Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 3 U 1001/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall im Streit.
Der 1966 geborene Kläger ist im Unfallzeitpunkt als Kaufmann bei der Fa. L. GmbH in K., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Fa. L. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist Tochterunternehmen der Konzernmutter L. R. GmbH (im Folgenden Konzernmutter) mit Sitz in G., Österreich.
Am Samstag, den 24.03.2018, veranstaltete die Konzernmutter als Ersatztermin zu dem ursprünglich geplanten Termin Samstag, den 17.02.2017, den „Firmenskitag 2018“ in A., Österreich. Die an die „Mitarbeiter/innen von der L. GmbH“ gerichtete Einladung, auf der außer des Datums keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“ abgedruckt waren, enthielt den Hinweis „Weitere Informationen erfolgen nach der Anmeldung“. In der anschließend an den Kläger versendeten Email vom 09.02.2018 mit dem Betreff „Skitag 2018 in A.: Details zum Event“ hieß es: „Die Zugtickets bekommst Du direkt am Bahnhof G. von ... einer Mitarbeiterin von L.R. Zugabfahrt G.: 08:02 Uhr. (...) Die Skikarten werden dieses Jahr von T. bzw. C. L. direkt an der „G.-Bahn“ übergeben. Mittagessen: Ab 11.00 Uhr ist bei der „R.“ für L. R. reserviert. (...) Das Essen und „normale Getränke“ werden bei der „R.“ wie immer von L. R. getragen“.
Von den 1.151 Betriebsangehörigen der Konzernmutter nahmen 80 Mitarbeiter am „Firmenskitag 2018“ teil. Vom Standort K. war der Kläger der einzige Teilnehmer.
Während des Skifahrens stürzte der Kläger auf seine linke Schulter, setzte sodann aber die Skifahrt fort. Bei persistierenden Bewegungseinschränkungen begab er sich am 26.03.2018 zum U., der eine Schulterprellung links diagnostizierte (Durchgangsarztbericht vom 26.03.2018). Aufgrund einer am 27.03.2018 durchgeführten MRT-Untersuchung der linken Schulter stellte E. u.a. die Diagnosen Partialruptur der Supraspinatussehne und Faserrupturen des M. infraspinatus. Zudem äußerte er den dringenden Verdacht auf eine vordere Kapselruptur (Befundbericht vom 27.03.2018), den er aufgrund der am 29.03.2018 durchgeführten direkten MR-Arthrographie wiederholte (Befundbericht vom 29.03.2018).
Mit Unfallanzeige vom 06.04.2017 zeigte die Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten das Unfallereignis vom 24.03.2018 an. Im „Betriebsveranstaltungs-Fragebogen“ der Beklagten gab die Arbeitgeberin an, die Veranstaltung habe der Teambildung gedient.
Am 17.04.2018 ließ der Kläger eine Refixation des Kapsellabrumkomplex, eine offene subacromiale Dekompression und Bursektomie sowie eine Tenodese der linken Schulter durchführen (Entlassbericht des O., Orthopädisches Krankenhaus W. vom 21.04.2018).
Mit Bescheid vom 09.05.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall ab. Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Anlass dieses Unfalls bestehe nicht. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, eine Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Veranstalter sei nicht die Arbeitgeberin des Klägers gewesen, sondern die österreichische Konzernmutter. Zudem habe die Veranstaltung aufgrund ihres sportlichen Charakters nicht die gesamte Belegschaft, sondern nur Skifahrer angesprochen. Insgesamt habe die private Freizeitaktivität im Vordergrund gestanden. Im Unfallzeitpunkt habe deshalb ein wesentlicher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gefehlt.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger insbesondere aus, seine Arbeitgeberin sei 100%ige Tochter des österreichischen Mutterkonzerns, die im europäischen Ausland mehrere Tochtergesellschaften unterhalte. An dem Firmenskitag 2018 hätten insgesamt 80 Mitarbeiter teilgenommen, wovon 30 Personen nicht Ski gefahren seien, sondern eine gemeinsame Wanderung unternommen hätten. Für den ursprünglich geplanten Termin im Februar seien zudem zwei weitere Mitarbeiter der Arbeitgeberin angemeldet gewesen, die keine Skifahrer gewesen seien. Zweck der Veranstaltung sei die Beziehungspflege der verschiedenen Mitarbeiter der Unternehmensgruppe.
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Auf eine Arbeitgeberanfrage der Beklagten gab der Senior HR Business Partner CH/D der Konzernmutter mit Email vom 06.07.2018 an, die Teilnahme an der Veranstaltung habe grundsätzlich allen 1.151 Mitarbeitern aller Tochtergesellschaften offen gestanden. Seit einigen Jahren gehe die Einladung nur an die Tochtergesellschaften in der D-A-CH-Region, weil die Tochtergesellschaften in Ungarn und der Slowakei wegen der Entfernung nicht interessiert seien. Es hätten 42 Mitarbeiter des Hauptsitzes und 38 Mitarbeiter der Tochterunternehmen teilgenommen. 46 Mitarbeiter seien als Skifahrer angemeldet gewesen. Für die Nicht-Skifahrer habe es die Alternativen „Rodeln“ und „Sonnen“ oder sonstige anderweitige Beschäftigungen gegeben. Die Einladung sei durch Email an alle Mitarbeiter mit dienstlichem Email-Account sowie durch Aushang in den Betriebsstätten bekannt gegeben worden. Diejenigen, die sich angemeldet hätten, hätten eine weitere Email mit Daten zur Ankunft in A., zur Verteilung der Skikarten und zur Uhrzeit des Mittagessens sowie mit dem Hinweis auf Alternativaktivitäten erhalten. Nur für die Beschäftigten in V. seien die Bahntickets zentral gekauft und übernommen worden. Im Übrigen seien anfallende Reisekosten nicht übernommen worden. Die für den Kläger gebuchte, aber nicht in Anspruch genommene Übernachtung hätte er selbst zu tragen gehabt. Spritkosten seien für den Kläger nicht angefallen, weil er einen Dienstwagen zur freien Verfügung gehabt habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zur bisherigen Begründung führte sie aus, Skifahren werde in weiten Teilen alleine ausgeführt, so dass eine Stärkung der Verbundenheit nur schwer möglich sei. Auch die Beteiligungsquote von weniger als 7% bestätige, dass nur ein geringer Teil der Belegschaft von der Einladung erreicht worden sei.
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Mit seiner deswegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) am 18.10.2018 erhobenen Klage hat der Kläger die Anerkennung des Unfalls vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall begehrt sowie die „antragsgemäße Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass dieses Unfalls“. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, bei der Veranstaltung seien neben dem Geschäftsführer K. L. und dessen Sohn, dem designierten geschäftsführenden Gesellschafter C. L., noch fünf weitere Mitglieder der Geschäftsleitung anwesend gewesen. Bei der Arbeitgeberin des Klägers sei die Organisation durch den Geschäftsführer gemeinsam mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Konzernmutter erfolgt. Die Veranstaltung habe der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft innerhalb der Unternehmensgruppe gedient. Die Mitarbeiter sämtlicher einzelner Unternehmen der Firmengruppe stünden im ständigen Kontakt untereinander. Eine Durchmischung von Skifahrern und Nichtskifahrern sei beim Mittagessen erfolgt.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Gegen Versicherungsschutz spreche, dass sich die Einladung erkennbar nur an einen wintersportinteressierten Personenkreis gerichtet habe und damit nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe. Ein Alternativprogramm für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen sei nicht erkennbar gewesen. Zwar könne auch eine sportliche Betätigung dem Gemeinschaftszweck dienen, wenn sie nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen diene. Bei Skiabfahrten stehe jedoch Freizeit und Unterhaltung im Vordergrund. Die geringe Teilnehmerzahl im Verhältnis zur Anzahl der Gesamtbeschäftigten sei nur ein weiteres Indiz für den überwiegend privaten Charakter.
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Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG vom 27.02.2020 abgewiesen. Soweit der Kläger „Entschädigungsleistungen anlässlich des Unfallereignisses vom 24.03.2018“ begehre, sei die Klage unzulässig. Es sei Sache des Klägers darzulegen, welche Geldleistungen er konkret begehre. Lediglich deren Höhe könne im Rahmen eines Grundurteils unbenannt bleiben. Im Übrigen habe die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid keine Verwaltungsentscheidung über die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung getroffen. Der in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung würden nicht erbracht, habe lediglich der Klarstellung gedient. Soweit der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls begehre, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Firmenskitag habe weder eine Veranstaltung des Betriebssports noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt, weshalb der hierbei erfolgte Sturz nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Die Tätigkeit des Skifahrens sei nicht geeignet, den Zweck der Veranstaltung, die Stärkung des Zusammenhalts zwischen den Mitarbeitern, zu erfüllen. Von der Tätigkeit des Skifahrens seien diejenigen ausgeschlossen, die nicht Skifahren könnten oder gesundheitlich hierzu nicht in der Lage seien. Während des Skifahrens, was einen erheblichen Schwerpunkt der Reise dargestellt habe, sei eine Durchmischung der Belegschaft nicht möglich gewesen. Hauptzweck des Skifahrens sei das individuelle sportliche Erlebnis und keine gemeinschaftliche im Team durchgeführte sportliche Tätigkeit oder der Kommunikation dienende Aktivität. Gleichwohl eine Mindestteilnehmerquote nicht existiere, spreche das auffällige Missverhältnis zwischen der Anzahl der Beschäftigten des Konzerns und der tatsächlichen Teilnehmerzahl gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
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Gegen das seinem Bevollmächtigten am 09.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2020 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, bezogen auf den ursprünglichen Veranstaltungstermin im Februar 2018 hätten sich neben ihm zwei weitere Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin und damit insgesamt 25% der Belegschaft für den Firmenskitag angemeldet. Im Übrigen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Mindestbeteiligungsquote keine Voraussetzung für eine Gemeinschaftsveranstaltung, weshalb das vom SG angeführte Argument des „auffälligen Missverhältnisses“ nicht trage. Zudem zeige die Beteiligungsquote von 42,5% Nicht-Skifahrern, dass sich auch viele Nicht-Skifahrer angesprochen gefühlt hätten. Auch beim Skifahren habe eine Durchmischung der Belegschaft stattgefunden, da die Skifahrer gemeinsam Ski gefahren seien und gemeinsam am Lift gestanden hätten. Im Übrigen sei eine große Zahl der Teilnehmer bei der gemeinsamen An-/Abreise und dem gemeinsamen Essen zusammengekommen. Darüber hinaus verweist der Kläger auf ein Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (Az. L 10 U 289/18), in welchem der 10. Senat eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in einem Fall bejaht, in dem u.a. die Aktivität des Skifahrens angeboten wurde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung sei die Revision gegen die Entscheidung des Senats zuzulassen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.02.2020 aufzuheben und die Beklage unter Aufhebung des Bescheides vom 09.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger antragsgemäß Entschädigungsleistungen aus Anlass dieses Unfalls zu gewähren,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weist sie ergänzend darauf hin, dass ausweislich der Auskunft der Konzernmutter vom 06.07.2018 anfallende Reiskosten ebenso wenig wie eine – vom Kläger nicht in Anspruch genommene – Übernachtung nicht erstattet worden wären. Die Konzernmutter habe lediglich den Skipass und das Mittagessen an einem ohnehin arbeitsfreien Tag finanziert. Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des 10. Senats behandle einen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall.
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Am 10.11.2021 hat mit den Beteiligten ein Erörterungstermin mit der Berichterstatterin stattgefunden. In diesem Rahmen sind die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört worden und haben angegeben, hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen.
II.
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Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte, nachdem das SG nicht durch Gerichtsbescheid entschieden hatte (zur Zulässigkeit nach einem Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 153 Rn. 14), der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten hierzu gehört hat, ist unbegründet.
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1. Soweit der Kläger auch mit seiner Berufung die „antragsgemäße Gewährung von Entschädigungsleistungen“ begehrt, kommt dem neben dem auf die Anerkennung des Skiunfalls vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall gerichteten und im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (dazu unten 2.) verfolgten Klagebegehren bei sinnentsprechender Auslegung keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R, juris Rn. 11 f.). Denn in der Sache geht es dem Kläger zunächst um die rechtliche Klärung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Eine auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG wäre in der vorliegenden Situation ohnehin unzulässig, worauf das SG zutreffend in dem angefochtenen Urteil hingewiesen hat. Denn zum einen hat die Beklagte insoweit eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht getroffen. Nach dem für die Auslegung von Bescheiden maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 2 U 25/12 R, juris Rn. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23.02.2017 – B 4 AS 57/15 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 22), hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 09.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über Entschädigungsleistungen getroffen. Regelungsgegenstand des Bescheides ist vielmehr ausschließlich die (Nicht-)Anerkennung des Unfallereignisses vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall. Soweit die Beklagte zudem pauschal darauf hingewiesen hat, dass ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Anlass dieses Unfalls nicht bestehen, stellt dies lediglich einen klarstellenden Hinweis auf die aus der Nichtanerkennung als Arbeitsunfall resultierende Folge dar, ohne dass hiermit eine eigenständige Regelung verbunden wäre (vgl. zur fehlenden Regelungswirkung derartiger pauschaler Leistungsablehnungen auch Bayerisches LSG, Urteil vom 15.03.2017 – L 17 U 88/14, juris Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2011 – L 3 U 306/08, juris Rn. 27). Unter Berücksichtigung der Begleitumstände hat für die Beklagte, was für den Kläger auch erkennbar gewesen ist, kein Anlass bestanden, über ihrer Art nach unbestimmte Entschädigungsleistungen zu entscheiden. Weder hatte der Kläger konkrete Leistungen beantragt, noch hat sonst Anlass bestanden, über Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit dem nicht als Arbeitsunfall anerkannten Unfallereignisses zu entscheiden. Zum anderen wäre eine allgemein auf Entschädigungsleistungen gerichtete Leistungsklage auch deshalb unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet i Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil entschieden werden. Denn die in § 130 SGG vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen der Kläger eine oder mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nicht die Leistung als solche, sondern nur ihre Höhe kann in diesem Fall vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden (grundlegend BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03 R, juris Rn. 12 sowie BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R, juris Rn. 11).
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2. Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Unfallereignisses vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall begehrt, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27.02.2020 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 ist rechtmäßig. Das Unfallereignis vom 24.03.2018 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dar.
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a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ i Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R, juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris R. 14 m.w.N.).
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b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger als Beschäftigter grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses – das Skifahren – hat aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden.
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aa) Der Kläger ist während der Skifahrt nicht seiner Beschäftigung bei seiner Arbeitgeberin als Kaufmann nachgegangen.
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Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 5/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 26.06.2014 – B 2 U 7/13 R, juris Rn. 12). Mit seiner Teilnahme an dem Firmenskitag hat der Kläger offenkundig weder eine geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.
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bb) Die Skifahrt des Klägers hat auch nicht als Betriebssport im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz gestanden. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R, juris Rn. 12) steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert i Im Hinblick auf den „Firmenskitag 2018“ hat es bereits an der erforderlichen Regelmäßigkeit gefehlt.
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cc) Die Skifahrt des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden.
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(1) Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d.h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern. Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte Teilnahme das Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu stärken. Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14, juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 19).
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Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Der für das Unfallversicherungsrecht zuständige 2. Senat des BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat der 2. Senat des BSG nicht mehr festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R, juris Rn. 16 f.). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen (BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20).
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Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. (BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20). Um eine Gemeinschaftsveranstaltung wegen dieses Zwecks dem Betrieb zurechnen und die Teilnahme daran einer Betriebstätigkeit gleichsetzen zu können, ist es daher notwendig, dass es sich um eine "echte" Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des „Wir-Gefühls“ innerhalb der Belegschaft abzielt. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht und wenn für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das „Wir-Gefühl“ stärkendes) Programm vorgesehen wird (BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 26). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 4/08 R, juris Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R, juris Rn. 13). Im Rahmen der notwendigen Gesamtschau ist insbesondere bei Sportveranstaltungen zu berücksichtigen, ob diese in ein Veranstaltungsprogramm integriert sind, das alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht (zu einem Fußballturnier vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 22).
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(2) In Anlegung dieser Maßstäbe hat der Firmenskitag keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt.
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(a) Zwar steht der Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht entgegen, dass nicht die Arbeitgeberin des Klägers, sondern die Konzernmutter den Firmenskitag veranstaltet hat. Denn es handelt sich bei der Arbeitgeberin als 100%iges Tochterunternehmen um eine Untereinheit der Konzernmutter. Eine von der Konzernmutter durchgeführte Veranstaltung, die sich auch an die Untereinheiten des Konzerns richtet, ist damit eine von der Autorität des (Gesamt-)Unternehmens getragene Veranstaltung.
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(b) In der Gesamtbetrachtung hat die Veranstaltung jedoch nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient.
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(aa) Einer Förderung des Gemeinschaftsgedankens steht bereits entgegen, dass die Veranstaltung nicht darauf abgezielt hat, die Teilnahme von möglichst vielen Mitarbeitern zu ermöglichen.
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Dies entnimmt der Senat insbesondere der Einladung, auf der ein Abfahrtsskifahrer abgebildet und die mit „Firmenskitag 2018“ überschrieben gewesen i Informationen enthält die Einladung nur zum Veranstaltungsdatum, dem Anmeldeschluss, dem Ort der Veranstaltung in A. sowie dem Umstand, wo die Anmeldungen abzugeben sind. Zudem enthält die Einladung den Hinweis „Weitere Informationen erfolgen nach der Anmeldung“. Erkennbar zielt die Einladung damit auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern ab und spricht damit bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft an. Damit wird aus der Einladung nicht der Wunsch des Unternehmers deutlich, dass möglichst viele Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen. Dass tatsächlich auch ein Alternativprogramm in Gestalt von „Wandern“, „Rodeln“ und „Sonnen“ angeboten worden ist, ist weder aus der Einladung, noch aus der an die angemeldeten Mitarbeiter versendeten Email vom 09.02.2018 ersichtlich gewesen. Damit sich aber möglichst viele Mitarbeiter von einer Veranstaltung angesprochen fühlen und in der Folge auch teilnehmen, kommt es maßgeblich darauf an, dass vorab erkennbar ist, dass die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht und objektiv möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20). Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtmitarbeiterzahl des Konzerns von 1.151 Mitarbeitern sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R, juris Rn. 24). Soweit der Kläger zuletzt im Rahmen seiner Berufungsbegründung bezogen auf den K. Standort und den ursprünglichen Veranstaltungstermin im Februar eine Teilnahmequote von 25 % benannt hat, ist dies irrelevant, das es sich um eine Veranstaltung des Gesamtunternehmens und nicht des K. Tochterunternehmens gehandelt hat.
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Darüber hinaus sprechen auch faktische Gründen dagegen, dass die Veranstaltung darauf abgezielt hat, die Teilnahme von möglichst vielen Mitarbeitern zu ermöglichen. Für die Mitarbeiter der außerhalb Österreichs gelegenen Unternehmensstandorte ist die Teilnahme am Firmenskitag mit einer weiten Anreise verbunden gewesen. Eine Möglichkeit auf Unternehmenskosten am Veranstaltungsort zu übernachten, hat ausweislich der schriftlichen Angaben des Senior HR Businesspartner CH/D des Mutterkonzerns vom 06.07.2018 nicht bestanden. Dass die örtliche Entfernung zu einem faktischen Teilnahmehindernis dergestalt geführt hat, dass sich Mitarbeiter in nennenswerter Zahl von der Veranstaltung nicht angesprochen gefühlt haben, hat letztlich auch der Senior HR Businesspartner CH/D bestätigt, indem er angegeben hat, dass bereits in der Vergangenheit die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften aus Ungarn und der Slowakei wegen der Entfernung kein Interesse an der Veranstaltung gehabt hatten und deshalb auch keine Einladung mehr bekommen haben. Indem die Konzernmutter dennoch ein eintägiges Format ohne von ihr getragene Übernachtungsmöglichkeit gewählt hat, hat sie diesem Umstand keine Rechnung getragen, was gegen ihren Willen spricht, die Teilnahme von möglichst vielen Mitarbeitern zu ermöglichen.
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(bb) Gegen die Qualifizierung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht zudem, dass die Veranstaltung von ihrer Programmgestaltung her nicht darauf abgezielt hat, den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken. In Bezug auf die Programmgestaltung setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 22). Dies ist in Bezug auf das Programm des Firmenskitags 2018 nicht der Fall gewesen. Den programmatischen Ablauf des Firmenskitags entnimmt der Senat der auf die Anmeldung hin gesendeten Email vom 09.02.2018, den schriftlichen Angaben des Senior HR Businesspartner CH/D vom 06.07.2018 und dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Klägers im Widerspruchs-, Klage und Berufungsverfahren. Danach ist die Anreise nur für die Beschäftigten in V. gemeinsam mit der Bahn erfolgt, wobei es ausweislich der in Österreich verteilten Einladungen verschiedene Einstiegsbahnhöfe gegeben hat. Die übrigen Teilnehmer mussten ihre Anreise selbständig organisieren. Der Kläger hat für den überwiegenden Teil der An- und Abreise seinen Dienstwagen genutzt. Am österreichischen Bahnhof G. ist er in den Zug zu den anderen mit der Bahn anreisenden Teilnehmern gestiegen und ist mit ihnen ins Skigebiet gefahren. An der Talstation des Skigebiets haben die 46 skifahrenden Teilnehmer von der Konzernmutter ihre Skipässe erhalten und sind Skifahren gegangen. Die restlichen 34 Mitarbeiter sind anderen Aktivitäten nachgegangen. Für das von der Konzernmutter übernommene Mittagessen in einem auf der Skipiste befindlichen Restaurant ist ein zeitlicher Rahmen von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgesehen gewesen, ohne dass es einen verbindlichen Beginn des Mittagessens gegeben hätte. Im Anschluss an das Mittagessen hat nochmals die Möglichkeit zum Skifahren bestanden. Ab 16.00 Uhr haben sich die Teilnehmer auf Vorschlag der Geschäftsleitung an der Talstation in einer Gaststätte eingefunden und haben von dort aus zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr die Rückreise angetreten, ohne das es zuvor eine offizielle Beendigung der Veranstaltung gegeben hätte. Letzteres entnimmt der Senat den Angaben der Arbeitgeberin im „Betriebsveranstaltungsfragebogen“ vom 09.04.2018.
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Zentraler programmatischer Inhalt des Firmenskitages sind damit das Skifahren bzw. die Alternativaktivitäten gewesen. Gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer hat es nicht gegeben. Insbesondere hat das Mittagessen keinen in diesem Sinne das Gemeinschaftsgefühl stärkenden Programmpunkt dargestellt. Es ist, nachdem es lediglich auf einen zeitlichen Rahmen festgelegt gewesen ist, darauf angelegt gewesen, dass die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen konnten. Nach dem Vorbringen des Klägers im Erörterungstermin vom 10.11.2020 hat dieser lockere zeitliche Rahmen vor dem Hintergrund, dass die Skifahrer sich angesichts der Größe des Skigebiets zeitlich nicht festlegen konnten, zu welchem Zeitpunkt genau sie im Restaurant eintreffen können und damit vor Hintergrund ihrer individuellen Bedürfnisse, zwar durchaus Sinn gemacht. Eine strukturierte Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ist hiermit aber nicht möglich und ist angesichts der mit zeitlichen Planung verbundenen Förderung von Individualinteressen auch nicht bezweckt gewesen. Ebenso wenig ist der vorab nicht in der Einladungsemail mitgeteilte abendliche Ausklang des Firmenskitags, der ohne offizielle Verabschiedung zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr geendet hat und damit ebenfalls keinen festen Rahmen gehabt hat, ein auf Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgerichteter Programmpunkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen.
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Insgesamt hat der äußere Rahmen vielmehr durch die verschiedenen Aktivitäten die Bildung von Untergruppen und nicht des „Wir-Gefühl“ gefördert. Dass in den einzelnen Untergruppen Kommunikation zwischen den Teilnehmern stattgefunden hat, genügt nicht, um ein auf Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgerichtetes Programm anzunehmen, weil dies lediglich eine insoweit nicht ausreichende persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten stärken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R, juris Rn. 27). Zusammenfassend haben damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließt. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Konzernmutter die Kosten für den Skipass, das Mittagessen und die Getränke – bis auf hochprozentig alkoholhaltige Getränke – sowie teilweise für die Zugtickets übernommen hat. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Das Unternehmen hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R, juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob der Kläger sein Zugticket ab G. selbst finanziert hat, wie die Aussage des Senior HR Business Partner CH/D vom 06.07.2018 nahelegt, oder ob das Zugticket von der Konzernmutter gezahlt worden ist, wie die Email vom 09.02.2018 vermuten lässt. Am Gesamtbild ändert selbst eine unterstellte Übernahme der Zugkosten nichts. Ebenso wenig führt die vom Kläger betonte Anwesenheit der Geschäftsleitung zu einer anderen Bewertung, zumal deren Anwesenheit nach der neueren Rechtsprechung des BSG ohnehin nicht Voraussetzung für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist.
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(c) Soweit der Kläger zur Bekräftigung seiner Auffassung auf das Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (Az. L 10 U 289/20) verweist, folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des 10. Senats nicht der Rechtssatz entnehmen, dass betrieblich organisierte Skifahrten stets als unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen zu qualifizieren sind. Der 10. Senat hat vielmehr in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und ist hierbei für den von ihm zu entscheidenden Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass die dortige mehrtägige Reise, in deren Rahmen neben vielen anderen Programmpunkten auch Skifahren möglich gewesen ist, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren war. Die dem Urteil des 10. Senats zugrundeliegende Veranstaltung hat sich allerdings in zentralen Punkten von dem hier zu entscheidenden Fall unterschieden: Im dortigen Fall ist zu einer mehrtägigen Reise mit der Überschrift „Teambildung 2016“ eingeladen worden. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass jeder Mitarbeiter teilnehmen konnte. Die Reise, der sich mehr als 50% der Mitarbeiter angeschlossen haben, verlief so, dass nach den in drei Gruppen vorgenommenen Aktivitäten Skifahren, Wandern und Rodeln nachmittags ab 16.00 Uhr ein gemeinsamer Austausch und abends ab 20.00 Uhr ein gemeinsames Abendessen stattgefunden hat. Bei beiden Veranstaltungen ist zur Vermeidung einer Grüppchenbildung darauf geachtet worden, dass die Sitzgruppen der Nachmittagsveranstaltung nicht mit denen der Abendveranstaltung übereingestimmt haben, damit sich die Gruppen gut durchmischt haben. Diesen Gesamtrahmen hat der 10. Senats als geeignet zur Erreichung des Ziels der Förderung der Verbundenheit der Belegschaft angesehen und hat entschieden, dass das Skifahren keine unversicherte Teilveranstaltung darstellt. Da im vorliegenden Fall dem Firmenskitag 2018 – wie bereits ausgeführt – kein vergleichbares, auf Förderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichtetes Gesamtprogramm zugrunde gelegen hat und die Veranstaltung auch nicht aus der Einladung vorab erkennbar an alle Mitarbeiter gerichtet gewesen ist, kann der Kläger die Entscheidung des 10. Senats nicht als Argument für seine Rechtsauffassung heranziehen.
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Nach alledem liegen die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben i Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob Skifahren als Aktivität Gegenstand einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein kann, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Denn angesichts der nach der oben dargestellten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bedarf es einer Gesamtwürdigung der Veranstaltung, ohne dass es einzig auf eine konkrete Aktivität ankäme. Im Übrigen hat der 2. Senat die Maßstäbe zur Beurteilung von Sportveranstaltungen, wozu auch das Skifahren gehört, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen bereits geklärt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R). Da sich der Senat mit seiner Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG sieht, liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor.

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