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| Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). |
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| Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. |
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| Für die erhobene Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle, einer Schiedsstelle nach § 81 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Das LSG ist im ersten Rechtszug zuständig (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der beklagte Leistungserbringer seinen Sitz in Baden-Württemberg hat. |
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| Zutreffend richtet sich die Klage nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen die andere Vertragspartei (§ 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). |
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| Die Schiedsstelle ist nicht notwendig beizuladen. |
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| Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Bei dem Spruch der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII handelt es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 2/13 R -, veröffentlicht in Juris; Urteil vom 13. Juli 2017 – B 8 SO 21/15 R -, veröffentlicht in Juris). Denn wie auch sonst im Sozialrecht hat der Schiedsspruch eine Doppelnatur: Gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens ist er ein Verwaltungsakt, weil er die fehlende Einigung der Parteien über eine Sachentscheidung ersetzt und damit in deren Kompetenz eingreift, die Sachentscheidung nur in gegenseitigem Einvernehmen zu treffen; die Sachentscheidung als solche hat dagegen denselben Rechtscharakter, wie wenn sie von den Parteien einvernehmlich getroffen worden wäre. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, sodass es auch in der Sache einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, a.a.O.). |
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| Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nicht (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Die Klägerin hat auch die für die Anfechtungsklage geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG mit der Erhebung der Klage am 24. August 2021 – Zugang des Schiedsspruchs am 30. Juli 2021 – gewahrt. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Schiedsspruch ist formell und materiell rechtmäßig. |
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| Rechtsgrundlage des angefochtenen Schiedsspruchs ist in formeller Hinsicht § 81 SGB XII i.V.m. § 77 Abs. 2 SGB XII. Danach entscheidet die Schiedsstelle über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, wenn eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung nicht zustande gekommen ist; zu diesen Vereinbarungen gehört auch die Investitionskostenvereinbarung nach § 76 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII. |
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| Der Schiedsspruch leidet unter keinem (durchgreifenden) formellen Mangel. Die Schiedsstelle hat zutreffend entschieden, dass sie vorliegend nicht zuständig ist. |
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| Die diesbezügliche Auffassung der Klägerin, die Schiedsstelle habe schon deswegen rechtswidrig entschieden, weil sie ihren Entscheidungsfreiraum insofern verkannt habe, als sie sich rechtswidrig darauf „beschränkt“ habe, sich für unzuständig zu erklären und damit den erklärten Parteiwillen der Klägerin insofern missachtet habe, als die Schiedsstelle sich inhaltlich und rechtlich nicht mit dem eigentlichen Schiedsantrag – gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen – auseinandergesetzt habe, ist unzutreffend. Die Prüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Zulässigkeit eines Antrages an die Schiedsstelle ist schon von Amts wegen vorzunehmen und kann daher nicht aufgrund des Zieles einer Partei, eine Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII zu erlangen, verneint werden. Voraussetzung für eine Sachentscheidung der Schiedsstelle gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist (immer) die Zulässigkeit eines solchen Antrages. |
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| Gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem 10. Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches getroffen hat. Dies bedeutet – und hierauf weist die Schiedsstelle in ihrer Entscheidung vom 2. Juli 2021 zu Recht hin -, dass nach § 76a Abs. 3 SGB XII der Sozialhilfeträger zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nur verpflichtet ist, wenn entweder ein Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI vorliegt oder eine Vereinbarung über die Übernahme der Investitionskosten getroffen wurde; diese beiden Möglichkeiten sind alternativ. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 76a Abs. 3 SGB XII, der explizit auf die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 oder eine entsprechende Vereinbarung nach § 82 Abs. 4 SGB XI verweist. Vorliegend ist die Variante des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI gegeben; dem beklagten Sozialhilfeträger ist es somit rechtlich verwehrt, gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI eine entsprechende Vereinbarung über die gesondert berechneten Investitionskosten einzugehen. Demzufolge ist es der Schiedsstelle rechtlich verwehrt, eine solche Vereinbarung in ihrem Schiedsspruch zu ersetzen. |
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| Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat die Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI gegenüber der zuständigen Landesbehörde beantragt. Der Beantragungszeitraum umfasste dabei den 1. Mai 2020 bis 30. April 2021. Auch wenn die Klägerin davon ausgeht, dass sie diesen Antrag lediglich „höchst fürsorglich“ gestellt habe, hat die zuständige Landesbehörde – in Baden-Württemberg der KVJS – mit Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 an die Klägerin gerichtet eine Berechnung der Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 9,20 EUR zugestimmt. An diesen gemäß § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam gewordenen Bescheid ist der beklagte Sozialhilfeträger gebunden. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Der Beklagte ist gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII im Sinne der Regelungswirkung dieses Zustimmungsbescheids des KVJS von diesem Bescheid „betroffen“. Genauso übrigens ist gemäß § 39 Abs. 1 SGBX die Klägerin an diesen wirksamen Bescheid gebunden. Mit diesem wirksam gewordenen Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 sind die Beteiligten rechtswirksam gebunden in dem Sinne, dass für sie beide die Alternative des § 82 Abs. 3 SGB XI bindend vorgegeben ist und der „Vereinbarungsweg“ gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI (derzeit) ausgeschlossen ist. |
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| Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin fristgemäß den Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 mit dem Widerspruch vom 6. Mai 2021 angefochten hat. Denn ausgehend davon, dass sich der Widerspruch nicht gegen den Zustimmungsbescheid als solchen richtet, sondern erkennbar nur gegen den Unterschiedsbetrag zwischen beantragten und den im Bescheid berechneten Investitionskosten - beantragt waren 20,37 EUR, zugestimmt wurden 9,20 EUR - ist der Zustimmungsbescheid mit seinem nicht angefochtenen Regelungsgehalt (formell) bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG). Selbst dann jedoch, wenn man davon ausgehen würde, dass der Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 „in Gänze“ mit Widerspruch angefochten wäre – über den Widerspruch ist inzwischen mit dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2022 entschieden - führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Widerspruch gegen einen Bescheid ändert nichts an seiner Wirksamkeit gemäß § 39 Abs. 1 SGB X und damit nichts an seiner Bindungswirkung. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 hat der Widerspruch (lediglich) aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts unterbunden ist (Suspensiveffekt). Die betroffene Person ist so zu behandeln, als existiere der angegriffene Verwaltungsakt (noch) nicht. Zu unterlassen sind alle weiteren Maßnahmen, die ihren Ursprung im angegriffenen Verwaltungsakt haben (vgl. dazu Juris-PK, § 86a Rdnr. 9). Unberührt von der aufschiebenden Wirkung bleibt jedoch die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nach § 39 SGB X. Insofern ist der Begründung des Schiedsspruchs vom 2. Juli 2021 ausdrücklich zuzustimmen, als nach Sinn und Zweck des § 76a Abs. 3 SGB XII für die Bindung des Sozialhilfeträgers an den Zustimmungsbescheid ein wirksamer Verwaltungsakt ausreichend ist; Bestandskraft dieses Verwaltungsakts muss nicht eingetreten sein. Dies bedingt schon Sinn und Zweck des § 76a Abs. 3 SGB XII, der – so zutreffend die Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs – ein „kaum auflösbares Nebeneinander von Zustimmungsbescheid und Vereinbarung verhindern will“. Die Rechtsauffassung der Klägerin diesbezüglich würde zur Folge haben, dass ein Sozialhilfeträger trotz Einlegung eines Widerspruchs gegen den Zustimmungsbescheid eine Vereinbarung über die Investitionskosten abschließen müsste. Hätte dann der Widerspruch und gegebenenfalls eine spätere Klage gegen den Zustimmungsbescheid keinen Erfolg, käme es zu einem Nebeneinander zwischen Zustimmungsbescheid und Vereinbarung und dies mit der Folge unterschiedlicher Investitionskosten, die zum einen nach § 82 Abs. 3 SGB XI und zum anderen nach § 82 Abs. 4 SGBXI berechnet würden. Das Ziel der Klägerin, die ihrer Ansicht nach in der Höhe von 20,37 EUR gesondert berechneten Investitionskosten zugrunde legen zu dürfen, muss sie – und diesen Weg hat sie selbst beschritten – im Rechtsschutzverfahren gegen den Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 verfolgen. Erst wenn dieser Bescheid nicht mehr wirksam ist, ist der Weg für eine Vereinbarung über die Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI eröffnet. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin dazu, dass es sich bei ihrer Einrichtung um eine „nicht – geförderte – Einrichtung“ handelt – somit also ein Grund für die Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheids gegeben wäre – ist hinzuzufügen, dass ein rechtswidriger (Zustimmungs-)Bescheid die gleiche Bindungswirkung entfaltet wie ein rechtmäßiger. |
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| Hiervon ausgehend erübrigt es sich für den Senat, darauf einzugehen, ob es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine öffentlich geförderte Einrichtung handelt oder nicht. Allerdings verweist der Senat auf sein Urteil vom 13. April 2022 (L 2 SO 3089/20 KL), in dem der Senat dafür, ob eine geförderte Einrichtung i. S. d. § 82 Abs. 3 SGB XII gegeben ist, nicht auf die im Förderbescheid festgelegte Zweckbindungsfrist abgestellt hat, sondern darauf, ob das durch öffentliche Zuschüsse geförderte Wirtschaftsgut schon vollständig abgeschrieben ist; dies ist vorliegend noch nicht der Fall. |
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| Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass eine Bindungswirkung des Zustimmungsbescheids in zeitlicher Hinsicht nicht (vollständig) gegeben sein könne, weil der Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 erst ab 1. Januar 2021 gelte und damit den beantragten Zeitraum nicht vollständig erfasse, ist mit der zutreffenden Begründung im angefochtenen Schiedsspruch vom 2. Juli 2021 darauf hinzuweisen, dass gemäß § 77 Abs. 3 SGB XII rückwirkende Entscheidungen der Schiedsstelle frühestens mit dem Tag wirksam werden, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Dies war mit Schriftsatz vom 3. März 2021 der Fall, sodass der Zustimmungsbescheid den möglichen Festsetzungszeitraum durch die Schiedsstelle vollständig erfasst. |
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