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| Die nach Zulassung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG durch das SG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. |
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| 1. Gegenstand des Verfahrens ist das Urteil des SG vom 13.02.2019 und der endgültige Bewilligungsbescheid vom 09.02.2018, der den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 23.01.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.05.2017, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 sowie den Änderungsbescheid vom 25.07.2017 ersetzt hat, soweit der Bescheid die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II betrifft (zur Zulässigkeit dieser Beschränkung siehe BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 16). Mit Erlass der abschließenden Entscheidung haben sich die vorläufigen Entscheidungen im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidungen bedurft hätte (BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 4 AS 36/16 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 26.07.2016 – B 4 AS 54/15 R, juris Rn. 14). Der endgültige Bewilligungsbescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 5, 9f.). |
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| 2. Die Klage ist zulässig. |
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| Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.08.2017 unter Berücksichtigung einer monatlichen Brutto-Kaltmiete in Höhe von 578,60 Euro. Ihr Ziel verfolgen die Klägerinnen prozessual zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Ob die Klägerin zu 2) für die Zeit nach ihrem Auszug aus der mit der Klägerin zu 1) bewohnten Wohnung, d.h. für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2017, höhere Leistungen beanspruchen kann, ist eine die Begründetheit der Klage betreffende Frage. |
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| 3. Die Klage ist unbegründet. |
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| Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, als ihnen mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 09.02.2018 bewilligt worden sind. Ihre tatsächlichen Kosten in Höhe von 680,00 Euro sind unangemessen. Der Beklagte hat die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Subjektive Gründe, aus denen sie ausnahmsweise höhere Leistungen beanspruchen könnten, liegen nicht vor. |
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| a) Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 3 i.V.m. § 22 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, das nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst. |
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| Vorliegend sind beide Klägerinnen im streitigen Zeitraum erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Hierzu zählen Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die 1973 geborene Klägerin zu 1) und die 1995 geborene Klägerin zu 2) hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Sie sind erwerbsfähig und auch hilfebedürftig gewesen, nachdem sie im streitigen Zeitraum nicht über bedarfsdeckendes Einkommen oder berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt haben. Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, oder Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen. |
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| b) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, juris Rn. 18 m.w.N.), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.07.2016 (BGBl I 1824) (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 14). |
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| Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) haben sich im Juni 2017 auf jeweils 340,00 Euro (anteilige Grundmiete 290,00 Euro + anteilige kalte Nebenkosten 3,50 Euro + anteilige Heizkosten 46,50), insgesamt also auf 680,00 Euro belaufen. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2017 sind der Klägerin zu 2) aufgrund ihres Auszugs aus der Wohnung zum 01.07.2017 für die Wohnung in der T.-straße keine tatsächlichen Aufwendungen mehr entstanden. Vor diesem Hintergrund hat sie bereits dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt des Auszugs keinen Anspruch Kosten für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin zu 1) haben sich für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2017 auf 680,00 Euro (Grundmiete 580,00 Euro + kalte Nebenkosten 7,00 Euro + Heizkosten 93,00 Euro) belaufen. |
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| c) Dass der Beklagte die Unterkunftskosten ab dem 01.06.2017 nur in Höhe von 470,00 Euro, bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 463,00 Euro und kalten Nebenkosten in Höhe von 7,00 Euro, übernommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| aa) Zutreffend ist zunächst, dass der Beklagte der Bedarfsberechnung auch nach Auszug der Klägerin zu 2) einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt hat. Denn unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf solange – in der Regel jedoch längstens für sechs Monate – zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, ist auch eine Änderung in der Bewohnerzahl, wie z.B. durch Auszug eines Mitbewohners jedenfalls in den ersten sechs Monaten nach dieser Änderung im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R, juris Rn. 18 f.). Da die Klägerin zu 2) in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch keine sechs Monate ausgezogen war, ist vorliegend der Unterkunftsbedarf anhand eines Zwei-Personen-Haushalts zu bestimmen. |
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| bb) Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R, juris Rn. 15 ff.). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; so schon BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 15). |
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| cc) Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs. |
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| Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 14 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 13 f.). Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 15 m.w.N.; ebenso BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 25). |
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| dd) Gleichwohl die Klägerin zu 2) zum 01.07.2017 die mit der Klägerin zu 1) gemeinsam bewohnte Wohnung verlassen hatte und die Klägerin zu 1) damit die Wohnung vom 01.07.2017 bis zum Wiedereinzug der Klägerin zu 2) am 06.10.2017 alleine bewohnt hat, hat der Beklagte vorliegend zutreffend für den gesamten streitigen Zeitraum auf einen Zwei-Personen-Haushalt abgestellt. Für eine Herabsetzung der angemessenen Wohnfläche ist innerhalb der ersten sechs Monate ebenso wenig Raum wie für eine Herabsetzung des (angemessenen) Unterkunftsbedarfs (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10, juris Rn. 21). Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich damit grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I 2379) festgelegt haben (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18). Nachdem in Baden-Württemberg ein eigenes Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) besteht, das allerdings keine nach Personenzahl differenzierende Quadratmeter-Größen für angemessenen Wohnraum enthält, sind vorliegend die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG) maßgeblich. Hiernach ist nach Teil 3 Nr. 3 der DH-LWoFG für zwei Personen eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 – L 7 AS 4054/18, juris Rn. 30 unter Berufung auf die außer Kraft getretene VwV-SozWo). Vorliegend überschreitet die Wohnungsgröße der Klägerinnen mit 67,12 m² die abstrakt angemessene Wohnfläche damit um 7,12 m². Individuelle Gründe, die einen höheren Wohnflächenbedarf rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. |
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| ee) Der Beklagte hat die aufzuwendende Netto-Kaltmiete für eine 60 m² große, einfachen Standards entsprechende Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt. |
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| (1) Das Konzept erfüllt die von der Rechtsprechung des BSG gestellten Mindestanforderungen an ein solches Konzept. Hiernach soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris; BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 17.09.2002 – B 4 AS 22/20, juris Rn. 28; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II). Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggfs. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 25). |
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| Es ist gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Netto-Kaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 17.12.2019 – B 1 KR 19/19 R, juris Rn. 22; vgl. auch Burkiczak, NZS 2011, S. 326, 327 f.), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten. (BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 30). |
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| (2) Gemessen an diesen Vorgaben ist das von A & K erstellte Konzept nicht zu beanstanden. |
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| (a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Konzept als maßgeblichen Vergleichsraum für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten das gesamte Stadtgebiet H. gewählt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beibehalten können. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend. Nur bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21). In diesem Sinne ist zumindest für Städte mit einer Größe von 75.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21), von 160.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 18.01.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 14) und von 1.350.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 22) das Stadtgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab herangezogen worden (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R, juris Rn. 15). Gründe, dies vorliegend in Bezug auf den Wohnort der Klägerinnen, die Stadt H. mit einer Größe von 126.000 Einwohnern, anders zu bewerten, bestehen nicht. |
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| (b) Die von A & K vorgenommene Datenerhebung erfüllt die sich aus der Rechtsprechung des BSG ergebenden Mindestanforderungen. |
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| (aa) Der Gegenstand der Datenerhebung ist nachvollziehbar definiert gewesen. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen (BSG, Urteil vom 22. 09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 21). Vorliegend hat sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt im Vergleichsraum, also auf Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards, bezogen. Dass Substandardwohnungen von der Betrachtung ausgeschlossen worden sind, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zufolge sich Hilfesuchende nicht auf Wohnungen untersten Standards verweisen lassen müssen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/10 R, juris Rn. 31). Nicht zu beanstanden ist auch, dass neben frei finanzierten Mietwohnungen auch solche berücksichtigt worden sind, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen. Denn solche Wohnungen sollen insbesondere Grundsicherungsleistungsempfängern offenstehen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14, juris Rn. 65). Es ist sachgerecht, dass von der Datenerhebung Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen und Ferienwohnungen ausgeschlossen worden sind, weil es sich hierbei nicht um allen Bevölkerungsgruppen zugängliche Wohnungen handelt. Ebensowenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, dass aufgrund ihres Spezialcharakters möblierte Wohnungen vom Beobachtungsgegenstand ausgeschlossen worden sind. Denn in diesem Spezialsegment ist eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und den Zahlungen für die Möblierung nicht möglich (so auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14, juris Rn. 65). |
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| (bb) Der Gegenstand der Datenerhebung hat sich sowohl auf Bestandsmieten, als auch auf Neuvertragsmieten – worunter Mietverträge verstanden werden, die bis zu 9 Monaten vor dem Erhebungsstichtag (01.04.2016) abgeschlossen worden sind – sowie auf Angebotsmieten bezogen. Die Berücksichtigung von Bestands- und Neuvertragsmieten steht in Einklang mit den Vorgaben des § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach in die Auswertung „sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten“ einfließen sollen. Dass darüber hinaus auch Angebotsmieten Berücksichtigung gefunden haben, stößt angesichts der Methodenvielfalt nicht auf Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 54; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Angebotsmieten siehe auch BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31). Für alle Wohnungen sind Daten zur Wohnfläche und zur Grundmiete erhoben worden. Dass darüber hinaus für einige Wohnungen weitere Daten erhoben worden sind – nämlich die kalten Betriebskosten und die Heizkosten für die Bestandsmieten aus der Mieterbefragung und aus dem Datensatz des Jobcenters sowie die Angaben zum Mietvertragsbeginn und zur letzten Mietvertragsänderung in Bezug auf die Bestandsmieten aus der Mieterbefragung – ist unschädlich. Denn der Gegenstand der Datenerhebung ist so definiert, dass für alle Wohnungen die Grundmiete ohne Nebenkosten und die Wohnfläche erhoben worden ist, so dass für jeden Mietwert die Umrechnung auf die für die Datenauswertung relevante Größe der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter möglich ist. |
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| (cc) Das Konzept enthält die von der Rechtsprechung des BSG geforderten Angaben über den Zeitraum und die Art und Weise der Datenerhebung. Die Datenerhebung ist in Bezug auf die Bestands- und Neuvertragsmieten in einer ersten Stufe durch eine von A & K durchgeführte Mieterbefragung erfolgt. Hierzu hat A & K 15.000 aus dem Melderegister zufällig ausgewählten Mietern einen Erhebungsbogen zugesandt. Auf diese Weise sind 1.084 gültige Mietwerte ermittelt worden. In einer zweiten Stufe hat A & K die aus der Befragung erhobenen Mietwerte um einen 1.679 Mietdaten umfassenden Datensatz des Beklagten ergänzt. Für die Angebotsmieten hat A & K ausweislich des Konzepts Daten verwendet, die in Internetsuchportalen, in der örtlichen Tagespresse, in Anzeigenblättern und den Internetseiten der großen Wohnungsanbieter der Stadt H. recherchiert worden sind und die der Konzeptersteller von der I. GmbH erhalten hat (vgl. Bl. 22 LSG). Hierdurch hat A & K 316 Angebotsmieten ermittelt. Die Bestandsmieten durch die Mieterbefragung sind in der Zeit von März bis Mai 2016 und die Angebotsmieten sind in der Zeit von November 2015 bis April 2016 recherchiert worden. Die Daten entstammen damit einem im wesentlichen identischen Zeitraum und bieten Gewähr für Aktualität. |
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| (c) Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage ist auch hinreichend valide und repräsentativ. Dies gilt für die erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten wie auch für die Angebotsmieten. |
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| (aa) Die aus der Mieterbefragung erhobenen Mietwerte hat A & K durch Filterfragen um die vom Beobachtungsgegenstand nicht erfassten Mietwerte bereinigt. In Bezug auf den vom Jobcenter zur Verfügung gestellten anonymisierten Datensatz hat das Jobcenter eine Dublettenfilterung anhand der Adressen aus der Mieterbefragung durchgeführt und alle Mietwerte aus dem Jobcenterdatensatz herausgefiltert, die eine Adresse aufgewiesen haben, zu der auch ein Interview aus der Mieterbefragung vorgelegen hat. Die gewonnen Werte sind im Rahmen einer Extremwertkappung zudem um diejenigen „Ausreißer“ bereinigt worden, die außerhalb des Bereichs um den Mittelwert herum gelegen haben, der durch die um den Faktor 1,96 multiplizierte Standardabweichung definiert gewesen ist. Nach der beschriebenen Datenbereinigung und Extremwertkappung haben A & K aus der Mieterbefragung 789 Mietwerte und aus dem Jobcenterdatensatz 412 Mietwerte, insgesamt also 1.201 Mietwerte als Datengrundlage zur Verfügung gestanden. |
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| (bb) Die so gewonnene Datengrundlage bildet die Verhältnisse des Wohnungsmarktes im maßgeblichen Vergleichsraum hinreichend ab. Bezogen auf den Gesamtwohnungsbestand in der Stadt H., der im maßgeblichen Zeitraum ungefähr 29.800 Wohnungen umfasst hat, stellen die verwertbaren 1.201 Mietwerte der Bestands- und Angebotsmieten einen Anteil von mindestens 4 % dar, unter Berücksichtigung der ebenfalls in das Konzept eingeflossenen 301 Angebotsmieten (siehe dazu unten) haben dem Konzept mindestens 5 % der Wohnungen zugrunde gelegen. Da sich unter den 29.800 Wohnungen auch – zahlenmäßig in unbekannter Höhe – Substandardwohnungen, Werkswohnungen und zu Freundschaftsmieten oder Sonderkonditionen vermietete Wohnungen befunden haben, hat der prozentuale Anteil der Stichprobe tatsächlich höher als 4 bzw. 5 % gelegen. Im Übrigen kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage aber ohnehin nicht auf die Größe der Stichprobe an, sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; ähnlich: von Malottki, info also 2012, S. 99, 103). Dass die nach Bereinigung und Extremwertkappung in die Auswertung eingegangenen Daten zu den Bestands- und Neuvertragsmieten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet der Beklagten vermittelt haben, ist nicht ersichtlich. Bedenken ergeben sich insbesondere weder aus der zusätzlichen Berücksichtigung des Jobcenter-Datensatzes, noch bestehen Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten in räumlicher Hinsicht nicht den gesamten Wohnungsmarkt abbildeten. |
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| (cc) Dass auch Daten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen sind, ist unbedenklich. Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann problematisch, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 59; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2020 – L 3 AS 94/19, juris Rn. 89). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Zunächst wurden im Rahmen des hier zu beurteilenden Konzepts nicht nur oder auch nur überwiegend Daten aus dem SGB II-Bestand herangezogen, sondern bei zufällig ausgewählten Haushalten eigens eine Mietwerterhebung durchgeführt sowie öffentliche Wohnungsannoncen ausgewertet. Auch haben die verwertbaren Daten des Jobcenters mit 412 Mietwerten nur ungefähr einen Anteil von einem Drittel an den insgesamt erhobenen 1.201 Mietwerten und fallen damit nicht überproportional ins Gewicht. Verzerrungen in Richtung des SGB II sind zudem dadurch vermieden worden, dass A & K aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt hat, diese dann aber im Rahmen des iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 23). Im Übrigen hat A & K in der Stellungnahme vom 16.04.2018 klargestellt, dass in Bezug auf die Daten des Jobcenters jeweils die tatsächlichen – also ungedeckelten – Unterkunftsbedarfe in die Datenerhebung eingeflossen sind. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr von Zirkelschlüssen dergestalt, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits nicht gegeben (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 59). |
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| (dd) Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten nur Mietverhältnisse aus bestimmten Stadtteilen abgebildet haben und insoweit die Gefahr von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation bestünde (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, juris Rn. 18). Vielmehr hat die Mietwerterhebung räumlich den gesamten Vergleichsraum abgebildet, was A & K in der Stellungnahme vom 16.04.2018 nochmals bestätigt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die vom Jobcenter erhaltenen Daten aufgrund der Anonymisierung nicht den einzelnen Stadtteilen zugeordnet werden konnten. Denn angesichts des zahlenmäßigen Anteils des SGB II-Bestandes am Gesamtdatenbestand und des Umstandes, dass sowohl die aus der Mieterbefragung stammenden Bestands- und Neuvertragsmieten als auch die Angebotsmieten Wohnungen des gesamten Vergleichsraums betreffen, ist gewährleistet, dass die Datengrundlage den gesamten Vergleichsraum betrifft. |
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| (ee) Auch hinsichtlich der Angebotsmieten ist die Datengrundlage hinreichend valide und repräsentativ. Zur Erfassung der Angebotsmieten hat A & K im Zeitraum von November 2015 bis April 2016 insbesondere die großen Online-Immobilienportale „Immoscout 24“, „Immonet“ und „Immowelt“ sowie die örtliche Tagespresse („H. S.“) von der Fa. I. GmbH auswerten lassen. Auf diese Weise sind 316 Angebotsmieten erfasst und in eine Datenbank eingetragen worden. Die Daten sind in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. Diese Rohdaten hat der Beklagte im Klageverfahren vorgelegt. Anhaltspunkte an deren Validität zu zweifeln, bestehen nicht, zumal die Daten angesichts der jeweils vermerkten Quelle und des Angebotsdatums verifizierbar sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die vorlegte Rohdaten-Tabelle die Überschrift „Angebotsmieten MWE N. 2012“ getragen hat. Denn hierbei handelt es sich nur um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Dies entnimmt der Senat dem Umstand, dass sich aus dem Inhalt der Tabelle ergibt, dass es sich um den vorliegend relevanten Vergleichsraum betreffende Angebote gehandelt hat. So ist in der Tabellenspalte „Stadt“ jeweils „Stadt H.“ aufgeführt und in der Tabellenspalte „Stadt (original)“ sind die jeweiligen Stadtteile des Stadtkreises Stadt H. genannt, in der sich die erfassten angebotenen Wohnungen befunden haben. Zweifel an der Validität der Datengrundlage hinsichtlich der Angebotsmiete lassen sich auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten über 40 Seiten mit Originalwohnungsanzeigen der „H. S.“ begründen, auf die sich das SG auch im vorliegenden Verfahren bezogen hat. Zwar hat der Beklagte hierzu vorgetragen, bei diesen Anzeigen handele es sich um Wohnungsangebote, die in die Datenauswertung des Konzepterstellers eingeflossen seien, ohne dass sich dies in der Sache aus dieser völlig unsystematischen Zusammenstellung nachvollziehen ließe. Dennoch nimmt dieser Vortrag der dem Konzept zugrunde gelegten Datengrundlage nicht ihre Validität. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die nachträgliche Recherche nicht die von A & K Monate zuvor zugrunde gelegten Daten berührt. Angesichts der nachvollziehbaren, von einem auf Immobiliendaten spezialisierten Unternehmen erstellten Aufstellung der in die Datenerhebung eingeflossenen Angebotsmieten hat zudem kein Anlass für die – inhaltlich wenig überzeugende – Nachrecherche des Beklagten bestanden. Denn im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden „nachvollziehenden“ Kontrolle ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen. Ein solcher Anlass hat vorliegend angesichts der – wie ausgeführt – umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Nachdem sich auch die erhobenen Angebotsmieten ausweislich der vorgelegten Rohdatentabelle auf die verschiedenen Stadtteile des Vergleichsraums bezogen haben, die Daten um Dubletten bereinigt worden sind und Extremwerte eliminiert worden sind, wodurch am Ende 301 Angebotsmieten zur Verfügung gestanden haben, hat es sich auch insoweit um eine hinreichend repräsentative Datengrundlage gehandelt. |
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| (d) Auf Basis dieser Datengrundlage hat A & K die für den vorliegenden Vergleichsraum maßgebliche Angemessenheitsgrenze unter Einhaltung anerkannter mathematischer Grundsätze bei der Datenauswertung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. |
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| (aa) Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren aus (vgl. dazu BMAS, Forschungsbericht 478 – Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII], Januar 2017, S. 219 ff.) und verfolgt den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können. |
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| Diesem Ansatz entsprechend hat A & K zunächst die Gruppe der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum definiert und zahlenmäßig ermittelt. A & K legt dem Konzept die Annahme zugrunde, dass diese Gruppe der Gesamtsumme der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII, den Empfängern von Wohngeld und von Asylbewerberleistungen sowie der Geringverdiener ohne Leistungsbezug entspricht. Diese Nachfrager konkurrieren, so die Annahme des Konzepts, miteinander um denselben preisgünstigen Wohnraum. Diese Annahme ist in Bezug auf die genannten Gruppen nachvollziehbar (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 65). Diese Gruppen der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum hat das Konzept in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Gruppe der Geringverdiener-Haushalte ohne Leistungsbezug. Es ist es nicht zu beanstanden, dass A & K dem das Jahr 2016 betreffenden Konzept Zahlen der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegt hat. In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.04.2021 hat der Konzeptersteller nämlich klargestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit erstmals im Jahr 2016 eine Sonderauswertung zu der Gruppe der Geringverdiener ohne Leistungsbezug zur Verfügung gestellt hat, die das Auswertungsjahr 2013 betroffen hat. Mangels aktuelleren Zahlenmaterials ist eine aktuellere Bestimmung dieser Gruppe nicht möglich gewesen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Zahlen eine realitätsgerechte Abbildung dieses Nachfragesegments nicht ermöglichen, ist ihre Heranziehung nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass A & K die nur als Gesamtgruppenzahl übermittelte Zahl auf die einzelnen Haushaltsgrößenklassen umgerechnet hat und sich hinsichtlich des prozentualen Anteils der jeweiligen Haushaltsgrößenklasse an der Verteilung der Haushaltsgrößenklassen unter den SGB II-Leistungsempfängern orientiert hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Schätzung pauschaler Werte „ins Blaue hinein“ ohne gesicherte empirische Grundlage, die sich nicht nur zur Bestimmung der Regelleistung (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 171), sondern auch bei der Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung verbietet (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris Rn. 26). |
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| Den relativen Anteil der Summe der oben genannten Nachfrager – differenziert nach Haushaltsgrößen – an der Gesamtzahl der Haushalte im Vergleichsraum hat das Konzept in Beziehung zu den erhobenen Bestandsmieten gesetzt, um zunächst eine vorläufige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Dabei hat A & K die auf die Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter umgerechneten, erhobenen Bestandsmieten – getrennt nach Wohnungsgrößen – nach der jeweiligen Miethöhe aufsteigend sortiert und sodann eine Kappungsgrenze (Perzentil) bei dem Mietwert gezogen, unterhalb dessen der Anteil der Bestandsmieten liegt, der dem Anteil der entsprechenden Nachfrager an der Gesamtzahl der Haushalte entspricht. Im Fall der vorliegend interessierenden Zwei-Personen-Haushalte beträgt der Anteil der vom Konzept berücksichtigten Nachfrager im unteren Marktsegment 11 % der Gesamthaushalte. A & K hat die vorläufige Angemessenheitsgrenze in der Größenklasse 45 bis 60 m² auf das 40. Perzentil der erhobenen Bestandsmieten festgesetzt. Auf diese Weise hat A & K bezogen auf die Bestandsmieten eine (vorläufige) angemessene Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 6,38 Euro ermittelt. Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 66), zumal mit der Wahl des 40. Perzentils bezogen auf den Nachfrageranteil eine großzügige Kappungsgrenze gewählt worden ist. |
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| Der so ermittelte vorläufige Angemessenheitswert ist sodann im Rahmen des sog. iterativen Verfahrens überprüft worden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das der maßgeblichen Nachfragergruppe entsprechende Perzentil in Beziehung zu den erfassten Angebots- und Neuvertragsmieten gesetzt und erforderlichenfalls in Fünferschritten angepasst. Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können; der so ermittelte Wert wird in der Regel anschließend nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da – im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten – nur diese die reale Wohnmarktsituation abbilden (vgl. auch Forschungsbericht 478, S. 181 ff.). Hintergrund dieser Vorgehensweise ist nach den Angaben von A & K, dass durch dieses Verfahren Ungleichverteilungen zwischen Haushaltsgrößen und Wohnungsgrößen ausgeglichen werden, wenn z.B. dem hohen Anteil an Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften ein proportional kleinerer Anteil an Wohnungen bis 50 m² gegenübersteht. Auch könnten nach Auffassung des Konzepterstellers durch das iterative Verfahren Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden, um gleichzeitig aber auch ein ausreichendes Wohnungsangebot für die Leistungsempfänger zu gewährleisten. Durchgreifende Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht, zumal grundsätzliche Freiheit der Methodenwahl besteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 67). |
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| (bb) Vorliegend hat das iterative Verfahren für Zwei-Personen-Haushalte in Bezug auf die Angebotsmieten ergeben, dass für den Netto-Quadratmeterpreis beim 40. Perzentil der Bestandsmiete (6,38 Euro) nur 3 % der angebotenen Wohnungen anmietbar gewesen sind. Rein unter Berücksichtigung der Netto-Kaltmiete hat der Quadratmeterpreis der Angebotsmiete – ebenfalls bezogen auf das 40. Perzentil – bei 8,39 Euro gelegen. Der zudem durchgeführte Abgleich mit den Neuvertragsmieten hat in Bezug auf das 40. Perzentil eine Netto-Kaltmiete von 7,67 Euro ergeben. |
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| (cc) Im Folgenden ist A & K gestützt auf das Urteil des BSG vom 19.10.2010 (Az. B 14 AS 50/10 R – juris Rn. 33) davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nicht nur die Netto-Kaltmiete, sondern die Brutto-Kaltmiete, bestehend aus der angemessenen Netto-Kaltmiete und den angemessenen Betriebskosten maßgeblich ist und hat vor diesem Hintergrund auch eine Datenerhebung zu den Betriebskosten durchgeführt. |
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| (aaa) Gegen diese von A & K durchgeführte Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten bestehen keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27). Im vorliegenden Fall ist A & K entsprechend vorgegangen: Im Rahmen der Mietwerterhebung sind die kalten Betriebskostenvorauszahlungen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Wohnungsstandard oder bloß einen Teil des Vergleichsraums mit erhoben worden. Für die weiteren Berechnungen ist der Mittelwert (Median) aller Betriebskostenwerte differenziert nach Wohnungsgröße in Ansatz gebracht worden. Die niedrigen Betriebskostenwerte der Jobcenter-Datensätze haben keine Berücksichtigung gefunden. Danach haben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten in Höhe von 1,45 Euro für Wohnungsgrößen bis 60 m² im Vergleichsraum des Beklagten ergeben. Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 69). |
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| (bbb) Unter Berücksichtigung der auf Grundlage der Bestandsmieten ermittelten angemessenen Netto-Kaltmiete von 6,38 Euro und den angemessenen kalten Betriebskosten in Höhe von 1,45 Euro hat A & K eine angemessene Bruttokaltmiete von 7,83 Euro pro Quadratmeter ermittelt. Auf dieser Grundlage hat der Konzeptersteller die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt bei einer Brutto-Kaltmiete von 469,80 Euro festgelegt (60 m² x 7,83 Euro). Für diesen Wert sind 15 % der erhobenen Angebotsmieten zuzüglich der kalten Nebenkosten aus den Bestandsmieten zu erhalten gewesen. Auf Grundlage der vorgenommenen Quantifizierung des Nachfrageranteils im unteren Preissegment in der Größenklasse der Zwei-Personen-Haushalte, die A & K mit 11 % angegeben hatte, ist dies ausreichend. |
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| (dd) Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Konzept bei der Bestimmung der Gruppe der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt hat. In der ergänzenden Stellungnahme vom 21.05.2021 hat A & K hierzu ergänzend ausgeführt, dass studentische Nachfrager keine Auswirkungen auf den Umfang der Nachfragergruppen im unteren Marktsegment der Zwei-Personen-Haushalte haben, weil die Mietkaufkraft von Studierenden, die in Wohngemeinschaften oder zumindest mit einem Partner zusammenleben, nicht als schwach beurteilt werden kann. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine höhere Kaufkraft als viele Familien. Dieser überzeugenden Erklärung schließt sich der Senat an und legt sie der eigenen Urteilsbildung zugrunde. Ebenso gelten die Erwägungen für die Gruppe der Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe, weshalb auch diese Personengruppe sich nicht auf die Gruppe der Nachfrager von Zwei-Personen-Haushalte im unteren Marktsegment auswirkt. |
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| (ee) Anders als das SG meint, ist das Konzept auch nicht deshalb unschlüssig, weil im Vergleichsraum im Erhebungszeitraum von den 860 im SGB II-Leistungsbezug stehenden Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften 214 Bedarfsgemeinschaften sowie 94 Haushalte aus dem SGB XII-Leistungsbezug – ohne dass insoweit eine Aufteilung nach Haushaltsgrößenklassen möglich gewesen wäre – unangemessen hohe Unterkunftskosten gehabt haben. Aus dem Umstand, dass nach der Datenauswertung der erhobenen Angebotsmieten nur 15 % der 65 die Größenklasse der Zwei-Personen-Haushalte betreffenden Wohnungen, in absoluten Zahlen also 9,75 Angebote, innerhalb der Angemessenheitsgrenze gelegen haben, kann nicht abgeleitet werden, dass zu den im Konzept ermittelten Angebotsgrenzen nicht ausreichend verfügbarerer Wohnraum im Vergleichsraum existiert. Denn die erhobenen Angebotsmieten stellen nur einen Ausschnitt der auf dem Markt verfügbaren Wohnungen dar und bilden deshalb den tatsächlichen Umfang des Angebotsmarkts nicht zahlgenau ab. Als Grund hierfür hat A & K den Umstand benannt, dass ein großer Teil der Wohnungsangebote nicht durch öffentliche Anzeigen vermarktet wird, weil Sozialwohnungen zumeist nicht inseriert werden, günstige Wohnungen von Wohnungsunternehmen über Interessentenlisten vermarktet werden, nicht jede günstige Wohnung eigenständig vermarktet wird und teure Wohnungen wesentlich intensiver vermarktet werden. Diese nachvollziehbaren Überlegungen hat A & K auch anhand einer Überschlagsberechnung plausibilisiert: Laut Zensus 2011 gibt es im Vergleichsraum ca. 29.800 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen. Da die übliche Fluktuation (Umzüge, Zuzüge) bei 8 bis 10 % liegt, geht A & K nachvollziehbar davon aus, dass jährlich im Vergleichsraum zwischen 2.380 und 2.980 Mietverhältnisse abgeschlossen werden. Demgegenüber sind im Beobachtungszeitraum von sechs Monaten nur 301 Mietangebote erhoben worden, was auf ein Jahr hochgerechnet 602 Mietangeboten entspricht. Angesichts der dargestellten tatsächlichen Fluktuation wird deutlich, dass die erfassten Mietangebote nur einen Ausschnitt der verfügbaren Wohnungen und keineswegs die absolute Zahl der im Erhebungszeitraum verfügbaren Wohnungsangebote darstellen. Dem entspricht es, dass das Konzept die Angebotsmieten auch nur im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle heranzieht und insofern nur einen Abgleich der prozentualen Anteile von Nachfrager- und Angebotsseite vornimmt. Damit ist der vom SG angestellte Abgleich der Anzahl der Angebotsmieten mit der Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit unangemessenen Unterkunftskosten nicht geeignet, um die Frage der ausreichenden Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums zu beantworten. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Vorbringen der Klägerseite nicht, es seien Wohnungsangebote berücksichtigt worden, die einen Autoabstellplatz umfassten, obwohl der Beklagte die hierfür anfallenden Kosten nicht übernehme bzw. die sich an „solvente Mieter“ richteten und damit ersichtlich SGB II-Leistungsempfänger ausschlössen bzw. es seien Angebote berücksichtigt worden, die Raucher ausschlössen. Im Kern haben sie hiermit den Einwand geltend gemacht, es seien Angebote berücksichtigt worden, die Nachfragern im Niedrigpreissegment nicht offenstünden bzw. die Anmietbarkeit reduzierten. Da sich die erhobenen Angebotsmieten einerseits auf den gesamten Markt und nicht nur das untere Marktsegment bezogen haben und die erhobenen Daten auch nicht zahlenmäßig exakt alle anmietbaren Wohnungen darstellen, sondern nur zur Plausibilitätskontrolle herangezogen worden sind, ist es für die Schlüssigkeit des Konzepts irrelevant, ob einzelne Angebote SGB II-Leistungsempfängern nicht zur Verfügung stehen. Ebensowenig führt der Einwand, die vom Beklagten vorgelegten Wohnungsanzeigen enthielten auch einzelne möblierte Wohnungen, zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Denn einerseits lässt sich – wie bereits ausgeführt – anhand der unsystematischen Zusammenstellung der Wohnungsanzeigen nicht zweifelsfrei nachvollziehen, ob diese nachrecherchierten Daten tatsächlich Eingang in die durch die I. GmbH vorgenommene Datenerhebung der Angebotsmieten gefunden haben. Zudem würde eine vereinzelte Berücksichtigung von möblierten Angeboten auch nicht zur Unschlüssigkeit des Konzepts führen. Zwar sollten möblierte Wohnungen ausweislich der im Konzept gegebenen Definition der Grundgesamtheit der Mietwerte grundsätzlich nicht mit einfließen, weil insoweit vor dem Hintergrund der in den Unterkunftskosten enthaltenen Kosten für die Möbelnutzung eine Bestimmung der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter schwierig ist. Wenn das Nutzungsentgelt für die Möbelnutzung nicht herausgerechnet werden kann, bedeutet dies in der Konsequenz, dass möblierte Wohnungen tendenziell einen höheren Quadratmeterpreis haben können. Damit kann Folge einer Einbeziehung von möblierten Wohnung allenfalls eine Erhöhung der Angebotsmieten sein. Wenn aber dennoch – wie vorliegend – von den ermittelten Angebotsmieten ein ausreichender Anteil unterhalb der Angemessenheitsgrenze liegt, macht dies die Datenauswertung nicht rechtlich angreifbar. |
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| (ff) Nach alledem liegt die abstrakt angemessene Brutto-Kaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt im streitigen Zeitraum bei 469,80 Euro zuzüglich Heizkosten. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerinnen mit einer Grundmiete von 530,00, kalten Betriebskosten in Höhe von 7,00 Euro und dem Nutzungsentgelt für die Einbauküche in Höhe von 50,00 Euro (insgesamt also 587,00 Euro) sind damit unangemessen. |
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| ff) Subjektive Gründe, aus denen die Klägerinnen einen Anspruch auf Übernahme höherer als die angemessenen Unterkunftskosten haben könnten, liegen nicht vor. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind höhere als die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, solange es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate. Dabei ist die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft der begründungspflichtige Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R). Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zu Kostensenkungsmaßnahmen hat (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R, juris Rn. 25). Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2016 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen und die für einen Zwei-Personenhaushalt geltende Angemessenheitsgrenze in Bezug der Brutto-Kaltmiete in Höhe von 470,00 Euro genannt. Hiermit hat er sie wirksam zur Kostensenkung aufgefordert. |
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| d) Die tatsächlichen Heizkosten hat der Beklagte in voller Höhe übernommen, weshalb sich die Frage von deren Angemessenheit vorliegend nicht stellt. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens verbleibt es bei der im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostenentscheidung. |
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