Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 U 40/22

Orientierungssatz

1. Bei der Bewilligung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Fersenbeinbruchs als Arbeitsunfall nach § 62 SGB 7 richtet deren Höhe nach der maßgeblichen MdE.(Rn.37)

2. Entscheidend ist der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.(Rn.48)

3. Bei Fehlen einer gravierenden Deformierung des Rückfußes und lediglich eingeschränkter Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes sind die verbliebenen Unfallfolgen mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten.(Rn.56)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 36 U 196/18

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Fersenbeinbruch, den der Kläger bei einem Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der im Jahre 1974 geborene Kläger war als Trockenbauer beschäftigt. Am 3. November 2016 sprang er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit aus ca. 1,50 m Höhe von einer Leiter, weil diese zusammenklappte. Der Kläger kam mit beiden Füßen auf und zog sich dabei eine beidseitige Calcaneusfraktur rechts Sanders Typ I, II und links Sanders Typ IV sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links zu. Der Durchgangsarzt Professor Dr. R. diagnostizierte außerdem den Verdacht auf einen bereits bestehenden Bandscheibenprolaps C5/6 rechts bei C5 Radikulopathie rechtsseitig.

3

Die Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. A. berichtete im Rahmen eines Aufnahmeberichtes zu einer komplexen ambulanten Rehabilitationsbehandlung vom 4. Februar 2017, dass das Rehabilitationsziel die mittelfristige Rückführung des Unfallversicherten in seine berufliche Tätigkeit als ungelernter Trockenbauer in Vollzeit sei. Die Fachärztin für Chirurgie Dr. H1 des B. Klinikums H. wies dann in Ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 darauf hin, dass eine Umsetzung am Arbeitsplatz nicht möglich zu sein scheine. Nach Abschluss des Heilverfahrens werde eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleiben.

4

Im Rahmen des 1. Rentengutachtens vom 27. März 2018 fasste der Unfallchirurg Dr. K. die wesentlichen Unfallfolgen wie folgt zusammen:

5

- Beeinträchtigung des Geh- und Stehvermögen des linken Beines,

6

- Muskelminderung des linken Unterschenkels,

7

- Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes,

8

- deformiert verheilte Fersenbeinfraktur links,

9

- verbliebene Kalksalzminderung des linken Fußskelettes sowie

10

- ohne funktionelles Defizit verheilte Fersenbeinfraktur rechts.

11

Unfallunabhängig bestehe ein Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall C5/6. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte der Gutachter am 3. Mai 2018 bis auf weiteres mit 20 v.H. ein.

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Der Neurologe Dr. P. führte in seinem Befundbericht vom 23. Mai 2018 aus, dass sich klinisch neurologisch links eine diskrete Fußheberschwäche sowie eine diskrete Atrophie des Musculus extensior digitorum brevis finde. Der Achillessehnenreflex sei beidseits nicht auslösbar, der sonstige klinisch-neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig gewesen. Zusätzlich habe sich eine diskrete Läsion des linken Nervus suralis und des linken Nervus peronaeus als Folge der komplizierten Fraktur linksseitig, bei unauffälligen Befunden rechtsseitig, gezeigt. Damit würden die hauptsächlich beklagten Beschwerden des Klägers auf neurologischem Fachgebiet durch das chronische L5- und S1-Syndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule erklärt.

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Die Beklagte erließ am 29. Mai 2019 den Bescheid über eine Rente als vorläufige Entschädigung und gewährte dem Kläger ab dem 3. Mai 2018 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis auf weiteres. Die Beklagte berücksichtigte als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung beim Heben, Senken und Kanten des Fußes sowie Einschränkung der Zehenbeweglichkeit, eine Muskelminderung des linken Unterschenkels, Belastungsbeschwerden nach, unter Abflachung des Tubergelenkswinkels, knöchern fest verheiltem Fersenbeinbruch links, folgenlos knöchern fest verheilter Fersenbeinbruch rechts.

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Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und erklärte, dass er bei Entfernungen von mehr als 300-500 m auf ein Taxi angewiesen sei, weil die Schmerzen dann unerträglich würden. Vor seinem Unfall habe er keinerlei gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Zudem fügte er einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 14. Dezember 2017 bei, wonach bei ihm aufgrund der Funktionsstörung beider Füße eine Teil-GdB von 30 festgestellt worden sei.

15

Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2018 wies die Beklagte auf die Unterschiede zwischen dem GdB und der MdE hin. Während der GdB eine umfassende Einschätzung aller Körperschäden und deren Auswirkungen auf allen Gebieten des Lebens vornehme, bewerte die MdE allein die unfallbedingten Körperschäden und deren Auswirkungen auf das Erwerbsleben. Im Übrigen verwies die Beklagte auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. K. und den Befunden des Berichtes von Dr. P..

16

Der Kläger hat am 20. September 2018 gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az.: S 36 U 196/18).

17

Im Rahmen der Rentenfeststellung auf unbestimmte Zeit hat die Beklagte ein 2. Rentengutachten von Dr. A1 vom 19. September 2019 eingeholt. Dieser fasste die wesentlichen Unfallfolgen mit ihren funktionellen Einschränkungen wie folgt zusammen:

18

- starke Beeinträchtigung des Geh- und Stehvermögen des linken Beines,

19

- chronisch persistierendes Schmerzsyndrom mit neurovegetativen Störungen,

20

- verbliebene Kalksalzminderung des linken Fußskelettes,

21

- erheblich deformiert verheilte Fersenbeinfraktur links,

22

- funktionelle Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes links,

23

- mäßige Anschlussgelenkarthrosen im Bereich des oberen sowie im Bereich des unteren Sprunggelenkes (mit Stufenbildung) mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des linken Fußes,

24

- Muskelminderung im Bereich des linken Ober- und Unterschenkel,

25

- posttraumatische Nervenläsionen im Bereich der peripheren Nerven des linken Fußes,

26

- ohne wesentliche funktionelle Defizite verheilte Fersenbeinfraktur rechts.

27

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die genannten Unfallfolgen schätzte der Gutachter auf 30 v.H. ein.

28

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 hat die Beklagte die Rente auf unbestimmte Zeit unverändert mit 20 v.H. festgestellt und mitgeteilt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2018 insoweit aufgehoben werde. Als Folge des Arbeitsunfalles hat die Beklagte Bewegungseinschränkungen beim Heben, Senken und Kanten des Fußes sowie Einschränkungen der Zehenbeweglichkeit, eine Muskelminderung des Beines und Schwellneigung im Verletzungsbereich, Belastungsbeschwerden nach, unter Abflachung des Tubergelenkwinkels und in Wackelsteife, knöchern fest verheiltem Fersenbeinbruch und Verletzung des Nervus suralis und Nervus peronaeus links und einen folgenlos ausgeheilten Fersenbeinbruch rechts anerkannt. Nicht Folge des Arbeitsunfalls sei ein L5/S1-Syndrom beidseits sowie beidseits Senk- und Spreizfüße.

29

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt und sich auf die Einschätzung von Dr. A1 in dessen Gutachten berufen.

30

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019 wies die Beklagte darauf hin, dass sie der Gesamt-MdE-Einschätzung des Gutachters nicht folgen könne.

31

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019 am 2. Januar 2020 ebenfalls Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az.: S 36 U 1/20) und trägt insgesamt vor, dass Dr. K. bei der Beschreibung der wesentlichen Unfallfolgen im Prinzip lediglich die Bewegungseinschränkungen dargestellt habe. Unerwähnt seien die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen, die Notwendigkeit der Nutzung von Unterarmgehstützen sowie der von dem Sachverständigen beschriebene Reizzustand des linken unteren Sprunggelenkes geblieben. Die dadurch begründete Mobilitätseinschränkung bzw. die Einschränkung der Wegefähigkeit werde vom Gutachter nicht gewürdigt und komme bei der Festsetzung der Höhe der MdE nicht zum Ausdruck. Im Übrigen verwies der Kläger auf die Einschätzung des Facharztes für Chirurgie Dr. A1.

32

Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Die Beurteilung von Dr. A1 widerspreche den MdE-Erfahrungswerten für die gesetzliche Unfallversicherung (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl, S. 713). Eine MdE von 30 v.H. komme danach erst bei einer erheblichen Deformierung des Fersenbeines (Aufhebung des Tubergelenkwinkels, gravierende Deformierung des Rückfußes), Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenkes und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes in Betracht. Zudem sei zu beachten, dass bei der Bewertung der MdE für körperliche Funktionseinschränkungen auch eine damit einhergehende schmerzbedingte Bewegungseinschränkung und erfahrungsgemäß Begleitschmerzen mitberücksichtigt würden. Die Beschwerden seien somit in die MdE-Bewertung mit eingeflossen.

33

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten, unter anderem von dem Facharzt für Unfallchirurgie Dr. G.. Dieser erklärte mit Befundbericht vom 8. April 2019, dass die im Verlauf durchgeführte CT Untersuchung eine überraschend gute Stellung des Subtalargelenkes gezeigt habe, sodass eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Leidensdruck und den Befunden bestehe. Allerdings habe sich nach der erneuten Durchsicht aller Bilder doch eine Verkürzung des Rückfußes mit angrenzender reaktiver Arthrose zur Fußwurzel hin ergeben.

34

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. September 2020 erklärte Dr. A1, dass in den gängigen Werken zur orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung der Spätfolgen einer Fersenbeinfraktur mit einer MdE von 10-20 v.H. gerechnet werde. In der Monographie von Hax und Böhm zum Thema: „Begutachtung nach Fußverletzungen“ werde bei Verletzungen des unteren Fußgelenkes, mit der Folge einer schmerzhaften Wackelsteife, eine MdE von 20-30 vom Hundert vorgeschlagen. Bei gleichzeitigen Beeinträchtigungen des oberen und unteren Sprunggelenkes werde von den Autoren die gutachterliche Bewertung mit einer MdE von 30-40 vom Hundert vorgeschlagen. Aufgrund der Stufenbildung im Gelenk und der zunehmenden Verschleißumformungen sowie auf der linken Seite durch ein komplexes regionales Schmerzsyndrom, sei die Zunahme der Symptomatik nachvollziehbar und erscheine die MdE in Höhe von 30 v.H. angemessen.

35

In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 kommt der Unfallchirurg Dr. F. zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Bewegungsausmaße des linken oberen Sprunggelenkes sowie unteren Sprunggelenkes, als auch eine anteilige Muskelweichteilminderung des linken Unterschenkels des Klägers eine MdE-Einschätzung mit 30 v.H. nicht gerechtfertigt erscheine, auch weil die rechtsseitige Fersenbeinfraktur folgenlos ausgeheilt sei.

36

Das Sozialgericht hat ein chirurgisches Gutachten des Sachverständigen Z. eingeholt. In seinem Gutachten vom 16. Dezember 2021 hat dieser ausgeführt, dass als Folge des Ereignisses vom 3. November 2016 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein knöchern fest ausgeheilter Fersenbeinbruch rechts, mit Absprengung der hinteren Anteile ohne Gelenkbeteiligung, ohne Nachweis einer Bewegungseinschränkung des oberen oder unteren Sprunggelenkes und ohne Nachweis einer posttraumatischen Verschleißumformung, ein knöchern fest ausgeheilter Mehrfragmentbruch des linken Fersenbeines mit hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen (geringe Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes, Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenkes), eine Muskelminderung des linken Beines, posttraumatische geringe Verschleißumformungen des unteren Sprunggelenkes links sowie eine Kalksalzminderung anzunehmen seien. Keine Unfallfolgen seien Nervenschäden an den unteren Extremitäten. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei rückblickend mit Begutachtung im Ersten Rentengutachten, fortlaufend über den aktuellen Untersuchungstag hinaus und für die Zukunft mit 20 v.H. zu bewerten. Der jetzige Befund sei mit dem Befund vergleichbar, welcher der Chirurg Dr. K. festgestellt habe. Entsprechend der Literatur (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 712 ff.) werde ein Fersenbeinbruch mit einem geringfügig erniedrigten Tubergelenkwinkel und geringen sekundären arthrotischen Veränderungen im unteren Sprunggelenk mit 10 v.H. bewertet. Dies treffe genau den Tatbestand des Fersenbeines des Klägers. Eine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels, eine mittelgradige Arthrose und eine schmerzhafte Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes sowie eine Fehlstellung des Rückfußes im Varus- oder Valgussinne bei noch ausreichender Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und in der Fußwurzel werde mit 20 v.H. bewertet. Bei dem Kläger liege aber keine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels vor und auch keine mittelgradige Arthrose. Vergleichend sei nur die Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes anzuführen. Erst bei einer erheblichen Deformierung des Fersenbeines mit einer Aufhebung des Tubergelenkwinkels und einer gravierenden Deformierung des Rückfußes, Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenkes und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes, werde eine MdE von 30 v.H. als Erfahrungswert gesehen. Dieses sei bei dem Kläger jedoch nicht gegeben. Mithin werde die MdE in Höhe von 20 v.H. unter Berücksichtigung der Unfallfolgen knapp erreicht. Den Ausführungen von Dr. A1 könne nicht gefolgt werden, da die Kalksalzminderung aktuell ebenfalls zu belegen sei, der Fersenbeinbruch nicht in einer erheblichen Deformierung verheilt sei, ein chronisch persistierendes Schmerzsyndrom mit neurovegetativen Störungen nicht belegt werden könne, keine Anschlussgelenkarthrosen im Bereich des oberen Sprunggelenkes vorhanden seien, die Verschleißumformungen des unteren Sprunggelenkes keine Anschlussgelenkarthrosen seien, sondern direkte posttraumatischen Verschleißumformungen, welche berücksichtigt worden seien und posttraumatische Nervenläsionen im Bereich der peripheren Nerven des linken Fußes neurologisch eindeutig ausgeschlossen seien. Die Literaturzitate des Dr. A1 seien überholt. Nach der aktuellen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.) sei die MdE in Höhe von 20 v.H. gestützt, nicht jedoch in Höhe von 30 v.H. Im Übrigen seien bezüglich der Höhe der MdE die Funktionsbefunde maßgeblich, unter Berücksichtigung der Röntgendiagnostik.

37

Das Sozialgericht hat die Verfahren S 36 U 196/18 und S 36 U 1/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2022 abgewiesen. Der Kläger habe weder im Rahmen einer vorläufigen Rente (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ) noch im Hinblick auf eine Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) einen Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 3. November 2016. Als Unfallfolgen seien zwar noch ein knöchern fest ausgeheilter Fersenbeinbruch rechts, mit Absprengung der hinteren Anteile ohne Gelenkbeteiligung, ein knöchern fest ausgeheilter Mehrfragmentbruch des linken Fersenbeines mit hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen (geringe Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes, Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenkes), eine Muskelminderung des linken Beines, posttraumatische geringe Verschleißumformungen des unteren Sprunggelenkes links sowie eine Kalksalzminderung festzustellen. Diese Folgen seien aber nach Einschätzung der Sachverständigen Z., Dr. K. und des Beratungsarztes der Beklagten Dr. F. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Erfahrungswerten für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung nur mit 20 v.H. zu bewerten. Anschaulich habe der Sachverständige Z. ausgeführt, dass entsprechend des Standardwerkes Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., Seite 712 ff. ein Fersenbeinbruch mit einem geringfügig erniedrigten Tubergelenkwinkel und geringen sekundären arthrotischen Veränderungen im unteren Sprunggelenk mit 10 v.H. bewertet werde und dies genau auf den Tatbestand des Fersenbeines des Klägers zutreffe. Erst eine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels, eine mittelgradige Arthrose und eine schmerzhafte Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes sowie eine Fehlstellung des Rückfußes im Varus- oder Valgussinne bei noch ausreichender Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und in der Fußwurzel werde mit einer MdE von 20 v.H. bewertet. Da bei dem Kläger aber keine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels vorliege und auch keine mittelgradige Arthrose, sondern allein eine Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, sei der Sachverständige gut nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die MdE in Höhe von 20 v.H. unter Berücksichtigung der Unfallfolgen knapp erreicht werde. Erst bei einer erheblichen Deformierung des Fersenbeines mit einer Aufhebung des Tubergelenkwinkels und einer gravierenden Deformierung des Rückfußes, Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenkes und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes, komme eine MdE von 30 v.H. in Frage. Solche Unfallfolgen lägen bei dem Kläger aber nicht vor und seien auch von keinem Arzt oder Gutachter hinreichend plausibel beschrieben worden.

38

Gegen diese, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. August 2022 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 2. September 2022 Berufung eingelegt. Er trägt vor, Dr. A1 halte eine MdE von 30 v.H. für angemessen. Warum dessen Literaturquellen veraltet seien, habe der Sachverständige Z. nicht weitere erläutert, die erstinstanzliche Entscheidung habe sich mit dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vollumfänglich auseinandergesetzt.

39

Der Kläger beantragt,

40

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. August 2022 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. November 2016, ab dem 3. Mai 2018 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zu gewähren.

41

Die Beklagte beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Sie wendet ein, die abweichende und nicht schlüssig begründete Einzelmeinung des Dr. A1 könne eine von den übrigen Sachverständigen übereinstimmend vorgenommene Bewertung abweichende Entscheidung nicht begründen. Die von Dr. A1 für dessen abweichende MdE-Einschätzung zugrunde gelegten Unfallfolgen seien auch nicht vollumfänglich bewiesen.

44

Der Senat hat über die Berufung am 15. Februar 2023 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Der Vorsitzende konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat ihm durch Beschluss vom 29. Dezember 2022 die Entscheidung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz ).

46

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

47

Lediglich ergänzend sei auf folgendes hingewiesen:

48

Die MdE im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R, juris): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

49

Derartige Erfahrungssätze sind auch im Streitfall heranzuziehen. Für Fersenbeinfrakturen gibt es vergleichsweise viele sehr genau differenzierende Übersichten zu den Voraussetzungen der MdE-Einordnung. Denn mit einem Anteil von bis zu 75% ist der Fersenbeinbruch die häufigste Bruchart im Bereich der Fußwurzel, der oft mit schweren Dauerschäden einhergeht. Die schlechte Prognose dieser Verletzung wird in der Rehabilitationsstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften von 1990 deutlich, in der Fersenbeinfrakturen von allen Knochenbrüchen den höchsten MdE-Index aufweisen (vgl. Grosse, Veränderungen der Muskelkraft und Gleichgewichtsfähigkeit nach intraartikulärer Kalkaneusfraktur, Diss. Freiburg, 2010, S.1). Nach dem unfallmedizinischen Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin ist der Fersenbeinbruch mit geringfügig erniedrigtem Tubergelenkwinkel (Winkel zwischen einer Linie entlang der Oberkante des Tuber calcanei und der Oberkante des Corpus calcanei) und geringen sekundärarthrotischen Veränderungen im unteren Sprunggelenk mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. S. 713). Darüber hinaus ist im Streitfall nur die Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes erhöhend zu berücksichtigen, aber keine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels und auch keine mittelgradige Arthrose, die eigentlich als weitere Folgen hinzutreten müssen, um eine MdE von 20 v.H. zu rechtfertigen. Dieser Grad wird so nach Einschätzung des Sachverständigen Z. nur knapp erreicht.

50

Diese Bewertung deckt sich mit anderen tabellarischen Aufstellungen. So stellen Meeder et al. (Meeder PF, Weller S, Hansis M, Weise K, 1988), Der Fersenbeinbruch — Spätfolgen, Therapie und Begutachtung. Unfallchirurg, S. 516 – 522) folgende Kriterien zusammen

51

• unter 10 v.H.: Ausheilung in guter anatomischer Form ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.

52

• 10 v.H.: geringfügig erniedrigter Tubergelenkwinkel, geringe sekundararthrotische Veränderungen im unteren Sprunggelenk (USG), freie oder nur endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk.

53

• 20 v.H.: deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels, mittelgradige Arthrose und schmerzhafte Wackelsteife des USG, Fehlstellung des Rückfusses im Varus- oder  Valgussinn, noch ausreichende Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und in der Fußwurzel.

54

• 30 v.H.: erhebliche Deformierung des Fersenbeins (Aufhebung des Tubergelenkwinkels, gravierende Deformierung des Rückfusses), Wackelsteife des USG, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenks und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes.

55

Unfallfolgen, die beim Kläger nach diesen Erfahrungssätzen eine MdE von 30 v.H. rechtfertigen, lagen beim Kläger zu keiner Zeit vor. Zwar ist nach den von Dr. K. in seinem Gutachten vom 5. April 2018 beschriebenen radiologischen Befunden am linken Sprunggelenk eine leichte Abflachung des Längsgewölbes erkennbar. Der Fuß kann aber noch 10° von der Unterfläche angehoben und um 20° sohlwärts gesenkt werden. Am unteren Sprunggelenk ist demgegenüber die Gesamtbeweglichkeit auf 1/5 herabgesetzt. Der Sachverständige Dr. A1 hat die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks etwas schlechter mit 10°-0-15° beschrieben.

56

Damit erreicht das Ausmaß der Unfallfolgen eine MdE von 30 v.H. (oder mehr) nicht. Eine gravierende Deformierung des Rückfußes beschreibt Dr. K. in seinem Gutachten nicht. Das untere Sprunggelenk des Klägers ist - wenn auch eingeschränkt – beweglich. Auch arthrotische Veränderungen, die eine höhere MdE als 20 v.H. rechtfertigen, ließen sich den beschriebenen radiologischen Befunden nicht entnehmen. Der Sachverständige Z. weist darauf hin, dass die von Dr. A1 beschriebenen Anschlussgelenkarthrosen im Bereich des oberen Sprunggelenks tatsächlich posttraumatische Verschleißumformungen darstellten, die bei seiner MdE- Bewertung berücksichtigt seien.

57

Auch die von dem Kläger angeführten Schmerzen, die seiner Ansicht nach seine Wegefähigkeit einschränken sollen, rechtfertigen kein MdE-Erhöhung. Denn jede Schädigung des Gewebes verursacht auch Schmerzen. Da dies ist in den genannten Tabellen für die Bemessung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit schon berücksichtigt ist, spielen solche „üblichen Schmerzen“ keine wesentliche Rolle. Allenfalls „außergewöhnliche Schmerzen“, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen, die diejenige aus der reinen Gewebeverletzung deutlich übersteigt, können zusätzlich gesondert bewertet werden. Das kann etwa der Fall sein bei regionalen Schmerzsyndromen, Phantomschmerzen nach Amputationen oder andere neuropathische Schmerzsyndrome nach einer Läsion des zentralen Nervensystems. Solche Folgen liegen bei dem Kläger jedoch nicht vor. Der Sachverständige Z. hält in seinem Gutachten ein chronisch persistierendes Schmerzsyndrom mit neurovegetativen Störungen für nicht belegbar; posttraumatische Nervenläsionen im Bereich der peripheren Nerven des linken Fußes seien neurologisch eindeutig ausgeschlossen.

58

Eine höhere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht deshalb, weil bei dem Sturz von der Leiter auch der rechte Fuß verletzt worden war, denn die rechtsseitige Fersenbeinfraktur ist folgenlos ausgeheilt.

59

Danach war und ist zur Überzeugung des Senats beim Kläger - durchgehend - von einer MdE von 20 v.H. auszugehen, wie der Chirurg Z. in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Dem entsprechen auch die Bewertungen aller übrigen Sachverständigen mit Ausnahme des Sachverständigen Dr. A1 in seinen Gutachten vom 3. November 2016. Warum dieser abweichenden Auffassung nicht gefolgt werden kann, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt.

60

Damit erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

62

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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