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| 1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn der Kläger wendet sich gegen Beitragsforderungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. |
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| 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, die Feststellung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rentenleistung der BUZV ab dem 1. Januar 2016 aufzuheben. |
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| Streitbefangenen sind die Bescheide der Beklagten vom 5. und 26. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2018 (§ 95 SGG). |
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| Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 hatten die Beklagten festgestellt, dass die seit dem 1. März 2016 von der Beigeladenen bezogenen Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterlägen. Eine konkrete Höhe der Beiträge für bestimmte Zeiträume wurde hingegen nicht festgesetzt. Mitgeteilt wurde lediglich der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses aktuelle jeweilige Beitragssatz. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Beiträge aus den Versorgungsbezügen von der Zahlstelle einbehalten und an die Beklagten überwiesen würden. Sie reagierten damit auf die Einwendungen des Klägers zu den laufend von der Beigeladenen einbehaltenen Beiträge, die BUZV-Leistung stelle keinen Versorgungsbezug dar und unterfalle damit schon dem Grunde nach nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wird bei einer Einbehaltung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der Beitragstatbestand, insbesondere – wie vorliegend – die Beitragspflicht bestritten, muss sich der Versicherte an die zuständige Krankenkasse wenden, die die insoweit maßgebenden Bescheide erlässt. Dem Beitragseinbehalt der Zahlstelle (vgl. § 256 Abs. 1 SGB V) ist nur die Feststellung der Versicherungspflicht des Versorgungsempfängers dem Grunde nach durch die Krankenkasse vorgeschaltet (Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand Januar 2021, § 256 Rn. 26, 61). Die Beklagten trafen mithin in diesem Bescheid eine solche Regelung über die – allein bestrittene – Beitragspflicht dem Grunde nach. Eine darüber hinausgehende Festsetzung auch der – nicht im Streit stehenden – Höhe der jeweiligen Beiträge war hingegen nicht zu treffen und wurde auch nicht getroffen. Eine Festsetzung der Beitragshöhe erfolgte auch nicht durch den Bescheid vom 26. Juli 2018. Dieser stellte vielmehr die Beitragspflicht dem Grunde nach bereits für die Zeit ab 1. Januar 2016 fest. Als den Ausgangsbescheid vom 5. Juli 2018 insoweit abändernder Bescheid wurde er nach § 86 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens. Auch wenn die Beklagten über diesen im Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 nicht ausdrücklich entschieden haben, ist er gleichwohl auch Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn eine bewusste Beschränkung auf die vom Ausgangsbescheid erfassten Zeiträume i.S. einer Teilentscheidung wurde im Widerspruchsbescheid nicht getroffen. |
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| Der Bescheid vom 24. Juli 2018 über eine Beitragspflicht „bereits seit dem 1. Januar 2018“ enthielt insoweit einen offensichtlichen Schreibfehler, da die bereits ab dem 1. März 2016 durch Bescheid vom 5. Juli 2018 festgestellte Beitragspflicht erkennbar ausgeweitet, nicht aber eingeschränkt werden sollte („bereits seit“). Er wurde durch den nachfolgenden Bescheid vom 26. Juli 2018 insoweit korrigiert und ersetzt, so dass ihm keine rechtliche Bedeutung mehr zukommt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Dementsprechend hat auch der vertretene Kläger diesen Bescheid weder in seinen bereits in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 8. Juli 2020 gestellten noch in der Berufungsbegründung formulierten Antrag aufgenommen. |
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| Die Höhe der aus der BUZV-Leistung zu zahlenden Beiträge war, wie dargelegt, nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit auch nicht des gerichtlichen Verfahrens. Auch das SG hat keine Entscheidung über die Beitragshöhe getroffen. Ohnehin haben sich die Beklagten bereits im SG-Verfahren im Rahmen eines angenommenen „Teilanerkenntnisses“ bereit erklärt, die Höhe der für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 28. Februar 2019 bereits einbehaltenen Beiträge zu prüfen und gegebenenfalls Erstattung zu leisten. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit lediglich die angefochtene Feststellung der Beitragspflicht dem Grunde nach ab dem 1. Januar 2016. Nach dem 26. Juli 2018 ergangene Bescheide, die den streitbefangenen Zeitraum aufgrund der vor dem SG getroffenen Vereinbarung begrenzen könnten, sind nicht ergangen. Solche sind weder vorgetragen noch zu den Akten gereicht worden. |
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| 3. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 5. und 26. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagten haben zu Recht die Beitragspflicht der dem Kläger gewährten Berufsunfähigkeitsrente aus der BUZV zur Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt. |
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| a) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. |
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| aa) Die Beklagte zu 1 war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2 auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Nach Auffassung des Senats gilt dies auch (erst recht) für die Feststellung der Beitragspflicht zu den beiden Versicherungszweigen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1 in den angefochtenen Bescheiden gegeben. |
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| bb) Die angefochtenen Bescheide sind nicht schon wegen fehlender Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) rechtswidrig. Denn dem Kläger, der bereits zuvor seine Auffassung zur fehlenden Beitragspflicht dargelegt hatte, waren jedenfalls in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen aus Sicht der Beklagten entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt worden und er hatte Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung im Widerspruchsverfahren erhalten (hierzu Franz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand Dezember 2017, § 24 SGB X Rn. 65 m.w.N.), was er vorliegend auch genutzt hat. |
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| b) Die von der Beigeladenen dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente unterliegt ab dem 1. Januar 2016 der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beiträge hat der Kläger zu tragen. |
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| aa) Nach § 220 Abs. 1 Satz SGB V und § 54 Abs. 1 SGB XI werden die Mittel der Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, nämlich ab dem 1. Januar 2016 als pflichtversicherter Beschäftigter in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese Versicherungspflicht blieb trotz der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) erhalten (§ 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führte zur Mitgliedschaft auch in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB XI). Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. |
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| Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Nach den mit Wirkung zum 1. Januar und 15. Dezember 2018 vorgenommenen Ergänzungen durch Art. 4 Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I, S. 3214) und Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2387) bleiben außer Betracht Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. |
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| Nach § 226 Abs. 2 SGB V (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, nun Abs. 2 Satz 1) sind die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Abs. 2 Satz 2 eingeführte Freibetragsregelung betrifft die hier nicht streitige Höhe der Beiträge. Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragspflicht folgt daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. |
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| (1) Eine Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn den Einnahmen eine Versorgungsfunktion zukommt, die die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, mithin eine Einkommensersatzfunktion wie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters oder eine Unterhaltsersatzfunktion wie Renten wegen Todes. Die von der Regelung erfassten Einnahmen müssen zudem einen – in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB V näher bestimmten – Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Anspruchs auf eine bestimmte Leistung und der früheren Beschäftigung aufweisen (Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand Oktober 2020, § 229 Rn. 26 jeweils m.w.N.; dazu unter cc). Weitere Anforderungen stellt das Gesetz insoweit nicht, insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass die Einnahmen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmten, diesen entsprächen oder gar nach den genauen Anforderungen des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfangs mit dieser übereinstimmten. Das Gesetz lässt ausdrücklich eine Vergleichbarkeit genügen. So knüpft § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V bereits im Wortlaut nicht an die Anspruchsvoraussetzungen des gesetzlichen Rentenversicherungsrecht i.S. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an. Vergleichbarkeit besteht danach, wenn die Einnahme allgemein „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ gewährt wird. Eine teilweise oder volle „Erwerbsminderung“ oder eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach der Terminologie des SGB VI wird nicht vorausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher nicht relevant, dass die gesetzliche Rentenversicherung für Geburtsjahrgänge ab 1961 – wie der Kläger – keinen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit mehr vorsieht. |
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| (2) Die Rente aus der BUZV wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt. Dies entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Bezeichnung als „Rente bei Berufsunfähigkeit“ im Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein insbesondere der dortigen Leistungsbeschreibung. Nach der Tarifbeschreibung des maßgeblichen Zusatztarifs BR29 waren die Leistungen zu erbringen bei einer während der Dauer des Versicherungsschutzes aus der Zusatzversicherung eintretenden „Berufsunfähigkeit von mindestens 50 %“ oder bei näher bestimmter Pflegebedürftigkeit, die dieser Berufsunfähigkeit gleichgesetzt wurde. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beinhaltet die „Berufsunfähigkeit“ eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, bezogen auf den versicherten Beruf. Das Ausmaß der erforderlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ausweislich des Versicherungsscheins konkretisiert auf eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Diese Abhängigkeit der Leistung von einer gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, den versicherten Beruf nicht mehr vollumfänglich ausüben zu können, wird bestätigt durch die vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen über die regelmäßige Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit durch die Beigeladene (Bl. 24/38 der SG-Akte S 1 KR 2098/18). Danach wurden der Gesundheitszustand des Klägers, die Art mittlerweile aufgenommener anderer Tätigkeiten sowie eine Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit geprüft, also das Fortbestehen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Die Abhängigkeit der Rente vom Fortbestehen der gesundheitlichen Einschränkungen im Bezugsberuf hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. In Übereinstimmung mit der Bezeichnung als „Rente“ handelt es sich um eine dauerhafte Leistung. Dies ergibt sich aus der zugesagten Leistungsdauer bis zum festgeschriebenen Enddatum am 30. November 2030, die gemessen am Vertragsbeginn fast 27 Jahre umfasste. Dies entnimmt der Senat neben dem übereinstimmenden Vortrag der Beigeladenen und des Klägers selbst insbesondere dem Inhalt des Versicherungsantrags und -scheins. Die gewährte Rente aus der BUZV kompensierte somit weder das Risiko eines allgemeinen, nicht gesundheitlich bedingten Verlusts des Arbeitsplatzes (i.S. der Arbeitslosenversicherung) noch der vorübergehenden, nicht dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (i.S.d. Krankenversicherung), sondern der aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft geminderten beruflichen Leistungsfähigkeit, also das Risiko i.S.d. der gesetzlichen Rentenversicherung. Bereits aus diesem Grund sind die vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG zu sog. Ruhegeldern, Überbrückungsgeldern, Überbrückungshilfen, Übergangsleistungen o.ä. (BSG, Urteile vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 12/15 R – und vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 18/14 R – jeweils juris) auf die vorliegende Rente aus BUZV nicht anwendbar. Denn die Leistungen in den vom BSG entschiedenen Fällen waren allesamt nicht auf den Versorgungszweck der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, sondern der Altersversorgung oder des Arbeitsplatzverlustes bezogen. |
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| Entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Vergleichbarkeit i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 SGB V nicht in allen Versicherungszielen ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem gesetzlichen Wortlaut. Danach muss die Leistung u.a. wegen einer „Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ gewährt werden. Es reicht mithin eine Minderung aus, ein vollständiger Wegfall – und damit ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben – ist nicht erforderlich. Dies entspricht der Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung i.S. der teilweisen Erwerbsminderung i.S. des § 43 Abs. 1 SGB VI. Auch die Ausübung einer vollschichtigen, aber anderweitigen Tätigkeit ist gerade unter dem Gesichtspunkt einer Berufsunfähigkeit für einen gesondert versicherten Beruf nicht ausgeschlossen. Wie oben bereits dargelegt, setzt die Vergleichbarkeit nach § 229 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 SGB V keine Identität mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Es ist daher nicht entscheidend, dass das Risiko der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr umfänglich abgesichert wird. Des Weiteren ist der Bezug von – mit einer Rente vergleichbaren – Einnahmen (Versorgungsbezüge) neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in § 226 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 SGB V gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Auch dies macht deutlich, dass ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gerade nicht vorausgesetzt wird. |
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| (3) Der gewährten Rente aus der BUZV kommt Entgeltersatzfunktion zu. Sie kompensiert das Arbeitsentgelt, das aufgrund des eingetretenen versicherten Risikos einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus dem versicherten Beruf nicht mehr erzielt werden kann. Dies entspricht bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dem Inhalt einer Berufsunfähigkeitsrente und wird zusätzlich durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die regelmäßige Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit durch die Beigeladene bestätigt. Danach wurden neben dem Gesundheitszustand des Klägers gerade auch die Art mittlerweile aufgenommener anderer Tätigkeiten sowie eine Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit geprüft, also auch die Frage, ob der Kläger aus dem versicherten Beruf wieder Arbeitsentgelt bezieht. Wegen der Besonderheit des versicherten Risikos gerade der Berufsunfähigkeit ist dabei unerheblich, ob aus einer anderen, dem versicherten Beruf nicht entsprechenden – auch vollschichtigen – Tätigkeit ein Entgelt erzielt wird oder werden kann. |
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| cc) Die Berufsunfähigkeitsrente aus der BUZV steht nach ihrem Entstehungsgrund in einem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des Klägers bei E. |
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| (1) Die von der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Einnahmen müssen einen Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Anspruchs auf eine bestimmte Leistung und der früheren Beschäftigung aufweisen (BSG, Urteile vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 R – juris, Rn. 28 und vom 25. Mai 2011 – B 12 P 1/09 R – juris, Rn. 14; Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand Oktober 2020, § 229 Rn. 26 jeweils m.w.N.), wie er in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 näher bestimmt ist. Vorliegend kommt nur Satz 1 Nr. 5 (Renten der betrieblichen Altersversorgung) in Betracht. |
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| Nach der Rechtsprechung BAG rechnen zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 BetrAVG alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 3 AZR 641/88 – juris, Rn. 13). Diese Definition kann für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich übernommen werden (BSG, Urteil vom 26. März 1996 – 12 RK 44/94 – juris, Rn. 21). Gleichwohl ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung ist als gegenüber dem Begriff des BetrAVG eigenständig zu verstehen (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Es ist typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 R – juris, Rn. 24; vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris, Rn. 19 m.w.N., vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – juris, Rn. 28 und vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 28/12 R – juris, Rn. 12 m.w.N.). Nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – juris, Rn. 19). Diese institutionelle Abgrenzung nach der Art der zahlenden Einrichtung oder dem Versicherungstyp (Direktversicherung) stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris, Rn. 14). Dadurch wird eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte allgemeine „Vermögensabschöpfung“ verhindert (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 R – juris, Rn. 24). Lässt sich die Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung nicht schon aus einer institutionellen Betrachtung herleiten, sind wesentliche Merkmale einer Rente i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und damit auch der Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der (früheren) Beschäftigung festzustellen. Der betriebliche Zusammenhang liegt vor, wenn nach objektiver Gesamtbetrachtung die zu beurteilenden Leistungen zwar nicht im Einzelnen nachweisbar, aber typischerweise hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt sind bzw. aufgrund der Beschäftigung erworben wurden (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 R –juris, Rn. 28). |
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| (2) Der erforderliche betriebliche Zusammenhang der Rente aus der BUZV ergibt sich vorliegend bereits aufgrund der institutionellen Abgrenzung. Denn die BUZV wurde als unselbständiger Teil einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Dies entnimmt der Senat den vorliegenden Versicherungsunterlagen und den damit übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen. Nach dem Versicherungsschein handelte es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall u.a. mit Beitragsbefreiung und Rente bei Berufsunfähigkeit. Der Versicherungsvertrag umfasste ausweislich des Versicherungsscheins die Tarife GE2M (Lebensversicherung auf den Todes- und Überlebensfall) und BR29 (BUZV). Dabei war GE2M ausdrücklich als Haupt- und BR29 als Zusatztarif vereinbart. Dies entnimmt der Senat dem Wortlaut der Ziff. 3 des zugrundeliegenden Versicherungsantrags vom 21. Oktober 2003. Der Versicherungsvertrag wurde einheitlich als betriebliche Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Dies entnimmt der Senat Ziff. 4 des Versicherungsantrags. Damit übereinstimmend war ausweislich des Versicherungsscheins und -antrags Versicherungsnehmer die damalige Arbeitgeberin E, versicherte Person und bezugsberechtigt der Kläger (im Todesfall dessen Nachlass). Zur Umsetzung der Gehaltsumwandlung schlossen E und der Kläger die Vereinbarung vom 21. Oktober 2003 (Bl. 101/102 der SG-Akte S 1 KR 2098/18), nach deren Ziff. 1 der Anspruch des Arbeitnehmers (des Klägers) auf Sonderbezüge in Höhe von halbjährlich 1.876,00 EUR in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG umgewandelt wurde. Die Beiträge zur Versicherung wurden dementsprechend für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit E von dieser gezahlt. Dies hat auch die Beigeladene ausdrücklich bestätigt. Als „Besonderheiten: Betriebliche Altersversorgung“ war u.a. vereinbart, dass die Versicherungsnehmereigenschaft mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag automatisch auf den versicherten Arbeitnehmer übergehe, wenn dieser vor Fälligkeit der Versorgungsleistung aus den Diensten des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber) scheide, ohne gleichzeitig die flexible Altersgrenze und damit vorzeitige Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus dem Vertrag in Anspruch zu nehmen. Eine ergänzende Regelung wurde auch für den Fall der Unverfallbarkeit der Ansprüche getroffen. Auch dies ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsschein. Eine Weiterführung durch den Kläger als Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis war somit entgegen dem Vorbringen des Klägers vorgesehen. Die Versicherungsleistung aus dem Haupttarif (Lebensversicherung) ist beim Tod des Versicherten, im Erlebensfalls am 1. Dezember 2035 zu zahlen, also in dem Jahr, in dem Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet (Tarifbeschreibung zu GE2M). Die Versicherung dient insoweit im Hinblick auf das vereinbarte Endalter von 65 Jahren der Alterssicherung des Klägers. Der Zusatztarif sichert die Erwerbsfähigkeit des Klägers im versicherten Beruf bis zu einem – vorgezogenen – Enddatum am 30. November 2030, also bis zu dem Jahr, in dem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet. Damit wird der vom (früheren) Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagte Versorgungsanspruch durch die biologischen Ereignisse Alter, Invalidität (gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit) oder Tod ausgelöst. |
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| (3) Auch bei gesonderter Betrachtung der BUZV ohne die Leistungen des Haupttarifs GE2M erfüllt diese die Voraussetzungen einer Rente der betrieblichen Altersversorgung. Die obigen Feststellungen zu Versicherungsnehmer, versicherter Person, Beitragszahlung durch Entgeltumwandlung, Zusage der Versorgung durch den Arbeitgeber und der Möglichkeit der Weiterführung durch den Kläger nach Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Enddatum gelten insoweit auch für den Zusatztarif BR29. Die Leistung einer Rente mit Entgeltersatzfunktion aufgrund eines versicherten biologischen Ereignisses bleibt demnach auch bei isolierter Betrachtung ebenso erhalten wie der betriebliche Bezug durch die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und die Verbindung über den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. |
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| Die Befristung der Leistungsgewährung bis zum 30. November 2030 steht der Zuordnung der BUZV-Rente als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen. Die oben beschriebene Entgeltersatzfunktion und das versicherte Risiko des biologischen Ereignisses (Einschränkung der Erwerbsfähigkeit/Invalidität) werden durch das genannte Enddatum nicht in Frage gestellt. Mit dem Enddatum in dem Jahr, in dem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet, wurde ein Zeitpunkt eines typischen Ruhestandsalters vereinbart. Altersgrenzen ab dem Alter von 60 Lebensjahren sind auch nach dem Betriebsrentenrecht grundsätzlich zulässig (Höfer, in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht, beck-online, Werkstand Januar 2021; Band I, Kap. 2 Begriff betriebliche Altersversorgung Rn. 7, 14, m.w.N.). Zu einem solchen Zeitpunkt kann daher typisierend mit dem Wegfall der Erwerbstätigkeit gerechnet werden. Schon deshalb wird der betriebliche Bezug nicht gelöst, auch wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus vereinbart war. Dem steht daher auch nicht entgegen, dass die Parteien des Versicherungsvertrags für den Beginn der Lebensversicherungsleistung einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben, der ebenfalls noch typisierend als Beginn des Ruhestandes angesehen werden kann (65. Lebensjahr). |
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| Die Befristung der BUZV-Leistung hindert auch unabhängig vom konkreten Endzeitpunkt nicht die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. des Krankenversicherungsrechts. Eine lebenslange Rente wird in § 229 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 SGB V nicht vorausgesetzt. Auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht lebenslang gewährt, sondern nur bis zum Beginn einer Altersrente, längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente. Dass die Befristung vorliegend auf einen Zeitpunkt eines typischen Ruhestandsalters (s.o.) gewählt wurde, unterstreicht die Vergleichbarkeit. Auch nach dem Betriebsrentenrecht gehören Zeitrenten zur betrieblichen Altersversorgung (BAG, Urteil vom 18. März 2003 – 3 AZR 313/02 – juris, Rn. 25 m.w.N.; Höfer, a.a.O., Rn. 30). Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des BAG (vom 25. April 2017 – 3 AZR 668/15 – juris) ergibt sich nichts Anderes. Diese Entscheidung betrifft die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung über Voraussetzungen und Dauer einer dort konkret geregelten Berufsunfähigkeitsrente. Sie besagt aber nicht, dass eine BUZV, die auf ein anderes – ruhestandstypisches – Endalter befristet ist, nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sei. Einer Auslegung bedarf es im vorliegenden Falle aufgrund der ausdrücklichen Regelung eines Enddatums nicht. In der vom Kläger des Weiteren angeführten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 11. März 2015 – IV ZR 444/13 – juris) ging es um die Frage der Förderungsfähigkeit der dortigen Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß §§ 10a Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b, Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG; vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14). Diese Regelungen sehen aber für die steuerrechtliche Bewertung die Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vor (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17, juris). Dies besagt nichts über die Zugehörigkeit zur betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht oder dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Insbesondere ist eine vergleichbare Regelung weder im BetrAVG noch in § 229 SGB V enthalten. |
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| Die weitere vom Kläger zitierte Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geeignet, die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in Frage zu stellen. Die aus dem Urteil des BSG vom 26. März 1996 (12 RK 21/95 – juris) zitierte Stelle (a.a.O., Rn. 25) betrifft die Auslegung der dort zugrundeliegenden konkreten Vereinbarung und die nach damaliger Fassung des § 229 Abs. 1 SGB V relevante Abgrenzung einer anfänglichen Kapitalleistung, nicht aber die Einordnung als betriebliche Altersversorgung. Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2017 (L 1 KR 282/15 – juris) betrifft nicht die Beitragspflicht einer Rente aus einer BUZV, sondern der Leistung zur Alterssicherung aus der Lebensversicherung, deren Beiträge teilweise aus der BUZV geleistet wurden. Im Urteil vom 10. Oktober 2017 (B 12 KR 2/16 R – juris, Rn. 28) bekräftigt das BSG die auch hier zugrunde gelegten Kriterien zur Bestimmung einer betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Im konkreten Fall wurde der notwendige betriebliche Zusammenhang für vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschaffte Versicherungsleistungen verneint, die u.a. gerade nicht im Zusammenhang mit einer Direktversicherung zugesagt worden waren. Eine generell nicht bestehende Vergleichbarkeit einer BUZV mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, wie der Kläger behauptet, ist der Entscheidung gerade nicht zu entnehmen. Schließlich geht auch der Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 – juris) fehl, wonach die „im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende“ einmalige Kapitalzahlung nicht anders zu bewerten ist als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Dies betrifft allein die Frage einer Rechtfertigung der Gleichbehandlung von einmaligen Kapital- und laufenden Rentenleistungen bei der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Dem kann nicht entnommen werden, dass eine reine Risikoversicherung wie die BUZV, bei der vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet wird, nicht der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zugeordnet werden könnte. Als maßgeblich für die Beitragspflicht wird auch dort angesehen, dass beide Leistungen an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis anknüpfen und Teil einer versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung sind, welche dem Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt (BVerfG, a.a.O., Rn. 32). |
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| dd) Die Beitragspflicht der BUZV-Rente entfällt auch nicht aufgrund der zum 1. Januar und 15. Dezember 2018 neu geregelten Ausnahmetatbestände nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 SGB V. |
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| (1) Der Beitragspflicht unterliegen danach nicht („bleiben außer Betracht“) Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG. Erfasst werden damit insbesondere sog. betriebliche Riester-Renten (Peters, a.a.O., § 229 Rn. 55). Die Voraussetzungen des § 92 EStG erfüllt die BUZV nicht, auch nicht im Zusammenhang mit dem Haupttarif. Abweichendes macht der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr macht er unter Verweis auf den Beschluss des BGH vom 11. März 2015 (a.a.O.) gerade geltend, dass die Voraussetzungen der §§ 10a Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 2, 3 EStG nicht vorliegen, auf die sich § 92 EStG insoweit bezieht. Einen Nachweis, dass es sich um ein gefördertes Altersvorsorgevermögen handelt, hat er ohnehin nicht vorgelegt. Auch die Beigeladene hat solches nicht vorgetragen. |
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| (2) Die BUZV-Rente ist keine Leistung, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. |
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| Mit der zum 15. Dezember 2018 erfolgten Einfügung in § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung nachvollzogen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Bundestags- Drucksache 19/5112, Seite 44 f.). Danach dürfen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Kapitalleistungen nicht der Verbeitragung unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14. April 2011 – 1 BvR 2123/08 – juris, Rn. 6 f.; dem folgend auch BSG, Urteile vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – juris, Rn. 30, – B 12 KR 24/09 R – juris, Rn. 25). |
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| Bei der BUZV handelt es sich um eine reine Risikozusatzversicherung. Für eine solche reine Risikoversicherung wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 – XII ZB 92/07 – juris, Rn. 17 zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung). Dies wurde von der Beigeladenen in deren Auskunft vom 26. Februar 2019 für die BUZV ausdrücklich bestätigt. Da der Versicherungsfall vorliegend bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit E eingetreten war, erwarb der Kläger den Anspruch auf die BUZV-Rente ab 1. April 2009 zu einem Zeitpunkt, als nicht er, sondern E Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages war. Denn er selbst trat erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2011 zum 1. November 2011 in die Stellung als Versicherungsnehmer ein. Mangels Aufbau eines Deckungskapitals für diese allein durch den letzten Beitrag vor Eintritt des Versicherungsfalls enthält diese somit keine Anteile, die auf Beiträgen beruhen, die der Kläger nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit als Versicherungsnehmer eingezahlt hat. |
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| ee) Der Beitragspflicht unterliegt der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V), also der volle Bruttobetrag, nicht nur der Ertragsanteil (BSG, Urteil vom 21. September 2005 – B 12 KR 12/04 R –; juris, Rn. 24; Peters, a.a.O., § 229 Rn. 115). Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der BUZV übersteigen ab dem 1. Januar 2016 auch ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und damit den in § 226 Abs. 2 (Satz 1) SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI geregelten Grenzbetrag. Diese monatliche Bezugsgröße betrug 2016 2.905,00 EUR (davon ein Zwanzigstel: 145,25 EUR), 2017 2.975,00 EUR (davon ein Zwanzigstel: 148,75 EUR), 2018 3.045,00 EUR (davon ein Zwanzigstel: 152,25 EUR), 2019 3.115,00 EUR (davon ein Zwanzigstel: 155,75 EUR), 2020 3.185,00 EUR (davon ein Zwanzigstel: 159,25 EUR) und beträgt 2021 3.290,00 EUR (davon ein Zwanzigstel: 164,50 EUR). Die monatlich zu berücksichtigenden Einnahmen des Klägers aus der BUZV-Rente betrugen ab 1. Januar 2016 1.035,25 EUR (3.105,75 EUR / 3). |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beigeladene keine Anträge gestellt hat, so dass der Kläger ihr gegenüber nicht zur Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 – B 13 RJ 19/01 R – juris, Rn. 44). |
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| 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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