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| 1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). |
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| 2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG, weil der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten ist. |
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| 3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| Die als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| a) Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung ist § 106a Abs. 2 SGB V (in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190 ; heute § 106d Abs. 2 SGB V). Gem. § 106a Abs. 1 SGB V a.F. stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts – mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots –, erbracht und abgerechnet worden sind (BSG, Urteil vom 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R - und Urteil vom 16.05.2018 - B 6 KA 16/17 R -, beide in juris). Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht die Vorgaben des EBM erfüllen (BSG, Urteil vom 16.05.2018 - B 6 KA 16/17 R -, in juris). |
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| Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des Senats in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich (so BSG, Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R -, in juris, Rn. 18 und Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 22/18 R -, in juris, Rn. 13 m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.03.2016 - L 5 KA 5268/12 -, in juris). Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM - des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden. Diese Grundsätze gelten auch für die den Vergütungsbestimmungen vorangestellten allgemeinen Bestimmungen des EBM (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 22/18 R -, in juris, Rn. 13, mwN). Soweit der Wortlaut einer Leistungslegende des EBM für die ärztlichen Leistungen nicht eindeutig ist, können auch die der Leistung zugeordneten Kalkulations- und Prüfzeiten zur Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 15.07.2020 - B 6 KA 15/19 R -, in juris). |
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| b) Hiervon ausgehend ist die Korrektur der GOP 31175 EBM zu Recht erfolgt. Die vom Kläger abgerechneten Leistungen entsprechen nicht den Vorgaben des EBM. |
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| aa) Die streitige GOP 31175 EBM (in den Fassungen für die Quartale 2/2013 bis 4/2013) hatte im streitgegenständlichen Zeitraum folgenden Wortlaut: „Proktologischer Eingriff der Kategorie H5, obligater Leistungsinhalt: proktologischer Eingriff der Kategorie H5 entsprechend Anhang 2, fakultativer Leistungsinhalt: ein postoperativer Arzt-Patienten-Kontakt, 385,63 EUR/10905 Punkte“ bzw. „385,60 EUR/3856 Punkte“. In Anlage 2 des EBM ist als Eingriff der Kategorie H5 die Prozedur nach der OPS 5-482.10 („Peranale lokale Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Rektums: Submuköse Exzision: Peranal“) verzeichnet, die damit Bestandteil der Leistungslegende der GOP wird. Der Eingriff nach OPS 5-493.2 [„Operative Behandlung von Hämorrhoiden: Exzision (z.B. nach Milligan-Morgan)“] ist dagegen der Kategorie H3 zugeordnet. Proktologische Eingriffe der Kategorie H3 werden nach GOP 31173 EBM vergütet (219,60 EUR/6210 Punkte bzw. 219,60 EUR/2196 Punkte). |
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| bb) Der Senat legt den Vortrag des Klägers zu seiner Operationsmethode seiner Entscheidung zugrunde, die von der Beklagten nicht bestritten wurde. Danach behandelte der Kläger in den streitgegenständlichen Behandlungsfällen Hämorrhoidenleiden mittels minimalinvasiver Laserchirurgie, bei der die Lasersonde submukös an das erkrankte Gewebe herangeführt und durch Freigabe der Laserenergie das Gewebe lokal begrenzt hochfokussiert koaguliert und/oder durch Dosierung der Gesamtenergie durchtrennt wird. Im Gegensatz zu den offenen Hämorrhoiden-Operationsverfahren, bei denen von kaudal nach kranial vorgegangen wird, führt der Kläger eine modifizierte Laserhämorrhoidenplastie, die ebenfalls ihren Zugang von kaudal nimmt, durch. Die Modifikation besteht darin, dass er in seinem Verfahren peranal vom asensiblen gefäßzuführenden Gewebe kranial des Corpus cavernosum recti und damit jenseits der linea dentata nach kaudal vorgeht, im Sinne eines „Liftings“. Durch die dosierte peranale submuköse Abgabe der Laserenergie über die Lasersonde im distalen Rektum auf Höhe der zuführenden arteriellen Gefäßäste und des pathologisch longierten Aufhängeapparates wird das erkrankte Gewebe des distalen Rektums durch Denaturierung des Eiweißes destruiert. Durch die Schrumpfung des destruierten Gewebes wird eine Reposition und Refixation des nach kaudal dislozierten Corpus cavernosum recti erreicht. Zusätzlich werden durch submuköse Laserkoagulation im Corpus cavernosum recti selbst die krankhaft dilatierten Gefäßanteile geschrumpft und damit eine Verkleinerung erzielt. Dafür hat er in Zusammenarbeit mit der Herstellerfirma eine spezielle Einmalsonde entwickelt. Das von ihm angewandte Verfahren kann grundsätzlich auch mit einem Skalpell oder elektrischen Messer und chirurgischen Nähten ausgeführt werden. Es findet eine Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe ausschließlich des Rektums statt. Das zerstörte Gewebe ist Teil der Hämorrhoide, die sich anatomisch im Rektum befindet, aber krankheitsbedingt in den Bereich des Analkanals reinragen bzw. vorfallen kann. Auch bei Standardoperationen wird der Teil der Hämorrhoide der sich im Rektum befindet, operiert. |
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| cc) Die Subsumtion dieses Sachverhalts unter die oben genannten GOP ergibt, dass sowohl die GOP 31173 EBM als auch die GOP 31175 EBM dem Wortlaut nach erfüllt sind. |
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| Der Kläger hat in den streitgegenständlichen Behandlungsfällen peranal (d.h. durch den Anus) Gewebestrukturen unterhalb der Schleimhaut (submukös) im Rektum herausgeschnitten bzw. zerstört im Sinne einer Exzision bzw. Destruktion (zu den Begrifflichkeiten s. Pschyrembel online). Damit handelt es sich dem Wortlaut nach um eine Prozedur nach OPS 5-482.10 und damit um einen proktologischen Eingriff der Kategorie H5 im Sinne der GOP 31175 EBM. Ebenso hat der Kläger in den streitgegenständlichen Fällen aber auch Hämorrhoiden operativ durch Exzision behandelt und damit dem Wortlaut nach eine Prozedur nach OPS 5-493.2, die nach Anlage 2 des EBM einen Eingriff der Kategorie H3 darstellt und nach GOP 31173 EBM abgerechnet wird. Dass er dabei nicht die Methode nach Milligan-Morgan angewandt hat, ist nach dem Wortlaut des OPS unschädlich, weil diese nur beispielhaft genannt wird („z.B.“). Ebenso unschädlich ist, dass der Kläger einen Laser zur Exzision bzw. Destruktion eingesetzt hat. Die GOP macht insoweit keine Vorgaben. Es steht dem Chirurgen vielmehr frei, was er „zum Schneiden“ verwendet (Laser, elektrisches Messer oder Skalpell). |
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| dd) Die Frage, welche GOP anzusetzen ist, wenn dem Wortlaut nach mehrere erfüllt sind, lösen die Regelungen der Präambeln und auch die allgemeinen Bestimmungen des EBM nicht. Nach Ziff. 7 der Präambel ergibt sich die Zuordnung der Eingriffe entsprechend des OPS aus Anhang 2. Es gelten zusätzlich die in der Präambel zu Anhang 2 sowie zu den einzelnen Unterabschnitten aufgelisteten Rahmenbedingungen. Die Zuordnung der definierten GOP zu Unterabschnitten des Abschnitts 31.2 ist nicht gebietsspezifisch, sondern erfolgt nach Organsystem, OP-Ausstattung und Art des Eingriffs. Danach handelt es sich sowohl bei der GOP 31173 EBM als auch bei der GOP 31175 EBM um proktologische Eingriffe des Unterabschnitts 31.2.6 „Definierte operative visceralchirurgische Eingriffe“ des Kap. 31.2 („Ambulante Operationen“). Die Präambel des Anhangs 2 enthält in Ziff. 2 eine Konkurrenzregel für den Fall, dass unter einer Diagnose zwei Prozeduren durchgeführt werden. In diesem Fall kann nur der höher bewertete Eingriff abgerechnet werden. Vorliegend steht jedoch keine Nebeneinanderabrechnung im Raum. Der Kläger hat nicht zwei (zeitgleiche) Eingriffe vorgenommen, sondern nur einen. |
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| ee) Da die reine Wortlautauslegung die Abrechnungsfrage somit nicht klärt, ist nach der Rechtsprechung des BSG eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände vorzunehmen. Danach ergibt eine Gesamtschau des EBM nebst Anhang 2 mit der Systematik des OPS, dass der OPS 5-493.2 und damit die GOP 31173 EBM für die operative Behandlung von Hämorrhoiden spezieller ist, als der OPS 5-482.10 bzw. die diesem zugeordnete GOP 31175 EBM. Der OPS 5-482.10 („Peranale lokale Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Rektums: Submuköse Exzision: Peranal“) ist weiter gefasst, weil er keine Einschränkung hinsichtlich des behandelten Gewebes des Rektums beinhaltet. Der OPS 5-493.2 betrifft dagegen die Behandlung des speziellen, die Hämorrhoiden betreffenden Gewebes. |
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| Aus der Systematik des OPS ergibt sich dagegen nicht, dass es bei der operativen Behandlung von Hämorrhoiden darauf ankommt, wo der Eingriff (Rektum oder Anus, oberhalb oder unterhalb der linea dentata) erfolgt und ob er von kaudal nach kranial oder umgekehrt vorgenommen wird. Zwar ist der OPS 5-493 im Unterabschnitt „Operationen am Anus“ aufgeführt. Die systematische Interpretation des Kap. 5 des OPS („Operationen“) ergibt aber, dass sämtliche operative Behandlungen von Hämorrhoiden in OPS 5-493 eingruppiert sind, unabhängig davon, ob der Eingriff im Rektum oder im Anus erfolgt. Unter OPS 5-493 „Operative Behandlung von Hämorrhoiden“ werden nämlich Ligatur, Sklerosierung, Exzision (z.B. nach Milligan-Morgan), Destruktion, mit Stapler, wobei die operative Behandlung eines Prolapses von Rektummukosa und/oder Anoderm im Rahmen einer Hämorrhoidenoperation nach Longo im Kode enthalten ist, Exzision mit plastischer Rekonstruktion (z.B. nach Fansler, Arnold, Parks), Ligatur einer arteria haemorrhoidalis mit und ohne recto-anal-repair aufgezählt. Über den Auffangtatbestand OPS 5-493.x („sonstige“) werden darüber hinaus alle, nicht ausdrücklich genannten, sonstigen operativen Behandlungen von Hämorrhoiden erfasst. Gestützt wird diese Auslegung von dem im Unterabschnitt „Operationen am Rektum“ aufgeführten OPS 5-489.0 für „andere Operationen am Rektum, Ligatur“. Denn die Ligatur von Hämorrhoiden ist ausdrücklich ausgenommen [„Exkl.: Ligatur von Hämorrhoiden (5-493.0)“]. Dass einzelne operative Behandlungen von Hämorrhoiden nicht dem ambulanten Bereich zugeordnet sind, weil sie nicht im Anhang 2 des EBM aufgeführt werden, führt dabei nicht zu einer anderen systematischen Auslegung, sondern nur dazu, dass diese Eingriffe für den Vertragsarzt nicht abrechenbar sind. |
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| Diese systematische Interpretation des OPS entspricht auch den Anwendungshinweisen des Herausgebers DIMDI (jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Nach dem „Basiswissen Kodieren“ (überarbeitete Neuauflage, Stand 2010; abgerufen im Internet am 14.04.2021 unter https://www.dimdi.de/static/.downloads/deutsch/basiswissen-kodieren-2010.pdf) ist derjenige Kode auszuwählen, der der gesuchten Prozedur „möglichst genau“ entspricht (S. 29 der Broschüre). Das bedeutet, dass der speziellere gegenüber dem allgemeineren Kode Vorrang hat. |
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| Im Übrigen hat der Kläger selbst bestätigt, dass auch bei Standardoperationen der Teil der Hämorrhoide, der sich im Rektum befindet, operiert wird. Die „echten“ Hämorrhoiden befinden sich zudem anatomisch im Rektum, oberhalb der linea dentata. Dass sie mit dem OPS 5-493 dem Unterabschnitt „Operationen am Anus“ zugeordnet werden, rührt daher, dass die unterhalb der linea dentata liegenden Perianalvenen als „unechte“ Hämorrhoiden bezeichnet werden. Dass nur die operative Behandlung dieser „unechten“ Hämorrhoiden von OPS 5-493 erfasst wäre, ergibt sich aus den dort genannten Behandlungsmethoden indes nicht. |
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| Das Auslegungsergebnis wird darüber hinaus mit Blick auf die der Leistung zugeordneten Kalkulations- und Prüfzeiten bestätigt. Die Kalkulationszeit nach GOP 31175 EBM beträgt 110 Minuten. Bei der GOP 31173 EBM ist die Kalkulationszeit mit 59 Minuten angegeben. Nach den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten OP-Berichten betrug die Operationsdauer in den streitgegenständlichen Fällen zwischen 20 und 40 Minuten. Die vom Kläger durchgeführte Operation entspricht hinsichtlich ihres zeitlichen Aufwandes deshalb eher der GOP 31173 EBM. |
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| ff) Ein Sachverständigengutachten war entgegen der Auffassung des Klägers nicht einzuholen. Über die Auslegung des von den zuständigen Gremien erlassenen Regelwerks für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen muss im Streitfall das Gericht im Wege der Rechtsanwendung, nämlich der Anwendung der nach der Rechtsprechung des BSG hierfür maßgeblichen Auslegungsregeln, entscheiden. Die Frage, wann eine GOP Anwendung findet, ist dem Beweis durch Sachverständige nicht zugänglich (BSG, Urteil vom 16.05.2018 - B 6 KA 16/17 R -, in juris). Bei der Auslegung einer Leistungslegende handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine medizinische Frage (Urteil des Senats vom 24.02.2016 - L 5 KA 5799/11 -, in juris, unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B -; BSG, Beschluss vom 10.03.2004 - B 6 KA 118/03 B -, beide in juris). Soweit es auf die Auslegung medizinischer Begrifflichkeiten im EBM ankommt, kann dies anhand allgemein zugänglicher medizinischer Erkenntnisse erfolgen, für die es keiner größeren ärztlichen Sachkunde bedarf, als sie ohnehin jeder kassenarztrechtliche Spruchkörper schon aufgrund seiner Zusammensetzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG hat. |
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| gg) Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die vom Kläger abgerechnete GOP 31175 EBM in die GOP 31173 EBM sowie die damit in Verbindung stehenden GOP 31175/K EBM in die GOP 31173/K EBM und die GOP 31506 EBM und GOP 31627 EBM jeweils in die GOP 31505 EBM bzw. 31625 EBM für die Quartale 2/2013 bis 4/2013 berichtigte und daraus einen Berichtigungsbetrag von 106.653,11 EUR errechnete. |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. |
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| 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Berichtigung einem Wert von 106.653,11 EUR entspricht. |
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