Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 KR 3655/25 ER-B
Leitsatz
Der Bezug einer belgischen Rente führt zur Krankenversicherung in Belgien. Dies stellt sich auch bei ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall dar. (Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.10.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Streitig ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz.
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Die 1945 geborene Antragstellerin ist belgische Staatsangehörige und bezieht eine belgische Rente. Seit 1992 wohnt sie in R1 (Deutschland) und ist - nachdem ihr Ehemann, der mittlerweile in Frankreich lebt, zum damaligen Zeitpunkt eine Beschäftigung in der Schweiz aufgenommen hatte - seitdem in der Schweiz bei der S1 Krankenversicherung AG krankenversichert. Nach ihrem Vortrag muss sie, um ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können, in der Schweiz ansässige Leistungserbringer aufsuchen, fährt jedoch selbst kein Auto mehr. Für diese Versicherung hat sie derzeit einen monatlichen Beitrag in Höhe von 642,15 CHF zu zahlen.
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Im Jahr 2021 scheiterten Versuche der Antragstellerin, in die belgische Krankenversicherung aufgenommen zu werden, um mittels des S1-Formulars Sachleistungen über die deutsche Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, daran, dass sich die ehemals während ihrer Beschäftigungszeit in Belgien zuständige Krankenkasse nicht mehr ermitteln ließ. Den umfangreichen E-Mailverkehr hierzu hat die Antragstellerin vorgelegt.
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Nachdem sie zunächst erfolglos versucht hatte, sich bei der AOK B1 gesetzlich krankenversichern zu lassen, stellte sie am 02.04.2025 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Diese lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 07.04.2025 und 22.04.2025 (jeweils ohne Rechtsmittelbelehrung) ab. Eine Mitgliedschaft sei nicht möglich. Wenn die Antragstellerin nur eine Rente aus Belgien beziehe, sei belgisches Recht vorrangig. Die Versicherungsplicht bei Leistungen aus einem EU-Land sei in den entsprechenden Sozialversicherungsabkommen geregelt.
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Gegen den Bescheid vom 07.04.2025 legte die Antragstellerin am 25.06.2025 Widerspruch ein und trug vor, die belgische Krankenversicherung nehme sie nicht auf. Es gebe daher keinen Anlass, sich auf etwaige EU-Sozialversicherungsabkommen oder gar spezifische belgisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen zu berufen. Der Verbleib in der Schweizer Krankenversicherung sei nicht mehr zumutbar. Letztlich bestehe eine anzuerkennende Vorversicherung aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Schweiz. Diese sei im Sinne der erforderlichen Vorversicherung in Deutschland zur Aufnahme in die freiwillige Krankenversicherung auch zwingend zu berücksichtigen.
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Am 29.09.2025 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren in Frankreich lebenden Ehemann, beim Sozialgericht Freiburg (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ihre ärztliche und pflegerische Versorgung sei seit März 2025 akut gefährdet. Sie sei alleinstehend und könne seit März 2025 nicht mehr Auto fahren. Sie habe deshalb schwerlich Zugang zu ihrem Schweizer Hausarzt und einer Schweizer Apotheke. In einem Notfall sei das zuständige Schweizer Spital zu weit entfernt. Erforderliche häusliche Pflegemaßnahmen seien von der Schweizer Versicherung nicht gedeckt. Auch sei die finanzielle Belastung durch die teure und unzulängliche Schweizer Krankenversicherung nicht mehr tragbar. Die Prämie verschlinge derzeit ca. 70 % ihrer jährlichen Rente. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei sie in die Deutsche Krankenversicherung aufzunehmen, da nach dem europäischen Sozialversicherungsrecht der Wohnsitz über die Krankenversicherungspflicht entscheide (Verweis auf EG-Verordnung Nr. 883/2004, Art. 11 Abs. 3) und die Schweizer Krankenversicherung privatrechtlich und kein Ersatz für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sei, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe (B 12 KR 8/10 R). Die belgische Rente ändere nichts am Wohnsitzprinzip, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sei (Art. 11 Abs. 3a VO [EG] 883/2004). Europarechtlich sei es verboten, Personen aufgrund ihrer Rentenherkunft oder Staatsangehörigkeit schlechter zu stellen (Art. 4 VO [EG] 883/2004). Gemäß Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 unterlägen Personen, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausübten, der Sozialversicherung des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Wohnsitz hätten. Nationales oder bilaterales Recht könne diesen Grundsatz nicht außer Kraft setzen. Die von der Antragsgegnerin bestrittene Dringlichkeit zeige sich auch daran, dass die Antragstellerin am 27.09.2025 notfallmäßig in der Schweiz habe hospitalisiert werden müssen.
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Mit Beschluss vom 30.10.2025 hat das SG den Antrag abgelehnt.Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht begründet, da kein Anordnungsanspruch von der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden sei. Die Antragstellerin sei nicht gesetzlich krankenversichert, und zwar weder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V noch freiwillig gesetzlich (§ 9 SGB V) oder familienversichert (§ 10 SGB V). Auch eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht zuletzt gesetzlich, sondern vielmehr privat krankenversichert gewesen sei. Die Versicherung bei der S1 Krankenversicherung AG, die mangels staatlichen Trägers den Charakter einer privaten Krankenversicherung habe, sei trotz grundsätzlicher Geltung des Territorialitätsprinzips (vgl. § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) gemäß Art. 5b VO (EG) 883/2004 mit einer deutschen Versicherung gleichzustellen. Maßgeblich sei insofern seit dem 01.05.2010 die VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung (vgl. zum Inkrafttreten Art. 90 Abs. 1, Art. 91 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 97 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009), welche auch für die Schweiz anwendbar sei (Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit). Der persönliche Anwendungsbereich sei nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 eröffnet, da die Antragstellerin zumindest als Empfängerin von deutschen und schweizerischen Rentenleistungen den Rechtsvorschriften mehrerer Systeme der sozialen Sicherheit unterworfen sei. Die begehrte Auffang-Pflichtversicherung betreffe einen Zweig der sozialen Sicherheit in Gestalt der Leistungen bei Krankheit, mithin den sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1a VO (EG) 883/2004. Die Frage der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines vorherigen Versicherungsverhältnisses in der Schweiz (vgl. Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Abschnitt A Nr. 1 des Anhangs II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit) stelle auch einen grenzüberschreitenden Sachverhalt dar. Die Anwendung des Art. 5b VO (EG) 883/2004 sei nicht auf das Leistungsrecht beschränkt; auch der Zugang zur Versicherung im Sinne der Begründung des Statusverhältnisses unterliege im Regelfall dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung. Nach Art. 5b VO (EG) 883/2004 berücksichtige ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse (hier: die jahrzehntelange, seit 1992 bestehende private Krankenversicherung in der Schweiz), als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen habe. Die genannte Verordnung diene u.a. der „Koordinierung der nationalen Systeme“ und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer. Bezüglich der Frage, welche Versicherung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V „zuletzt“ bestanden habe, seien Sachverhalte, die in anderen Mitgliedstaaten verwirklicht worden seien, zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V sei daher die „zuletzt“ bei der S1 Krankenversicherung AG bestehende private Krankenversicherung zwingend zu berücksichtigen. Andernfalls ließe man einen „Systemwechsel“ zu, den die Auffangregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gerade vermeiden wolle.
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Hiergegen hat die Antragstellerin am 26.11.2025 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingereicht unter Wiederholung der bisherigen Begründung. Sie sei bei der Schweizer Krankenkasse basis-versichert. Aufgrund des Grenzgängerstatus ihres damals in der Schweiz arbeitenden Ehemannes sei für sie, die in Deutschland lebe, gemäß Art. 3 KVG (Schweiz) diese Versicherung gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Die Versicherung entspreche damit einer gesetzlichen deutschen Krankenversicherung. Art. 5b der VO (EG) 883/2004 verpflichte die Mitgliedstaaten, ausländische Sachverhalte - wie die gesetzliche Versicherungspflicht - so zu behandeln, als wären sie im Inland aufgetreten. Hinzu komme, dass sie in Belgien für eine deutsche Firma gearbeitet habe. Dies sollte einem Rentenbezug aus Deutschland gleichgestellt werden. Ergänzend hat die Antragstellerin erneut auf das Wohnsitzprinzip der Versicherungspflicht (Art. 11 Abs. 1, 3 VO (EG) 883/2004) und den Vorrang unionsrechtlicher Grundsätze vor nationalem bzw. bilateralem Recht verwiesen.
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Die Antragstellerin beantragt (wortwörtlich):
- 10
1) Den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.10.2025 aufzuheben.
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2) Angesichts der offensichtlich bestehenden Gefährdung der Antragstellerin und der wohlbelegten Dringlichkeit der Situation den Antrag vom 22.08.25 auf einstweilige Anordnung zur sofortigen Aufnahme von M1, geb. 1945, seit 1992 wohnhaft in D- R1, in eine von der Antragstellerin zu wählende gesetzliche Krankenversicherung anzunehmen.
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3) Ein Hauptsache-Verfahren einzuleiten, falls dies zur definitiven Entscheidung noch immer notwendig erscheint angesichts der eingereichten, aber vom SG Freiburg nicht bzw. unzureichend behandelten Argumentation der Antragstellerin.
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4) Die Antragsgegnerin aufgrund der am 22.08.25 eingereichten Klage und spätestens seit dem Widerspruch vom 24.06.25 belegten Untätigkeit zu einer vom Gericht festzusetzenden Buße zu verurteilen.
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5) Stellung zu nehmen zur in dieser Beschwerde beschriebenen/belegten, mehr als nur vermuteten „Zusammenarbeit“ zwischen der Antragsgegnerin, dem den Widerspruch einlegenden Anwalt und dem SG Freiburg.
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6) Die Kosten des gesamten Verfahrens (inkl. Hauptsache) der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, die bloße Dringlichkeit einer Entscheidung verpflichte das Gericht nicht zur Entscheidung im Sinne des Antrags. Die Antragstellerin könne ihr Recht auf Krankenversicherung in Belgien durchsetzen. Bei der Schweizer Krankenversicherung handele es sich um eine Privatversicherung und nicht um eine gesetzliche.
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Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
- 20
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss (§ 176 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG). Die form- und fristgerechte (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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Die Anträge 3) bis 5) sind bereits unzulässig. Ein Hauptsacheverfahren muss die Antragstellerin selbst einleiten, sobald der Widerspruchsbescheid ihr zugegangen und damit das Vorverfahren abgeschlossen ist. Dies ist kein im Wege eines Eilverfahrens zu verfolgender Antrag. Bußgeldzahlungen sowie Stellungnahmen können ebenfalls nicht im Wege eines Eilverfahrens geltend gemacht werden. Soweit die Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Antrag Nr. 1) sowie die Aufnahme in die GKV begehrt, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.
- 23
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (S. 2). Vorliegend begehrt die Antragstellerin die vorläufige Aufnahme in die GKV. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
- 24
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In solchen Fällen ist, wenn sich die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris Rn. 24 ff.).
- 25
Vorliegend mangelt es am Anordnungsanspruch.
- 26
Wie das SG zutreffend dargelegt hat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kommt vorliegend eine Versicherung in der GKV ausschließlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht. Hiernach sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Da die Antragstellerin weder selbständig ist (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V) noch versicherungsfrei (§ 6 SGB V), unterfällt sie nicht diesen Ausnahmetatbeständen, ebenso wenig wie den Ausnahmetatbeständen gemäß § 8a SGB V (Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 bis 12 SGB V, freiwillige Versicherung, Familienversicherung, Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des SGB XII usw.).
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Allerdings scheitert eine Aufnahme in die GKV vorliegend an einem anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Da die Antragstellerin ausschließlich eine belgische Rente bezieht, ist sie auch in Belgien krankenversichert. Zwar sind dem Senat die dies regelnden belgischen Vorschriften in Einzelnen nicht bekannt und im Rahmen des Eilverfahrens auch nicht zu eruieren, doch besteht hieran kein Zweifel (vgl. hierzu Mehlhorn, Ausländische Renten aus EU-Ländern - Aktivierung der dortigen Krankenversicherung, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2025, Seite 221 ff. [221: „Alle EU-Länder außer Deutschland versichern ihre Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen, in der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung [Ausnahmen sind nur die Militärrenten]; weiterhin telefonische Nachfrage bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung [DVKA] am 10.12.2025 durch die Berichterstatterin; vgl. auch Vießmann in ZESAR 2025, Seite 313 ff., 314: „… die Betroffenen werden vom Rentenzahlstaat nicht nur mit Leistungen ausgestattet, sondern vollständig in dessen Sicherungssystem einbezogen.“, außerdem Seite 318: „Wenn also der Wohnstaat keine Rente gewährt, fällt die Zuständigkeit nach dem für Art. 24 VO [EG] geltenden Modus einem Rentenzahlstaat zu.“). Dieser Anspruch wird auch von der Antragstellerin im Grunde nicht im Zweifel gezogen, die lediglich vorgetragen hat, er ließe sich mangels Kenntnis der letzten Krankenkasse nicht durchsetzen. Diese Schwierigkeit bei der Realisierung ihres Anspruchs gegen die belgische Krankenversicherung führt indes nicht zur Zuständigkeit der GKV, sondern zwingt die Antragstellerin vielmehr dazu, ihren Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in Belgien durchzusetzen. Die GKV kann nicht allein deshalb für eine krankenversicherungsrechtliche Absicherung zuständig werden, weil der zu Versichernde den Aufwand scheut, seinen Versicherungsanspruch gegenüber dem eigentlich zuständigen Träger geltend zu machen. Es spricht zudem viel dafür, dass die Antragstellerin eine belgische Krankenkasse frei wählen kann, heißt es doch in der E-Mail vom 03.12.2021 des Service fédéral des Pensions („Bundesrentendienst“, Bl. 51 SG-Akte), falls Belgien für die Gesundheitskosten zuständig sei, müsse sich die Antragstellerin bei einer belgischen Krankenkasse ihrer Wahl anmelden. Ähnliches folgt aus der E-Mail vom 13.10.2021 (Bl. 51 SG-Akte) des Service fédéral des Pensions, worin ausgeführt wird, sollte die Antragstellerin keine Krankenkasse in Belgien gehabt haben, solle sie sich dort anmelden.
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Dass auch ein Anspruch gegen eine ausländische Krankenversicherung als „anderweitige Absicherung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt, ist höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG 20.03.2013, B 12 KR 14/11 R, juris). Ob die belgische Versicherung dabei auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit abdeckt, was der Antragstellerin - verständlicherweise - wichtig ist, ist dabei nicht von Relevanz, denn die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V allein geregelte Versicherungspflicht in der GKV verlangt nur einen fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung „im Krankheitsfall“ (BSG 20.04.2013 a.a.O.).
- 29
Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem des BSG vom 20.03.2013 (B 12 KR 8/10 R, juris), in dem die dortige in Deutschland wohnhafte Klägerin sowohl Renten aus Deutschland als auch aus der Schweiz bezog und fraglich war, ob sie auf eine (möglicherweise) in der Schweiz bestehende Krankenversicherung als „anderweitige Absicherung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verwiesen werden konnte. Nur für diesen Fall hat das BSG ausgeführt, es widerspräche einer an der „objektiven Lage“ orientierten kollisionsrechtlichen Anordnung der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des (rentengewährenden) Wohn(mitglied)staats bei Doppelrentnern nach Art. 27 EWGV 1408/71, wenn der Wohn(mitglied)staat (hier: Deutschland) bei der Einbeziehung von Rentnern wie der Klägerin in die allgemeine Krankenversicherungspflicht das Entstehen der Krankenversicherungspflicht - und damit einen konkreten Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit - davon abhängig machen dürfte, dass der Staat der weiteren Rente (hier: Schweiz) keine (ausreichende) anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorhält. Die Regelung eines solchen Nachrangs der Krankenversicherungspflicht auf der Ebene des nationalen mitgliedstaatlichen Rechts durch den Wohn(mitglied)staat würde, wäre sie auch im Kollisionsrecht maßgebend, nämlich zu einer unzulässigen „Verlagerung“ der durch die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art. 27, 28 Abs. 1 EWGV 1408/71 zwingend angeordneten primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des Wohn(mitglied)staats auf den Staat der weiteren Rente führen. Wäre ein solcher, im mitgliedstaatlichen Recht angeordneter Nachrang zu berücksichtigen, würde der kollisionsrechtlich bestimmte Vorrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Wohn(mitglied)staats (gerade) umgangen und bei eigentlich gegebenem kollisionsrechtlichen Nachrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Staates der weiteren Rente ein kollisionsrechtlicher Vorrang des Statuts dieses Staates geschaffen. Dieser Widerspruch zum kollisionsrechtlichen Grundverständnis der Art. 27, 28 Abs. 1 EWGV 1408/71 stehe einer Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entgegen, nach der - in Fällen wie dem vorliegenden - ein die Auffang-Versicherungspflicht ausschließender „anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ auch dann vorliegen solle, wenn dieser Anspruch im Staat der weiteren Rente bestehe.
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Vorliegend indes liegt der Sachverhalt gänzlich anders. Die Antragstellerin bezieht keine deutsche Rente, sondern ausschließlich eine belgische. Soweit das BSG auf den kollisionsrechtlich bestimmten Vorrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Wohnmitgliedstaats hingewiesen hat, den es zu bewahren gelte, passt diese Argumentation nicht auf eine Konstellation wie die vorliegende, in der es in Bezug auf die krankenversicherungsrechtliche Absicherung gar keine Kollision gibt, sondern einzig Belgien zuständig ist. Vielmehr ist hier Art. 24 VO (EG) 883/2004 einschlägig. Gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 883/04 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Abs. 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte. Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten (Art. 24 Abs. 2a). Art. 24 EG (VO) 883/2004 ist Ausprägung des europarechtlichen Grundsatzes der Tatbestandsgleichstellung. Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so muss dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigen, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (Art. 5 b EG [VO] 883/2004). Art. 5 EG (VO) 883/2004 fingiert den Eintritt des Sachverhalts oder Ereignisses im Inland. Die Anwendung der hier in Rede stehenden Sachverhaltsgleichstellung hinsichtlich des Wohnortes ist nicht auf das Leistungsrecht beschränkt. Auch der Zugang zur Versicherung im Sinne der Begründung des Statusverhältnisses unterliegt im Regelfall dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung (BSG 20.03.2013, B 12 KR 8/10 R, juris). Das koordinierende Sozialrecht setzt die Tatbestandsgleichstellung auch beim Versicherungsverhältnis voraus, wenn z.B. in Art. 30 EG (VO) 883/2004 klarstellend die Beitragserhebung auf ausländische Renten im Rahmen der Krankenversicherung ermöglicht bzw. begrenzt wird (vgl. Hessisches LSG 19.07.2011, L 1 KR 180/11 B ER, juris; LSG Baden-Württemberg 23.11.2022, L 5 KR 3726/19, juris Rn. 43).
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Hiernach hat die Antragstellerin somit zwar Anspruch auf Sachleistungen nach deutschen Rechtsvorschriften, jedoch für Rechnung des eigentlichen zuständigen Trägers, hier also der belgischen Krankenversicherung. Die Antragstellerin ist damit nicht in der GKV zu versichern, kann aber (mittels des Vordrucks S1) auf Kosten der belgischen Krankenversicherung Sachleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen. Es ist somit nun Sache der Antragstellerin, dies in die Wege zu leiten.
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Ob auch die bei einer Schweizer Versicherung bestehende Krankenversicherung, die nach dem Vortrag der Antragstellerin keine Inlandsbehandlungen abdeckt, zu einem Ausschluss der Auffangversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führt, lässt der Senat offen (zu Auslandskrankenversicherungen vgl. BSG 20.03.2013, B 12 KR 14/11 R, juris Rn. 13 ff.; LSG Baden-Württemberg 14.08.2020, L 5 KR 661/19, juris Rn. 25), ebenso wie die Frage, ob die Antragstellerin in ihrer jetzigen Situation (Wohnsitz in Deutschland, Rente aus Belgien, kein Bezug mehr zur Schweiz) mittels des Formulars S1 in Deutschland Sachleistungen auf Kosten der Schweizer Krankenversicherung in Anspruch nehmen könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
- 34
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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