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| Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. |
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| Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018. Zulässige Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hat die Klägerin ihr Klageziel erreicht, weil damit die in diesem Bescheid angeordnete Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wegfällt. |
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| Die Berufung ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die am 22.10.2018 von der R. Versicherung an die Klägerin geleistete Kapitalzahlung iHv 28.083,10 EUR ist kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug und daher nicht bei der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen. |
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| Zutreffend hat das SG entschieden, dass sich der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt beurteilt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin ist nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V als Beschäftigte versicherungspflichtig. Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. |
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| Die der Klägerin ausgezahlte Kapitalleistung ist allerdings keine betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) iS des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (stRspr; vgl BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4 mwN; BSG 25.05.2011, B 12 P 1/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 14 mwN; BSG 20.07.2017, B 12 KR 12/15 R, BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21; BSG 04.09.2018, B 12 KR 20/17 R). Hierzu gehören auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vereinbarten Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 Nr 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie soll die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen. Ein solcher Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (stRspr; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 und BSG 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 17 jeweils mwN). |
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| Bei der Versicherung, die die Arbeitgeberin der Klägerin bei der R. Lebensversicherung AG abgeschlossen hatte, handelte es sich um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG. Auch darin ist dem SG mit der von ihm dargelegten Begründung zuzustimmen. |
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| Dennoch unterliegt der im Oktober 2018 an die Klägerin ausgezahlte Betrag nicht der Beitragspflicht. Die Auszahlung des Kapitalbetrages im Oktober 2018 erfolgte, weil die Arbeitgeberin (Versicherungsnehmerin) mit Zustimmung der versicherten Person (Klägerin) die Direktversicherung gekündigt hat. Ausgezahlt wurde daher die Deckungsrückstellung (Rückkaufswert). Zwar hat das BSG entschieden, dass die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag an den bezugsberechtigten Arbeitnehmer grundsätzlich eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V darstellt (BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16 Rn 14). Dabei handelte es sich jedoch um eine Auszahlung, die betriebsrentenrechtlich als Abfindung nach § 3 BetrAVG zu werten war. In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Einmalbetrag ausgezahlte Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung. |
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| Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Senat geht aufgrund der - von den Beteiligten nicht bestrittenen - Ausführungen der R. Versicherung davon aus, dass die Kündigungserklärung der Arbeitgeberin nicht in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche Kündigung zulässig (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020). § 2 Abs 2 Satz 5 BetrAVG verbietet (nur) innerhalb seines Anwendungsbereiches für die zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung eine Inanspruchnahme des nach § 169 Abs 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berechneten Rückkaufswerts oder – bei älteren Versicherungsverträgen – des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages und bestimmt, dass im Falle einer Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird; § 169 Abs 1 VVG findet dann insoweit keine Anwendung (§ 2 Abs 2 Satz 6 BetrAVG). § 2 Abs 2 Satz 5 BetrAVG schließt eine Inanspruchnahme des Rückkaufswerts jedoch nur dann aus, wenn die Kündigungserklärung dem Versicherer erst nach dem Ausscheiden des versicherten Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zugeht. Erhält der Versicherer die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erklärte Kündigung dagegen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, steht die Vorschrift einer Auszahlung des Rückkaufswerts nicht im Wege (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020). |
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| Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach Ansicht des Senats keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Veranlasst ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag zu kündigen, treffen die Parteien des Arbeitsverhältnisses damit eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung oder Aufhebung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage. Auf solche Vereinbarungen ist § 3 Abs 1 BetrAVG nicht anzuwenden (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020). Wenn und soweit es rechtlich zulässig ist, eine Versorgungszusage nachträglich aufzuheben, ist dem nach Ansicht des Senats auch bei der Einordnung des Rückkaufswertes Rechnung zu tragen. Die Auszahlung des Rückkaufwerts nach Aufhebung der Versorgungszusage ist deshalb keine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung (mehr). Soweit dem die in der Entscheidung des Senats vom 29.03.2006 (L 11 KR 604/06) vertretene Rechtsauffassung entgegensteht, gibt der Senat diese Auffassung auf. |
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| Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das BSG hat die hier zu entscheidende Rechtsfrage bislang nicht ausdrücklich entschieden. Im Urteil vom 25.04.2012 (B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16, Rn 27) führt das BSG aus: |
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| „Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird (so LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei (vorzeitiger) Abfindung von Leistungen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein - solchermaßen angenommener - Versicherungsfall bejahendenfalls schon sehr früh eintreten könnte. Ob die Bestimmung des Versicherungsfalls iS des § 229 Abs 1 SGB V auf diese Weise (gänzlich) von den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Versorgungszwecken "abgelöst" werden könnte, erscheint zweifelhaft.“ |
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