Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 KA 35/24

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 10. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Ausgleichszahlung für COVID-19 bedingte finanzieller Belastungen im Quartal II/20.

Der Kläger ist Orthopäde und war bis Ende Mai 2020 mit vollem Versorgungsauftrag in seiner Praxis in A-Stadt niedergelassen. Der Kläger beendete seine Tätigkeit zum letzten Tag des zweiten Monats des Quartals II/2020 am 31. Mai 2020. Ab dem 1. Juni 2020 bis zum Ende des Quartals am 30. Juni 2020 wurden aufgrund seiner Abwesenheit keine Leistungen bei der Beklagten abgerechnet.

Mit Schreiben vom 9. November 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Ausgleichszahlung, da sich sein Gesamthonorar im Quartal II/2020 auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit lediglich bis zum 29. Mai 2020 verringert habe und diese Honorarminderung mit einem pandemiebedingten Fallzahlrückgang gerade im Vergleich zum Vorjahresquartal 2019 einhergehe. Gründe hierfür seien u. a. eine strikte Einhaltung der hygienischen Corona-Pandemie-Regeln in der damaligen Praxis, die räumlich relativ kleine Praxis (lediglich 120 qm Fläche) mit entsprechenden Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Abstandsregeln, ein Verzicht auf Spontanbehandlungen (Termine nur nach vorheriger Vereinbarung), Patienten, die trotz Termin nicht erschienen seien (ohne telefonische Absage) und ein Auffüllen der entstandenen Lücken lediglich durch Telefonate mit anderen Patienten für kurzfristige Terminswahrnehmungen nicht effektiv gewesen sei. Es seien letztlich durch die Vorsicht der Patienten wegen der Corona-Pandemie immer weniger Patienten im Quartal II/2020 zur Behandlung erschienen. Zur Verdeutlichung seines Vortrages schilderte der Kläger einen für ihn typischen Praxistag.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 25. Januar 2021 dem Kläger Honorarunterlagen für das Quartal II/2020. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2021 Widerspruch. Anhand der Auswertungsdaten des Softwareanbieters Albis sei bei einem Vergleich der Auswertungen des Quartals II/2020 zu dem Quartal II/2019 nun ersichtlich, dass eine Verringerung der Punktzahl vom 1. April 2020 bis zum 31. Mai 2020 im Vergleich mit dem Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 um knapp 15% vorliege. Es ergebe sich zudem eine Verringerung der Behandlungsfallzahl vom 1. April 2020 bis zum 31. Mai 2020 im Vergleich zu dem Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 um gut 22%. Zur Bestätigung seines Vorbringens legte er die jeweiligen Ziffernstatistiken vor (Bl. 17 bis Bl. 20 der Verwaltungsakte - VA - der Beklagten).

Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Gewährung einer Ausgleichszahlung für das Quartal II/2020 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in Punkt 3.11 des Honorarverteilungsmaßstabes - HVM - (hausärztlicher Versorgungsbereich) bzw. Punkt 4.11 HVM (fachärztlicher Versorgungsbereich) folgendes geregelt sei: Verringere sich das Gesamthonorar der Ersatz- und Primärkassen einer Arztpraxis um mehr als 10% gegenüber dem entsprechenden korrespondierenden Vorjahresquartal, könne der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Einzelfall auf Antrag der betroffenen Praxis befristete Ausgleichszahlungen an die Arztpraxis leisten, wenn sich in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang mindere, die Honorarminderung mit der Umstellung der Mengensteuerung auf eine neue Systematik oder dadurch begründet sei, dass die Partner der Gesamtverträge bisherige Regelungen zu den so genannten extrabudgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortgeführt hätten. Zur Prüfung, ob für eine Praxis ein Gesamthonorarverlust von mehr als 10% und ein Fallzahlrückgang gegenüber dem Vorjahresquartal vorliege, habe der Vorstand der KV Hessen in seiner Sitzung am 18. Mai 2020 zur Vergleichbarkeit des Gesamthonorars im aktuellen und korrespondierenden Vorjahresquartal insbesondere folgende Definition getroffen: Grundlage für die Prüfung seien das Honorar und die Behandlungsfälle der Ersatz- und Primärkassen. Unberücksichtigt hierbei bleibe sowohl das Honorar der sonstigen Kostenträger, aus Auftragsgeschäften, Selektivverträgen sowie Kosten (u.a. Kap. 40 Einheitlicher Bewertungsmaßstab - EBM - und Wegepauschalen) als auch Behandlungsfälle der sonstigen Kostenträger und Fälle mit Kennzeichnung GOP 88240. Liege kein Gesamthonorar aus dem Vorjahresquartal eines Arztes zur Einberechnung in den Vergleichswert vor, werde das durchschnittliche Gesamthonorar der Fachgruppe (FG) im Vorjahresquartal berücksichtigt. Die Prüfung habe ergeben, dass der Kläger seine Tätigkeit zum 31. Mai 2020 beendet habe, sodass für den Vergleich des Honorarverlustes die Abwesenheitstage aus dem Quartal II/2020 zu berücksichtigen gewesen seien. Daher sei das Honorar des Quartals II/2020 aufgrund der Abwesenheit an 30 Tagen um ein Drittel erhöht worden. In dem Fall des Klägers ergebe sich unter Berücksichtigung dieser Verfahrensweise für das Quartal II/2020 folgende Übersicht:

Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und führte aus, dass die Anhebung seines Honorars aus II/2020 um ein Drittel zu beanstanden sei. Es handele sich um ein pauschaliertes Quartals-Abrechnungssystem, bei dem das Kassenarzthonorar im ersten Monat des Vierteljahres steil ansteige und sich im zweiten Monat wegen der Verringerung abrechenbarer Leistungen abflache. Danach zeige sich im dritten Monat aufgrund der stark sinkenden Anzahl abrechnungsfähiger Kassenarztleistungen ein wesentlich geringeres Wachstum. So sei die Honorarerhöhung um ein Drittel aufgrund der Abwesenheit an 30 Tagen deutlich überzogen. Aufgrund seiner Berechnungen ergebe sich eine Honorarverlust von 11,62% und nicht wie von der Beklagten berechnet i.H.v. 7,05%. Der Honorarverlauf entspreche einer Umkehrfunktion der Exponentialfunktion oder auch einer Logarithmus(naturalis)-Funktion. Die erstellten graphischen Darstellungen dieser Funktion würden zunächst einen steilen Anstieg, danach eine geringere Steigerung und schließlich einen relativ flachen Verlauf erkennen lassen. Exakt diesen Verlauf nehme auch die Kassenpatientenfallzahl und das Honorar bei einem pauschalierten Quartals-Abrechnungssystem entsprechend dem der Beklagten. Dies beweise, dass sein Antrag auf Gewährung einer Ausgleichzahlung gemäß HVM für das Quartal II/2020 gerechtfertigt sei und daher anerkannt werden müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2022 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Bei dem Kläger sei das Honorar aus II/2020 für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2020 um eine Drittel des Honorars für den Monat Juni (1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020) erhöht worden. Da bei dem Kläger das Honorar von zwei Monaten nicht halbiert und die Hälfte dann für den dritten Monat herangezogen, sondern nur ein Drittel berechnet worden sei, sei dem Argument, dass zum dritten Monat eines Quartals ein wesentlich geringeres Wachstum durch weniger Kassenarztleistungen zu verzeichnen sei, auseichend Rechnung getragen worden.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. September 2022 hat der Kläger am 6. Oktober 2022 Klage zu dem Sozialgericht Marburg mit dem Begehren erhoben, die Gewährung einer Ausgleichszahlung „Corona-Schutzschirm“ für das Quartal II/2020 zu erhalten. Die wissenschaftliche Grundlage einer Hinzurechnung von exakt einem Drittel der von ihm im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2020 erwirtschafteten Honorars sei ihm nicht bekannt. Bei seiner Berechnung betrage die prozentuale Punktzahlzunahme und damit äquivalent die Honorarzunahme im Vergleichszeitraum 1. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2019 verglichen mit dem Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 26,78% und nicht, wie von der Beklagten wohl im Quartal II/2020 für den Monat Juni 2020 angesetzt 33,3% bzw. ein Drittel. Im Weiteren vertieft der Kläger seine Argumentation im Widerspruchsverfahren, dass zum dritten Monat eines Quartals ein wesentlich geringeres Wachstum durch weniger Kassenarztleistungen zu verzeichnen sei. Gerundet ergebe sich nach seinen Berechnungen eine Erhöhung der Zahlungen durch die Beklagte im Quartal I/2020 gegenüber dem Quartal I/2019 trotz der unmittelbar bevorstehenden Aufgabe der Praxistätigkeit zum 31. Mai 2020 um ca. 6,44%. Unter Berücksichtigung des Schaltjahres 2020 mit einem zusätzlichen Arbeitstag im ersten Quartal seien die Zahlungen der Beklagten im Quartal I/2020 noch um knapp 5% höher als im Quartal I/2019, was zu der These der Beklagten eines Honorarverlustes durch die nur zwei Monate später eingetretene Aufgabe seiner Praxistätigkeit nicht passe. Es treffe zudem nicht zu, dass seine Patienten im Blick auf die Übergabe der Praxis an Dr. E. bereits vorher zu einem anderen Facharzt gewechselt seien. Diese hätten erst Ende März, Anfang April 2020 von der bestehenden Praxisübergabe erfahren. Die Wartezeit für einen Untersuchungs- und Behandlungstermin habe in einer orthopädischen Praxis zwei bis drei Monate betragen. Sein zehnjähriger Mietvertrag für die Praxisräume im Ärztehaus in A-Stadt sei am 31. Mai 2020 beendet worden. Der Fallzahl- und Honorarrückgang seiner Praxis sei ausschließlich auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen.

Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass dem Kläger keine Ausgleichszahlung für COVID-19 bedingte finanzielle Belastungen im Quartal II/20 zustehe, festgehalten. Die Beklagte gewähre ab dem Quartal I/2020 für die Quartale, in denen dauerhaft oder zeitweise durch die WHO eine pandemische Lage für Deutschland ausgerufen werde, längstens aber bis zum 31. Dezember 2020, von Amts wegen eine Ausgleichszahlung, wenn sich das Gesamthonorar einer Arztpraxis um mehr als 10% gegenüber dem korrespondierenden Vorjahresquartal verringere und dieser Honorarrückgang aus einem durch die Pandemie bedingten Rückgang der Fallzahl resultiere. Die Prüfung und Berechnung der Ausgleichszahlung erfolge demnach nach Durchführung der Honorarabrechnung. Die Ausgleichszahlung werde je Quartal ermittelt und erfolge maximal in Höhe von 90% des jeweils entsprechenden Gesamthonorars im Vorjahresquartal. Zur Prüfung, ob für eine Praxis ein Gesamthonorarverlust von mehr als 10% und ein Fallzahlrückgang gegenüber dem Vorjahresquartal vorliege, habe der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 18. Mai 2020 hinsichtlich der Berücksichtigung von Abwesenheitstagen beschlossen, dass eine diesbezügliche Vergleichbarkeit des Antragsquartals mit dem jeweiligen Vorjahresquartal herzustellen sei, indem das Honorar desjenigen Quartals, in welchem Abwesenheitstage anfielen, auf die Anzahl der Abwesenheitstage hochzurechnen sei. Gezählt würden dabei Wochentage. Wie bereits im Bescheid vom 1. Februar 2022 sowie im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2022 dargelegt, sei das streitgegenständliche Quartal II/2020 im Falle der klägerischen Praxis nicht per se mit dem Vorjahresquartal II/2019 vergleichbar, da der Kläger im Quartal II/2020 lediglich anteilig – nämlich vom 1. April bis 31. Mai 2020 – tätig gewesen sei, sodass sich die Anzahl seiner Abwesenheitstage auf genau 30 Tage (vom 1. Juni bis 30. Juni 2020) belaufe.

Die Vergleichbarkeit der beiden Quartale habe die Beklagte entsprechend des o.g. Vorstandsbeschlusses vom 18. Mai 2020 hergestellt, indem sie die 30 Abwesenheitstage im Quartal II/2020 berücksichtigt habe. Hierzu habe die Beklagte das erwirtschaftete Honorar des Klägers im Quartal II/2020 in Höhe von 58.027,59 € um ein Drittel (aufgrund der Abwesenheit von einem Drittel des Quartals II/2020) in Höhe von 19.342,53 € erhöht. Das daraus resultierende Honorar im Quartal II/2020 in Höhe von 77.370,12 € ergebe im Vergleich zum Honorar im Vorjahresquartal II/2019 in Höhe von 83.236,31 € eine Honorarminderung von 7,05%. Folglich liege kein Honorarrückgang von mehr als 10% vor. Dem Argument des Klägers, wonach zum dritten Monat eines Quartals ein wesentlich geringeres Wachstum durch weniger Kassenarztleistungen zu verzeichnen sein solle, sei dabei ausreichend Rechnung getragen worden, indem das Honorar für die Monate April und Mai nicht halbiert, sondern stattdessen gedrittelt und sodann auf den Juni hochgerechnet worden sei. Insoweit seien die Umstände des hiesigen Einzelfalls ausreichend von der Beklagten berücksichtigt worden. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass es von der jeweiligen Praxis mitunter selbst steuerbar und beeinflussbar sei, wie sich die Fallzahl innerhalb eines Quartales entwickele. Das Argument des Klägers sei nicht verallgemeinerbar und auf sämtliche Praxen umzulegen. Es sei nicht auszuschließen, dass etwa andere Arztgruppen eine genau gegenteilige Entwicklung der Fallzahlen und des Honorars innerhalb eines Quartales verzeichnen könnten. Auch die Quartale im Laufe eines Jahres unterlägen teilweise erheblichen Schwankungen (je nach Jahreszeit und sodann mehr oder weniger beanspruchter Arztgruppe). Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Beklagte u.a. den Vorstandsbeschluss vom 18. Mai 2020 nebst Folien vorgelegt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2024 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Rahmen des Gerichtsbescheides führt das Sozialgericht folgendes aus:

„Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Sowohl der Honorarbescheid für das Quartal II/2020 als auch der ablehnende Bescheid vom 09.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2022 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ein Anspruch des Klägers auf Erhalt einer Ausgleichszahlung aus dem sog. Corona-Rettungsschirm besteht nicht.

Die von der Beklagten in Einklang mit den bundesgesetzlichen Vorgaben getroffenen Voraussetzungen für den Erhalt einer Ausgleichszahlung erfüllt der Kläger nicht, da bei ihm im Quartal II/20 kein Fallzahlrückgang von mehr als 10 % zu verzeichnen ist, noch belegt ist, dass der Fallzahlrückgang pandemiebedingt ist.

Die Berechnung der Beklagten zum Fallzahlrückgang ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung verweist die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2022. Zu Recht ist die Beklagte in ihrer Prüfung davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Quartal II/20 nicht ohne Weiteres mit dem Vorjahresquartal II/19 vergleichbar ist, da der Kläger im Quartal II/20 nur im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.05.2020 tätig war. Eine einfache Gegenüberstellung des erwirtschafteten Honorars war daher nicht möglich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Beanstandet wird vom Kläger deswegen auch nicht der Umstand, dass die Beklagte nach Ermittlung der Quartalszahlen erst noch die Vergleichbarkeit durch weitere Rechenschritte hergestellt hat, sondern allein die gewählte Methode, die seiner Auffassung nach mangels wissenschaftlicher Grundlage verfehlt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die Beklagte für die klägerische Konstellation im Vorstandsbeschluss vom 18.05.2020 abstrakt eine Verfahrensweise bestimmt hat, an die sie auch in seinem Fall gebunden ist.

Nach dem vorgelegten Vorstandsbeschluss vom 18.05.2020 (vgl. Beschluss-Protokoll zur Beschlusslage zu Folie 19) werden Abwesenheitstage bei der Honorarberechnung wie folgt berücksichtigt: Honorar des Arztes / Anzahl Tage im Quartal * Anzahl Abwesenheitstage = Hochrechnung des Honorars im Vergleichs- bzw. aktuellen Quartal.

Dies ergibt nach Auffassung der Kammer bei einem im Quartal II/20 erwirtschafteten Honorar von 58.027,59 € und 90 Tagen im Quartal sowie 30 Abwesenheitstagen einen hochgerechneten Betrag von 19.342,53 € für die Abwesenheitstage, der erhöhend zu berücksichtigen sind, sodass dem Honorar für das Quartal II/19 von 83.236,31 € ein hochgerechnetes Honorar für das Quartal II/20 von 77.370,12 € gegenüber zu stellen ist. Es ergibt sich demnach ein Honorarrückgang von 7,05 %.

Soweit der Kläger die gewählte Berechnungsmethode angreift und über ausufernde alternative Berechnungen zu einem anderen – für ihn in seinem Einzelfall günstigeren Ergebnis – gelangt, so sind diese Berechnungen irrelevant, da maßgeblich allein die von der Beklagten im Vorstandsbeschluss vom 18.05.2020 gewählte Berechnungsmethode ist. Die Beklagte hat bei der Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben einen Beurteilungsspielraum, der sich auch auf die Wahl der Berechnungsmethode bezieht und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Nach den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.11.1994, 6 RKa 16/93 Rn. 15 Juris) ist die gewählte Berechnungsmethode nicht zu beanstanden.

Selbst wenn aber die notwendige Fallzahlminderung von 10 % gegeben wäre, müsste diese auf die Pandemie zurückzuführen sein. Durch die im selben Zeitraum stattgefundene Praxisaufgabe bestehen bei der Kammer jedoch Bedenken, ob der nachweisbare Fallzahlrückgang tatsächlich pandemiebedingt war oder nicht im Wesentlichen mit dem Umstand der anstehenden Praxisaufgabe zusammenhängt. Zwar trägt der Kläger hierzu vor, dass sich der Vorgang der Praxisübertragung erheblich verzögert hätte, sodass er erst Ende März 2020 seine Patienten über die Praxisaufgabe habe informieren können, wodurch er es für ausgeschlossen halte, dass seine Patienten zu einem anderen Orthopäden gewechselt seien. Dieser Vortrag stellt jedoch keinen Beleg dafür dar, dass die anstehende Praxisübergabe keine Auswirkungen auf die Fallzahl hatte. Denn trotz der geschilderten Schwierigkeiten bei der Praxisübertragung hatte der Kläger durchgehend den Plan, die Praxis zum 31.05.2020 aufzugeben, wodurch nicht auszuschließen ist, dass dies Auswirkungen auf die Patientenzahl hatte. Jedenfalls ist die Einschätzung der Beklagten, dass die Praxisaufgabe (Mit-)Ursache der Fallzahlminderung war und dies bei der Prüfung, ob eine Ausgleichszahlung zu gewähren ist, zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden, vor allem weil die Unterstützung einer in der Auflösung befindlichen Praxis nicht zu dem eigentlichen Ziel der Ausgleichszahlung – nämlich der Abwendung einer Gefährdung der Fortführung der Praxis aufgrund der Pandemie – passt. Dieses Ziel konnte bei der klägerischen Praxis gerade nicht erreicht werden, da die Praxisaufgabe zum Ende des Quartals bereits beschlossen war und zwar unabhängig von der Pandemie.“

Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gegen den dem Kläger am 12. Juli 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 5. August 2024 Berufung bei dem Sozialgericht zu dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist der Kläger erneut darauf hin, dass die Berechnung des Honorarverlustes durch die Beklagte selbst unter Berücksichtigung der von ihr mitgeteilten Kriterien fehlerhaft sei. Bei der Anwendung der Formel Honorar des Arztes geteilt durch die Anzahl Tage im Quartal multipliziert mit der Anzahl der Abwesenheitstage ergebe sich ein Wert von 7,30% statt des von der Beklagten ermittelten Wertes von 7,05%. Bezüglich der Übergabe seiner Praxis an Dr. E. vertieft der Kläger im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Vortrag. Sein kassenärztlicher Praxisumsatz sei im ersten Quartal 2020 trotz der am 31. Mai 2020 unmittelbar bevorstehenden Praxisübergabe an Dr. E. entgegen den Behauptungen einer Fallzahlminderung durch die „Praxisaufgabe“ im Vergleich mit dem ersten Quartal 2019 um 5.107,00 € höher und nicht niedriger gewesen, wie es nach den Angaben der Beklagten zu erwarten gewesen wäre. Die Berechnungen der Beklagten hätten sich entgegen der Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auf den Honorarrückgang und nicht auf den Fallzahlrückgang bezogen. Die Beklagte habe niemals eine individuelle Berechnung zu seinem konkreten Fallzahlrückgang vorgelegt. Augenscheinlich habe der erstinstanzliche Richter die Begriffe Fallzahlrückgang und Honorarrückgang verwechselt. Nach seinen Unterlagen habe sich in seiner Praxis die Behandlungsfallzahl in den Monaten April und Mai von 1.649 im Jahr 2019 auf 1.281 im Jahr 2020, also um 22,3% verringert. Diese Verringerung sei wesentlich ausgeprägter als die Verringerung der Behandlungsfallzahl aller Orthopäden in Hessen (14,9% lt. Angaben auf der Internetseite; Zahl der Behandlungsfälle der Fachärzte für Orthopädie in Hessen Quartal II/2019: 488.909, im Quartal II/2020: 416.793; Durchschnittshonorar aller zugelassenen Fachärzte für Orthopädie Quartal II/2019: 65.703,00 €, im Quartal II/2020: 59.407,00 €, Verringerung um 9,6%; Rückgang der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl der abrechnenden niedergelassenen Orthopäden von 1.239 im Quartal II/2019 auf 1.049 im Quartal II/2020, 15,3%). Bei einem durchschnittlichen Honorarrückgang aller niedergelassenen Orthopäden in Hessen von 9,3% bzw. 9,6% vom Quartal II/2019 zum Quartal II/2020 müsse ein Drittel der Ärzte einen Rückgang des Honorars von mindestens 10% gehabt haben, was von der Beklagten in Bezug auf eine Aufgabe einer Praxistätigkeit zu setzen sei. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode beruhe auf keiner wissenschaftlichen Grundlage und berücksichtige nicht die „entsprechend einer umgekehrten Exponentialfunktion beziehungsweise Logarithmus naturalis-Funktion“ mit fortgeschrittener Zeit im Vierteljahr zurückgehenden Erlöse bei der quartalsweisen Behandlung von Kassenpatienten, sei damit systemisch aufgrund der Annahme eines linearen Honorarverlaufes falsch. Es ergebe sich dadurch ein zu hohes Gesamthonorar. Bei seinen alternativen Berechnungsmethoden ergebe sich konstant als Resultat ein Honorarrückgang von über 10%. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Kläger u. a. Ziffernstatistiken von Albis und Kennzahlen Orthopäden (RLV-Gruppe 29) der Beklagten vorgelegt und eine Schilderung des Praxisablaufes nach Eintritt der Corona-Pandemie unter Vorlage der örtlichen Gegebenheiten der Praxis (Bl. 120 der GA) vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 10. Juli 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2022 aufzuheben und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. September 2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Corona-Ausgleichszahlung für das Quartal II/2020 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist sie auf folgendes hin: Gemäß der Prüfung für die Gewährung einer Corona-Ausgleichszahlung müsse zunächst festgestellt werden, ob sich das Gesamthonorar einer Arztpraxis um mehr als 10% gegenüber dem korrespondierenden Vorjahresquartal verringert habe. Treffe dies zu, müsse weiter geprüft werden, ob dieser Honorarrückgang aus einem durch die Pandemie bedingten Rückgang der Fallzahl resultiere. Demnach sei den klägerischen Ausführungen insoweit zuzustimmen als durch die Beklagte keine Darstellung eines Fallzahlrückgangs der klägerischen Praxis erfolgt sei. Denn es fehle schon an der ersten Voraussetzung für die Corona-Ausgleichszahlung, nämlich an der Verringerung des Gesamthonorars seiner Arztpraxis um mehr als 10% gegenüber dem korrespondierenden Vorjahresquartal. Infolgedessen müsse auch keine weitergehende Prüfung erfolgen. Nichtsdestotrotz sei es nicht auszuschließen, dass auch bei der weiteren Prüfung eines pandemiebedingten Fallzahlrückgangs ein solcher nicht festzustellen sei, wenn es schon an der Verringerung des Gesamthonorars um mehr als 10% fehle. Es könne den klägerischen Berechnungsmethoden eben nicht gefolgt werden, da diese nur auf einen durch ihn berechneten Fallzahlrückgang abstellten. Der Kläger verkenne, dass dies der nächste Prüfungsschritt sei. Zunächst müsse eine Verringerung des Gesamthonorars seiner Arztpraxis um mehr als 10% gegenüber dem korrespondierenden Vorjahresquartal festgestellt werden. Durch die Beklagte sei jedoch festgestellt worden, dass das Honorar im Quartal II/2020 in Höhe von 77.370,12 € im Vergleich zum Honorar im Vorjahresquartal II/2019 in Höhe von 83.236,31 € eine Honorarminderung von 7,05% ergebe. Die 7,05% bezögen sich auf die Gesamthonorarverringerung.

Der Senat hat u. a. Honorarunterlagen des Quartals II/2019 dem Verfahren beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht im Ergebnis mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2024 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für das Quartal II/2020 für von der Covid-19-Pandemie betroffene Arztpraxen.

Rechtsgrundlage für den für das Quartal II/2020 geltend gemachten Anspruch des Klägers ist § 87b Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) in der Fassung von Art. 3 Nr. 2 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl I 2020, S. 580, gültig ab dem 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020) i.V.m. Abschnitt II Teil B Nr. 3.11 bzw. Nr. 4.11 des HVM der Beklagten in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung (VV) der Beklagten vom 27. Juni 2020 (gültig ab dem 1. Januar 2020) und dem Beschluss der Vorstandssitzung vom 18. Mai 2020.

Nach § 87b Abs. 2a SGB V in der maßgeblichen Fassung hat die KV im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorzusehen, wenn sich in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang mindert.

§ 87b Abs. 2a SGB V begründet dabei keine unmittelbaren Zahlungsansprüche des Vertragsarztes, konkretisiert jedoch die Vorgaben an die KV zur Ausgestaltung des Anspruchs der Vertragsärzte auf Teilhabe an der Gesamtvergütung. Anspruchsgrundlage für etwaige Kompensationszahlungen ist daher in erster Linie die auf der Grundlage von § 87b Abs. 2a SGB V erlassene Regelung im jeweiligen HVM.

Für den fachärztlichen Versorgungsbereich regelt Abschnitt II Teil B Nr. 4.11 HVM der Beklagten insoweit, dass in dem Fall, in dem sich das Gesamthonorar der Ersatz- und Primärkassen einer Arztpraxis um mehr als 10% gegenüber dem entsprechenden korrespondierenden Vorjahresquartal mindert, der Vorstand der KV Hessen im Einzelfall auf Antrag der betroffenen Praxis befristete Ausgleichszahlungen an die Arztpraxis leisten kann, wenn sich in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang mindert, die Honorarminderung mit der Umstellung der Mengensteuerung auf eine neue Systematik oder dadurch begründet ist, dass die Partner der Gesamtverträge bisherige Regelungen zu den sogenannten extrabudgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortgeführt haben.

Ergänzend bestimmt Anlage 7 Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen des HVM in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung:

Die KV Hessen gewährt ab dem Quartal 1/2020 für die Quartale, in denen dauerhaft oder zeitweise durch die WHO eine pandemische Lage für Deutschland ausgerufen wurde, längstens aber bis 31.12.2020, von Amts wegen eine Ausgleichszahlung, wenn sich das Gesamthonorar einer Arztpraxis um mehr als 10% gegenüber dem korrespondierenden Vorjahresquartal verringert und dieser Honorarrückgang aus einem durch die Pandemie bedingten Rückgang der Fallzahl resultiert. Sofern in dieser Anlage von Gesamthonorar gesprochen wird, ist das Gesamthonorar mGV und eGV der Ersatz- und Primärkassen gemeint.

Die Prüfung und Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt nach Durchführung der Honorarabrechnung. Die Ausgleichszahlung wird je Quartal ermittelt und erfolgt maximal in Höhe von 90% des jeweils entsprechenden Gesamthonorars im Vorjahresquartal. Einzelheiten der Umsetzung regelt der Vorstand der KV Hessen.

Liegt kein Gesamthonorar aus dem Vorjahresquartal einer Arztpraxis vor (z. B. bei Neupraxen und Wechsel der Betriebsstättennummer), wird das durchschnittliche Gesamthonorar der Fachgruppe im Vorjahresquartal oder auf Antrag das Gesamthonorar des Vorgängers im Vorjahresquartal berücksichtigt.

Bei einer Änderung des Zulassungsumfanges eines Arztes in einer Praxis wird die Vergleichbarkeit des Gesamthonorars hergestellt, indem das Gesamthonorar des Arztes nach Zulassungsumfang im Vorjahresquartal mit dem aktuellen Zulassungsumfang des Arztes multipliziert wird.

Weitere Einzelheiten der Umsetzung regelt der Vorstand der KV Hessen.

Für die Berücksichtigung von Abwesenheitstagen sieht der Beschluss der Vorstandssitzung der Beklagten ausweislich des Beschlussprotokolls vom 18. Mai 2020 folgende Regelung vor: Berechnung Honorar: Honorar des Arztes / Anzahl Tage im Quartal * Anzahl Abwesenheitstage = Hochrechnung des Honorars im Vergleichs- bzw. aktuellen Quartal. Dabei werden Wochentage gezählt.

Eine Verringerung des Gesamthonorars der Arztpraxis des Klägers um mehr als 10% gegenüber dem korrespondierenden Vorjahresquartal (hier: II/2019) liegt für das streitgegenständliche Quartal II/2020 bereits nicht vor.

Unter Berücksichtigung der Berechnungsformel der Beklagten ergibt sich für das Quartal II/2020 ein (hochgerechnetes) Honorar von 77.157,69 € (58.027,59 € erzieltes Honorar im Quartal II/2020 dividiert durch 91 Tage = 637,67 € Honorar pro Tag multipliziert mit 30 Fehltagen = 19.130,10 € addiert zu 58.027,59 €). Im Verhältnis zum Quartal II/2019 mit einem Honorar i.H.v. 83.236,31 € errechnet sich eine Honorarminderung von 7,3 % für das Quartal II/2020.

Die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethodik bei der Ermittlung des relevanten vertragsärztlichen Honorars bei Abwesenheitstagen begegnet nach der Auffassung des Senats zudem keinen durchgreifenden Bedenken.

Sie hält sich innerhalb der satzungsrechtlichen Ermächtigung, da sie zum Vergleich von zwei durch wesentliche Unterschiede bei der Abwesenheit geprägten Quartalen erforderlich ist.

Die gerichtliche Kontrolldichte ist dabei zunächst wegen des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums reduziert; die Beklagte hat den Anforderungen zu entsprechen, die ein Normgeber nach Maßgabe des Verfassungsrechts bei der Regelung einer komplexen Materie zu beachten hat (vgl. insoweit etwa für das Beitragsrecht: Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 m.w.N.; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 6 KA 12/18 R, zitiert nach juris Rdnr. 35 und BSG, Urteil vom 25. Oktober 2023, B 6 KA 17/22 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 23 zum ärztlichen Bereitschaftsdienst).

Dass die Hochrechnung der Beklagten für die Fehltage des Klägers im Juni 2020 zu einer unangemessenen Erhöhung des Gesamthonorars für das Quartal II/2020 durch die Nichtberücksichtigung eines nach der Auffassung des Klägers regelmäßig im letzten Monat eines Quartals generell niedrigeren erzielten Honorars führt, kann von dem Senat nicht nachvollzogen werden. Fachgruppenübergreifendes Zahlenmaterial für die von dem Kläger aufgestellte These einer regelhaften geringeren Honorarerzielung im letzten Monat eines Quartals sind nicht vorhanden und auch von dem Kläger nicht vorgelegt worden. Insoweit folgt der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 14. Januar 2026), dass es im KV-Bereich der Beklagten keine regelbasierte Vorgabe gibt, wonach im dritten Monat eines Quartals (März, Juni, September, Dezember) systematisch weniger Honorar abgerechnet wird als in den ersten beiden Monaten des Quartals. Maßgeblich ist insoweit auch nicht die Praxis des Klägers bzw. seine betriebswirtschaftliche individuelle Handhabung, bedingt ggf. auch durch organisatorische Effekte, sondern eine generalisierte fachgruppenübergreifende Betrachtungsweise.

Ausgehend von der Rechtsgrundlage des § 87b Abs. 2a SGB V, der wie bereits oben dargelegt die Vorgaben an die KV zur Ausgestaltung des Anspruchs der Vertragsärzte auf Teilhabe an der Gesamtvergütung konkretisiert, handelt es sich hier zudem um eine Härtefallregelung, die bei durch Großschadensereignissen bedingten Existenzgefährdungen geeignete Regelungen vorzusehen hat, um dem vertragsärztlichen Leistungserbringer die Fortführung der Wahrnehmung des Versorgungsauftrags zu ermöglichen (BT-Drs. 19/26545, S. 2). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Berücksichtigung von Abwesenheitstagen für das Quartalshonorar diese Berücksichtigung anhand einer Hochrechnung für das Quartal vornimmt. Hierbei handelt es sich um einen Maßstab, der in zulässiger Generalisierung, Pauschalierung und Typisierung in geeigneter Weise das Quartalshonorar unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Honorars abbildet, an welches er anknüpft (vgl. hierzu BVerfGE 108, 1, 19; BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 Rdnr. 39).

Am o. g. Maßstab begegnet es wegen des Ziels der Regelung auch keinen Bedenken, dass die Beklagte eine Härtefallregelung getroffen hat, die alle Facharztgruppen gleichbehandelt. Ausgehend vom Vortrag der Beteiligten ergibt sich aus höherrangigem Recht insbesondere keine Notwendigkeit, wegen etwaiger Unterschiede der Facharztgruppen bei der Honorarentwicklung innerhalb eines Quartals diese Facharztgruppen unterschiedlich zu behandeln.

Auf die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung war bei Fehlen einer relevanten Honorarminderung nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


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