Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - L 8 U 2790/23

Leitsatz

1. Zur Ablehnung einer Wie-BK wegen jahrelangen beruflich veranlassten Sitzens. (Rn.36)

2. Es liegen keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft dafür vor, dass die überwiegend sitzende Tätigkeit von Bankkaufleuten generell geeignet ist, eine Coccygodynie (chronische Steißbeinschmerzen) zu verursachen oder zu verschlimmern. (Rn.40)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 6. September 2023, S 13 U 3462/20, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.09.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Coccygodynie [Schmerzen im Bereich des Steißbeins] beim Sitzen mit Kribbelparästhesien als Wie-Berufskrankheit.

2

Die 1966 geborene Klägerin war – nach ihrer Ausbildung – von April 1988 bis Mai 2016 als Bankkauffrau zunächst bei der V1-bank S1, anschließend bei der V1-bank B1 tätig. Seit Mai 2016 ist sie arbeitsunfähig. Für die Zeit seit dem 08.02.2021 ist bei ihr wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, einer Depression, schmerzbedingter Blasen- und Darmfunktionsstörungen, einer Migräne, eines Tinnitus, eines Fibromyalgiesyndroms und wegen beidseitiger Schwerhörigkeit die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt (Abhilfebescheid des Landratsamts R1 vom 15.09.2021). Seit dem 01.02.2022 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 03.06.2022).

3

Ein am 16.06.2016 erstelltes Magnetresonanztomogramm (MRT) zeigte eine unauffällige Lendenwirbelsäule (LWS) der Klägerin (Arztbrief des Facharztes C1 vom 16.06.2016). Bei einer proktologischen Untersuchung der Klägerin am 11.07.2016 ließ sich bei der Palpation der Steißbeinspitze Schmerz auslösen (Arztbrief des P1, Facharzt, vom 11.07.2016). Ein am 05.09.2016 erstelltes MRT des Beckens zeigte einen quasi horizontalen Abgang des Os coccygis [Steißbein] nach vorne mit einem sacrococcygealen Winkel von etwa 104 Grad sowie Ödeme am sacrococcygealen Übergang im 5. Sakralwirbel (Arztbrief des Facharztes H1 vom 05.09.2016). Zur Beurteilung dieses Befundes führte H1 aus: „Hypermobiles Os coccygis als mögliche Ursache für eine Coccygodynie.“ Eine am 28.10.2016 durchgeführte MRT-Untersuchung der Stuhlentleerung (Defäkogramm) gelangte zu dem Ergebnis: „kein auffälliger Verlauf des Os coccygeum [Steißbein] gegenüber dem Os sacrum [Kreuzbein]“ (Arztbrief des Z1 vom 14.11.2016, Arztbrief des S2 vom 26.09.2025 über den am 28.10.2016 erstellten Befund). Während einer stationären Krankenhausbehandlung vom 19.10.2016 bis 31.10.2016 wurde ein anorektales Schmerzsyndrom bei mittelgradiger vorderer und kleiner hinterer Rektozele [Ausbuchtung des unteren Mastdarms direkt oberhalb des Schließmuskels] und Obstipation festgestellt. Eine Coccygodynie und eine Steißbeinhypermobilität wurden lediglich als Differentialdiagnosen genannt. Bei der körperlichen Untersuchung konnten keine Schmerzen über der Wirbelsäule und dem Os sacrum und keine paravertebralen Druckschmerzen ausgelöst werden. Bei der digital-rektalen Untersuchung war nur ein geringer Schmerz auslösbar (Arztbrief des Z1 vom 14.11.2016. Eine am 01.12.2016 durchgeführte Ganzkörper-Skelettszintigraphie erbrachte keinen Hinweis auf einen akuten chronisch-entzündlichen Prozess in der Region des Os coccygis (Arztbrief des Facharztes L1 vom 01.12.2016).

4

Bei einer neurologischen Untersuchung der Klägerin am 07.02.2017 wurde eine Coccygodynie mit somatoformer Überlagerung festgestellt (Arztbrief des Facharztes B2 vom 07.02.2017). Ein am 24.04.2017 erstelltes MRT zeigte ein unauffälliges Os coccygeum und ein Ödem am Ansatz der Musculi glutei maximi am Os coccygeum (Arztbrief des B3 vom 24.04.2017). Am 14.06.2017 konnte im Bereich des Os coccygis rechtslateral Druckschmerz ausgelöst werden und wurde mit Blick auf das MRT vom 24.04.2017 eine minimale Flüssigkeitsansammlung am Übergang des Os sacrum zum Os coccygis festgestellt (Arztbrief des Facharztes V2 vom 16.06.2017). Der Facharzt A1 (Orthopädische Klinik M1) führte in seinem Ambulanzbrief vom 07.07.2017 über die Untersuchung der Klägerin am 20.06.2017 aus: „Die noch geplante digital-rektale Untersuchung des Os coccygeum konnte nicht durchgeführt werden, da die [Klägerin] das Untersuchungszimmer verlassen hat. Sie berichtete, dass dies schon mehrfach untersucht wurde ohne pathologischen Befund. Die mitgebrachten MRT-Aufnahmen zeigen keinen Anhalt für eine Instabilität der Lendenwirbelsäule. Am ehesten könnte es sich um eine Entzündung und Genese im Bereich S1 handeln. Die MRT-Aufnahmen des Os coccygeum zeigen keinerlei Anhalt für eine Hypermobilität“. Im Rahmen einer internistischen Untersuchung der Klägerin am 03.12.2017 zeigten sich bei Überprüfung der Tenderpunkte des Fibromyalgiesyndroms 16 von 18 Punkten druckschmerzhaft (Arztbrief des Facharztes S3 vom 03.12.2017). Die Auswertung eines am 08.12.2017 erstellten MRT des Beckens ergab eine lumbale Hyperlordose und ausgeprägte sacrococcygeale Kyphose mit „möglichem hypermobilen Os coccygis“ (Arztbrief des Facharztes L1 vom 08.12.2017). Bei neurologischen Untersuchungen am 11.01.2018 und 26.04.2018 diagnostizierte B2 bei der Klägerin ein anorektales Schmerzsyndrom und nannte Coccygodynie nur noch als Differentialdiagnose (Arztbriefe des Facharztes B2 vom 11.01.2018 und 26.04.2018).

5

Am 31.10.2018 – 29 Monate nach der tatsächlichen Beendigung der Arbeit als Bankkauffrau – zeigte der Facharzt F1 bei der Beklagten den Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit an. Die Klägerin leide an Schmerzen im Steißbeinbereich beim Sitzen mit Kribbelparästhesien in den Gesäßbacken und obstipationsbedingten Schmerzen. Es bestehe der Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Coccygodynie durch Überlastung des sacrococcygealen Übergangs mit der Berufstätigkeit der Klägerin als Bankkauffrau, die durch langes Sitzen und Arbeit am PC geprägt sei. Die von der Klägerin beklagten Beschwerden seien erstmals im Mai 2016 aufgetreten. Die Klägerin bestätigte am 14.02.2019 in dem von der Beklagten angeforderten Fragebogen, dass sie seit Juni 2015 nicht mehr schmerzfrei sitzen könne und Stuhlentleerungen schmerzhaft gewesen seien.

6

Die Beklagte befragte daraufhin die behandelnden Ärzte der Klägerin. Der Facharzt K1 gab in seiner Stellungnahme vom 25.11.2019 an, dass er die Klägerin erstmals am 29.11.2017 wegen Steißbeinbeschwerden behandelt habe. Es sei fraglich, ob diese durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin verursacht worden seien.

7

Der Facharzt T1 teilte in seiner schriftlichen Antwort vom 09.12.2019 mit, dass er die Klägerin erstmals am 17.05.2016 wegen Steißbeinbeschwerden behandelt habe. Er habe eine Coccygodynie mit chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert. Aufgrund der komplexen und zum Teil überlagerten Symptomatik sei eine kausale Verursachung durch die berufliche Tätigkeit nicht von der Hand zu weisen.

8

Der Facharzt S4 gab in seiner Stellungnahme vom 13.11.2019 an, dass er die Klägerin einmalig am 20.12.2018 behandelt habe. Er habe bei der Klägerin eine Coccygodynie (M 53.3 ICD-10), eine Insuffizienz des Iliosakralgelenks (M 25.35 ICD-10) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41 ICD-10) diagnostiziert. Die Steißbeinbeschwerden seien durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin verursacht, weil Sitzen das Leiden verschlimmere.

9

Der Facharzt F1, welcher der Beklagten am 31.10.2018 den Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit angezeigt hatte, führte in seiner schriftlichen Antwort vom 02.12.2019 aus, dass er die Klägerin erstmals am 27.09.2016 wegen Steißbeinbeschwerden behandelt habe. Dabei habe die Klägerin Schmerzen im Steißbein und bei der Stuhlentleerung beklagt. Sie habe für die geklagten Beschwerden nicht sofort eine bestimmte berufliche Tätigkeit als Ursache bezeichnet. Er habe bei der Klägerin ein anorektales Schmerzsyndrom sowie Fibromyalgie und eine depressive Verstimmung diagnostiziert. Als Differentialdiagnosen seien eine Coccygodynie und eine Steißbeinhypermobilität in Betracht zu ziehen. Es sei ihm keine Aussage dazu möglich, ob die Steißbeinbeschwerden durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin verursacht worden sei.

10

Der Facharzt B2 legte in seiner schriftlichen Antwort vom 17.10.2019 dar, dass er die Klägerin erstmals am 01.08.2017 wegen Steißbeinbeschwerden behandelt habe. Er habe bei der Klägerin ein anorektales Schmerzsyndrom sowie eine Depression und Fibromyalgie festgestellt. Die neurologischen Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Ob die Steißbeinbeschwerden durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin verursacht worden seien, könne er nicht beurteilen.

11

P1, Facharzt, teilte in seiner schriftlichen Antwort vom 24.10.2019 mit, dass er die Klägerin erstmals am 05.01.2015 wegen Steißbeinbeschwerden behandelt habe. Die Klägerin habe bei der ersten Untersuchung angegeben, dass diese Beschwerden nach der Stuhlentleerung stärker würden. Er habe keine erkennbare Schmerzursache festgestellt und deshalb ideopathischen paracoccygealen Beckenbodenschmerz diagnostiziert. Die Steißbeinbeschwerden seien seiner Auffassung nach nicht durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin verursacht. Die Klägerin habe ihm gegenüber keine Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit gemacht.

12

Die Beklagte bat den Spitzenverband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) um die Mitteilung, ob es gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gebe, dass Bankkaufleute aufgrund der Einwirkungen durch langjähriges Sitzen im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, an Coccygodynie oder Steißbeinhypermobilität zu erkranken. Dies wurde von der DGUV mit E-Mail vom 23.03.2020 verneint. Der ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe sich bisher nicht mit dieser Thematik befasst. Entsprechende Beratungen seien derzeit nicht geplant.

13

Mit Bescheid vom 15.04.2020 verfügte die Beklagte, dass die Coccygodynie keine Berufskrankheit sei und auch nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen ist. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Anerkennung der Coccygodynie als Berufskrankheit nicht möglich sei, da diese Erkrankung nicht in die Liste der Berufskrankheiten eingetragen sei. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Coccygodynie wie eine Berufskrankheit seien nicht erfüllt, da derzeit keine gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorlägen, dass Büroangestellte in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gefährdet sind, an Coccygodynie zu erkranken.

14

Hiergegen erhob die Klägerin am 20.04.2020 und durch ihre Prozessbevollmächtigte erneut am 29.04.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass das Sitzen eine neue Volkskrankheit sei und deshalb zumindest wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sei. Ferner legte sie das vom S4 verfasste Merkblatt „Sitzen ist das neue Rauchen“ vor.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2020 wies der Widerspruchs- und Einspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 15.04.2020 wiederholt und vertieft.

16

Am 25.08.2020 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Gesundheitsstörung „Schmerzen im Steißbeinbereich beim Sitzen mit Kribbelparästhesien“ Folge einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist. Aus dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Merkblatt des S4 mit der Überschrift „Sitzen ist das neue Rauchen“ ergebe sich, dass das Sitzen eine neue Volkskrankheit und deshalb wie eine Berufskrankheit anzuerkennen sei. Die Beschwerden der Klägerin gingen aufgrund ihrer zarten Statur auf ihre langjährige Tätigkeit als Bankkauffrau zurück.

17

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen durch sachverständige Zeugen angeordnet. Der Facharzt B2 hat in seiner schriftlichen Antwort vom 28.04.2021 mitgeteilt, dass er bei der Klägerin ein chronisches anorektales Schmerzsyndrom, eine depressive Störung, eine Fibromyalgie und eine Migräne mit visuellen Auren diagnostiziert habe.

18

Der Facharzt T1 hat in seiner schriftlichen Antwort vom 29.06.2021 mitgeteilt, dass er bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.40 ICD-10), eine Somatisierungsstörung (F 45.0 ICD-10), ein chronisches Schmerzsyndrom (R. 52.2 ICD-10), sonstige Rückenschmerzen im Sakral- und Sacrococcygealbereich (M 54.88 ICD-10), Coccygodynie (M 53.3 ICD-10) und ein Iliosakralgelenksyndrom (M 54.17 ICD-10) diagnostiziert habe. Bei der von der Klägerin erstmals am 10.03.2016 beklagten „Delle“ im Gesäß handle es sich um eine Asymmetrie im Kreuz- und Steißbeinbereich ohne Krankheitswert. Die von der Klägerin am 13.03.2017 beklagten Beschwerden stellten sich weiterhin als psychosomatische Überlagerung dar. Die von der Klägerin demonstrierte „Delle“ im rechten parasakralen Gesäß entspreche einer Asymmetrie der Anatomie und werde von der Klägerin in ihrem Krankheitswert deutlich überinterpretiert. Er habe mit der Klägerin nochmals in aller Deutlichkeit über das Krankheitsbild im Speziellen und im Zusammenhang mit der psychosomatischen Grundkonstellation diskutiert. Die Klägerin habe jedoch keine wesentliche Krankheitseinsicht gezeigt, sondern klebe an ihrer eigenen Vorstellung der Krankheitsgenese.

19

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die bei der Klägerin bestehende Coccygodynie sei nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Anerkennung einer Krankheit wie eine Berufskrankheit setze voraus, dass eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sei, dass diese Einwirkungen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft generell geeignet seien, Krankheiten solcher Art zu verursachen, und dass der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit im Einzelfall wahrscheinlich sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, dass die von der Klägerin ausgeübte, überwiegend sitzende Tätigkeit als Sachbearbeiterin generell geeignet sei, die Coccygodynie zu verursachen. Als Ursachen eines mobilen Steißbeins würden in der Medizin insbesondere eine bestehende Veranlagung, eine Geburt oder Traumata genannt. Unabhängig davon sei auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Coccygodynie und der überwiegend im Sitzen verrichteten Berufstätigkeit der Klägerin ersichtlich. Weder der behandelnde B2 noch der behandelnde T1 hätten auf eine mögliche berufliche Verursachung der Beschwerden Bezug genommen. Nicht jede im Beruf erworbene Erkrankung sei eine Berufskrankheit.

20

Mit Schreiben vom 07.09.2021 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass bei der Klägerin die Berufskrankheiten Nummer 2101 (schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze) und 2105 (chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck) vorlägen. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass die Feststellung der Berufskrankheiten Nummer 2101 und 2105 nicht Gegenstand des Klageverfahrens sei, in dem es nur um die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit gehe.

21

Durch Gerichtsbescheid vom 06.09.2023 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.09.2021 erstmals das Vorliegen der Berufskrankheiten Nummer 2101 und 2105 geltend gemacht habe. Zwar habe die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2020 auch die Anerkennung einer sog. Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII abgelehnt. Diese Verfügung habe die Klägerin jedoch nicht innerhalb der Klagefrist angefochten. Die rechtskundig vertretene Klägerin habe in der Klageschrift nur die Feststellung beantragt, dass die Gesundheitsstörung „Schmerzen im Steißbeinbereich beim Sitzen mit Kribbelparästhesien“ Folge einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist. Damit habe die Klägerin nur die Ablehnung der Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit angefochten und nicht auch die Ablehnung der Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit. Hierbei handle es sich um gesonderte Verfügungsätze. Die Ablehnung der Anerkennung der Coccygodynie als Listen-Berufskrankheit sei bestandskräftig geworden.

22

Soweit die Klägerin die Feststellung der Coccygodynie als Wie-Berufskrankheit begehre, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Zur weiteren Begründung hat das SG auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2020 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend hat das SG ausgeführt, dass nicht nur die Coccygodynie nicht als Krankheit in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genannt sei, sondern auch die Einwirkung „Sitzen“ bisher nicht als berufliche Einwirkung, die zu einer Berufskrankheit führen kann, anerkannt sei. In der Anlage 1 zur BKV (Nummern 2108 bis 2110) seien nur die bandscheibenbedingten Erkrankungen als Gesundheitsstörungen erfasst worden und die zu berücksichtigenden Einwirkungen auf das langjährige Heben oder Tragen schwerer Lasten und/oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, das langjährige Tragen schwerer Lasten auf der Schulter und die langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen beschränkt worden. Da bereits für diese Einwirkungen umstritten sei, ob die Ursache-Wirkungs-Beziehung hinreichend wissenschaftlich gesichert sei, sei davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber bewusst auf die genannten Einwirkungen und das Schädigungsbild der bandscheibenbedingten Erkrankung beschränkt habe, da für andere Erkrankungen und Einwirkungen keine ausreichenden epidemiologische Studien vorlägen. Vor diesem Hintergrund komme die von der Klägerin begehrte Ausweitung der anzuerkennenden Berufskrankheiten nach § 9 Abs. 2 SGB VII sowohl auf eine weitere Einwirkung (Sitzen), als auch auf ein anderes Erkrankungsbild (Coccygodynie) nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB VII enthalte keine allgemeine Härteklausel. Daher komme es auch nicht darauf an, ob in einem konkreten Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer Erkrankung seien. Im Übrigen sei das SG aufgrund der schriftlichen Antworten der sachverständigen Zeugen B2 und T1 sowie aufgrund der von den behandelnden Ärzten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übersandten Befundunterlagen davon überzeugt, dass die rechtlich wesentliche Ursache der Beschwerden der Klägerin eine somatoforme Schmerzstörung sei und sich kein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang mit der überwiegend sitzenden Tätigkeit ergebe. Der Gerichtsbescheid des SG vom 06.09.2023 ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.09.2023 zugestellt worden.

23

Am 29.09.2023 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Schmerzen im Steißbeinbereich beim Sitzen mit Kribbelparästhesien wie eine Berufskrankheit anzuerkennen seien. Für die Klägerin spiele es keine Rolle, woraus sich die jetzt unerträglichen Schmerzen ergäben. Der behandelnde Neurologe habe eine Ursache im körperlichen, aber auch im psychischen Bereich für möglich gehalten. Die berufliche Verursachung sei nachgewiesen, da die Klägerin seit Juni 2015 nicht mehr in der Lage gewesen sei, schmerzfrei zu sitzen, und deshalb auch ihre Berufstätigkeit aufgegeben habe. Die Schmerzen seien durch ihre langjährige, vor allem im Sitzen ausgeübte Tätigkeit als Bankkauffrau verursacht worden. Das Sitzen sei eine neue Volkskrankheit. Nur wer in seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit habe, eine Tätigkeit abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben, werde von dieser Volkskrankheit verschont. Es lägen nicht nur eine somatoforme Schmerzstörung, sondern auch ein chronisches Beckenbodenschmerzsyndrom sowie Hautvernarbungen und ein Geweberückgang („Delle“) auf der rechten Seite des Steißbeins vor. Die Schmerzen im Beckenbodenbereich seien real und nicht psychisch bedingt.

24

Die Klägerin beantragt,

25

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.09.2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2020 abzuändern und festzustellen, dass die Gesundheitsstörung „Schmerzen im Steißbeinbereich beim Sitzen mit Kribbelparästhesien“ Folge einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

28

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Coccygodynie als Wie-Berufskrankheit seien nicht erfüllt. Es gebe keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, dass eine Coccygodynie durch eine Überlastung im Rahmen einer Tätigkeit als Bankkauffrau hinreichend wahrscheinlich verursacht werden könne. Wesentliche Ursache der anhaltenden Beschwerden der Klägerin sei eine von ihren behandelnden Ärzten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung. Es liege damit schon kein Krankheitsbild vor, das durch langes Sitzen verursacht werden könne. Ein rein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer beruflichen Tätigkeit und nachfolgend geltend gemachten Gesundheitsstörungen reiche nicht aus, um eine Berufskrankheit zu begründen.

29

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Berichterstatter den Facharzt C2 zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat die Klägerin am 13.05.2025 untersucht und in seinem Gutachten vom 30.05.2025 ausgeführt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben während ihrer Tätigkeit als Bankkauffrau auf einem normalen Bürostuhl gesessen habe. Sie habe im Rahmen der Untersuchung angegeben, seit einer im Jahr 2015 durchgeführten Gummibandligatur zur Behandlung von Hämorrhoiden Schmerzen am Steißbein und seitdem nicht mehr gearbeitet zu haben. Das von der Klägerin vorgelegte kernspintomographische Defäkogramm vom 28.10.2016 zeige eine physiologische Wölbung des Steißbeins nach hinten. Eine pathologische Abknickung nach vorne oder hinten sei nicht erkennbar. Die von der Klägerin angegebenen Schmerzen im Steißbeinbereich nach Sitzbelastung seien ohne richtungsweisendes bildgebendes Korrelat und mit den auf orthopädischem Fachgebiet erhobenen und objektivierbaren Befunden weder erklärbar noch begründbar. Es sei kein kausaler Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Bankkauffrau und den Schmerzen im Steißbeinbereich zu erkennen. Das erstmalige Auftreten dieser Beschwerden beim Sitzen nach einer 27-jährigen sitzenden Tätigkeit und in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Hämorrhoidenoperation ließen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die vorgebrachten Beschwerden kausal auf die bis dahin ausgeübte sitzende Tätigkeit zurückzuführen seien. Außerdem sei eine Hypermobilität des Os coccygis bisher nur als mögliche Ursache einer Coccygodynie angenommen, nicht aber objektivierbar nachgewiesen worden. Die am 24.04.2017 angefertigten MRT-Aufnahmen des Os coccygis der Klägerin ließen nach Auswertung durch den Facharzt A1 (Orthopädische Klinik M1) keinen Anhalt für eine Hypermobilität erkennen. Kernspintomographisch und szintigraphisch sei ein pathologischer Prozess im Bereich des Steißbeins weitgehend ausgeschlossen worden. Gegen die Verortung der Schmerzursache in einer Irritation des Steißbeins spreche, dass eine diagnostisch-probatorische Infiltration des schmerzhaften Bereichs nach den eigenen Angaben der Klägerin keine Beschwerdelinderung erbracht habe. Insgesamt spreche deutlich mehr gegen als für den behaupteten ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung einerseits und den vorgetragenen Beschwerden andererseits. Nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft seien traumatische von idiopathischen Formen des Steißbeinschmerzes zu unterschieden. Von einer traumatischen Genese sei in 50-65 % der Fälle auszugehen. Es würden jedoch auch proktologische Ursachen, wie beispielsweise Hämorrhoiden, differentialdiagnostisch in Betracht gezogen. Die Gesamtinzidenz einer Coccygodynie werde mit 1 % angenommen, wobei Frauen 4- bis 5-mal häufiger als Männer betroffen seien, was mit den natürlichen Geburten erklärt werde. Dass allerdings bestimmte Berufsgruppen von dieser Erkrankung häufiger betroffen sind als andere, sei nicht bekannt. Eine eingehende Literaturrecherche in den Publikationsorganen „Der medizinische Sachverständige", „Arbeitsunfall und Berufskrankheit (10. Aufl. 2024)" sowie „Trauma und Berufskrankheit" habe kein Ergebnis erbracht, aus dem sich ablesen ließe, dass Steißbeinschmerzen in einzelnen Fällen als Berufskrankheit anzusehen seien, weil sie in einer bestimmten Berufsgruppe häufiger aufträten als in der Normalpopulation. Weitere Erkenntnisse zur höheren Gefährdung insbesondere von Bankkaufleuten durch berufsbedingte Einwirkungen seien nicht bekannt. Wären Steißbeinschmerzen als Risiko einer sitzenden Tätigkeit zu betrachten, müssten sie dementsprechend auch in anderen Berufsgruppen mit vergleichbarem Belastungsprofil in erhöhtem Maße anzutreffen sein. Dies sei jedoch nicht der Fall.

30

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte hiergegen mit Schreiben vom 10.07.2025 ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Hypermobilität des Steißbeins nicht nachgewiesen worden sei. Der Sachverständige C2 habe das Steißbein nicht auf Klopfschmerzen untersucht und habe das Defäkogramm vom 28.10.2016 nicht ordnungsgemäß ausgewertet. P1 habe ausweislich seines Arztbriefes vom 11.07.2016 das Vorliegen von Steißbeinschmerzen durch digitale Austastung festgestellt. Der Arztbrief des Facharztes H1 vom 05.09.2016 zeige, dass ein hypermobiles Os coccygis mögliche Ursache einer Coccygodynie sei.

31

Der Sachverständige C2 hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.08.2025 darauf hingewiesen, dass sich aus dem Defäkogramm vom 28.10.2016 kein Nachweis einer Instabilität oder Hypermobilität zwischen Os coccygeum und Os sacrum ableiten lassen. Bereits die Auswertung des Defäkogramms durch den Z1 (Klinik für Innere Medizin des Klinikums S1) in seinem Arztbrief vom 14.11.2016 habe keinen auffälligen Verlauf des Os coccygeum gegenüber dem Os sacrum ergeben.

32

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat einen Auszug aus dem in der Ausgabe 1/2024 der Zeitschrift Schmerzmedizin veröffentlichten Aufsatz „Coccygodynie – Klassifikation und operative Ergebnisse“ des B4 sowie den Arztbrief des S2 vom 26.09.2025 über den am 28.10.2016 erstellten Befund („kein auffälliger Verlauf des Os coccygeum gegenüber dem Os sacrum“) und den Arztbrief des V3 (Klinikum S1) vom 03.07.2025 („CT untere LWS und Steißbein von 2016: keine Anomalie der Form respektive keine über die Altersnorm hinaus reich degenerativen Veränderungen“) vorgelegt.

33

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG statthaft und zulässig.

35

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin nach Feststellung einer Coccygodynie [Schmerzen im Bereich des Steißbeins] als Wie-Berufskrankheit. Dies entnimmt der Senat dem von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Antrag, an dessen Fassung der Senat gemäß § 123 SGG nicht gebunden ist. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten prozessualen Anspruch mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG) geltend machen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 03.12.2024 – B 2 U 9/22 R – juris Rn. 10 m.w.N. zur Zulässigkeit sowohl der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als auch der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage beim Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung). Die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung der von der Beklagten mit Bescheid vom 15.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2020 (§ 95 SGG) verfügten Ablehnung der Anerkennung einer Coccygodynie als „Wie-Berufskrankheit“ und die Feststellungsklage auf die gerichtliche Feststellung, dass die Coccygodynie wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen ist. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbegehren hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht.

36

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Coccygodynie als Wie-Berufskrankheit.

37

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII). In der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sind die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen (Wie-Berufskrankheit), sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind.

38

§ 9 Abs. 2 SGB VII stellt keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härtefallregelung dar, um im Einzelfall individuelle Härtelagen auszugleichen (BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 – juris Rn. 12, dazu auch im Folgenden). Vielmehr darf die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit nur erfolgen, wenn neben den Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die allgemeinen Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind, der Verordnungsgeber die Krankheit also als neue Listen-Berufskrankheit in die BKV einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII vor, ergibt sich ein Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit, dessen Ablehnung uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (BSG, a.a.O., m.w.N.).

39

In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Coccygodynie als Wie-Berufskrankheit weder auf genereller noch auf individueller Ebene vor.

40

Auf genereller Ebene liegen keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft dafür vor, dass die überwiegend sitzende Tätigkeit von Bankkaufleuten generell geeignet ist, Coccygodynie zu verursachen oder zu verschlimmern.

41

Die generelle Geeignetheit im Sinne des generellen Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Krankheit beurteilt sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R – juris Rn. 26 m.w.N., dazu auch im Folgenden). Die Feststellung unterscheidet sich aufgrund der hierfür maßgeblichen Abstraktheit von der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität beim einzelnen Arbeitsunfall oder der Listen-BK im Einzelfall. Dennoch gilt auch insofern die Theorie der wesentlichen Bedingung. Insoweit muss auch hier die naturwissenschaftliche/naturphilosophische Kausalitätsprüfung erfolgen. Es muss mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, bestimmte Krankheiten zu verursachen. Entsprechende Erkenntnisse liegen in der Regel vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Hierbei muss es sich um gesicherte sowie im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Erkenntnisse handeln (BSG, a.a.O., m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner widerspiegeln. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus (BSG, Urteil vom 18.06.2013 – B 2 U 6/12 R – juris Rn. 17 m.w.N.).

42

In der medizinischen Wissenschaft werden traumatische von idiopathischen (d.h. ohne erkennbare Ursache entstandenen) Formen des Steißbeinschmerzes unterschieden. Von einer traumatischen Genese ist in 50 – 65 % der Fälle auszugehen, auch wenn ein eigentliches Trauma schon sehr lange zurückliegen mag oder nicht mehr erinnerlich ist. In den übrigen Fällen lässt sich die Genese des Steißbeinschmerzes nicht klären. Es werden jedoch auch proktologische Ursachen wie z.B. Hämorrhoiden differentialdiagnostisch in Betracht gezogen. Die Gesamtinzidenz einer Coccygodynie wird mit 1 % angenommen, wobei Frauen 4- bis 5-mal häufiger betroffen sind als Männer, was mit den natürlichen Geburten erklärt wird. Dass allerdings für Bankkaufleute und andere Berufsgruppen mit vergleichbarem Belastungsprofil durch sitzende Tätigkeiten eine erhöhte Gefahr besteht, an Steißbeinschmerzen zu erkranken, ist jedoch nicht bekannt. Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen und Facharztes C2 vom 30.05.2025. Das Gutachten ist für den Senat insbesondere deshalb schlüssig und nachvollziehbar, da es auf einer eingehenden Literaturrecherche in den Zeitschriften „Der medizinische Sachverständige“ sowie „Trauma und Berufskrankheit“ und in dem Werk „Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024“ beruht, die unter den Stichworten „Coccygodynie“ oder „Steißbeinschmerzen" kein Ergebnis erbracht hat, aus dem sich ablesen ließe, dass Steißbeinschmerzen in einer bestimmten Berufsgruppe häufiger auftreten als in der Normalpopulation. Auch dies entnimmt der Senat dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen C2.

43

Das von der Klägerin vorgelegte, vom S4 verfasste Merkblatt „Sitzen ist das neue Rauchen“ veranlasst keine abweichende Beurteilung, da es sich im Wesentlichen mit Schmerzen im Iliosakralgelenk und nicht mit Schmerzen im Steißbeinbereich befasst. Nur am Rande wird das Steißbein ohne Angabe medizinisch-wissenschaftlicher Belege als „Zentrum und Quelle von Bewegungs- und Lebenslust“ bezeichnet. Gegen ein generelles Gefährdungspotential sitzender Tätigkeiten spricht, dass S4 in seinem Merkblatt „Sitzen ist das neue Rauchen“ als Ursachen der Coccygodynie „ganzheitlich systemische Ursachen“ vermutet und in seinem Merkblatt „Was ist das Steißbein?“ auch „Dauer-Stress“ sowie „Schwangerschaft, Geburt und Wechseljahre“ als Ursachen von Schmerzen im Steißbeinbereich anführt. Medizinisch-wissenschaftliche Belege zu einer expositionsspezifischen Risikoerhöhung für eine Coccygodynie durch sitzende Tätigkeiten enthalten die von S4 verfassten und von der Klägerin vorgelegten Merkblätter nicht. Soweit S4 als einziger der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren befragten Ärzte die Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit für die Coccygodynie bejaht und zur Begründung lediglich behauptet hat, dass „Sitzen verschlimmert“, überzeugt dies nicht, weil S4 auch hier keine medizinisch-wissenschaftlichen Belege benannt hat. Unabhängig davon entspricht die Einschätzung des S4 nicht der maßgeblichen Meinung der Mehrheit der medizinischen Sachverständigen. Der Sachverständige C2 hat in seinem Gutachten vom 30.05.2025 überzeugend dargelegt, dass überwiegend sitzende Tätigkeiten kein generelles Gefährdungspotential für das Entstehen oder die Verschlimmerung einer Coccygodynie entfalten (s.o.).

44

Der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Auszug aus dem in der Ausgabe 1/2024 der Zeitschrift Schmerzmedizin veröffentlichten Aufsatz „Coccygodynie – Klassifikation und operative Ergebnisse“ des Facharztes B4 bestätigt die Einschätzung des Sachverständigen C2. Denn auch B4 geht davon aus, dass die Coccygodynie durch vertikale Traumata, d.h. Stürze auf das Steißbein, oder wiederholte leichte Verletzungen oder durch Geburten ausgelöst werden, weshalb Frauen 4- bis 5-mal häufiger als Männer an Coccygodynie erkrankten. Sitzende Tätigkeiten dagegen werden auch von B4 nicht als Ursache der Coccygodynie genannt.

45

Auf individueller Ebene ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Coccygodynie durch die überwiegend im Sitzen verrichtete Tätigkeit der Klägerin als Bankkauffrau verursacht worden ist.

46

Der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Krankheit („infolge“) ist zweistufig nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. Als kausal und rechtserheblich werden demnach nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr., vgl. BSG, Beschluss vom 03.03.2025 – B 2 U 108/24 B – juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 12.01.2010 – B 2 U 5/08 R – juris Rn. 36). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 30.03.2023 – B 2 U 3/21 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 10.06.1955 – 10 RV 390/54 – juris Rn. 35). Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 – juris Rn. 13, dazu auch im Folgenden). Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 – juris Rn. 13).

47

Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob die von einer versicherten Tätigkeit ausgehenden besonderen Einwirkungen wesentlich waren (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 – juris Rn. 15, dazu auch im Folgenden). Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSG, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen den von einer Tätigkeit ausgehenden Einwirkungen und der Krankheit als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs – der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität – genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., BSG, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG, Urteil vom 27.09.2023 – B 2 U 13/21 – juris Rn. 28 m.w.N.).

48

Ausgehend von diesen Maßstäben hält es der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen C2 nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die sitzende Tätigkeit der Klägerin als Bankkauffrau wesentliche Ursache für die Entstehung einer Coccygodynie bei der Klägerin geworden sind.

49

Es ist bereits nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Sitzen der Klägerin während ihrer bis Mai 2016 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Bankkauffrau conditio sine qua non für die Schmerzen der Klägerin im Steißbeinbereich ist. Denn es gibt keine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft dafür, dass das Sitzen generell geeignet ist, eine Coccygodynie zu verursachen oder zu verschlimmern (s.o.). Unabhängig davon ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin vorgetragenen Schmerzen im Steißbeinbereich durch eine mechanische Irritation des Steißbeins beim Sitzen hervorgerufen werden. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Sachverständigen C2 vom 30.05.2025. Die Einschätzung des Sachverständigen überzeugt, da sie befundgestützt und nachvollziehbar begründet ist. Eine am 28.10.2016 – 4 Monate nach tatsächlicher Beendigung der Tätigkeit als Bankkauffrau – durchgeführte MRT-Untersuchung der Stuhlentleerung (Defäkogramm) zeigt einen explizit unauffälligen Verlauf des Os coccygis [Steißbein] gegenüber dem Os sacrum [Kreuzbein]. Diese Überzeugung stützt der Senat auf den Arztbrief des Z1 (Klinik für Innere Medizin des Klinikums S1) vom 14.11.2016 und den Arztbrief des S2 vom 26.09.2025 über den am 28.10.2016 erstellten Befund. Der Sachverständige C2 hat in seinem Gutachten vom 30.05.2025 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.08.2025 schlüssig dargelegt, dass das Defäkogramm vom 28.10.2016 nach seiner Auswertung keine pathologische Abknickung des Steißbeins nach vorne oder hinten erkennen lässt. Eine am 01.12.2016 durchgeführte Ganzkörper-Skelettszintigraphie der Klägerin hat keinen Hinweis auf einen akuten chronisch-entzündlichen Prozess in der Region des Os coccygis erbracht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Arztbrief des Facharztes L1 vom 01.12.2016. Ein am 24.04.2017 angefertigtes MRT zeigt ein unauffälliges Os coccygis und keinerlei Anhalt für eine Hypermobilität des Steißbeins. Diese Überzeugung stützt der Senat auf den Arztbrief des B3 (Neurologische Klinik des Universitätsklinikums H2) vom 24.04.2017 und den Ambulanzbrief des Facharztes A1 (Orthopädische Klinik M1) vom 07.07.2017. Soweit das am 24.04.2017 erstellte MRT gemäß dem Arztbrief des B3 auch ein Ödem am Ansatz der Musculi glutei maximi am Os coccygis abgebildet hat, hält der Senat die Ursächlichkeit der im Mai 2016 tatsächlich beendeten Tätigkeit der Klägerin als Bürokauffrau für die Entstehung eines erstmals im Juli 2017 objektivierten Ödems am Steißbein nicht hinreichend wahrscheinlich. Schließlich hat der Sachverständige C2 bei seiner Untersuchung der Klägerin am 13.05.2025 keine strukturellen und morphologisch fassbaren Gesundheitsstörungen im Bereich des Steißbeins festgestellt.

50

Entgegen dem Vortrag der Klägerin begründet der Arztbrief des P1 (Facharzt) vom 11.07.2016 keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer mechanischen Irritation des Steißbeins beim Sitzen, da der bei der Palpation der Steißbeinspitze ausgelöste Schmerz im Rahmen einer proktologischen Untersuchung und damit gerade nicht durch Sitzen auf einem normalen Bürostuhl ausgelöst worden ist. Auch die Arztbriefe der „Radiologie W1“ begründen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer durch Sitzen verursachten Gesundheitsstörung des Os coccygis. Die Arztbriefe des Facharztes H1 vom 05.09.2016 („hypermobiles Os coccygis als mögliche Ursache für eine Coccygodynie“) und des Facharztes L1 vom 08.12.2017 („möglichem hypermobilen Os coccygis“) berichten jeweils nur die Möglichkeit einer Hypermobilität des Steißbeins. Die bloße Möglichkeit begründet jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, zumal alle anderen radiologischen Untersuchungen eine Hypermobilität des Steißbeins ausgeschlossen haben (s.o.).

51

Selbst wenn man – entgegen der Rechtsauffassung des Senats – zugunsten der Klägerin unterstellte, dass das Sitzen während ihrer Tätigkeit als Bürokauffrau nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Schmerzen im Steißbeinbereich entfielen, wäre das Sitzen gleichwohl nicht wesentliche Ursache dafür, da anderen Ursachen überragende Bedeutung zukommt.

52

Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen C2 angegeben, dass die Schmerzen im Steißbeinbereich erstmals nach einer im Jahr 2015 durchgeführten Gummibandligatur zur Behandlung von Hämorrhoiden aufgetreten sind. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits 27 Jahre lang – von 1988 bis 2015 – eine sitzende Tätigkeit als Bankkauffrau ausgeübt. Das erstmalige Auftreten von Beschwerden beim Sitzen nach einer 27-jährigen sitzenden Tätigkeit und in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Hämorrhoiden-Operation lassen mangels plausibler zeitlicher Korrelation zwischen beruflicher Belastung einerseits und dem Auftreten von Beschwerden andererseits erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die von der Klägerin angegebenen Schmerzen im Steißbeinbereich wesentlich auf die bis dahin ausgeübte sitzende Tätigkeit zurückzuführen sind. Dies hat der Sachverständige C2 in seinem Gutachten vom 30.05.2025 überzeugend dargelegt.

53

Zudem bestehen bei der Klägerin verschiedene Schmerzerkrankungen ohne Bezug zu mechanischen Einwirkungen des Sitzens auf das Steißbein, namentlich ein anorektales Schmerzsyndrom bei mittelgradiger vorderer und kleiner hinterer Rektozele (Arztbriefe des Z1 vom 14.11.2016 sowie des B2 vom 11.01.2018 und 26.04.2018, schriftliche Antwort des F1 vom 02.12.2019), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (schriftliche Antworten des T1 vom 09.12.2019 und des S4 vom 13.11.2019), Fibromyalgie (Arztbrief des S3 vom 03.12.2017), schriftliche Antwort des F1 vom 02.12.2019), eine Somatisierungsstörung (schriftliche Antwort des sachverständigen Zeugen T1 vom 29.06.2021) und ein ideopathischer paracoccygealer Beckenbodenschmerz (schriftliche Antwort des P1 vom 24.10.2019). Soweit eine Coccygodynie diagnostiziert worden ist, wird zugleich eine somatoforme Überlagerung dieser Beschwerden festgestellt (Arztbrief des B2 vom 07.02.2017, schriftliche Antwort des sachverständigen Zeugen T1 vom 29.06.2021) und das Krankheitsbild im Zusammenhang mit der psychosomatischen Grundkonstellation der Klägerin diskutiert (schriftliche Antwort des sachverständigen Zeugen T1 vom 29.06.2021).

54

Im Ergebnis spricht daher deutlich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung einerseits und den vorgetragenen Schmerzen im Steißbeinbereich andererseits. Dies hat der Sachverständige C2 in seinem Gutachten vom 30.05.2025 überzeugend dargelegt.

55

Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind im Berufungsverfahren nicht veranlasst, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Akten und insbesondere das Gutachten des Sachverständigen C2 vom 30.05.2025 haben dem Senat die erforderlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung vermittelt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG).

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

57

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.


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