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| Mit der am 20. Januar 2021 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 17. Dezember 2020 eingelegten Berufung begehrt der von einem Rentenberater vertretene Kläger die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens. |
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| Nachdem die Berufung trotz mehrmaliger Erinnerung nicht begründet wurde, wies die Berichterstatterin des Senats mit Schreiben vom 16. Juli 2021 den Klägervertreter darauf hin, dass nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage die Berufung keine Erfolgsaussichten biete, da die Klage bereits unzulässig gewesen sein dürfte. Das SG habe zutreffend entschieden, dass die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht werden könnten und eine solche daher unzulässig sei. Über die Kosten des Widerspruchsverfahrens sei zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden, gegen den nachfolgend gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne. Es werde daher angeregt, das Berufungsverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels zu beenden. Der Prozessbevollmächtigte wurde gebeten, sich innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Schreibens zu äußern. |
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| Nachdem sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht äußerte, bestimmte die Berichterstatterin des Senats am 24. August 2021 Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf den 1. Oktober 2021 und ordnete unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens das persönliche Erscheinen des Klägers an. Die Ladung wurde sowohl dem Kläger persönlich als auch seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt. |
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| Am 27. September 2021 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Senat und beantragte, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufzuheben. Dieser leide an den Folgen eines schweren Stammhirninsults mit den entsprechend kognitiven Beeinträchtigungen und einer nicht korrigierten deutlichen Schwerhörigkeit. Er sei nicht in der Lage, einen Termin wahrzunehmen. Im Übrigen bleibe „auch völlig im Unklaren, was er zur Sach- und Rechtslage als Rechtsunkundiger entäußern“ solle. Eine Berufungsrücknahme sei von ihm (dem Rentenberater) dringendst abgeraten worden, da die Beklagte bis zum heutigen Tage auf die Rechnungen keinen Cent bezahlt habe. Der Kläger werde in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation, die man nicht mehr zu attestieren brauche, „nicht erscheinen, definitiv nicht“. Da es sich hier um Kosten handele, die nicht bezahlt seien, werde er durch eine Anreise nicht noch weitere Kosten verursachen und bitte insoweit um Verständnis. |
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| Mit Schreiben vom 28. September 2021 teilte die Berichterstatterin des Senats dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass es erforderlich sei, die Behauptung, der Kläger könne aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zu dem anberaumten Erörterungstermin nicht erscheinen, durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Auf den entsprechenden Hinweis in dem der Ladung beigefügten Merkblatt werde hingewiesen. Die Bescheinigung habe konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den hieraus resultierenden funktionellen Einschränkungen zu enthalten, die der Teilnahme an dem Erörterungstermin entgegenstünden. |
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| Am 29. September 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das ärztliche Attest des O vom 27. September 2021 ein, wonach sich der Kläger an diesem Tag in der Praxis vorgestellt habe. Aufgrund seiner chronischen Erkrankung sei der Kläger für voraussichtlich vier Wochen nicht reisefähig. Kurze Reisen bis 50 km seien möglich. Dies bitte man zu berücksichtigen. |
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| Auf Anordnung der Berichterstatterin des Senats wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers noch am 29. September 2021 mitgeteilt, dass an dem Termin festgehalten werde. Aufgrund des vorgelegten Attests erschließe sich nicht, weshalb der Kläger an dem Termin nicht teilnehmen könne. |
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| Am 30. September 2021 hat der Kläger die Berichterstatterin des Senats in beiden genannten Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wer aufgrund des vorgelegten Attests nicht in der Lage sei, zu erkennen, dass der Kläger nicht verhandlungsfähig und nicht reisefähig sei, handle „arrogant und schikanös“. Er (der Prozessbevollmächtigte des Klägers) wisse nicht, wie viele Mediziner schon über die Art und Weise des Umgangs mit Attesten seitens des LSG den Kopf hätten schütteln müssten. Er sei dieser Thematik absolut leid. Wer in der Verfahrensführung und Prozessleitung nicht nachvollziehbar und zum Nachteil des Klägers gebotene Verfügungen unterlasse, handle voreingenommen, zumal völlig unklar sei, was der Kläger als rechtsunkundiger „zu diesem Fragenkomplex entäußern soll“. |
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| Am 1. Oktober 2021 hat die Berichterstatterin des Senats sodann die für diesen Tag bestimmten Termine zur Erörterung des Sachverhalts aufgehoben. |
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| Der Senat entscheidet durch die Mitglieder, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des 4. Senats und nach der allgemeinen Vertretungsregelung in Abschnitt B Teil II des Geschäftsverteilungsplans des LSG hierzu berufen sind. |
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| Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Nachdem der Kläger sein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf Vorgänge gestützt hat, welche sämtlich aktenkundig sind, war die Einholung einer weiteren dienstlichen Äußerung der Berichterstatterin des Senats nicht notwendig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – AnwZ (Brfg) 61/15 – juris, Rn. 14 m.w.N.; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 44 ZPO Rn. 7). |
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| Das Befangenheitsgesuch ist offensichtlich unbegründet. |
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| Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30, 38; BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 – B 10 ÜG 2/15 C – juris, Rn. 10; Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 60, Rn. 7). Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann grundsätzlich keine Ablehnung begründen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581, 583 und vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 – SozR 4-1500 § 178a Nr. 11; BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 – B 10 ÜG 2/15 C – juris, Rn. 10 m.w.N.). |
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| Vorliegend ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Verfahrensweise der abgelehnten Richterin wegen einer unsachlichen Einstellung oder aufgrund Willkür. |
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| Der Kläger stützt sein Befangenheitsgesuch darauf, dass die Berichterstatterin des Senats die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 1. Oktober 2021 nicht aufgehoben hat, nachdem er das ärztliche Attest des O vom 27. September 2021 vorgelegt hat. Soweit die Berichterstatterin des Senats das persönliche Erscheinen des Klägers zu dem anberaumten Erörterungstermin angeordnet hat, bewegte sie sich im Rahmen der aus ihrer Sicht für notwendig erachteten Sachaufklärung. § 106 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m § 155 Abs. 4 SGG sieht ausdrücklich vor, dass das persönliche Erscheinen Verfahrensbeteiligter zu einem anberaumten Termin durch den Berichterstatter angeordnet werden kann. Dies steht in seinem Ermessen (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 106 Rn. 16), ebenso - wie die hier beantragte - Aufhebung der Anordnung. Dass der Ablehnung der Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers sachfremde Erwägungen zugrunde lagen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere die Annahme des Klägers, wonach aus dem Attest des O vom 27. September 2021 klar zu entnehmen sei, dass er (der Kläger) nicht verhandlungsfähig und nicht reisefähig sei, trifft nicht zu. Zum einen enthält das genannte Attest keinerlei Ausführungen zur Verhandlungsfähigkeit des Klägers. Zum anderen fehlen - wie im Schreiben der Berichterstatterin des Senats vom 28. September 2021 zur Glaubhaftmachung des Vortrags des Klägers deutlich und nachvollziehbar gefordert - konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den hieraus resultierenden funktionellen Einschränkungen, die der Teilnahme an dem Erörterungstermin entgegenstehen könnten. O stützt seine Einschätzung, wonach der Kläger voraussichtlich für vier Wochen nicht reisefähig sei, auf die chronischen Erkrankungen des Klägers. Um welche Erkrankungen es sich handelt und welche Funktionsbeeinträchtigungen bestehen, hat er hingegen nicht mitgeteilt. Insofern ist seine Einschätzung zur Reisefähigkeit auch nicht nachvollziehbar. Soweit die Berichterstatterin des Senats vor diesem Hintergrund die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht aufgehoben hat und den Kläger mit Schreiben vom 29. September 2021 darauf hingewiesen hat, dass sich aus dem vorgelegten Attests nicht erschließe, weshalb er (der Kläger) an dem Termin nicht teilnehmen könne, beruht dies offenkundig nicht auf sachfremden Erwägungen. Ohne Angaben von konkreten Erkrankungen und daraus resultierenden Funktionseinschränkungen lässt sich ein vorgelegtes Attest nicht auf Plausibilität überprüfen. Damit hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er an dem Termin am 1. Oktober 2021 nicht hätte teilnehmen können. |
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| Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Berichterstatterin des Senats den Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 1. Oktober 2021 aufgehoben und mithin den Termin nicht durchgeführt hat. Die abgelehnte Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers hat sich damit ohnehin überholt. |
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| Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). |
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