Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 3 SB 3787/20 NZB

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 17.11.2020, über die der Senat nach § 145 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft.
Denn die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da sich der Kläger, bei dem der Beklagte einen GdB von 100 festgestellt und dem er das Merkzeichen G zuerkannt hat, mit seiner vom SG abgewiesenen Klage gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 20.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 erfolgte Ablehnung seines am 17.07.2018 gestellten Antrages auf Ausstellung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX, wonach eine für ein Jahr gültige Wertmarke kostenfrei u.a. an schwerbehinderte Menschen ausgegeben wird, die für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII erhalten, gewandt hat. Gemäß § 228 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird die Wertmarke - wenn kein Ausnahmefall des § 228 Abs. 4 SGB IX vorliegt - gegen Entrichtung von 80 EUR für ein Jahr oder 40 EUR für ein halbes Jahr ausgegeben. Es kann offenbleiben, ob der Antrag vom 17.07.2018 auf Ausstellung einer Wertmarke für ein Jahr oder für ein halbes Jahr gerichtet war, denn es sind Leistungen in Höhe von maximal 80 EUR streitgegenständlich, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Außerdem stehen auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem zuständigen Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt worden.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Berufung liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. An der Klärung der Frage, ob der Kläger, für den der Landkreis L. (Landratsamt L.) am 23.05.2019 eine Bescheinigung nach § 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) über das Bestehen von Hilfebedürftigkeit auf der Grundlage des SGB XII bei Zahlung des Beitrags im Basistarif ausgestellt hat, dessen gegen den Landkreis L. erhobene und auf Feststellung einer gesteigerten Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 30 SGB XII gerichtete Klage vom SG durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 25.07.2019 (Aktenzeichen S 4 SO 4173/18) abgewiesen worden ist und der auf Nachfrage des SG auch selbst schriftlich bestätigt hat, im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII bezogen zu haben, Anspruch auf Ausstellung einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV ohne Zahlung des Eigenanteils hat, besteht kein über das Individualinteresse des Klägers hinausgehendes allgemeines Interesse. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine Rechtsfrage ist indes dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie schon entschieden oder durch Auslegung der Rechtsvorschrift eindeutig zu beantworten ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144, Rn. 28).
Letzteres ist hier der Fall, denn nach der zu den bis 31.12.2017 jeweils gültigen Fassungen der die unentgeltliche Beförderung regelnden Vorschrift des § 145 SGB IX ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Begriff „erhalten“ so auszulegen, dass zur Gruppe der einkommensschwachen Freifahrtberechtigten nur Personen gehören, denen tatsächlich Fürsorgeleistungen der Sozialhilfe zufließen (BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 9 SB 7/10 R, juris Rn. 55ff.). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser nach der Rechtsprechung des BSG und auch der Kommentarliteratur (Vogl in jurisPK-SGB IX, Stand 15.01.2018, § 228, Rn. 46 ff.) zugrunde zu legenden Auslegung des Begriffs „erhalten“ mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I 2016, 3234, S. 3302) den bis 31.12.2017 geltenden § 145 SGB IX zwar durch den am 01.01.2018 in Kraft getretenen § 228 SGB IX ersetzt. Nach der Gesetzesbegründung entspricht § 228 SGB IX n.F. aber dem bisherigen § 145 SGB IX, dessen Absatz 1 „nunmehr in fünf Absätze aufgeteilt“ wurde (BT-Drs. 18/9522, S. 311). Eine inhaltliche Änderung war somit nicht intendiert. § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung entsprach wortgleich dem im hier vorliegenden Fall entscheidungserheblichen § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX.
Die vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren und erneut mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob statt des Leistungsbezuges auch die „allgemein-rechtliche Feststellung der bloßen Berechtigung zum Leistungsbezug“ ausreichend sei, ist somit durch die o.g. und auch nach der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung weiterhin maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, so dass ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vorliegt.
Ferner weicht das angegriffene Urteil des SG nicht im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, sondern folgt im Gegenteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG.
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Auch liegt kein im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könnte. Relevant im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich Verfahrensmängel, die das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil betreffen. Daher stellt vorliegend die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 17.11.2011 als solche keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar (Keller, a.a.O., § 144, Rn. 34a; Wehrhahn in jurisPK-SGG, Stand 27.01.2021, § 144, Rn. 39; BSG, Beschluss vom 25.01.1984 – 9a BVs 26/83, juris).
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Soweit der Kläger sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils bezieht und rügt, das SG habe nur auf den Leistungsbezug abgestellt und das Ausreichen der bloßen Berechtigung zum Leistungsbezug nicht eruiert, ist auch dies kein Zulassungsgrund für die Berufung. Denn zum einen hat das SG das Vorbringen des Klägers, es komme nicht nur auf den tatsächlichen Leistungsbezug, sondern auch auf die materiell-rechtliche Leistungsberechtigung an, nicht übersehen, sondern im Klageverfahren berücksichtigt und auch im Tatbestand (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG) des Urteils vom 17.11.2020 dargestellt. Darüber hinaus macht der Kläger mit dieser Rüge zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache lediglich die Rechtswidrigkeit des Urteils des SG geltend, das unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und die Gesetzgebungsmaterialien bei Prüfung der Voraussetzungen von § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX den tatsächlichen Zufluss von Leistungen nach dem SGB XII für maßgeblich gehalten und damit eine andere Rechtsauffassung als der Kläger vertreten hat. (Vermeintliche) Fehler in der Rechtsanwendung sind für sich allein aber kein Zulassungsgrund für die Berufung (BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 9 V 43/16, juris Rn. 6; Wehrhahn, a.a.O., Rn. 30; Keller, a.a.O., Rn. 32, 34a).
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Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

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