Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (12. Senat) - L 12 U 3015/24
Leitsatz
1. Jedenfalls bei paarigen Körperteilen (vorliegend der Arme) ist die Funktionsfähigkeit des jeweils zugehörigen anderen Körperteils zwingend bei der von der Beklagten im Rahmen des § 44 Abs 1 SGB VII vorzunehmenden Ermessenentscheidung über den Hilfebedarf zu berücksichtigen. (Rn.48)
2. Ist ein Arm durch einen Arbeitsunfall erheblich geschädigt und kommt eine erhebliche nicht versicherte Schädigung des anderen Armes hinzu, so handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X und diese ist von der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens zu würdigen. (Rn.49)
3. Auf die zeitliche Reihenfolge zwischen versichertem und unversichertem Unfall kommt es hingegen nicht an. (Rn.48)
4. Zur (hier verneinten) Ermessensreduzierung auf Null. (Rn.56)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Freiburg vom 19. Juni 2024 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2021 verurteilt, über den Antrag des Klägers auf „Höherstufung des Pflegegeldes“ vom 8. November 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ½ der außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Höherstufung seiner Pflegeleistung.
- 2
Der 1968 geborene Kläger erlitt am 6. März 2001 einen Arbeitsunfall. Als Arbeiter auf einer Baustelle verfing er sich mit dem linken Unterarm in einer Seilwinde und wurde etwa 8m nach oben gezogen. Er erlitt eine erstgradige offene Fraktur des linken Unterarmes mit einer Läsion des Nervus radialis medianus und ulnaris sowie ein nachfolgendes Kompartmentsyndrom.
- 3
Mit Bericht vom 2. Mai 2002 teilte die Uniklinik F1 der Beklagten mit, der Kläger müsse täglich eine Radialisschiene am Unterarm tragen. Hierdurch sei die linke Hand praktisch gebrauchsunfähig und der Kläger brauche bei den Verrichtungen des täglichen Lebens regelmäßig Hilfe. Er brauche für die Zeit, in der er die Radialisschiene tragen müsse, Hilfe beim Waschen, Duschen, Ankleiden, Essen und beim Verrichten der Notdurft. Die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegeld seien gegeben.
- 4
Mit Aktenvermerk vom 26. Mai 2002 hielt die Beklagte fest, der Kläger sei teilweise, aber regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen und somit der Kategorie IV der Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (AHP) mit einer Bandbreite von 25 bis 40 vH des Höchstbetrages zuzuordnenden. Es werde empfohlen, Pflegegeld in Höhe von 30 vH zu gewähren.
- 5
Die B1 und C1 führten in dem im Auftrag der Beklagten erstellten nervenärztlichen Gutachten vom 29. September 2002 aus, die neurologische Untersuchung zeige weiterhin eine Fallhand mit Lähmung der Hand- und Fingerstrecker links (Nervus radialis) und es bestehe eine Schwäche der Fingerbeuger I-III links (Nervus medianus). Es werde eine MdE von 40 vH empfohlen.
- 6
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 6. März 2001 Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII nach Kategorie IV in Höhe von 30 vH des Höchstbetrags ab 26. März 2001 in Höhe von 336,38 €. Das Pflegegeld wurde dem Kläger im Nachgang durchgehend gewährt.
- 7
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2003 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 40 vH. Als Unfallfolge wurde anerkannt: Vollständige Aufhebung der aktiven Beweglichkeit des Handgelenks und der Finger, leichte Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks, Schwellung des gesamten Unterarms, Schädigung des Radialis-Nervens und des Medianus-Nervens mit Ausbildung einer sog. Fallhand und Kälte- und Wärmemissempfindungen und Schmerzen im gesamten Arm nach knöchern durchbautem, offenen Unterarmbruch mit Verletzung des Radialis- und Medianus-Nervens und einliegenden Metallplatten. Es schloss sich ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) an (S 10 U 648/03), in dem verschiedene medizinische Sachverhaltsermittlungen (u.a. neurologisches Gutachten K1 vom 4. Dezember 2003) durchgeführt wurden und welches mit Vergleich vom 15. Oktober 2004 (Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH ab 6. März 2001) endete.
- 8
Zuletzt bewilligte die Beklagte (nach weiterem vorausgegangenem SG-Verfahren und dortiger Einholung eines nervenärztlich-psychosomatischen Gutachtens bei E1 und Erledigung des Klageverfahrens durch gütliche Einigung; S 10 U 3360/05) mit Bescheid vom 29. Mai 2007 eine Verletztenrente nach einer MdE um 70 vH ab 30. September 2002 und erkannte eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als weitere Unfallfolge an.
- 9
In Berichten vom 6. März 2003 und 10. April 2003 des Universitätsklinikums F1 wurde 2 Jahre nach dem Unfall über ein klinisch „völlig unverändertes Bild mit Parese der linken Hand“ berichtet. Es sei nicht von einer Besserung des Krankheitsbildes auszugehen.
- 10
Während seiner ab 2010 ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsausträger verspürte der Kläger am 2. April 2016 beim Anheben eines Zeitungsbündels vom Boden mit der rechten Hand plötzlich auftretende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Im Nachgang wurde kernspintomographisch eine Pulley-Läsion der ansatznahen Bizepssehne und eine Ruptur der Subscapularissehne nachgewiesen.
- 11
Im Auftrag der Beklagten erstatte P1 am 21. August 2017 ein orthopädisches Gutachten, in dem er einen Zusammenhang der Gesundheitsstörungen der rechten Schulter mit dem Unfall vom 6. März 2001 (und auch mit dem Ereignis vom 2. April 2016) ausschloss.
- 12
Die BG Handel- und Warenlogistik erkannte das Ereignis vom 2. April 2016 nicht als Arbeitsunfall an. Ein hiergegen geführtes Klageverfahren blieb erfolglos (S 3 U 4111/19; Urteil vom 28. September 2020).
- 13
Mit Bescheid vom 19. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2018 entschied die Beklagte, dass die Verletzung der rechten Schulter nicht als mittelbare Unfallfolge (des Unfalls vom 6. März 2001) anerkannt werde. Die hiergegen erhobene Klage, mit dem Ziel, festzustellen, dass der am 2. April 2016 erlittene Sehnenriss im Bereich der rechten Rotatorenmanschette Folge des Unfalls vom 6. März 2001 sei, blieb sowohl vor dem SG (S 3 U 1754/18; Urteil vom 5. November 2018) als auch im Berufungsverfahren (L 6 U 4371/18; Urteil vom 5. März 2020) erfolglos. In diesen Verfahren wurde u.a. gem. § 109 SGG ein orthopädisches Gutachten bei H1 eingeholt.
- 14
Am 8. November 2019 beantragte der Kläger die Höherstufung des Pflegegeldes. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
- 15
Am 5. August 2020 führte der Reha-Berater K2 einen Hausbesuch beim Kläger durch und traf Feststellungen zu den Einschränkungen des Klägers und seinem Hilfebedarf. Zum Pflegebedarf wurde festgestellt, der Kläger brauche aufgrund beidseitiger Einschränkungen der Arme und der Schulter beim Duschen und Waschen größere Hilfe. Für Zahnpflege, Darm/Blase entleeren wurde keine Hilfe als notwendig angesehen. Bei der Nahrungsaufnahme wurde keine Hilfe festgestellt; für mundgerechte Zubereitung sei dagegen größere Hilfe notwendig. Ebenfalls größere Hilfe erfordere das An-/Auskleiden, das Einkaufen, das Kochen, das Reinigen der Wohnung und das Waschen der Wäsche. Geringe Hilfe benötige der Kläger beim Verlassen der Wohnung sowie bei Orientierungs-/Entscheidungs- und Umsetzungsfähigkeiten. Der Kläger benötige in größerem Umfang Unterstützung wegen Antriebslosigkeit und bei Kontakten im sozialen Bereich. Mit Vermerk vom 12. Oktober 2020 hielt der Reha-Berater K2 fest, dass eine besondere Erschwernis durch die Kombination der beiderseitig eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten und bei Vorliegen von psychischen Unfallfolgen diskutiert werden könne und sich rechnerisch ein Pflegegeld iHv 40 % des Höchstsatzes ergebe. Die Beeinträchtigung der Rotatorenmanschette sei aber nicht Unfallfolge. Die Pflegeleistung aus der Unfallversicherung sei aufgrund unfallunabhängiger Leiden nicht zu erhöhen. Diese seien ggf. durch die Pflegeversicherung zu tragen. Das Pflegegeld sei mit 30 % des Höchstsatzes weiterhin zutreffend eingeschätzt. In Protokollen über die nachgehende Betreuung vom 29. November 2021 und 16. Dezember 2022 hielt der Reha-Berater K2 u.a. fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, da der Kläger psychisch instabil sei, es sei zu einem Suizidversuch mit anschließender Einweisung und psychiatrischer Behandlung in E2 am 9. August 2021 gekommen. Auf Nachfrage führte der Reha-Berater K2 in einer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 klarstellend aus, er habe keine Verschlechterung der Unfallfolgen dokumentieren wollen, sondern ausschließlich eine Verschlechterung des allgemeinen Zustandes aufgrund psychischer Instabilität und Suizidversuch. Eine Unfallfolgenzuordnung dieser akuten Ereignisse sollte hierdurch nicht erfolgen. Es bestehe derzeit auch keine Notwendigkeit einer Neuüberprüfung der Einstufung des Pflegegeldes. Am 5. Dezember 2023 berichtete er über eine unveränderte Situation.
- 16
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2021 lehnte die Beklagte die Höherstufung der Pflegeleistungen daraufhin ab. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, aufgrund der Rotatorenmanschettenruptur sei es zwar zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes insgesamt gekommen, jedoch handle es sich bei der Rotatorenmanschettenruptur um eine unfallunabhängige Erkrankung, die auch nicht bei der Einschätzung der Pflegeleistung berücksichtigt werden könne. Die Bemessung des Pflegegeldes basiere auf den Anhaltspunkten der DGUV (Verband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) zur Bemessung des Pflegegeldes gemäß § 44 Abs. 1 und 2 SGB VII. Hieran orientiere sich die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer Selbstbindung der Verwaltung an eigene Verwaltungsrichtlinien. Nach diesen Richtlinien habe das Pflegegeld den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um hilfsbedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu sichern sowie ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu ermöglichen. Das Ausmaß der Hilfslosigkeit und damit die Höhe des Pflegegeldes richte sich nach dem Gesundheitsschaden des Versicherten und dem dadurch bedingten Umfang der notwendigen Hilfe. So werde das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit zwar innerhalb einer bestimmten Schwankungsbreite mit den funktionellen Einschränkungen des Verletzten korrespondieren, entscheidend seien aber die individuellen Verhältnisse. Deshalb sähen die Anhaltspunkte überwiegend keine festen Prozentsätze des Höchstbetrags des Pflegegeldes vor, sondern bestimmte Bandbreiten. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Informationen, insbesondere den Feststellungen des Reha-Managers K2 erscheine „die Feststellung des Pflegegeldes nach Kategorie IV in 30 % des Höchstbetrags wie bisher dem Unfallfolgezustand weiterhin angemessen“. Eine wesentliche Änderung ergebe sich im Hinblick auf den Unfallfolgezustand nicht.
- 17
Am 24. November 2021 hat der Kläger hiergegen Klage beim SG erhoben. Zur Begründung hat er dargelegt, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert und sein Pflegebedarf sei gestiegen. Es sei nicht überzeugend, die hinzugetretenen unfallunabhängigen Schäden an der rechten Schulter außer Betracht zu lassen. Seine Hilfebedürftigkeit werde insgesamt vergrößert, weil auf beiden Seiten Einschränkungen vorhanden seien.
- 18
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, eine wesentliche Änderung des Hilfebedarfs sei nicht eingetreten. Hierzu wäre eine wesentliche Änderung des Hilfebedarfs gerade aufgrund der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 6. März 2001 erforderlich. Ein unfallunabhängiger Nachschaden, wie hier die Schädigung im Bereich der rechten Rotatorenmanschette, sei nicht in die Beurteilung der wesentlichen Änderung der Hilfebedürftigkeit einzubeziehen.
- 19
Einem Vergleichsvorschlag des SG („Die Beklagte gewährt dem Kläger Pflegegeld ab August 2020 nach einem Höchstsatz von 40 %“) hat die Beklagte widersprochen. Die vom SG für den Vergleichsvorschlag herangezogene Kommentarstelle beziehe sich auf Sachverhalte, bei denen vor Eintritt der Folgen des Versicherungsfalls keine, auch nicht graduelle Hilfebedürftigkeit bestanden habe.
- 20
Mit Urteil vom 19. Juni 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wesentliche Änderung des infolge des Versicherungsfalls vorliegenden Hilfebedarfs liege nicht vor. Ein zusätzlicher Gesundheitsschaden, der nicht kausal auf einen anerkannten Arbeitsunfall zurückzuführen sei, sei nicht zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 44 SGB VII regele eine Leistung „infolge des Versicherungsfalls“ bei vorliegender Hilfebedürftigkeit. Der Kammer sei bewusst, dass in Rechtsprechung und Literatur teilweise ein Anspruch auf Pflegegeld bejaht werde, wenn erst ein vom Versicherungsfall unabhängiger Schaden den letzten Anstoß gebe. Dies betreffe den Fall der erstmaligen Bewilligung bei gleichwertigen Ursachen der Hilfebedürftigkeit. Im Streit stehe hier aber eine Vergrößerung des Hilfebedarfs und eine Erhöhung des Pflegegeldes aufgrund einer unfallunabhängigen Schädigung. Aus der Schädigung im Bereich der rechten Schulter ergebe sich keine Änderung der Hilfebedürftigkeit. Soweit beim Kläger langjährig psychische Leiden vorlägen und anerkannt seien, ergebe sich hieraus ebenfalls keine wesentliche Änderung der unfallbedingt vorliegenden Hilfebedürftigkeit.
- 21
Gegen das am 17. September 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Oktober 2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, soweit das SG ausführe, dass teilweise ein Anspruch auf Pflegegeld bejaht werde, wenn erst ein vom Versicherungsfall unabhängiger Schaden den letzten Anstoß zur Hilfebedürftigkeit gebe und dies nach Auffassung des SG aber nur für den Fall der erstmaligen Bewilligung von Pflegegeld gelten solle, sei kein Grund ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch bei der weiteren Bewertung bzw. bei Erhöhung der Hilfebedürftigkeit gelten sollten. Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung verwiesen.
- 22
Der Kläger beantragt,
- 23
das Urteil des Sozialgerichtes Freiburg vom 19. Juni 2024 aufzuheben und den Bescheid vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII in Höhe von wenigstens 40 vH des Höchstbetrages ab dem 8. November 2019 zu gewähren.
- 24
Die Beklagte beantragt,
- 25
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 26
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
- 27
Der Vorsitzende hat den Sach- und Streitstand am 14. Juli 2025 mit den Beteiligten erörtert. Hierbei haben die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aktuell noch ein Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet durch die Beklagte eingeholt werde, welches aber noch nicht vorliege.
- 28
Der Facharzt L1 hat im Auftrag der Beklagten am 9. Juli 2025 ein Gutachten mit fachpsychologischem (Zusatz-)Gutachten der S1 vom 2. Juni 2025 erstattet und hierin ausgeführt, auf psychiatrischem Fachgebiet sei die Diagnose einer PTBS unter Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien der Psychiatrie (ICD-10 und DSM-5) nicht (mehr) zu bestätigen. Entsprechende klinische Befundauffälligkeiten seien bereits seit längerer Zeit nicht mehr zu erheben und die aktuell diesbezüglich beklagten Beschwerden unterlägen nach wissenschaftlichen Kriterien negativen Antwortverzerrungen und könnten insofern auch nicht zur entsprechenden Diagnosestellung herangezogen werden. Nachvollziehbar bestehe eine rezidivierende depressive Störung und eine Dysthymie, also eine anhaltende depressive Verstimmung, wobei die rezidivierende depressive Störung der aktuellen Befunderhebung und Verhaltensbeobachtung nach bis auf eine Dysthymie remittiert sei. Vergleiche man die aktuellen psychiatrischen Befunde mit denen aus dem Jahr 2006, so sei eine wesentliche Verbesserung in den unfallbedingten Gesundheitsstörungen festzustellen. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestünden nach aktuellem Kenntnisstand an Unfallfolgen derzeit Teilschädigungen des linken Nervus medianus und des linken Nervus radialis mit Muskel- und Kraftminderung sowie subjektiven Beschwerden (Gefühlsstörungen und Schmerzen). Auf psychiatrischem Fachgebiet seien keine Unfallfolgen mehr festzustellen. Die bei der Vorbegutachtung angenommene unfallbedingte MdE aufgrund einer PTBS in Höhe von 30 vH liege ab August 2021 nicht mehr vor. Inwiefern sich auch auf neurologischem Fachgebiet eine Veränderung in der unfallbedingten MdE ergeben habe, lasse sich bei nicht vorgelegten maßgeblichen Vorbefunden nicht beurteilen.
- 29
Der Beratungsarzt S2 hat in einer Stellungnahme vom 28. Juli 2025 ausgeführt, dem Gutachten sei bis auf die fehlende (neurologische) MdE Bewertung zu folgen. Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten hat L1 am 4. Dezember 2025 ergänzend ausgeführt, im Vergleich zum letzten neurologischen Gutachten aus September 2002 könne keine wesentliche Veränderung festgestellt werden. Es seien weiterhin Teilschädigungen des linken Nervus medianus und des linken Nervus radialis mit Muskel- und Kraftminderung sowie subjektiven Beschwerden (Gefühlsstörungen und Schmerzen) festzustellen gewesen und die unfallbedingte MdE allein das neurologische Fachgebiet betreffend sei weiterhin mit 40 vH anzunehmen.
- 30
Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 (Kläger) und 19. Januar 2026 (Beklagte) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 31
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 32
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
- 33
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.
- 34
Streitgegenständlich ist vorliegend das Urteil des SG vom 19. Juni 2024 mit dem das SG die gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2021 gerichtete Klage abgewiesen hat. Mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte es abgelehnt, dem Kläger höheres Pflegegeld nach § 44 SGB VII zu gewähren.
- 35
Die hiergegen erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) statthaft und zulässig. Sie ist im tenorierten Umfang auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes (hierzu unter 1. und 2.). Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Verurteilung zu einer höheren Leistung (hierzu unter 3.), so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war.
- 36
Das Begehren des Klägers auf Gewährung eines höheren Pfleggeldes richtet sich nach den §§ 48 Abs.1 S. 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs.1 und 2 SGB VII.
1.)
- 37
Die Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung nach den §§ 48 SGB X i.V.m. § 44 SGB VII liegen auf Tatbestandebene vor. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist ein Verwaltungsakt § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Dies ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. Zur Feststellung der Änderung kommt es weder auf die im ursprünglichen Bescheid genannten noch auf die von der Behörde bei der Bewilligung – oder später – angenommenen Verhältnisse an, sondern auf die bei Erlass des Bescheides in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung (BeckOGK/Sandbiller, 15. November 2025, SGB X § 48 Rn. 24, beck-online). Der Gesundheitszustand, der der letzten verbindlichen Leistungsfeststellung zugrunde lag, ist mit den bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verschlimmerungsantrag vorgelegen haben. Es muss also eine Änderung in den der Leistungsfeststellung zugrundeliegenden medizinischen Befunden eingetreten sein, die regelmäßig den Gutachten zu entnehmen sind. Da vorliegend nicht die MdE, sondern die Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes streitig ist, greift § 73 Abs. 3 SGB VII nicht, wonach eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X bei der Feststellung der MdE nur dann wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt. Dennoch muss es sich auch vorliegend um eine wesentliche Veränderung handeln und eine geringfügige gesundheitliche Verschlechterung bliebe unbeachtlich.
- 38
Gem. § 44 Abs. 1 SGB VII wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen. Das Pflegegeld ist gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 € und 1.199 € (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist (Satz 2). Die Bundesregierung setzt gem. § 44 Abs. 6 SGB VII mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest. Hilfebedürftigkeit (bzw. „Hilflosigkeit“ gemäß der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) oder Pflegebedürftigkeit iS von § 44 Abs. 1 SGB VII umschreiben keinen bestimmten unveränderlichen Zustand, der nur zu einer bestimmten Leistung führt. Vielmehr können sie entsprechend den allgemein bekannten Tatsachen, dass sich die Pflegebedürftigkeit eines Menschen im Laufe der Zeit ändern kann und die Pflegebedürftigkeit verschiedener Menschen unterschiedliche Ausprägungen haben kann, in verschiedenen Formen und Stufen vorliegen sowie verschiedene Leistungen erforderlich machen. Dem entspricht auch die Konzeption des Gesetzgebers, der für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII einen sehr weitreichenden finanziellen Rahmen vorgegeben hat, dessen genaue Festsetzung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe zu erfolgen hat (vgl. zu alledem: BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 41/05 R –, juris, Rn. 16). Die Höhe des Pflegegeldes steht hierbei innerhalb des Pflegegeldrahmens im Ermessen des UV-Trägers unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe (BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 28/00 R –, juris, Rn. 18). Die Festsetzung ist nach dem notwendigen Pflegeumfang (Zeitaufwand) und den dafür aufzuwendenden Kosten vorzunehmen. Unfallunabhängige Mitursachen der Hilfebedürftigkeit erlauben keine Minderung des Zahlbetrages (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006, a.a.O., BeckOGK/Feddern, 15. November 2025, SGB VII § 44 Rn. 19, beck-online). Der Verwaltung ist damit die Möglichkeit eröffnet, nach eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen. Daher lassen sich für die Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes nach wie vor keine generell verbindlichen Kriterien festlegen; maßgebend sind vielmehr im Einzelfall die individuellen Verhältnisse des Verletzten, wobei bei der Abwägung in erster Linie die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII maßgebenden Kriterien zu beachten sind (BSG, Urteil vom 26. Juni 2001, a.a.O, Rn. 21).
- 39
Als Richtschnur für die Praxis, um das bei der Bemessung der Höhe des Pflegegeldes eingeräumte Ermessen sachgerecht nach gleichen Gesichtspunkten auszuüben, hat die DGUV gem. § 44 Abs. 1 und 2 SGB VII die AHP aufgestellt (aktueller Stand: September 2023). Die AHP haben nicht den Charakter eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, so dass sie für die Gerichte nicht bindend sind. Ihre schematische Anwendung ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles ist unzulässig. Deshalb ist es bereits nach ihren Vorgaben möglich, unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen Situation des Pflegebedürftigen auch höhere oder niedrigere Prozentsätze als in den vorgegebenen Bandbreiten vorgesehen zu rechtfertigen. Aus den AHP ergibt sich eine Selbstbindung der Verwaltung, so dass ein Abweichen im Einzelfall zu Lasten des Versicherten ohne besondere Gründe ermessensfehlerhaft wäre (BeckOGK/Feddern, 15.11.2025, SGB VII § 44, Rn. 33-35, beck-online, m.w.N.). In den AHP wird u.a. folgende Kategorisierung vorgenommen: Leichtere Beeinträchtigungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Verhaltensweise, Kommunikation, hauswirtschaftliche Versorgung (Versicherte sind in mehreren oben genannten Bereichen bei wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens teilweise, aber regelmäßig, auf fremde Hilfe angewiesen. Sie benötigen geringe Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens) bedingen einen %-Satz des Höchstbetrages von 25–40. Mittlere Beeinträchtigungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Verhaltensweise, Kommunikation, hauswirtschaftliche Versorgung (Versicherte sind in wesentlichen oben genannten Bereichen bei wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens häufiger auf fremde Hilfe angewiesen. Sie benötigen geringe bis größere Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens.) bedingen einen %-Satz des Höchstbetrages von 40–60.
- 40
Seit Erlass des Verwaltungsaktes vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten.
a.)
- 41
Eine solche wesentliche Änderung ist in der Gebrauchseinschränkung des rechten Armes in Folge der am 2. April 2016 (unversichert) erlittenen Pulley-Läsion der ansatznahen Bizepssehne und Ruptur der Subscapularissehne rechts zu sehen, die Auswirkungen auf die unfallbedingte Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hat und damit für die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die Bemessung des Pflegegeldes eine tatsächliche wesentliche Änderung darstellt.
- 42
Vergleichsmaßstab dafür, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegt, ist der Verwaltungsakt vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 und die dieser Entscheidung zugrundeliegenden medizinischen Berichte und Gutachten. Mit dem genannten Verwaltungsakt hat die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 6. März 2001 Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII nach Kategorie IV in Höhe von 30 vH des Höchstbetrags ab 26. März 2001 bewilligt. Der Verwaltungsakt vom 10. Juli 2002 unterliegt der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn er ist ein solcher mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt. Da die Beklagte mit dem genannten Verwaltungsakt Pflegegeld auf unbestimmte Zeit bewilligt hat, hat er Dauerwirkung. Dieser Entscheidung der Beklagten lag der Bericht der Uniklinik F1 vom 2. Mai 2002 (praktisch gebrauchsunfähige linke Hand und der Kläger brauche bei den Verrichtungen des täglichen Lebens regelmäßig Hilfe) sowie das Gutachten der B1 und C1 vom 29. September 2002 (Fallhand mit Lähmung der Hand- und Fingerstrecker links – Nervus radialis – und Schwäche der Fingerbeuger I-III links – Nervus medianus –) zu Grunde.
- 43
Bei der von der Beklagten gem. § 44 Abs.1 und 2 SGB VII zu treffenden Ermessensentscheidung liegt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X jedenfalls dann vor, wenn sich Umstände ändern, die der Behörde eine abweichende Ermessensausübung ermöglichen, allerdings nur in dem Umfang, in dem sie tatsächlich gehandhabt werden (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1998 – B 2 U 5/98 R – juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 17. März 2016 – B 4 AS 18/15 R –, juris, Rn. 36). Insoweit ist zu beachten, dass auch eine Änderung der Höhe des Pflegegeldes im Wege der Neufeststellung gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X als abweichende Ermessensausübung wiederum im Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht. Bei diesem Ermessen wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, nach eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen, wobei sich für die Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes – wie bereits dargelegt – keine generell verbindlichen Kriterien festlegen lassen und allein die individuellen Verhältnisse des Verletzten im Einzelfall maßgebend sind.
- 44
Damit ein Hilfsbedarf berücksichtigt werden kann, muss dieser „infolge des Versicherungsfalles“ eingetreten sein. Erforderlich sind damit mehrere Kausalitätsschritte. Die Hilfsbedürftigkeit muss hervorgerufen sein durch Funktionseinbußen als Folge von Gesundheitsschäden, die wiederum auf den Versicherungsfall (hier den Unfall vom 6. März 2001) zurückzuführen sind. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit und der die Pflegebedürftigkeit begründenden Hilfebedürftigkeit gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (Allg. Meinung: z.B. BSG, Urteil vom 28. Februar 1990 – 2 RU 25/89 –, juris Rn. 16, Ricke in: BeckOGK, SGB VII, § 44 SGB VII Rn. 5.). Die Hilfebedürftigkeit muss zumindest wesentlich mitursächlich, d.h. i.S. einer annähernd gleichwertigen Mitbedingung, durch eine Funktionseinbuße verursacht worden sein, die ihrerseits zumindest wesentlich mitursächlich auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006, a.a.O., juris, Rn. 20; Brandenburg in jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 44 Rz 34). Bilden ein oder mehrere Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache des Hilfsbedarfs, dann ist der gesamte Zustand bei der Bemessung der Pflegeleistung zu berücksichtigen (Römer in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2025, § 44 SGB 7, Rn. 24). Die Entscheidung des Beklagten Pflegegeld zu gewähren, weil die Hilfebedürftigkeit des Verletzten Unfallfolge ist, schließt hierbei nach Rechtsprechung des BSG aus, bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Pflegegeldes unfallunabhängige Mitbedingungen der Hilfebedürftigkeit höhenmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 28. Februar 1990 – 2 RU 25/89 –, a.a.O.).
- 45
Problematisch stellt sich die Bewertung dar, wenn sowohl ein versicherter Unfall als auch ein unversichertes Ereignis Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit haben. Hierbei kommt es für die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers entscheidend darauf an, ob und inwieweit eine vom Versicherungsfall unabhängige Mitursache für den Eintritt bzw. die Erhöhung der Hilfebedürftigkeit einem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang mit dem Versicherungsfall entgegensteht.
- 46
Insoweit ist – unter ausdrücklicher Abweichung von der Kausalbewertung eines Nachschadens bei einem Rentenanspruch (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 21. September 1967 – 2 RU 65/66 –, juris) – in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass auch ein schon nach dem SGB XI Pflegebedürftiger nach Eintritt eines Versicherungsfalls, der zur Verschlimmerung seiner Pflegebedürftigkeit führt, Anspruch auf Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben kann (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 16). Dem folgend und teilweise hierauf aufbauend wird in der Literatur im Falle einer vom Versicherungsfall unabhängigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die erst infolge der Schädigung durch einen späteren Versicherungsfall zur Mitursache einer Hilfebedürftigkeit wird – m.a.W., wenn der Versicherungsfall „den letzten Anstoß“ für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit gibt – ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang mit dem Versicherungsfall bejaht (so Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 37). Der Zusammenhang wird auch dann befürwortet, wenn erst ein vom Versicherungsfall unabhängiger sog. Nachschaden den letzten Anstoß für die Hilfsbedürftigkeit gibt (Römer, a.a.O, Rn. 24 mit folgendem Beispiel: „Der Versicherte verliert durch einen Arbeitsunfall einen Arm. Hieraus ergibt sich noch keine Pflegebedürftigkeit. Danach wird er durch einen privaten Unfall Ohnhänder. Nun besteht Bedarf an Hilfe durch andere. Da der Arbeitsunfall wesentliche Mitursache ist, hat der Unfallversicherungsträger die Pflege voll zu übernehmen“; BeckOGK/Feddern, 15. November 2025, SGB VII § 44 Rn. 14, beck-online, mit folgendem Beispiel: „wenn zB dem Verlust eines Beines oder Auges später durch einen privaten Unfall der Verlust des anderen folgt“).
- 47
Bei der vorliegend zu beurteilenden zeitlichen Reihenfolge (versicherter Unfall verursacht Hilfebedürftigkeit und es tritt ein unversicherter Unfall mit Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit hinzu) differieren die Bewertungen. Nach teilweise vertretener Auffassung, die sich allerdings mit der zuvor genannten Rechtsprechung des BSG nicht auseinandersetzt, ist allein die Zuständigkeit der Pflegeversicherung berührt, wenn die Pflegebedürftigkeit infolge des Versicherungsfalles durch eine weitere, hinzukommende Erkrankung verschlimmert wird, die nicht Folge eines Versicherungsfalles ist (LPK-SGB VII/Baron/Lüder, 6. Aufl. 2024, SGB VII § 44 Rn. 14, beck-online; Bereiter-Hahn/Mertens, § 44 Rn. 6.9). Nach der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenansicht, ist ein bisher gewährtes Pflegegeld auch dann durch Erteilung eines Neufeststellungsbescheides nach § 48 SGB X zu erhöhen, wenn zwar die Schädigungsfolgen, die zur Anerkennung eines Pflegegeldes geführt haben, unverändert geblieben sind, sich demgegenüber aber die von der Unfallfolge unabhängigen Leiden wesentlich verschlimmert haben oder weitere schädigungsunabhängige Leiden hinzugetreten sind, so dass eine gesteigerte Hilfebedürftigkeit erreicht worden ist und für die erhöhte Hilfebedürftigkeit die Unfallfolgen noch eine annähernd gleichwertige Mitursache darstellen. Der Anspruch auf Pflege setzt nach dieser Ansicht nicht voraus, dass die Unfallfolgen die zeitlich letzte, die Hilfebedürftigkeit auslösende Ursache gebildet haben (Hessisches LSG, Urteil vom 16. August 2000 – L 3 U 122/00 –, juris; Jochem Schmitt, SGB VII, § 44, Rn. 8; Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 44, Rn. 23). Teilweise wird danach differenziert, ob sich der auf dem Versicherungsfall beruhende Bedarf an Hilfe „abgrenzbar“ durch ein davon unabhängiges Leiden verschlimmert hat (Römer, a.a.O, Rn. 25; der für den vom Versicherungsfall unabhängigen Verschlimmerungsteil die Zuständigkeit der Pflegeversicherung annimmt). Eine weitere Auffassung geht (nur dann) vom Fortbestehen eines rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs aus, wenn sich – zum Beispiel bei paarigen Organen – zwei Funktionsschädigungen, von denen nur eine auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, funktionell ungünstig überlagern und erst dadurch eine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wird (Brandenburg, a.a.O., Rn. 35, mit Verweis auf den der Entscheidung des BSG vom 28. Februar 1990 – 2 RU 25/89 – zugrunde liegenden Sachverhalt einer beidäugigen Erblindung).
- 48
Aus Sicht des Senats ist jedenfalls bei paarigen Körperteilen (neben paarigen Organen auch die Extremitäten wie vorliegend der Arme) die Funktionsfähigkeit des jeweils zugehörigen anderen Körperteils zwingend bei der insoweit von der Beklagten vorzunehmenden Ermessenentscheidung über den Hilfebedarf zu berücksichtigen, so dass eine diesbezügliche wesentliche Änderung der Situation auch immer „wesentlich“ im Sinne des § 48 SGB X ist, ohne dass es insoweit auf die zeitliche Reihenfolge zwischen versichertem und unversichertem Unfall ankommt. Wie dargelegt, ist ein Kausalzusammenhang nach ganz überwiegender Auffassung jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Versicherungsfall den letzten Anstoß (für die Hilfebedürftigkeit) gibt. Gleiches muss auch in der hier zu beurteilenden Konstellation gelten, in der sich ein in Folge eines Versicherungsfalles (mit Auswirkungen auf den linken Arm) entstandener Hilfsbedarf durch einen unversicherten Unfall (mit Auswirkungen auf den rechten Arm) nachvollziehbar wesentlich verändert. Richtig ist, dass beide genannten zeitlichen Konstellationen von der Kausalbewertung eines Nachschadens bei einem Rentenanspruch abweichen, was allerdings mit der Rechtsprechung des BSG zu § 44 SGB VII (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006, a.a.O.) in Einklang steht und mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellationen auch sachgerecht erscheint. Anders als bei der Bewilligung einer Verletztenrente auf Basis einer MdE-Bemessung, auf die ein erst nach dem Unfall eingetretenes Nachschadensereignis keinen Einfluss mehr haben kann, obliegt der Beklagten nämlich in der vorliegenden Konstellation eine Ermessensentscheidung unter umfassender Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe, wobei die Festsetzung nach dem notwendigen Pflegeumfang (Zeitaufwand) und den dafür aufzuwendenden Kosten vorzunehmen ist. Entsprechend des Wortlauts des § 44 SGB VII genügt es, dass der Hilfebedarf ursächlich mit dem Versicherungsfall verbunden ist („infolge“). Die Folgen des Versicherungsfalls müssen hingegen nicht die zeitlich letzte, die Hilfebedürftigkeit begründende Ursache darstellen (insoweit wie hier: LPK-SGB VII/Baron/Lüder, 6. Aufl. 2024, SGB VII § 44 Rn. 13, beck-online). Für eine derartige Einschränkung sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich. Für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Hilfsbedürftigkeit ist gerade nicht erforderlich, dass der Arbeitsunfall die alleinige oder überwiegende Bedingung für die Pflegebedürftigkeit ist. Ausreichend ist vielmehr, dass er als ein mitwirkender Faktor von einer anderen Ursache nicht ganz in den Hintergrund gedrängt wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die gesamte Hilfebedürftigkeit als solche durch den Versicherungsfall verursacht worden sein muss. Aus der Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung auf die Zusammenhänge zwischen dem Versicherungsfall und den aktuellen Gesundheitsschäden sowie zwischen den Gesundheitsschäden und der Hilfebedürftigkeit folgt vielmehr, dass zu prüfen ist, ob die gesamte Hilfebedürftigkeit oder ob bei einer vorbestehenden Hilfebedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit ein bestimmter Verschlimmerungsanteil dem Versicherungsfall zuzurechnen ist (GK-SRB/Kunkel, 3. Aufl. 2023, SGB VII § 44 Rn. 59, beck-online). Betrifft ein Versicherungsfall ein paariges Körperteil – wie vorliegend den linken Arm – und ist das andere Körperteil – der rechte Arm – auf Grund eines nicht versicherten Ereignisses in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so bleibt eine Zurechnung der hieraus insgesamt resultierenden Hilfsbedürftigkeit zum Versicherungsfall unabhängig davon anzunehmen, ob zuerst der versicherte Unfall vorlag oder ob dieser erst den „den letzten Anstoß“ für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit gab.
- 49
Nach alledem ist eine „infolge des Versicherungsfalles“ eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X, welche Auswirkungen auf die Art und die Schwere des Gesundheitsschadens sowie den Umfang der erforderlichen Hilfe hat, auch dann anzunehmen, wenn sich – wie hier bei den Armen – zwei Funktionsschädigungen, von denen nur eine auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, funktionell ungünstig überlagern. Die Beklagte ging bei ihrer Bewertung der Hilfebedürftigkeit in Folge der Beeinträchtigung des linken Arms mit Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 auf Basis des damaligen Sachverhaltes von einem gesunden und nicht leistungseingeschränkten rechten Arm aus. Die am 2. April 2016 erlittene Gebrauchseinschränkung des rechten Armes in Folge der Pulley-Läsion der ansatznahen Bizepssehne und einer Ruptur der Subscapularissehne stellt damit für die vorzunehmende Bewertung der Hilfebedürftigkeit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar.
b.)
- 50
Demgegenüber stellt die Anerkennung einer PTBS als weitere Unfallfolge mit Bescheid vom 29. Mai 2007 keine relevante Änderung dar, da in die Bestandskraft des früheren Bescheides über die Gewährung von Pflegegeld aber nur in bestimmten Grenzen eingegriffen werden darf, nämlich nur „soweit“ sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Es genügt daher nicht, lediglich die wesentliche Änderung als solche und deren Eintritt festzustellen. Es ist erforderlich, den zulässigen Umfang eines Eingriffs in die Bestandskraft des Bescheides zu ermitteln (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1998 – B 2 U 5/98 R –, juris, Rn. 22). Da nach dem überzeugenden Gutachten des L1 auf psychiatrischem Fachgebiet keine Unfallfolgen mehr festzustellen sind, vermag der Senat insoweit im Vergleich zur Sachlage im Oktober 2002 auch keine wesentliche Änderung mit Blick auf die Hilfebedürftigkeit festzustellen.
2.)
- 51
Wie bereits dargelegt, steht auch die Entscheidung über eine Änderung der Höhe des Pflegegeldes im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, welches unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auszuüben ist.
- 52
Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen überhaupt betätigt und er es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausübt. Korrespondierend hierzu hat der von der Ermessensentscheidung Betroffene einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem – eingeschränkten – Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in den Fällen des Ermessensnichtgebrauch, der Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauch sein (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 –, juris, Rn. 20). Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen darf das Gericht nicht anstellen (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Hänlein, 9. Aufl. 2025, SGB I § 39 Rn. 14, beck-online).
- 53
Bei der Frage, ob die Beklagte eine rechtmäßige Ermessensentscheidung vorgenommen hat, kommt es u.a. auf die Begründung an. Diese muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Darüber hinaus muss die Begründung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB X; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 – 7 RAr 60/89 –, juris, Rn. 35). Aus den Ausführungen unter 1.) ergibt sich, dass die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2021 den Anforderungen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht genügt hat und ein sog. Ermessensausfall bzw. Ermessennichtgebrauch vorliegt. Soweit die Beklagte in der angegriffenen Entscheidung auf die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen auf das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit abstellenden AHP Bezug nimmt, ersetzt dies eine umfassende Ermessensentscheidung nicht. Die AHP beinhalten zwar wichtige, aber nicht allein maßgebende Beurteilungskriterien. Sie dürfen daher von vornherein nicht schematisch angewandt werden und bieten damit nur einen Anhalt für eine flexible Entscheidung und können Grundlage für eine auf den Einzelfall abgestellte Entscheidung sein (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1998 – B 2 U 5/98 R –, juris, Rn. 22). Tatsächlich ist die Beklagte vorliegend überhaupt nicht in eine Ermessensprüfung eingetreten, da sie unzutreffend annahm, die unfallunabhängige Rotatorenmanschettenruptur, habe keinerlei Einfluss auf die unfallbedingte Hilfsbedürftigkeit. Sie hat daher die Bewertung, ob ein Anspruch auf eine Höherstufung der Pflegeleistung besteht, nicht unter umfassender Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe und der individuellen Verhältnisse des Verletzten im Einzelfall getroffen und damit den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung nicht genügt.
- 54
Anders als bei einer fehlenden Begründung (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) kann im Falle eines (materiellen) Ermessensfehlers der Mangel in der Ermessensbetätigung nach § 39 Abs. 1 SGB I im Klageverfahren nicht nachgeholt werden (BSG, Urteil vom 1. März 2011 – B 7 AL 2/10 R –, Rn. 14, juris). Der Bescheid vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2021 erweist sich daher als rechtswidrig und ist aufzuheben und die Beklagte war zu verurteilen, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3.)
- 55
Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zu einer höheren (Pflege-)Leistung, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war.
- 56
Eine Verurteilung zur Leistung kommt im Fall einer Ermessensentscheidung der Beklagten ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles überhaupt nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte. Eine solche sog. Ermessensreduzierung auf Null liegt dann vor, wenn nur eine einzige Verhaltensweise des Leistungsträgers ermessensfehlerfrei ist (BeckOGK/Spellbrink, 1. Dezember 2018, SGB I § 39 Rn. 19, beck-online), alle anderen hingegen ermessensfehlerhaft und rechtswidrig wären, so dass der Leistungsträger tatsächlich keinen Ermessensspielraum mehr hat und sich der Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu einem Anspruch auf die Sozialleistung selbst verdichtet.
- 57
Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null besteht vorliegend nicht. Soweit der Reha-Berater K2 mit Vermerk vom 12. Oktober 2020 ausgeführt hat, auf Grund einer besonderen Erschwernis durch die Kombination der beiderseitig eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten und bei Vorliegen von psychischen Unfallfolgen könne „rechnerisch“ ein Pflegegeld iHv 40 des Höchstsatzes in Betracht kommen, mag dies ein Einstieg für eine umfassende Ermessensbetätigung sein, hieraus resultiert jedoch keineswegs eine zwingend und einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Höhe des Pflegegeldes.
4.)
- 58
Der Senat sah sich in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Beiladung der Pflegeversicherung gedrängt. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen. Eine Beiladung nach dem SGG ist damit notwendig, wenn ein Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis so beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung ihm gegenüber nicht anders lauten kann als gegenüber den Hauptbeteiligten und ihm gegenüber einheitlich wirken muss. Der bloße Umstand, dass die Entscheidung präjudizielle Bedeutung oder faktische Auswirkungen für Dritte hat, genügt für § 75 Abs. 2 SGG nicht. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG setzt ebenso wie eine Verurteilung nach Beiladung gem. § 75 Abs. 5 SGG voraus, dass die gegen den Beklagten und den Beigeladenen gerichteten Begehren zueinander in Wechselwirkung stehen, in dem sich entweder derselbe Anspruch gegen den einen oder den anderen Träger richtet oder verschiedene Ansprüche in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen (Hessisches LSG, Urteil vom 16. August 2000, a.a.O, Rn. 25). Zwischen dem unfallversicherungsrechtlichen Anspruch auf Pflegeleistungen nach § 44 SGB VII und den Ansprüchen gegen die Pflegekasse nach dem SGB XI besteht kein solches Ausschließlichkeitsverhältnis; vielmehr gehen die Pflegeleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI vor und lassen die pflegeversicherungsrechtlichen Ansprüche lediglich ruhen (vgl. Marwedel in jurisPK-SGB XI, 4. Aufl 2024, § 13 SGB XI, Rn. 74). Ein bloßer Ruhenstatbestand begründet aber grundsätzlich kein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen zwei sozialrechtlichen Normen. Das Ruhen stellt eine den Anspruch selbst nicht berührende Rechtsfolge gewisser gesetzlicher Tatbestände dar, deren Wirkung allgemein darin besteht, dass der Anspruch nicht mehr zahlbar ist, das Stammrecht aber unverändert bleibt (BSG, Urteil vom 31. August 1977 – 1 RA 15/76 –, juris, Rn. 19). Eine Beiladung der Pflegeversicherung war daher vorliegend nicht notwendig, weil Gegenstand dieses Rechtsstreits nur die Frage war, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf höhere Pflegeleistungen bzw. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat, ohne dass insoweit die Rechtsverhältnisse der Beteiligten zur Pflegeversicherung des Klägers berührt wären. Die Pflegekasse kommt daher nur für eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG in Betracht, wenn dies zur Sachaufklärung oder zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zweckmäßig erscheint.
- 59
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
- 60
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- S 3 U 3547/21 1x (nicht zugeordnet)
- S 10 U 648/03 1x (nicht zugeordnet)
- S 10 U 3360/05 1x (nicht zugeordnet)
- S 3 U 4111/19 1x (nicht zugeordnet)
- S 3 U 1754/18 1x (nicht zugeordnet)
- L 6 U 4371/18 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 41/05 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 28/00 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 5/98 R 3x (nicht zugeordnet)
- B 4 AS 18/15 R 1x (nicht zugeordnet)
- 2 RU 25/89 3x (nicht zugeordnet)
- 2 RU 65/66 1x (nicht zugeordnet)
- L 3 U 122/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 RA 42/94 1x (nicht zugeordnet)
- 7 RAr 60/89 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (7. Senat) - B 7 AL 2/10 R 1x
- 1 RA 15/76 1x (nicht zugeordnet)