| |
| Die gemäß §§ 143 ff SGG statthafte und formgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gem § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist verspätet eingegangen und daher unzulässig. |
|
| Eine Berufung ist nach § 151 Abs 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierüber ist der Kläger auch zutreffend belehrt worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 16.10.2019 ist dem Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18.10.2019 zugestellt worden (§ 174 Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass die am 19.10.2019 beginnende Monatsfrist mit Ablauf des 18.11.2019 endete (§ 64 Abs 1 bis 3 SGG). Der erst am 20.11.2019 eingegangene Berufungsschriftsatz war damit verspätet. |
|
| Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend hat der Klägerbevollmächtigte, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist, nachweislich eine falsche Faxnummer eingetippt – nämlich statt der Vorwahl 0711 für Stuttgart die Vorwahl 0721 für Karlsruhe – mit der Folge, dass der noch innerhalb der Berufungsfrist am 18.11.2019 gefaxte Berufungsschriftsatz nicht beim LSG eingegangen ist. Dieser Fehler rechtfertigt indes keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach der Rechtsprechung muss der Klägerbevollmächtigte durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch durch Vergleich mit dem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird (vgl hierzu mwN Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 67 Rn 9 i). Gleiches gilt selbstredend, wenn der Klägerbevollmächtigte den Faxvorgang – wie hier abends nach 22 Uhr – selbst vornimmt. Offensichtlich hat der Klägerbevollmächtigte hier die eingegebene Faxnummer nicht mit einer geeigneten Quelle verglichen, da der Fehler ansonsten aufgefallen wäre. Der Fehler in der Faxnummer wäre sogar entdeckt worden, wenn der Klägerbevollmächtigte die Faxnummer auf dem Sendebericht mit der auf dem Berufungsschriftsatz verglichen hätte, die dort richtig zitiert wird. Auch dies ist offensichtlich nicht erfolgt. Der Klägerbevollmächtigte kann sich auch nicht darauf berufen, die Eingabe nur einer einzigen falschen Ziffer sei wegen Geringfügigkeit des Fehlers zu entschuldigen. Sofern ein Bevollmächtigter sorgfältig die eingegebene mit der zutreffenden Faxnummer aus zuverlässiger Quelle vergleicht, fällt ein Fehler in der Ziffernfolge auf, unabhängig davon, ob die ganze Nummer falsch ist oder nur eine einzelne Ziffer. Insofern sieht der Senat keine Veranlassung, einzelne Falschziffern anders zu behandeln als eine gänzlich falsche Faxnummer (s hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, 13.10.2015, 9 B 31/15, Rn 11 juris). Dies gilt erst recht, wenn der Klägerbevollmächtigte wie hier die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bis kurz vor Ablauf ausreizt, da in einem solchen Fall sogar eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht (Keller aaO Rdnr 9 n unter Verweis auf BSGE 72, 158 und BSG 11.12.2008, B 6 KA 34/08 B, juris Rn 14). Er kann sich auch nicht auf das „OK“ des Faxberichtes berufen. Zwar ist in der Rspr anerkannt, dass bei Vorliegen eines solchen unauffälligen Sendeberichts uU schuldhaftes Verhalten auszuschließen ist, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen Fehlern gekommen ist (s hierzu Keller aaO Rn 9i mwN). Diese Rspr kann aber nur dann Geltung beanspruchen, wenn es etwa zu technischen Übertragungsfehlern gekommen ist, die sich dennoch dem Sendeprotokoll nicht entnehmen lassen, dh wenn der „OK“-Vermerk des Protokolls im Grunde unzutreffend ist. Wird indes eine falsche Faxnummer eingegeben, zu der aber ein – wenn auch fremdes – Faxgerät gehört, meldet das Sendeprotokoll zu Recht eine korrekte Übertragung, so dass aus dieser zutreffenden Anzeige keine Rechte hergeleitet werden können. |
|
| Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, durch bandscheibenbedingte vorangegangene Arbeitsunfähigkeitszeiten unter erheblicher Arbeitsüberlastung gelitten zu haben, die in Kombination mit Schmerzen und Medikamenteneinnahme eventuell die Konzentrationsfähigkeit negativ beeinflusst habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Stressbedingte Arbeitsüberlastung ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist zwar ausnahmsweise geeignet, Verschulden auszuräumen, nämlich dann, wenn sie unvorhersehbar eingetreten ist und die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt war (Keller aaO Rn 7d mwN). Letzteres ist aber nicht glaubhaft gemacht worden, da der Klägerbevollmächtigte am 18.11.2019 in der Lage war, eine ausführliche und mehrseitige Berufungsbegründung zu verfassen. Er hätte daher auch die Faxnummer kontrollieren können. |
|
| Da somit kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. |
|
| Im Übrigen ist die Berufung auch unbegründet, da das SG die Klage im Hinblick auf die Gutachten des Dr. B., des Dr. S. sowie des Dr. Z. zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger ist trotz seiner Erkrankungen noch in der Lage, bei Beachtung qualitativer Einschränkungen eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden und mehr pro Tag zu verrichten, so dass ihm kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Einholung der Gutachten ergibt sich aus den Akten nicht und wurde auch vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht vorgetragen. |
|
| |
| Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|