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| Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren streitig. |
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| Die Klägerin beantragte am 29.04.2019 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, dass sie sich seit 05.11.2018 für erwerbsgemindert halte. Die Beklagte zog medizinische Befunde bei und ließ die Klägerin begutachten. Auf die auf Bescheidung ihres Rentenantrages gerichtete Untätigkeitsklage der Klägerin (S 4 R 534/20) erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2020 den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.04.2019 „dem Grunde nach“ an und wies darauf hin, dass über eine Rentengewährung mangels Mitwirkung der Klägerin nicht entschieden werden könne. Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinte die Beklagte. |
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| Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2020 Widerspruch ein. In der Sache habe die Beklagte einen Versagungsbescheid erlassen, der rechtwidrig sei. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Widerspruchsverfahren gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17.04.2020 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.12.2018 aufgrund eines Leistungsfalls am 05.11.2018. Hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens teilte die Beklagte mit, dass die entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 07.05.2020 erneut Widerspruch ein und machte nun einen Leistungsfall am 22.11.2019 mit einem Rentenbeginn zum 01.12.2019 geltend (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.05.2020). Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2020 mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2020 zurück und verfügte, dass durch das Widerspruchsverfahren entstandene Aufwendungen nicht erstattet werden. Deswegen erhob die Klägerin am 10.08.2020 - die nach wie vor rechtshängige - Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG, Az S 11 R 2757/20), mit der sie die Aufhebung des Widerspruchsbescheids sowie die Zurückverweisung an die Beklagte begehrt, ua weil die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid grob rechtswidrig sei. |
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| Mit Schreiben vom 07.05.2020 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten seine „Vergütungsrechnung“ über insgesamt 1.561,28 EUR. Die Vergütungsrechnung erfolge auf den Rentenbescheid vom 17.04.2020 hin. Er wies darauf hin, dass es sich bei dem Anspruch auf Erstattung der Widerspruchskosten nach herrschender Meinung nicht um einen Sozialleistungsanspruch handle. Deshalb dürfe die Beklagte über diesen nicht durch Verwaltungsakt entscheiden. Sie müsse eine Abrechnung vornehmen; über den Rest müsse „man dann im Zweifel zivilrechtlich befinden“. Sofern die Abrechnung nicht bis zum 27.05.2020 vorliege, werde er „Abrechnungsklage“ vor dem Sozialgericht erheben. |
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| Die Klägerin hat am 30.06.2020 die hiesige Klage zum SG erhoben (S 11 R 2243/20) mit dem Ziel, dass die Beklagte über die Kostennote eine Abrechnung vornimmt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe der Beklagten mit Datum vom 07.05.2020 eine Frist bis zum 27.05.2020 gesetzt. Freundlicherweise habe sie nochmals erinnert und die Frist auf den 10.06.2020 verlängert. Bei Kostenerstattungsansprüchen handele es sich nicht um Sozialleistungen, sodass keine Fristen liefen. |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Bei dem Bescheid vom 17.04.2020 habe es sich um einen Abhilfebescheid gehandelt, gegen den die Klägerin erneut Widerspruch eingelegt habe. Dieser sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 17.07.2020 zurückgewiesen worden. Eine Kostenentscheidung sei nicht möglich. |
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| Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2020 als unzulässig abgewiesen. Nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Mit der Klage mache die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens geltend. Über die Kosten eines Widerspruchsverfahrens sei jedoch durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG ausscheide. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe der Rechtsträger, soweit der Widerspruch erfolgreich sei, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Kostengrundentscheidung ergehe im Widerspruchsbescheid. Sie sei ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen setze nach § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen habe, auf Antrag fest. Bei der danach folgenden Kostenfestsetzung handele es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt Sinne des § 31 SGB X (Hinweis auf Bundessozialgericht 14.11.1984, 1 RJ 54/84; BSG 16.03.2006, B 4 RA 59/64 R). Gegen diesen Verwaltungsakt finde das Widerspruchsverfahren statt (BSG 19.10.2016, B 14 AS 50/15 R). Das Gericht folge dieser in der Literatur und Rechtsprechung unstreitigen Ansicht. Die Qualifizierung der Kostenfestsetzung als Verwaltungsakt ergebe sich unzweifelhaft bei Berücksichtigung der gesetzlichen Definition in § 31 SGB X. Die Auffassung der Klägerin, es handele sich bei dem Anspruch auf Kostenerstattung nicht um einen Anspruch auf Sozialleistungen (§§ 11 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch ), treffe zwar zu. Diese Darlegung sei jedoch nicht geeignet, die Auffassung zu begründen, dass es sich bei den zu treffenden Kostenentscheidungen nicht um Verwaltungsakte handele. Eine Begrenzung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten auf Entscheidungen über die Gewährung von Sozialleistungen lasse sich § 31 SGB X nicht entnehmen. |
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| Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 30.10.2020 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12.11.2020 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Der Bevollmächtigte der Klägerin vertritt den rechtlichen Standpunkt vor dem Hintergrund, dass Kostenerstattungen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche seien, dass die Behörde nicht per Verwaltungsakt entscheiden dürfe. Die Vorschrift des § 63 SGB X umschreibe zwar, die Behörde hätte die Kosten festzusetzen, aber Kosten festsetzen würden auch ein Bilanzbuchhalter und die Schatzmeister in Vereinen. Kosten würden überall festgesetzt und deshalb seien das noch lange keine Verwaltungsakte. Die herrschende Meinung dürfte sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG und einiger anderer Gerichte überholt haben. Kostenerstattungen nach § 63 SGB X seien keine Sozialleistung, sodass diesbezüglich keine Fristen liefen. Dass die Geldleistungen keine Sozialleistungen seien, habe das Hessische LSG am 29.10.2012 (L 9 AS 601/10), das LSG Sachsen-Anhalt am 28.02.2017 (L 2 AS 390/15) sowie schon in ferner Vergangenheit das BSG am 24.07.1986 (B 7 RAr 86/84 R) entschieden. Keiner habe diesen Dingen so richtig Beachtung geschenkt, „wir tun das jetzt“. Was bisher unstreitig gewesen sei, müsse nicht richtig sein. Es sei schon deshalb nicht richtig, aus dem einzigen und alleinigen Gesichtspunkt heraus, dass derjenige, der schadensersatzpflichtig sei, selber darüber zu befinden haben solle, was er als Schadensersatz zahle. Das sei in einem Rechtsstaat ein Unding. So werde es aber gehandhabt bisher und so sei es falsch. Davon losgelöst sei aber zu sehen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf Kostennoten zu reagieren. Es sei Usus im Hause der Beklagten, Rechnungen monatelang liegen zu lassen. Die Beklagte habe bereits festgestellt, dass sie dem Widerspruch voll abgeholfen habe und die Kosten dem Grunde nach in voller Höhe erstatte. Ein Widerspruch gegen den dann folgenden Ausführungsbescheid lasse nicht das alte Widerspruchsverfahren wieder aufleben, was längst erledigt gewesen sei. Das sei reine Schikane der DRV, weil sie grundsätzlich herumstänkern müsse wegen der Kostenübernahmen. |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die mit Datum des 07.05.2020 eingereichte Kostennote eine Abrechnung vorzunehmen, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Kosten nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Bescheid vom 17.04.2020 seien nicht erstattet. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG (S 11 R 2243/20 und S 11 R 2757/20) und des Senats Bezug genommen. |
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