Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 R 2853/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.06.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen unter ungekürzter Berücksichtigung der in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (U. . ) im Zeitraum von Mitte August 1973 bis Mitte Oktober 1978 zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die am … 1951 in K. (ehemalige K. S., heute Republik K.) geborene Klägerin - deutsche Staatsbürgerin und nach eigener Angabe anerkannte Spätaussiedlerin - siedelte Ende Januar 1990 aus der K. S. (heute: K. Republik) kommend in das Bundesgebiet über. Ausweislich ihres (auszugsweise in Kopie) vorgelegten, Mitte September 1973 ausgestellten Arbeitsbuchs (Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 92 ff. SG-Akte) war sie vom 15.08.1973 bis zur ihrer Kündigung auf eigenen Wunsch am 28.07.1975 als Lehrerin für die französische Sprache in einer Mittelschule in der K. Autonomen S. (heute: K. Republik, Föderationskreis N. der R. Föderation) beschäftigt. Sodann arbeitete sie vom 18.08.1975 bis 30.08.1977 bzw. vom 16.08.1977 bis 02.08.1978 in der K. S. (vgl. Bl. 194 Rs. Senats-Akte) als Erzieherin in Internatsschulen und war anschließend bis zu ihrer Kündigung am 17.10.1978 in der „Garnfabrik Nr. 2“ bzw. im „Werk Nr. 2“ (wiederum in der K. Autonomen S. , s. erneut Bl. 194 Rs. Senats-Akte) als Lehrling, (ab 29.09.1978) als Garnarbeiterin (Wicklerin) des 1. Grades und (ab 03.10.1978) als „Arbeiterführer (Brigadeleiterin)“ tätig.
Auf ihren Antrag von Anfang Mai 2011 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2011 Altersrente für Frauen ab dem 01.08.2011 (monatliches Recht auf Rente: 726,79 EUR brutto; monatlicher Auszahlungsbetrag: 653,03 EUR). Der Rentenberechnung legte sie dabei (u.a.) persönliche Entgeltpunkte i.H.v. 26,4577, einen Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 sowie einen auf 0,820 verminderten Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu Grunde (Kürzung des Zugangsfaktors von 1,000 um 0,003 für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, hier 60 Monate ausgehend von einem „regulären“ Rentenbeginn am 01.08.2016: 1,000 abzgl. 60 x 0,003 = 0,180) und berücksichtigte (u.a.) die in der ehemaligen U. . zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 als (lediglich) glaubhaft gemachte - und nicht nachgewiesene - Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), sodass sie demgemäß die jeweils zu Grunde gelegten Tabellenwerte nur zu 5/6 statt zu 6/6 anrechnete.
Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin (u.a.) eine „Vollanrechnung der Beitragszeiten“ und legte - im Hinblick auf seinerzeit noch weitere streitige FRG-Zeiten - Arbeitgeberbescheinigungen in Kopie vor (u.a. Bescheinigung Nr. 197 der „Offene Aktiengesellschaft Kirgisischer Chemisch-Metallurgischer Betrieb“ - früher zu Sowjetzeiten: Kirgisisches Bergbau- und Metallurgiekombinat“ - vom 19.07.2011 betreffend den Zeitraum ab Juni 1979, S. 187 VerwA = Bl. 36 SG-Akte, Übersetzung in die Gerichtssprache S. 189 f. VerwA; Bescheinigung Nr. 313 des vorgenannten Unternehmens vom 19.07.2011 betreffend den Zeitraum ab 21.11.1978, S. 199 VerwA, Übersetzung in die Gerichtssprache S. 201 ff. VerwA). Nach Anhörung stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin mit Bescheid vom 27.03.2012 von Beginn an (01.08.2011) „neu fest“ (monatliches Recht auf Rente ab 01.04.2012: 726,79 EUR brutto; monatlicher Auszahlungsbetrag ab 01.04.2012: 653,03 EUR), wobei sie nunmehr ihrer Rentenberechnung (u.a.) persönliche Entgeltpunkte i.H.v. 25,6451 zu Grunde legte und die Fremdrentenzeiten ab November 1978 als nachgewiesen erachtete, sodass sie diese Zeiten nun zu 6/6 statt wie zuvor nur zu 5/6 berücksichtigte; die Beschäftigungszeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 erachtete die Beklagte weiterhin als nicht nachgewiesen, sondern lediglich als glaubhaft gemacht und rechnete die entsprechenden Tabellenwerte daher nur zu 5/6 an.
Nachdem die Beklagte die Altersrente der Klägerin mit Bescheid vom 23.05.2012 für die Zeit ab 01.07.2012 im Hinblick auf eine Rentenanpassung unter Zugrundelegung der persönlichen Entgeltpunkte in der bisherigen Höhe neu berechnet hatte - wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid S. 519 ff. VerwA Bezug genommen -, wies sie den (aufrechterhaltenen) Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 06.06.2011 mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 zurück. Zur Begründung führte sie (u.a.) aus, dass die vor November 1978 in der U. . zurückgelegten und bei der Rentenberechnung nach dem FRG berücksichtigten Versicherungszeiten nicht nachgewiesen seien, da keine Bescheinigungen vorlägen, aus denen die tatsächlichen Arbeitstage bzw. Fehlzeiten hervorgingen, sodass eine Anrechnung dieser Zeiten nur zu 5/6 in Betracht komme.
Mit ihrer hiergegen am 02.07.2012 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin (zunächst u.a.) eine höhere Altersrente unter Anrechnung ihrer in der ehemaligen U. . im Zeitraum vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 zurückgelegten Beitragszeiten zu 6/6 statt zu 5/6 begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass es unter Zugrundelegung neuerer Rechtsprechung der Instanzgerichte (namentlich u.a. Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.06.2015, L 2 R 227/13, und Urteil vom 17.11.2010, L 2 R 435/10) und der Literatur für den Nachweis einer zu 6/6 anzurechnenden Beitragszeit in der ehemaligen U. . nach dem FRG jedenfalls genügen müsse, wenn die Beschäftigungszeit - wie vorliegend - im Arbeitsbuch ausgewiesen sei. Der Vorlage weiterer konkreter Arbeitsbescheinigungen oder Archivauskünfte über etwaige Arbeitsunterbrechungen bedürfe es nicht, zumal sich die „statistische Annahme einer Arbeitsdichte von 5/6“ ohnehin verbiete und sich der betreffende Versicherte regelmäßig in Beweisnot befinde. Allenfalls und allein bei einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen könne eine „Kürzung“ zu rechtfertigen sein, nicht jedoch bei kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten unter einem Kalendermonat. Dies ergebe sich unter Zugrundelegung der Rechtsänderungen im FRG Anfang der 90er Jahre (arg. ex § 26 Satz 2 FRG), weswegen auch die zuvor ergangene Rechtsprechung des BSG nunmehr „in diesem Lichte zu sehen“ sei. Die Klägerin sei „insgesamt in ihrem Berufsleben nur selten krank gewesen“, „auf keinen Fall länger als 1 Woche“ und jene Ausfallzeiten hätten „auch noch im Zusammenhang“ mit den stattgehabten Schwangerschaften/Entbindungen gestanden (vgl. Bl. 33 SG-Akte). Ohnehin sei bei statistisch „relativ jungen“ Versicherten - wie die Klägerin im streitigen Zeitraum - nur mit wenigen Arbeitsausfällen wegen Krankheit zu rechnen. Ergänzend hat sie auf die Arbeitgeberbescheinigung Nr. 197 (s. dazu bereits oben) verwiesen (vgl. Bl. 35 SG-Akte), schriftliche Erklärungen ihrer Mutter von Mitte April 2015 (Bl. 75 SG-Akte, u.a.: „im Zeitraum vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 nie krank geschrieben“, „keinen unbezahlten Urlaub“, „nicht arbeitslos“), ihrer Schwester ebenfalls von Mitte April 2015 (Bl. 76 SG-Akte, u.a.: „im Zeitraum von 15.08.1973 bis 17.10.1978 nicht krankgeschrieben, hatte auch weder unbezahlten Urlaub genommen, noch war sie arbeitslos“) sowie ihres Ehemanns ohne Datum (Bl. 66 SG-Akte: u.a. „seit 26.03.80 nie arbeitsunfähig“; Bl. 70 SG-Akte: u.a. „vielleicht nicht genau von mir angegeben“, „so viele Jahre vergangen“) vorgelegt. Später hat sie eingeräumt, dass ihre 90-jährige Mutter „gelegentliche Gedächtnisschwächen im Hinblick auf die Namen der Enkel und früherer Wohnorte“ besitze (Bl. 83 SG-Akte) bzw. dass das „Gedächtnis nachgelassen“ habe, weswegen auf eine Einvernahme der Mutter verzichtet werde (Bl. 87 SG-Akte).
Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten. Für die (noch) streitigen Zeiten lägen keinerlei (objektive) Beweismittel für den erforderlichen (vollen) Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszahlung vor, weswegen diese Zeiten i.S.d. FRG nur als glaubhaft gemacht angesehen werden könnten. Die vorgelegten Bescheinigungen beträfen überhaupt nicht die Zeit vor November 1978, gleiches gelte im Übrigen auch für die Erklärung des Ehemanns. Die eigenen Angaben der Klägerin genügten nicht für einen entsprechenden Nachweis gemäß § 22 Abs. 3 FRG.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG Mitte Januar 2016 hat die Klägerin u.a. mitgeteilt, „in der fraglichen Zeit nicht mehr als ein paar Tage gefehlt“ zu haben. In ihrer Zeugenvernehmung hat die Schwester der Klägerin, befragt nach Zeiten, in denen die Klägerin im Zeitraum vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 arbeitsunfähig erkrankt war, u.a. angegeben, sich „an keine Krankheitszeit meiner Schwester [Anm.: der Klägerin] in diesen 5 Jahren erinnern“ zu können; auch seien ihr „Operationen, Lungenentzündungen, Knochenbrüche der Schwester nicht erinnerlich“. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 90 ff. SG-Akte).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2016 unter Abänderung des Bescheids vom 06.06.2011 „in Gestalt des Bescheids vom 27.03.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012 verpflichtet“, die „in den Rentenbescheiden dem Grunde nach berücksichtigten Beitragszeiten der Klägerin in der ehemaligen U. . vom 15.08.1973 bis zum 17.10.1978 als nachgewiesene Beitragszeiten in nicht gemäß § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzter Höhe zu berücksichtigen und der Klägerin eine höhere Rente ab dem 01.08.2011 unter Berücksichtigung einer 6/6-Bewertung zu gewähren“; außerdem hat es angeordnet, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der „glaubhaften Angaben“ der Klägerin im Erörterungstermin, „unterstützt von der Aussage“ der Schwester feststehe, dass es im streitigen Zeitraum zu keiner Unterbrechung der Beitragszahlung zur sowjetischen Rentenversicherung gekommen sei, insbesondere nicht zu einer mehr als einen Monat andauernden Arbeitsunfähigkeit. Daher seien die Beitragszeiten im Zeitraum vom 15.08.1973 bis zum 17.10.1978 nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.06.2015, L 2 R 227/13) und damit zu 6/6 zu bewerten.
10 
Gegen den ihr am 05.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 01.08.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass die im Rahmen der Rentenberechnung für den Zeitraum vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 berücksichtigten Entgeltpunkte zu Recht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzt worden seien. Denn der Nachweis i.S. eines Vollbeweises einer ununterbrochenen Beschäftigung respektive einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung im Herkunftsland sei insoweit nicht erbracht. In dem (lediglich auszugsweise in Kopie) vorgelegten Arbeitsbuch seien allein die Art der ausgeübten Beschäftigungen und jeweils der Tätigkeitsbeginn und das Tätigkeitsende ausgewiesen. Dies genüge nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf etwaige Arbeitsunterbrechungen/Fehlzeiten jedoch nicht, um eine ununterbrochene Beschäftigung mit ununterbrochener Beitragsentrichtung nachzuweisen. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsgeberbescheinigungen beträfen schon nicht den vorliegend streitigen Zeitraum. Die Angaben der Klägerin und die ihrer Schwester zu den Beschäftigungen und etwaigen Arbeitsunterbrechungen seien zum einen nur pauschal und vage geblieben, zum anderen bezögen sie sich auch allein auf Arbeitsunfähigkeitszeiten, nicht jedoch auf etwaige andere Fehlzeiten (z.B. unbezahlter Urlaub), sodass sie - wenn überhaupt - allenfalls zur Glaubhaftmachung geeignet seien.
11 
Auch die während des Berufungsverfahrens vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen Nrn. 539, 540 und 542 der „Offene Aktiengesellschaft Chemie- und Eisenhüttenwerk K. “ von Ende Dezember 2016 (Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 54 ff., 58 f. und 60 f. Senats-Akte) seien nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Sie beträfen schon nicht den hier streitigen Zeitraum (sondern Zeiten ab November 1978) und auch nicht die in Rede stehenden Beschäftigungen. Die Archivbescheinigung Nr. 02-4/1345 (des Archivs beim staatlichen Registrierungsdienst, Regierung der Republik K. , Staatliches Archiv des Gebiets T. , Staatliches Archiv des R. T. aus dem Archiv der R. für Bildung T. des Ministeriums für Bildung der K. S. von Ende Dezember 2017 betreffend den Zeitraum vom 18.08.1975 bis 31.12.1977, Bl. 108 Senats-Akte, Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 107 Senats-Akte) verhalte sich nicht zu Arbeitsunterbrechungen wegen politischer Bildung, eines Praktikums oder wegen sonstiger Weiterbildungen, obgleich Fehlzeiten aus anderen Gründen (pauschal) verneint würden. Die vorgelegte Kopie der Lohnbescheinigung Nr. 1193 der M. Staatlichen Einrichtung „Verwaltung für Bildung der örtlichen Administration“, M. Kreis P., Republik der K. und B. vom 14.06.2018 betreffend die Zeit von September 1973 bis Juli 1975 (Bl. 123 Senats-Akte, Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 124 Senats-Akte) erbringe ebenfalls keinen Vollbeweis in dem in Rede stehenden Sinne, zum einen sei das Siegel der ausstellenden Stelle auf der Kopie nicht leserlich, zum anderen lasse sich der Bescheinigung nicht entnehmen, wie die dort (nur pauschal) in Bezug genommenen Lohnlisten geführt worden seien. Der ausgewiesene „schwankende“ Lohn (z.B. Oktober 1973: 192,46, Oktober 1974 nur noch 125,78) sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der Umstand, dass der erste Lohn im September 1973 ausgewiesen werde, obgleich die Klägerin die Tätigkeit ausweislich des Arbeitsbuchs bereits Mitte August 1973 begonnen habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der auffallend hohe Lohn im Juli 1975 (328,86) zustande gekommen sei, nachdem die Bescheinigung ausdrücklich Prämien, Zuzahlungen und Auszeichnungen ausnehme.
12 
Das von der Klägerseite aus dem Verfahren L 14 R 714/15 beim LSG Nordrhein-Westfalen vorgelegte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht M. (I.) von Juli 2019 (Bl. 130 ff. Senats-Akte) befasse sich in erster Linie mit der Beitragsentrichtung in sowjetischen Sowchosen und Kolchosen bzw. mit dem kasachischen Rentenrecht. Die Klägerin sei aber im streitigen Zeitraum weder in einer Sowchose, noch in einer Kolchose und auch nicht in Kasachstan beschäftigt gewesen. Unabhängig davon ergebe sich aus dem Gutachten auch nichts, was die bisherige (höchst-)richterliche Rechtsprechung in Frage stelle. Maßgeblich sei ohnehin das deutsche (Fremd-)Rentenrecht und nicht das sowjetische.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.06.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin beantragt (Bl. 18 Senats-Akte),
16 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
17 
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft und beruft sich namentlich auf die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (s.o.) und auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2019 (L 21 R 370/15).
18 
Das „Eingliederungsprinzip“ russlanddeutscher Aussiedler sei mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 aufgegeben worden. Ohnehin habe in der ehemaligen U. . Arbeitspflicht geherrscht, sodass es ein „Krankfeiern“ nicht gegeben habe und deshalb auch nicht auf irgendwelche, nicht mehr aktuellen (vgl. Bl. 38 ff. Senats-Akte) statistischen Annahmen zur Arbeitsdichte in der Bundesrepublik abgestellt werden dürfe. Die Kürzung um 1/6 beruhe auf der statistischen Annahme eines Anteils von 1/12 Krankheitszeiten und 1/12 Zeiten der Arbeitslosigkeit, allerdings habe es in der U. . gar keine Arbeitslosigkeit innerhalb bestätigter Beschäftigungsverhältnisse gegeben. Bei Vorlage eines sowjetischen Arbeitsbuchs sei es mithin nicht (mehr) gerechtfertigt, eine Kürzung um 1/6 vorzunehmen, zumal während der dort bestätigten Beschäftigungszeiten auch dann Beiträge an den Rentenfonds gezahlt worden seien, wenn der Betreffende keine Arbeitsleistung erbracht habe. Innerhalb der durch ein Arbeitsbuch belegten Beschäftigungsverhältnisse hätten Unterbrechungszeiten keine Auswirkungen auf die (s.) Versicherungszeiten und auf die Höhe der dortigen Altersversorgung gehabt, sodass die bestätigten Beschäftigungszeiten voll als Beitragszeiten zu bewerten seien (Hinweis u.a. auf die „Gutachterliche Stellungnahme zum kasachischen Sozialversicherungsrecht“ des IOR von Juli 2017 aus dem Verfahren L 14 U 101/14 beim LSG Nordrhein-Westfalen, Bl. 80 ff. Senats-Akte, sowie auf das Rechtsgutachten des IOR von Juli 2019, s.o.) und zwar unabhängig davon, ob der Beschäftigte in der Zeit einer Arbeitsunterbrechung persönlich irgendwelche Beiträge gezahlt habe und auch unabhängig davon, ob Beitragszeiten in einer Kolchose, in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) oder in einem sonstigen Sowjetbetrieb in Rede stünden (zum Kolchosesystem u.a. unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. G. S. - „Parteiapparat und Staats- bzw. Wirtschaftsverwaltungsapparat im Sowjetsystem, insbesondere in der Landwirtschaft auf der Ebene der Produktionsbetriebe“ - von November 2002 aus einem Verfahren beim Oberverwaltungsgericht - OVG - Nordrhein-Westfalen, Bl. 217 ff. Senats-Akte, sowie auf einen Aufsatz „Die Logik der sowjetischen Organisationsgesellschaft“, Bl. 222 ff. Senats-Akte). Es entspreche im Übrigen auch der Rechtsprechung des BSG, dass es gleichgültig sei, ob eine Beschäftigung ausgeübt worden sei oder nicht, wenn nur Beitragszeiten vorlägen. Wollte man dies anders sehen, wäre grundsätzlich die Frage zu klären, ob die Bewertung einer „Beitragszeit gem. § 15 FRG“ zu 6/6 „für sonstige Beschäftigte der sowjetischen Staatsbetriebe“ nur dann in Betracht komme, wenn „zeitgleich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt“ worden sei.
19 
Unabhängig davon belegten die vorgelegten Bescheinigungen Nrn. 539, 540 und 542 überdies, dass für „die Monate unter Ausnahme des Mutterschutzes Gehaltszahlungen und damit Beitrag an den Rentenfond gezahlt“ worden sei. Aus den weiteren Bescheinigungen Nr. 02-4/1345 und Nr. 1193 ergebe sich ebenfalls, dass Gehalt und damit auch entsprechende Beiträge gezahlt worden seien, was genüge, auch wenn in der Bescheinigung Nr. 1193 Arbeits-, Krankheits- und Urlaubstage nicht ausgewiesen seien. Unterbrechungszeiten von einem Monat und mehr seien vorliegend auch überhaupt „nicht ersichtlich“; ungeachtet dessen könne der entsprechende Beweis mit allen Beweismitteln, namentlich auch mit Zeugenerklärungen geführt werden, was ihr - der Klägerin - gelungen sei.
20 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn die Beteiligten sind unter Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden (vgl. § 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
22 
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
23 
Gegenstand des Rechtsstreits ist - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind (vgl. Bl. 194 Rs. Senats-Akte) - allein der während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 06.06.2011 und damit nach § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 27.03.2012 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012, § 95 SGG), mit dem die Beklagte - so ausdrücklich im Eingangssatz - die Altersrente für Frauen der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.2011, also von Anfang an, neu feststellte und zugleich sinngemäß die Gewährung einer (noch) höheren monatlichen Rente - nämlich (u.a.) unter ungekürzter Berücksichtigung der in der ehemaligen U. . im Zeitraum vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 zurückgelegten Beitragszeiten - ablehnte. Hinsichtlich der vorliegend allein streitigen Höhe der zugesprochenen Rente ersetzte der Bescheid vom 27.03.2012 somit den ursprünglichen Bescheid vom 06.06.2011 in vollem Umfang, sodass der Bescheid vom 06.06.2011 insoweit keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X -; vgl. dazu nur Senatsurteile vom 28.04.2016, L 10 R 689/15 und L 10 R 3692/14).
24 
Der Bescheid vom 27.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012 ist auch nur insoweit Gegenstand des Verfahrens - auch darauf sind die Beteiligten hingewiesen worden (vgl. erneut Bl. 194 Rs. Senats-Akte) -, wie die Beklagte damit im Rahmen der zu Grunde gelegten Rentenberechnung die für die Klägerin ermittelten Entgeltpunkte hinsichtlich der in der ehemaligen U. . zurückgelegten und nach dem FRG berücksichtigten Beitragszeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 um 1/6 kürzte. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris; Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R, jeweils m.w.N.). Dem entsprechend hat die Klägerin nur die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Rente mit Blick auf dieses Berechnungselement (Berücksichtigung der sowjetischen Beitragszeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 zu 6/6 statt zu 5/6) begehrt - was sich aus ihrem im Erörterungstermin vor dem SG zuletzt gestellten Antrag (vgl. Bl. 91 SG-Akte) i.V.m. dem Umstand ergibt, dass die übrigen Fremdrentenzeiten der Rentenberechnung bereits zu ihren Gunsten als nachgewiesen, also zu 6/6, zu Grunde gelegt wurden (s. Anlage 10 zum Bescheid vom 27.03.2012, S. 457 VerwA; anders noch im Ursprungsbescheid vom 06.06.2011, s. dort Anlage 10, S. 99 VerwA) - und den Streitgegenstand damit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R, zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R, zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, dort der Kindererziehung); nur darüber hat auch das SG entschieden und nur die Beklagte hat Berufung eingelegt. Dementsprechend beschränkt sich auch die Prüfung des Senats auf die Frage, ob der Klägerin eine höhere Altersrente zusteht, weil die Fremdrentenzeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 in vollem Umfang in die Rentenberechnung einzufließen haben.
25 
Unter Zugrundelegung dessen ist auch der - ebenfalls noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012 ergangene - Bescheid vom 23.05.2012, mit dem die Beklagte den Monatsbetrag der Rente der Klägerin ab dem 01.07.2012 im Zuge der jährlichen Renten(wert)anpassung (vgl. § 64 Nr. 3 i.V.m. §§ 65, 68 ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -) neu berechnete, nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Denn mit ihm traf die Beklagte keine (neue) Entscheidung über die Höhe des monatlichen Rechts auf Rente im Zusammenhang mit der hier alleine streitigen (s.o.) Bewertung der Fremdrentenzeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978, sondern entschied allein über die wertmäßige (Nicht-)Fortschreibung des bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.10.2015, L 10 R 5524/13, m.w.N. zur Rspr. des BSG).
26 
Nach Maßgabe dessen hat die Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 27.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012 ist - soweit er der Prüfung des Senats unterliegt (s.o.) - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht keine höhere Altersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die von ihr in der ehemaligen U. . im Zeitraum vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 zurückgelegten Beitragszeiten zu. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte entsprechend verurteilt. Diese legte vielmehr der Rentenberechnung in nicht zu beanstandender Weise Entgeltpunkte für die streitigen Zeiten aus der sowjetischen Sozialversicherung in einem um 1/6 gekürzten Umfang zu Grunde.
27 
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Diese werden für im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ermittelt.
28 
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen bei in der Bundesrepublik anerkannten Spätaussiedlern i.S.d. § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wie der Klägerin - wovon der Senat zu ihren Gunsten ausgeht und was die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat - Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung solcher Zeiten genügt es zunächst, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Allerdings werden nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Kürzungsquote beruht auf der gesetzgeberischen, anhand vollständig erhaltener Versicherungsunterlagen statistisch ermittelten Annahme einer durch Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie unbezahlten Urlaub verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Dreierausschussbeschluss vom 07.10.1968, 1 BvR 515/68: „sachgerechte, durch Erfahrung begründete Erwägungen“; BSG, Urteil vom 25.06.1986, 4a RJ 45/85, m.w.N.; Urteil vom 12.03.1981, 11 RA 29/80; Urteil vom 20.08.1970, 1/4 RJ 409/69, alle jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versicherungsunterlagen-Verordnung; BSG, Urteil vom 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R; Urteil vom 13.06.1984, 11 RA 36/83; BT-Drs. 3/1109, S. 42, jeweils zu § 19 Abs. 2 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung; s. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, in juris, m.w.N.).
29 
Soweit die Klägerseite - wie jene im Verfahren beim Bayerischen LSG (s. Urteil vom 08.02.2017, L 13 R 899/13, in juris) - unter (nur pauschalem) Hinweis auf die Krankenstandstatistik des Statistischen Bundesamts betreffend die Jahre 1991 bis 2011 (Bl. 38 f. Senats-Akte) sowie auf einen Artikel im Magazin „Der Spiegel“ aus dem Jahr 1981 (Bl. 40 ff. Senats-Akte) zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Bundesrepublik in den 70er Jahren gemeint hat, die gesetzgeberische Annahme einer durchschnittlichen „Arbeitsdichte“ von 5/6 treffe schon lange nicht mehr zu, ist eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen. Das Bayerische LSG hat in der genannten Entscheidung zu diesem Vorbringen u.a. bereits ausgeführt: „Zum einen berücksichtigen diese Zahlen nicht Fehlzeiten aufgrund anderer Umstände wie etwa unbezahlter Urlaub oder Arbeitslosigkeit, die vom Gesetzgeber bei Festsetzung der Kürzungsquote mitberücksichtigt worden sind. Zum anderen liegen die streitigen Versicherungszeiten des Versicherten vor diesem Zeitraum.“ Dem schließt sich der erkennende Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei der Rechtsfolge des § 22 Abs. 3 FRG um zwingendes Recht handelt, die eben für den Tatbestand nicht nachgewiesener (sondern nur glaubhaft gemachter) Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine Kürzung um 1/6 vorsieht. Auch das BSG vermochte in seinem Beschluss vom 27.06.2018 (B 13 R 273/16 B) zu dem nämlichen Vorbringen im Hinblick auf den „anerkannten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Erlass sozialrechtlicher Normen“ nicht zu erkennen, „vor welchem ggf. höherrangigen Recht die Norm des § 22 Abs. 3 FRG gerechtfertigt werden“ müsste. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass die Behauptung, der Kürzungswert von 1/6 werde ohne Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeitszeiten „regelmäßig“ bzw. „statistisch“ nicht erreicht, nicht weiterhelfe, denn daraus folge noch nicht der vom Versicherten zu erbringende Nachweis einer (annähernd) lückenlosen Beitragsentrichtung im Einzelfall. Auch dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen.
30 
Soweit die Klägerseite weiter gemeint hat, eine Kürzung um 1/6 komme jedenfalls nach Aufgabe des sog. Eingliederungsprinzips (vgl. dazu nur BSG, Großer Senat, Beschluss vom 25.11.1987, GS 2/85) nicht mehr in Betracht, verkennt sie auch insoweit, dass es sich bei der Vorschrift des § 22 Abs. 3 FRG um geltendes, zwingendes Recht handelt (s.o.). Unabhängig davon hat das BSG (Beschluss vom 27.06.2018, B 13 R 273/16 B, m.w.N.) auch darauf hingewiesen, dass das „Eingliederungsprinzip“ sehr wohl weiterhin ein wesentliches Strukturelement des FRG darstellt und dass auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, „mit welcher Norm eine Unvereinbarkeit bestehen soll“. Auch dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen.
31 
Soweit die Klägerseite ferner gemeint hat, die der Regelung des § 22 Abs. 3 FRG zugrundeliegende Annahme einer „Arbeitsdichte“ von 5/6 beziehe sich auf die Bundesrepublik mit einem weitreichenden Sozialsystem und könne auf die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion, wo Arbeitspflicht („Wer essen will muss arbeiten“, Bl. 23 Senats-Akte) geherrscht und es kein „Krankfeiern“ gegeben habe, nicht übertragen werden, vermag der Senat auch insoweit eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen. Wie dargelegt, ordnet § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, eine Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 an. Dass und aus welchen Gründen diese Norm - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut - (generell) bei Beschäftigungs- oder Beitragszeiten aus der ehemaligen U. . nicht anwendbar sein sollte oder warum „allenfalls“ eine Kürzung um 1/12 „gerechtfertigt“ sein soll (vgl. Bl. 24 Senats-Akte), erschließt sich dem Senat nicht ansatzweise. Auch insoweit ist nicht erkennbar, mit welcher (höherrangigen) Norm § 22 Abs. 3 FRG unvereinbar sein sollte (auch dazu BSG, a.a.O.). In diesem Zusammenhang merkt der Senat nur am Rande an, dass die Klägerin selbst - trotz der von ihr postulierten „Arbeitspflicht“ - ausweislich ihres Arbeitsbuchs von Anfang Oktober 1989 bis zu ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachging und dass auch in ihrer Erwerbsbiographie eine ganze Reihe krankheitsbedingter Fehltage dokumentiert sind (z.B. 16 Tage im Jahr 1980, 15 Tage im Januar 1981, 60 Tage im Jahr 1984, s. Bescheinigung Nr. 539, Bl. 60 Senats-Akte; s. dazu auch noch unten).
32 
Unter Zugrundelegung dessen müsste die Klägerin also die vorliegend streitigen Zeiten nach § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen haben, damit insoweit eine Kürzung um 1/6 unterbliebe. Nachgewiesene Zeiten i.d.S. sind solche, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie zurückgelegt sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.11.1982, 11 RA 64/81; Senatsurteil vom 20.10.2016, L 10 R 4174/15). Für den erforderlichen Vollbeweis muss sich das Tatgericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R; Senatsurteil, vom 20.10.2016, L 10 R 4174/15).
33 
Nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG sind Beitrags-/Beschäftigungszeiten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind - mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist -, nicht jedoch schon dann, wenn nur Anfang und Ende der jeweiligen Zeiten feststehen (BSG, Urteil vom 20.08.1974, 4 RJ 241/73). Denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Gerade darauf, also auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung, kommt es aber an; es genügt nicht, dass dieses ausländische System die beitragslosen Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (BSG, Urteil vom 21.04.1982, 4 RJ 33/81). Demgemäß sagt ein Arbeitsbuch, das nur Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse enthält, über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse bzw. der Lohnfortzahlung nichts aus (BSG, a.a.O. m.w.N., auch zum Nachfolgenden; bestätigt im Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 B). Der Nachweis des bloßen Beginns und des Endes eines Arbeitsverhältnisses schließt gerade den Nachweis der fehlenden Unterbrechung nicht ein. Dieser Nachweis entfällt auch dann nicht, wenn Unterbrechungen in einem Arbeitsbuch üblicherweise nicht aufgeführt werden und einem Versicherten im Übrigen keine amtlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. Dass dies im Einzelfall zu Beweisschwierigkeiten für einen Versicherten führen, hat der Gesetzgeber vorausgesehen und gerade deshalb eine Erleichterung der Beweisführung in Form der Glaubhaftmachung ausreichen lassen. In Ansehung dessen hat das BSG (a.a.O.; s. auch BSG, Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 B; Senatsurteil vom 21.09.2015, L 10 R 2535/12) ausdrücklich entschieden, dass sich aus derartigen Arbeitsbüchern der Sowjetunion, die - wie auch vorliegend - lediglich Beginn und Ende des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ausweisen, ein Nachweis i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG nicht führen lässt. Zwar besteht, wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, keine Vermutung dafür, dass dazwischen Ausfallzeiten liegen. Gleichwohl sind für einen Nachweis i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG gerade in Abgrenzung zur Glaubhaftmachung konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R; Urteil vom 20.08.1974, 4 RJ 241/73; Senatsurteil vom 21.09.2015, L 10 R 2535/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, a.a.O., m.w.N.).
34 
Nach diesen Maßstäben sind zunächst die Eintragungen über den jeweiligen Beginn und das jeweilige Ende der Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin im streitigen Zeitraum in dem von ihr (in Kopie) vorgelegten Arbeitsbuch nicht geeignet, dem Senat die erforderliche Überzeugungskraft von einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - in diesem Zeitraum zu vermitteln. Aus den dortigen Angaben ergibt sich zwar, dass die Klägerin in der Zeit vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 in der K. S. bzw. in der K. Autonomen S. beschäftigt war. Zu Arbeitsunterbrechungen (etwa wegen Krankheit) verhält sich das Arbeitsbuch indes nicht. Wie oben dargelegt, lässt sich aus den Eintragungen auch nicht eine ununterbrochene Beitragsentrichtung im Herkunftsland während der dort genannten Zeiten herleiten.
35 
Wie der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21.02.2019 (L 7 R 4280/17, a.a.O., m.w.N. auch zur Rspr. des BSG; dem folgend auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2020, L 4 R 369/13) erneut festgestellt hat, entfiel in der ehemaligen U. . bei Unterbrechungen der Arbeit durch Krankheit, unbezahlten Urlaub und unentschuldigte Fehlzeiten insoweit die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber. So waren während Arbeitsunfähigkeitszeiten unabhängig von ihrer Dauer keine diesbezüglichen Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu entrichten. Im Krankheitsfall wurden seinerzeit in der ehemaligen U. . Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfonds erbracht. Damit haben diese Leistungen keinen Niederschlag in der vom Betrieb gezahlten Gesamtlohnsumme gefunden, die der Beitragsabführung zur Rentenversicherung zugrunde lag; eine Beitragspflicht des Sozialversicherungsfonds, der im Krankheitsfall ggf. Lohnersatzleistungen erbracht hat, kannte das sowjetische Recht gerade nicht (so bereits BSG, Urteil vom 21.04.1982, 4 RJ 33/81; Senatsurteil vom 19.10.2015, L 10 R 1154/13). Die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge an den Fonds der Sozialversicherung hatten sich nach der (konkreten) Bruttolohnsumme einschließlich von Prämien, Überstundenvergütungen etc. zu bemessen, mithin nach dem tatsächlichen Lohnaufkommen. Daher war nach sowjetischem Recht im Krankheitsfall (anders ggf. bei einem Arbeits- bzw. Betriebsunfall) durch den Arbeitgeber kein Lohn zu entrichten, sodass insofern auch keine Beiträge an den Sozialversicherungsfonds abzuführen waren (Senatsurteil vom 19.10.2015, L 10 R 1154/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, a.a.O., m.w.N.). Davon ist auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner von der Klägerin herangezogenen Entscheidung vom 17.11.2010 (L 2 R 435/10, in juris) ausgegangen.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergibt sich aus dem Gutachten des IOR von Juli 2019 nichts Abweichendes (wie hier auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2020, L 4 R 369/13, a.a.O.). Im Gegenteil, das Gutachten bestätigt (Bl. 136 Senats-Akte), dass die Beschäftigten der Sowchosen bzw. der anderen sowjetischen Staatsbetriebe (vgl. Bl. 132 Senats-Akte) im Krankheitsfall Krankengeld als Lohnersatzleistung - also keinen Lohn - vom Sozialversicherungsfonds erhielten, sich dadurch die Bruttolohnsumme des Betriebs und damit auch der zu entrichtende (kollektive) Versicherungsbeitrag verminderten, wenn der Arbeitsausfall nicht durch eine entsprechende Mehrarbeit der anderen Beschäftigten kompensiert wurde. Damit ist die Schlussfolgerung der Klägerseite, Arbeitsunterbrechungen hätten keine Auswirkung auf die für die Beschäftigung entrichteten Beiträge gehabt, weiterhin widerlegt; darauf, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten nach sowjetischen Recht keinen Einfluss auf die individuelle (Höhe der) Altersversorgung hatten (vgl. Gutachten, Bl. 144 Rs. Senats-Akte), kommt es - wie oben bereits dargelegt - nicht an. Ebenso widerlegt ist die Annahme der Klägerseite, „nach dem Arbeitsbuch bestätigte Beschäftigungszeiten“ seien „identisch mit den Versicherungszeiten“ bzw. gingen „darüber hinaus“, zumal ununterbrochene Beschäftigungszeiten - wie oben dargelegt - mit dem lediglich den Beginn und das Ende einer Beschäftigung ausweisenden Arbeitsbuch gerade nicht „bestätigt“ werden.
37 
Soweit die Klägerseite gemeint hat, aus der gutachterlichen Stellungnahme des IOR von Juli 2017 ergebe sich, dass Versicherungsbeiträge ausschließlich durch die Arbeitgeber abgeführt worden seien, vermag der Senat schon eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen.
38 
Soweit die Klägerin weiter gemeint hat, die Rechtsprechung des BSG zur ausschließlichen Glaubhaftmachung durch sowjetische Arbeitsbücher sei seit der Einführung der Regelung des § 26 Satz 2 FRG durch das RRG 1992 (m.W.v. 01.07.1990) obsolet, weil die Vorschrift nunmehr die Gleichstellung von Kalendermonaten, die (nur) zum Teil mit Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten belegt sind, mit vollwertigen Beitragszeiten anordne, erschließt sich diese Argumentation dem Senat - ebenso wie schon dem BSG selbst (Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 B - nicht. Denn wenn wie vorliegend im Arbeitsbuch überhaupt keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten dokumentiert sind - „egal ob von weniger oder mehr als einem Kalendermonat Dauer“ (BSG, a.a.O.) -, ändert § 26 Satz 2 FRG daran nichts. Ungeachtet dessen bezieht sich diese Norm auf den vorangegangenen Satz 1 und damit auf die Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Nachweisführung von Beschäftigungs- und Anrechnungszeiten selbst (BSG, a.a.O., m.w.N.). Dass nach sowjetischem Recht die Dauer einer krankheitsbedingten Ausfallzeit beitragsrechtlich irgendeine Rolle gespielt hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. dazu auch schon LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 08.02.2017, L 13 R 899/13, a.a.O.); aus dem Gutachten des IOR von Juli 2019 ergibt sich Derartiges jedenfalls nicht, wenn dort ausgeführt wird, dass „im Krankheitsfall“ Krankengeld als Lohnersatzleistung ausgezahlt wurde (vgl. Bl. 136 Senats-Akte).
39 
Soweit die Klägerseite schließlich gemeint hat, auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Nachweis von Beitragszeiten auf Grund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG (z.B. BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R) bzw. einer sowjetischen Kolchose (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2019, L 21 R 370/15, in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013, L 7 R 1192/12, in juris; a.A. LSG Saarland, Urteil vom 26.04.2018, L 1 R 94/16, in juris) seien auch die vorliegend im Streit stehenden Beitragszeiten ohne weitere Prüfung als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ausweislich ihres Arbeitsbuchs zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Kolchose und erst recht nicht Mitglied einer rumänischen LPG war; Entsprechendes hat sie auch nicht behauptet. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die Mitgliedschaft in einer genossenschaftlich organisierten rumänischen LPG bzw. sowjetischen Kolchose nicht mit einer Beschäftigung eines angestellten Arbeiters in einem (sonstigen) sowjetischen Staatsbetrieb vergleichbar ist (Senatsurteil vom 19.10.2015, L 10 R 1154/13; wie hier auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, a.a.O.), denn in derartigen Betrieben - bei denen auch die Klägerin im streitigen Zeitraum tätig war - waren im Krankheitsfall (mangels Lohn(fort)zahlung) gerade keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem zu entrichten, da die Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfond erbracht wurden (s.o.). Mangels Relevanz für den vorliegenden Fall bedarf es daher auch keines weiteren Eingehens auf die von der Klägerseite in Bezug genommene Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.), auf die von der Beklagten vorgelegte anderslautende Entscheidung des LSG Saarland (a.a.O.) - zumal der erkennende Senat ohnehin nicht an Entscheidungen anderer Obergerichte gebunden ist -, auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. und auf den zuletzt von der Klägerseite vorgelegten Aufsatz.
40 
Im Übrigen kommt entgegen dem Vorbringen der Klägerseite eine Gleichstellung von Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten auch dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand i.S.d. SGB VI erfüllt hat (BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 67/08 R).
41 
Die von der Klägerseite vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen überzeugen den Senat nicht davon, dass im streitigen Zeitraum keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) vorlagen, denn es mangelt an konkreten und glaubwürdigen Angaben über den Umfang der in Rede stehenden Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten.
42 
Die Bescheinigungen Nrn. 197, 539, 540 und 542 betreffen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nicht den streitigen Zeitraum (sondern den ab November 1978) und auch nicht die maßgeblichen Beschäftigungen; die Klägerin hat klargestellt (Bl. 194 Rs. Senats-Akte), dass der Betrieb „Offene Aktiengesellschaft Chemie- und Eisenhüttenwerk K. “ nicht die Garnfabrik bzw. das Werk Nr. 2 war, in dem sie von Anfang August bis Mitte Oktober 1978 arbeitete, sondern der Träger des Kindergartens, indem sie ab November 1978 als Krankenschwester arbeitete (Bl. 93 Senats-Akte), sodass die in der Bescheinigung Nr. 539 hinsichtlich des Jahres 1978 (pauschal) ausgewiesenen Arbeits- und Fehltage auch nicht den Zeitraum vor November 1978 betreffen.
43 
Die Bescheinigung Nr. 02-4/1345 lässt sich schon nicht überzeugend mit den eigenen Angaben der Klägerin in Einklang bringen. Denn dort werden Krankheitstage in den Zeiträumen vom 18.08. bis 31.12.1975, vom 01.01. bis 31.12.1976 und vom 01.01. bis 31.12.1977 - wobei die Beschäftigung bereits zum 30.08.1977 endete - jeweils (nur) pauschal verneint („keine“). Die Klägerin hat indes selbst angegeben, „in der fraglichen Zeit nicht mehr als ein paar Tage gefehlt“ zu haben (Bl. 90 Rs. SG-Akte), womit jedenfalls nicht der ausgewiesene Urlaub mit immerhin jeweils 48 Tagen im Jahr 1976 und im Jahr 1977 (bis zum Beschäftigungsende zum 30.08.1977) gemeint sein kann. Wann und in welchem Umfang genau die Klägerin „nicht mehr als ein paar Tage gefehlt“ hat, lässt sich mithin weder ihrem Vortrag noch der Bescheinigung entnehmen, sodass von einem Nachweis im oben dargelegten Sinne keine Rede sein kann.
44 
Die Bescheinigung Nr. 1193 ist für den Senat bereits deshalb nicht zur Überzeugungsbildung i.S. eines Nachweises geeignet, weil in ihr als Grundlage der Ausstellung Lohnabrechnungen für die Jahre 1973 bis 1974 genannt werden, tatsächlich aber auch Lohnsummen für die Monate Januar bis Juli 1975 ausgewiesen sind. Dies, der Umstand, dass für den im Arbeitsbuch dokumentierten Monat des Beschäftigungsbeginns (August 1973) keine Lohnzahlung aufgeführt wird und die von der Beklagten aufgeworfenen weiteren Fragen zu den schwankenden monatlichen Löh- nen - insoweit wird auf Bl. 125 Senats-Akte Bezug genommen - begründen durchgreifende Zweifel, dass die Bescheinigung sorgfältig und überhaupt auf Grund einer tragfähigen Tatsachengrundlage erstellt wurde.
45 
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den o.g. Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen weiterhin geltend macht - wie vom SG auch zu Unrecht angenommen -, eine ununterbrochene Beitragsentrichtung sei auf Grund ihrer wahrheitsgemäßen Angaben, dass keine längeren Krankheitszeiten vorgelegen haben, und bei lebensnaher Betrachtung - denn bei ansonsten gesunden Arbeitnehmern in ihrem Alter im streitigen Zeitraum sei üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen - nachgewiesen, so trifft dies nicht zu.
46 
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 19.10.2015, L 10 R 1154/13), geht er ebenso wie das LSG Niedersachsen-Bremen in den bereits genannten Entscheidungen davon aus, dass die gerichtliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen ist (§ 128 SGG) und das Gericht seine Entscheidung auch nur auf den Beteiligtenvortrag stützen kann, wenn er glaubhaft ist, der Lebenserfahrung entspricht und nicht entscheidend zu anderen festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 128 Rdnr. 4). Allerdings mangelt es dem Vorbringen der Klägerin bereits an konkretem Tatsachenvortrag, der vom Senat einer Würdigung unterzogen werden könnte. So erschöpft sich ihr Vortrag in der bloßen Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine ungekürzte Anrechnung der in der ehemaligen U. . zurückgelegten Beschäftigungszeiten, nämlich keine (relevanten) Krankheitszeiten von mehr als einem Monat Dauer gehabt zu haben. Über diese Behauptung hinausgehende Tatsachen hat sie indes nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen, dass sie „insgesamt in ihrem Berufsleben nur selten krank“ und „auf keinen Fall länger als 1 Woche“ gewesen ist (Bl. 33 SG-Akte, S. 173 VerwA), ist im Hinblick auf die vorgelegte Bescheinigung Nr. 539 (s. dazu bereits oben: z.B. 16 Tage im Jahr 1980, 15 Tage im Januar 1981, 60 Tage im Jahr 1984, s. Bescheinigung Nr. 539, Bl. 60 Senats-Akte) ohnehin eindrucksvoll widerlegt. Soweit sie später (wiederum nur pauschal) gemeint hat, „in der fraglichen Zeit nicht mehr als ein paar Tage gefehlt zu haben“ und damit wiederum das tatsächliche Vorhandensein von Krankheitszeiten eingeräumt hat, ist - wie bereits oben ausgeführt - offengeblieben, wann, wie lange und in welcher Häufigkeit sie krankheitsbedingt ausfiel und um welche Erkrankungen es sich handelte, die zu Arbeitsunfähigkeit führten, zumal in der vorliegend streitigen Zeit ein Zusammenhang mit Schwangerschaften/Entbindungen (s. Bl. 33 SG-Akte) nicht plausibel ist, nachdem das erste Kind am 14.06.1971 und das zweite am 28.12.1980 geboren wurde (vgl. S. 66 VerwA).
47 
Auch die Angaben der Familienangehörigen der Klägerin sind nicht geeignet, zu einer ihr günstigen Würdigung zu führen. Ihr Ehemann hat bekundet, dass sie „seit 26.03.80 nie arbeitsunfähig“ war (Bl. 66 SG-Akte). Damit hat er sich zu dem vorliegend streitigen Zeitraum überhaupt nicht geäußert. Ihre 90-jährige Mutter leidet - was die Klägerseite eingeräumt hat - an Gedächtnisstörungen; sie hat sich ohnehin ebenfalls nur pauschal (s. oben im Tatbestand) geäußert. Die Schwester der Klägerin hat vor dem SG schließlich bekundet, dass sie sich an „keine Krankheitszeiten in diesen 5 Jahren erinnern“ könne (Bl. 90 Rs. SG-Akte). Damit hat sie aber gerade keine für die Klägerin günstige Tatsache bekundet, sondern sich nicht an in ihr Wissen gestellte Tatsachen erinnern können, was das SG verkannt hat.
48 
Ist der Klägerin damit der Nachweis i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG zur Überzeugung des Senats nicht gelungen, verbleibt es dabei, dass die für die Fremdrentenzeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen sind.
49 
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Heilbronn im Rahmen des Berufungsantrags der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
51 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat - wie dargelegt - auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG entschieden. Der Umstand, dass andere Tatgerichte im Einzelfall zu einer anderen Bewertung gelangen, begründet keinen Revisionszulassungsgrund. Bei der Frage, ob und inwieweit der Tatbestand des § 22 Abs. 3 FRG (nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten) im Einzelfall als erfüllt angesehen werden kann, handelt es sich zudem ohnehin um die Bewertung tatsächlicher Grundlage und nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage (BSG, Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 B).

Gründe

 
21 
Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn die Beteiligten sind unter Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden (vgl. § 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
22 
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
23 
Gegenstand des Rechtsstreits ist - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind (vgl. Bl. 194 Rs. Senats-Akte) - allein der während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 06.06.2011 und damit nach § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 27.03.2012 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012, § 95 SGG), mit dem die Beklagte - so ausdrücklich im Eingangssatz - die Altersrente für Frauen der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.2011, also von Anfang an, neu feststellte und zugleich sinngemäß die Gewährung einer (noch) höheren monatlichen Rente - nämlich (u.a.) unter ungekürzter Berücksichtigung der in der ehemaligen U. . im Zeitraum vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 zurückgelegten Beitragszeiten - ablehnte. Hinsichtlich der vorliegend allein streitigen Höhe der zugesprochenen Rente ersetzte der Bescheid vom 27.03.2012 somit den ursprünglichen Bescheid vom 06.06.2011 in vollem Umfang, sodass der Bescheid vom 06.06.2011 insoweit keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X -; vgl. dazu nur Senatsurteile vom 28.04.2016, L 10 R 689/15 und L 10 R 3692/14).
24 
Der Bescheid vom 27.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012 ist auch nur insoweit Gegenstand des Verfahrens - auch darauf sind die Beteiligten hingewiesen worden (vgl. erneut Bl. 194 Rs. Senats-Akte) -, wie die Beklagte damit im Rahmen der zu Grunde gelegten Rentenberechnung die für die Klägerin ermittelten Entgeltpunkte hinsichtlich der in der ehemaligen U. . zurückgelegten und nach dem FRG berücksichtigten Beitragszeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 um 1/6 kürzte. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris; Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R, jeweils m.w.N.). Dem entsprechend hat die Klägerin nur die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Rente mit Blick auf dieses Berechnungselement (Berücksichtigung der sowjetischen Beitragszeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 zu 6/6 statt zu 5/6) begehrt - was sich aus ihrem im Erörterungstermin vor dem SG zuletzt gestellten Antrag (vgl. Bl. 91 SG-Akte) i.V.m. dem Umstand ergibt, dass die übrigen Fremdrentenzeiten der Rentenberechnung bereits zu ihren Gunsten als nachgewiesen, also zu 6/6, zu Grunde gelegt wurden (s. Anlage 10 zum Bescheid vom 27.03.2012, S. 457 VerwA; anders noch im Ursprungsbescheid vom 06.06.2011, s. dort Anlage 10, S. 99 VerwA) - und den Streitgegenstand damit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R, zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R, zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, dort der Kindererziehung); nur darüber hat auch das SG entschieden und nur die Beklagte hat Berufung eingelegt. Dementsprechend beschränkt sich auch die Prüfung des Senats auf die Frage, ob der Klägerin eine höhere Altersrente zusteht, weil die Fremdrentenzeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 in vollem Umfang in die Rentenberechnung einzufließen haben.
25 
Unter Zugrundelegung dessen ist auch der - ebenfalls noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012 ergangene - Bescheid vom 23.05.2012, mit dem die Beklagte den Monatsbetrag der Rente der Klägerin ab dem 01.07.2012 im Zuge der jährlichen Renten(wert)anpassung (vgl. § 64 Nr. 3 i.V.m. §§ 65, 68 ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -) neu berechnete, nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Denn mit ihm traf die Beklagte keine (neue) Entscheidung über die Höhe des monatlichen Rechts auf Rente im Zusammenhang mit der hier alleine streitigen (s.o.) Bewertung der Fremdrentenzeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978, sondern entschied allein über die wertmäßige (Nicht-)Fortschreibung des bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.10.2015, L 10 R 5524/13, m.w.N. zur Rspr. des BSG).
26 
Nach Maßgabe dessen hat die Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 27.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2012 ist - soweit er der Prüfung des Senats unterliegt (s.o.) - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht keine höhere Altersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die von ihr in der ehemaligen U. . im Zeitraum vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 zurückgelegten Beitragszeiten zu. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte entsprechend verurteilt. Diese legte vielmehr der Rentenberechnung in nicht zu beanstandender Weise Entgeltpunkte für die streitigen Zeiten aus der sowjetischen Sozialversicherung in einem um 1/6 gekürzten Umfang zu Grunde.
27 
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Diese werden für im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ermittelt.
28 
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen bei in der Bundesrepublik anerkannten Spätaussiedlern i.S.d. § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wie der Klägerin - wovon der Senat zu ihren Gunsten ausgeht und was die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat - Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung solcher Zeiten genügt es zunächst, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Allerdings werden nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Kürzungsquote beruht auf der gesetzgeberischen, anhand vollständig erhaltener Versicherungsunterlagen statistisch ermittelten Annahme einer durch Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie unbezahlten Urlaub verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Dreierausschussbeschluss vom 07.10.1968, 1 BvR 515/68: „sachgerechte, durch Erfahrung begründete Erwägungen“; BSG, Urteil vom 25.06.1986, 4a RJ 45/85, m.w.N.; Urteil vom 12.03.1981, 11 RA 29/80; Urteil vom 20.08.1970, 1/4 RJ 409/69, alle jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versicherungsunterlagen-Verordnung; BSG, Urteil vom 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R; Urteil vom 13.06.1984, 11 RA 36/83; BT-Drs. 3/1109, S. 42, jeweils zu § 19 Abs. 2 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung; s. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, in juris, m.w.N.).
29 
Soweit die Klägerseite - wie jene im Verfahren beim Bayerischen LSG (s. Urteil vom 08.02.2017, L 13 R 899/13, in juris) - unter (nur pauschalem) Hinweis auf die Krankenstandstatistik des Statistischen Bundesamts betreffend die Jahre 1991 bis 2011 (Bl. 38 f. Senats-Akte) sowie auf einen Artikel im Magazin „Der Spiegel“ aus dem Jahr 1981 (Bl. 40 ff. Senats-Akte) zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Bundesrepublik in den 70er Jahren gemeint hat, die gesetzgeberische Annahme einer durchschnittlichen „Arbeitsdichte“ von 5/6 treffe schon lange nicht mehr zu, ist eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen. Das Bayerische LSG hat in der genannten Entscheidung zu diesem Vorbringen u.a. bereits ausgeführt: „Zum einen berücksichtigen diese Zahlen nicht Fehlzeiten aufgrund anderer Umstände wie etwa unbezahlter Urlaub oder Arbeitslosigkeit, die vom Gesetzgeber bei Festsetzung der Kürzungsquote mitberücksichtigt worden sind. Zum anderen liegen die streitigen Versicherungszeiten des Versicherten vor diesem Zeitraum.“ Dem schließt sich der erkennende Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei der Rechtsfolge des § 22 Abs. 3 FRG um zwingendes Recht handelt, die eben für den Tatbestand nicht nachgewiesener (sondern nur glaubhaft gemachter) Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine Kürzung um 1/6 vorsieht. Auch das BSG vermochte in seinem Beschluss vom 27.06.2018 (B 13 R 273/16 B) zu dem nämlichen Vorbringen im Hinblick auf den „anerkannten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Erlass sozialrechtlicher Normen“ nicht zu erkennen, „vor welchem ggf. höherrangigen Recht die Norm des § 22 Abs. 3 FRG gerechtfertigt werden“ müsste. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass die Behauptung, der Kürzungswert von 1/6 werde ohne Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeitszeiten „regelmäßig“ bzw. „statistisch“ nicht erreicht, nicht weiterhelfe, denn daraus folge noch nicht der vom Versicherten zu erbringende Nachweis einer (annähernd) lückenlosen Beitragsentrichtung im Einzelfall. Auch dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen.
30 
Soweit die Klägerseite weiter gemeint hat, eine Kürzung um 1/6 komme jedenfalls nach Aufgabe des sog. Eingliederungsprinzips (vgl. dazu nur BSG, Großer Senat, Beschluss vom 25.11.1987, GS 2/85) nicht mehr in Betracht, verkennt sie auch insoweit, dass es sich bei der Vorschrift des § 22 Abs. 3 FRG um geltendes, zwingendes Recht handelt (s.o.). Unabhängig davon hat das BSG (Beschluss vom 27.06.2018, B 13 R 273/16 B, m.w.N.) auch darauf hingewiesen, dass das „Eingliederungsprinzip“ sehr wohl weiterhin ein wesentliches Strukturelement des FRG darstellt und dass auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, „mit welcher Norm eine Unvereinbarkeit bestehen soll“. Auch dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen.
31 
Soweit die Klägerseite ferner gemeint hat, die der Regelung des § 22 Abs. 3 FRG zugrundeliegende Annahme einer „Arbeitsdichte“ von 5/6 beziehe sich auf die Bundesrepublik mit einem weitreichenden Sozialsystem und könne auf die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion, wo Arbeitspflicht („Wer essen will muss arbeiten“, Bl. 23 Senats-Akte) geherrscht und es kein „Krankfeiern“ gegeben habe, nicht übertragen werden, vermag der Senat auch insoweit eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen. Wie dargelegt, ordnet § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, eine Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 an. Dass und aus welchen Gründen diese Norm - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut - (generell) bei Beschäftigungs- oder Beitragszeiten aus der ehemaligen U. . nicht anwendbar sein sollte oder warum „allenfalls“ eine Kürzung um 1/12 „gerechtfertigt“ sein soll (vgl. Bl. 24 Senats-Akte), erschließt sich dem Senat nicht ansatzweise. Auch insoweit ist nicht erkennbar, mit welcher (höherrangigen) Norm § 22 Abs. 3 FRG unvereinbar sein sollte (auch dazu BSG, a.a.O.). In diesem Zusammenhang merkt der Senat nur am Rande an, dass die Klägerin selbst - trotz der von ihr postulierten „Arbeitspflicht“ - ausweislich ihres Arbeitsbuchs von Anfang Oktober 1989 bis zu ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachging und dass auch in ihrer Erwerbsbiographie eine ganze Reihe krankheitsbedingter Fehltage dokumentiert sind (z.B. 16 Tage im Jahr 1980, 15 Tage im Januar 1981, 60 Tage im Jahr 1984, s. Bescheinigung Nr. 539, Bl. 60 Senats-Akte; s. dazu auch noch unten).
32 
Unter Zugrundelegung dessen müsste die Klägerin also die vorliegend streitigen Zeiten nach § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen haben, damit insoweit eine Kürzung um 1/6 unterbliebe. Nachgewiesene Zeiten i.d.S. sind solche, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie zurückgelegt sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.11.1982, 11 RA 64/81; Senatsurteil vom 20.10.2016, L 10 R 4174/15). Für den erforderlichen Vollbeweis muss sich das Tatgericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R; Senatsurteil, vom 20.10.2016, L 10 R 4174/15).
33 
Nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG sind Beitrags-/Beschäftigungszeiten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind - mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist -, nicht jedoch schon dann, wenn nur Anfang und Ende der jeweiligen Zeiten feststehen (BSG, Urteil vom 20.08.1974, 4 RJ 241/73). Denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Gerade darauf, also auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung, kommt es aber an; es genügt nicht, dass dieses ausländische System die beitragslosen Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (BSG, Urteil vom 21.04.1982, 4 RJ 33/81). Demgemäß sagt ein Arbeitsbuch, das nur Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse enthält, über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse bzw. der Lohnfortzahlung nichts aus (BSG, a.a.O. m.w.N., auch zum Nachfolgenden; bestätigt im Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 B). Der Nachweis des bloßen Beginns und des Endes eines Arbeitsverhältnisses schließt gerade den Nachweis der fehlenden Unterbrechung nicht ein. Dieser Nachweis entfällt auch dann nicht, wenn Unterbrechungen in einem Arbeitsbuch üblicherweise nicht aufgeführt werden und einem Versicherten im Übrigen keine amtlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. Dass dies im Einzelfall zu Beweisschwierigkeiten für einen Versicherten führen, hat der Gesetzgeber vorausgesehen und gerade deshalb eine Erleichterung der Beweisführung in Form der Glaubhaftmachung ausreichen lassen. In Ansehung dessen hat das BSG (a.a.O.; s. auch BSG, Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 B; Senatsurteil vom 21.09.2015, L 10 R 2535/12) ausdrücklich entschieden, dass sich aus derartigen Arbeitsbüchern der Sowjetunion, die - wie auch vorliegend - lediglich Beginn und Ende des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ausweisen, ein Nachweis i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG nicht führen lässt. Zwar besteht, wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, keine Vermutung dafür, dass dazwischen Ausfallzeiten liegen. Gleichwohl sind für einen Nachweis i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG gerade in Abgrenzung zur Glaubhaftmachung konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R; Urteil vom 20.08.1974, 4 RJ 241/73; Senatsurteil vom 21.09.2015, L 10 R 2535/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, a.a.O., m.w.N.).
34 
Nach diesen Maßstäben sind zunächst die Eintragungen über den jeweiligen Beginn und das jeweilige Ende der Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin im streitigen Zeitraum in dem von ihr (in Kopie) vorgelegten Arbeitsbuch nicht geeignet, dem Senat die erforderliche Überzeugungskraft von einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - in diesem Zeitraum zu vermitteln. Aus den dortigen Angaben ergibt sich zwar, dass die Klägerin in der Zeit vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 in der K. S. bzw. in der K. Autonomen S. beschäftigt war. Zu Arbeitsunterbrechungen (etwa wegen Krankheit) verhält sich das Arbeitsbuch indes nicht. Wie oben dargelegt, lässt sich aus den Eintragungen auch nicht eine ununterbrochene Beitragsentrichtung im Herkunftsland während der dort genannten Zeiten herleiten.
35 
Wie der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21.02.2019 (L 7 R 4280/17, a.a.O., m.w.N. auch zur Rspr. des BSG; dem folgend auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2020, L 4 R 369/13) erneut festgestellt hat, entfiel in der ehemaligen U. . bei Unterbrechungen der Arbeit durch Krankheit, unbezahlten Urlaub und unentschuldigte Fehlzeiten insoweit die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber. So waren während Arbeitsunfähigkeitszeiten unabhängig von ihrer Dauer keine diesbezüglichen Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu entrichten. Im Krankheitsfall wurden seinerzeit in der ehemaligen U. . Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfonds erbracht. Damit haben diese Leistungen keinen Niederschlag in der vom Betrieb gezahlten Gesamtlohnsumme gefunden, die der Beitragsabführung zur Rentenversicherung zugrunde lag; eine Beitragspflicht des Sozialversicherungsfonds, der im Krankheitsfall ggf. Lohnersatzleistungen erbracht hat, kannte das sowjetische Recht gerade nicht (so bereits BSG, Urteil vom 21.04.1982, 4 RJ 33/81; Senatsurteil vom 19.10.2015, L 10 R 1154/13). Die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge an den Fonds der Sozialversicherung hatten sich nach der (konkreten) Bruttolohnsumme einschließlich von Prämien, Überstundenvergütungen etc. zu bemessen, mithin nach dem tatsächlichen Lohnaufkommen. Daher war nach sowjetischem Recht im Krankheitsfall (anders ggf. bei einem Arbeits- bzw. Betriebsunfall) durch den Arbeitgeber kein Lohn zu entrichten, sodass insofern auch keine Beiträge an den Sozialversicherungsfonds abzuführen waren (Senatsurteil vom 19.10.2015, L 10 R 1154/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, a.a.O., m.w.N.). Davon ist auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner von der Klägerin herangezogenen Entscheidung vom 17.11.2010 (L 2 R 435/10, in juris) ausgegangen.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergibt sich aus dem Gutachten des IOR von Juli 2019 nichts Abweichendes (wie hier auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2020, L 4 R 369/13, a.a.O.). Im Gegenteil, das Gutachten bestätigt (Bl. 136 Senats-Akte), dass die Beschäftigten der Sowchosen bzw. der anderen sowjetischen Staatsbetriebe (vgl. Bl. 132 Senats-Akte) im Krankheitsfall Krankengeld als Lohnersatzleistung - also keinen Lohn - vom Sozialversicherungsfonds erhielten, sich dadurch die Bruttolohnsumme des Betriebs und damit auch der zu entrichtende (kollektive) Versicherungsbeitrag verminderten, wenn der Arbeitsausfall nicht durch eine entsprechende Mehrarbeit der anderen Beschäftigten kompensiert wurde. Damit ist die Schlussfolgerung der Klägerseite, Arbeitsunterbrechungen hätten keine Auswirkung auf die für die Beschäftigung entrichteten Beiträge gehabt, weiterhin widerlegt; darauf, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten nach sowjetischen Recht keinen Einfluss auf die individuelle (Höhe der) Altersversorgung hatten (vgl. Gutachten, Bl. 144 Rs. Senats-Akte), kommt es - wie oben bereits dargelegt - nicht an. Ebenso widerlegt ist die Annahme der Klägerseite, „nach dem Arbeitsbuch bestätigte Beschäftigungszeiten“ seien „identisch mit den Versicherungszeiten“ bzw. gingen „darüber hinaus“, zumal ununterbrochene Beschäftigungszeiten - wie oben dargelegt - mit dem lediglich den Beginn und das Ende einer Beschäftigung ausweisenden Arbeitsbuch gerade nicht „bestätigt“ werden.
37 
Soweit die Klägerseite gemeint hat, aus der gutachterlichen Stellungnahme des IOR von Juli 2017 ergebe sich, dass Versicherungsbeiträge ausschließlich durch die Arbeitgeber abgeführt worden seien, vermag der Senat schon eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen.
38 
Soweit die Klägerin weiter gemeint hat, die Rechtsprechung des BSG zur ausschließlichen Glaubhaftmachung durch sowjetische Arbeitsbücher sei seit der Einführung der Regelung des § 26 Satz 2 FRG durch das RRG 1992 (m.W.v. 01.07.1990) obsolet, weil die Vorschrift nunmehr die Gleichstellung von Kalendermonaten, die (nur) zum Teil mit Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten belegt sind, mit vollwertigen Beitragszeiten anordne, erschließt sich diese Argumentation dem Senat - ebenso wie schon dem BSG selbst (Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 B - nicht. Denn wenn wie vorliegend im Arbeitsbuch überhaupt keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten dokumentiert sind - „egal ob von weniger oder mehr als einem Kalendermonat Dauer“ (BSG, a.a.O.) -, ändert § 26 Satz 2 FRG daran nichts. Ungeachtet dessen bezieht sich diese Norm auf den vorangegangenen Satz 1 und damit auf die Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Nachweisführung von Beschäftigungs- und Anrechnungszeiten selbst (BSG, a.a.O., m.w.N.). Dass nach sowjetischem Recht die Dauer einer krankheitsbedingten Ausfallzeit beitragsrechtlich irgendeine Rolle gespielt hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. dazu auch schon LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 08.02.2017, L 13 R 899/13, a.a.O.); aus dem Gutachten des IOR von Juli 2019 ergibt sich Derartiges jedenfalls nicht, wenn dort ausgeführt wird, dass „im Krankheitsfall“ Krankengeld als Lohnersatzleistung ausgezahlt wurde (vgl. Bl. 136 Senats-Akte).
39 
Soweit die Klägerseite schließlich gemeint hat, auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Nachweis von Beitragszeiten auf Grund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG (z.B. BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R) bzw. einer sowjetischen Kolchose (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2019, L 21 R 370/15, in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013, L 7 R 1192/12, in juris; a.A. LSG Saarland, Urteil vom 26.04.2018, L 1 R 94/16, in juris) seien auch die vorliegend im Streit stehenden Beitragszeiten ohne weitere Prüfung als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ausweislich ihres Arbeitsbuchs zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Kolchose und erst recht nicht Mitglied einer rumänischen LPG war; Entsprechendes hat sie auch nicht behauptet. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die Mitgliedschaft in einer genossenschaftlich organisierten rumänischen LPG bzw. sowjetischen Kolchose nicht mit einer Beschäftigung eines angestellten Arbeiters in einem (sonstigen) sowjetischen Staatsbetrieb vergleichbar ist (Senatsurteil vom 19.10.2015, L 10 R 1154/13; wie hier auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 7 R 4280/17, a.a.O.), denn in derartigen Betrieben - bei denen auch die Klägerin im streitigen Zeitraum tätig war - waren im Krankheitsfall (mangels Lohn(fort)zahlung) gerade keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem zu entrichten, da die Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfond erbracht wurden (s.o.). Mangels Relevanz für den vorliegenden Fall bedarf es daher auch keines weiteren Eingehens auf die von der Klägerseite in Bezug genommene Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.), auf die von der Beklagten vorgelegte anderslautende Entscheidung des LSG Saarland (a.a.O.) - zumal der erkennende Senat ohnehin nicht an Entscheidungen anderer Obergerichte gebunden ist -, auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. und auf den zuletzt von der Klägerseite vorgelegten Aufsatz.
40 
Im Übrigen kommt entgegen dem Vorbringen der Klägerseite eine Gleichstellung von Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten auch dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand i.S.d. SGB VI erfüllt hat (BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 67/08 R).
41 
Die von der Klägerseite vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen überzeugen den Senat nicht davon, dass im streitigen Zeitraum keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) vorlagen, denn es mangelt an konkreten und glaubwürdigen Angaben über den Umfang der in Rede stehenden Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten.
42 
Die Bescheinigungen Nrn. 197, 539, 540 und 542 betreffen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nicht den streitigen Zeitraum (sondern den ab November 1978) und auch nicht die maßgeblichen Beschäftigungen; die Klägerin hat klargestellt (Bl. 194 Rs. Senats-Akte), dass der Betrieb „Offene Aktiengesellschaft Chemie- und Eisenhüttenwerk K. “ nicht die Garnfabrik bzw. das Werk Nr. 2 war, in dem sie von Anfang August bis Mitte Oktober 1978 arbeitete, sondern der Träger des Kindergartens, indem sie ab November 1978 als Krankenschwester arbeitete (Bl. 93 Senats-Akte), sodass die in der Bescheinigung Nr. 539 hinsichtlich des Jahres 1978 (pauschal) ausgewiesenen Arbeits- und Fehltage auch nicht den Zeitraum vor November 1978 betreffen.
43 
Die Bescheinigung Nr. 02-4/1345 lässt sich schon nicht überzeugend mit den eigenen Angaben der Klägerin in Einklang bringen. Denn dort werden Krankheitstage in den Zeiträumen vom 18.08. bis 31.12.1975, vom 01.01. bis 31.12.1976 und vom 01.01. bis 31.12.1977 - wobei die Beschäftigung bereits zum 30.08.1977 endete - jeweils (nur) pauschal verneint („keine“). Die Klägerin hat indes selbst angegeben, „in der fraglichen Zeit nicht mehr als ein paar Tage gefehlt“ zu haben (Bl. 90 Rs. SG-Akte), womit jedenfalls nicht der ausgewiesene Urlaub mit immerhin jeweils 48 Tagen im Jahr 1976 und im Jahr 1977 (bis zum Beschäftigungsende zum 30.08.1977) gemeint sein kann. Wann und in welchem Umfang genau die Klägerin „nicht mehr als ein paar Tage gefehlt“ hat, lässt sich mithin weder ihrem Vortrag noch der Bescheinigung entnehmen, sodass von einem Nachweis im oben dargelegten Sinne keine Rede sein kann.
44 
Die Bescheinigung Nr. 1193 ist für den Senat bereits deshalb nicht zur Überzeugungsbildung i.S. eines Nachweises geeignet, weil in ihr als Grundlage der Ausstellung Lohnabrechnungen für die Jahre 1973 bis 1974 genannt werden, tatsächlich aber auch Lohnsummen für die Monate Januar bis Juli 1975 ausgewiesen sind. Dies, der Umstand, dass für den im Arbeitsbuch dokumentierten Monat des Beschäftigungsbeginns (August 1973) keine Lohnzahlung aufgeführt wird und die von der Beklagten aufgeworfenen weiteren Fragen zu den schwankenden monatlichen Löh- nen - insoweit wird auf Bl. 125 Senats-Akte Bezug genommen - begründen durchgreifende Zweifel, dass die Bescheinigung sorgfältig und überhaupt auf Grund einer tragfähigen Tatsachengrundlage erstellt wurde.
45 
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den o.g. Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen weiterhin geltend macht - wie vom SG auch zu Unrecht angenommen -, eine ununterbrochene Beitragsentrichtung sei auf Grund ihrer wahrheitsgemäßen Angaben, dass keine längeren Krankheitszeiten vorgelegen haben, und bei lebensnaher Betrachtung - denn bei ansonsten gesunden Arbeitnehmern in ihrem Alter im streitigen Zeitraum sei üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen - nachgewiesen, so trifft dies nicht zu.
46 
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 19.10.2015, L 10 R 1154/13), geht er ebenso wie das LSG Niedersachsen-Bremen in den bereits genannten Entscheidungen davon aus, dass die gerichtliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen ist (§ 128 SGG) und das Gericht seine Entscheidung auch nur auf den Beteiligtenvortrag stützen kann, wenn er glaubhaft ist, der Lebenserfahrung entspricht und nicht entscheidend zu anderen festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 128 Rdnr. 4). Allerdings mangelt es dem Vorbringen der Klägerin bereits an konkretem Tatsachenvortrag, der vom Senat einer Würdigung unterzogen werden könnte. So erschöpft sich ihr Vortrag in der bloßen Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine ungekürzte Anrechnung der in der ehemaligen U. . zurückgelegten Beschäftigungszeiten, nämlich keine (relevanten) Krankheitszeiten von mehr als einem Monat Dauer gehabt zu haben. Über diese Behauptung hinausgehende Tatsachen hat sie indes nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen, dass sie „insgesamt in ihrem Berufsleben nur selten krank“ und „auf keinen Fall länger als 1 Woche“ gewesen ist (Bl. 33 SG-Akte, S. 173 VerwA), ist im Hinblick auf die vorgelegte Bescheinigung Nr. 539 (s. dazu bereits oben: z.B. 16 Tage im Jahr 1980, 15 Tage im Januar 1981, 60 Tage im Jahr 1984, s. Bescheinigung Nr. 539, Bl. 60 Senats-Akte) ohnehin eindrucksvoll widerlegt. Soweit sie später (wiederum nur pauschal) gemeint hat, „in der fraglichen Zeit nicht mehr als ein paar Tage gefehlt zu haben“ und damit wiederum das tatsächliche Vorhandensein von Krankheitszeiten eingeräumt hat, ist - wie bereits oben ausgeführt - offengeblieben, wann, wie lange und in welcher Häufigkeit sie krankheitsbedingt ausfiel und um welche Erkrankungen es sich handelte, die zu Arbeitsunfähigkeit führten, zumal in der vorliegend streitigen Zeit ein Zusammenhang mit Schwangerschaften/Entbindungen (s. Bl. 33 SG-Akte) nicht plausibel ist, nachdem das erste Kind am 14.06.1971 und das zweite am 28.12.1980 geboren wurde (vgl. S. 66 VerwA).
47 
Auch die Angaben der Familienangehörigen der Klägerin sind nicht geeignet, zu einer ihr günstigen Würdigung zu führen. Ihr Ehemann hat bekundet, dass sie „seit 26.03.80 nie arbeitsunfähig“ war (Bl. 66 SG-Akte). Damit hat er sich zu dem vorliegend streitigen Zeitraum überhaupt nicht geäußert. Ihre 90-jährige Mutter leidet - was die Klägerseite eingeräumt hat - an Gedächtnisstörungen; sie hat sich ohnehin ebenfalls nur pauschal (s. oben im Tatbestand) geäußert. Die Schwester der Klägerin hat vor dem SG schließlich bekundet, dass sie sich an „keine Krankheitszeiten in diesen 5 Jahren erinnern“ könne (Bl. 90 Rs. SG-Akte). Damit hat sie aber gerade keine für die Klägerin günstige Tatsache bekundet, sondern sich nicht an in ihr Wissen gestellte Tatsachen erinnern können, was das SG verkannt hat.
48 
Ist der Klägerin damit der Nachweis i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG zur Überzeugung des Senats nicht gelungen, verbleibt es dabei, dass die für die Fremdrentenzeiten vom 15.08.1973 bis 17.10.1978 ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen sind.
49 
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Heilbronn im Rahmen des Berufungsantrags der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
51 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat - wie dargelegt - auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG entschieden. Der Umstand, dass andere Tatgerichte im Einzelfall zu einer anderen Bewertung gelangen, begründet keinen Revisionszulassungsgrund. Bei der Frage, ob und inwieweit der Tatbestand des § 22 Abs. 3 FRG (nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten) im Einzelfall als erfüllt angesehen werden kann, handelt es sich zudem ohnehin um die Bewertung tatsächlicher Grundlage und nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage (BSG, Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 B).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen