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| 1. Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. |
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| 2. Streitgegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der mit E-Mail der Beklagten vom 8. Mai 2019 erfolgten Aufforderung, seine letzten monatlichen Gehaltsnachweise zu übermitteln, sowie des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2019, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 8. Mai 2019 gegen diese E-Mail mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts zurückwies. |
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| 3. Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019 ist statthaft und zulässig. Soweit das SG von einer (insgesamten) Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist, trifft dies nicht zu. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage war insoweit statthaft, als sie auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2019 gerichtet war (hierzu nachfolgend a). Im Übrigen war die Anfechtungsklage gegen die E-Mail der Beklagten vom 8. Mai 2019 mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts unstatthaft (hierzu nachfolgend b) und darüber hinaus auch unzulässig gemäß § 56a SGG (hierzu nachfolgend c). |
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| Die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Die Behauptung des Klägers, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden sei, genügt insoweit nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 25. März 2015 - B 6 KA 9/14 R - juris, Rn. 23 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 8a). |
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| a. Bei dem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019 handelt es sich entgegen der Ansicht des SG um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019 ist eine solche Entscheidung. Denn damit traf der Widerspruchsausschusses der Beklagten über den vom Kläger am 8. Mai 2019 eingelegten Widerspruch eine abschließende Entscheidung, indem er diesen Widerspruch zurückwies, weil er unzulässig und unbegründet sei. |
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| b. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2019 handelt es sich hingegen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Dieses Schreiben kann weder nach seinem Inhalt als Verwaltungsakt ausgelegt werden (hierzu nachfolgend aa), noch handelt es sich um einen sog. formellen Verwaltungsakt (hierzu nachfolgend bb). |
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| Soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid gemäß § 95 SGG als prozessuale Einheit anzusehen sind, ändert dies nichts. Denn dem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019 ging im Sinne dieser Regelung gerade kein Verwaltungsakt voraus. Mangels Vorliegen eines ursprünglichen Verwaltungsakts kann daher auch allein der Widerspruchsbescheid angefochten werden (B. Schmidt, a.a.O. § 95 Rn. 3b; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 95 Rn. 4). Aus der Regelung in § 95 SGG, wonach Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist zu folgern, dass erst der Widerspruchsbescheid einem etwaigen Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebende Form gibt. Ein Verwaltungsakt, der die Anfechtungsklage eröffnet, liegt daher vor, wenn zwar der ursprüngliche Akt kein Verwaltungsakt war, jedoch der Widerspruchsbescheid aus der schlichten Willenserklärung der Behörde einen Verwaltungsakt macht (BSG, Urteil vom 18. September 1997 – 11 RAr 85/96 – juris, Rn. 15; Hessisches LSG, Urteil vom 09. Januar 2019 – L 4 SO 59/18 ZVW – juris, Rn. 47; § 95 Rn. 3; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 95, Rn. 4). So liegt der Fall hier indes nicht. Der Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019 hat den Widerspruch des Klägers ausdrücklich als unzulässig angesehen und dies damit begründet, dass die beanstandete E-Mail vom 8. Mai 2019 kein Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X ist. |
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| aa) Den Ausführungen der Beklagten in ihrer an den Kläger gerichteten E-Mail vom 8. Mai 2019 ist keine Verwaltungsaktsqualität beizumessen. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Auskunft ein Verwaltungsakt sein kann, ein solches Auskunftsverlangen jedoch nicht regelmäßig als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 1989, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Mit der in Rede stehenden Aufforderung liegt - wovon der Kläger zutreffend ausgeht - zwar eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde vor, allerdings muss einer solchen Maßnahme, soll sie den Verwaltungsaktsbegriff erfüllen, Regelungscharakter beizumessen sein. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Maßnahme hat nur dann Regelungscharakter, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Eine Regelung ist deshalb jede einseitige durch eine Behörde vorgenommene Begründung, Aufhebung, Änderung oder bindende Feststellung eines subjektiven Rechts oder einer Pflicht des Adressaten (Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, Sozialgesetzbuch X, 5. Auflage 2018, § 31 Rn. 27 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). Im Hinblick auf ein Auskunftsverlangen hat das BSG in seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, dass eine behördliche Maßnahme nicht schon dann Regelungscharakter hat, wenn eine abstrakte und generelle Rechtspflicht im Einzelfall konkretisiert wird, vielmehr muss hinzukommen, dass die behördliche Maßnahme nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, die Rechtsfolge, d.h. die Verpflichtung zu einer bestimmten Auskunft, kraft hoheitlicher Gewalt mit unmittelbarer Wirkung nach außen abschließend verbindlich zu regeln. Der Ausspruch der Behörde muss daher potentielle Verbindlichkeit beanspruchen. Schlichte Anfragen, auch wenn die Auskunftserteilung gesetzlich vorgeschrieben ist, genügen nicht. Die Behörde darf den Betroffenen also nicht lediglich um Auskunft gebeten haben. Das Auskunftsverlangen der Behörde muss vielmehr erkennen lassen, dass sie den Betroffenen zu Erteilung der Auskunft bindend verpflichten will. Aus der behördlichen Maßnahme muss deshalb der Regelungswille der Behörde erkennbar sein, und zwar auch für den Adressaten (BSG, a.a.O). Eine Regelung setzt mithin voraus, dass die Behörde auch den Willen hat, verbindlich festzulegen, was für den einzelnen rechtens sein soll. Dies kennzeichnet den Verwaltungsakt als verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Soweit beim Fehlen einer eindeutigen Bezeichnung als Bescheid, Beschluss, Anordnung etc. oder auch bei Verwendung einer bürgernahen Sprache zweifelhaft ist, ob ein Regelungswille, der auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, vorliegt, ist die Erklärung unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Dabei richtet sich die Qualifizierung von Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt nicht danach, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Maßgeblich ist vielmehr in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R - juris Rn. 10; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 8/07 R - juris, Rn. 12; vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - juris, Rn. 15) bzw. das objektivierte Empfängerverständnis (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 85/11 R - juris, Rn. 25). Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes kommt es mithin darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. durften. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R - juris, Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist auch die äußere Form der Maßnahme mit zu berücksichtigen, mithin bspw. die Bezeichnung eines Schreibens als Bescheid oder das Anfügen einer Rechtsmittelbelehrung (Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 23 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). |
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| Ausgehend hiervon ist die Beklagte und ihr folgend das SG zu Recht davon ausgegangen, dass der Empfänger der E-Mail vom 8. Mai 2019 bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen konnte, dass die Beklagten damit eine verbindliche Pflicht des Klägers zur Vorlage der monatlichen Gehaltsnachweise begründen wollte. Die Erklärungen der Beklagten erschöpfen sich in der als Bitte formulierten und an den Kläger gerichteten Aufforderung, seine letzten monatlichen Gehaltsnachweise zur Berechnung der von ihm zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorzulegen. Eine über diese Aufforderung hinausgehende verbindliche Verpflichtung des Klägers zur Erteilung der begehrten Auskunft lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen. Darin finden sich weder die Begriffe Bescheid oder Beschluss, noch wird die Bezeichnung Anordnung verwendet und der Einsatz von Zwangsmittel wird nicht einmal ansatzweise erwähnt. Auch die äußere Form der Ausführungen, die die Sachbearbeiterin als E-Mail an den Kläger richtete, weist nicht auf einen Verwaltungsakt hin. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Vorliegend hat die Beklagte den Kläger am 8. Mai 2019 mit einfacher E-Mail elektronisch angeschrieben. Die elektronische Form i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X wird aber nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt (vgl. § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I), die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr entspricht (Herbe, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, SGB X, 2. Aufl. 2018, § 33 Rn. 6; Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand Dezember 2017, § 33 Rn. 78). Dieser Fall liegt hier nicht vor, sodass die vorliegende Übersendung einer einfachen, d.h. nicht qualifiziert signierten E-Mail nicht auf das Vorliegen eines Verwaltungsaktes hinweist. |
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| Schließlich ist den Ausführungen in der E-Mail vom 8. Mai 2019 auch keine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. §§ 66 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 3 SGG) angefügt, die auf einen Regelungswillen der Beklagten schließen lassen könnte. Angesichts des vorausgegangenen Schriftwechsels mit dem Kläger weist dieses Vorgehen bei verständiger Würdigung - ganz im Gegenteil - gerade auf einen fehlenden Regelungswillen hin. Denn damit entsprach die Beklagte gerade nicht der Aufforderung des Klägers im Rahmen seiner E-Mail vom 10. April 2019, ihr Auskunftsersuchen „förmlich und mit Rechtsmittelbelehrung“ an ihn zu richten. Die Beklagte wählte weder die vom Kläger ausdrücklich gewünschte Schriftform noch versah sie ihre Ausführungen mit einer auf einen Verwaltungsakt hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung. |
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| Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche freundliche Bitte geäußert, da ihm für den Fall der Nichtvorlage die Festsetzung von Höchstbeiträgen angedroht und ausdrücklich die „Verpflichtung“ zur Auskunftserteilung hervorgehoben worden sei, trifft all dies auf das vom Kläger angefochtene Schreiben vom 8. Mai 2019 nicht zu. Das in Rede stehende Schreiben enthält weder eine Androhung für den Fall der Nichtvorlage der angeforderten Gehaltsnachweise, noch verwendete die Beklagte darin den Begriff „Verpflichtung“. Soweit darin die monatlichen Gehaltsnachweise angesprochen werden, erschöpfen sich die Ausführungen vielmehr in der (nochmaligen) Bitte, diese vorzulegen, damit der Beitrag berechnet werden kann. Ob der dargelegte, dem angefochtenen Schreiben vom Kläger zugeschriebene Inhalt Regelungswirkung beizumessen wäre, ist daher nicht relevant. |
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| Soweit demgegenüber die E-Mail und das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2019 Hinweise auf die dem Kläger obliegende Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflicht gemäß § 206 Abs. 1 SGB V sowie ihre weitere Vorgehensweise für den Fall, dass der Kläger seinen entsprechenden Pflichten weiterhin nicht nachkommt (Einstufung nach Höchstbeiträgen) enthält, weist der Senat darauf hin, dass auch diesen Ausführungen eine „Androhung“ von Zwangsmitteln - wie der Kläger meint - nicht entnommen werden kann. Sowohl in der E-Mail als auch in dem nachfolgenden Schreiben vom 9. Mai 2019 informierte die Beklagte den Kläger lediglich über seine gesetzliche Auskunftspflicht und die entsprechende Rechtsgrundlage sowie ihre weitere Vorgehensweise, falls der Kläger seiner entsprechenden Pflicht weiterhin nicht nachkommen sollte. In diesem Fall werde sie die Beiträge unter Zugrundelegung von Höchstbeiträgen durch Bescheid festsetzen. Darin liegt ein rechtlicher Hinweis auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung des Klägers, jedoch keine Androhung von Zwangsmitteln. Demgegenüber wies die Beklagte den Kläger gleichermaßen auf seine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den in Aussicht gestellten Bescheid hin, dass er hiergegen nämlich Widerspruch einlegen, mithin die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung einer Überprüfung unterziehen lassen kann. Der Kläger sieht sich in seiner Rechtsauffassung daher auch zu Unrecht durch das Urteil des BSG vom 12. Juli 1989 (a.a.O.) bestätigt. Diesem Rechtsstreit lag kein mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. So enthielt das vom BSG in jenem Verfahren als Verwaltungsakt beurteilte Schreiben neben der Rechtsgrundlage für die angeforderte Auskunft nämlich gerade den Hinweis, dass die Verletzung der Auskunftspflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne und die Behörde hatte - so das BSG weiter - durch die förmliche Zustellung dieses Schreibens zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin hoheitlich verbindlich verpflichtet werden sollte, die in Rede stehenden Auskünfte zu erteilen und diese Verpflichtung auch durchgesetzt werden sollte. |
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| Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bayerischen LSG vom 22. April 2015 (a.a.O.) stützt, lässt sich auch hieraus keine für ihn günstige Entscheidung herleiten. Auch das jenem Verfahren zu Grunde liegende Auskunftsverlangen ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Gegenstand jenes Verfahrens war ein öffentlich-rechtliches Auskunftsverlangen wegen eines Unterhaltsanspruchs einer Leistungsempfängerin der damaligen Beklagten. Dabei sah das LSG in dem an den Unterhaltspflichtigen gerichteten „Schreiben“ mit dem Verlangen, Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erteilen, einen Verwaltungsakt. Auch wenn der Wortlaut dieses Schreibens in dem Urteilsabdruck nicht näher dargelegt wird, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass darin eine Anzeige der Leistungsgewährung, ein Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtslage und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten waren, unter Fristsetzung die Preisgabe bestimmter persönlicher Daten verlangt wurde und für den Fall der Nichtbefolgung Sanktionen angedroht wurden. Der Inhalt jenes Schreibens lässt sich mit der vorliegend zu beurteilenden E-Mail vom 8. Mai 2019 daher auch nicht ansatzweise vergleichen, im Übrigen auch nicht mit dem Inhalt der E-Mail und des Schreibens vom 9. Mai 2019, die gerade keine Androhung von Sanktionen enthalten. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass das LSG ausführte, die Regelung bestehe im Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Verlangen der Preisgabe bestimmter persönlicher Daten, erscheint diese Formulierung missverständlich. Denn sie legt die Vermutung nahe, dass jeglichem Auskunftsverlangen, das das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt, eine Regelungswirkung im Sinne des § 31 SGB X beizumessen sei. Dies ist aber ganz offensichtlich nicht der Fall, da der Behörde - wie bereits dargelegt - ein Wahlrecht zusteht, in welcher Form sie sicherstellt, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Vorliegend hat die Beklagte für ihr Auskunftsverlangen - wie ausgeführt - gerade nicht die Rechtsform des Verwaltungsakts gewählt. |
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| Soweit der Kläger im Hinblick auf das vom SG herangezogene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 (a.a.O.) und das die Revision zurückweisende Urteil des BSG vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) darauf hingewiesen hat, dass jene Entscheidungen nicht gegen, sondern für die von ihm vertretene Auffassung sprächen, trifft dies nicht zu. Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass das BSG sich mit der Frage der Verwaltungsaktsqualität des Schreibens der damaligen Beklagten, mit dem sie die Klägerin aufforderte, u.a. die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, nicht auseinandergesetzt hat (Gegenstand war keine Anfechtungs-, sondern eine Feststellungsklage). Demgegenüber hat das LSG diese Frage – entgegen der Behauptung des Klägers – nicht ausdrücklich offengelassen, sondern stattdessen ausgeführt, dass es sich angesichts des Inhalts des Schreibens nicht um einen Verwaltungsakt handele, sondern um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Arbeitslosengeld betreffende Regelung erst vorbereiten sollte. In diesem Sinne werden auch im vorliegenden Verfahren die von der Beklagten angeforderten monatlichen Gehaltsnachweise zur Vorbereitung der endgültigen Festsetzung der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung benötigt. |
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| Eine Qualifizierung als Verwaltungsakt ist schließlich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Grund der Garantie effektiven Rechtsschutzes geboten (Art. 19 Abs. 4 GG). Zutreffend hat das SG insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger Rechtsschutz gegen den die Beiträge endgültig festsetzenden Bescheid erlangen kann. Im Übrigen führt der Kläger im Hinblick auf den Beitragsbescheid vom 14. Mai 2018, mit dem die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2016 festsetzte, beim SG bereits das Verfahren S 11 KR 3662/18. Auch im Rahmen dessen ist die Frage zu klären, in welcher Form die vom Kläger in wechselnder Höhe erzielten monatlichen Einkünfte der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind. Soweit der Kläger meint, die Klärung der Zulässigkeit des Auskunftsverlangens im Rahmen der Anfechtung des angekündigten Beitragsbescheids erfolge zu spät, weil zu diesem Zeitpunkt die Informationen bereits erteilt seien, ist dies nicht verständlich. Denn diese Folge kann er dadurch vermeiden, dass er dem aus seiner Sicht unzulässigen Auskunftsersuchen weiterhin nicht nachkommt. |
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| bb) Ein bloß formeller Verwaltungsakt, der die Kriterien des § 31 SGB X zwar nicht erfüllt und daher materiell-rechtlich kein Verwaltungsakt ist, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) jedoch mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, weil der Adressat einer solchen Erklärung unerlaubt mit dem Risiko belastet wird, dass diese später in anderem Zusammenhang unzutreffend als bestandskräftiger Verwaltungsakt qualifiziert wird (vgl. Keller, a.a.O., Anhang § 54 Rn. 4), liegt nicht vor. Denn die Beklagte hat das formlos mit E-Mail an den Kläger gerichtete Schreiben vom 8. Mai 2019 nicht förmlich als „Bescheid“ ausgestaltet und diesem auch keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt (vgl. Engelmann, a.a.O. § 31 Rn. 22a f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; zur Anfechtbarkeit von Form-Verwaltungsakten Senatsurteil vom 13. Dezember 2019 - L 4 R 2333/17 - juris, Rn. 95 m.w.N.). |
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| c. Die Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2019 war auch im Hinblick auf § 56a Satz 1 SGG unzulässig. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach Satz 2 der Regelung nur dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. |
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| Bei der Aufforderung der Beklagten, der Kläger möge seine monatlichen Einkünfte durch Vorlage von Gehaltsnachweisem belegen, handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung in diesem Sinne. Verfahrenshandlung im Sinne des § 56a SGG ist jede behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist, dieses aber nicht mit einer Sachentscheidung abschließt, sondern die Sachentscheidung lediglich vorbereitet. Hierzu gehört bspw. die Beschränkung von Akteneinsicht, die Bestellung von Sachverständigen durch den Leistungsträger und auch die Heranziehung des Leistungsempfängers zur Mitwirkung oder zu Auskünften (Scholz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 56a Rn. 5 f.). Vorliegend forderte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte endgültige Festsetzung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf, in Erfüllung seiner Auskunfts- und Vorlagepflicht gemäß § 206 SGB V seine monatlichen Einkünfte durch Vorlage entsprechender Gehaltsnachweise zu belegen. Dieses Verlangen diente dementsprechend der Vorbereitung der abschließenden Sachentscheidung in Form der Beitragsfestsetzung. |
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| Seine Einwände gegen das Auskunftsersuchen der Beklagten kann der Kläger daher nur mit den zulässigen Rechtsbehelfen gegen die entsprechende Beitragsfestsetzung der Beklagten geltend machen, somit durch Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid und nach Erlass des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchbescheids mit einer dagegen gerichteten Klage. |
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| Die Anwendung dieser Regelung wird – anders als der Kläger meint – nicht durch Satz 2 ausgeschlossen. Danach sind vollstreckbare Verfahrenshandlungen vom grundsätzlichen Ausschluss isolierter Rechtsbehelfe ausgenommen. Vollstreckbar sind alle Verfahrenshandlungen, die mit Mitteln des Verwaltungszwangs unmittelbar durchgesetzt werden können. Hiervon werden die vorliegend in Rede stehenden Mitwirkungspflichten des Klägers jedoch nicht erfasst. Diese können selbst nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, sie können im Fall einer Verletzung lediglich zu einem Rechtsverlust, mithin zu einem Rechtsnachteil führen (Scholz, a.a.O., Rn. 11). |
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| 4. Die Berufung des Klägers ist – soweit die Klage zulässig war – unbegründet. Denn der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte wies mit diesem Bescheid den vom Kläger gegen das Schreiben vom 8. Mai 2019 erhobenen Widerspruch zu Recht zurück. Sie ging insoweit - wie oben bereits näher dargelegt - mangels Regelungswirkung zutreffend davon aus, dass kein Verwaltungsakt vorlag, weshalb der eingelegte Widerspruch unstatthaft und damit bereits unzulässig war. |
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| Eine Zurückverweisung der Sache an das SG war nicht angezeigt. Die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG lagen nicht vor. Nach dieser Regelung kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 2). Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der vom Kläger als Verfahrensmangel geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör tatsächlich vorliegt, nachdem das SG mit Schreiben vom 24. Mai 2019 ausführliche rechtliche Hinweise zur fehlenden Erfolgsaussicht der Klage machte und der Kläger sich hierzu umfangreich mit seinen Schriftsätzen vom 11. Juni, 16. Juli und 9. August 2019 äußerte. Denn die weitere Voraussetzung dieser Vorschrift liegt nicht vor, weil auf Grund des behaupteten Verfahrensmangels keine Beweisaufnahme unterblieb. Das SG konnte auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte eine Sachentscheidung treffen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurfte. |
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| 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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