Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 76/24
Leitsatz
Zur (Un )Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage zur Vorabklärung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter zukünftig möglicherweise anfallender Aufwendungen im Rahmen der Bemessung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: beabsichtigte Anmietung einer Garage).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte (gegebenenfalls zukünftig entstehende) Aufwendungen für die Anmietung einer Garage als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen hätte, und die Klärung, welchen Betrag der Beklagte hierfür bei der Bemessung der dem Kläger zustehenden Leistungen zusätzlich zu berücksichtigen hätte.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger stand und steht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1970 geborenen Ehefrau und aufstockend zu einer Rente wegen Erwerbsminderung im Leistungsbezug bei dem beklagten Jobcenter. Er bewohnte (und bewohnt) mit seiner Ehefrau und seinem Sohn eine Wohnung unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt. Mieter der Wohnung war (jedenfalls in der Zeit der Erteilung der hier streitigen Bescheide) allein der Sohn des Klägers.
Auf einen im November 2021 gestellten Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Januar 2022 gewährte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau durch Bescheid vom 29. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2022, geändert durch Bescheid vom 29. März 2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Wegen der Einzelheiten der Bewilligung beziehungsweise des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 30 ff., Bl. 73 ff. und Bl. 344 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Beklagten – eLA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten Unterlagen. Auf erneuten Weiterbewilligungsantrag vom 30. November 2022 (eLA Bl. 223 ff.) bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 12. Januar 2023 (eLA Bl. 266 ff.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2023 (eLA Bl. 320 ff.) Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
Bereits zuvor hatte der Kläger den Beklagten unter dem 31. Oktober 2022 (und unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R –) um „Zusendung eines Bescheides für die Anmietung einer Garage“ gebeten (und zudem die Erstattung seiner Aufwendungen für Fahrten wegen ergotherapeutischer Behandlungen und „für Nachfragen nach Aushilfsstellen“ sowie die „Erstattung von 2000,00 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften PKWs“ beantragt; eLA Bl. 177).
Mit dem im hiesigen Verfahren streitigen Bescheid vom 25. November 2022 lehnte der Beklagte den „Antrag (…) auf die Anmietung einer Garage“ ab (eLA Bl. 217 f.). Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Garagenmietkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II, da ausweislich des vorgelegten Wohnraummietvertrages der Kläger nicht zu den Mietparteien gehöre und darüber hinaus auch keine Kosten für die Garagenanmietung im Mietvertrag enthalten seien. Auch eine Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II könne nicht erfolgen, da der zur Begründung des Antrags vorgetragene Wegfall von Parkmöglichkeiten am Messplatz in A-Stadt sowie die durch Parkunfälle hervorgerufenen Beschädigungen am KFZ keinen unabweisbaren Bedarf für die Anmietung einer Garage darstellten.
Den hiergegen mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (eLA Bl. 238) erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2022 zurück (eLA Bl. 239 ff.). Aufwendungen für eine Garage oder einen Stellplatz seien grundsätzlich nicht zu übernehmen, da sie für ein Ausstattungsmerkmal einer Wohnung gezahlt würden, das nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Zwecken diene. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur dann, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar sei und der Mietpreis sich inklusive der zwingend mitvermieteten Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte.
Der Kläger hat daraufhin am 17. Januar 2023 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2024 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Denn das Begehren des Klägers sei darauf gerichtet, dass der Beklagte ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 31. Oktober 2022 unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage gewähre. Wie vom Beklagten ausgeführt, komme dies ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Garagenmiete und die Miete der Unterkunft nicht abtrennbar seien (Verweis auf: BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R –, Rn. 14 ff.). Gegebenenfalls käme auch ein Anspruch des Klägers im Rahmen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Eine Entscheidung hierüber könnte jedoch nur getroffen werden, wenn der Kläger gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide vorginge. Die Gewährung entsprechender Aufwendungen könne nämlich nicht zulässigerweise separat Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Des Weiteren habe der Kläger kein Rechtschutzbedürfnis. Denn er trage weder vor, dass er eine Garage angemietet habe noch in welcher Höhe die Garagenkosten anfielen. Ein Zusammenhang des aktuellen Mietverhältnisses mit einer (wohl noch anzumietenden) Garage werde vom Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Kammer nehme insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2022. Insbesondere liege hier keine Ausnahmekonstellation vor, bei der die Aufwendungen für die Anmietung einer Garage untrennbar mit den Mietkosten der Unterkunft verbunden seien. Der Kläger halte es lediglich für sicherer, sein KFZ in einer Garage unterzubringen.
Der Kläger hat mit Eingang am 23. Februar 2024 Berufung eingelegt. Er macht geltend, wegen der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage müsse ihm ein Freibetrag von seiner Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Zudem hat er hinsichtlich der Notwendigkeit der Anmietung einer Garage auf seine gesundheitlichen Probleme und die „erhöhte Kriminalität“ verwiesen. Auf Bitte des Berichterstatters um Klarstellung, dass es vorliegend nicht um die Erstattung von im Jahr 2022 bereits angefallener Aufwendungen gehe, sondern um die Klärung der Frage, ob im Hinblick auf eine mögliche Garagenmiete entsprechende Freibeträge zu berücksichtigen seien, hat der Kläger ausgeführt, dass „im Rahmen eines Gestaltungsurteils“ vom Gericht „nicht nur die Höhe des Freibetrages von meiner Rente festgelegt werden sollte, sondern auch die Sachverhaltsvariante; daß die Miete für die Garage; hier vom Jobcenter Darmstadt übernommen werden müsste; d.h. ergänzende Übernahme neben dem Regelbedarf“ (elektronische Gerichtsakte des Senats – eGA LSG – Bl. 240). Ergänzend hat er in einem Schreiben vom 22. Oktober 2025 zu den nach seiner Auffassung zu berücksichtigenden Aufwendungen vorgetragen (eGA LSG Bl. 252 f.).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2024 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2022 festzustellen, dass dieser im Falle der Anmietung einer Garage durch den Kläger verpflichtet ist, angemessene Aufwendungen hierfür bei der Bemessung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen, sowie festzustellen, welcher Betrag hierfür vom Beklagten als Bedarf zu übernehmen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 4. Juni 2024 auf den Berichterstatter übertragen und diese Entscheidung nach nachgeholter Anhörung durch Beschluss vom 8. Dezember 2025 bestätigt (eLA LSG Bl. 292 f.).
Beide Beteiligte – der Beklagte durch Schreiben vom 17. September 2025, der Kläger durch ein am 16. Oktober 2025 eingegangenes Schreiben – haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und dieses Einverständnis nach Erteilung eines richterlichen Hinweises und der Bestätigung der Übertragung auf den Berichterstatter wiederholt, der Beklagte durch Schreiben vom 12. Januar 2026, der Kläger durch Schreiben vom 13. Januar 2026.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dabei kann der Senat in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den beiden ehrenamtlichen Richterinnen entscheiden, nachdem er die Berufung auf der Grundlage von § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss vom 4. Juni 2024 auf den Berichterstatter übertragen und die Übertragung durch Beschluss vom 8. Dezember 2025 bestätigt hat, nachdem er die zuvor versehentlich unterbliebene Anhörung der Beteiligten nachgeholt hatte. Eine Zustimmung der Beteiligten zur Übertragung ist nicht notwendig. Im Übrigen wird wegen der Gründe für die hinsichtlich der Übertragung getroffene Ermessensentscheidung des Senats auf den Beschluss vom 8. Dezember 2025 verwiesen.
Weiter kann der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte hierzu ihr nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG notwendiges Einverständnis erklärt und diese Erklärung nach Erteilung eines richterlichen Hinweises und der Bestätigung der Übertragung auf den Berichterstatter wiederholt haben, der Beklagte durch Schreiben vom 12. Januar 2026, der Kläger durch Schreiben vom 13. Januar 2026. Der Umstand, dass die Beteiligten sich dabei (darüber hinaus) mit einer – im Berufungsverfahren nicht vorgesehenen – Entscheidung „durch Gerichtsbescheid“ einverstanden erklärt haben, steht der Wirksamkeit der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen.
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2024 – die vom Kläger begehrte Feststellung, dass der Beklagte im Falle der Anmietung einer Garage durch den Kläger verpflichtet wäre, angemessene Aufwendungen hierfür bei der Bemessung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen, sowie der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2022, und die Feststellung des hierfür berücksichtigungsfähigen Betrags.
Nicht Gegenstand des Verfahrens sind dagegen die verschiedenen Bescheide des Beklagten über die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar weder für den Zeitraum, in dem der Kläger den hier streitigen Antrag gestellt hat beziehungsweise das diesbezügliche Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist, noch für den aktuellen Bewilligungszeitraum. Zwar können, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Aufwendungen für die Anmietung einer Garage nicht isoliert beschieden werden, sondern sind im Fall ihrer Bewilligung Rechnungspositionen bei der Bemessung des einheitlichen Leistungsanspruchs auf Bürgergeld. Der Kläger hat jedoch bislang keine entsprechenden Aufwendungen gehabt, zu deren Übernahme der Beklagte verpflichtet sein könnte; vielmehr geht es dem Kläger ausdrücklich um die Feststellung, dass der Beklagte diese berücksichtigen müsse, sofern sie zukünftig anfallen sollten. Dies hat der Kläger nach entsprechender Bitte um Klarstellung durch Verfügung des Berichterstatters vom 5. November 2025 (eGA LSG Bl. 260 f.) mit Schreiben vom 15. November 2025 (eGA LSG Bl. 285 ff.) ausdrücklich bestätigt und ergänzend geltend gemacht, es müsse für den Fall der Anmietung einer Garage festgestellt werden, „welcher Betrag vom Jobcenter zusätzlich als Bedarf; in einem Betrag zu übernehmen ist“ (eGA LSG Bl. 287).
II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie, ausgehend von den diesbezüglichen Maßstäben aus § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, statthaft: Angesichts der für eine Garagenmiete in einer Großstadt wie A-Stadt anfallenden Kosten ist ohne Weiteres anzunehmen, dass diese den für eine von Gesetzes wegen statthafte Berufung maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- Euro erreichen, selbst wenn Aufwendungen nur für einen in der Regel einjährigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen sein sollten.
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung, namentlich ist sie form- und fristgerecht erhoben (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen § 151 Abs. 1 SGG).
III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage vielmehr zu Recht als unzulässig abgewiesen.
1. Das Begehren des Klägers ist vorliegend auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte im Falle der Anmietung einer Garage verpflichtet wäre, die hierfür entstehenden angemessenen Kosen bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, sowie die Feststellung des hierfür zusätzlich zu den ihm im Übrigen gewährten Leistungen zu berücksichtigenden Betrags. Dieses Begehren ist unzulässig.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei sind Feststellungsklagen nach § 55 Abs. 1 SGG, auch wenn dies im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich formuliert ist, nachrangig im Verhältnis zu Gestaltungs- oder Leistungsklagen (vgl. nur BSG, Urteil vom 1. September 2005 – B 3 KR 3/04 R –, SozR 4-2500 § 40 Nr. 2 = juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R –, BSGE 122, 64, Rn. 24 und Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 55 Rn. 19a).
Hiervon ausgehend sind die Feststellungsbegehren des Klägers unzulässig. Zwar kommt vorliegend eine zu der von ihm erhobenen Feststellungsklage vorrangige Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht in Betracht, da erstattungsfähige Aufwendungen, die der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) geltend machen könnte, gerade noch nicht entstanden sind – weshalb im Übrigen auch eine Auslegung seines Klagebegehrens im Sinne einer Anfechtungs- und Leistungsklage ausscheidet –. Vielmehr geht es ihm der Sache nach um vorbeugenden Rechtsschutz; er will vorab geklärt sehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte Leistungen zu erbringen hätte, sofern er eine Garage tatsächlich anmieten sollte.
Die Subsidiarität der Feststellungsklage – und daran anknüpfend die Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG bejaht werden kann – hat aber nicht nur Auswirkungen, wenn es um das Verhältnis zu einer inhaltlich unmittelbar parallel liegenden (Anfechtungs- und) Leistungsklage geht, sondern zudem zur Konsequenz, dass im Regelfall zukunftsgerichtete Feststellungen zu Rechtsverhältnissen, über die zunächst der Beklagte durch Leistungsbescheid zu entscheiden hat, nicht zulässig sind. Ausnahmsweise wäre eine derartige Feststellungsklage (nur dann) zulässig, wenn es dem Kläger nicht zumutbar wäre, eine vorherige Verwaltungsentscheidung abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1991 – 12 RK 49/89 –, SozR 3-2940 § 7 Nr. 2 = juris, Rn. 13 und Senger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG – Stand: 14. November 2025 – Rn. 73).
Es kann offenbleiben, ob das vorliegend wegen der aus einem Garagenmietvertrag folgenden Verbindlichkeiten in Betracht kommen könnte, weil sich der Kläger diesen unter Umständen nach Vertragsschluss nicht mehr kurzfristig entziehen könnte – was für ihn als Bezieher existenzsichernder Leistungen eine erhebliche Belastung darstellen und daher eine vorherige Klärung eventuell rechtfertigen könnte. Jedenfalls setzt eine vorbeugende Feststellungsklage nämlich voraus, dass ein „überschaubarer“, also ein sich voraussichtlich realisierender Sachverhalt geschildert wird (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R –, juris, Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, BVerwGE 77, 207, 212 f.) und ein berechtigtes Interesse gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellung, also ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse, besteht. Die Anrufung der Gerichte zur Klärung einer noch mehr oder weniger abstrakten Rechtsfrage kommt dagegen nicht in Betracht.
Hiervon ausgehend ist die vorliegende Feststellungsklage unzulässig. Nach Auffassung des Senats setzte deren Zulässigkeit zumindest voraus, dass der Kläger ein bestimmtes Angebot für die Anmietung einer Garage benennt und auch sonst die Situation – abgesehen vom Vertragsabschluss – weitgehend konkretisiert wird. Nur dann wäre bereits im Einzelfall beurteilbar und verbindlich klärbar, ob entsprechende Leistungen, zum Beispiel auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit, zu erbringen sind.
Auch eine „allgemeine“ Feststellungsklage ist auf Grund dieser systematischen Zusammenhänge unzulässig, weil die Beteiligten vorliegend nicht um die Feststellung von Rechten und Pflichten aus einem „aktuellen“ Rechtsverhältnis streiten und das Interesse an einer baldigen Feststellung nicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. hierzu und zum Folgenden nochmals BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R –, juris, Rn. 26 ff.). Ein aktuelles Rechtsverhältnis im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG liegt nur vor, wenn rechtliche Beziehungen zu klären sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327, 329).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar besteht ohne Zweifel ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten; mit Bezug auf die Anmietung einer Garage ist dieses jedoch aus den dargelegten Gründen noch nicht so konkretisiert, dass die daraus folgenden Rechte und Pflichten im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage verbindlich klärbar wären.
2. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte.
Der Kläger hat bereits nicht nachvollziehbar dargetan und dies ist auch sonst nicht ersichtlich, dass und warum er zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen wäre. Schon aus diesem Grund ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die für die Anmietung einer Garage notwendigen (Folge-)Kosten, sei es auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sei es auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 SGB II oder sei es schließlich unter dem Gesichtspunkt eines Absatzbetrags aus dem Renteneinkommen – für dessen Erzielung ein Kraftfahrzeug ersichtlich nicht notwendig ist –, berücksichtigen könnte und müsste. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ist ersichtlich, dass er einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen unter Einschluss der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage haben könnte, nachdem diese im konkreten Fall weder untrennbar mit den sonstigen Aufwendungen für die Unterkunft verbunden noch zur Erzielung von (Erwerbs-)Einkommen notwendig sind und nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles ein unabweisbarer Mehrbedarf bestehen könnte. Vielmehr sind ersichtlich sehr viele Menschen, gerade wenn sie in innerstädtischen Lagen einer Großstadt wohnen, darauf angewiesen sind, im öffentlichen Straßenraum bei vielfach knappen Parkmöglichkeiten einen Parkplatz zu finden. Insoweit nimmt der Senat auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG ergänzend Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
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