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| Die Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstands in der vorliegenden Erstattungsstreitigkeit 10.000 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). |
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| Der Senat konnte auch über die Sache entscheiden, ohne dass die Leistungsempfänger notwendig nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen waren. Deren Rechtsposition wird durch den Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. März 2018 – B 8 SO 22/16 R – SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 m. w. N.). |
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| Die Berufung ist auch begründet. Die auf die Erstattung der klägerseits den Leistungsempfängern bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe gerichtete Klage – soweit noch über sie zu entscheiden war, nachdem die Klägerin sie durch die Reduzierung des ursprünglich geltend gemachten Erstattungsanspruchs um erhaltene Pflegegeldleistungen und Kostenbeteiligungen teilweise zurückgenommen hat (§ 102 Abs. 1 SGG) – ist zwar als (echte) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Zeitraum vom 22. März 2016 bis 31. Juli 2017 im Rahmen der und im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII in der Fassung vom 27. Dezember 2003, § 54 SGB XII in der Fassung vom 29. August (im Weiteren jeweils: a.F.) zugunsten der Leistungsempfänger entstandenen Kosten. |
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| Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachten Leistungen ist die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und nicht ein Anspruch nach dem SGB VIII. Zwar gehen Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vor (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Abweichend hiervon gehen jedoch Leistungen nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor, wie sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ergibt (vgl. auch BSG, Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 11/17 R - juris Rdnr. 14 m.w.N.). Sowohl bei G1 als auch bei G2 liegen wesentliche geistige Behinderungen i.S.d. § 2 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) in der Fassung vom 1. Februar 1975 in Form einer jeweils (mindestens) leichten geistigen Behinderung (ICD-10: F70.0) sowie bei G1 einer erethisch-hyperkinetischen Verhaltensstörung bei mentaler Retardierung (ICD-10: F84.4 G), einer Sprachentwicklungsstörung (ICD-10: R47.8 G) und einer motorischen Koordinationsstörung (ICD-10: R27.8 G) sowie bei G2 einer umschriebenen Entwicklungsstörung der grobmotorischen Funktionen (ICD-10: F82.0 G) und einer umschriebenen Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik (ICD-10: F82.1 G) vor, wie der Senat den Berichten des B1 vom 19. Juni 2015 und den Berichten der psychologischen Psychotherapeutin K1 vom 27. August 2015 entnimmt und wie mit den ärztlichen Beurteilungen der S1. des Gesundheitsamtes des Landratsamtes N-Kreis vom 30. Juni 2016 bestätigt worden ist. |
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| Die Klägerin kann sich jedoch keines Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte oder den Beigeladenen berühmen. |
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| Die Klägerin hat zunächst keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der Fassung vom 1. Mai 2004 (a.F.) gegen die Beklagte. Wird – so § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. – nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 – des § 14 SGB IX a.F. – festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX gewährt damit dem Rehabilitationsträger, an den von dem zuerst angegangenen Träger ein Antrag auf Teilhabeleistungen nach Prüfung der Zuständigkeit weitergeleitet worden ist (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IX; sog. zweitangegangener Träger), einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem materiell-rechtlich originär zuständigen Träger, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X verdrängt (BSG, Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 12/12 R –, SozR 4-1500 § 141 Nr 2, juris Rdnr. 10; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 Rdnr. 11; SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 Rdnr. 11 m.w.N.). |
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| Die Klägerin ist jedoch in der vorliegenden Sache nicht als zweitangegangener Träger tätig geworden. Zur Überzeugung des Senats ist der Antrag der Mutter der Leistungsempfänger vom 3. Februar 2016, welchen sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zutreffend als Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe verstanden haben, zuerst bei der Klägerin selbst eingegangen. Hierzu wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen ist insoweit, dass der Zugang des Antrags der Mutter der Leistungsempfänger bereits am 3. Februar 2016 bei der Klägerin auch durch die Mitarbeiterin des sozialen Dienstes der Klägerin S2 bestätigt worden ist. Weiter ist klarzustellen, dass die schlichte Übersendung des Antragsschreibens der G4 an die Beklagte per Fax auch nicht dadurch zu einer Weiterleitung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX qualifiziert wird, dass die Klägerin als bislang zuständige Trägerin der Jugendhilfe mit Schreiben vom 4. Februar 2016 selbst „vorsorglich“ Eingliederungshilfeleistungen zugunsten der Leistungsempfänger beantragt und mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Zuständigkeit der Beklagten für diese Leistungen geltend gemacht hat. Zwar fanden diese Vorgänge innerhalb der aus § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX folgenden Zweiwochenfrist zur Weiterleitung statt, sie standen jedoch in keinerlei Verbindung zu dem Antrag der G4 vom 3. Februar 2016, sondern bezogen sich einzig auf den unabhängigen eigenen Antrag gegenüber der Beklagten. Eine Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX ist nicht jedes tatsächliche Weiterleiten, sondern nur ein nach außen für den Empfänger, somit den anderen Rehabilitationsträger als solches erkennbare Verhalten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers, aus dem zu entnehmen ist, dass dieser seine Zuständigkeit geprüft und verneint und aus diesem Grund den Antrag weitergereicht hat (Götze in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand August 2021, § 14 Rdnr. 30). Die Beklagte hat daher zutreffend für sich eine Stellung als zweitangegangener Träger verneint. Dass die Klägerin sich nach Ablauf der am 17. Februar 2016 endenden Zweiwochenfrist irrtümlich in der Stellung des zweitangegangenen Trägers wähnte, genügt für einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. nicht. |
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| Darüber hinaus setzt der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers – wie auch ein (ausnahmsweise) in Betracht kommender Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R –, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, juris Rdnr. 16 ff.) – voraus, dass derjenige Träger, gegen den sich der Erstattungsanspruch richtet, materiell-rechtlich für die als Grundlage der Erstattung maßgebliche Leistung zuständig ist. |
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| Die Klägerin ist jedoch für die den Leistungsempfängern in der Zeit vom 22. März 2016 bis 31. Juli 2017 erbrachten Eingliederungshilfeleistungen selbst gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII sachlich und gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständig gewesen. Denn die G2 und G1 für deren Aufenthalt in der Diakonie M erbachten Leistungen – bestehend aus der Vergütung für das Angebot TWG, einer Bekleidungspauschale und dem notwendigen Lebensunterhalt – sind als in einer Einrichtung erbrachte, die gesamte Lebensgestaltung der Leistungsempfänger umfassende stationäre Leistungen i.S.v. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, für welche der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, sog. Einrichtungskette, vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – B 8 SO 12/16 R –, SozR 4-1750 § 524 Nr. 1, SozR 4-3500 § 13 Nr. 3, SozR 4-1500 § 163 Nr. 11, juris Rdnr. 26). |
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| In diesem Zusammenhang kommt der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen baden-württembergischen „Vereinbarung zum Herkunftsprinzip“, welche von den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg auf der Grundlage des zum 31. Dezember 2011 außer Kraft getretenen § 21a Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) geschlossen und sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten gezeichnet worden ist, bereits deswegen keine Bedeutung zu, weil von bundesgesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsregelungen abweichende Absprachen durch koordinationsrechtliche Verträge nicht möglich sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 31; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 1 SO 135/10 - juris Rdnr. 61; Urteil des Senats vom 25. März 2021 – L 7 SO 4594/18 – openJur 2021, 31130). |
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| Der Begriff „Einrichtung“ war bereits nach dem Rechtsverständnis des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) der Oberbegriff für „Anstalten“, „Heime“ und „gleichartige Einrichtungen“. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung – der sich auch das BSG im Weiteren angeschlossen hat – handelt es sich bei einer Einrichtung i.S. dieser Vorschrift um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt, wobei entsprechendes für Leistungen der Jugendhilfe gilt. Wesentliches Merkmal einer Einrichtung i.S. des Sozialhilferechts war seit jeher die räumliche Bindung an ein Gebäude (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 – B 8 SO 13/09 R –, BSGE 106, 264-268, SozR 4-3500 § 19 Nr 2, SozR 4-3500 § 13 Nr 1, juris Rdnr. 13 m.w.N. zur diesbezüglichen Rspr. des BVerwG). Prägend für die „verantwortliche Trägerschaft“ im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt. Die Hilfeleistung in einer Einrichtung kann sich also schon per se nicht auf eine einzelne Verrichtung beschränken, sondern umfasst – schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers – die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 7/14 R –, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rdnr. 18). Ausgehend von der Unterscheidung in § 13 Abs. 1 SGB XII zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen sind von § 98 Abs. 2 SGB XII nur stationäre Einrichtungen erfasst. Der Begriff entspricht der vollstationären Einrichtung i.S.d. SGB XI. Dementsprechend betreffen auch die von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfassten stationären Leistungen nur vollstationäre Leistungen (vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), die in (stationären) Einrichtungen erbracht werden. Die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erstreckt sich indes auf alle Sozialhilfeleistungen, welche die in (voll)stationären Einrichtungen lebenden Leistungsberechtigten zur Deckung ihres Bedarfs an Pflege, Behandlung oder an den sonstigen nach dem SGB XII relevanten Bedarfen sowie an Erziehung (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII) erhalten (Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 98 SGB XII – Stand: 18.November 2020 – Rdnr. 40). Die Intensität der Betreuung ist für die Abgrenzung stationärer und teilstationärer Maßnahmen dabei ohne Belang und nur als Abgrenzungskriterium im Verhältnis zu ambulanten Leistungen des Betreuten-Wohnens heranzuziehen. Erhält ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw. dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten, wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 7/14 R –, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rdnr. 19). Von einem Übertritt von einer Einrichtung in eine andere i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII kann nur die Rede sein, wenn sich der Wechsel unmittelbar, also ohne Zeitverzögerung, vollzieht (vgl. Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint/Deckers, 7. Aufl. 2020, SGB XII § 98 Rdnr. 27). Für das Vorliegen einer Einrichtungskette im dargestellten Sinne ist dabei nicht erforderlich, dass in den einzelnen Einrichtungen durchgängig Leistungen der Sozialhilfe bzw. Jugendhilfe erbracht worden sind. Es genügt, wenn ein entsprechender Bedarf erst im Laufe des Aufenthalts oder sogar erst bei Übertritt in eine weitere Einrichtung entsteht, soweit mögliche Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (bzw. seit dem 1. Januar 2020 nach dem Fünften oder Siebten bis Neunten Kapitels des SGB XII oder dem Zweiten Teil des SGB IX – Eingliederungshilferecht) bzw. Jugendhilfeleistungen als Einrichtungsleistungen von den jeweiligen Trägern hätten erbracht werden müssen, wenn die Förderung nicht durch einen anderen erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 14/12 R –, SozR 4-5910 § 97 Nr. 1, SozR 4-3500 § 13 Nr. 2, SozR 4-3500 § 98 Nr. 2, juris Rdnrn. 16 f.). |
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| In der vorliegenden Sache ist eine ununterbrochene Einrichtungskette i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII jedenfalls von der Aufnahme der Leistungsempfänger in die Mutter-Kind-Wohngruppe des O e.V. in H. bis einschließlich der TWG der Diakonie M gegeben. Bei der Mutter-Kind-Wohngruppe des O. e.V. (nunmehr H. e.V.) handelte es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, für welche die Leistungsempfänger – mit ihrer Mutter und jüngeren Schwester – Leistungen der Jugendhilfe, namentlich als gemeinsame Wohnform i.S.d. § 19 SGB VIII in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung (a.F.), erhalten haben. Insbesondere umfassten ausweislich der Jugendamtsakte der Klägerin und den von dem H e.V. vorgelegten Unterlagen die den Leistungsberechtigten diesbezüglich erbrachten Leistungen neben dem Lebensunterhalt und der Unterkunft eine täglich vierundzwanzigstündige Betreuung – teilweise in Form der Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes und unter Berücksichtigung des Ziels der Ermöglichung einer zunehmend selbständigen Lebensführung und Familienorganisation der G4 – in Gesamtverantwortung des O e.V. Ebenso handelte es sich bei der im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt bei dem O e.V. ab dem 4. Februar 2016 bis zur Aufnahme in der TWG am 22. März 2016 erfolgten Inobhutnahme in Einrichtungen gemäß § 42 SGB VIII der zu dieser Zeit gerade acht und zehn Jahre alten Leistungsberechtigten in der Notaufnahme des – eine vollständige Unterbringung, Betreuung und Versorgung erbringenden – Kinderheims L-Heim in H. zwanglos um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. |
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| Hinsichtlich des S.G. setzt sich diese Einrichtungskette durch den dem Aufenthalt bei dem O e.V. vorangegangenen Aufenthalt im L-Heim vom 2. Februar bis 21. März 2012 als Inbohutnahme in Einrichtungen gemäß § 42 SGB VIII fort. Der Aufenthalt vom 30. Januar 2012 bis zum 2. Februar 2012 im Frauenhaus des Frauen helfen Frauen e.V. ist dagegen nicht als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung einzustufen. Die Zielrichtung des Angebots eines Frauenhauses ist primär die Abschottung gegenüber einer Bedrohung aus dem persönlichen Umfeld der dort Unterkunft suchenden Frauen und Kinder und eine auf diese Zielgruppe ausgerichtete Beratung und Unterstützung. Das Angebot ist entsprechend nicht auf die „Versorgung“ der Frauen innerhalb der Räumlichkeiten, sondern den nach außen gerichteten Schutz angelegt (Urteil des Senats vom 25. März 2021 – L 7 SO 3198/19 – juris Rdnr. 59). So verhält es sich auch in der vorliegenden Sache. Entsprechend ist dem Jugendamt der Beklagten seitens des Frauenhauses in der Gefährdungsmeldung vom 2. Februar 2012, einem Donnerstag, mitgeteilt worden, dass es nicht zu verantworten sei, die G4 mit ihren Kindern über das Wochenende alleine zu lassen, da insoweit eben keine Betreuungsmöglichkeit bestand. Insbesondere aber ist in der Mitteilung des Frauenhauses an das Jugendamt der Klägerin vom 20. Februar 2012 ausgeführt worden, dass eine vollstationäre Einrichtung dringend angeraten sei – mithin gerade im Frauenhaus selbst nicht bestanden hat – und die Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe, auch im Frauenhaus, dem Bedarf der G4 nicht genügt. Das Frauenhaus könne dem Unterstützungsbedarf der G4 nicht gerecht werden, da es – das Frauenhaus – eine eigenständige Strukturierung und Versorgung voraussetze. Maßgeblich für die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist im Falle des G1 daher der gewöhnliche Aufenthalt bei der Inobhutnahme bzw. der letzte gewöhnliche Aufenthalt in den zwei Monaten zuvor. |
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| Hinsichtlich des G2 der – nach Aufenthalt im L-Heim ab dem 2. Februar 2012 – vom 8. Februar 2012 bis zu der Aufnahme beim O e.V. in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht gewesen ist, dürfte diese Inobhutnahme in Familien nach § 42 SGB VIII zwar als stationäre Maßnahme (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2021 – 12 S 487/19 –, juris), aber wohl nicht als eine solche in einer Einrichtung einzustufen sein. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da durch die Inobhutnahme insgesamt seit dem 2. Februar 2012 als einer mit einer von vorneherein lediglich vorübergehenden Unterbringung einhergehenden Maßnahme (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I des M.G. begründet worden ist (dazu sogleich) und sich der nach § 98 Abs. 2 SGB XII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt daher auch im Falle des G2 im Ergebnis nach den im Zeitpunkt der Inobhutnahme gegebenen Verhältnissen bestimmt, wenngleich der Zweimonatszeitraum nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bei einem Beginn der Einrichtungskette bereits bei Inobhutnahme am 2. Februar 2012 weiter zurückreicht, als bei einem Beginn erst mit der Aufnahme durch den O e.V. Da dieser Zeitraum in beiden Fällen jedoch noch in die Zeit vor Verlassen Ps zurückreicht, folgt hieraus keine unterschiedliche Bewertung der Zuständigkeiten in der vorliegenden Sache. |
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| Der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt sowohl von G1 wie auch von G2 ist vorliegend in den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin und nicht der Beklagten gewesen. |
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| Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dabei ist unter „Ort“ die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Wohnung. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne.Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 20/13 R – juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 8 SO 19/13 R – juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 – B 13 R 9/13 R – juris Rdnr. 27 ff.). Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche – auch wirtschaftliche – wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 36/13 R – juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1981 – 10 RKg 12/81 –, BSGE 53, 49-54, SozR 5870 § 2 Nr. 25, juris Rdnr. 23). Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen „bis auf Weiteres“ an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist auch bei minderjährigen Kindern rechtlich selbständig und gegebenenfalls unabhängig von dem der Eltern zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 5 C 46/01 – juris Rdnr. 19), wobei auch insoweit vorrangig auf die tatsächlichen Umstände abzustellen ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1981, a.a.O. Rdnr. 23). Regelmäßig wird ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil haben, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, zwingend ist dies aber nicht; auch ein der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehender Wille eines personensorgeberechtigten Elternteils ist für sich unbeachtlich (vgl. Spellbrink in Kasseler Kommentar, 117. EL Dezember 2021, SGB I § 30 Rdnr. 20). Zwar kommt bei Minderjährigen dem grundsätzlich bei ihren Eltern liegenden Aufenthaltsbestimmungsrecht insofern Bedeutung zu, als die das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübenden Personen in der Regel nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit haben, ihre diesbezüglichen Entscheidungen durchzusetzen, so dass grundsätzlich auch der Wille dieser Personen, nicht aber der des Minderjährigen ausschlaggebend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 – 5 C 68/84 –, BVerwGE 74, 206-217, Rdnr. 16). Allerdings reicht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich nicht zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts aus, sondern ist im Zusammenhang mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Aufenthalts zu betrachten und zu bewerten. |
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| In der vorliegenden Sache haben die Leistungsempfänger bis zum 30. Januar 2012 ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt. Da die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ gemäß § 30 Abs. 3 SGB I zueinander in einem Stufenverhältnis stehen, steht damit zugleich fest, dass sie an ihrem Wohnsitz auch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatten (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2017 – B 13 R 25/14 R –, BSGE 123, 82-98, SozR 4-1100 Art 3 Nr. 81, juris Rdnr. 15). |
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| Einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt haben die Leistungsempfänger nach dem Wegzug aus P und vor Beginn der (jeweiligen) Einrichtungskette i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht begründet. |
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| Die Leistungsempfänger haben durch ihren tatsächlichen Aufenthalt im Frauenhaus in H noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dass es nach den dargestellten Maßstäben bei der anzustellenden Aufenthaltsprognose aus ex ante-Sicht nicht entscheidend ist, dass der Aufenthalt der Leistungsempfänger im Her Frauenhaus tatsächlich nur drei Tage gedauert hat. Diesem Umstand kommt jedoch insoweit Bedeutung zu, als dass insoweit auf die bis zum 2. Februar 2012 geschaffenen Verhältnisse abzustellen ist und erst danach eingetretene Umstände – etwa, welche aufenthaltsortbezogenen Bemühungen, Erkundigungen u.ä. die Mutter im Weiteren getätigt oder unterlassen hat – die Prognose nicht mehr rückwirkend beeinflussen können. Auch wirkt sich ein ggf. nach dem 2. Februar 2012 eingetretener gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter der Leistungsempfänger in H nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsempfänger selbst aus, da es ab deren Inobhutnahme bereits an der Voraussetzung eines tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsempfänger bei ihrer Mutter gefehlt hat. |
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| Die Leistungsempfänger hatten in der Zeit vom 30. Januar bis zum 2. Februar 2012 ihren tatsächlichen Aufenthalt in dem Frauenhaus im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die objektiven Umstände dieses Aufenthaltes stehen jedoch der Annahme einer bereits damit erfolgten Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I entgegen. Denn ein zukunftsoffener dortiger Aufenthalt war für die Leistungsempfänger tatsächlich von vorneherein nicht möglich. Wie sich aus den zeitnah abgegebenen, bereits angeführten Mitteilungen des Frauenhauses – der Gefährdungsmeldung vom 2. Februar 2012 und dem Schreiben vom 20. Februar 2012 – ergibt, hat sich vom Tag der Aufnahme an (so die vorgenannte Gefährdungsmeldung) gezeigt, dass ein Verbleiben der Leistungsempfänger aufgrund deren zwingenden, seitens der Mutter nicht gewährleisteten Versorgungs- und Betreuungsbedarfs von vorneherein ausgeschlossen gewesen ist. Dem steht die mehr als vier Jahre später erfolgte Mitteilung des Frauenhauses vom 2. Mai 2016 an die Klägerin nicht entgegen, nach welcher sich die Notwendigkeit einer Inobhutnahme der Leistungsberechtigten erst während des Frauenhausaufenthaltes herausgestellt habe und eine Aufnahme im Frauenhaus nicht möglich gewesen wäre, wenn dies bereits vorab bekannt gewesen wäre. Denn hieraus ist nicht abzuleiten, dass erst nach einer etwaigen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts die Unmöglichkeit des weiteren Verbleibs eingetreten sei, sondern folgt einzig eine Abgrenzung zwischen dem Wissenstand seitens des Frauenhauses vor und ab der Aufnahme. Dies wird insbesondere durch die Klarstellung deutlich, dass bei Kenntnis der zur Inobhutnahme führenden Umstände – mithin der tatsächlichen, bereits zuvor bestehenden Gegebenheiten hinsichtlich des Entwicklungsstandes der Kinder und der Kompetenzen der Mutter – schon keine Aufnahme hätte erfolgen können. Dies unterstreicht, dass für G2 und G1 zu keinem Zeitpunkt – unabhängig von den Wünschen der G4 – ein zukunftsoffener Aufenthalt im Frauenhaus tatsächlich möglich gewesen ist. Auch die wirtschaftliche Versorgung von G2 und G1 war in der Zeit ihres Frauenhausaufenthaltes nach der Aktenlage nicht gesichert, insbesondere auf mehr als nur vorübergehende Sicht. So verfügte die G4 über keine Einkünfte und bezog weder Leistungen nach dem SGB II noch dem SGB XII. Insofern und auch hinsichtlich der Betreuung der Leistungsempfänger unterscheidet sich die Situation ab Aufnahme in dem Frauenhaus in H grundlegend von der zuvor in P gegebenen Situation, in welcher die G4 auf Unterstützung durch ihren Ehemann und wohl insbesondere der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Großmutter der Leistungsempfänger hat zurückgreifen können. Da gerade ein gemeinsamer Verbleib der Leistungsempfänger und ihrer Mutter in dem Frauenhaus objektiv von Anfang an nicht in Betracht gekommen ist, genügt dieser in typischen Fällen besonders relevante Umstand vorliegend nicht für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts von G2 und G1 in H. Entsprechend kommt der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Aidshilfe durch die Mutter bzw. besserer medizinischer Versorgung in H vorliegend kein besonderes Gewicht bei, da diese (tatsächlichen) Umstände den Verbleib der Leistungsempfänger bei der Mutter im hier maßgeblichen Zeitraum nicht beeinflussen bzw. begünstigen konnten. Daneben hat G4 nach ihren eigenen Angaben bereits von P aus die Aidshilfe in H. bzw. die dortigen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Anspruch genommen. Gegen eine bereits bis zum 2. Februar 2012 erfolgte Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse nach H spricht weiter, dass G4 schon die grundlegende Ausstattung ihrer Kinder für einen mehr als nur kurzfristigen Aufenthalt nicht sichergestellt hatte. So hat die Bereitschaftspflegerin, welche G2 ab dem 8. Februar 2012 aufgenommen hatte, für diesen eine umfassende – bei notwendigsten Kleidungsstücken (bspw. Unterwäsche) beginnende – Ausstattung anschaffen müssen, wie der Senat der diesbezüglichen Auflistung in der Jugendamtsakte der Klägerin entnimmt. Ebenso hat die G4 ausweislich ihrer Erklärung vom 17. Februar 2012 auch ihre persönlichen Sachen in P zurückgelassen, was jedenfalls nicht für Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts nach H bereits bis zum 2. Februar 2012 spricht. Zwar stimmt auch der Senat der Einschätzung der Klägerin und des Beigeladenen zu, dass die sprachliche Gestaltung dieses Schriftstücks gegen eine Formulierung durch die G4 selbst spricht, hieraus folgt jedoch nicht, dass diese das Schreiben in Unkenntnis bzw. Unverständnis des Inhalts unterzeichnet hätte oder dieses inhaltlich unzutreffend wäre. Im Übrigen wird dieser Punkt der Erklärung durch die weiteren Angaben der G4 im Verfahren – etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem SG – bestätigt. Dort hat sie bekundet, dass sie mit dem Zug nach H gefahren sei und ihre Sachen im Keller bzw. dem Keller ihrer Mutter gelassen und sie erst nach „eine[r] Weile“ geholt habe. |
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| Soweit die G4 den Aufenthalt im Frauenhaus in H als Ausgangsposition für die Begründung eines (zukünftigen) gewöhnlichen Aufenthalts hat nutzen wollen, so kann dies gerade hinsichtlich der Leistungsempfänger, wie gezeigt, noch nicht als eine solche Begründung angesehen werden, sondern allenfalls als eine für die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis unerhebliche Vorbereitungshandlung. |
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| Insbesondere aber ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Leistungsberechtigten in H nicht schon deswegen anzunehmen, weil ihre Mutter – worauf das SG entscheidend abgestellt hat – ernsthaft eine dortige Aufenthaltsnahme gewollt und geplant hätte. Dem steht zunächst die vorgenannte Erklärung der G4 vom 17. Februar 2012 entgegen, nach welcher sie sich nur vorübergehend im Frauenhaus in H aufhalte, dort nicht länger bleiben könne und sie in P noch ihre persönlichen Sachen habe. Auch wenn man der Bewertung des Beigeladenen folgen wollte, dass die Ausführungen missverständlich seien und ggf. nicht auf den Aufenthalt in H als solchen, sondern nur spezifisch auf das Frauenhaus bezogen sein sollten, spricht diese Erklärung durch ihre Bezugnahme auf den Verbleib der persönlichen Sachen in P gegen einen bereits zur damaligen Zeit gefestigten Willen des Verbleibs in H. Ein solcher Wille zur dauerhaften Ansiedelung gerade in H ist im Weiteren nicht daraus abzuleiten, dass die Mutter der Leistungsempfänger sich bereits 2011 nach einer Schule für G1 in dem Her Stadtteil P erkundigt hat. Denn auch diese einfache Nachfrage ohne die Einleitung konkreter Schritte ist als reine Vorbereitungshandlung zu werten, die noch nicht objektiv für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten spricht. Im Übrigen, worauf die Beklagte zurecht hingewiesen hat, grenzt der Stadtteil P unmittelbar an die Gemeinde E des R-Kreises, ohne dass es dazwischen eine erkennbare Gemarkungsgrenze gäbe. Damit hätte auch eine Wohnung auf dem Gebiet des R-Kreises den Wunsch der G4 nach einer Unterkunft ganz in der Nähe der Schule erfüllt. |
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| Selbst wenn man aber einen gefestigten Willen der G4 bereits in der Zeit vom 30. Januar bis 2. Februar 2012 annehmen wollte, gemeinsam mit ihren Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt gerade in H zu nehmen, so genügt dieser subjektive Wille – dementgegen im Übrigen der Wille des ebenfalls personensorgeberechtigten Vaters der Leistungsempfänger stand, welcher dem Wegzug seiner Kinder 2012 nicht zugestimmt hat, sondern deren Rückkehr nach P erreichen wollte – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen in Anbetracht der dargestellten tatsächlichen Gegebenheiten nicht, um einen gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsempfänger in H vor ihrer Inobhutnahme anzunehmen. |
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| Hierbei kann dahinstehen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon ausgegangen werden kann, dass die G4 ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den ihrer Kinder in P am 30. Januar 2012 definitiv aufgeben hat wollen, wofür insbesondere ihre Angaben zur Aushändigung ihrer Wohnungsschlüssel an den Kindsvater, zu dessen Nachstellungen und Gewalttätigkeiten sowie zu ihrer Bitte um Entlassung aus dem dortigen Mietvertrag angeführt werden können. Denn dem Wunsch zur Verlegung des dauerhaften Lebensmittelpunkts aus P kommt vorliegend keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gerade in H zu. |
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| Auch bei einer Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Leistungsempfänger in P folgt hieraus nicht die örtliche Zuständigkeit der Beklagten, da deren jeweils letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor der Inobhutnahme am 2. Februar 2012 bzw. der Aufnahme durch den O. e.V. am 21. März 2012 dennoch – nachdem es für das Inbetrachtkommen eines weiteren Ortes als gewöhnlichem Aufenthalt an jeglichen Anhaltspunkten fehlt – in P, mithin im Zuständigkeitsgebiet der Klägerin gewesen ist. |
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| Aufgrund der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Klägerin für die den Leistungsempfängern im hier maßgeblichen Zeitraum erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe kommen auch die Erstattungsansprüche nach § 102 ff. SGB X gegen die Beklagte nicht in Betracht, da auch diese sich jeweils gegen den materiell-rechtlich (ggf. vorrangig) zuständigen Träger richten. |
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| Schließlich besteht auch ein originär sozialhilferechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin nicht, weder gegen die Beklagte noch den Beigeladenen. Nach dem insoweit vorliegend einzig in Betracht kommenden § 106 Abs. 1 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. SGB X eine spezielle Regelung enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 2/11 R – juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 – L 2 SO 1196/10 R – juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 106 Rdnrn. 12 f.), hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). |
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| Daher ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da dieser keine Anträge gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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