| Die Klägerinnen begehren die Entrichtung bzw. Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Klägerin Ziff. 2 wegen der Pflege der von der Beklagten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehenden Klägerin Ziff. 1. |
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| Die 1940 geborene Klägerin Ziff. 1 ungeklärter Staatsangehörigkeit ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G und B seit 29. September 2008 festgestellt. |
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| Bis 2008 bezog die Klägerin Ziff. 1 von der Stadt E Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege. Seit Juli 2008 steht sie im Leistungsbezug bei der Beklagten. |
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| Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) hat bei der Klägerin seit Juli 2008 Pflegestufe I und eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz (Gutachten vom 14. Mai 2009) sowie seit 8. Mai 2017 Pflegegrad 4 festgestellt (Gutachten vom 4. Juli 2017). Sie wohnt zusammen mit ihrem Enkel, S, der als ihr rechtlicher Betreuer bestellt ist, in einem Haushalt. Die Klägerin Ziff. 2 ist die Enkelin der Klägerin Ziff. 1 und ebenfalls als rechtliche Betreuerin bestellt. Die Klägerin Ziff. 1 ist pflegebedürftig und wird von ihrem Enkel sowie der 1983 geborenen, alleinstehenden Klägerin Ziff. 2, die im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) steht, gepflegt. Von der Beklagten bezieht sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld und Betreuungsleistungen. |
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| Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Ziff. 1 gemäß §§ 61, 64 SGB XII monatlich Pflegegeld in Pflegestufe I in Höhe von 244,00 EUR. Zusätzlich würden wie bisher Betreuungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR ausbezahlt. |
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| Ausweislich eines Vermerks (Bl. 195 VA) beantragte der Betreuer der Klägerin Ziff. 1 bei Abgabe (4. März 2015) des Folgeantrags auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zur Pflege für die Zeit ab 1. Mai 2015 die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für die Klägerin Ziff. 2. |
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| Mit Bescheid vom 15. April 2015 teilte die Beklagte der Klägerin Ziff. 1 mit, dass der Antrag auf Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin Ziff. 2 aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflegeperson abgelehnt werde, da eine Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht vorgesehen sei. Da die Klägerin Ziff. 1 nicht gesetzlich pflegeversichert sei, erhalte sie keine Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), sondern stattdessen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprächen nicht in vollem Umfang den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI. § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII besage, dass sich der Inhalt der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 sowie 5 bis 8 SGB XI aufgeführten Leistungen bestimme. Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen (Rentenversicherungsbeiträge) nach § 44 SGB XI seien in § 28 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI aufgeführt und somit für Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ausgeschlossen. |
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| Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin Ziff. 1 ab dem 1. Januar 2017 gemäß §§ 61, 64a SGB XII Pflegegeld für den Pflegegrad 2 in Höhe von monatlich 316,00 EUR. Weiterhin erhalte sie unverändert ein Budget für die Betreuung in Höhe von monatlich 200,00 EUR. |
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| Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 gewährte die Beklagte der Klägerin Ziff. 1 ab 8. Mai 2017 Pflegegeld für den Pflegegrad 4 in Höhe von 728,00 EUR. Der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2016 werde für die Zeit ab 8. Mai 2017 aufgehoben. |
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| Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 (Bescheid vom 26. April 2017 in der Fassung des Bescheides vom 16. März 2018). Die Krankenhilfe nach §§ 47,48 SGB XII werde (wie bisher) in Höhe von monatlich insgesamt 516,00 EUR entsprechend dem Bescheid vom 20. Dezember 2016 weiterbewilligt. Für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 bewilligte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen weiter (Bescheid vom 16. März 2018). Die Krankenhilfe nach §§ 47, 48 SGB XII werde (wie bisher) weiterbewilligt. Die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII (Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von monatlich 728,00 EUR) werde entsprechend dem Bescheid vom 7. Juli 2017 bis auf Weiteres weiterbewilligt. Für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 bewilligte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen erneut weiter (Bescheid vom 26. April 2019 in der Fassung der Bescheide vom 16. Mai 2019, 7. November 2019 und 13. November 2019). |
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| Gegen den Bescheid vom 7. Juli 2017 legte die Klägerin Ziff. 1 durch ihren Betreuer Widerspruch ein. Sie habe zwei Betreuer. Nur der Betreuer S erhalte Pflegegeld. Die Klägerin Ziff. 2 bekomme kein Geld. Beide betreuten sie 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche. Die Klägerin Ziff. 2 könne wegen ihr nicht arbeiten. Die Klägerin Ziff. 2 betreue sie den ganzen Tag. Der Betreuer S betreue sie danach, wenn er von der Arbeit heimkomme, und sei die ganze Nacht da. Außerdem erhalte die Klägerin Ziff. 2 keine Rente von der Beklagten. Sie seien bei der Rentenversicherung gewesen, weil die Klägerin Ziff. 2 nicht arbeiten könne. Dort sei gesagt worden, dass die Klägerin Ziff. 2 von der Beklagten eine Rente bekommen könne. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. §§ 63 ff. SGB XII regelten, welche Leistungsarten in Anspruch genommen werden könnten. Die Klägerin Ziff. 1 habe sich dabei für die Gewährung von Pflegegeld nach § 64a Abs. 1 SGB XII entschieden. Die Höhe des zu bewilligenden Pflegegeldes betrage gemäß § 37 SGB XI für Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 monatlich 728,00 EUR. Bei der Höhe des Pflegegeldes spiele weder die Anzahl der Pflegepersonen eine Rolle, noch wer oder wie viele Personen als Betreuer eingetragen seien; es handele sich um einen Festbetrag. Die Auszahlung erfolge üblicherweise an den Antragsteller selbst; im vorliegenden Fall sei jedoch geregelt worden, dass die Auszahlung des Pflegegeldes auf das Konto des Betreuers S erfolgen solle. Wie die Klägerin Ziff. 1 das Pflegegeld letztendlich für ihre Bedürfnisse verwende und gegebenenfalls auf die Pflegepersonen aufteile, bleibe ihr selbst überlassen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin Ziff. 1 über die laufende SGB II-Leistungsgewährung des Jobcenters sichergestellt sei und diese für die andauernde Pflegetätigkeit vom Nachweis ihrer Erwerbsobliegenheit freigestellt worden sei bzw. werden könne. Gemäß § 64f Abs. 1 SGB XII seien zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt sei. Die Beiträge seien in der Regel für eine gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Pflegebedürftige, die allein einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den Regelungen des SGB XII hätten, könnten Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach den Vorschriften des SGB XI nicht geltend machen. Für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Träger der Sozialhilfe sei in diesen Fällen auch nicht berechtigt, anstelle der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens die Zahlung von Pflichtbeiträgen zu übernehmen. Eine Übernahme von Beiträgen für die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sei selbst dann nicht zulässig, wenn Leistungen für eine angemessene Alterssicherung der pflegenden Person gewährt würden. Dies habe zur Folge, dass Pflegepersonen Pflichtbeitragszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht erwerben könnten. Übrig bleibe allein eine mögliche Absicherung der Pflegeperson über die freiwillige Versicherung (§§ 7, 232 SGB VI). Die Beiträge dafür seien jedoch nur zu übernehmen, wenn dadurch für die Pflegeperson eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare angemessene Alterssicherung bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht werden könne. Die angemessene Alterssicherung sei als gesichert anzusehen, wenn durch die gezahlten Beiträge eine Versicherungsleistung erwartet werden könne, die einen späteren Anspruch der Pflegeperson auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3./4. Kapitel SGB XII ausschließe. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht mehr zu erwarten. Aufgrund des bereits hohen Lebensalters der Pflegebedürftigen sei nicht davon auszugehen, dass bei Gewährung der angemessenen Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin Ziff. 2 für die Dauer der zu erwartenden Pflegebedürftigkeit der Klägerin Ziff. 1 ein derart hoher Rentenanspruch entstehen könne, dass zukünftig im Alter ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3./4. Kapitel SGB XII vermieden werde. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nach den Erkenntnissen der Beklagten die Klägerin Ziff. 2 in der Vergangenheit selbst keine dafür hinreichend ausreichenden Beiträge auf ihrem gesetzlichen Rentenversicherungskonto habe bilden können. |
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| Am 17. Oktober 2017 haben die Klägerinnen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Klägerin Ziff. 1 habe Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur angemessenen Alterssicherung ihrer Pflegeperson, der Klägerin Ziff. 2, gemäß § 64f SGB XII. Die Klägerin Ziff. 2 wolle gerne eine angemessene Alterssicherung erwerben. Sie sei auf Leistungen des Jobcenters angewiesen, weil sie aufgrund der Pflege der Klägerin Ziff. 1 nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie seien der Auffassung, dass die Klägerin Ziff. 2 gemäß § 3 Nr. 1a SGB VI pflichtversichert in der Rentenversicherung sein müsste. Weshalb Pflegepersonen von Pflegebedürftigen bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ausgenommen sein sollten, erschließe sich nicht, weshalb es für ein redaktionelles Versehen gehalten werde. Eine Ungleichbehandlung von Pflegepersonen danach, ob eine Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen bestanden habe oder Hilfe zur Pflege gewährt werde, sei verfassungswidrig. Die Klägerin Ziff. 2 werde deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag stellen und die Feststellung ihrer Versicherungspflicht beantragen. Unabhängig davon bestehe jedoch ein Anspruch auf die Übernahme der freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung gemäß §§ 7, 232 SGB V (gemeint VI). Soweit die Beklagte insoweit die Angemessenheit der Altersvorsorge verneint habe, verkenne sie, dass es nicht auf das Alter des Hilfebedürftigen ankommen könne, um zu berechnen, ob ein bedarfsdeckender Rentenanspruch mit Beitragsleistungen zur Rentenversicherung für die Klägerin Ziff. 2 erzielt werden könne. Letztlich komme es eher darauf an, ob die Klägerin Ziff. 2 noch in der Lage sei, einen entsprechenden Rentenanspruch zu erzielen. Zum anderen sei verkannt worden, in welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin Ziff. 2 zu zahlen wären. Diese seien entsprechend § 44 Abs. 1 SGB IX (gemeint XI), 166 Abs. 2 SGB VI zu berechnen. In den Verwaltungsakten fänden sich keinerlei Ermittlungen dahingehend, ob die Klägerin Ziff. 2 bereits eine eigene Rentenanwartschaft erworben habe und die freiwilligen Beiträge in Ergänzung einen Rentenanspruch ergeben würden, der über einem Sozialhilfeanspruch liegen würde. Auch der Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Klägerin Ziff. 2 sei zu berücksichtigen. Das Vorenthalten der Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit der Pflege der Klägerin Ziff. 1 könnten für die Klägerin Ziff. 2 letztendlich irgendwann genau die entscheidenden Monate sein, die ihr dann zum Erreichen eines eigenen ausreichenden Rentenanspruchs fehlten. Dies sei im Hinblick auf die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Stärkung der häuslichen Pflege innerhalb der Familie inakzeptabel. |
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| Mit Urteil vom 10. November 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen könne offenbleiben, ob und gegebenenfalls wer von den beiden Klägerinnen klagebefugt bzw. rechtsschutzbedürftig sei. Aufgrund der zumindest mittelbaren Drittwirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes könne ein rechtlich schützenswertes Interesse bzw. eine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht nur hinsichtlich der Klägerin Ziff. 1, sondern auch bezüglich der Klägerin Ziff. 2 bestehen. Es fehle jedenfalls an den gesetzlichen Voraussetzungen für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Erlass eines Grundurteils. Der Erlass eines Grundurteils könne nicht erfolgen, wenn der gestellte Antrag so verstanden würde, dass neben der Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 auch eine Verurteilung der Beklagten zum Beitritt zur Beitragsschuld der Klägerin Ziff. 2 (aus ihrer vermeintlichen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem vom Gericht nicht feststellbaren Rentenversicherungsträger für den Zeitraum 1. Mai 2017 bis 10. November 2020) tituliert werden sollte. Ein Schuldbeitritt lasse sich nicht unter dem Begriff der „Geldleistung“ im Sinne des § 130 SGG subsumieren. Der formulierte Klageantrag sei auch nicht einer sachlichen Auslegung dergestalt zugänglich, dass die Klägerinnen lediglich die Verurteilung der Beklagten zu einer Geldleistung beantragten. Die beanspruchte Geldleistung sei nicht hinreichend bestimmt, weil offenbleibe, welche Rentenversicherungsträger gemeint sei, und ob die Beiträge schon auf das Versicherungskonto eingezahlt worden seien. Außerdem seien nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für das Bestehen des Erstattungsanspruchs festzustellen. Die Klägerinnen hätten nicht ansatzweise dargelegt, ob, inwiefern, an wen und in welcher Höhe ab Mai 2017 bereits Beiträge zur Alterssicherung der Klägerin Ziff. 2 geschuldet oder gezahlt worden seien. Es sei auch nicht dargelegt worden, auf welcher Rechtsgrundlage noch nachträglich eine rückwirkende Beitragszahlung zur gesetzlichen Alterssicherung ab Mai 2017 nach Abschluss des Klageverfahrens rechtlich möglich sein sollte. Die Klage sei überdies auch aus den Gründen des angefochtenen Verwaltungsaktes der Beklagten unbegründet. Die Klägerin Ziff. 2 sei aufgrund der Pflege der Klägerin Ziff. 1 jedenfalls keiner Rechtspflicht zur Leistung von Aufwendungen für eine Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesetzt. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für eine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI lägen nicht vor. Der Ausschluss aus einer Rentenversicherungspflicht erfolge nicht im Wege einer Gesetzeslücke, sondern anhand des eigens dafür eingefügten Tatbestandsmerkmals „und Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat“. Der Gesetzgeber füge nicht versehentlich ganze Halbsätze ein. Vielmehr verfolge er mithilfe des Ausschlusses einen legitimen Zweck. Beitragszahlungen eines Mitglieds rechtfertigten eine Privilegierung des beitragszahlenden Mitglieds gegenüber nicht beitragszahlenden Nichtmitgliedern. Dass für die Klägerin Ziff. 2 im streitbefangenen Zeitraum auch ohne Versicherungspflicht freiwillig Aufwendungen zur Alterssicherung in der gesetzlichen oder in einer privaten Rentenversicherung getätigt worden wären, sei für das Gericht nicht feststellbar. Selbst dann, wenn irgendwelche Aufwendungen zur Alterssicherung festzustellen gewesen wären, müsste die Beklagte diese nicht nach § 64f Abs. 1 SGB XII erstatten, weil deren Tätigung nicht „angemessen“ im Sinne der Norm gewesen wäre. Prognostisch sei davon auszugehen, dass die Klägerin Ziff. 2 über keine ausreichende Hinterbliebenen- oder Alterssicherung verfügen werde. |
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| Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 27. November 2020 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 15. Dezember 2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Frage nach dem für die Klägerin Ziff. 2 zuständigen Rentenversicherungsträger sei vom SG nicht ausermittelt worden. Es habe über die Mitteilung, dass bisher kein Rentenversicherungsträger bekannt sei, insoweit keine Obliegenheit der Klägerinnen bestanden. Im Falle der Gewährung von Rentenversicherungsbeiträgen aus der Pflegepflichtversicherung bzw. im Rahmen der Hilfe zur Pflege obliege es dem Leistungsträger, zu ermitteln, an wen die Beiträge zu erbringen seien. Es habe eine Rechtspflicht der Beklagten zu Leistungen für die Alterssicherung der Klägerin Ziff. 2 bestanden, da in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI eine Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung normiert werde. Auch wenn in der Vorschrift die Pflegebedürftigen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhielten, nicht explizit genannt seien, bestehe ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Des Weiteren hielten sie den Hinweis darauf, dass die Klägerin Ziff. 2 keine angemessene Altersversorgung mehr erreichen könne, für zynisch. Die Annahme einer angemessenen Altersvorsorge unter den von der Beklagten vorgebrachten Kriterien benachteilige zudem Frauen. Diese hätten häufiger von Erziehungszeiten unterbrochene Erwerbsbiografien und arbeiteten Teilzeit, was bereits zu geringeren Rentenanwartschaften führe. Übernähmen diese dann auch noch Zeiten der Pflege für Familienangehörige, werde ihnen vorgehalten, dass diese Erwerbsbiografie üblicherweise nicht zu einer angemessenen Alterssicherung führe und erhielten deshalb keine weiteren Ansprüche im Rahmen des § 64f SGB XII. Dieser Ansatz passe nicht zur gesetzgeberischen Stärkung der Pflege, insbesondere auch der häuslichen Pflege. Auch unter Miteinbeziehung der Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin Ziff. 2 dürften die derzeitigen Aufwendungen deutlich unter denen liegen, die im Fall des Umzugs in ein Pflegeheim anfallen würden. |
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| Die Klägerinnen beantragen, |
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| das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 zu verurteilen, der Klägerin Ziff. 1 Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Gestalt der Gewährung der Aufwendungen der Klägerin Ziff. 2 für deren Altersabsicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 1. Mai 2017 bis 10. November 2020 dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihr erschließe sich auch nicht, warum es nicht Aufgabe der Klägerin Ziff. 2 sein sollte, bei Gericht anzugeben, welcher Rentenversicherung sie angehöre. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. |
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