Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 360/25

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten allgemein um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 und zudem konkret um die Übernahme einer nach ihrer Auffassung (in diesem Zeitraum fälligen) Nebenkostennachzahlung in Höhe von 276,- Euro.

Die 1984 geborene Klägerin und der 1989 geborene Kläger standen in Bedarfsgemeinschaft bereits vor dem streitigen Zeitraum im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie wohnten seit Ende Mai/Anfang Juni 2014 zur Miete in einer Wohnung in der C-Straße in A-Stadt. Im zugehörigen Mietvertrag vom 28./29 Mai 2014 war eine Miete von 395,- Euro vereinbart, darin enthalten waren 80,- Euro Nebenkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Beklagten – eLA– Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten Unterlagen.

Auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte ihnen für den Streitzeitraum mit Rücksicht auf von ihnen ausgeübte geringfügige Beschäftigungen durch Bescheid vom 8. April 2015 zunächst vorläufige Leistungen. Gegen den Bescheid legten die Kläger wegen der Höhe der Leistungen Widerspruch ein, wobei sie namentlich geltend machten, dass die Kläger in ihrem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma E. monatlich nur je 252,- Euro – nicht wie vom Beklagten angenommen 450,- Euro – verdienten. Der Beklagte erteilte daraufhin unter dem 24. April 2015 einen an die mitgeteilten Beträge angepassten Änderungsbescheid. Auch gegen diesen legten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Mai 2025 teilten die Kläger dann mit, beide Arbeitsverhältnisse bei der Firma E. seien zum 2. Juni 2015 gekündigt worden, der letzte Lohn aus Mai 2015 werde im Juni 2015 ausgezahlt. Der Beklagte erließ daraufhin am 8. Juni 2025 einen weiteren Änderungsbescheid zu den weiterhin vorläufig bewilligten Leistungen.

Am 24. November 2015 erließ der Beklagte einen "Abhilfebescheid […] über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch — Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015" (eLA Bl. 103 ff.). Dabei bewilligte er den Klägern für Mai und Juni 2025 monatlich jeweils 444,18 Euro und für Juli bis Oktober 2015 monatlich jeweils 565,78 Euro. Im Ergebnis errechnete er eine Nachzahlung in Höhe von 320,- Euro. Im Rahmen der Berechnung berücksichtigte er neben dem jeweiligen Regelbedarf von 360,- Euro monatlich eine Grundmiete in Höhe von 315,- Euro, Nebenkosten in Höhe von 80,- Euro sowie einen Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 8,28 Euro pro Person. (Nur) für Mai und Juni 2025 stellte er ein von beiden Klägern jeweils erzieltes Einkommen von 252,- Euro in die Berechnung ein, das er jeweils um den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II [in der im Streitzeitraum geltenden Fassung] von 100,- Euro und den weiteren Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II [in der im Streitzeitraum geltenden Fassung] von 30,40 Euro bereinigte und im Ergebnis bei beiden Kläger bedarfsmindernd jeweils einen Betrag von 121,60 Euro ansetzte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 21. April 2015 gegen den Bescheid vom 8. April 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. April 2015 und 8. Juni 2015 sowie des endgültigen Bescheides vom 24. November 2015 zurück, soweit ihm nicht abgeholfen worden sei. Den Widerspruch vom 11. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 24. April 2015 verwarf er als unzulässig.

Die Kläger haben daraufhin am 7. März 2016 Klage im Verfahren S 28 AS 268/16 erhoben. Dabei haben sie beantragt, "den Bescheid des Beklagten vom 08.04.2015 und vom 24.04.2015 und 08.06.2015 und 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 aufzuheben soweit eine vollumfassende Abhilfe nicht vorliegt, den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe tatsächlich zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen den Klägern einen transparenten Widerspruchsbescheid zu erlassen und eine transparente Horizontal-/Differenzberechnung aus Prosoz zu erteilen wie sich die Nachzahlung tatsächlich berechne und die tatsächliche Auszahlung nachzuweisen, den Beklagten zu verurteilen über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2015 in der Sache zu entscheiden, den Beklagten zu verurteilen auch die Kosten der Vorverfahren gegen die Bescheide vom 24.04.2015 und 08.04.2015 zu übernehmen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte".

Zur Begründung haben sie durch ihre Prozessbevollmächtigte vorgetragen, die Kläger hätten einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere hätten beide nur 252,- Euro Einkommen erzielt ab Mai 2015 und nicht 550,- Euro, wie der Beklagte angenommen habe.

Bereits zuvor während des noch laufenden Bewilligungszeitraums hatten die Kläger zudem mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2015 bei dem Beklagten die Übernahme einer Nachzahlung in Höhe von 276,06 Euro aus einer Abrechnung von Nebenkosten für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 5. Mai 2015 beantragt. Hierzu hatten sie in Kopie ein nicht datiertes und nicht unterschriebenes Blatt zu den Akten gereicht, auf dem verschiedene Abrechnungspositionen notiert sind und das mit der Bitte um Überweisung einer Nachzahlung von 276,06 Euro endet, sowie (unvollständige) Belege über eine Wohngebäudeversicherung des Vermieters und einen Grundbesitzabgabenbescheid (eLA Bl. 17 ff.).

Nachdem die Kläger – auf entsprechende Bitte des Beklagten – noch eine erläuternde Mitteilung ihres Vermieters vom 25. November 2015 vorgelegt hatten (eLA Bl. 131 ff.), eine Bescheidung jedoch bis dahin nicht erfolgt war, haben die Kläger am 14. Januar 2016 Untätigkeitsklage erhoben, die das Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 24 AS 46/16 geführt hat.

Der Beklagte hat nachfolgend die Übernahme der Nachzahlungsforderung mit Bescheid vom 21. Januar 2016 abgelehnt, da die Abrechnung nicht den Anforderungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspreche (eLA Bl. 142 f.). Die Kläger haben daraufhin im Untätigkeitsklageverfahren mit Schreiben vom 4. Februar 2016 erklärt, bezugnehmend auf den nun vorliegenden Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 werde dessen Anerkenntnis zur Klage auf Bescheidung angenommen, im Übrigen würden die Anträge "weiterverfolgt" und nunmehr beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, "den Klägern EUR 276,06 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen direkt auf das bekannte Konto des Vermieters". Zu dem nunmehr gestellten Klageantrag in der Sache hat das Sozialgericht das Verfahren S 24 AS 118/16 neu angelegt.

Der Beklagte hat anschließend den gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 gerichteten Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 zurückgewiesen (eLA Bl. 210 ff.). Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2016 haben die Kläger daraufhin im Verfahren S 24 AS 118/16 beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen 276,06 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, zahlbar direkt auf das Konto des Vermieters, weiter den Beklagten zu verurteilen, ihnen 1.412,88 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich Haushaltsstrom, zahlbar wiederum direkt an den Vermieter, schließlich den Beklagten zu verurteilen, die ihnen durch sein Verhalten entstandenen und entstehenden Schaden in Höhe des jeweiligen Schadens zu ersetzen. Außerdem haben sie beantragt, die Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2017 hat die Prozessbevollmächtigte erklärt, dass die weitere Heizkostennachzahlung in Höhe von 1.412,88 Euro für die Zeit vom 1. November 2014 bis 13. November 2015 gesondert einklagt worden sei; daher werde die entsprechende Klage zum hiesigen Verfahren zurückgenommen (elektronische Gerichtsakte zum Verfahren S 28 AS 118/16 – eGA SG 118/16 – Bl. 34).

In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2025 hat das Sozialgericht die beiden Verfahren S 28 AS 118/16 und S 28 AS 268/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Außerdem hat es den Vermieter der Kläger im Streitzeitraum, Herrn H., als Zeugen vernommen. Die Prozessbevollmächtigte hat zum ursprünglichen Verfahren S 28 AS 118/16 den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 und zum ursprünglichen Verfahren S 28 AS 268/16 den Antrag aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2016 gestellt (eGA SG 118/16 Bl. 172 f.).

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. März 2025 abgewiesen. Diese habe betreffend die Streitgegenstände "Nebenkosten i.H.v. 276,06 Euro und 1.412,88 Euro (S 28 AS 118/16)" sowie "höhere Leistungen im Zeitraum 01.05.2015–31.10.2015 (S 28 AS 268/16)" insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die Nebenkostenabrechnung in Höhe von 1.412,88 Euro zu übernehmen, sei mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2017 wieder zurückgenommen worden. Die Nebenkostenabrechnung in Höhe von 1.412,88 Euro sei Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 332/17 geworden. Daher sei die erneute Geltendmachung vorliegend unzulässig.

Im Hinblick auf das Begehren der Kläger, den Bescheid vom 21. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Betriebskostenabrechnung in Höhe von 276,06 Euro zu übernehmen, sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf deren Erstattung aus § 22 SGB II, da die Betriebskostenabrechnung unwirksam sei. Das Gericht sei nach den Bekundungen des Zeugen H. zwar davon überzeugt, dass die Kläger den Betrag in bar an diesen gezahlt hätten. Jedoch habe es sich nicht um eine wirksame, fällige Forderung gehandelt, die vom Beklagten zu übernehmen wäre, da, wie das Sozialgericht im Einzelnen ausgeführt habe, die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Betriebskostenabrechnung nicht vorgelegen hätten.

Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die ihnen durch sein Verhalten entstandenen und entstehenden Schaden in Höhe des jeweiligen Schadens zu ersetzen, sei unzulässig, da nicht substantiiert vorgetragen worden sei, welcher Schaden entstanden sein solle. Ein Rechtsschutzbedürfnis diesbezüglich sei nicht erkennbar.

Der auf die Verurteilung des Beklagten zur Kostentragung für die Widersprüche vom 24. April 2015, 8. April 2015 sowie 3. Februar 2016 gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, da die Kostenentscheidung nach § 193 SGG einheitlich erfolge.

Im Hinblick auf das Begehren der Kläger, die Bescheide des Beklagten vom 8. April 2015, 24. April 2015, 8. Juni 2015 und 24. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2016 aufzuheben, soweit eine vollumfassende Abhilfe nicht vorliege, und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe tatsächlich zu zahlen, bleibe die Klage erfolglos. Zunächst sei festzuhalten, dass sich die vorläufigen Bescheide vom 8. April 2015, 24. April 2015 und 8. Juni 2015 durch die endgültige Leistungsfestsetzung mit Bescheid vom 24. November 2015 erledigt hätten. Das Gericht könne keinen höheren Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 erkennen. Der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft zutreffend zugrunde gelegt und nur noch in den Monaten Mai 2015 und Juni 2015 zutreffend das Einkommen in Höhe von je 252,- Euro bei beiden Klägern zugrunde gelegt – wie es übrigens selbst von den Klägern vorgetragen werde. Soweit die Kläger auch noch eine Untätigkeitsklage erhoben hätten, den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. April 2015 in der Sache zu entscheiden, sei die Klage unzulässig, da es sich bei dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. April 2015 um den Widerspruch vom 11. Mai 2015 handele, welcher bereits vollumfänglich beschieden worden sei. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern einen transparenten Widerspruchsbescheid zu erlassen und eine transparente Horizontal-/Differenzberechnung aus Prosoz zu erteilen, wie sich die Nachzahlung tatsächlich berechne, und die tatsächliche Auszahlung nachzuweisen, sei unzulässig, da der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2015 sehr ausführlich dargelegt habe, wie sich die Bedarfe und Nachzahlungen berechneten. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht erkennbar.

Die Kläger haben – nach Zustellung des Urteils beim Beklagten am 11. Juni 2025 und Rückgabe des Empfangsbekenntnisses durch ihre Prozessbevollmächtigte am 26. Juni 2025 – mit Eingang am 11. Juli 2025 Berufung eingelegt. Mit der Berufung haben sie auf ihren bisherigen Vortrag und die Anträge erster Instanz verwiesen. Diese Bezugnahme haben sie nach Hinweis des Berichterstatters auf Bedenken wegen der Statthaftigkeit der Berufung mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2025 wiederholt (Gerichtsakte des Senats – eGA LSG – Bl. 80).

Der Beklagte hat sich inhaltlich nicht geäußert.

Der Berichterstatter hat mit der Eingangsverfügung um konkrete Darlegung gebeten hatte, welche Forderungen mit welcher Begründung noch geltend gemacht würden. Nachdem hierauf – trotz zweifacher Erinnerung – keine Reaktion erfolgt war, hat er mit Schreiben vom 2. November 2025 auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung und die Möglichkeit einer Beschlussentscheidung hingewiesen und diese näher erläutert (eGA LSG Bl. 77 f.).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zu den Klägern geführten Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. März 2025 kann keinen Erfolg haben. Sie ist bereits nicht statthaft.

1. Dabei kann der Senat durch Beschluss auf der Grundlage von § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und also ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden (zur Beschlussbesetzung: § 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beteiligten wurden vorher gehört. Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich.

Der Senat war vor einer Entscheidung auch nicht zu weiteren Hinweisen verpflichtet: Die Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung sind im Schreiben des Berichterstatters vom 2. November 2025 ausreichend erläutert. Es ist nicht ersichtlich, welcher weiteren Hinweise – insbesondere bei anwaltlichen vertretenen Klägern wie im hiesigen Verfahren – sinnvollerweise noch hätten gegeben werden können oder gar müssen. Es kann daher offenbleiben, ob überhaupt inhaltliche Hinweise notwendig waren, nachdem es um eine Äußerung der Berufungsführer zum Wert der von ihnen gestellten Anträge geht, zu denen sich jedenfalls anwaltlich vertretene Kläger auch ohne jeden inhaltlichen Hinweis des Gerichts müssten äußern können.

Auf diese Hinweise ist die Klägerbevollmächtigte in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2025 nicht inhaltlich eingegangen, sondern hat sich im Wesentlichen auf die Bitte beschränkt, das Gericht möge zu jedem Berufungsantrag die von ihm angesetzte Beschwer mitteilen. Es jedoch nicht erkennbar, welcher weiterer Hinweise es über das Schreiben vom 2. November 2025 hinaus bedurft hätte (und welche sinnvollerweise überhaupt noch hätten gegeben werden können), um der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu ermöglichen, ihrerseits Stellung zu nehmen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berichterstatters im gerichtlichen Schreiben vom 9. Dezember 2025 hat die Prozessbevollmächtigte nicht mehr reagiert.

Auch hat der Senat der Klägerbevollmächtigten Einsicht in alle zum Verfahren beigezogenen Akten gewährt; Einsicht in weitere Akten, etwa die von der Klägerbevollmächtigten geforderte Einsicht in "dokuneo" und "open prosoz" – dabei handelt es sich um Aktenverwaltungs- und -bearbeitungsprogramme beziehungsweise Fachverfahren des Beklagten, konnte und musste der Senat nicht ermöglichen.

2. Die Berufung ist bereits nicht statthaft und daher unzulässig.

a) Die Berufung ist zunächst nicht von Gesetzes wegen statthaft. Über den Betrag der Nebenkostennachforderung in Höhe von 276,06 Euro hinaus ist weder anhand des Vorbringens der Kläger in den Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahren noch anhand der Akten auch nur der Größenordnung nach feststellbar, in welchem Umfang sie weitere Leistungen geltend machen beziehungsweise – korrespondierend – in welchem Umfang sie die angegriffene Entscheidung des Beklagten für unzutreffend halten. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der Kläger.

aa) Die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte ist bei Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, ohne ausdrückliche Zulassungsentscheidung des Sozialgerichts oder des Berufungsgerichts nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Das gilt auch bei einem Grundurteil im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 9c), wie es die (Berufungs-)Kläger vorliegend mit dem allgemein auf den streitigen Bewilligungszeitraum bezogenen Klagebegehren beantragt haben.

Da der Streitzeitraum vorliegend nur die sechs Monate von Mai bis Oktober 2015 umfasst und auch die Nebenkostennachforderung zu einem in diesem Zeitraum zu berücksichtigenden Bedarf geführt hätte (wenn sie denn fällig geworden wäre), somit § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht einschlägig ist, wäre die Berufung von Gesetzes wegen nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zumindest 750,01 Euro betrüge. Das ist nicht erkennbar.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht den Berufungsklägern versagt hat und was von diesen mit ihren Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. nur BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B –, juris, Rn. 6; BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011 – B 14 AS 30/11 B –, juris; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 14; vgl. hierzu und zum Folgenden im Übrigen bereits Hess. LSG – erkennender Senat –, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – L 6 AS 393/21 –, juris, Rn. 40 ff.). Maßgebend sind dabei die Leistungen, die im Berufungsrechtszug im Streit stehen; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz. Auch sind bei der Wertbemessung Nebenforderungen und die Kosten des laufenden Verfahrens nicht einzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R –, juris, Rn. 14; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 15a). Auch wird bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes – ausnahmsweise – ein erstinstanzliches Begehren, das mit der Berufung weiterverfolgt wird, nicht berücksichtigt, wenn die Kläger erstinstanzlich entgegen der eindeutigen Rechtslage Anträge willkürlich gestellt haben, um eine zulassungsfreie Berufung zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 1990 – 10 RKg 29/88 –, BSGE 67, 194, 195 und Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 14a sowie nochmals Hess. LSG – erkennender Senat –, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – L 6 AS 393/21 –, juris).

Vorliegend haben die Kläger ihre Anträge nicht beziffert. Das Gericht muss daher zur Beurteilung der Statthaftigkeit den Wert des Beschwerdegegenstandes anhand des wirtschaftlichen Interesses der Kläger am Ausgang des Rechtsstreites ermitteln (BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B –, juris, Rn. 6 f.; BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R –, juris, Rn. 14). Bei einem Grundurteil im Höhenstreit sind in diesem Zusammenhang die klägerseits geltend gemachten oder sonst erkennbaren Umstände zugrunde zu legen, die den Anspruch auf höhere Leistungen begründen sollen, und von diesen ausgehend der im Streit stehende Betrag zu errechnen oder, wenn dies im Einzelnen nicht möglich ist, zu schätzen.

Bleibt der Wert des Beschwerdegegenstandes trotz diesbezüglicher Aufklärungsbemühungen des Gerichts, wie sie hier durch die Schreiben des Berichterstatters vom 24. Juli 2025 und vom 2. November 2025 erfolgt sind, unklar, geht dies zu Lasten der Rechtsmittelführer, (jedenfalls) wenn die verbleibende Unklarheit auf fehlenden konkreten Vortrag ihrerseits zurückgeht (vgl. in diesem Sinne bereits Hess. LSG – erkennender Senat –, Urteil vom 19. Oktober 2022 – L 6 AS 96/22 –, juris, Rn. 34 ff.; außerdem: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. Januar 2013 – L 11 AS 526/12 –, juris, Rn. 50; Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 15b; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 144 – Stand: 15. Juni 2022 – Rn. 26). Zwar dürfte grundsätzlich von der Grundregel des § 143 SGG – Statthaftigkeit ohne Zulassung – auszugehen sein, wenn sich auf Grund vom jeweiligen Berufungsführer nicht zu vertretender Umstände nicht feststellen lässt, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Berufung erfüllt sind oder nicht. Anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die notwendigen Feststellungen wegen fehlenden konkreten Vortrags des Berufungsführers nicht möglich sind (vgl. hierzu nochmals Hess. LSG – erkennender Senat –, Urteil vom 19. Oktober 2022 – L 6 AS 96/22 –, Rn. 34 ff. sowie LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 8. Januar 2013 – L 11 AS 526/12 –, juris; vgl. auch Jungeblut, in: BeckOK-SozR, § 144 – Stand: 1. Dezember 2025 – Rn. 22).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht statthaft.

(1.) Unproblematisch Gegenstand des Verfahrens und bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Leistungen wegen der mit der Nebenkostennachforderung verbundenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 276,06 Euro.

(2.)Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die weitere Nebenkostennachforderung in Höhe von 1.412,88 Euro für den Abrechnungszeitraum vom 1. November 2014 bis zum 13. November 2015.

Insoweit ist bereits nicht deutlich, ob die Kläger das entsprechende Begehren erstinstanzlich im hiesigen Verfahren bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (wieder) geltend gemacht haben, umso weniger, ob dies Berufungsverfahren der Fall ist. Erstinstanzlich haben sie den entsprechenden Betrag beziehungsweise das Begehren auf diesbezügliche Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zwar zunächst mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2016 in das Verfahren neu eingeführt. Sie haben dann jedoch, rechtskundig vertreten und eindeutig, im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. April 2017 erklärt, dass die Klage (nur) insoweit zurückgenommen werde, weil entsprechende Leistungen eigenständig einklagt würden. In der mündlichen Verhandlung hat ihre Prozessbevollmächtigte dann zwar – ohne erkennbare – Differenzierung einfach wieder die Anträge aus dem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 gestellt, ohne sich zur zwischenzeitlichen Klagerücknahme zu erklären. Vor diesem Hintergrund erscheint es allerdings auch nicht fernliegend, dass sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger nur zur Vereinfachung auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2016 bezogen hat und die dort formulierten Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nur insoweit zur Entscheidung stellen wollte, als sich zwischenzeitlich keine Änderungen der Prozesssituation ergeben hatten.

Umso mehr gilt das für die Berufungsanträge: Zwar hat sich die Prozessbevollmächtigte wiederum auf die erstinstanzlich gestellten Anträge und damit mittelbar auf ihren Schriftsatz vom 2. Mai 2016 bezogen. Die gerade dargestellte Unklarheit, die mit dieser Bezugnahme einhergeht, führt allerdings zu entsprechenden Unsicherheiten hinsichtlich des Berufungsbegehrens. Diese werden noch dadurch verstärkt, dass der Berichterstatter mit Verfügung vom 24. Juli 2025 ausdrücklich um konkrete Darlegung gebeten hat, welche Forderungen mit welcher Begründung im Berufungsverfahren noch geltend gemacht werden. Ausdrücklich mit Blick auf die Forderung von 1.412,88 Euro hat er dabei für den Fall, dass diese zum Gegenstand der Anträge gemacht werden sollte, um konkrete Auseinandersetzung mit der Frage gebeten, auf welcher Grundlage das nach der diesbezüglichen Rücknahmeerklärung vom 6. April 2017 im hiesigen Verfahren noch zulässigerweise möglich sein könne. Eine einigermaßen klare Antwort hierauf haben die anwaltlich vertretenen Kläger nicht gegeben. Nachdem angesichts der zweifelsfrei erklärten Klagerücknahme ein Wiederaufgreifen dieses Begehrens im hiesigen Verfahren erkennbar unzulässig (und angesichts der diesbezüglich erhobenen eigenständigen Klage auch erkennbar unsinnig) wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieses auch Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens sein soll.

Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass der entsprechende Betrag auch dann bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht berücksichtigt werden könnte, wenn ein entsprechender Antrag auch im hiesigen Berufungsverfahren (weiter-)verfolgt werden sollte. Angesichts der deutlichen Unzulässigkeit und der eindeutigen Erklärung der anwaltlichen Bevollmächtigten, die Leistung werde anderweitig eigenständig einklagt, müsste man das Wiederaufgreifen des entsprechenden Antrags im hiesigen Verfahren als willkürlich qualifizieren. Ein anderer Grund hierfür, als auf diese Weise den Wert der im Berufungsverfahren streitigen Leistungen zu erhöhen und auf diese Weise die Statthaftigkeit der Berufung herbeizuführen, wäre hierfür nicht erkennbar. Der Betrag könnte daher, auch wenn entgegen der Auffassung des Senats von einem entsprechenden Berufungsantrag auszugehen wäre, den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erhöhen.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Nachzahlungsforderung von 1.412,88 Euro für die Zeit vom 1. November 2014 bis 13. November 2015 frühestens im November 2015 fällig geworden sein kann. Ein entsprechender Bedarf fällt damit auch nicht in den hier allgemein streitigen Leistungszeitraum, so dass diesbezügliche Leistungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind.

(3.) Den vermeintlich durch das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Nebenkostennachzahlung (oder gegebenenfalls auch beiden Nebenkostennachzahlung) "entstandenen und entstehenden Schaden" haben die Kläger nicht einmal ansatzweise oder umrisshaft konkretisiert. Daher ist bereits nicht erkennbar, um welche Schäden es sich hier handeln könnte (Verzugsschäden?; Zinsschäden durch Inanspruchnahme eines überzogenen Kontos?); umso weniger ist nachvollziehbar, welche Größenordnung diese haben könnten. Ein – für die Statthaftigkeit der Berufung berücksichtigungsfähiger – Wert hierfür lässt sich nicht angeben.

(4.) Mangels ausreichender Mitwirkung der anwaltlich vertretenen Kläger ebenfalls nicht bestimmbar ist, welche weiteren Leistungen sie allgemein unter Abänderung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 24. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2016 – die vorläufigen Bescheide vom 8. April 2015, 24. April 2015 und 8. Juni 2015 haben sich, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die abschließende Leistungsfestsetzung erledigt – für den Streitzeitraum noch gelten machen. Der entsprechende Antrag ist gänzlich unbestimmt. Dabei ist ein Grundurteil im Höhenstreit und damit auch ein entsprechender Antrag zwar unproblematisch zulässig. Für die Beurteilung der Statthaftigkeit muss aber doch deutlich werden, in welcher Hinsicht die Betroffenen die erstinstanzliche Entscheidung angreifen möchten.

Das ist vorliegend nicht einmal in Ansätzen möglich. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben sich hierzu – trotz ausdrücklicher Anfrage des Senats – nicht geäußert. Auch aus ihrem inhaltlichen Vorbringen im Verwaltungs- und im Klageverfahren wird eine noch bestehende Beschwer nicht deutlich: Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat der Beklagte in der für den hiesigen Streitzeitraum von den Klägern geltend gemachten und sich aus dem Mietvertrag ergebenden Höhe vollständig in die Leistungsberechnung einbezogen. Auch sonstige Fehler auf der Bedarfsseite der Leistungsberechnung sind nicht erkennbar und von den Klägern für den hier im Streit stehenden Bewilligungszeitraum nicht geltend gemacht.

Bei der bedarfsmindernden Berücksichtigung von Einkommen hat der Beklagte das diesbezügliche Vorbringen der Kläger schon durch die Änderungsbescheide zur vorläufigen Leistungsbewilligung nachvollzogen. In dem streitigen abschließenden Festsetzungsbescheid hat er dementsprechend nur noch – gerade wie von den Klägern angegeben – für die Klägerin und den Kläger jeweils monatlich 252,- Euro in die Leistungsberechnung für Mai und Juni 2015 eingestellt und diese dann um die einschlägigen Freibeträge bereinigt, ohne dass diesbezüglich Fehler erkennbar oder vorgetragen wären. Schon die bei Klageerhebung aufgestellte Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Kläger, der Beklagte habe einen Betrag von 550,- Euro angesetzt, ist nicht nachvollziehbar.

Nachdem die Kläger sich zu den geltend gemachten Beträgen beziehungsweise den insoweit maßgeblichen Umständen nicht konkret geäußert haben, ist nicht erkennbar, ob sie an dieser – ersichtlich unzutreffenden – Behauptung und dem entsprechenden Begehren auch im Berufungsverfahren festhalten. Jedenfalls ohne ansatzweise konkreten Vortrag dazu, auf welcher Grundlage die entsprechende Behauptung beruht, wäre aber die schlichte Wiederholung dieses Antrags nach Auffassung des Senats auch als willkürlich anzusehen. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist nicht geboten.

(5.) Letztlich mit ebenso wenig konkreter Begründung haben die Kläger in Frage gestellt, ob der Beklagte den anlässlich der abschließenden Leistungsfestsetzung errechneten Nachzahlungsbetrag auch tatsächlich ausgekehrt hat. Im Übrigen handelt es sich um einen Betrag von 320,- Euro, so dass der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes auch unter dessen Einbeziehung nicht erreicht würde.

(6.) Bei den geltend gemachten Zinsen handelt es sich ebenso wie beiden den Kosten der Verfahren um Nebenforderungen, nachdem vorliegend auch die jeweilige Sachentscheidung streitig ist. Sie sind daher bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht einzubeziehen. Das gilt auch für die Vorverfahrenskosten.

Die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren erfasst nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung alle durch den Rechtsstreit und das Vorverfahren entstehenden erstattungsfähigen Kosten (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/B. Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 2). Sie ist nach § 193 SGG von Amts wegen zu treffen, stellt aber nicht den Streitgegenstand des Klageverfahrens selbst dar, an dem sich der Wert des Beschwerdegegenstandes ausrichtet (vgl. die unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergangenen Entscheidungen des BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – B 7 AS 137/22 B –, Rn. 11 und des erkennenden Senats, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – L 6 AS 393/21). Allgemein sind die Kosten eines laufenden Verfahrens bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R –, Rn. 14, juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 15a).

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit ihren zu den Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens gestellten Anträgen das Sozialgericht wie nunmehr den Senat nur an die von Amts wegen zu treffende Entscheidung erinnern will. Selbst wenn dies anders sein sollte, könnte dies aber nichts daran ändern, dass die Verfahrenskosten den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erhöhen können. Das gilt umso mehr, als der Senat die Prozessbevollmächtigte in einer Vielzahl von Entscheidung auf diese Zusammenhänge und die Unzulässigkeit eines zur Hauptsache gestellten Antrags wegen der Kosten hingewiesen hat.

(7.) Soweit die Kläger weiterhin an der Untätigkeitsklage und dem Antrag festhalten sollten, den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. April 2015 in der Sache zu entscheiden, könnte auch dies nicht zur Statthaftigkeit der Berufung führen. Zum einen hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antrag erkennbar unzulässig ist, nachdem das Vorverfahren hinsichtlich der streitigen Leistungen abgeschlossen ist. Sofern die Kläger trotz erkennbar entfallenem Rechtsschutzinteresse an diesem Antrag festhalten sollten, wäre dies wiederum als willkürlich zu bewerten und könnte den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erhöhen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Kläger mit der Untätigkeitsklage ein anderes wirtschaftliches Interesse verfolgen als mit den gestellten Sachanträgen.

Gleiches gilt für den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern einen transparenten Widerspruchsbescheid zu erlassen und eine transparente Horizontal-/Differenzberechnung aus Prosoz zur Berechnung der Nachzahlung zu erteilen.

(8.) Nach allem übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die maßgebliche Grenze von 750,- Euro aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht.

b) Eine Zulassung der Berufung ist nicht erfolgt.

Insbesondere kann die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung, die entgegen der dargelegten Auffassung des Senats von einer von Gesetzes wegen statthaften Berufung ausgeht, nicht als Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht gedeutet werden; dies setzt vielmehr eine ausdrückliche diesbezügliche Entscheidung voraus (vgl. für viele BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R –, juris, Rn. 15). Eine solche aber hat das Sozialrecht nicht getroffen.

Auch der Senat hat die Berufung nicht zugelassen und ist hierzu auch im hiesigen Verfahren nicht befugt, da die Kläger, anwaltlich vertreten und ohne dass insofern Raum für eine anderweitige Auslegung oder eine Umdeutung bestünde, Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt und keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben haben. Daran vermag auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung durch das Sozialgericht nichts zu ändern (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R –, juris, Rn. 15).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen