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| Der Kläger wendet sich ua gegen Bescheide der Beklagten, mit denen diese vom Kläger Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) fordert. |
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| Der am 20.11.1953 geborene Kläger war ab dem 17.08.2003 bis zum 31.08.2010 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgängerinnen) kranken- und pflegeversichert. Die Landwirtschaftliche Alterskasse Baden-Württemberg bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.07.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte für die Zeit ab dem 01.09.2010. Außerdem bezieht der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einen Versorgungsbezug von der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Mit Bescheid vom 20.07.2012, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) beigefügt war, entschied die Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 nicht mehr als Unternehmer kranken- und pflegeversichert ist, da er seinen landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben habe. Ab dem 01.09.2010 führe sie die Versicherung als Bezieher einer Rente von der Alterskasse bei ihrer Kranken- und Pflegekasse durch. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt. |
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| Der Kläger sowie Herr R. hatten mit Vertrag vom 01.03.1988 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Firma Vermögensverwaltung D. und R. GbR gegründet. Sie waren im Grundbuch von U. (Grundbuchheft 1.) als Miteigentümer zur gesamten Hand (GbR) des Grundstücks Flst 5./2 M. eingetragen. Auf diesem Grundstück wurde im Jahr 1988 eine Produktionshalle errichtet, die an die D. Maschinenbau GmbH vermietet wurde, deren Gesellschafter der Kläger und Herr R. waren (Gesellschaftsvertrag vom 06.07.1988, HRB 6.). Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von Förder- und Verkettungsanlagen für Transfertechnik sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die GbR wurde mit notarieller Vereinbarung der Gesellschafter zum 01.02.1994 aufgelöst, der Kläger wurde alleiniger Eigentümer dieses Grundstücks. Mit Wirkung zum 01.02.1994 übertrug Herr R. auch seinen Anteil an der D. Maschinenbau GmbH auf den Kläger. |
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| Ab dem 01.05.1994 wurde das Grundstück mit der Halle an eine Firma vermietet, an der der Kläger nicht mehr beteiligt war. In der Folgezeit gab der Kläger die von ihm erzielten Einnahmen aus der Vermietung bzw Verpachtung des Grundstücks und der Halle bei seinen Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte aus gewerblicher Vermietung an. Das Finanzamt ging und geht deshalb davon aus, dass sich das Grundstück, auf dem die Halle errichtet wurde, weiterhin im Betriebsvermögen des Klägers (nunmehr als Einzelunternehmer) befindet. Später wurde die Halle vergrößert, sie befindet sich jetzt auf mehreren Grundstücken (Flst Nrn 5./1, 5./2, 5./3 und 5./4 in M.), die aber alle dem Kläger gehören. |
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| Das Finanzamt R. teilte der Beklagten mit Formblatt vom 20.09.2017 mit, dass der Kläger im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbe in Höhe von 27.967 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.976 EUR erzielt habe. Diese Angaben wurden dem Einkommensteuerbescheid 2015 vom 28.08.2017 entnommen. Weitere Einkommensteuerbescheide wurden vom Kläger im Klage- und Berufungsverfahren nicht vorgelegt. |
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| Mit Anhörungsschreiben vom 26.04.2018 gab die Beklagte dem Kläger bekannt, ihre Prüfung habe ergeben, dass der Kläger im Kalenderjahr 2015 Einkünfte aus Gewerbe erzielt habe. Dabei handele es sich um außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen, das der Beitragspflicht in der KVdL unterliege. Sie beabsichtige daher, ab dem 01.01.2015 vom Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wegen Erzielung von Arbeitseinkommen (Gewerbe) zu erheben. Hierauf erwiderte der Kläger mit Fax vom 03.05.2018 und bat um Aufklärung, wie die Beklagte darauf komme, ihm für 2015 Einkünfte aus Gewerbe zu unterstellen. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 24.05.2018 auf die Mitteilung des Finanzamts R. und setzte mit Bescheid vom 30.05.2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem vom Finanzamt R. als Einkünfte aus Gewerbe behandelten Betrag fest. In dem Bescheid wurde in einer Tabelle dargelegt, für welchen Zeitraum, aus welchem Betrag (Arbeitseinkommen) und nach welchen Beitragssätzen die Beiträge berechnet wurden. Insgesamt wurde vom Kläger für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2018 rückständige Beiträge in Höhe von 14.905,58 EUR gefordert. Für die Zeit ab dem 01.06.2018 wurde der monatlich zu zahlende Betrag auf 386,98 EUR (KV 332,61 EUR, PV 54,37 EUR) festgesetzt. |
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| Gegen diesen Bescheid legte der Kläger per Fax am 07.06.2018 Widerspruch ein. Er machte unter Vorlage einer Bescheinigung seines Steuerberaters vom 29.06.2018 geltend, bei den vom Finanzamt R. als Einkünfte aus Gewerbe bezeichneten Einnahmen handele es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nicht der Beitragspflicht unterlägen. Vermietet werde seit 1992 eine Halle in U.. Die daraus erzielten Einnahmen seien schon von Anbeginn steuerlich fehlerhaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden. Gewerbesteuererklärungen seien nie abgegeben worden, auch sei nie bei der Gemeinde U. eine Gewerbeanmeldung abgegeben worden. |
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| Mit Schreiben vom 28.06.2018, welches als Zahlungserinnerung überschrieben ist, teilte die Beklagten dem Kläger mit, dass der Beitrag aus Arbeitseinkommen am 27.06.2018 fällig gewesen und nicht gezahlt worden sei. Dadurch seien ein Säumniszuschlag und eine Mahngebühr entstanden. Nach Buchung aller bis zum 27.06.2018 auf ihren Konten gutgeschriebenen Zahlungen seien noch Beiträge in Höhe von 15.292,56 EUR offen. Der Beitragsrückstand betrage einschließlich Säumniszuschlag (141,00 EUR) und Mahngebühr (5,00 EUR) nunmehr 15.438,56 EUR. |
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| Mit Bescheid vom 19.07.2018 entschied die Beklagte, dass der Leistungsanspruch des Klägers ab dem vierten Tag nach Zugang dieses Bescheides ruhe, da der Kläger ungeachtet ihrer Zahlungserinnerung seine Beitragsschuld nicht beglichen habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23.07.2018 Widerspruch ein. |
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| Im Schreiben vom 30.07.2018 (Zahlungserinnerung) wurde der fällige Rückstand mit 15.960,18 EUR (frühere Forderung 15.579,56 EUR, weitere Beiträge 375,87 EUR, Säumniszuschlag 3,50 EUR, Mahngebühr 1,25 EUR) angegeben. Mit Forderungsbescheid der Beklagten vom 13.08.2018 wurden die im Schreiben vom 30.07.2018 genannten Beiträge förmlich festgesetzt und der Kläger zur Zahlung aufgefordert. Gegen das Schreiben vom 30.07.2018 und den Forderungsbescheid vom 13.08.2018 legte der Kläger am 15.08.2018 Widerspruch ein. |
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| Im September 2018 reichte der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben des Finanzamts R. vom 14.06.1996 bei der Beklagten ein. In dem Schreiben des Finanzamts wird ausgeführt, die GbR D. und R. sei zum 01.02.1994 aufgelöst worden. Die gewerbliche Verpachtung ab 01.02.1994 werde in Form eines Einzelunternehmens betrieben. Solange die Halle an die D. Maschinenbau GmbH verpachtet sei, liege steuerrechtlich eine Betriebsaufspaltung vor mit der Folge gewerblicher Einkünfte. Für die Zeit danach (Verpachtung der Halle an eine andere GbR) sei ein ruhender Gewerbebetrieb anzunehmen oder es seien bei Aufgabe des Gewerbebetriebs die stillen Reserven aufzulösen. Bei einem ruhenden Gewerbebetrieb würden weiterhin gewerbliche Einkünfte vorliegen, bei Aufgabe des Gewerbebetriebs wären Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen. |
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| Mit einem Schreiben vom 27.019.2018 (Zahlungserinnerung) wurde der fällige Rückstand dann mit 17.013,92 EUR (frühere Forderung 16.633,30 EUR, weitere Beiträge 375,87 EUR, Säumniszuschlag 3,50 EUR, Mahngebühr 1,25 EUR) angegeben. |
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| Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurden die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Gewerbe) von der Beklagten für die Zeit ab 01.01.2019 neu bemessen, da sich die Beitragssätze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung geändert haben. Der monatliche Gesamtbeitrag wurde ab diesem Zeitpunkt auf 405,02 EUR festgesetzt (KV 338,43 EUR, PV 66,59 EUR). Am 15.01.2019 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, die Vollziehung der laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszusetzen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2019 ab. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 30.05.2018, 28.06.2018, 30.07.2018, 13.08.2018, 19.07.2018 und 11.01.2029 als unbegründet zurück. |
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| Am 21.02.2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren im Wesentlichen wiederholt. Im Klageverfahren hat der Kläger das Schreiben des Finanzamts B. vom 21.05.2019 vorgelegt. Darin wird ua ausgeführt, da der Kläger und Herr R. im Jahr 1988 ein Grundstück erworben und mit einer Produktionshalle bebaut hätten und diese Halle an die D. Maschinenbau GmbH vermietet hätten, habe eine sog Betriebsaufspaltung vorgelegen, da der Kläger und Herr R. auch Gesellschafter der GmbH gewesen seien. Am 01.02.1994 habe Herr R. sowohl seinen GbR-Anteil am Grundstück als auch seinen GmbH-Anteil auf den Kläger übertragen. Dabei sei auch der Mietvertrag auf den Kläger übergegangen, so dass nunmehr die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung beim Kläger selbst erfüllt worden seien. Das Grundstück sei daher beim Kläger selbst Betriebsvermögen geworden. Erst zum 01.05.1994 habe der Kläger den Mietvertrag mit der D. Maschinenbau GmbH beendet und danach das Grundstück anderweitig vermietet. Seither habe der Kläger die Mieteinnahmen als „gewerbliche Vermietung“ erklärt und den Gewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Wie dem Kläger bereits mehrmals mitgeteilt worden sei, gehe das Finanzamt in Konsequenz seiner eigenen Angaben davon aus, dass sich dieses Grundstück weiterhin in seinem Betriebsvermögen befindet. Nur hierauf stütze sich die Annahme des Finanzamts zur Existenz eines Gewerbebetriebs. Ob dieses Grundstück durch die anderweitige Vermietung ab dem 01.05.1994 Privatvermögen geworden sei, sei im Nachhinein nur schwer feststellbar. Jedenfalls habe der Kläger eine gewerbliche Vermietung erklärt und niemals eine Aufgabeerklärung abgegeben. Insoweit würde heute ein ruhender Betrieb vorliegen. Da auch für ruhende Betriebe keine Gewerbesteuerpflicht bestehe, werde seinem Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2015 und 2016 stattgegeben. |
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| Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, ausgehend von der Beurteilung des Finanzamts in den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen angesehen habe. Auch wenn die Beklagte an die Entscheidungen nicht im Sinne einer Feststellungswirkung gebunden sei, habe sie diese rechtsfehlerfrei der Beitragsfestsetzung zugrunde legen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) solle der Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3, § 18 Einkommensteuergesetz ), Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1, §§ 13 ff EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2, §§ 15 ff EStG) erfassen. Ungeachtet dessen könnten gemäß § 21 Abs 3 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst seien, dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen seien. Andernfalls könnten bei Annahme eines vom Einkommensteuerrecht abweichenden sozialrechtlichen Begriffs des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit die Betroffenen die jeweils günstigste steuerrechtliche und sozialrechtliche Lösung entgegen der bereits angeführten gesetzgeberischen Vorstellung der vollen Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht kombinieren. Der Gerichtsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis am 27.11.2019 zugestellt worden. |
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| Mit einem am 27.11.2019 beim SG eingegangenen Fax hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung trägt er im Wesentlichen vor, die streitgegenständlichen Grundstücke samt Halle hätten ursprünglich im Eigentum der D./R. GbR gestanden und seien seit 1988 an die D. Maschinenbau GmbH verpachtet worden. Dieses Pachtverhältnis sei zum 01.02.1994, als die D./R. GbR mit notariellem Vertrag aufgelöst wurde, beendet worden. Das Grundstück sei in sein Privateigentum überführt worden. Damit sei auch eine Organschaft zwischen der D. GmbH und der D./R. GbR beendet worden. Auch diese habe kein Gewerbe angemeldet gehabt. Ferner stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob in dem dem Finanzamt vorgelegten notariellen Vertrag vom 01.02.1994 nicht eine Aufgabeerklärung liege. Die 1988 gebaute Halle mit 20 m x 30 m, welche insoweit durch Auflösungsvertrag vom 01.02.1994 in sein Eigentum übergegangen sei, sei mit Baugenehmigung vom 30.10.1992, ausgestellt auf die D. Maschinen GmbH, erweitert worden, und zwar auf dem Flurstück Nr. 5./2. Diese Baugenehmigung sei dann am 04.10.1995 - ebenfalls ausgestellt auf die D. Maschinenbau GmbH - bis 30.10.1994 verlängert worden. Der gemietete Anbau sei daraufhin erstellt worden. Im Jahr 2011 sei dann für die D. Maschinenbau GmbH eine weitere Halle mit 30 m x 30 m genehmigt und daraufhin auf den Flurstücken 5./2, 5./1, 5./3 anteilig erstellt worden. Die entsprechenden Baurechtsbescheide seien ausschließlich auf die D. Maschinenbau GmbH ausgestellt worden. Er habe nie ein Gewerbe angemeldet. Ein Gewerbe sei ausschließlich von der D. Maschinenbau GmbH angemeldet worden. Ab 1994 sei das Grundstück samt Halle an die G. und L. GmbH verpachtet worden, welche die Halle bis 2007 genutzt habe. Nahtlos sei die Nutzung an die S. GmbH übergegangen, welche die Halle bis zur Stunde nutze. Auch das Finanzamt B. habe in seinem Schreiben vom 21.05.2019 festgestellt, dass der Kläger kein Gewerbe betreibe, vielmehr lediglich mangels Aufgabeerklärung ein ruhender Gewerbebetrieb vorliege. Auszugehen sei davon, dass seit 01.05.1994 keine gewerbliche Vermietung vorgelegen habe und vorliege. Das Finanzamt B. gehe in Konsequenz der Angaben des Klägers in der Vergangenheit davon aus, dass sich das Grundstück weiterhin im Betriebsvermögen des Klägers befinde, ob das Grundstück durch anderweitige Vermietung ab 01.05.1994 Privatvermögen geworden sei, sei im Nachhinein nur schwer feststellbar. Jedenfalls habe der Kläger niemals eine Aufgabeerklärung abgegeben, weswegen dann heute noch ein sogenannter ruhender Gewerbebetrieb vorliege. |
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| Das SG führe in den Entscheidungsgründen noch zutreffend aus, dass die Beklagte an die Entscheidung der Finanzverwaltung nicht im Sinne einer Feststellungswirkung gebunden ist, diese jedoch der Beitragsfestsetzung habe zu Grunde legen können. Richtig sei insoweit, dass eine starre Bindung des Sozialversicherungsträgers an eine Entscheidung der Finanzbehörden oder der Finanzgerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Der Sozialversicherungsträger wie auch die Sozialgerichte müssten nicht nur dann eine eigene Wertung vornehmen, wenn der Versicherte bzw Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Finanzbehörde schlüssige und erhebliche Einwendungen erhoben hat, sondern auch dann, wenn unabhängig von solchen Einwendungen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen. Entgegen diesen Grundsätzen setze sich das erkennende Gericht dann anschließend nicht mit der Frage auseinander, wie die Einkünfte zu qualifizieren sind. Es beschränke sich auf die lapidare Feststellung, selbst wenn es sich dabei um Mieteinnahmen handeln sollte, könnten auch solche steuerrechtlich als Arbeitseinkommen zu werten sein. Führe das SG noch zutreffend aus, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV die Einkünfte erfassen solle, die typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden sind, so verkenne das SG, dass vorliegend gerade kein persönlicher Einsatz des Klägers gegeben sei. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass ein ruhender Gewerbebetrieb vorliegend gegeben ist, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) geschaffene Rechtsfigur handele, die im Falle der Verpachtung eines Gewerbebetriebs verhindere, dass Gegenstände eines Betriebes in das Privatvermögen überführt werden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsfigur führe der BFH in seinem Urteil vom 13.11.1963 aus, dass insoweit dann regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters erlischt. Wenig behilflich sei insoweit das Argument des SG, dass, wenn eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht nicht vorliege, der Betroffene die jeweils günstigste steuer- und sozialrechtliche Lösung wählen könne. Richtig sei insoweit sicherlich, dass steuerrechtlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bewerten sind. Aber auch der BFH führe in seiner Entscheidung vom 09.11.2017, AZ IV R 37/14, zur entfaltenden Tätigkeit aus, welche isoliert betrachtet den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG zuzuordnen sei. Allein die von der Rechtsprechung geschaffene Rechtsfigur des ruhenden Gewerbebetriebs zur Vermeidung der Verpflichtung zur Aufdeckung von stillen Reserven bzw durch Übernahme des Betriebsvermögens in das Privatvermögen verhindere vorliegend in steuerlicher Sicht die Anwendung des § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. |
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| Betrachte man § 15 Abs 1 Satz 1 EStG, so sei Arbeitseinkommen der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit. Vorliegend erfolge die Qualifikation der steuerlichen Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts, vielmehr aufgrund einer von der Rechtsprechung des BFH geschaffenen Rechtsfigur. Es erscheine fraglich, eine Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht in Fällen herbeizuführen, in welchen die Rechtsprechung des BFH durch Schaffung der Rechtsfigur des ruhenden Gewerbebetriebs originär eindeutig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte Einkünfte den gewerblichen Einkünften zuordne. Entscheidend sei doch, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit erzielt würden, was aus seiner Sicht im Rahmen einer Verpachtung gerade nicht der Fall ist. Er jedenfalls vertrete die Auffassung, dass er schlichtweg Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Lediglich auf Grund des Umstands, dass der BFH durch Urteil vom 13.11.1963 die Rechtsfigur des ruhenden Gewerbebetriebes erschaffen habe, könne insoweit eine Umqualifikation der Einkünfte in Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgen. Die Rechtsfigur sei zur Vermeidung der andernfalls zwingenden Aufdeckung stiller Reserven aufgrund der verbindlichen Überführung der Gegenstände eines Betriebes in das Privatvermögen geschaffen worden. Bei dieser Rechtsfigur handele es nicht um eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift des Einkommenssteuerrechts, mithin die Einkünfte dergestalt danach zu qualifizieren seien, ob eine entfaltete Tätigkeit den Einkünften zugrunde liege, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. |
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| Die Beklagte hat dem Senat eine Ablichtung des Bescheides vom 08.04.2020 übersandt, mit dem die Beiträge ab dem 01.01.2020 unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für 2017 vom 17.10.2019 neu festgesetzt wurden. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.05.2018, 28.06.2018, 30.07.2018, 13.08.2018, 19.07.2018 und 11.01.2029 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2019 aufzuheben. |
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| die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2019 zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte hält die Entscheidungsgründe der ersten Instanz für zutreffend und überzeugend. |
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| Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. |
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