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| Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. |
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| Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG Freiburg vom 17.02.2021, mit dem der Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 verurteilt worden ist, den Klägerinnen für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 unter Zugrundelegung eines jeweils um 30,00 EUR verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leistungen zu gewähren. |
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| Gegenstand der von den Klägerinnen erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG ist nicht nur der Änderungsbescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019, sondern sind nach § 96 Abs. 1 SGG auch der Änderungsbescheid vom 12.04.2019 und der Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2020, mit denen der den Bewilligungsbescheid vom 02.07.2018 betreffende Änderungsbescheid vom 19.07.2018, der seinerseits von dem mit der Klage angegriffenen Änderungsbescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 abgeändert worden ist, geändert worden ist. |
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| Letztlich hat der Beklagte mit diesen Bescheiden unter Berücksichtigung der aktuell vorgelegten Berechnungsbögen |
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| - monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.11.2018 in Höhe von 10,25 EUR an die Klägerin zu 1 sowie 78,25 EUR an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 447,25 EUR (296,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 17,25 EUR Nebenkostenanteil, 30,00 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 437,00 EUR (273,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld; abzüglich 30,00 EUR Versicherungspauschale) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 447,25 EUR (296,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 17,25 EUR Nebenkostenanteil, 30,00 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 369,00 EUR (205,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld; abzüglich 30,00 EUR Versicherungspauschale) abgesetzt hat (siehe Änderungsbescheid vom 15.11.2018), |
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| - monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 0,00 EUR an die Klägerin zu 1 sowie 47,07 EUR an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 447,25 EUR (296,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 17,25 EUR Nebenkostenanteil, 30,00 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 467,00 EUR (273,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 447,25 EUR (296,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 17,25 EUR Nebenkostenanteil, 30,00 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 399,00 EUR (205,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) sowie zugeordnetes Einkommen in Höhe von 1,18 EUR abgesetzt hat (siehe Bewilligungsbescheid vom 02.07.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2018), |
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| - monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 in Höhe von 0,00 EUR an die Klägerin zu 1 sowie 45,93 EUR an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 453,25 EUR (302,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 17,25 EUR Nebenkostenanteil, 30,00 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 476,00 EUR (282,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 453,25 EUR (302,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 17,25 EUR Nebenkostenanteil, 30,00 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 EUR (212,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) sowie zugeordnetes Einkommen in Höhe von 1,32 EUR abgesetzt hat (siehe Bewilligungsbescheid vom 02.07.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2018, unter Berücksichtigung der in den Berechnungsbögen ausgewiesenen Regelsatz- und Unterhaltsvorschussbeträge), |
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| - monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.04.2019 in Höhe von 60,56 EUR an die Klägerin zu 1 sowie 130,56 EUR an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 536,56 EUR (302,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 100,56 EUR Nebenkostenanteil, 30,00 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 476,00 EUR (282,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 536,56 EUR (302,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 100,56 EUR Nebenkostenanteil, 30,00 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 EUR (212,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) abgesetzt hat (siehe Bewilligungsbescheid vom 02.07.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2018, unter Berücksichtigung der in den Berechnungsbögen ausgewiesenen Regelsatz-, Nebenkostenanteils- und Unterhaltsvorschussbeträge), |
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| - monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 31.05.2019 in Höhe von 0,00 EUR an die Klägerin zu 1 sowie 57,72 EUR an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 464,51 EUR (302,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 27,38 EUR Nebenkostenanteil, 31,13 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 476,00 EUR (282,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 464,51 EUR (302,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 27,38 EUR Nebenkostenanteil, 31,13 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 EUR (212,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 0,79 EUR abgesetzt hat (siehe Änderungsbescheid vom 12.04.2019), |
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| - monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 0,00 EUR an die Klägerin zu 1 sowie 0,00 EUR an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 464,51 EUR (302,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 27,38 EUR Nebenkostenanteil, 31,13 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 476,00 EUR (282,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 464,51 EUR (302,00 EUR Regelbedarf, 104,00 EUR Mietanteil, 27,38 EUR Nebenkostenanteil, 31,13 EUR Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 EUR (212,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 88,51 EUR abgesetzt hat (siehe Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2020). |
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| Der Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Bescheiden die Höhe der den Klägerinnen zustehenden Leistungen für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 rechtsfehlerfrei berechnet, insbesondere zutreffend vom Einkommen der Klägerinnen jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR nicht abgesetzt. Das Urteil des SG Freiburg ist daher rechtswidrig. |
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| Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). |
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| Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II ist in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II Einkommen und Vermögen, soweit es die nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. |
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| Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Hierunter fällt sowohl der den Klägerinnen gezahlte Unterhaltsvorschuss, als auch das ihnen gewährte Kindergeld. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II gilt die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. |
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| Zutreffend hat der Beklagte bei der Berechnung der Bedarfe der Klägerinnen unter Berücksichtigung des aktenkundigen Mietvertrags samt Mietbescheinigung sowie Vorauszahlungsübersicht und seinem Schreiben vom 11.04.2019 eine monatliche Grundmiete in Höhe von 416,00 EUR (nach Kopfteilen 104,00 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft), für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.03.2019 Nebenkosten in Höhe von 17,25 EUR und Heizkosten in Höhe von 30,00 EUR, für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.04.2019 Nebenkosten in Höhe von 100,56 EUR und Heizkosten in Höhe von 30,00 EUR und für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 30.06.2019 Nebenkosten in Höhe von 27,38 EUR und Heizkosten in Höhe von 31,13 EUR sowie die jeweiligen Regelbedarfe gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit entsprechend § 28 SGB XII in Verbindung mit dem jeweiligen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 296,00 EUR und vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 302,00 EUR berücksichtigt. |
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| Zu Recht hat ferner der Beklagte ein monatliches Einkommen bei der Klägerin zu 1 vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 467,00 EUR (273,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) sowie vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 476,00 EUR (282,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) und bei der Klägerin zu 2 vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 eigenes Einkommen in Höhe von 399,00 EUR (205,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) sowie zugerechnetes Einkommen in Höhe von 1,18 EUR, vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 EUR (212,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 1,32 EUR, vom 01.04.2019 bis zum 30.04.2019 eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 EUR (212,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld), vom 01.05.2019 bis zum 31.05.2019 eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 EUR (212,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 0,79 EUR sowie vom 01.06.2019 bis zum 30.06.2019 eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 EUR (212,00 EUR Unterhaltsvorschuss, 194,00 EUR Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 88,51 EUR zu Grunde gelegt, wobei sich das zugeordnete Einkommen aus dem ausweislich des aktenkundigen Arbeitsvertrages von ihrer Mutter erzielten Arbeitsentgelt ergibt. |
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| Nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. |
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| Unter Zugrundelegung dieser Regelungen hat der Beklagte zutreffend von den Einkommen der Klägerinnen in der Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vorgesehenen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR nicht abgesetzt. |
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| Bei den von der Realschule O. von den Eltern der Klägerinnen verlangten Beträgen in Höhe von 50,00 EUR handelt es sich nicht um Beiträge zu einer privaten Versicherung. Aus den Angaben des Schulleiters der Realschule O. in seinen Schreiben vom 27.07.2021 sowie vom 20.09.2021 und der von ihm vorgelegten und an die Realschule O. gestellten Rechnung ergibt sich, dass die Versicherung „AppleCare+“ insgesamt für 39 iPads zu einem Einzelpreis in Höhe von 92,00 EUR und einem Gesamtpreis in Höhe von 3.588,00 EUR abgeschlossen worden ist. Nach den Angaben des Schulleiters der Realschule O. sind aber die Kosten auf die Schüler dergestalt umgelegt worden, dass ihren Eltern nur 50,00 EUR pauschal in Rechnung gestellt worden sind, während der Restbetrag auch für das folgende Schuljahr übernommen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass die für die Klägerinnen aufgewandten Beträge in Höhe von 50,00 EUR nicht deckungsgleich mit den von der Realschule O. aufgewandten Versicherungsbeiträgen in Höhe von 92,00 EUR sind, es sich mithin bei den von der Realschule O. von den Eltern der Klägerinnen verlangten Beträgen in Höhe von 50,00 EUR um eine den Klägerinnen auferlegte Gebühr für die Überlassung und Versicherung der iPads, nicht aber um einen von den Klägerinnen aufgewandten Beitrag für die Versicherung der iPads gehandelt hat. |
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| Abgesehen davon handelt es sich bei der von der Realschule O. abgeschlossenen Versicherung, für die sie von den Eltern der Klägerinnen Beträge in Höhe von 50,00 EUR verlangt hat, auch nicht um eine von dem oder der Minderjährigen abgeschlossene entsprechende Versicherung. Einer Berücksichtigung der von der Realschule O. von den Eltern der Klägerinnen verlangten Beträge in Höhe von 50,00 EUR als Absetzungsbeträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V steht entgegen, dass nicht von den Klägerinnen, vertreten durch ihre Eltern, sondern von der Realschule O. die Versicherung „AppleCare+“ abgeschlossen worden ist. Dass die Eltern der Klägerinnen dem Abschluss der in Rede stehenden Versicherung zugestimmt oder einen solchen nachträglich genehmigt haben, ist weder von den Klägerinnen vorgetragen worden, noch ergibt sich dies aus den vom Schulleiter der Realschule O. vorgelegten Unterlagen. Auch kann allein in der Bezahlung des von der Realschule O. verlangten Betrages keine Genehmigung des Versicherungsabschlusses gesehen werden. Dass aber der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben muss, um wegen der hierfür aufgewandten Beiträge erfolgreich eine Absetzung vom Einkommen geltend machen zu können, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Dem steht nicht entgegen, dass das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2011 ausgeführt hat, es sei nicht erforderlich, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen habe (B 4 AS 139/10 R, juris Rn. 24). Denn der vom BSG entschiedene Fall hatte eine von den Eltern abgeschlossene sogenannte „Paketversicherung“, die unter anderem eine Unfallversicherung für ihr Kind mit eigenständig ausgewiesenem Beitragsanteil enthalten hatte, zum Gegenstand. Dieser Fall unterscheidet sich von der hier vom Senat zu beurteilenden Konstellation, in der die Versicherung weder von den Klägerinnen, vertreten durch ihre Eltern, für sich, noch von den Eltern der Klägerinnen für die Klägerinnen, sondern von der Realschule O. als Drittem abgeschlossen worden ist (vergleiche Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 11b Rn. 8-10, wonach ein von dritten Personen zugunsten Minderjähriger abgeschlossener Versicherungsvertrag nicht genügt). |
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| Daraus, dass es nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2015 nicht erforderlich sein soll, dass der Leistungsberechtigte Versicherungsnehmer des für das entsprechende Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages ist (L 11 AS 941/13, juris Rn. 19-23), ergibt sich nichts anderes, da in dieser Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen worden ist, dass der Wortlaut des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V ausdrücklich „offen“ formuliert ist (vergleiche insoweit Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, Stand: 29.07.2021, § 11b Rn. 22). |
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| Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen des SG Freiburg, es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Eltern bei Anmeldung der Klägerinnen zur iPad-Klasse die Schule zum Abschluss des Versicherungsvertrages ermächtigt hätten, beziehungsweise spätestens mit der Bezahlung der 50,00 EUR an die Schule den Versicherungsvertragsabschluss genehmigt hätten, gerade nicht. Für diese Annahme gibt der Sachverhalt nichts her. Der Hinweis des SG Freiburg, dies sei auch – vor dem Hintergrund, dass es sich bei Schulen um öffentliche Einrichtungen und damit um grundsätzlich vertrauenswürdige Stellen handele – nachvollziehbar und im Hinblick auf eine bessere Verhandlungsposition aufgrund der Vielzahl der Verträge und im Hinblick auf die Vereinfachung des Verfahrens für die Schule sinnvoll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit hat bereits der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Versicherungen für die iPads nicht individuell für die Klägerinnen, sondern von der Schule für sämtliche zur Verfügung gestellten iPads abgeschlossen worden sind, Versicherungsnehmer also die Schule selbst gewesen ist, so dass eine Berücksichtigung beim Einkommen der Klägerinnen daher ausgeschlossen war. |
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| Die durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V eröffnete Möglichkeit, auch vom Einkommen des minderjährigen Kindes in der Bedarfsgemeinschaft eine Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, soll aber nur dann ergriffen werden können, wenn für das Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen worden ist, die sein Einkommen auch tatsächlich belastet. Dieses setzt voraus, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht (BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R, juris Rn. 24; siehe auch Pewestorf, Alg II-V, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, § 13 Rn. 524). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. |
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| Da es sich nach alledem bei den für die Versicherung „AppleCare+“ aufgewandten Beträgen nicht um Beiträge zu einer privaten Versicherung handelt, die die Klägerinnen abgeschlossen haben, kommt es nicht darauf an, ob die von der Realschule O. verlangten Beiträge angemessen im Sinne des Gesetzes gewesen sind. |
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| Nur ergänzend, da der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 beschränkt ist, weist der Senat darauf hin, dass zum einen den Klägerinnen für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 jeweils Leistungen für persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zum 01.08.2018 in Höhe von 70,00 EUR und zum 01.02.2019 in Höhe von 30,00 EUR ausgezahlt worden sind und zum anderen bei den Klägerinnen Absetzungen von ihrem Einkommen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von jeweils 30,00 EUR vom 01.10.2018 bis zum 31.10.2018 und vom 01.11.2018 bis zum 30.11.2018 erfolgt sind, insgesamt also die Klägerinnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von jeweils 160,00 EUR erhalten haben, während für die Überlassung und Versicherung der iPads lediglich einmalig jeweils 50,00 EUR haben aufgewandt werden müssen. |
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| Nach alledem ist auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Freiburg vom 17.02.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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