| Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten habe sich mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden erklärt. |
|
| Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG). Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019. Darin werden (nur noch) Beiträge für die Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 erhoben. Ab dem 01.04.2019 wurde die Klägerin als Arbeitnehmerin gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V in der GKV und gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der sPV versicherungspflichtig. Mit dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft endete die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes (§ 191 Nr 2 SGB V). Die Beklagte hat dies beachtet und der Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2019 bestätig, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum 31.03.2019 ende. Der von der Klägerin bereits entrichtete Beitrag für den Monat April 2019 wurde der Klägerin wieder erstattet. Das Klagebegehren der Klägerin umfasst sinngemäß auch die Feststellung des Fortbestehens der Versicherung in der GKV und der sPV, es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin der Ansicht ist, während des Elterngeldbezugs gar nicht kranken- und pflegeversichert gewesen zu sein (vgl hierzu BSG 30.11.2016, B 12 KR 6/15 R, SozR 4-2500 § 224 Nr 2, Rn 10). Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. |
|
| Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin für die Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 ein höherer Beitrag als der allgemeine Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V gefordert wird. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet. |
|
| Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Beitragsbemessung ist § 240 SGB V in der ab 11.05.2019 geltenden Fassung von Art 1 Nr 89a Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 (BGBl I 646). Nach Abs 1 Satz 1 der genannten Vorschrift wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach Abs 1 Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die gesetzliche Regelung beruht auf dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen des Mitglieds beitragspflichtig sind. Das BSG hat es jedoch nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage für zulässig erachtet, bei freiwilligen Mitgliedern ohne eigene oder mit nur geringen eigenen Einnahmen in gewissen Grenzen auch die höheren Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten heranzuziehen. Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bedurfte jedoch (bis zum 31.12.2008) einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (BSG 17.05.2001, B 12 KR 31/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 38, Rn 11). Diese Rechtsprechung ist auch auf die ab 01.01.2009 geltende Rechtslage anzuwenden (Vossen in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rn 24). |
|
| Eine Regelung zur Heranziehung von Einkommen eines Ehegatten enthält nunmehr § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz. Dessen Satz 1 bestimmt, dass sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammensetzen. Dies gilt nicht, |
|
| 1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen, |
|
| 2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB), |
|
| 3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente, |
|
| 4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, |
|
| |
| Außerdem sind nach § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 5 BeitrVerfGrsSz Freibeträge für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder abzusetzen. Diese Regelungen tragen dem Gebot des Familienlastenausgleichs Rechnung (BSG 15.08.2018, B 12 KR 8/17 R, BSGE 126, 189-195, SozR 4-2500 § 240 Nr 36, Rn. 20). Die BeitrVerfGrsSz stehen nach stRspr des BSG für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (vgl ua BSG 15.08.2018, B 12 KR 8/17 R, BSGE 126, 189 = BeckRS 2018, 30344 mwN). |
|
| Ausgehend von diesen Regelungen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zwar die Höhe der von der Klägerin zu tragenden Beiträge zutreffend festgesetzt. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung, der sich der Senat insoweit anschließt und auf die er verweist (§ 153 Abs 2 SGG), entschieden. Anders als das SG und die Beklagte ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, Einkommen des Ehemanns der Klägerin (teilweise) als beitragspflichtige Einnahmen der Klägerin zu werten. Die Bemessung der Beiträge einer in der GKV freiwillig Versicherten für die Dauer des Bezugs von Elterngeld auch nach dem Einkommen des Ehepartners ist nach Auffassung des Senats nicht zulässig. Insoweit ist die Regelung in § 2 Abs 4 Satz 1 BeitrVerfGrsSz, die solches vorschreibt, wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 und 2 GG iVm Art 3 Abs 1 GG rechtswidrig. |
|
| Nach Art 6 Abs 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und nach Art 6 Abs 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG - davon aus, dass Art 6 Abs 1 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebietet. Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können allerdings aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ohne dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl ua BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, Rn 10, juris). Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind, ergeben sich auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art 6 Abs 1 und 2 GG. Das Elterngeld dient der Familienförderung. Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, Rn 13 mwN, juris). |
|
| Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung. Daher ist zB die Erhebung von Mindestbeiträgen für freiwillig Versicherte während der Elternzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen ausführlich BSG 30.11.2016, B 12 KR 6/15 R, SozR 4-2500 § 224 Nr 2, Rn 36). Mit der sich aus Art 6 Abs 1 und 2 GG ergebenden Wertentscheidung ist es jedoch nicht mehr vereinbar, wenn für verheiratete freiwillige Mitglieder der GKV während des Bezugs von Elterngeld auch das Einkommen des mit dem Mitglied verheirateten Ehepartners (oder Lebenspartners) in bestimmten Umfang als beitragspflichtige Einnahme gewertet wird. Damit werden verheiratete Paare gegenüber nichtehelichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften mit vergleichbaren Versicherungsverhältnissen (freiwillige Versicherung in der GKV und Partner privat krankenversichert) diskriminiert. Denn Art 6 Abs 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (BVerfG Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 126, BeckRS 1998, 30032626). |
|
| Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Ehepartner wegen ihrer Ehe Nachteile bei der Inanspruchnahme von Elternzeit und Elterngeld nach dem BEEG haben, die nicht durch die zahlreichen, dem Familienlastenausgleich dienenden familienfördernden Maßnahmen als kompensiert betrachtet werden können. Die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern beruht, wie bereits dargelegt, auf dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen des Mitglieds beitragspflichtig sind. Es ist nicht nur notwendig, Ausnahmen hiervon mit hinreichender Klarheit zu regeln (was hier der Fall ist), es bedarf hierfür auch eines sachlichen Grundes. Das BSG hat die Heranziehung des Partnereinkommens damit begründet, dass die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V mitprägen. Denn grundsätzlich hätten die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbrächten, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen sei (BSG 28.09.2011, B 12 KR 9/10 R, Rn 18, juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und hält die Berücksichtigung von Partnereinkommen bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder grundsätzlich für verfassungsgemäß. |
|
| Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Heranziehung des höheren Einkommens des Ehepartners kollidiert jedoch in der vorliegenden Konstellation mit dem Zweck des Elterngeldes. Elterngeld und Elternzeit sollen es den Eltern ermöglichen, durch eine Verringerung ihrer Arbeitszeit, Familie und Beruf besser zu vereinbaren (vgl bereits zum Erziehungsurlaub BT-Drs 14/3553 S 21). Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis insoweit ruht (vgl BAG 10.02.1993, 10 AZR 450/91, juris; BAG 10.05.1989, 6 AZR 660/87, BAGE 62, 35) mit der Folge, dass für diese Zeit keine Vergütung zu zahlen ist. Eltern, die ihre Arbeitszeit verringern, um sich der Kindererziehung zu widmen, nehmen daher finanzielle Einbußen in Kauf, die für die Zeit, in der Anspruch auf Elterngeld gezahlt wird, abgemildert werden. Dies trifft besonders für Personen wie die Klägerin zu, die vor der Geburt ihres Kindes wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert waren. Der mit dem Elterngeld bezweckte Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt wird durch die gleichzeitige Erhöhung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung infolge der Berücksichtigung des Partnereinkommens teilweise wieder rückgängig gemacht. |
|
| Die Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Klägerin hat ferner zur Folge, dass damit die gesetzlich angeordnete Beitragsfreiheit des Elterngeldes unterlaufen wird. Nach § 224 Abs 1 SGB V unterliegt das Elterngeld nicht der Beitragspflicht in der GKV. Nach § 2 Abs 4 Satz 4 BeitrVerfGrsSz werden für die Beitragsbemessung nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Würde es sich bei dem Elterngeld um beitragspflichtiges eigenes Einkommen der Klägerin handeln, müsste sie keine höheren Beiträge für ihre freiwillige Krankenversicherung bezahlen, weil auch in diesem Fall Partnereinkommen (zusätzlich) nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würde. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs 7 SGB V betrug im Jahr 2018 4.425 EUR (die Hälfte hiervon: 2.212,50 EUR) und im Jahr 2019 4.537,50 (die Hälfte hiervon: 2.268,75 EUR). Die Beitragsfreiheit des Elterngeldes führt also nur dazu, dass in Höhe des beitragsfreien Elterngeldes eben das Partnereinkommen für die Beitragsbemessung herangezogen wird. Das Elterngeld sollte aber bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds außer Betracht bleiben. |
|
| Bei der Klägerin kommt noch hinzu, dass sie ihre freiwillige Versicherung nicht mit dem Ziel kündigen konnte, dadurch beitragsfrei familienversichert zu werden (§ 175 Abs 4 SGB V in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung iVm § 191 Nr 3 SGB V), weil ihr Ehemann nicht in der GKV, sondern privat versichert ist. Der Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört, kann Elternzeit und Elterngeld daher nur in Anspruch nehmen, wenn er nicht nur auf Einkommen verzichtet, sondern auch höhere Beiträge für die GKV akzeptiert. Wäre die Klägerin nicht verheiratet, müsste sie als freiwillig Versicherte lediglich Mindestbeiträge zahlen und hätte zudem für ihr Kind Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 SGB V). Die Bemessung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung verstößt daher bei der hier gegebenen Sachlage gegen das Diskriminierungsverbot des Art 6 Abs 1 und 2 GG. Anders als die Beklagte meint, liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber einer nicht berufstätigen, freiwillig versicherten Mutter nicht vor. Auch bei ihr wäre nach der hier vertretenen Auffassung das Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung während des Bezugs von Basiselterngeld nicht zu berücksichtigen. |
|
| Die Klägerin hat allerdings Mindestbeiträge gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestbeiträgen auch während der Elternzeit und während des Bezugs von Elterngeld beruht auf § 240 Abs 2 Satz 5 SGB V iVm §§ 223 Abs 1, 224 Abs 1 Satz 3 SGB V. Danach sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. Hiernach war bei der Klägerin Beitragsfreiheit nicht gegeben. Dies hat das BSG im Urteil vom 30.11.2016 (B 12 KR 6/15 R, SozR 4-2500 § 224 Nr 2) ausführlich begründet. Der Senat schließt sich den Ausführungen des BSG in allen Punkten an und sieht insoweit von einer weiteren Darlegung ab. |
|
| Hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur sPV gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Nach § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22; BSG 15.8.2018, B 12 KR 8/17 R, BeckRS 2018, 30344). |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick darauf, dass Klage und Berufung nur teilweise erfolgreich waren, als sachgerecht an, dass die Beklagte nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstattet. |
|
| Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). |
|