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| 1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). |
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| 2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG, weil der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten ist. |
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| 3. Die Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form einer Neubescheidungsklage (§ 54 Abs 1, § 131 Abs 3 SGG) statthafte Klage hat im Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Honoraransprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Rechtsgrundlage der quotierten Vergütung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze in § 7 Nr. 2 des HVV für 2011 ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. |
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| a) Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgte in den streitbefangenen Quartalen nach dem zum 01.01.2009 eingeführten Vergütungssystem. Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 (BGBl. I 378, im Folgenden: a.F.) wurden die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 01.01.2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 SGB V a.F. vergütet. Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis waren nach § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen. Nach § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. waren antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte außerhalb der RLV zu vergüten. Weitere vertragsärztliche Leistungen konnten gem. § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V a.F. außerhalb der RLV vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollten oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich war. Gemäß § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V a.F. bestimmte der Bewertungsausschuss erstmalig bis zum 31.08.2008 Vorgaben zur Umsetzung u.a. von Abs. 2 Satz 6. Die Vorgaben waren von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten (§ 87b Abs. 4 Satz 3 SGB V a.F.). Der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch den Bewertungsausschuss zu vereinbarende EBM hatte gemäß § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V a.F. (jetzt Satz 7) in seinen Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Diesem Gebot hat der Bewertungsausschuss durch die Erhöhung der Punktzahlen zum 01.01.2009 im Abschnitt 35.2 EBM gegenüber dem EBM 2008 hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 -, in juris). Er durfte angesichts der Anpassung der Bewertung der Leistungen des Kapitels 35.2 EBM und des in den Folgejahren für alle Arztgruppen einheitlichen Orientierungspunktwertes, mit dem innerhalb der Kapazitätsgrenzen alle psychotherapeutischen Leistungen vergütet wurden, für das Jahr 2011 noch davon ausgehen, dass eine angemessene Vergütung der Leistungen auch in Relation zu den übrigen Arztgruppen gewährleistet war (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R -, in juris, Rn. 27). |
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| b) Auf Grundlage dieser rechtlichen Vorgaben hat der Bewertungsausschuss am 27./28.08.2008 in seiner 7. Sitzung in Teil F zur Verhinderung der übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit Vorgaben insbesondere zur Ermittlung und Bildung der RLV beschlossen und in Nr. 4 u.a. für F3 die Zuweisung zeitbezogener Kapazitätsgrenzen vorgesehen, um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern. Am 26.03.2010 hat der Bewertungsausschuss sodann in seiner 218. Sitzung mit Wirkung zum 01.07.2010 Teil F „gemäß § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen RLV nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V“ bezogen auf die Vergütung der F3 beschlossen: |
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| „4. Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen |
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| Abweichend von den Regelungen für Arztgruppen gemäß Anlage 2 werden für |
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| - Psychologische Psychotherapeuten |
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| - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten |
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| - F3 und Psychotherapie sowie |
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| - andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien |
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| zeitbezogene Kapazitätsgrenzen je Quartal durch die Kassenärztlichen Vereinigungen jedem Arzt zugewiesen, um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern. Die Summe der Leistungen mit einer abgerechneten ärztlichen bzw. therapeutischen Zuwendungszeit gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der gültigen Fassung sind bis zu der gemäß 4.2 ermittelten zeitbezogenen Kapazitätsgrenze je Arzt mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten. Überschreitet die abgerechnete ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der gültigen Fassung die gemäß 4.2 ermittelte zeitbezogene Kapazitätsgrenze je Arzt, so werden diese Leistungen maximal bis zur 1,5-fachen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den abgestaffelten Preisen nach 1.1 vergütet. |
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| 4.2 Ermittlung und Festsetzung der Kapazitätsgrenzen |
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| 4.2.1 Antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen der Psychotherapie |
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| Als Anteil der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der in 4.1 genannten Arztgruppen werden je Arzt 27.090 Minuten je Abrechnungsquartal festgelegt. |
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| 4.2.2 Nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen |
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| Als Anteil der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze für die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der in 4.1 genannten Arztgruppen wird die arztgruppenspezifische, durchschnittlich abgerechnete ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit je Arzt gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der gültigen Fassung ermittelt. |
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| 4.2.3 Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen |
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| Je Arzt bzw. Psychotherapeut der in 4.1 genannten Arztgruppen ergibt sich die zeitbezogene Kapazitätsgrenze aus der Addition der Werte in 4.2.1 und 4.2.2.“ |
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| Die Vergütung der F3 erfolgte aus Vergütungsanteilen an der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (Teil F Abschnitt I zweiter Absatz), wobei der Vergütungsanteil für die Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM anders gebildet wurde (Teil F Abschnitt I Nr. 2.4 Abs. 1) als das arztgruppenspezifische Verteilungsvolumen für die übrigen Leistungen der Ärzte gemäß 4.1 (Teil F Abschnitt I Nr. 2.4 Abs. 3). Wörtlich heißt es in Teil F Abschnitt I Nr. 2.4 Abs. 3 weiter: „Wird die Höhe der arztgruppenspezifischen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze überschritten, erfolgt die Vergütung mit abgestaffelten Preisen gemäß 1.1.“ |
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| Zusätzlich sah Teil F Abschnitt II eine Konvergenzphase vor, die die Partner der Gesamtverträge ermächtigte, Konvergenzverfahren zu beschließen: |
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| „1. Zur Vermeidung von überproportionalen Honorarverlusten und zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen können die Partner der Gesamtverträge einvernehmlich und zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2011 ein Verfahren zur schrittweisen Anpassung der Steuerung der vertragsärztlichen Leistungen, insbesondere der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen (Konvergenzverfahren) beschließen, sofern diese Honorarverluste durch die Umstellung der Steuerung auf die neue Systematik begründet sind. Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die außerhalb der arzt- und praxisbezogenen RLV und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen vergütet werden, können – soweit dies nicht bereits gemäß Abschnitt I. dieses Beschlusses erfolgt – einer Steuerung unterzogen werden, um einer nachteiligen Auswirkung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzte oder Arztgruppen (z. B. durch Mengenentwicklung) entgegenzuwirken. Dies gilt auch für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, welche von Arztgruppen erbracht werden, die nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen. [...] |
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| 3. Für die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie der in § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V genannten Ärzte und Psychotherapeuten sind die gesetzlichen Vorgaben, die Rechtsprechung des BSG und die in Abschnitt I., Ziffer 4. genannten Vorschriften zwingend zu beachten.“ |
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| Am 01.07.2010 fügte der Bewertungsausschuss in seiner 228. Sitzung zur Änderung des Beschlusses der 218. Sitzung vom 26.03.2010 „zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen RLV nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V“ mit Wirkung zum 01.10.2010 zusätzlich Nr. 4.3 ein: |
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| „4.3 Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze |
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| Für die Umsetzung der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen sowie der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen bis zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung ist ein Vergütungsvolumen aus der Summe der Vergütungsvolumen gemäß Teil F Abschnitt I, Nr. 2.4, erster Absatz sowie dem für die in 4.1 genannten Arztgruppen ermittelten arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen gemäß Teil F Abschnitt I, 3.1.3 zu bilden. Über das Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens nach Satz 1 einigen sich die Partner der Gesamtverträge unter Beachtung des Grundsatzes gemäß I., zweiter Absatz, der gesetzlichen Vorgaben des § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V und der Rechtsprechung des BSG.“ |
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| c) Diesen Vorgaben des Bewertungsausschusses ist keine Ermächtigung der Partner der Gesamtverträge zu entnehmen, die psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit einem geringeren Punktwert als den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung zu vergüten. § 7 Nr. 2 des HVV der Beklagten für 2011 widerspricht somit den zwingenden Vorgaben des Bewertungsausschusses (s. § 87b Abs. 4 Satz 3 SGB V a.F.) und ist deshalb nichtig. |
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| Aus dem Wortlaut sowohl des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 26.03.2010 in Abs. 1 der Nr. 4.1, wonach die Summe der Leistungen bis zu der gemäß 4.2 ermittelten zeitbezogenen Kapazitätsgrenze je Arzt mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten waren, als auch dem mit Beschluss vom 01.07.2010 eingefügten Nr. 4.3, wonach für die Umsetzung der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen sowie der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen bis zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung ein Vergütungsvolumen zu bilden war, ergibt sich keine Grundlage für eine Quotierung der innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze erbrachten nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen. |
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| Zu einer weitergehenden Steuerung im Sinne einer Quotierung der Vergütung durch Konvergenzverfahren ermächtigte auch Teil F Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 des Beschlusses von 26.03.2010 nicht, weil die psychotherapeutischen Leistungen bereits einer Steuerung durch zeitbezogene Kapazitätsgrenzen gemäß Teil F Abschnitt I desselben Beschlusses unterlagen. Dementsprechend sieht das BSG in der gleichlautenden Formulierung im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22.09.2009 lediglich eine Ermächtigung der regionalen Vertragspartner zur Einführung weiterer Steuerungsinstrumente für die „freien“ Leistungen i.S.d. § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V (BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -, in juris, Rn. 18 ff.). Die innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze erbrachten Leistungen unterliegen aber einer Mengensteuerung und sind deshalb keine „freien“ Leistungen (mehr). Sie sind zwar gemäß § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. nicht Bestandteil eines RLV und somit zunächst „freie Leistungen“. Als solche dürfen sie (trotzdem) einer Mengenbegrenzung unterworfen werden (BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 6 KA 6/16 R -, in juris, zu den die 2009 geltenden Kapazitätsgrenzen überschreitenden Leistungen), wie dies vorliegend mittels zeitbezogener Kapazitätsgrenzen auch geschehen ist. Die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen sind vom Bewertungsausschuss als Maßnahme der Mengensteuerung beschlossen worden, nämlich um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern. Diese Steuerungsmaßnahme führt zu einer Limitierung der Vergütung, weil die Leistungen bis zur 1,5-fachen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den abgestaffelten Preisen und darüber hinaus überhaupt nicht vergütet werden. Auch in der Rechtsprechung des BSG wird die zeitbezogene Kapazitätsgrenze als Mengenbegrenzung definiert und insoweit den RLV gegenüber gestellt (BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 6 KA 6/16 R -, in juris, Rn. 21, 25). Mit der Unterwerfung unter eine Mengenbegrenzung verlieren diese Leistungen ihre Eigenschaft als „freie Leistungen“. Insoweit ist der Einwand der Beklagten nicht zutreffend, es handele sich vorliegend um „freie Leistungen“. |
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| Auch der Gesetzgeber interpretiert die Beschlüsse des Bewertungsausschusses dahingehend, dass jedenfalls für die bis 31.12.2011 geltende Rechtslage innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze keine Quotierung erfolgen sollte, wenn er zur Begründung der Rechtsänderung ab 01.01.2012 ausführt, es sei künftig in den Honorarverteilungsmaßstäben „die bisherige Beschlussfassung der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen im Bewertungsausschuss bei der Vergütung der psychotherapeutischen antragspflichtigen und nicht-antragspflichtigen Leistungen innerhalb zeitbezogener Kapazitätsgrenzen entsprechend zu berücksichtigen. Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist demzufolge mittels des Konzeptes der zeitlich definierten Obergrenze zu gestalten, innerhalb derer sich die Summe der nicht-antragspflichtigen und der antragspflichtigen Leistungen ohne Abstaffelung der Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung abbildet“ (BT-Drucks. 17/6906 zu § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011, BGBl. I S. 2983). Auch das BSG geht davon aus, dass die „bisherige Vergütungssystematik“ eine angemessene Honorierung sicherstellen sollte, und sah dies im dortigen Verfahren jedenfalls durch Herausnahme der zentralen Leistungen – die aus der Gesamtvergütung „ausgedeckelten“ Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM und die probatorischen Sitzungen – aus der Kontingentbildung gewährleistet (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R -, in juris, Rn. 67). Für die Rechtslage von 2009 bis 2011 geht es zudem davon aus, dass alle psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenzen mit dem einheitlichen Orientierungspunktwertes vergütet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R -, in juris, Rn. 27). |
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| Eine Ermächtigungsgrundlage zur Quotierung der innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen erbrachten Leistungen ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 01.10.2010 erfolgten Ergänzung in Nr. 4.3. Danach war zwar zwingend ein Vergütungsvolumen aus der Summe der Vergütungsvolumen für die antrags- und genehmigungspflichtigen und die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen zu bilden und über das Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens sollten sich die Partner der Gesamtvergütung unter Beachtung des Grundsatzes gemäß Abschnitt I, zweiter Absatz (keine Nachschusspflicht), der gesetzlichen Vorgaben des § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V und der Rechtsprechung des BSG einigen. Die Vorgabe in Teil F Abschnitt I Nr. 4.1 Abs. 1, die Summe der Leistungen mit einer abgerechneten ärztlichen bzw. therapeutischen Zuwendungszeit gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 EBM in der gültigen Fassung bis zu der gemäß 4.2 ermittelten zeitbezogenen Kapazitätsgrenze je Arzt mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten, blieb jedoch unverändert. Hätte der Bewertungsausschuss von dieser Vorgabe abweichen wollen, hätte dies klar zum Ausdruck kommen müssen. |
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| Der Senat verkennt nicht die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Kombination von zeitgebundenen Kapazitätsgrenzen, begrenzten Vergütungsvolumen und einer Vergütung nach Preisen der Euro-Gebührenordnung ergeben. Angesichts der unzweideutigen Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Vergütung auch der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen bis zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung sieht der Senat indessen keinen Interpretationsspielraum im Sinne des von der Beklagten gewünschten Ergebnisses. Abgesehen davon sind diese praktischen Schwierigkeiten nicht unlösbar, wo doch der HVV für 2011 auch eine Finanzierunglösung für den Fall vorgesehen hatte, dass aufgrund der begrenzten Vergütungsvolumen die zugesagte Mindestauszahlungsquote von 75 % nicht eingehalten werden konnte (vgl. § 7 Nr. 2 HVV, wonach die fehlenden Beträge zunächst aus dem versorgungsbereichsspezifischen Honorarvolumen für abgestaffelt zu vergütende Leistungen und weitere Überschreitungen aus den versorgungsbereichsspezifischen Rückstellungen entnommen werden sollten). |
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| d) Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind – soweit sie hier zur Prüfung stehen – mit höherrangigem Recht vereinbar. |
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| Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem „groben Missverhältnis“ zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19), d.h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R -, in juris Rn. 35 m.w.N.). Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R -, in juris Rn. 35 m.w.N.). |
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| Die vorliegende Prüfung ergibt nicht, dass der Bewertungsausschuss seinen Gestaltungsspielraum überschritten oder höherrangiges Recht verletzt hätte. |
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| Zwar ist § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V a.F. kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass zwingend zeitliche Kapazitätsgrenzen zu bilden waren, in deren Rahmen auch nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen abstaffelungsfrei zu vergüten wären (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R -, in juris, Rn. 67). Die gesetzlichen Vorgaben hätten damit bei Überschreitung des (limitierten) Honorarkontingents einer Quotierung der nicht antrags- und nicht genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nicht entgegengestanden (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R -, in juris, Rn. 70). Dies führt indes nicht dazu, dass es dem Bewertungsausschuss verwehrt war, die abstaffelungsfreie Vergütung auch der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitlichen Kapazitätsgrenzen vorzugeben. Die Einbeziehung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen geschah aus Verrechnungsgründen und in der Absicht, zu gewährleisten, dass die Honorarsicherung im Bereich der Bildung der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie auch dann erreicht werden konnte, wenn geringere Zeiten für die antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie erbracht werden (s. Sächsisches LSG, Urteil vom 25.04.2018 - L 1 KA 4/16 -, juris, Rn. 86, unter Verweis auf eine Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 18.02.2013). Es sollte eine Substitution der beiden Leistungsbereiche zugunsten der Ärzte und Psychotherapeuten innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze ermöglicht werden (Sächsisches LSG, Urteil vom 25.04.2018 - L 1 KA 4/16 -, juris). |
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| e) Insgesamt kann somit die vom Kläger beanstandete Quotierung der nicht antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze nicht auf § 7 Nr. 2 des HVV für 2011 gestützt werden, weil diese Bestimmung insoweit wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorgaben des Bewertungsausschusses nichtig ist. Dass der Kläger aufgrund seiner Doppelzulassung überwiegend psychiatrische und nicht psychotherapeutischen Leistungen abgerechnet hat, spielt dabei keine Rolle. Wird der Kläger von der Beklagten mit seinem Einverständnis abrechnungstechnisch den Fachärzten für Psychosomatische Medizin gleichgestellt, gelten für ihn die für diese Facharztgruppe anwendbaren Regelungen gleichermaßen. |
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| Die Beklagte wird deshalb nach Herbeiführung einer neuen, rechtmäßigen Grundlage im HVV über die Vergütung der vom Kläger abgerechneten Leistungen des Kap. 21 EBM in den Quartalen 1/2011, 3/2011 und 4/2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben. |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger nur mit seinem Hilfsantrag Erfolg hatte. Die teilweise Rücknahme der Berufung durch den Kläger, die einem Wert von 317,74 EUR entspricht, fiel nicht zusätzlich ins Gewicht. |
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| 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt die Höhe der (ursprünglich) geltend gemachten Forderung von 5.041,30 EUR. |
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