| 1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). |
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| 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Mittagessens gegen den Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe, weil es sich hierbei nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe handelt. |
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| Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2020 (vgl. § 95 SGG), mit welchem der Beklagte die Übernahme der Kosten des Mittagessens in der WfbM für die Zeit ab 1. Januar 2020 im Rahmen der Eingliederungshilfe abgelehnt hat. Insofern handelt es sich um eine zusätzliche Leistung und damit um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. zu dieser Konstellation BSG, Urteil vom 25. September 2014 – B 8 SO 8/13 R – juris Rdnr. 10). Der Ablehnungsbescheid erging nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern zukunftsoffen. Er knüpft auch nicht an den Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 16. Dezember 2019 an, mit welchem der Beklagte die Kosten der Fachleistung im Arbeitsbereich der WfbM vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 übernommen hat, weil der Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt hat und es sich bei den beantragten Leistungen nicht um solche der Eingliederungshilfe handelt (hierzu später). Es ist daher über den Anspruchbis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 45/06 R – juris Rdnr. 28) zu entscheiden. |
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| Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG, mit der der Kläger statt einer Sachleistungsverschaffung einen Erstattungsanspruch geltend macht, weil er sich die Leistung (spätestens mit Vergleichsabschluss am 17. November 2021) selbst beschafft hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 10/07 R – juris Rdnr. 10 m.w.N.). Die durch das SG erfolgte (einfache) Beiladung der Leistungserbringerin nach § 75 Abs. 1 SGG ist demnach ausreichend. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG war hingegen nicht erforderlich. Bei der beantragten Kostenerstattung sind die Rechtsbeziehungen des Klägers zur Beigeladenen nicht unmittelbar betroffen, wie dies § 75 Abs. 2 SGG für die echte notwenige Beiladung voraussetzt. (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 10/07 – juris Rdnr. 10). |
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| Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung ist § 18 Abs. 6 SGB IX. Danach sind vom Rehabilitationsträger die Kosten für eine selbst beschaffte Leistung in der entstandenen Höhe u.a. dann zu erstatten, wenn er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil der Beklagte die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten i.H.v. 64,60 EUR monatlich für das in der WfbM eingenommene Mittagessen im Rahmen der Eingliederungshilfe. |
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| Nach § 99 iVm. § 90 SGB IX erhalten Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 102 Abs. 1 SGB IX u.a. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach §§ 76 ff SGB IX sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 ff. SGB IX, wozu auch die Leistungen für behinderte Menschen in anerkannten WfbM nach §§ 56 ff. SGB IX gehören. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor, dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. Bewilligungsbescheide vom 16. Dezember 2019 und 7. August 2020). |
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| Der Beklagte ist auch gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Gesetzbuch Neuntes Buch (AGSGB IX BW) sachlich und gemäß § 98 SGB IX örtlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe. |
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| Ob eine Kostenerstattung im Rahmen der Eingliederungshilfe schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger mangels Unterzeichnung der „Zusatzvereinbarung Mittagessen“ bereits keinem wirksamen Zahlungsanspruch des Beigeladenen ausgesetzt war (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 – L 7 SO 797/11 ER-B – juris Rdnr. 11 ff.) kann der Senat offenlassen. Selbst bei Vorliegen einer wirksamen Kostenverpflichtung besteht kein Anspruch gegen den Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe. |
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| Das Mittagessen ist nach Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 und der daraus resultierenden Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII – wie hier – nicht überschreiten. Das BTHG weicht insoweit von der alten Gesetzeslage ab, nach der das Mittagessen in einer WfbM nach der Rechtsprechung des BSG zu den Eingliederungshilfeleistungen gehörte. Danach war das Mittagessen als integraler Bestandteil der entsprechenden Eingliederungshilfeleistung angesehen und nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet worden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 10/07 R – juris). |
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| Mit der Einführung des § 42b Abs. 2 SGB IX ist der Gesetzgeber jedoch einen anderen Weg gegangen (a. A. wohl Siefert in jurisPR-SozR 7/2017 Anm. 1) und hat einen pauschalierten Mehrbedarf geregelt, welcher neben der Abgeltung des Wareneinsatzes bei auswärtiger Verpflegung auch der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung von gemeinschaftlichem Mittagessen außerhalb des persönlichen Wohnumfeldes entstehen, dient (vgl. BT-Drs. 18/9522, Seite 201, 327f.). Können aus dem Mehrbedarf nicht alle über den Warenwert hinausgehenden Kosten für die Zubereitung und Bereitstellung (z. B. Sach-, Personal und Investitionskosten) gedeckt werden, ist der ungedeckte Teilbetrag von der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 4 SGB IX als Leistung zur Sozialen Teilhabe vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Absatz 2 SGB XII vom 28. Oktober 2019, abrufbar unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/19-10-28-rundschreiben-zu-c-42b-abs-2-sgb-xii.pdf, zuletzt abgerufen am 8. März 2022; BT-Drs. 18/9522, S. 327 f.). |
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| Die gesamten Leistungen für das Mittagessen sind demnach der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und nur soweit im Einzelfall die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, der Eingliederungshilfe zugeordnet. Den Regelungen in § 42b Abs. 2 SGB XII und § 113 Abs. 4 SGB IX liegt damit die Annahme zugrunde, dass die Mittagsverpflegung aus zwei Quellen finanziert wird, nämlich zum Teil durch den Leistungsberechtigten mit den ihm nach § 42b Abs. 2 SGB XII zu gewährenden Leistungen und zum Teil durch Leistungen zur sozialen Teilhabe des hierfür zuständigen Rehabilitationsträgers (Simon in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand April 2021, § 42b Rdnr. 24). Der Anspruch nach § 42b SGB XII ist mithin als Spezialregelung vorrangig (vgl. auch Simon in jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020 [Stand 4. Januar 2021], § 42b Rdnr. 17, der aber eine tatbestandliche Abgrenzung nach Leistungsanteilen für vorzugswürdig erachtet). |
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| Die Beigeladene erhebt von dem Kläger für die Teilnahme am Mittagessen einen der Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b SGB XII entsprechenden Betrag. Sie hat diesbezüglich vor dem SG angegeben, es werde dabei nach pauschalierten Werten abgerechnet. Eine tatbestandliche Abgrenzung nach Leistungsanteilen kommt demnach nicht in Betracht, ist aber auch deshalb schon nicht erforderlich, weil der von der Beigeladenen erhobene Betrag die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b SGB XII nicht überschreitet. |
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| Etwas Anderes ergibt sich, entgegen der Auffassung des Klägers, auch nicht aus der Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG in Baden-Württemberg vom 18. April 2019. Nach § 7 der Übergangsvereinbarung wurde zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis längstens 31. Dezember 2021 vereinbart, die Summe aus Grund- und Maßnahmenpauschale bei der Leistungsvergütung um 1,99 EUR kalendertäglich zu reduzieren, weil ab 1. Januar 2020 für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ein Mehrbedarf anerkannt wurde. Diese Übergangsvereinbarung berührt jedoch im sozial- bzw. eingliederungshilferechtlichen Dreieck einzig die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen, so dass der Kläger schon aus diesem Grund hieraus nichts für sich ableiten kann. |
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| Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG), wie von dem Kläger vorgetragen, angenommen werden. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 u.a. – BVerfGE 126, 369 (397) m.w.N., st. Rechtsprechung). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 u.a. – BVerfGE 126, 369 (398) m.w.N.). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 u.a. – BVerfGE 126, 369 (398) m.w.N.). Eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen des Lebensunterhaltes ist sachgerecht. Die Anknüpfung an die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen ein sachgerechtes Differenzierungskriterium. Im Übrigen würde eine Gleichstellung lediglich bedeuten, dass – wie bei Hilfebedürftigen ohne Einkommen – ein Anspruch gegen den Grundsicherungsträger gegeben wäre. Ein Anspruch auf eine identische Leistung gegen unterschiedliche Sozialleistungsträger, je nach Bedürftigkeit des Antragstellers, ist dem Sozialrecht fremd. |
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| 3. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 42b Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen den Grundsicherungsträger besteht ebenfalls nicht, so dass auch dessen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG unterbleiben konnte. Unabhängig davon, dass der Kläger schon einen entsprechenden Antrag weder im Klage- noch im Berufungsverfahren gestellt hat (vgl. zur Notwendigkeit eines zumindest konkludenten Antrags Senatsbeschluss vom 15. März 2017 – L 7 AY 5085/17 – juris Rdnr. 37), steht einer Verurteilung bereits entgegen, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Grundsicherungsträger mit Bescheid vom 13. Februar 2020, gegen den der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat, bestandskräftig abgelehnt worden ist. Eine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG eines anderen Leistungsträgers kommt dann nicht mehr in Betracht (BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 2 U 19/98 R – juris Rdnr. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13. August 1981 – 11 RA 56/80 – juris Rdnr. 14 m.w.N). |
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| Soweit die Klägervertreterin zuletzt auf den Beschluss des LSG NRW vom 11. November 2021 – L 9 SO 225/21 B –, welcher sich mit einem Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf der Grundlage einer abweichenden Regelsatzfestsetzung auseinanderzusetzen hatte, Bezug genommen hat, verkennt sie, dass im hiesigen Verfahren Eingliederungshilfeleistungen und gerade nicht die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Streit stehen. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, so dass auch ihr Kosten nicht zu erstatten sind. |
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