Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 3681/20

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.09.2019 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben.

Tatbestand

 
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Klägerin wendet sich im Zugunstenverfahren gegen die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014.
Die 1953 geborene Klägerin hatte ab 02.01.1988 ein Gewerbe als Propagandistin angemeldet. Die Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund lehnte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige mit Bescheid vom 07.10.1999 mit der Begründung ab, am 01.01.1999 habe keine Versicherungspflicht bestanden, da die Klägerin regelmäßig und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig sei.
Ab Februar 1999 war die Klägerin als Handelsvertreterin für Haushaltswaren in der K AG-Filiale in U (Einsatzhaus) tätig. Sie veräußerte als Handelsvertreterin Waren der Firma S (seit 1989, keine Unterlagen vorhanden), der Firma L (Vertrag vom 07.04.2014, Bl 28 Rentenakte I), der Firma B (Vertrag ab 01.10.2009, vgl Bl 231 ff Rentenakte II), der Firma F (Vertrag vom 06.09.1999, Bl 125 SG-Akte), der Firma Z (Vertrag ab dem 01.07.2007, Bl 35 Rentenakte I), der Firma K1 und der Firma L1. Neben der Klägerin war auch die Zeugin S1 als Handelsvertreterin im Einsatzhaus K in U als Handelsvertreterin für die Firmen F, B, L, Z, S2 U1 ua tätig. Ein Vertrag mit der Firma S bestand nicht. Mitte 2015 schied die Zeugin S1 altersbedingt aus.
Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin S1 waren jeweils ca drei bis vier Tage, in starken Umsatzwochen fünf bis sechs Tage wöchentlich im Einsatzhaus tätig. Die Klägerin rechnete Provisionen im Wesentlichen mit der Firma S ab, in geringerem Umfang auch mit der Firma F und mit den Firmen K1, L (ab Mai 2014), L1, P und G, während die Zeugin S1 vor allem Provisionszahlungen der Firmen F, Z, S2-U1 und B erhielt. Im Jahr 2012 rechnete die Klägerin Netto-Provisionen in Höhe von 40.702,04 EUR ab, davon 34.210,75 EUR für die Firma S; im Jahr 2013 waren es 42.319,99 EUR (35.698,76 EUR) und im Jahr 2014 noch 34.248,21 EUR (davon 28.907,82 EUR für die Firma S). Die Zeugin S1 stellte der Klägerin in jedem Monat in den streitigen Jahren Rechnungen für Beratertätigkeiten in unterschiedlicher Höhe, die die Klägerin anschließend zumeist an die Zeugin S1 überwies und in seltenen Fällen bar aushändigte. Eine schriftliche Vereinbarung über die Ermittlung bzw Verteilung der Provisionen zwischen Klägerin und der Zeugin S1 existiert nicht.
Auf den Antrag auf Statusfeststellung wegen der Tätigkeit für die Firma Z mit der Angabe, auch für weitere Firmen tätig zu sein, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 09.12.2015 fest, dass die Tätigkeit als Promoterin bei der Firma Z seit dem 01.06.2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In der Folge prüfte die Beklagte eine Pflichtversicherung als selbständig Tätige. Mit Bescheid vom 05.09.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 01.01.2012 nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags von 514,50 EUR monatlich für 2012, 509,36 EUR für 2013 und 522,59 EUR für 2014, insgesamt 18.557,40 EUR zu zahlen habe, da sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Es habe zwar auch zuvor schon Versicherungspflicht bestanden, die Beiträge hierfür seien jedoch verjährt. Mit Bescheid vom 10.09.2018 wurde die Versicherungspflicht ab 01.01.2015 aufgehoben, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gewesen sei.
Am 22.11.2018 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und beantragte die Überprüfung des Bescheides vom 05.09.2018. Im März 2019 gebe sie ihre selbständige Tätigkeit auf. Schon vor dem Jahr 2015 sei sie nicht nur für einen Auftraggeber tätig gewesen, sondern mindestens für zwei große Firmen, nämlich F und S. Die Tätigkeit habe sie zusammen mit einer Kollegin (der Zeugin S1) ausgeübt. Aus abrechnungstechnischen Gründen habe sie die Rechnungen hauptsächlich für die Firma S gefertigt und die Kollegin für die Firma F. Die Einnahmen aus der Tätigkeit für die Firma F seien um ca 20% geringer gewesen als die Einnahmen für die Firma S, dieses Ungleichgewicht sei von ihr durch monatliche Zahlungen an die Kollegin S1 ausgeglichen worden.
Auf Nachfrage nach der konkreten Aufteilung mit der Zeugin S1 ergänzte die Klägerin, sie hätten sich den Umsatz aller Firmen geteilt und nach Arbeitstagen verrechnet. Sie selbst habe keine Überweisungen der Zeugin S1 erhalten. Sie habe die Rechnungen versteuert, die sie erhalten habe.
Mit Bescheid vom 12.02.2019 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab, da der Bescheid vom 05.09.2018 rechtmäßig sei. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, in welchem Umfang welche Abrechnungen für welche Tätigkeit gefertigt worden seien und wie die tatsächlichen Verhältnisse gewesen seien. Es sei damit weder nachgewiesen noch glaubhaft, dass die Einkünfte nicht zu mindestens 5/6 von einem Auftraggeber erzielt worden seien.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und legte Bestätigungen der Firmen F, K1, S und B sowie ein Schreiben der Zeugin S1 vor. Die Zeugin S1 bestätigte am 15.04.2019, zusammen mit der Klägerin 2011 bis 2014 im Einsatzhaus tätig gewesen zu sein. Sie hätten sich den Umsatz der Firmen F, K1, Z, B und W je nach Einsatztagen pro Monat aufgeteilt. Die Klägerin habe sich hauptsächlich um die Abrechnungen mit den Firmen W (S) und F gekümmert, sie sich um die anderen Firmen. Mit Schreiben von März 2019 bestätigte die Zeugin M von der Firma F, dass die Klägerin für die Firma vom 01.01.2011 bis 31.05.2014 tätig gewesen sei und in dieser Zeit das Einsatzhaus mit einer zweiten Kraft besetzt gewesen sei. Gleichlautende Bestätigungen, allerdings für den Zeitraum bis Dezember 2014, stellten auch die Firmen K1 und B aus. Die Firma Z fügte hinzu, die Zeugin S1 sei als Vertretung für die Klägerin eingesetzt und der Umsatz somit geteilt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Auswertung der Unterlagen seien im veranlagten Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 mehr als 5/6 der Einnahmen von einem Auftraggeber, der Firma S, erzielt worden. Aus den Rechnungen der Zeugin S1 an die Klägerin lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang welche Abrechnungen für welche Tätigkeiten erfolgt seien. Selbst unter Abzug der Beträge ergebe sich weiterhin, dass mehr als 5/6 der Gesamteinkünfte von der Firma S stammten.
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Am 10.10.2019 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie habe zusammen mit der Zeugin S1 die Hauptgeschäftszeiten des Einsatzhauses abgedeckt. Im Schnitt seien sie jeweils drei volle Tage im Einsatzhaus anwesend gewesen. Im Dezember 2014 habe sich die Zeugin in den Ruhestand verabschiedet. In den streitigen Jahren hätten sie beide die Warenpräsentation, Vorführung und Verkaufsförderung für die Firmen F, S, B, K1, L1, P, Z und L (ab April 2014) übernommen. Hauptauftraggeber seien S und F gewesen. Im Kassensystem des Einsatzhauses seien die Produktumsätze einzeln aufgezeichnet, jedoch nicht für sie und die Zeugin getrennt. Da sie aber gleichermaßen erfolgreich gewesen seien und durchschnittlich die gleiche Arbeitskraft eingebracht hätten, hätten sie am Ende des Monats die Provisionen im Wesentlichen (bis auf Zeiten mit Verkaufsschulungen, Urlaubszeiten etc) hälftig aufgeteilt. Aus Vereinfachungsgründen hätten sie die Umsätze nicht jeweils hälftig geltend gemacht, sondern die Provisionsgutschriften gegenüber den Firmen aufgeteilt. Sie habe gegenüber S abgerechnet, die Zeugin S1 gegenüber F und den kleineren Firmen. Dieses gemeinsame Wirtschaften sei den Firmen bekannt gewesen. Da die Verteilung der Provisionen aber nicht ganz aufgegangen sei, sei der Überhang durch Zahlungen der Klägerin an die Zeugin S1 ausgeglichen worden. Sie habe sich deshalb faktisch mit der Zeugin zu einer Innen-GbR zusammengeschlossen. Im Innenverhältnis seien die Provisionen ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen. Die Geltendmachung und Einziehung der Provisionen stelle lediglich die gewählte Auszahlungsmethode dar.
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Das SG hat von der Firma F die Vertragsunterlagen beigezogen und die Auskunft der Frau A, Firma F, eingeholt. Diese hat mit Schreiben vom 12.10.2020 erklärt, die Aufteilung der Provisionen erfolge anhand der Anzahl der Einsatztage der im Team abrechnenden Handelsvertreter. Die Abstimmung zu den Einsatztagen werde teamintern geklärt. Der Bruttoumsatz werde von den Handelsvertretern mit Angabe ihrer Einsatztage per Verkaufsmeldung eingereicht. Daraus errechne sich die Provision. Bei der Firma S ist die Vertragsunterlagenanforderung ergebnislos geblieben.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 hat das SG die Klägerin zum Sachverhalt befragt, die Zeugin S1 sowie den für die Mitteilung des Umsatzes zuständigen Mitarbeiter von G K, Herrn S3, als Zeugen gehört und anschließend die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne sich nicht schon formal auf den bestandskräftigen Bescheid der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.10.1999 berufen. Denn mit diesem werde lediglich geregelt, dass am 01.01.1999 keine Versicherungspflicht bestanden habe, da die Klägerin regelmäßig und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Auf den hiesigen Zeitraum wirke sich der Bescheid daher nicht aus.
15 
Die Klägerin habe in dem genannten Zeitraum entsprechend den Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI unterlegen. Sie sei unstreitig als Handelsvertreterin selbständig tätig gewesen und habe keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Sie sei auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen. Die Praxis sehe dieses Erfordernis als erfüllt an, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten (Brutto-) Einkünfte (aus selbständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erziele. In dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 habe die Klägerin jeweils - wenn auch nur knapp - mehr als fünf Sechstel ihrer Einnahmen aus den Provisionen der Firma S erzielt. Dies ergebe sich schon aus den von der Klägerin selbst mitgeteilten (Netto-und damit erst recht den Brutto-) Werten. Fünf Sechstel aus den tatsächlich erzielten Einnahmen ergeben 2012 33.918,37 EUR, 2013 35.266,68 EUR und 2014 28.540,17 EUR. Die Klägerin habe mit S Einnahmen jeweils über diesem Schwellenwert in Höhe von 34.210,75 EUR, 35.698,76 EUR und 28.907,82 EUR erzielt.
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Das Erfordernis der Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber umfasse nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden sei, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Da der Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI diesbezüglich auf die tatsächliche Auftragslage abstelle, komme es nicht darauf an, inwieweit die Klägerin nach den zwischen ihr und weiteren Auftraggebern, nämlich ua den Firmen F, B, S2 U1 etc bestehenden vertraglichen Vereinbarungen berechtigt gewesen sei, auch für diese Provisionen abzurechnen. Sie habe von dieser Möglichkeit im streitbetroffenen Zeitraum jedenfalls keinen (bzw nur geringfügig) Gebrauch gemacht. Die vorstehenden Erwägungen würden im Ergebnis unabhängig von der Frage gelten, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Zeugin S1 im streitbetroffenen Zeitraum eine BGB-Innengesellschaft bestanden habe. Dahinstehen könne, ob eine solche tatsächlich bestanden habe. Denn weder die Klägerin noch die Zeugin S1 hätten nachvollziehbar erklären können, welche Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien. Während die Angaben im Verwaltungsverfahren schon widersprüchlich gewesen seien, da die Zeugin hier angegeben habe, dass sich die Klägerin nicht nur um die Abrechnungen mit S, sondern auch ausschließlich mit der Firma F gekümmert habe, bleibe auch nach Vernehmung der Zeugin offen, wie die Vereinbarung tatsächlich ausgesehen haben solle. Denn die Angabe, die Provisionen seien jeweils hälftig geteilt worden, lasse sich mit den Provisionsabrechnungen, die auch nach Angaben der Zeugin vollständig vorlägen, nicht nachvollziehen. So hätten die Abrechnungen der Klägerin netto im Januar 2012 7.260,25 EUR betragen, die der Zeugin 4.403,34 EUR, woraus sich die Hälfte von 5.831,79 EUR errechne. Die Zeugin habe der Klägerin aber nicht 1.428,45 EUR, sondern einen Betrag von 1.695 EUR in Rechnung gestellt. Offen bleibe des Weiteren, warum das von beiden Frauen so bestätigte Konstrukt so kompliziert und gleichzeitig ohne jegliche schriftliche Vereinbarung ausgestaltet worden sei, insbesondere warum die Klägerin nach wie vor Provisionsabrechnungen für F gestellt habe, obwohl dies nach dem behaupteten Konstrukt zu einer höheren Ausgleichszahlung der Klägerin an die Zeugin geführt habe, die in jedem einzelnen der 36 streitigen Monate Rechnungen von der Zeugin gestellt bekommen habe. Nicht nachvollziehbar seien auch die Angaben, wie Krankheit und Urlaub sich ausgewirkt haben („das haben wir dann später wieder ausgeglichen"). Auch unter der Annahme einer solchen Innengesellschaft seien im maßgeblichen Außenverhältnis die Gewinne aus diesem Betrieb gegenüber der Finanzverwaltung nicht als solche, sondern allein entsprechend der tatsächlichen Einnahmen (und nicht etwa als Einnahme einer aus beiden Frauen bestehenden BGB-Gesellschaft) deklariert worden. Mangels der dafür erforderlichen Außengesellschaft sei auch kein Raum, die Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr 9b letzter Halbsatz SGB VI heranzuziehen, wonach bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. Denn unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügten die im Innenverhältnis bestehenden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Schließlich sei die Erhebung der durch die Beklagte festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 nicht zu beanstanden.
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Gegen das am 06.11.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.11.2020 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingereicht mit der Begründung, die Zeugin S1 und sie hätten gemeinsam die Hauptgeschäftszeiten des G K abgedeckt und seien im Schnitt jeweils drei volle Arbeitstage pro Woche zum Zwecke der Verkaufsförderung anwesend gewesen. Im Dezember 2014 sei die Zeugin S1 aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten die Klägerin und Frau S1 die Warenpräsentation, die Vorführung und die Förderung des Verkaufs durch Kundenberatung insbesondere für Produkte der nachfolgend aufgezählten Firmen übernommen: F GmbH, S-Werke GmbH & Co KG, B Küche GmbH, K1 GmbH, L1 GmbH, P KG, Z J.A. H AG und L AG (ab April 2014). Hauptauftraggeber seien die Firmen F GmbH und S-Werke GmbH gewesen, wobei über letztere - da Teil der W-Gruppe - auch Provisionen für W-Produkte abgerechnet worden seien. Im Kassensystem der Haushaltswarenabteilung der G K seien die Produktumsätze einzeln aufgezeichnet worden, jedoch ohne getrennte Erfassung der Verkäufe der Klägerin einerseits und der Zeugin S1 andererseits. Da die beiden Frauen im Verkauf aber gleichermaßen erfolgreich gewesen seien und durchschnittlich die gleiche Arbeitskraft eingebracht hätten, hätten sie in all den Jahren die abzurechnenden Provisionen am Ende eines Monats im Wesentlichen hälftig aufgeteilt. „Im Wesentlichen" deshalb, weil es aufgrund von differierenden Anwesenheitszeiten (Verkaufsschulungen, Urlaubszeiten etc) zu Verschiebungen zwischen einzelnen Monaten habe kommen können. Dabei seien die Umsätze nicht derart geteilt worden, dass jeder Firma die Provisionen zweifach - dh jeweils zu ca 50% - gemeldet worden wären, sondern sie hätten aus Vereinfachungsgründen die Provisionsgutschriften gegenüber den einzelnen Firmen untereinander aufgeteilt. Im Laufe der Zeit sei es zur Gewohnheit geworden, dass die Klägerin ausschließlich gegenüber der Firma S-Werke GmbH & Co KG abgerechnet habe und die Zeugin S1 überwiegend gegenüber der Firma F GmbH und anderen kleineren Auftraggebern, obschon die jeweiligen Provisionen gemeinsam erwirtschaftet worden seien und ihnen diese gesamthänderisch zugestanden hätten. Dies habe bei den genannten Firmen zu keinerlei Beanstandungen geführt, obgleich die Klägerin infolgedessen trotz des bestehenden Vertragsverhältnisses von zahlreichen Firmen (zB Z J.A. H AG, B Küche GmbH) über Jahre hinweg keine einzige Provisionsgutschrift erhalten habe. Im Gegenteil sei das gemeinsame Wirtschaften der beiden Frauen allseits bekannt und aufgrund des reibungslosen Ablaufs akzeptiert worden. Da die vorgenommene Verteilung der Provisionen aber nicht ganz aufgegangen sei, sondern die Klägerin letztlich etwas mehr Provisionen erhalten habe als Frau S1, sei dieser Überhang durch Zahlungen von der Klägerin an Frau S1 ausgeglichen worden. Nachträgliche Zahlungen zwischen den beiden Frauen hätten zB auch stattgefunden, wenn die Zahlung eines Auftraggebers ganz oder teilweise ausgefallen wäre.
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Bei der Prüfung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB sei maßgeblich ist, ob der Betroffene rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei und daher im Wege einer typisierenden Betrachtung als schutzbedürftig erscheine. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin unstreitig in Vertragsbeziehungen zu rund zehn verschiedenen Unternehmen aus der Haushaltswarenbranche gestanden habe und auch tatsächlich allmonatlich in der Haushaltswarenabteilung von G K für ca 10 Auftraggeber tätig gewesen sei und aus diesen Vertragsverhältnissen Provisionen erwirtschaftet habe. Damit sei sie wirtschaftlich nicht von einem Auftraggeber abhängig gewesen. Abhängigkeit werde allgemein definiert als einen Umstand, auf etwas angewiesen zu sein. Die Klägerin sei faktisch nicht an die Firma S-Werke GmbH & Co KG gebunden gewesen. Wäre die Firma S-Werke GmbH & Co KG als Auftraggeber weggefallen, wären die nunmehr verbleibenden Provisionen aufgeteilt worden. Auch für den Fall, dass Provisionszahlungen der Firma S-Werke GmbH & Co KG ganz oder teilweise ausgefallen wären, hätte Frau S1 an die Klägerin entsprechende Ausgleichszahlungen aus den von ihr eingezogenen Provisionen geleistet. Dies deshalb, weil sie sich mit der Handelsvertreterin S1 zu einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen habe. Die Umsätze der beiden Frauen seien mit Wissen und Wollen der Auftraggeber gemeinsam erfasst und erwirtschaftet worden. Dass den GbR-Gesellschafterinnen nicht bewusst gewesen sei, dass diese eine Gesellschaft gebildet hätten, und daher dies im Außenverhältnis nur unvollständig zum Ausdruck gebracht hätten, ändere an den rechtlichen Gegebenheiten nichts. Sie hätten die Abrechnungen nur aus „Vereinfachungsgründen" aufgeteilt. Mit der so erfolgten Aufteilung der Abrechnungen seien die Betriebseinnahmen eingezogen worden. Wirtschaftlich handele es sich um den ca hälftigen Anteil an den gemeinsam erzielten und daher der Klägerin auch wirtschaftlich zurechenbaren Provisionen aller Auftraggeber (§ 722 BGB).
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Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum bereits absehbar gewesen sei, dass Frau S1 (aktuell ca 70 Jahre) altersbedingt ausscheiden werde und ab diesem Zeitpunkt die Gutschriften aller Auftraggeber - wie geschehen - wieder allein auf die Klägerin ausgestellt würden. Insofern sei die Klägerin unter prognostischen Gesichtspunkten im Zeitraum 2012-2014 jedenfalls nicht mehr auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig gewesen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2020 und den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.09.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie hat auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
25 
Der Senat hat die Zeugin S1 schriftlich als Zeugin befragt, die daraufhin angegeben hat, die Ausgleichszahlungen der Klägerin bar erhalten zu haben. Sie habe keinen Vertag mit der Firma S geschlossen, doch sei ihre Tätigkeit und die Zahlungsmodalität mit dem Vertreter von S und der Klägerin mündlich abgesprochen gewesen. Weiterhin hat der Senat die Klägerin um Vorlage von Nachweisen für die Ausgleichszahlungen gebeten, woraufhin die Klägerin Kontoauszüge aus den Jahren 2012 bis 2014 zu den Akten gereicht hat, aus denen sich Ausgleichszahlungen in der Höhe entnehmen lassen, die den Rechnungen entsprechen, die Frau S1 der Klägerin gegenüber gestellt hat (vgl Verwaltungsakte, dort rote und blaue Schnellhefter). Kleinere Beträge seien bar ausgezahlt worden.
26 
Weiterhin hat der Senat den Leiter Vertriebsservice der Firma S, Herrn W1, als Zeugen schriftlich befragt. Dieser hat am 03.03.2021 angegeben, die Zeugin S1 habe keinen Vertrag mit S geschlossen, sei aber von der Klägerin eingesetzt worden und habe auch S-Produkte verkauft. In welchem Umfang wisse er nicht.
27 
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 19.04.2021 hat die Klägerin ausführlich Stellung genommen. Auf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen. Zuletzt hat die Klägerin noch Nachweise für ihre Einnahmen in den Jahren 2015 bis 2017 vorgelegt und damit für Zeiten, in denen die Zeugin S1 nicht mehr bei G K tätig war. Auch hat sie Provisionsabrechnungen der Zeugin S1 bis Mitte 2015 zu den Akten gereicht.
28 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung hat Erfolg.
30 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind nicht erfüllt, so dass das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren und die Beklagte zu verpflichten war, ihren Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben.
31 
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.09.2019, mit dem diese abgelehnt hat, den Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben. Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
32 
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen einer Aufhebung sind vorliegend erfüllt, da § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI nicht greift.
33 
Dies lässt sich nicht bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 07.10.1999 begründen, in dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB VI abgelehnt hat. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich in der Ablehnung der Befreiung. Dass die Klägerin regelmäßig und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig war, ist nur die Begründung des Bescheides und bezieht sich im Übrigen ausdrücklich nur auf das Datum 01.01.1999.
34 
Gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die
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a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
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b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
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Vorliegend ist die Klägerin unstreitig selbständig als Handelsvertreterin tätig gewesen und hatte im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Allerdings war sie nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, so dass keine Versicherungspflicht eintritt.
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Auftraggeber iSd § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 25; BSG 04.11.2009, B 12 R 3/08 R, BSGE 105, 46, juris Rn 17 ff; BSG 04.11.2009, B 12 R 7/08 R, juris Rn 16 ff; BSG 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275, juris Rn 16). Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 28 ff). Entscheidend ist daher, wem gegenüber der Selbständige vertragliche Verpflichtungen erfüllt und von wem ihm ggf umgekehrt eine Vergütung zufließt (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Auflage 2021, § 2 SGB VI Rn 17). § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbständigen (vgl BT-Drucks 14/45, S 20). Als kennzeichnend für den Personenkreis wird nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern werden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 29; BSG 04.11.2009, B 12 R 3/08 R, BSGE 105, 46, juris Rn 24). Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig; sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit. Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 29). Eine mathematisch exakte Bestimmung der „Wesentlichkeitsgrenze“ lässt das Gesetz nicht zu (hierzu kritisch Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Doerner/Baeck, NZA 1999, 1136, 1139); die Praxis sieht dieses Erfordernis als erfüllt an, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte (aus selbständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (vgl LSG für das Saarland 01.12.2005, L 1 RA 11/04, juris Rn 23; LSG Baden-Württemberg 01.02.2011, L 11 R 2461/10, juris Rn 89; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 2 SGB VI, Rn 84 unter Verweis auf Abt. 3. 5. 2 des Rdschr der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Hierbei kann es sich jedoch nur um einen Orientierungswert handeln (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 2 SGB VI, Rn 84).
39 
Vorliegend stellt der Senat aufgrund der erst- sowie zweitinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 nicht im oben genannten Sinn nur für einen Auftraggeber tätig war. Vielmehr war sie als selbständige Handelsvertreterin ua für die Firmen S, F, K1, L1, Z, B und ab April 2014 auch für die Firma L tätig. Dies entnimmt der Senat zum einen der Auflistung der abgerechneten Provisionen, die die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben hat (Bl 39 SG-Akte), weiterhin ihren Provisionsabrechnungen aus der Verwaltungsakte (Abrechnungen der Klägerin gegenüber S und F, vgl rote und blauer Schnellhefter in der V-Akte), den Angaben der Klägerin und den Angaben und Abrechnungen der Zeugin S1 (vgl Kopien der Provisionsabrechnungen der Zeugin S1 in Band 2 der V-Akte). Werden zwei Handelsvertreterinnen (hier: die Klägerin und die Zeugin S1) am selben Ort und zur gleichen Zeit für dieselben Auftraggeber tätig, ist ein hoher Umsatz einer der beiden bei einem Auftraggeber nicht zwingend Ausdruck einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem Auftraggeber, sondern kann auch darauf beruhen, dass die beiden Handelsvertreterinnen eine bestimmte Form der Zusammenarbeit untereinander und der Abrechnung gegenüber den Auftraggebern gewählt haben. In diesem Zusammenhang hat sich der Senat davon überzeugt, dass die Zeugin S1 und die Klägerin sämtliche Tätigkeiten parallel ausführten, dh für dieselben Handelspartner im selben Umfang und mit demselben Erfolg tätig wurden. Dies ergibt sich nicht nur aus den konsistenten und überzeugenden Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem SG und in der Berufungsinstanz, sondern wurde auch durch die Zeugin S1 bestätigt. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausgesagt, mit der Klägerin im Team gearbeitet und ca 9 Firmen betreut zu haben. Den Umsatz habe man sich geteilt. Ausführlich hat die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins am 19.04.2021 dargelegt, wie sich diese Zusammenarbeit gestaltete. Sie sei in den Jahren 2012 bis 2014 etwa drei bis viermal pro Woche, eher viermal pro Woche im K tätig gewesen, im Dezember und Januar zB, wenn der Umsatz stark gewesen sei, auch sechs Tage. Gleiches habe auch immer für Frau S1 gegolten. Dies habe bedeutet, dass die Klägerin und Frau S1 zum Teil beide dagewesen seien und parallel gearbeitet hätten, an anderen Tagen oder auch zu anderen Zeiten des Tages alleine verkauft hätten. An den gemeinsamen Tagen sei meist eine früher gekommen und gegangen, die andere später. Man müsse sich das so vorstellen, dass dort die Regale mit den Waren gestanden hätten und sich die Zeugin S1 und die Klägerin bzw eine der beiden durch die Regale bewegt und auf Kundenansprache gewartet hätten. Wenn beide dagewesen seien und ein Kunde gekommen sei, habe ihn die bedient, die zufällig näher an ihm dran gestanden habe. Monatsweise habe dann der Mitarbeiter von G K, der Substitut Herr S3, gemeldet, welche Umsätze bei den Firmen angefallen seien. Auf Basis dieser Meldungen habe die Zeugin S1 errechnet, wie hoch die Provisionen seien, und diese hälftig geteilt. Die Zeugin S1 habe der Klägerin gesagt, welche Rechnungen sie gegenüber welchen Firmen schreiben solle.
40 
Dass diese Sachverhaltsbeschreibung der Wahrheit entspricht, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Zeugen S3, der für die Firma G K gearbeitet und die Umsätze der Firmen der Klägerin und die Zeugin S1 monatsweise mitgeteilt hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausgesagt, die Klägerin und die Zeugin S1 hätten sich die Provisionen aufgeteilt. Zwar wusste er nicht, wie diese Aufteilung erfolgte, doch hat er bestätigt, dass „wer da war, hat alles gemacht, auch für die beiden großen Firmen F und S“. Die Firmen F, (Schreiben aus März 2019, Bl W I 5 V-Akte), K1 (Schreiben vom 08.04.2019, Bl W I 6 V-Akte), Z (W I 7 V-Akte, B (Schreiben vom 09.04.2019, Bl W I 8 V-Akte) haben jeweils bestätigt, dass neben der Klägerin eine weitere Kraft tätig geworden sei. Auch der vom Senat schriftlich vernommene Zeuge W1 der Firma S hat dargelegt (Schreiben vom 03.03.2021, Bl 88 Senatsakte), die Zeugin S1 habe ebenfalls S-Produkte verkauft. Vor allem aber spricht für die Richtigkeit der klägerischen Angaben, das die Zeugin S1 der Klägerin über den gesamten hier streitigen Zeitraum Rechnungen gestellt hat, die die Klägerin ausweislich der in der Berufungsinstanz vorgelegten Kontoauszüge zumeist an die Zeugin S1 überwiesen und gelegentlich bar bezahlt hat. Hätten die Klägerin und Frau S1 ihre Verkäufe jeweils getrennt voneinander erfasst und auch getrennt gegenüber den jeweiligen Firmen abgerechnet, hätte es dieser Zahlungen nicht bedurft. Der Senat hält es für unschädlich, dass sich die genaue Höhe dieser Ausgleichszahlungen nicht (mehr) nachvollziehen lässt. Zum einen ist dies dem Zeitablauf geschuldet, da der hier streitige Zeitraum mittlerweile über 7 Jahre zurückliegt. Zum anderen gab es Urlaubszeiten, Schulungen und andere Gründe, die dazu führten, dass kein exakt hälftiger Ausgleich zwischen den Provisionseinnahmen zu errechnen war. Jedenfalls haben stichprobenartige Berechnungen ergeben, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen tatsächlich von den im gleichen Monat erwirtschafteten Provisionszahlungen abhing. Als Beispiel sei der Februar 2013 benannt: in der Verwaltungsakte finden sich Netto-Provisionsabrechnungen der Klägerin in Höhe von 9.857,62 EUR gegenüber S und 238,80 EUR gegenüber F (vgl roter Schnellhefter). Die Zeugin S1 rechnete gegenüber F netto 3.100,56 EUR, gegenüber B 815,04 EUR, gegenüber S2-U1 309,28 EUR und gegenüber Z 500,70 EUR ab (vgl Rechnungen in der Verwaltungsakte II). Damit stehen sich 10.096,42 EUR Einnahmen der Klägerin sowie 4.725,58 EUR der Zeugin S1 gegenüber. Aus Ausgleich hätten somit netto 2.685,42 EUR fließen müssen, tatsächlich waren es 2.826 EUR. Im Vergleich dazu erzielte die Klägerin im Februar 2014 von der S Provisionszahlungen in Höhe von 1.918 EUR und von F 46,20 EUR (zusammen nur 1.964,20 EUR), während die Zeugin S1 von F 478,20 EUR, von B 241,56 EUR, von S2-U1 97,90 EUR und von Z 77,80 EUR bezog (zusammen 895,46 EUR). Damit wäre ein Ausgleich von 534,37 EUR zu erwarten gewesen, tatsächlich gezahlt wurden 483 EUR und damit – wie zu erwarten – ein erheblich geringerer Betrag als zB im Februar 2013. Diese Berechnungen beweisen, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlungen tatsächlich nach der Höhe der geflossenen Provisionen richtete.
41 
Im Ergebnis ist der Senat somit davon überzeugt, dass die Klägerin und die Zeugin S1 im streitgegenständlichen Zeitraum - von Urlaubszeiten, Schulungen abgesehen - im selben Umfang bei den selben Firmen Provisionen erarbeitet haben. Wird diese Feststellung zugrundegelegt, ergibt sich daraus zugleich, dass die Klägerin nicht im Wesentlichen für einen Auftraggeber, nämlich die Firma S, tätig geworden ist. Zwar rechnete sie im Jahr 2012 34.210,75 EUR für die Firma S ab bei einem Gesamtumsatz von 40.702,04 EUR, im Jahr 2013 35.698,76 für S bei einem Gesamtumsatz von 42.319,99 EUR und im Jahr 2014 28.907,82 bei einem Gesamtumsatz von 34.248,21 EUR (vgl Bl 39 SG-Akte), so dass die 5/6-Grenze überschritten wurde. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei dieser Grenze indes nur um einen Richtwert, der zwar in der Praxis die Beurteilung des Sachverhaltes vereinfacht, aber nicht die alleinige Beurteilungsgrundlage bildet, jedenfalls dann nicht, wenn der Sachverhalt wie hier Besonderheiten aufweist. Im vorliegenden Fall hat in die Beurteilung ebenso einzufließen, dass die Klägerin für etliche Auftraggeber gearbeitet hat und insbesondere die Hälfte der S-Provisionen durch die Zeugin S1 erarbeitet wurden, der im Innenverhältnis ein Ausgleich gegenüber der Klägerin zustand, während die Klägerin andererseits gegenüber den anderen Firmen, vor allem gegenüber F, aber auch gegenüber kleineren Firmen, eigentlich ein höherer Provisionsanspruch zugestanden hätte, den sie indes aufgrund interner Absprachen mit der Zeugin S1 nicht geltend machte. Auch wenn sich die genauen tatsächlich erarbeiteten Provisionsansprüche mangels vollständiger Unterlagen durch den Senat nicht nachvollziehen lassen, zeigt doch schon die Halbierung der S-Provisionen bei gleichzeitiger Erhöhung der sonstigen Provisionen, dass S zwar weiterhin der wichtigste Auftraggeber der Klägerin war, die Abhängigkeit jedoch nicht ein solches Ausmaß erreicht wie die normalerweise zu Grunde gelegte Richtgröße von 5/6.
42 
Dieses Bild zeigt sich eindrücklich auch in den Folgejahren, als die Zeugin S1 nicht mehr bei G K tätig war, also ab Mitte 2015 (und nicht, wie zunächst vorgetragen, schon Ende 2014), vor allem aber in den Jahren 2016 und 2017: Wie sich den von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen (vgl Bl Schreiben vom 20.04.2021, Bl 107 LSG-Akte) entnehmen lässt, erwirtschaftete die Klägerin in 2016 Provisionen von der Firma S/P/I (Anmerkung: Ab 2015 übernahm die Firma P die Abrechnungen für die Firma S, anschließend übernahm dies die Firma I, vgl Angaben der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG) in Höhe von 16.462,12 EUR bzw 17.580,02 EUR (zusammen 34.042,14 EUR), von F in Höhe von 11.911,97 EUR, von B in Höhe von 2.065,95 EUR, von L in Höhe von 4.154,77 EUR, von Z in Höhe von 5.978,20 EUR und von L1 in Höhe von 1.431,31 EUR, um nur die größeren Summen zu nennen. Vom Gesamtumsatz in Höhe von 60.183,56 EUR entfiel damit lediglich gut die Hälfte auf die Firma S/P/I der Rest verteilte sich auf andere Auftraggeber. Ein ähnliches Bild zeigt die Tabelle zu den Einnahmen im Jahr 2017 (Gesamtsumme 49.140,64 EUR, dabei S/I 26.311,12 EUR). Auch im Jahr 2015, als die Zeugin S1 die Hälfte der Zeit noch mit der Klägerin zusammenarbeitete und die oben geschilderte interne Verteilung der Provisionsansprüche erfolgte, erwirtschaftete die Klägerin ausweislich der genannten Tabelle bei der Firma S/P zusammen 27.885,07 EUR bei Gesamteinnahmen in Höhe von 40.775,03 EUR. Dementsprechend ging auch die Beklagte ab 2015 nicht mehr von einer Tätigkeit für nur einen Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI aus, sondern hob den Bescheid vom 05.09.2018 mit Bescheid vom 10.09.2018 auf. Die Provisionsverteilung ab Mitte 2015 bis 2017 beweist die Richtigkeit des klägerischen Vortrags, nämlich dass die Zeugin S1 - bei gleicher Arbeit - vor allem gegenüber den Firmen F und kleineren Auftraggebern abrechnete, während die Klägerin vor allem Ansprüche gegenüber S geltend machte. Nach dem Weggang der Zeugin S1 spiegelt sich dies exakt so in der Verteilung der Provisionen wieder, da nun tatsächlich die Einnahmen von F in die Höhe gingen (2012: 3.902,50 EUR, 2013: 4.384,82 EUR; 2014: 2.683,67 EUR; im Vergleich dazu 2015: 4.728,87 EUR, 2016: 11.911,97 EUR, 2017: 9.441,11 EUR), die Einnahmen bei S/P/I ähnlich blieben und sich die Einnahmen der kleineren Auftraggeber wesentlich erhöhten (2012: Einnahmen von K1, L1 zusammen in Höhe von 2.466,59 EUR; 2013: zusammen 2101,42 EUR; 2014: zusammen 2.565,39 EUR; im Vergleich dazu zB 2016: Einnahmen B, K1, L1, L, Z zusammen 13.388,62 EUR). Zugleich beweist der Zustand ab 2015, dass es im vorliegenden besonderen Fall nicht allein auf die 5/6-Regelung ankommen kann: Ab 2015 lagen die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr 9 SGB VI nicht vor, da die Klägerin auch nach der Auffassung der Beklagten und unter Zugrundelegung der 5/6-Grenze nicht nur für einen Auftraggeber tätig war. Die Tätigkeit der Klägerin hat sich nach dem Ausscheiden der Zeugin S1 indes nicht wesentlich geändert, und auch die Auftraggeber blieben im Wesentlichen dieselben – insofern spricht auch dies dafür, den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht anders zu behandeln als den sich anschließenden.
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Es kann nicht argumentiert werden, die interne Verteilung der Provisionsansprüche sei vorliegend unbeachtlich, da die im Innenverhältnis bestehenden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände genügten. Diese Rechtsprechung gilt vor allem in Bezug auf die Statusfeststellung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern einer GmbH und besagt, dass die Maßgeblichkeit des rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhaltens der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren ist. Eine "Schönwetter-Selbständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (vgl zB BSG 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24, Rn 29 f mwN; BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, Rn 32; BSG 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, BSGE 125, 183-189, SozR 4-2400 § 7 Nr 35, Rn 20). Vorliegend liegt der Fall aber anders: Es ist hier nicht die Rechtsmacht eines Gesellschafters/Geschäftsführers zu prüfen, sondern, ob die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 tatsächlich im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war. Genau dies war sie aber nicht, wie die umfangreiche Beweisaufnahme ergeben hat. Sie war gerade nicht schutzbedürftig wie ein Selbständiger, der wirtschaftlich nur von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist, sondern erarbeitete sich Provisionsansprüche diverser Auftragsgeber – nur, dass sich dies nicht anhand der tatsächlich gestellten Rechnungen wiederspiegelte, weil sie mit der Zeugin S1 im Innenverhältnis eine andere Abrechnung gewählt hatte. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn die Klägerin tatsächlich nur S-Waren verkauft hätte und die Zeugin S1 nur F-Waren, sich beide intern aber darauf geeinigt hätten, im Außenverhältnis jeweils sowohl mit S als auch F abzurechnen, um die rechtlichen Folgen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu umgehen. Solche im Innenverhältnis bestehenden Vereinbarungen wären für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
44 
Die Beklagte war somit unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2019 zu verpflichten, den Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
46 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
29 
Die Berufung hat Erfolg.
30 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind nicht erfüllt, so dass das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren und die Beklagte zu verpflichten war, ihren Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben.
31 
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.09.2019, mit dem diese abgelehnt hat, den Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben. Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
32 
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen einer Aufhebung sind vorliegend erfüllt, da § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI nicht greift.
33 
Dies lässt sich nicht bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 07.10.1999 begründen, in dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB VI abgelehnt hat. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich in der Ablehnung der Befreiung. Dass die Klägerin regelmäßig und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig war, ist nur die Begründung des Bescheides und bezieht sich im Übrigen ausdrücklich nur auf das Datum 01.01.1999.
34 
Gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die
35 
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
36 
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
37 
Vorliegend ist die Klägerin unstreitig selbständig als Handelsvertreterin tätig gewesen und hatte im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Allerdings war sie nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, so dass keine Versicherungspflicht eintritt.
38 
Auftraggeber iSd § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 25; BSG 04.11.2009, B 12 R 3/08 R, BSGE 105, 46, juris Rn 17 ff; BSG 04.11.2009, B 12 R 7/08 R, juris Rn 16 ff; BSG 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275, juris Rn 16). Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 28 ff). Entscheidend ist daher, wem gegenüber der Selbständige vertragliche Verpflichtungen erfüllt und von wem ihm ggf umgekehrt eine Vergütung zufließt (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Auflage 2021, § 2 SGB VI Rn 17). § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbständigen (vgl BT-Drucks 14/45, S 20). Als kennzeichnend für den Personenkreis wird nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern werden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 29; BSG 04.11.2009, B 12 R 3/08 R, BSGE 105, 46, juris Rn 24). Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig; sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit. Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 29). Eine mathematisch exakte Bestimmung der „Wesentlichkeitsgrenze“ lässt das Gesetz nicht zu (hierzu kritisch Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Doerner/Baeck, NZA 1999, 1136, 1139); die Praxis sieht dieses Erfordernis als erfüllt an, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte (aus selbständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (vgl LSG für das Saarland 01.12.2005, L 1 RA 11/04, juris Rn 23; LSG Baden-Württemberg 01.02.2011, L 11 R 2461/10, juris Rn 89; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 2 SGB VI, Rn 84 unter Verweis auf Abt. 3. 5. 2 des Rdschr der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Hierbei kann es sich jedoch nur um einen Orientierungswert handeln (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 2 SGB VI, Rn 84).
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Vorliegend stellt der Senat aufgrund der erst- sowie zweitinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 nicht im oben genannten Sinn nur für einen Auftraggeber tätig war. Vielmehr war sie als selbständige Handelsvertreterin ua für die Firmen S, F, K1, L1, Z, B und ab April 2014 auch für die Firma L tätig. Dies entnimmt der Senat zum einen der Auflistung der abgerechneten Provisionen, die die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben hat (Bl 39 SG-Akte), weiterhin ihren Provisionsabrechnungen aus der Verwaltungsakte (Abrechnungen der Klägerin gegenüber S und F, vgl rote und blauer Schnellhefter in der V-Akte), den Angaben der Klägerin und den Angaben und Abrechnungen der Zeugin S1 (vgl Kopien der Provisionsabrechnungen der Zeugin S1 in Band 2 der V-Akte). Werden zwei Handelsvertreterinnen (hier: die Klägerin und die Zeugin S1) am selben Ort und zur gleichen Zeit für dieselben Auftraggeber tätig, ist ein hoher Umsatz einer der beiden bei einem Auftraggeber nicht zwingend Ausdruck einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem Auftraggeber, sondern kann auch darauf beruhen, dass die beiden Handelsvertreterinnen eine bestimmte Form der Zusammenarbeit untereinander und der Abrechnung gegenüber den Auftraggebern gewählt haben. In diesem Zusammenhang hat sich der Senat davon überzeugt, dass die Zeugin S1 und die Klägerin sämtliche Tätigkeiten parallel ausführten, dh für dieselben Handelspartner im selben Umfang und mit demselben Erfolg tätig wurden. Dies ergibt sich nicht nur aus den konsistenten und überzeugenden Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem SG und in der Berufungsinstanz, sondern wurde auch durch die Zeugin S1 bestätigt. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausgesagt, mit der Klägerin im Team gearbeitet und ca 9 Firmen betreut zu haben. Den Umsatz habe man sich geteilt. Ausführlich hat die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins am 19.04.2021 dargelegt, wie sich diese Zusammenarbeit gestaltete. Sie sei in den Jahren 2012 bis 2014 etwa drei bis viermal pro Woche, eher viermal pro Woche im K tätig gewesen, im Dezember und Januar zB, wenn der Umsatz stark gewesen sei, auch sechs Tage. Gleiches habe auch immer für Frau S1 gegolten. Dies habe bedeutet, dass die Klägerin und Frau S1 zum Teil beide dagewesen seien und parallel gearbeitet hätten, an anderen Tagen oder auch zu anderen Zeiten des Tages alleine verkauft hätten. An den gemeinsamen Tagen sei meist eine früher gekommen und gegangen, die andere später. Man müsse sich das so vorstellen, dass dort die Regale mit den Waren gestanden hätten und sich die Zeugin S1 und die Klägerin bzw eine der beiden durch die Regale bewegt und auf Kundenansprache gewartet hätten. Wenn beide dagewesen seien und ein Kunde gekommen sei, habe ihn die bedient, die zufällig näher an ihm dran gestanden habe. Monatsweise habe dann der Mitarbeiter von G K, der Substitut Herr S3, gemeldet, welche Umsätze bei den Firmen angefallen seien. Auf Basis dieser Meldungen habe die Zeugin S1 errechnet, wie hoch die Provisionen seien, und diese hälftig geteilt. Die Zeugin S1 habe der Klägerin gesagt, welche Rechnungen sie gegenüber welchen Firmen schreiben solle.
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Dass diese Sachverhaltsbeschreibung der Wahrheit entspricht, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Zeugen S3, der für die Firma G K gearbeitet und die Umsätze der Firmen der Klägerin und die Zeugin S1 monatsweise mitgeteilt hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausgesagt, die Klägerin und die Zeugin S1 hätten sich die Provisionen aufgeteilt. Zwar wusste er nicht, wie diese Aufteilung erfolgte, doch hat er bestätigt, dass „wer da war, hat alles gemacht, auch für die beiden großen Firmen F und S“. Die Firmen F, (Schreiben aus März 2019, Bl W I 5 V-Akte), K1 (Schreiben vom 08.04.2019, Bl W I 6 V-Akte), Z (W I 7 V-Akte, B (Schreiben vom 09.04.2019, Bl W I 8 V-Akte) haben jeweils bestätigt, dass neben der Klägerin eine weitere Kraft tätig geworden sei. Auch der vom Senat schriftlich vernommene Zeuge W1 der Firma S hat dargelegt (Schreiben vom 03.03.2021, Bl 88 Senatsakte), die Zeugin S1 habe ebenfalls S-Produkte verkauft. Vor allem aber spricht für die Richtigkeit der klägerischen Angaben, das die Zeugin S1 der Klägerin über den gesamten hier streitigen Zeitraum Rechnungen gestellt hat, die die Klägerin ausweislich der in der Berufungsinstanz vorgelegten Kontoauszüge zumeist an die Zeugin S1 überwiesen und gelegentlich bar bezahlt hat. Hätten die Klägerin und Frau S1 ihre Verkäufe jeweils getrennt voneinander erfasst und auch getrennt gegenüber den jeweiligen Firmen abgerechnet, hätte es dieser Zahlungen nicht bedurft. Der Senat hält es für unschädlich, dass sich die genaue Höhe dieser Ausgleichszahlungen nicht (mehr) nachvollziehen lässt. Zum einen ist dies dem Zeitablauf geschuldet, da der hier streitige Zeitraum mittlerweile über 7 Jahre zurückliegt. Zum anderen gab es Urlaubszeiten, Schulungen und andere Gründe, die dazu führten, dass kein exakt hälftiger Ausgleich zwischen den Provisionseinnahmen zu errechnen war. Jedenfalls haben stichprobenartige Berechnungen ergeben, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen tatsächlich von den im gleichen Monat erwirtschafteten Provisionszahlungen abhing. Als Beispiel sei der Februar 2013 benannt: in der Verwaltungsakte finden sich Netto-Provisionsabrechnungen der Klägerin in Höhe von 9.857,62 EUR gegenüber S und 238,80 EUR gegenüber F (vgl roter Schnellhefter). Die Zeugin S1 rechnete gegenüber F netto 3.100,56 EUR, gegenüber B 815,04 EUR, gegenüber S2-U1 309,28 EUR und gegenüber Z 500,70 EUR ab (vgl Rechnungen in der Verwaltungsakte II). Damit stehen sich 10.096,42 EUR Einnahmen der Klägerin sowie 4.725,58 EUR der Zeugin S1 gegenüber. Aus Ausgleich hätten somit netto 2.685,42 EUR fließen müssen, tatsächlich waren es 2.826 EUR. Im Vergleich dazu erzielte die Klägerin im Februar 2014 von der S Provisionszahlungen in Höhe von 1.918 EUR und von F 46,20 EUR (zusammen nur 1.964,20 EUR), während die Zeugin S1 von F 478,20 EUR, von B 241,56 EUR, von S2-U1 97,90 EUR und von Z 77,80 EUR bezog (zusammen 895,46 EUR). Damit wäre ein Ausgleich von 534,37 EUR zu erwarten gewesen, tatsächlich gezahlt wurden 483 EUR und damit – wie zu erwarten – ein erheblich geringerer Betrag als zB im Februar 2013. Diese Berechnungen beweisen, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlungen tatsächlich nach der Höhe der geflossenen Provisionen richtete.
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Im Ergebnis ist der Senat somit davon überzeugt, dass die Klägerin und die Zeugin S1 im streitgegenständlichen Zeitraum - von Urlaubszeiten, Schulungen abgesehen - im selben Umfang bei den selben Firmen Provisionen erarbeitet haben. Wird diese Feststellung zugrundegelegt, ergibt sich daraus zugleich, dass die Klägerin nicht im Wesentlichen für einen Auftraggeber, nämlich die Firma S, tätig geworden ist. Zwar rechnete sie im Jahr 2012 34.210,75 EUR für die Firma S ab bei einem Gesamtumsatz von 40.702,04 EUR, im Jahr 2013 35.698,76 für S bei einem Gesamtumsatz von 42.319,99 EUR und im Jahr 2014 28.907,82 bei einem Gesamtumsatz von 34.248,21 EUR (vgl Bl 39 SG-Akte), so dass die 5/6-Grenze überschritten wurde. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei dieser Grenze indes nur um einen Richtwert, der zwar in der Praxis die Beurteilung des Sachverhaltes vereinfacht, aber nicht die alleinige Beurteilungsgrundlage bildet, jedenfalls dann nicht, wenn der Sachverhalt wie hier Besonderheiten aufweist. Im vorliegenden Fall hat in die Beurteilung ebenso einzufließen, dass die Klägerin für etliche Auftraggeber gearbeitet hat und insbesondere die Hälfte der S-Provisionen durch die Zeugin S1 erarbeitet wurden, der im Innenverhältnis ein Ausgleich gegenüber der Klägerin zustand, während die Klägerin andererseits gegenüber den anderen Firmen, vor allem gegenüber F, aber auch gegenüber kleineren Firmen, eigentlich ein höherer Provisionsanspruch zugestanden hätte, den sie indes aufgrund interner Absprachen mit der Zeugin S1 nicht geltend machte. Auch wenn sich die genauen tatsächlich erarbeiteten Provisionsansprüche mangels vollständiger Unterlagen durch den Senat nicht nachvollziehen lassen, zeigt doch schon die Halbierung der S-Provisionen bei gleichzeitiger Erhöhung der sonstigen Provisionen, dass S zwar weiterhin der wichtigste Auftraggeber der Klägerin war, die Abhängigkeit jedoch nicht ein solches Ausmaß erreicht wie die normalerweise zu Grunde gelegte Richtgröße von 5/6.
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Dieses Bild zeigt sich eindrücklich auch in den Folgejahren, als die Zeugin S1 nicht mehr bei G K tätig war, also ab Mitte 2015 (und nicht, wie zunächst vorgetragen, schon Ende 2014), vor allem aber in den Jahren 2016 und 2017: Wie sich den von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen (vgl Bl Schreiben vom 20.04.2021, Bl 107 LSG-Akte) entnehmen lässt, erwirtschaftete die Klägerin in 2016 Provisionen von der Firma S/P/I (Anmerkung: Ab 2015 übernahm die Firma P die Abrechnungen für die Firma S, anschließend übernahm dies die Firma I, vgl Angaben der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG) in Höhe von 16.462,12 EUR bzw 17.580,02 EUR (zusammen 34.042,14 EUR), von F in Höhe von 11.911,97 EUR, von B in Höhe von 2.065,95 EUR, von L in Höhe von 4.154,77 EUR, von Z in Höhe von 5.978,20 EUR und von L1 in Höhe von 1.431,31 EUR, um nur die größeren Summen zu nennen. Vom Gesamtumsatz in Höhe von 60.183,56 EUR entfiel damit lediglich gut die Hälfte auf die Firma S/P/I der Rest verteilte sich auf andere Auftraggeber. Ein ähnliches Bild zeigt die Tabelle zu den Einnahmen im Jahr 2017 (Gesamtsumme 49.140,64 EUR, dabei S/I 26.311,12 EUR). Auch im Jahr 2015, als die Zeugin S1 die Hälfte der Zeit noch mit der Klägerin zusammenarbeitete und die oben geschilderte interne Verteilung der Provisionsansprüche erfolgte, erwirtschaftete die Klägerin ausweislich der genannten Tabelle bei der Firma S/P zusammen 27.885,07 EUR bei Gesamteinnahmen in Höhe von 40.775,03 EUR. Dementsprechend ging auch die Beklagte ab 2015 nicht mehr von einer Tätigkeit für nur einen Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI aus, sondern hob den Bescheid vom 05.09.2018 mit Bescheid vom 10.09.2018 auf. Die Provisionsverteilung ab Mitte 2015 bis 2017 beweist die Richtigkeit des klägerischen Vortrags, nämlich dass die Zeugin S1 - bei gleicher Arbeit - vor allem gegenüber den Firmen F und kleineren Auftraggebern abrechnete, während die Klägerin vor allem Ansprüche gegenüber S geltend machte. Nach dem Weggang der Zeugin S1 spiegelt sich dies exakt so in der Verteilung der Provisionen wieder, da nun tatsächlich die Einnahmen von F in die Höhe gingen (2012: 3.902,50 EUR, 2013: 4.384,82 EUR; 2014: 2.683,67 EUR; im Vergleich dazu 2015: 4.728,87 EUR, 2016: 11.911,97 EUR, 2017: 9.441,11 EUR), die Einnahmen bei S/P/I ähnlich blieben und sich die Einnahmen der kleineren Auftraggeber wesentlich erhöhten (2012: Einnahmen von K1, L1 zusammen in Höhe von 2.466,59 EUR; 2013: zusammen 2101,42 EUR; 2014: zusammen 2.565,39 EUR; im Vergleich dazu zB 2016: Einnahmen B, K1, L1, L, Z zusammen 13.388,62 EUR). Zugleich beweist der Zustand ab 2015, dass es im vorliegenden besonderen Fall nicht allein auf die 5/6-Regelung ankommen kann: Ab 2015 lagen die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr 9 SGB VI nicht vor, da die Klägerin auch nach der Auffassung der Beklagten und unter Zugrundelegung der 5/6-Grenze nicht nur für einen Auftraggeber tätig war. Die Tätigkeit der Klägerin hat sich nach dem Ausscheiden der Zeugin S1 indes nicht wesentlich geändert, und auch die Auftraggeber blieben im Wesentlichen dieselben – insofern spricht auch dies dafür, den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht anders zu behandeln als den sich anschließenden.
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Es kann nicht argumentiert werden, die interne Verteilung der Provisionsansprüche sei vorliegend unbeachtlich, da die im Innenverhältnis bestehenden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände genügten. Diese Rechtsprechung gilt vor allem in Bezug auf die Statusfeststellung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern einer GmbH und besagt, dass die Maßgeblichkeit des rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhaltens der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren ist. Eine "Schönwetter-Selbständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (vgl zB BSG 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24, Rn 29 f mwN; BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, Rn 32; BSG 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, BSGE 125, 183-189, SozR 4-2400 § 7 Nr 35, Rn 20). Vorliegend liegt der Fall aber anders: Es ist hier nicht die Rechtsmacht eines Gesellschafters/Geschäftsführers zu prüfen, sondern, ob die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 tatsächlich im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war. Genau dies war sie aber nicht, wie die umfangreiche Beweisaufnahme ergeben hat. Sie war gerade nicht schutzbedürftig wie ein Selbständiger, der wirtschaftlich nur von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist, sondern erarbeitete sich Provisionsansprüche diverser Auftragsgeber – nur, dass sich dies nicht anhand der tatsächlich gestellten Rechnungen wiederspiegelte, weil sie mit der Zeugin S1 im Innenverhältnis eine andere Abrechnung gewählt hatte. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn die Klägerin tatsächlich nur S-Waren verkauft hätte und die Zeugin S1 nur F-Waren, sich beide intern aber darauf geeinigt hätten, im Außenverhältnis jeweils sowohl mit S als auch F abzurechnen, um die rechtlichen Folgen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu umgehen. Solche im Innenverhältnis bestehenden Vereinbarungen wären für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
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Die Beklagte war somit unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2019 zu verpflichten, den Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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