Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.04.2019 abgeändert.
Der Bescheid vom 31.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2018 wird aufgehoben, soweit Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vor dem 16.06.2018 aufgehoben worden ist und soweit die Erstattung von Arbeitslosengeld über 334,35 EUR hinaus geltend gemacht worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Soweit im Urteil der Klage für den Zeitraum vor dem 16.06.2018 stattgegeben worden ist, wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
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| | Der Kläger wehrt sich gegen die nachträgliche Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die hierauf gestützte Erstattungsforderung. |
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| | Der 1981 geborene Kläger bezog seit März 2017 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund ortspolizeilicher Einweisungsverfügung eine Obdachlosenunterkunft, für die eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 281 EUR (inklusive einer Vorauszahlung für Haushaltsstrom i.H.v. 28,30 EUR) anfiel. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 03.04.2017 wurde der Kläger an diesem Tag wegen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit von den Mitarbeiterinnen des Beklagten eindringlich über die Regelungen zur Ortsabwesenheit belehrt und er kündigte an, diese künftig zu beachten. |
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| | Mit Bescheid vom 06.06.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II i.H.v. monatlich 661,70 EUR für den Zeitraum von Juli 2017 bis Juni 2018. |
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| | Am 18.05.2018 sprach der Kläger beim Beklagten vor und berichtete, dass er am 26.05.2018 zu seiner schwangeren Freundin nach Schleswig-Holstein fahren wolle, da am 28.05.2018 der Geburtstermin des gemeinsamen Kindes sei. Ausweislich des Aktenvermerkes hierüber wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er eine Ortsabwesenheit dem Beklagten melden müsse, er nur 21 Tage „bezahlten Urlaub“ habe und bei längerer Ortsabwesenheit die weiteren Tage nicht bezahlt würden. Der Kläger habe erklärt, dass er dies verstanden habe. Man habe ihn weiterhin drauf hingewiesen, dass er, bevor er am 26.05.2018 „in die Ortsabwesenheit“ gehe, in der „EZ“ vorsprechen müsse. Eine Genehmigung sei heute noch nicht möglich, „da über eine Woche davor“. Der Kläger habe ferner berichtet, er habe den Sprachkurs Deutsch Niveau B1 nicht bestanden und wolle eventuell ab 01.06.2018 an einem Wiederholungskurs teilnehmen. Eventuell ziehe er aber auch nach Schleswig-Holstein um. |
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| | Mit Bescheid vom 29.05.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Juli 2018 bis Dezember 2018 i.H.v. monatlich 668,70 EUR. |
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| | Der Kläger erschien zum Termin bei der für ihn zuständigen Arbeitsvermittlerin am 18.06.2018 nicht. Im Telefongespräch mit der Mitarbeiterin des Beklagten vom selben Tag erklärte er, dass er sich seit dem 26.05.2018 in Schleswig-Holstein aufhalte und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen könne, wann er wieder zurückkommen werde. Er gab an, die Ortsabwesenheit sei genehmigt gewesen. |
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| | Der Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 21.06.2018 die Zahlung der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig wegen unerlaubten Ortsabwesenheit ganz ein. Der Kläger sprach erstmalig wieder am 16.07.2018 beim Beklagten persönlich vor und teilte mit, dass er sich bis 15.07.2018 in Schleswig-Holstein aufgehalten habe. |
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| | Auf die Anhörung des Beklagten wegen einer beabsichtigten Aufhebung des Arbeitslosengeldes II ab 18.05.2018 bis einschließlich 30.06.2018 und Erstattung des überzahlten Betrags hin teilte der Kläger mit, er sei zu seiner Freundin nach S. gefahren, weil diese am 28.05.2018 das gemeinsame Kind entbunden habe. Danach hätten sehr viele Termine beim Jugendamt, beim Kinderarzt, etc. stattgefunden. Er sei vor seiner Abreise beim Beklagten gewesen, wo ihm gesagt worden sei, 2 bis 3 Wochen seien kein Problem. Er legte eine Urkunde des Landratsamts S. über die Anerkennung der Vaterschaft des am 28.05.2018 geborenen Kindes A. vor. |
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| | Mit Bescheid vom 31.08.2018 hob der Beklagte gegenüber dem Kläger die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Mai 2018 teilweise i.H.v. 289,77 EUR und für Juni ganz auf und forderte den Kläger zur Erstattung von 958,47 EUR auf und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2018 als unbegründet zurück. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2018 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, er habe sich aufgrund der Geburt des gemeinsamen Kindes bei der werdenden Mutter aufgehalten, um diese zu unterstützen, was als wichtiger Grund angesehen werden müsse. Er habe die Kindsmutter und deren Kind unterstützen und bei Haushaltstätigkeiten wie Einkäufen etc. helfen müssen. Art. 6 Grundgesetz (GG) gebiete es, dass sich auch der Vater um das Kind kümmere. Sein mehrfach gestellter Antrag auf Genehmigung der Ortsabwesenheit wegen Schwangerschaft seiner damaligen Freundin sei noch immer nicht vom Beklagten bearbeitet worden. |
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| | Nach Auffassung des Beklagten habe die Kindsmutter nicht der Betreuung durch den Kläger bedurft und erschließe sich auch nicht die Erforderlichkeit des Umgangs mit der Kindsmutter. Es liege eine bewusste ungenehmigte Ortsabwesenheit des Klägers, nach dessen eigenen Angaben vom 18.05.2018 bis 15.07.2018, vor. Entscheidend sei, dass der Kläger überhaupt keine Ortsabwesenheit im Voraus habe genehmigen lassen. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht. Da sich der Kläger insgesamt 59 Tage außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten habe, sei eine Zustimmung nach § 3 Abs. 4 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) nicht möglich. |
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| | Das SG hat zur Erörterung des Sachverhalts am 15.03.2019 eine nichtöffentliche Sitzung durchgeführt, in welcher der Kläger unter anderem ausgeführt hat, seine damalige Freundin und Kindsmutter habe nach der Entbindung per Kaiserschnitt noch 10 Tage im Krankenhaus bleiben müssen und auch nach den Krankenhausaufenthalt Schmerzen gehabt, weshalb er den dortigen Haushalt habe führen müssen. |
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| | Mit Urteil vom 24.04.2019 hat das SG den Bescheid vom 31.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2018 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, vorliegend würde der Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt ein wichtiger Grund gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II entgegenstehen, weshalb § 7 Abs. 4a SGB II schon keine Anwendung finden würde. Dass aus § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit der EAO resultierende Verbot gegenüber dem Kläger, sich im streitgegenständlichen Zeitraum bei seinem Kind und der Kindsmutter in Schleswig-Holstein aufzuhalten, verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Klägers, sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wahrzunehmen. Das in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommende, prinzipiell legitime Interesse des Staates, dass Leistungsbezieher wie der Kläger während der Dauer des Leistungsbezugs für Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung stehen und erreichbar seien, trete daher zumindest in dem hier relevanten, knapp zweimonatigen Zeitraum nach der Geburt des Kindes des Klägers hinter dem besonderen Schutz der Familiengründung und Wahrnehmung des Elternrechts durch Art. 6 GG zurück. |
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| | Gegen das dem Beklagten am 26.04.2019 zugestellte Urteil hat dieser am 20.05.2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, eine Zustimmung zu einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches von zusammenhängend länger als 6 Wochen sei nach § 3 Abs. 4 EAO nicht möglich. Der Kläger habe am 18.05.2018 im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache mitgeteilt, er könne nicht sagen, wann er nach Reutlingen zurückkommen werde, weshalb schon nicht von einem ernsthaften Rückkehrwillen des Klägers nach Ablauf von 3 oder vor Ablauf von 6 Wochen auszugehen gewesen sei. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II sei nicht einschlägig. Gleiches gelte für § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II, bei dem es sich nach der Gesetzesbegründung um einen restriktiv anzuwendenden Auffangtatbestand handeln würde. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.04.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen |
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| | die Berufung zurückzuweisen |
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| | Er beharrt darauf, am 18.05.2018 einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Dabei habe der Beklagte den klaren Eindruck erweckt, keine Zustimmung, egal aus welchem Grund, zu erteilen. |
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| | Den im Erörterungstermin vom 14.11.2019 geschlossenen widerruflichen Vergleich hat der Beklagte fristgerecht widerrufen. Im Hinblick auf die Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedürfe es nach Auffassung des Beklagten hier einer Entscheidung des Senats. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Erörterungstermins vom 14.11.2019 wird auf die Niederschrift verwiesen. |
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| | Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 hat der Kläger und mit solchem vom 02.03.2021 der Beklagte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. |
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| | Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen. |
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| | Die Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund des erteilten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. |
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| | Die Berufung ist aber nur insoweit begründet, als das SG der Klage auch für den Zeitraum ab 16.06.2018 und einer Erstattungsforderung i.H.v. 334,35 EUR stattgegeben hat. |
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| | Als Ermächtigungsgrundlage für die hier streitgegenständliche Aufhebung von Arbeitslosengeld II kommt einzig § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Betracht. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist und soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) bzw. soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X), der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. |
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| | Eine wesentliche Änderung im Sinne der genannten Vorschrift ist mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II beim Kläger zum 16.06.2018 eingetreten. Bis einschließlich 15.06.2018 lagen dagegen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vor. |
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| | Allerdings hat sich der Kläger ab dem 26.05.2018 außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und stand deshalb nicht mehr für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung. |
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| | Gemäß § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, welche aufgrund der Übergangsregelung in § 77 Abs. 1 SGB II mangels Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 SGB II zu erlassenden Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales weitergilt (künftig: a.F.), erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der EAO vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476, künftig: a.F.), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. hält sich im zeit- und ortsnahen Bereich auf, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Leistungsträgers persönlich zur Kenntnis zu nehmen, den Leistungsträger aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Hierzu hat nach Satz 2 der Vorschrift der Leistungsberechtigte sicherzustellen, dass der Leistungsträger ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist nach Satz 3 der Vorschrift auch erfüllt, wenn der Leistungsberechtigte die an einem Samstag oder einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4a SGB II a.F. führt zum Wegfall der Leistungsansprüche kraft Gesetzes, so lange Ortsabwesenheit ohne Zustimmung besteht (Geiger in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 7 Rn. 172). |
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| | Danach gilt hier folgendes: |
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| | Zunächst ist unzutreffend, dass der Beklagte von einer Ortsabwesenheit im vorstehenden Sinne bereits für die Zeit ab 18.05.2018 ausgegangen ist. So hat der Kläger an diesem Tage noch um 11 Uhr beim Beklagten persönlich vorgesprochen und berichtet, dass er am 26.05.2018 zu seiner Freundin fahren werde, da am 28.05.2018 die Entbindung sei. Von einer geplanten Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 ist im Übrigen auch die Mitarbeiterin des Beklagten im Rahmen dieser Vorsprache ausgegangen, da sie die Erteilung der Zustimmung zur Ortsabwesenheit mit der Begründung abgelehnt hat, eine Genehmigung könne keine Woche im Voraus erfolgen. Im Rahmen der telefonischen Unterredung am 18.06.2018 hat der Kläger bestätigt, sich seit dem 26.05.2018 in Schleswig-Holstein aufzuhalten. Soweit laut einem weiteren Aktenvermerk vom 16.07.2018 der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erklärt haben soll, dass er vom 18.05.2018 bis 15.07.2018 ungenehmigt ortsabwesend gewesen sein soll, misst dem der Senat dagegen keine weitergehende Bedeutung zu, weil – im Gegensatz zu der vorherigen Vorsprache und dem Telefonat – der Kläger am 16.07.2018 ohne sprachmittelnde Bekannte erschienen ist und die Mitarbeiterinnen des Beklagten zuvor regelmäßig eine sehr schwierige Verständigung mit dem Kläger mangels ausreichender Deutschkenntnisse beklagt hatten. Die auf dieser Vorsprache aufbauende Annahme des Beklagten über eine Ortsabwesenheit des Klägers bereits ab 18.05.2018 beruht vielmehr offensichtlich auf einem Missverständnis. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beklagten, der Kläger habe sich vorübergehend auch schon vor dem 18.05.2018 in S. aufgehalten. Dies mag möglicherweise Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des Klägers für die von dieser weiteren Abwesenheit umfasste, jedoch vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum gelegene Spanne haben, lässt aber keine Rückschlüsse auf die hier maßgebliche Frage zu, ob der Kläger, wie von ihm angekündigt, erst am 26.05.2018 (neuerlich) nach S. gereist ist, um der Entbindung seines Kinds beizuwohnen. |
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| | Der Kläger hielt sich aber ab dem 26.05.2018 bis einschließlich 15.07.2018 in S., Land Schleswig-Holstein, und damit – zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig – außerhalb des in § 1 EAO a.F. definierten zeit- und ortsnahen Bereichs auf und stand deshalb auch nicht mehr zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung. Der dortige Aufenthalt war indes für 3 Wochen, d.h. bis einschließlich 15.06.2018, leistungsunschädlich, da der Beklagte in diesem Umfang verpflichtet war, den Antrag des Klägers auf Ortsabwesenheit zu genehmigen. |
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| | Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. steht der Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs der Verfügbarkeit bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn der Beklagte vorher seine Zustimmung erteilt hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EAO a.F. darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. |
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| | Im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Klägers am 18.05.2018 hat dieser mit Blick auf seine beabsichtigte Reise am 26.05.2018 wegen der bevorstehenden Entbindung einen wenigstens konkludenten Antrag auf Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 gestellt, welchem indes vom Beklagten bis zum heutigen Tage nicht entsprochen worden ist, da nach dortiger Auffassung ein solcher Antrag zeitnah (nochmals) vor Antritt der Ortsabwesenheit gestellt werden müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Beharren auf einen unmittelbar vor der angestrebten Ortsabwesenheit gestellten Antrag im Hinblick auf eine möglicherweise dann erst abschließend mögliche Beurteilung der Frage, ob die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung beeinträchtigt, grundsätzlich berechtigt ist. Jedenfalls im vorliegenden Falle, welcher durch ein zeitlich feststehendes und eine Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung nach sich ziehendes Ereignis (nämlich die bevorstehende Entbindung am 28.05.2018) geprägt war, ist das Beharren auf eine weitere Antragstellung unmittelbar vor der geplanten Abreise nicht gerechtfertigt und vermag der bereits erfolgten Antragstellung deren Wirksamkeit nicht zu nehmen. Vielmehr hat der Kläger mit Antragstellung am 18.05.2018 alles seinerseits Erforderliche getan, um das Zustimmungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. in die Wege zu leiten. |
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| | Zwar fingiert nach dem entsprechend anzuwendenden Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. grundsätzlich nur eine vorherige Zustimmung die Verfügbarkeit für den Zeitraum der Ortsabwesenheit. Wird sie aber nicht rechtzeitig erteilt oder zu Unrecht verweigert, schließt das die Erreichbarkeit dann nicht aus, wenn die Ortsabwesenheit unaufschiebbar ist und die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre (Geiger, a.a.O., § 7 Rn. 168; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, 04/18, § 138 Rn. 268a; so auch BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R, juris, zur vergleichbaren Rechtslage bei treuwidriger Verzögerung der vorherigen Zusicherung bei Umzugskosten; a.A. wohl Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 05.01.2021, § 7 Rn. 327, unter Verweis auf eine – mangels vorheriger Antragstellung – den hier vorliegenden Fall nicht abbildende Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2011, L 19 AS 2044/10 NZB, juris). |
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| | Nach diesen Maßstäben stand die fehlende Zustimmung zur Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 der Erreichbarkeit bis einschließlich 15.06.2018 nicht entgegen. |
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| | Zunächst bleibt festzuhalten, dass durch die 3-wöchige Abwesenheit des Klägers dessen berufliche Eingliederung weder aus der ex ante-Perspektive noch aus der ex post-Perspektive beeinträchtigt worden ist. Eingliederungsmaßnahmen waren seitens des Beklagten nicht beabsichtigt. Lediglich der Kläger hatte angedacht, den Sprachkurs ab Juni 2018 nochmals zu wiederholen. Diesbezügliche Leistungen zur Eingliederung wurden vom Beklagten weder vorgetragen, noch lassen sie sich den Akten entnehmen. Bewerbungsgespräche waren für diesen Zeitraum nicht anberaumt. Vermittlungsangebote wurden im Übrigen auch in der Folgezeit nicht unterbreitet. |
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| | Angesichts der für den 28.05.2018 geplanten Entbindung des gemeinsamen Kindes des Klägers und seiner damaligen Lebensgefährtin im Wege eines Kaiserschnitts, dem in Art. 6 Abs. 1 GG zuerkannten besonderen Schutz der Familie, der, wie das SG umfassend dargelegt hat, auch das Recht des Klägers als Kindsvater umfasst, die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes mitzuerleben und zu begleiten und dem auf der Hand liegenden besonderen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs der Kindsmutter nach der Entbindung, war die Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 unaufschiebbar und wäre die Zustimmung für die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. maximal zulässige Abwesenheit von 3 Wochen zu erteilen gewesen. |
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| | Dem steht im Übrigen auch nicht § 3 Abs. 4 EAO a.F. entgegen. Danach finden § 3 Abs. 1 und 2 EAO a.F. keine Anwendung, wenn sich der Leistungsempfänger zusammenhängend länger als 6 Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will. Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 EAO a.F. ist, wie sich aus dem Wortlaut („will“), dem systematischen Zusammenhang mit dem vorherigen Zustimmungserfordernis und der Möglichkeit einer nachträglichen Überschreitung des 6-wöchigen Aufenthalts in Anwendung des § 3 Abs. 3 EAO a.F., dessen Anwendbarkeit in § 3 Abs. 4 EAO a.F. gerade nicht ausgeschlossen ist, ergibt, die ex ante-Perspektive. Ein Wille des Klägers bei Antragstellung bzw. Antritt der Ortsabwesenheit, über 6 Wochen hinaus bei der damaligen Lebensgefährtin zu bleiben, ist weder dokumentiert noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr in seinen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und im Erörterungstermin vom 15.03.2019 schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass sich der insgesamt dann auf knapp 50 Tage summierende Aufenthalt bei der Kindsmutter durch die besonderen Umstände nach der Entbindung ergeben hätten. So hatte die Kindsmutter auch nach der Entlassung aus dem sich an die Entbindung anschließenden 10-tägigen Krankenhausaufenthalt noch Schmerzen, weshalb er sie im Haushalt unterstützt hat. |
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| | Die Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 bis einschließlich 15.06.2018 steht somit dem Leistungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Mangels einer wesentlichen Änderung war damit auch insoweit kein Raum für eine Aufhebung von Arbeitslosengeld II sowie eine Erstattungsforderung. |
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| | Für die Zeit danach stand dem Kläger aber weder ein Anspruch aus der EAO a.F. auf Zustimmung zu weiteren Zeiten der Ortsabwesenheit zu, noch war diese Ortsabwesenheit nach § 10 SGB II unbeachtlich. |
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| | Eine Verlängerung des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. statthaften Zeitraums der Ortsabwesenheit von 3 Wochen sieht, abgesehen von dem hier evident nicht einschlägigen § 3 Abs. 2 EAO a.F., § 3 Abs. 3 EAO a.F. nur in den Fällen außergewöhnlicher Härten aufgrund unvorhersehbarer und für den Leistungsempfänger unvermeidbarer Ereignisse, und dabei auch nur tageweise, vor. Bereits die Beschränkung auf eine tageweise, höchstens um 3 Tage mögliche, Verlängerung macht deutlich, dass diese Regelung auf besondere, die Rückreise überraschend verzögernde Ereignisse, wie beispielsweise einen Streik der Bahn, einen Pilotenstreik, eine plötzliche Erkrankung oder einen Verkehrsunfall abzielt (Becker in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 7 Rn. 171). Eine solche außergewöhnliche Härte liegt hier nicht vor. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Kindsmutter zu dieser Zeit, knapp 10 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, nicht im Stande gewesen sein sollte, den Haushalt nun wieder selbst zu führen, zumal sie, wie der Kläger im Erörterungstermin vor dem SG berichtet hat, zu diesem Zeitpunkt auch Unterstützung durch Freunde und eine Familienhelferin erfahren hat. Das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft war ausweislich der vom 14.06.2018 datierenden Urkunde zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen – unbeschadet der Frage, inwieweit dieses Verfahren überhaupt eine außergewöhnliche Härte hätte begründen können. |
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| | Auch § 10 SGB II vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. |
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| | Wie das SG dargelegt hat, wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass, wenn im Einzelfall gar keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Betracht kommt, auch kein Grund bestehe, die Handlungsfreiheit des Leistungsberechtigten zu begrenzen und § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in einer solchen Konstellation keine Anwendung finde (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013, L 34 AS 1030/11, juris, m.w.N.). Dies gelte auch für Leistungsberechtigte, denen nach § 10 Abs. 1 SGB II keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. |
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| | Die Bestimmungen über die Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit in § 10 Abs. 1 SGB II sind beim Kläger aber schon nicht einschlägig, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese zu einer Suspendierung von § 7 Abs. 4a SGB II a.F. führen, nicht erforderlich ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, greift der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wonach Arbeit unzumutbar ist, wenn sie die Erziehung des Kindes gefährden würde, nicht ein, weil der Kläger nicht alleinerziehend ist. Der Senat sieht von weiteren Ausführungen ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). |
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| | Entgegen der Auffassung des SG ist aber auch § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGG, auch nicht im Wege einer vom SG wohl angenommenen verfassungskonformen Auslegung, vorliegend einschlägig. Nach dieser Regelung ist eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Hierbei handelt es sich um einen Auffanggrund, der anstelle der übrigen, in § 10 Abs. 1 SGB II genannten Gründe oder neben ihnen anwendbar sein kann und zu dessen Ausgestaltung die Vereinbarkeit von Maßnahmen nach dem SGB II mit außerhalb des Gesetzes geregelten Bestimmungen formeller Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsschutzrecht, die Achtung gesetzlicher Bestimmungen über Entgeltgrenzen bzw. Mindestlöhnen, das Verbot so genannten Lohnwuchers, Gewissens-und religiös-weltanschauliche Gründe, die übermäßige Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort als Zwang zur biografischen Entwurzelung, die wirtschaftliche Lage des Maßnahmeträgers oder des Arbeitgebers und die Ungeeignetheit von Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen ist (Böttiger in Eicher/Luik, a.a.O., § 10 Rn. 70 m.w.N.). |
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| | In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit bzw. Maßnahmen im Hinblick auf die Erziehung eines Kindes bereits in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II geregelt ist, wobei sich im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, aus dieser Regelung keine Unzumutbarkeit ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II dem konkreten Fall des Klägers nicht ausreichend Rechnung tragen würde, sind nicht ersichtlich. Soweit das SG für den vorliegenden Fall aus Art. 6 GG ein Recht des Klägers herleitet, unbehelligt von jedweden Obliegenheiten die ersten Monate gemeinsam mit dem Kind zu verbringen, um eine Nähe zu diesem und eine Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen, stellt dies eine offensichtliche Überdehnung des sich aus dem GG ergebenden Schutz der elterlichen Sorge zulasten des mit § 7 Abs. 4a SGB II a.F. vom Gesetzgeber in verfassungsmäßiger Weise (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.03.2009, L 11 AS 23/09 NZB, juris, m.w.N.) verfolgten Anliegens, Leistungsberechtigte baldmöglich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, dar. Insbesondere gebietet das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht, dem Empfänger staatlicher Fürsorgeleistungen nach dem SGB II unter völliger Außerachtlassung des dem SGB II zu Grunde liegenden Grundsatz des Forderns (vergleiche § 2 SGB II) eine vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen, wie sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beanspruchen können. |
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| | Dem Kläger, der keinen aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen auf Teile des Bundesgebiets unterworfen war, stand darüber hinaus jederzeit frei, zur Überwindung der räumlichen Distanz zwischen dem Lebensmittelpunkt der Kindsmutter und seinem eigenen Wohnort zu dieser zu ziehen. Soweit er einen solchen Umzug in der Vergangenheit von der vorherigen Anmietung einer eigenen Wohnung abhängig gemacht hat, beruhte dies auf seiner autonomen, nicht von den Maßgaben des SGB II beeinflussten, Entscheidung. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II kann daher aus der auf einer selbst gewählten Entscheidung beruhenden Fortdauer der räumlichen Distanz zur Kindsmutter und dem gemeinsamen Kind nicht hergeleitet werden. |
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| | Demnach stand dem Kläger über den 15.06.2018 hinaus kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II zu. Der Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid vom 06.06.2017 insoweit auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben. Denn soweit der Kläger nicht gewusst haben sollte, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch auf Arbeitsentgelt II kraft Gesetzes ab 16.06.2018 weggefallen ist, hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Der Kläger ist über die Regelungen zur Zulässigkeit von Ortsabwesenheiten bereits Anfang April 2017 aus konkretem Anlass ausführlich unterrichtet worden. Auch bei seiner Vorsprache am 18.05.2018 ist er darauf hingewiesen worden, dass er nur 21 Tage „bezahlten Urlaub“ habe und ihm im Falle einer darüberhinausgehenden Ortsabwesenheit kein Anspruch mehr zustehe. Wie sich aus seiner Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung von Arbeitslosengeld II ergibt, hat er die diesbezüglichen Darlegungen der Mitarbeiterinnen des Beklagten auch verstanden. Denn in dieser Anhörung hat er selbst erklärt, er sei davon ausgegangen, dass ihm (nur) 2 bis 3 Wochen Ortsabwesenheit aufgrund der Entbindung gestattet worden seien. Der Beklagte hat auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gewahrt. Die Pflicht zur Erstattung des dem Kläger vom 16.06.2018 bis 30.06.2018 ausbezahlten Arbeitslosengeldes II ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. |
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| | Soweit im Urteil des SG die hier streitgegenständlichen Bescheide auch für die Zeit ab 16.06.2018 aufgehoben worden sind, war daher das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In diesem Umfang ist die Berufung des Beklagten erfolgreich. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Soweit der Beklagte, wie allerdings mit einer gewissen Regelmäßigkeit in den von ihm vor dem Senat geführten Verfahren, auch hier von einer grundsätzlichen Bedeutung „aufgrund einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle“ ausgeht, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG setzt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus, welche aber zu verneinen ist, wenn sich die Antwort, wie vorliegend, ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften ergibt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl. 2020, § 160 Rn. 8a). |
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| | Die Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund des erteilten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. |
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| | Die Berufung ist aber nur insoweit begründet, als das SG der Klage auch für den Zeitraum ab 16.06.2018 und einer Erstattungsforderung i.H.v. 334,35 EUR stattgegeben hat. |
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| | Als Ermächtigungsgrundlage für die hier streitgegenständliche Aufhebung von Arbeitslosengeld II kommt einzig § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Betracht. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist und soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) bzw. soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X), der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. |
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| | Eine wesentliche Änderung im Sinne der genannten Vorschrift ist mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II beim Kläger zum 16.06.2018 eingetreten. Bis einschließlich 15.06.2018 lagen dagegen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vor. |
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| | Allerdings hat sich der Kläger ab dem 26.05.2018 außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und stand deshalb nicht mehr für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung. |
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| | Gemäß § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, welche aufgrund der Übergangsregelung in § 77 Abs. 1 SGB II mangels Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 SGB II zu erlassenden Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales weitergilt (künftig: a.F.), erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der EAO vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476, künftig: a.F.), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. hält sich im zeit- und ortsnahen Bereich auf, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Leistungsträgers persönlich zur Kenntnis zu nehmen, den Leistungsträger aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Hierzu hat nach Satz 2 der Vorschrift der Leistungsberechtigte sicherzustellen, dass der Leistungsträger ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist nach Satz 3 der Vorschrift auch erfüllt, wenn der Leistungsberechtigte die an einem Samstag oder einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4a SGB II a.F. führt zum Wegfall der Leistungsansprüche kraft Gesetzes, so lange Ortsabwesenheit ohne Zustimmung besteht (Geiger in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 7 Rn. 172). |
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| | Danach gilt hier folgendes: |
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| | Zunächst ist unzutreffend, dass der Beklagte von einer Ortsabwesenheit im vorstehenden Sinne bereits für die Zeit ab 18.05.2018 ausgegangen ist. So hat der Kläger an diesem Tage noch um 11 Uhr beim Beklagten persönlich vorgesprochen und berichtet, dass er am 26.05.2018 zu seiner Freundin fahren werde, da am 28.05.2018 die Entbindung sei. Von einer geplanten Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 ist im Übrigen auch die Mitarbeiterin des Beklagten im Rahmen dieser Vorsprache ausgegangen, da sie die Erteilung der Zustimmung zur Ortsabwesenheit mit der Begründung abgelehnt hat, eine Genehmigung könne keine Woche im Voraus erfolgen. Im Rahmen der telefonischen Unterredung am 18.06.2018 hat der Kläger bestätigt, sich seit dem 26.05.2018 in Schleswig-Holstein aufzuhalten. Soweit laut einem weiteren Aktenvermerk vom 16.07.2018 der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erklärt haben soll, dass er vom 18.05.2018 bis 15.07.2018 ungenehmigt ortsabwesend gewesen sein soll, misst dem der Senat dagegen keine weitergehende Bedeutung zu, weil – im Gegensatz zu der vorherigen Vorsprache und dem Telefonat – der Kläger am 16.07.2018 ohne sprachmittelnde Bekannte erschienen ist und die Mitarbeiterinnen des Beklagten zuvor regelmäßig eine sehr schwierige Verständigung mit dem Kläger mangels ausreichender Deutschkenntnisse beklagt hatten. Die auf dieser Vorsprache aufbauende Annahme des Beklagten über eine Ortsabwesenheit des Klägers bereits ab 18.05.2018 beruht vielmehr offensichtlich auf einem Missverständnis. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beklagten, der Kläger habe sich vorübergehend auch schon vor dem 18.05.2018 in S. aufgehalten. Dies mag möglicherweise Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des Klägers für die von dieser weiteren Abwesenheit umfasste, jedoch vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum gelegene Spanne haben, lässt aber keine Rückschlüsse auf die hier maßgebliche Frage zu, ob der Kläger, wie von ihm angekündigt, erst am 26.05.2018 (neuerlich) nach S. gereist ist, um der Entbindung seines Kinds beizuwohnen. |
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| | Der Kläger hielt sich aber ab dem 26.05.2018 bis einschließlich 15.07.2018 in S., Land Schleswig-Holstein, und damit – zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig – außerhalb des in § 1 EAO a.F. definierten zeit- und ortsnahen Bereichs auf und stand deshalb auch nicht mehr zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung. Der dortige Aufenthalt war indes für 3 Wochen, d.h. bis einschließlich 15.06.2018, leistungsunschädlich, da der Beklagte in diesem Umfang verpflichtet war, den Antrag des Klägers auf Ortsabwesenheit zu genehmigen. |
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| | Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. steht der Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs der Verfügbarkeit bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn der Beklagte vorher seine Zustimmung erteilt hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EAO a.F. darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. |
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| | Im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Klägers am 18.05.2018 hat dieser mit Blick auf seine beabsichtigte Reise am 26.05.2018 wegen der bevorstehenden Entbindung einen wenigstens konkludenten Antrag auf Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 gestellt, welchem indes vom Beklagten bis zum heutigen Tage nicht entsprochen worden ist, da nach dortiger Auffassung ein solcher Antrag zeitnah (nochmals) vor Antritt der Ortsabwesenheit gestellt werden müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Beharren auf einen unmittelbar vor der angestrebten Ortsabwesenheit gestellten Antrag im Hinblick auf eine möglicherweise dann erst abschließend mögliche Beurteilung der Frage, ob die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung beeinträchtigt, grundsätzlich berechtigt ist. Jedenfalls im vorliegenden Falle, welcher durch ein zeitlich feststehendes und eine Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung nach sich ziehendes Ereignis (nämlich die bevorstehende Entbindung am 28.05.2018) geprägt war, ist das Beharren auf eine weitere Antragstellung unmittelbar vor der geplanten Abreise nicht gerechtfertigt und vermag der bereits erfolgten Antragstellung deren Wirksamkeit nicht zu nehmen. Vielmehr hat der Kläger mit Antragstellung am 18.05.2018 alles seinerseits Erforderliche getan, um das Zustimmungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. in die Wege zu leiten. |
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| | Zwar fingiert nach dem entsprechend anzuwendenden Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. grundsätzlich nur eine vorherige Zustimmung die Verfügbarkeit für den Zeitraum der Ortsabwesenheit. Wird sie aber nicht rechtzeitig erteilt oder zu Unrecht verweigert, schließt das die Erreichbarkeit dann nicht aus, wenn die Ortsabwesenheit unaufschiebbar ist und die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre (Geiger, a.a.O., § 7 Rn. 168; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, 04/18, § 138 Rn. 268a; so auch BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R, juris, zur vergleichbaren Rechtslage bei treuwidriger Verzögerung der vorherigen Zusicherung bei Umzugskosten; a.A. wohl Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 05.01.2021, § 7 Rn. 327, unter Verweis auf eine – mangels vorheriger Antragstellung – den hier vorliegenden Fall nicht abbildende Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2011, L 19 AS 2044/10 NZB, juris). |
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| | Nach diesen Maßstäben stand die fehlende Zustimmung zur Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 der Erreichbarkeit bis einschließlich 15.06.2018 nicht entgegen. |
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| | Zunächst bleibt festzuhalten, dass durch die 3-wöchige Abwesenheit des Klägers dessen berufliche Eingliederung weder aus der ex ante-Perspektive noch aus der ex post-Perspektive beeinträchtigt worden ist. Eingliederungsmaßnahmen waren seitens des Beklagten nicht beabsichtigt. Lediglich der Kläger hatte angedacht, den Sprachkurs ab Juni 2018 nochmals zu wiederholen. Diesbezügliche Leistungen zur Eingliederung wurden vom Beklagten weder vorgetragen, noch lassen sie sich den Akten entnehmen. Bewerbungsgespräche waren für diesen Zeitraum nicht anberaumt. Vermittlungsangebote wurden im Übrigen auch in der Folgezeit nicht unterbreitet. |
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| | Angesichts der für den 28.05.2018 geplanten Entbindung des gemeinsamen Kindes des Klägers und seiner damaligen Lebensgefährtin im Wege eines Kaiserschnitts, dem in Art. 6 Abs. 1 GG zuerkannten besonderen Schutz der Familie, der, wie das SG umfassend dargelegt hat, auch das Recht des Klägers als Kindsvater umfasst, die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes mitzuerleben und zu begleiten und dem auf der Hand liegenden besonderen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs der Kindsmutter nach der Entbindung, war die Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 unaufschiebbar und wäre die Zustimmung für die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. maximal zulässige Abwesenheit von 3 Wochen zu erteilen gewesen. |
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| | Dem steht im Übrigen auch nicht § 3 Abs. 4 EAO a.F. entgegen. Danach finden § 3 Abs. 1 und 2 EAO a.F. keine Anwendung, wenn sich der Leistungsempfänger zusammenhängend länger als 6 Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will. Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 EAO a.F. ist, wie sich aus dem Wortlaut („will“), dem systematischen Zusammenhang mit dem vorherigen Zustimmungserfordernis und der Möglichkeit einer nachträglichen Überschreitung des 6-wöchigen Aufenthalts in Anwendung des § 3 Abs. 3 EAO a.F., dessen Anwendbarkeit in § 3 Abs. 4 EAO a.F. gerade nicht ausgeschlossen ist, ergibt, die ex ante-Perspektive. Ein Wille des Klägers bei Antragstellung bzw. Antritt der Ortsabwesenheit, über 6 Wochen hinaus bei der damaligen Lebensgefährtin zu bleiben, ist weder dokumentiert noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr in seinen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und im Erörterungstermin vom 15.03.2019 schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass sich der insgesamt dann auf knapp 50 Tage summierende Aufenthalt bei der Kindsmutter durch die besonderen Umstände nach der Entbindung ergeben hätten. So hatte die Kindsmutter auch nach der Entlassung aus dem sich an die Entbindung anschließenden 10-tägigen Krankenhausaufenthalt noch Schmerzen, weshalb er sie im Haushalt unterstützt hat. |
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| | Die Ortsabwesenheit ab 26.05.2018 bis einschließlich 15.06.2018 steht somit dem Leistungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Mangels einer wesentlichen Änderung war damit auch insoweit kein Raum für eine Aufhebung von Arbeitslosengeld II sowie eine Erstattungsforderung. |
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| | Für die Zeit danach stand dem Kläger aber weder ein Anspruch aus der EAO a.F. auf Zustimmung zu weiteren Zeiten der Ortsabwesenheit zu, noch war diese Ortsabwesenheit nach § 10 SGB II unbeachtlich. |
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| | Eine Verlängerung des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO a.F. statthaften Zeitraums der Ortsabwesenheit von 3 Wochen sieht, abgesehen von dem hier evident nicht einschlägigen § 3 Abs. 2 EAO a.F., § 3 Abs. 3 EAO a.F. nur in den Fällen außergewöhnlicher Härten aufgrund unvorhersehbarer und für den Leistungsempfänger unvermeidbarer Ereignisse, und dabei auch nur tageweise, vor. Bereits die Beschränkung auf eine tageweise, höchstens um 3 Tage mögliche, Verlängerung macht deutlich, dass diese Regelung auf besondere, die Rückreise überraschend verzögernde Ereignisse, wie beispielsweise einen Streik der Bahn, einen Pilotenstreik, eine plötzliche Erkrankung oder einen Verkehrsunfall abzielt (Becker in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 7 Rn. 171). Eine solche außergewöhnliche Härte liegt hier nicht vor. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Kindsmutter zu dieser Zeit, knapp 10 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, nicht im Stande gewesen sein sollte, den Haushalt nun wieder selbst zu führen, zumal sie, wie der Kläger im Erörterungstermin vor dem SG berichtet hat, zu diesem Zeitpunkt auch Unterstützung durch Freunde und eine Familienhelferin erfahren hat. Das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft war ausweislich der vom 14.06.2018 datierenden Urkunde zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen – unbeschadet der Frage, inwieweit dieses Verfahren überhaupt eine außergewöhnliche Härte hätte begründen können. |
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| | Auch § 10 SGB II vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. |
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| | Wie das SG dargelegt hat, wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass, wenn im Einzelfall gar keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Betracht kommt, auch kein Grund bestehe, die Handlungsfreiheit des Leistungsberechtigten zu begrenzen und § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in einer solchen Konstellation keine Anwendung finde (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013, L 34 AS 1030/11, juris, m.w.N.). Dies gelte auch für Leistungsberechtigte, denen nach § 10 Abs. 1 SGB II keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. |
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| | Die Bestimmungen über die Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit in § 10 Abs. 1 SGB II sind beim Kläger aber schon nicht einschlägig, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese zu einer Suspendierung von § 7 Abs. 4a SGB II a.F. führen, nicht erforderlich ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, greift der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wonach Arbeit unzumutbar ist, wenn sie die Erziehung des Kindes gefährden würde, nicht ein, weil der Kläger nicht alleinerziehend ist. Der Senat sieht von weiteren Ausführungen ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). |
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| | Entgegen der Auffassung des SG ist aber auch § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGG, auch nicht im Wege einer vom SG wohl angenommenen verfassungskonformen Auslegung, vorliegend einschlägig. Nach dieser Regelung ist eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Hierbei handelt es sich um einen Auffanggrund, der anstelle der übrigen, in § 10 Abs. 1 SGB II genannten Gründe oder neben ihnen anwendbar sein kann und zu dessen Ausgestaltung die Vereinbarkeit von Maßnahmen nach dem SGB II mit außerhalb des Gesetzes geregelten Bestimmungen formeller Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsschutzrecht, die Achtung gesetzlicher Bestimmungen über Entgeltgrenzen bzw. Mindestlöhnen, das Verbot so genannten Lohnwuchers, Gewissens-und religiös-weltanschauliche Gründe, die übermäßige Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort als Zwang zur biografischen Entwurzelung, die wirtschaftliche Lage des Maßnahmeträgers oder des Arbeitgebers und die Ungeeignetheit von Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen ist (Böttiger in Eicher/Luik, a.a.O., § 10 Rn. 70 m.w.N.). |
|
| | In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit bzw. Maßnahmen im Hinblick auf die Erziehung eines Kindes bereits in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II geregelt ist, wobei sich im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, aus dieser Regelung keine Unzumutbarkeit ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II dem konkreten Fall des Klägers nicht ausreichend Rechnung tragen würde, sind nicht ersichtlich. Soweit das SG für den vorliegenden Fall aus Art. 6 GG ein Recht des Klägers herleitet, unbehelligt von jedweden Obliegenheiten die ersten Monate gemeinsam mit dem Kind zu verbringen, um eine Nähe zu diesem und eine Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen, stellt dies eine offensichtliche Überdehnung des sich aus dem GG ergebenden Schutz der elterlichen Sorge zulasten des mit § 7 Abs. 4a SGB II a.F. vom Gesetzgeber in verfassungsmäßiger Weise (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.03.2009, L 11 AS 23/09 NZB, juris, m.w.N.) verfolgten Anliegens, Leistungsberechtigte baldmöglich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, dar. Insbesondere gebietet das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht, dem Empfänger staatlicher Fürsorgeleistungen nach dem SGB II unter völliger Außerachtlassung des dem SGB II zu Grunde liegenden Grundsatz des Forderns (vergleiche § 2 SGB II) eine vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen, wie sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beanspruchen können. |
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| | Dem Kläger, der keinen aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen auf Teile des Bundesgebiets unterworfen war, stand darüber hinaus jederzeit frei, zur Überwindung der räumlichen Distanz zwischen dem Lebensmittelpunkt der Kindsmutter und seinem eigenen Wohnort zu dieser zu ziehen. Soweit er einen solchen Umzug in der Vergangenheit von der vorherigen Anmietung einer eigenen Wohnung abhängig gemacht hat, beruhte dies auf seiner autonomen, nicht von den Maßgaben des SGB II beeinflussten, Entscheidung. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II kann daher aus der auf einer selbst gewählten Entscheidung beruhenden Fortdauer der räumlichen Distanz zur Kindsmutter und dem gemeinsamen Kind nicht hergeleitet werden. |
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| | Demnach stand dem Kläger über den 15.06.2018 hinaus kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II zu. Der Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid vom 06.06.2017 insoweit auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben. Denn soweit der Kläger nicht gewusst haben sollte, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch auf Arbeitsentgelt II kraft Gesetzes ab 16.06.2018 weggefallen ist, hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Der Kläger ist über die Regelungen zur Zulässigkeit von Ortsabwesenheiten bereits Anfang April 2017 aus konkretem Anlass ausführlich unterrichtet worden. Auch bei seiner Vorsprache am 18.05.2018 ist er darauf hingewiesen worden, dass er nur 21 Tage „bezahlten Urlaub“ habe und ihm im Falle einer darüberhinausgehenden Ortsabwesenheit kein Anspruch mehr zustehe. Wie sich aus seiner Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung von Arbeitslosengeld II ergibt, hat er die diesbezüglichen Darlegungen der Mitarbeiterinnen des Beklagten auch verstanden. Denn in dieser Anhörung hat er selbst erklärt, er sei davon ausgegangen, dass ihm (nur) 2 bis 3 Wochen Ortsabwesenheit aufgrund der Entbindung gestattet worden seien. Der Beklagte hat auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gewahrt. Die Pflicht zur Erstattung des dem Kläger vom 16.06.2018 bis 30.06.2018 ausbezahlten Arbeitslosengeldes II ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. |
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| | Soweit im Urteil des SG die hier streitgegenständlichen Bescheide auch für die Zeit ab 16.06.2018 aufgehoben worden sind, war daher das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In diesem Umfang ist die Berufung des Beklagten erfolgreich. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Soweit der Beklagte, wie allerdings mit einer gewissen Regelmäßigkeit in den von ihm vor dem Senat geführten Verfahren, auch hier von einer grundsätzlichen Bedeutung „aufgrund einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle“ ausgeht, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG setzt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus, welche aber zu verneinen ist, wenn sich die Antwort, wie vorliegend, ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften ergibt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl. 2020, § 160 Rn. 8a). |
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