Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 AS 427/23

Verfahrensgang

vorgehend SG Gießen, 31. Oktober 2023, S 22 AS 196/22 , Urteil
nachgehend BSG Kassel, 26. September 2024, B 7 AS 47/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 31. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung vom Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2016 bis 4. Januar 2017 sowie vom 6. Mai 2020 bis 14. Juli 2021 streitig.

Die 1963 geborene Klägerin bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Form von Arbeitslosengeld sowie Krankengeld und Übergangsgeld. Sie beantragte am 28. Januar 2022 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die oben genannten Zeiträume sowie eine Überprüfung wegen unterlassener Leistungsgewährung. Zuvor hatte die Klägerin noch nie einen Leistungsantrag bei dem Beklagten gestellt.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2022 lehnte der Beklagte den so eingeordneten Überprüfungsantrag wegen unterlassener Leistungen nach dem SGB II sowie den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II rückwirkend für die o. g. Zeiträume ab. Da von dem Beklagten bisher kein Bescheid an die Klägerin erlassen worden sei, gehe der Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ins Leere. Der Leistungsantrag sei abzulehnen, da die Klägerin erstmals im Januar 2022 Leistungen beantragt habe und für zurückliegende Zeiten keine Leistungen erbracht werden könnten.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 8. März 2022 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2022 als unbegründet zurückwies. Nach § 44 SGB X überprüfbare Bescheide seien gegenüber der Klägerin nicht erlassen worden. Die begehrte Leistungsgewährung für zurückliegende Zeiträume scheitere an § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach eine Leistungsgewährung stets einen Antrag voraussetze. Ein solcher fehle für die begehrten Zeiträume. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II würden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, wobei der Leistungsantrag auf den Ersten des Monats zurückwirke. Da die Klägerin erstmals im Januar 2022 Leistungen nach dem SGB II beantragt habe, scheide eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2022 aus. Auch die Voraussetzungen von § 28 SGB X lägen für die begehrten Zeiträume nicht vor, da gegenüber der Klägerin andere Sozialleistungen nicht versagt oder vollständig abgelehnt worden seien.

Hiergegen erhob die Klägerin am 3. Mai 2022 Klage in einem - zu einem laufenden Berufungsverfahren (L 7 AL 243/21) - an das Hessische Landessozialgericht adressierten Schriftsatz, welchen dieses an das Sozialgericht weiterleitete. Dem Sozialgericht legte die Klägerin dabei eine Widerrufserklärung ihres Leistungsantrags vom 28. Januar 2022 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 vor.

Mit Urteil vom 31. Oktober 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten vom 1. März 2016 bis 4. Januar 2017 und vom 6. Mai 2020 bis 14. Juli 2021 im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn es fehle für diesen Zeitraum am erforderlichen Leistungsantrag der Klägerin. Entscheidend für den Leistungsbeginn sei das Datum der Antragstellung, dieses habe der Beklagte zu Recht auf den 28. Januar 2022 gelegt, denn erst zu diesem Datum sei der erforderliche Zahlungsantrag der Klägerin bei dem Beklagten gestellt worden. Ein Leistungsantrag sei sowohl für den erstmaligen Bezug von SGB II-Leistungen wie auch für eine Fortzahlung der Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) erforderlich. Leistungen nach dem SGB II würden nach § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht, für Zeiten vor Antragstellung scheide eine Leistungsgewährung grundsätzlich aus. Die Regelung des § 37 SGB II gelte im Übrigen unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder um einen Folgeantrag für weitere Bewilligungsabschnitte handele. Für Leistungszeiträume vor dem 28. Januar 2022 sei überhaupt keine Antragstellung erfolgt. Nach Aktenlage habe die Klägerin auch nicht bereits vor dem 28. Januar 2022 einen Fortzahlungsantrag gestellt. Schließlich sei die Klägerin auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte sie einen Leistungsantrag oder auch einen Fortsetzungsantrag vor dem 28. Januar 2022 gestellt. Der Herstellungsanspruch setze u. a. die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis durch den Leistungsträger voraus. Für eine solche Pflichtverletzung durch den Beklagten gäbe es im vorliegenden Fall keine Hinweise. Zwar dürfte der Leistungsträger grundsätzlich verpflichtet sein, den Hilfebedürftigen rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts ein Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu stellen sei. Dass der Beklagte oder die Agentur für Arbeit ihrer Hinweispflicht gegenüber der Klägerin nicht ausreichend nachgekommen sei, könne nach Aktenlage aber nicht festgestellt werden. Es fänden sich keinerlei Vermerke oder Hinweise für Kontakte der Klägerin zu den Leistungsträgern, die im Übrigen in ihren jeweiligen Merkblättern hinreichend auf die notwendige Antragstellung hinweisen würden.

Gegen das der Klägerin am 2. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat diese bereits am 10. November 2023 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass sie bereits seit 2011 hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen sei. Für die streitigen Zeiträume stünden ihr deshalb Leistungen zu.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 31. Oktober 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2022 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 4. Januar 2017 und vom 6. Mai 2020 bis 14. Juli 2021 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlichem Umfang zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass das Urteil des Sozialgerichts weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zurückzuweisen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.

II.

Der Senat kann über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG) und die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

Die Klägerin begehrt vorliegend ausschließlich Leistungen nach dem SGB II für Zeiträume, die vor ihrer Antragstellung im Januar 2022 liegen. Dies ergibt sich spätestens aus der von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegten Widerrufserklärung für Leistungen nach dem SGB II ab 1. Januar 2022. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume 1. März 2016 bis zum 4. Januar 2017 und vom 6. Mai 2020 bis 14. Juli 2021. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Gießen an und macht diese zum Gegenstand dieser Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG. Darüber hinaus nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§§ 153 Abs. 1 i. V. m. 136 Abs. 3 SGG).

Die Klägerin vermengt in ihren Schriftsätzen Ausführungen zu den von ihr reklamierten Leistungsansprüchen nach dem SGB II mit solchen - in Parallelverfahren verfolgten - Ansprüchen nach dem SGB III. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind jedoch ausschließlich mögliche Ansprüche nach dem SGB II für die oben genannten Zeiträume streitig. Dass der Klägerin diese mangels vorheriger Antragstellung nicht zustehen, wurde ihr sowohl von dem Beklagten in den streitigen Bescheiden als auch vom Sozialgericht im angegriffenen Urteil hinreichend erläutert. Der Senat sieht deshalb unter Bezugnahme des Urteils des Sozialgerichts sowie des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30. März 2022 von weiteren Ausführungen ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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