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| Streitig ist die Gewährung von Hilfe zur stationären Pflege in der Zeit vom 26.6.2018 bis 31.1.2020 - ohne die Monate Februar und März 2019, in denen bedarfsdeckende Leistungen gewährt wurden. |
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| Die 1945 geborene, mittlerweile verwitwete Klägerin ist pflegebedürftig, zunächst in Pflegegrad 2 und ab August 2018 in Pflegegrad 4. Seit 7.6.2018 lebt sie im B-Heim in W und wird dort vollstationär gepflegt. |
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| Die Klägerin erhält eine Altersrente (215,41 EUR, ab 1.7.2018 monatlicher Zahlbetrag 222,36 EUR, ab 1.4.2019 in Höhe von 251,06 EUR) und Leistungen der Pflegekasse (in Pflegegrad 2: 770 EUR, ab 1.8.2018 in Pflegegrad 4: 1.775 EUR pro Monat). Neben einem Girokonto verfügte sie über zwei Sparkonten, Geschäfts- bzw. Genossenschaftsanteile in Höhe von 320 EUR (Bl. 111 VA) und eine Trauerfall-Direkt-Schutz Versicherung (Nr. 10110....) mit Zuwachs-Garantie der E Direkt Lebensversicherung AG mit einem Todesfallschutz über 8.788 EUR bzw. 9.036 EUR zum 31.10.2018 (Bl. 51, 269 VA), auf die sie monatlich 80,93 EUR zahlte (vgl. Kontoauszug Bl. 125 VA, vereinbart waren 49,59 EUR), der Rückkaufswert betrug 2.588 EUR bzw. zum 31.10.2018 2.668,83 EUR (Bl. 107, 269 VA); die Versicherung hatte am 1.8.2007 begonnen und dauerte lebenslang (lebenslange Todesfallversicherung, Bl. 287 VA). Begünstigt sind die Kinder der Klägerin. Ihr Ehemann verfügte ebenfalls über eine Trauerfall-Vorsorge-Versicherung bei der E Direkt (Nr. 101103...) mit einer Gesamtleistung von 4.259 EUR zugunsten der Klägerin (Bl. 53 VA). Der Rückkaufwert betrug 1.766,08 EUR. Für eine private Haftpflichtversicherung zahlten sie 97,54 EUR jährlich. Der Ehemann ist am 4.11.2018 verstorben. Seit 1.4.2019 bezieht die Klägerin laufende große Witwenrente in Höhe von 678,54 EUR. Wohngeld hat sie im streitigen Zeitraum noch nicht bezogen. |
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| Das Pflegeheim stellte der Klägerin ab 1.7.2018 nach Pflegegrad 2 2.365,96 EUR in Rechnung (Bl. 243 VA), abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung verblieb ein Betrag von 1.595,96 EUR (Bl. 265 VA). In Pflegegrad 4 erhöhten sich die Heimkosten auf 3.668,04 EUR, abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung verblieb ein Betrag von 1.893,04 EUR. |
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| Am 26.6.2018 beantragte die Tochter der Klägerin beim Beklagten die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten als ergänzende Hilfe zur stationären Pflege. Sie legte u.a. Kontoauszüge und Unterlagen über die Versicherungen bei der E Direkt vor. |
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| Mit Bescheid vom 15.11.2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Bl. 337 VA). Nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen habe die Klägerin mit Stand 7.6.2018 über ein Vermögen von insgesamt 11.963,88 EUR verfügt. |
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· Sparkonto 607 621 970 0 |
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· Lebensversicherung (E), Rückkaufwert |
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| Damit überschreite die Klägerin die für sie maßgebliche Vermögensfreigrenze von 10.000 EUR im Zeitpunkt der Antragstellung um 1.963,88 EUR. Mit dem übersteigenden Vermögen und ihrem Einkommen sei sie in der Lage, den sozialhilferechtlichen Bedarf selbst zu decken. Sobald das Vermögen bis zu einem Betrag von 10.000 EUR bei Verheirateten bzw. bis zu einem Betrag von 5.000 EUR bei Alleinstehenden aufgebraucht sei, könne die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB XII beantragen. |
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| Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein (Bl. 375 VA). Der angefochtene Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da in seiner Begründung weder der monatliche Bedarf noch das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen gegenübergestellt werde. Im Übrigen bleibe unklar, ob sie nicht - wegen einer „Abschmelzung“ des Vermögens – wenigstens zu einem späteren Zeitpunkt Sozialhilfe beanspruchen könne. Auch auf den Tod des Ehemannes und die geänderte Vermögenslage durch den Erbfall gehe der Bescheid mit keinem Wort ein. Zudem beruhe der angeführte Rückkaufwert der „Trauerfall-Versicherung“ auf dem Stichtag 1.10.2018 und nicht 7.6.2018, wobei unberücksichtigt bleibe, dass der diesbezügliche Wertanstieg auf einer eigenen Beitragszahlung (monatlich 49,59 EUR) beruhe. |
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| Der Beklagte forderte daraufhin aktualisierte Unterlagen an, die die Klägerin vorlegte. U.a. legte die Klägerin die Abrechnung des Bestattungsunternehmens über die Bestattungskosten für den Ehemann vor (Abrechnung der 1. W-Bestattungsunternehmen eG vom 30.11.2018, Bl. 387 VA). Danach verblieb bei der Klägerin aus der E Direkt Lebensversicherung des Ehemannes nach Abzug der Bestattungskosten ein Betrag von 1.992,86 EUR zu ihren Gunsten. Die Pflegekasse gewährte ab 1.8.2018 Leistungen nach Pflegegrad 4 in Höhe von 1.775 EUR monatlich (Bl. 407 VA). |
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| Am 30.11.2018 rechnete der Rentenservice der Deutschen Post den Rentenvorschuss ab (1.130,26 EUR mal 3 Monate abzüglich bereits geleisteter Zahlung 2.260,52 EUR, Bl. 411 VA). Die Deutsche Rentenversicherung gewährte große Witwenrente ab 1.12.2018, der monatliche Zahlbetrag belief sich auf 678,54 EUR (Bescheid vom 28.2.2019, Bl. 469 VA). |
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| Die E Direkt bezifferte die ab dem 1.3.2019 beitragsfrei gestellte Versicherungssumme aus der Versicherung der Klägerin auf 3.221,00 EUR (Bl. 479 VA). Der Rückkaufswert betrug am 31.7.2019 2.787 EUR. |
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| Mit Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 gewährte der Beklagte der Klägerin Hilfe zur stationären Pflege für die Zeit ab 1.2.2019 bis 31.1.2020. Auf Basis von 30,42 Kalendertagen pro Monat und einem täglichen Vergütungssatz bei Pflegestufe 4 von 126,67 EUR könne die Klägerin unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens für den Monat Februar 2019 eine Hilfe von 1.291,89 EUR, für den Monat März 2019 eine Hilfe von 1.234,77 EUR und für die Zeit ab April 2019 - bei zusätzlicher Berücksichtigung von 206,04 EUR an Vermögen über dem Vermögensfreibetrag von 5.000 EUR und somit in Höhe des ungedeckten Restbedarfs - eine monatliche Hilfe von 1.057,15 EUR beanspruchen. Es wurde folgendes Einkommen angerechnet: |
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| Darüber hinaus blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.4.2019, Bl. 577 VA). Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Gegenüberstellung des vorhandenen Vermögens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf bleibe es bei dem Grundsatz, dass der nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts (= Monat) nicht verbrauchte Teil des Einkommens dem Vermögen zuwachse. Dies habe zur Konsequenz, dass das im Zuflussmonat nicht abgerufene Einkommen im Folgemonat bei der Bewertung des Vermögens berücksichtigt werden müsse. Auf dieser Basis erstellte die Beklagte aus den aktenkundigen Kontoständen unter Berücksichtigung des Rückkaufwerts der Sterbefall- bzw. Lebensversicherungen der Klägerin und - erst ab Juli 2018 und soweit bis zu seinem Tod relevant - ihres Mannes bei der E sowie von Geschäftsanteilen bei der Genossenschaft folgende Übersicht (vgl. Bl. 581 ff. VA): |
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271,43 EUR (Unterschreitung) |
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1.240,24 EUR (Unterschreitung) |
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| Unter Berücksichtigung des Einkommenseinsatzes ergebe sich dann folgende Übersicht: |
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| Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin bis einschließlich Januar 2019 keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege habe. Für die Monate ab Februar 2019 ergebe sich ein Anspruch, welcher durch den Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 bereits bewilligt worden sei. |
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| Dagegen hat die Klägerin am 8.5.2019 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erheben lassen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass während des gesamten Zeitraumes seit Antragstellung Bedürftigkeit vorgelegen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie ebenso wie ihr verstorbener Ehemann jeweils über eine Trauerfall-Vorsorge-Versicherung verfügt habe. Zum einen habe der Beklagte den Rückkaufswert dieser Versicherungen unzutreffend bewertet. Zum anderen beruhe deren Wertsteigerung auf einer monatlichen Beitragszahlung, so dass es letztlich eine „doppelte Berücksichtigung“ darstelle, wenn das Sozialamt sowohl das Einkommen, aus dem die Beiträge finanziert worden seien, als auch die betreffende Wertsteigerung sozialhilfemindernd berücksichtige. Unabhängig hiervon müsse eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall ohnehin geschont werden. Dies ergebe sich aus § 90 Abs. 3 SGB XII und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Folglich müsse das Vermögen der Eheleute bis einschließlich November 2018 um monatlich 4.434,91 EUR (Trauerfall-Vorsorge des Ehemannes) und darüber hinaus um weitere 2.668,83 EUR (eigene Trauerfall-Vorsorge) vermindert werden. Auch die Berücksichtigung der Genossenschaftsanteile scheide aus, denn diese beruhten darauf, dass die Eheleute eine genossenschaftliche Wohnung bewohnt hätten. Deshalb seien die Genossenschaftsanteile erst nach der Wohnungskündigung (Februar 2019) verfügbar gewesen. Dies habe zur Konsequenz, dass sich das Vermögen um weitere 241,26 EUR und 34,43 EUR (Summe: 275,69 EUR) vermindere. Im Übrigen wolle sie auch der Annahme widersprechen, dass Einkommen, welches im laufenden Kalendermonat nicht verbraucht worden sei, im Folgemonat als Vermögen angesehen werden müsse. Auch dies komme einer doppelten Berücksichtigung der monatlichen Renten (Altersrente und Hinterbliebenenrente) gleich, da diese jeweils nachschüssig gezahlt würden. Diese Praxis des beklagten Sozialamts lasse in rechtswidriger Weise die tatsächliche Leistungsfähigkeit außer Acht. Deshalb sei es geboten, in Bezug auf die laufenden Renten eine normativ modifizierte Zuflusstheorie zur Anwendung gelangen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 22.8.2019 hat die Klägerin noch mitgeteilt, dass sich das Klagebegehren auch über den 31.1.2019 hinaus erstrecke. Einzig in den Monaten Februar und März 2019 sei die Berechnung des Beklagten zutreffend, weshalb insoweit keine Beschwer mehr bestehe. Ab April 2019 gehe das Sozialamt aber erneut von einem übersteigenden Vermögen aus, so dass sich ab diesem Zeitpunkt dieselben Rechtsfragen wie für den Zeitraum bis zum 31.1.2019 stellten. |
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| Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Er hat nochmals dargestellt, dass Einkommen, welches im Kalendermonat des Zuflusses nicht verbraucht worden sei, im Folgemonat Vermögen darstelle. Hierin liege keine Doppelberücksichtigung, vielmehr handele es sich dabei lediglich um die konsequente Anwendung des Nachranggrundsatzes bzw. um eine Ausprägung der Zuflusstheorie. |
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| Mit Urteil vom 10.12.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass im Hinblick auf die fehlende Beschwer in den Monaten Februar und März 2019 durch den Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 nur die Zeit vom 26.6.2018 bis Januar 2019 und von April 2019 bis einschließlich Februar 2020 streitgegenständlich sei. Der Ausgangsbescheid vom 15.11.2018 und der Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 seien formell rechtmäßig, da etwaige Begründungsmängel durch die ausführliche Darstellung der Berechnungsgrundlagen im Widerspruchsbescheid vom 18.4.2019 geheilt worden seien. |
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| Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Einkommen, das in einem Kalendermonat zugeflossen und in diesem Monat nicht (vollständig) verbraucht worden sei, im Folgemonat dem Vermögen zuordne. Dies gelte selbst dann, wenn der Einkommenszufluss erst am Schluss des Vormonats erfolgt sei. Das SG hat hierzu auf eigene Rechtsprechung der Kammer mit weiteren Nachweisen Bezug genommen. |
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| Auch sei die Trauerfall-Vorsorge bei der E-Versicherung als Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) zu berücksichtigen. Ein Vermögensschutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII scheide aus. Zwar dürfe die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, wenn und soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Es sei zwar anerkannt, dass Bestattungskostenvorsorgeverträge, durch welche die Kosten der Bestattung und der Grabpflege abgesichert werden, unter den Vermögensschutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII fallen könnten. Das Interesse, für eine menschenwürdige Bestattung Vorsorge zu treffen, sei auch dann anzuerkennen, wenn die betreffende Person zur Sicherung ihres Lebensbedarfs auf Sozialhilfe angewiesen sei. Vorliegend ergebe eine Auswertung der Versicherungsverträge mit der E jedoch, dass die betreffenden Versicherungen, was schon in ihrer Bezeichnung zum Ausdruck komme („Trauerfall-Direkt-Schutz mit Zuwachs-Garantie“), nicht nur das Bestattungs- und Grabpflegerisiko abdeckten, sondern einen darüberhinausgehenden weiteren Zweck verfolgten. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie eine Gewinn-Beteiligung und feste Garantiewerte vorsähen und eine jederzeitige Kündigung der Verträge mit vertraglich vereinbarten Rückkaufwerten vorgesehen sei. Die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen gingen zudem mit zunehmender Länge der Vertragslaufzeit bei weitem über den Bedarf für eine angemessene, einfache Bestattung hinaus. Vor diesem Hintergrund könnten die betreffenden Verträge nicht als reine „Bestattungskosten-Vorsorge“ qualifiziert werden. Vielmehr hätten sie einen „Mischcharakter“ und schlössen (letztlich zu Gunsten des überlebenden Ehepartners bzw. der Erben) Merkmale einer Risikolebensversicherung mit ein. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes stelle es keine besondere Härte dar, wenn die Klägerin die betreffenden Verträge (durch Rückkauf) verwerten müsse, bevor die Sozialhilfe einsetzen könne. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe schließe es aus, Vermögenswerte zu schonen, die letztlich (auch) dem Vermögensaufbau dienten. |
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| Auch als Lebensversicherung könnten die betreffenden Verträge nicht geschont werden. Denn schon eine überschlägige Berechnung zeige, dass das Verhältnis zwischen Beitragssumme und garantiertem Rückkaufswert äußerst ungünstig sei und sich mit zunehmender Vertragsdauer weiter verschlechtere. Vor diesem Hintergrund stelle es keinen Härtefall dar, wenn die Klägerin die betreffenden Verträge schon jetzt auflösen müsse, obwohl der Erlös weit hinter den hierfür aufgewendeten Beiträgen zurückbleibe. |
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| Bezüglich der Genossenschaftsanteile, welche in der Summe nur einen Betrag von 275,69 EUR ausmachten, ergebe sich im Anschluss an die dem Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 zu Grunde liegende Übersicht, dass sich auch bei Abzug dieses Werts eine der Sozialhilfe entgegenstehende Vermögensüberschreitung ergeben würde. Das in der letzten Spalte der zweiten Tabelle dargestellte „Ergebnis“ sei bis einschließlich Januar 2019 durchweg deutlich höher als der Wert der Genossenschaftsanteile. Vor diesem Hintergrund könne für die erste Periode des Streitgegenstandes (bis einschließlich Januar 2019) offenbleiben, ob es sich bei den Genossenschaftsanteilen um zu verwertendes Vermögen gehandelt habe. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin verneint würde, würde sich nämlich gleichwohl kein Sozialhilfeanspruch ergeben. Für die zweite Periode des Streitgegenstandes (ab April 2019) stelle sich die Frage der Verwertbarkeit der Genossenschaftsanteile offenkundig nicht mehr, da mit der Auflösung der Mietwohnung (Februar 2019) eine Verwertung offenkundig möglich gewesen und wohl auch erfolgt sei. |
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| Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Steigerung der Rückkaufwerte der angeführten Versicherungen bei der E (teilweise) auch darauf beruhten, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann die Beitragsmittel nach Eintritt des Pflegebedarfs aus eigenem Einkommen aufgebracht haben. Dies stelle keine „Doppelberücksichtigung“ dar, sondern sei vielmehr Ausdruck der strengen Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Der Klägerin bzw. ihrem Ehemann sei es zudem schon deutlich früher möglich und zumutbar gewesen, die betreffenden Verträge aufzulösen oder beitragsfrei zu stellen. Es würde der Zielsetzung der Sozialhilfe zuwiderlaufen, wenn die Beiträge, die nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit bzw. nach Beanspruchung der Sozialhilfe weiter aufgebracht worden seien, von der Einkommensanrechnung ausgeklammert würden. Denn dies würde letztlich dazu beitragen, aus Steuer- bzw. Fürsorgemitteln mittelbar einen Vermögensaufbau mitzufinanzieren. |
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| Unerheblich sei auch, dass seinerzeit beim Einrichtungsträger offenkundig nicht unerhebliche Schulden aufgelaufen seien. Der sozialhilferechtliche Vermögensbegriff umfasse nur die Summe des Aktivvermögens und schließe eine Saldierung mit auf der Gegenseite vorhandenen Schulden aus. |
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| Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 13.12.2019 zugestellte Urteil hat er am 10.1.2020 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sich zur Begründung (vgl. PKH Antrag) auf den Vortrag erster Instanz bezogen. Die erstinstanzliche Entscheidung habe sich mit der klägerseitig angeführten Rechtsprechung zur Schonung von Bestattungsvorsorgeverträgen im Schriftsatz vom 1.8.2019 (Bl. 65 SG) nicht auseinandergesetzt. Weiter gehe das SG von einem „Mischcharakter“ der Sterbevorsorgeversicherungsverträge aus. Nahegelegen hätte dementsprechend eine lediglich teilweise Verwertungspflicht unter Berücksichtigung eines tatsächlichen Vorsorgeanteils einerseits und eines unterstellten Anlageanteils andererseits in Erwägung zu ziehen. Insoweit lasse das SG mit seiner Entscheidung auch nicht erkennen, welche quotalen Mischanteile es jeweils in den Vorsorgeversicherungsverträgen erkennen möchte. Mit dem anlässlich des Todes des Ehegatten der Klägerin erfolgten Einsatzes dieser Sterbevorsorgebeträge, und somit mit der nachgewiesenen tatsächlichen Zweckbestimmung der Vorsorgeansparung, setze sich das SG gleichfalls nicht auseinander. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2019 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 aufzuheben, den Teilabhilfebescheid vom 17. April 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in der Zeit vom 26. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege zu gewähren und ihr vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 ohne Berücksichtigung von Vermögen höhere Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege zu gewähren. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das SG habe die beiden Versicherungen bei der E Direkt „Trauerfall-Direkt-Schutz mit Zuwachsgarantie“ zugunsten der Klägerin und zu Gunsten ihres Ehemannes nicht als reine Bestattungskosten-Vorsorgeverträge qualifiziert. Es spreche ihnen aufgrund ihrer Ausgestaltung zu Recht einen Mischcharakter und Merkmale einer Risikolebensversicherung zugunsten des überlebenden Ehegatten bzw. der Erben des Letztversterbenden zu. Eine Zweckbestimmung enthielten die Versicherungen bzw. die daraus fließenden Beträge zu Lebzeiten im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder auf den Todesfall hin nicht. Unter diesen Umständen habe es das SG nicht beanstandet, dass der Beklagte die Rückkaufwerte als Vermögen berücksichtigt habe. Die von der Klägerin zuletzt geforderte differenzierte Betrachtung und Unterscheidung der Versicherungsverträge in einen Vorsorgeanteil und einen Anlageanteil sei weder praktikabel noch angezeigt. |
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| Der Klägervertreter hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine schriftliche Zweckbindung hinsichtlich des Vertrages bei der E Direkt nicht existiert (Bl. 17 LSG). |
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| Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 17.3.2021 erörtert. Der Klägervertreter hat mitgeteilt, dass seit 1.3.2019 der Vertrag bei der E von der Beitragszahlung freigestellt sei. Der Vertrag sei stillgelegt, aber nicht ausgezahlt. Derzeit erhalte die Klägerin die Hilfe zur Pflege kostendeckend, da trotz des Rückkaufswertes der E Versicherung sie mit ihrem Vermögen unter dem Freibetrag von 5.000 EUR bleibe. |
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| Mit Beschluss vom 31.5.2022 hat der Senat die Pflegeeinrichtung zum Verfahren beigeladen. |
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| Der Klägervertreter und der Beklagte haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 21 LSG). Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 20.6.2022 zugestimmt. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen. |
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