tuberculum majus gestellt. Eine sofortige Lähmung der Schulter mit der Folge der sofortigen Arbeitseinstellung kann der Senat nach diesen Angaben nicht feststellen. Auch wenn die Schaltung mit Automatikgetriebe weit weniger große Anforderungen an die Schulterbeweglichkeit rechts stellt, ist ein Fahren mit einer auf einer Seite bewegungsunfähigen Schulter nur sehr schwer vorstellbar, da der Fahrer zumindest teilweise mit beiden Händen und Armen das Lenkrad fassen muss. Der Senat kann somit nicht feststellen, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall starke initiale Schmerzen hatte, welche zur sofortigen Niederlegung zumindest von händischen Arbeitstätigkeiten, zu welchen der Senat auch das Steuern eines Autos mit Automatikgetriebe zählt, geführt haben. Der Kläger hat den Schmerz im Fragebogen auch als zunächst weniger stark und dann zunehmend beschrieben. Dies passt zu seiner Angabe, dass er – wenn auch mit Schmerzen in der Schulter – noch in der Lage war, seiner Fahrertätigkeit nachzukommen und insofern die notwendige Beweglichkeit zum beidseitigen Fassen des Lenkrades hatte. Der Erkrankungsverlauf hatte somit nicht den für eine traumatische Genese passenden Decrescendo-Charakter. Die sofortige Arbeitsniederlegung, der alsbaldige Arztbesuch und der starke initiale Schmerz mit Abklingen im weiteren Verlauf ist nach der bereits angeführten Senatsrechtsprechung im Einklang mit der herrschenden unfallmedizinischen Literatur (vgl. Schönberger et. al., a.a.O., S. 435) als Indiz für eine traumatische Verursachung zu werten. Diese Indizien sind jedoch vorliegend nicht feststellbar. Dass im Durchgangsarztbericht kein Drop-Arm-Sign erwähnt ist, ist dagegen weder als Indiz für noch gegen eine traumatische Ursache zu werten, da keine Angaben darüber vorliegen, ob Dr. Sch. bei der Erstuntersuchung überhaupt Bewegungsmaße erhoben hat. Das Lebensalter des Klägers spricht indes gegen eine traumatische Ursache, da zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr die meisten Rotatorenmanschettenschäden auftreten (vgl. Schönberger et. al., a.a.O., S. 431). |
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| Die bildgebenden Befunde in Gestalt des CT der rechten Schulter vom 22.02.2018 (Bl. 32 der Verwaltungsakte) sowie des MRT der rechten Schulter vom 09.03.2018 zeigen keine schwergradigen Vorschädigungen des rechten Schultergelenks. Im CT vom 22.02.2018 wird im Befund eine altersentsprechende Mineralisation mit unauffälliger Darstellung des AC-Gelenks bei regulärem Stand des Humeruskopfes in der Cavitas glenoidalis bei glatten kongruenten Gelenkflächen erhoben. Ein Hinweis auf eine pathologische Aufhellungslinie oder kortikale Konturunterbrechung insbesondere im Bereich des Tuberculum majus humeri fand sich nicht. Das MRT vom 09.03.2018 erbrachte den Nachweis eines subacromialen Impingementsyndroms bei Acromiontyp II, einen Nachweis einer Komplettruptur der Supraspinatussehne über die gesamte Breite mit Retraktion der Sehne auf Höhe des Humeruskopfes Grad II nach Patte, einen Nachweis einer kleinen intratendinösen Teilruptur der Subscapularissehne mit regelrechter Darstellbarkeit der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis sowie durch das Rotatorenmanschettenintervall an den Bizepsanker. Der Gutachter Dr. Da. weist in seinem Gutachten vom 04.06.2019 darauf hin, dass das MRT vom 09.03.2018 Flüssigkeitsansammlungen in der Umgebung der rupturierten Supraspinatussehne zeige und damit verletzungsspezifische Begleitverletzungen objektiv vorlägen. Auch der Beratungsarzt Prof. Dr. D. weist in seiner Stellungnahme vom 23.04.2018 auf verletzungsspezifische Begleitverletzungen hin. Zudem weist Dr. Da. darauf hin, dass eine AC-Gelenksarthrose nicht nachweisbar sei und nur ein geringfügiges und keinesfalls ausgeprägtes Outlet-Impingement-Syndrom vorliege. Dem steht allerdings die Aussage des Beratungsarztes und Radiologen Prof. Dr. D. entgegen, welcher eine ausgeprägte aktivierte, mäßig hypertrophe Arthrose des AC-Gelenkes nach dem MRT vom 09.03.2018 erkennt. Insofern liegen zwar vorbestehende, aber auch nach der Aussage von Prof. Dr. D. nicht ausgeprägte degenerative Veränderungen vor. Dies stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Da. und der Stellungnahme von Prof. Dr. D. fest. |
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| Der Senat vermag nach alledem der Ansicht des Gutachters und damit auch des SG nicht zu folgen, wonach der Sturz die wesentliche Ursache für die Suprasinatussehnenruptur darstellt. Dr. Da. begründet dies damit, dass Unfallereignis sei conditio sine qua non für die Ruptur gewesen. Die vorbestehende Schadensanlage sei dagegen nur – soweit sie überhaupt nachweisbar sei - geringfügig und nicht so weit fortgeschritten gewesen, als dass mit dem Eintritt des Gesundheitsschadens bereits bei alltäglichen Belastungen zu rechnen war. Die Frage der Eignung des Unfallereignisses sei kein selbstständiger Berührungspunkt, sondern von der wissenschaftlichen Kausalität umfasst. Die Kausalitätsprüfung dürfe daher nicht mit der Begründung abgebrochen werden, dass das Unfallereignis „generell nicht geeignet“ gewesen sei, den Gesundheitszustand herbeizuführen. Bei konkurrierenden Ursachenfaktoren sei immer eine Abwägung durchzuführen. Die Ausführungen von Dr. Da. stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2019, L 8 U 3443/17 sowie Urteile vom 16.08.2019, L 8 U 3067/18 sowie L 8 U 444/17) sowie der darin angeführten unfallmedizinischen Fachliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Seite 417 ff., 429 ff.). Danach ist ein geeigneter Unfallhergang ein gewichtiges Kriterium in der Zusammenhangsbeurteilung und nicht nur ein Kriterium unter vielen. Auch muss das Überwiegen der Vorschädigung oder des Unfallereignisses positiv festgestellt werden. Es genügt daher nicht für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, dass – wie Dr. Da. auf Seite 11 seines Gutachtens anführt – bei fehlender Feststellbarkeit des Überwiegens von Vorschädigung oder Unfallereignisses beide als gleichwertig zu betrachten sind. Sofern sich nicht nachweisen lässt, welche Ursache rechtlich wesentlich war, kann die Ruptur nicht als Unfallfolge anerkannt werden. Eine Anerkennung als Unfallfolge setzt eine positive Feststellung im Sinne des Überwiegens der Pro – Kriterien voraus. Auch sofern Dr. Da. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.08.2019 anführt, dass eine Zusammenhangsbeurteilung ausschließlich aufgrund der Analyse des Unfallereignisses nicht möglich sei, da dieser durch die Verletzten häufig nicht in der wünschenswerten Genauigkeit widergegeben werde, überzeugt dies den Senat nicht. Sofern der Unfallhergang nicht sicher feststellbar ist, kann eine Feststellung der Unfallfolgen nach Kausalitätskriterien nicht durchgeführt werden. Überdies ist im vorliegenden Fall der Unfallhergang vom Kläger ausreichend präzise und auch weitgehend gleichlautend widergegeben worden und kann in dieser Form ohne Zweifel der Prüfung zugrunde gelegt werden. |
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| Maßgeblich für den fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und der Supraspinatussehnenruptur ist für den Senat im Übrigen nicht nur der ungeeignete Unfallhergang, sondern auch die nicht feststellbare starke Bewegungseinschränkung unmittelbar nach dem Unfall mit fehlendem Decrescendo – Verlauf in den Folgetagen. Dem stehen die nur geringen degenerativen Veränderungen sowie die im MRT vom 09.03.2018 zu Tage getretenen Flüssigkeitsansammlungen als verletzungsspezifische Begleitverletzungen als Indizien für eine traumatische Verursachung gegenüber. Ob diese Verletzungen indes bereits am 17.02.2018 oder in der Zeit danach entstanden sind, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Dagegen spricht der Verlauf unmittelbar nach dem Unfall mit nicht feststellbarer schwergradiger Bewegungseinschränkung. Auch ist das Anpralltrauma durch die Befunde im Durchgangsarztbericht vom 19.02.2018 belegt, auch wenn ein "Bone bruise" (ein Knochenmarködem) nicht gesichert werden konnte. |
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| Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Unfallablaufs und des Erkrankungsverlaufs stellt der Senat fest, dass der Unfall vom 17.02.2018 des Klägers die Supraspinatussehnenruptur an der rechten Schulter nicht rechtlich wesentlich verursacht hat, da eine traumatische Verursachung nicht hinreichend belegt ist. |
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| Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen, nicht für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und das vorliegende Gutachten haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). |
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| Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG vom 30.10.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. |
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