Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (3. Senat) - L 3 R 43/21

Orientierungssatz

1. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB 6 sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Eine teilweise Erwerbsminderung i. S. von § 43 Abs. 1 SGB 6 liegt vor, wenn der Versicherte nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.(Rn.37)

2. Epileptische Anfälle müssen keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Versicherten haben. Eine rein fokale Epilepsie führt allenfalls zu qualitativen Leistungseinschränkungen, etwa hinsichtlich der Arbeit an laufenden Maschinen mit Verletzungsgefahr.(Rn.44)

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen Erwerbsminderung.

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Die 1962 geborene Klägerin war als Betriebsarbeiterin tätig. Für die Zeit vom 12. August 2015 bis 2. September 2015 bewilligte die Beklagte ihr eine orthopädische Rehabilitationsmaßnahme, in deren Verlauf der Klägerin ein Rollator verordnet wurde. Im Abschlussbericht heißt es, die Klägerin sei auch in der abschließenden Untersuchung sehr schmerzgeplagt gewesen, insbesondere im Bereich der Iliosakralgelenke und der Lendenwirbelsäule (LWS). Das Rehabilitationsziel habe aus Sicht der Klägerin und der behandelnden Ärzte/Therapeuten nicht erreicht werden können. Die Stärke der geschilderten Beschwerden seien mit den objektivierbaren Untersuchungsbefunden (MRT) nicht sicher in Einklang zu bringen. Es werde eine neurologische Abklärung empfohlen. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend im Sitzen sechs Stunden arbeitstäglich und mehr auszuüben. Nicht möglich sei das Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten. Das Heben, Tragen und Bewegen mittelschwerer Lasten sei zu vermeiden, ebenso wie häufige einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeiten und Vorhaltetätigkeiten. Dieses Leistungsbild sei mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsarbeiterin nur zum Teil vereinbar. Das Tragen mittelschwerer Gegenstände sowie häufig einseitige Körperhaltung, gebückt oder im Knien, könnten nicht mehr durchgeführt werden. Diese Leistungsbeurteilung sei mit der Klägerin besprochen worden und habe ihr Einverständnis gefunden.

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Am 5. November 2015 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 10. Februar 2016 von Dr. L. auf orthopädischem Fachgebiet begutachtet. Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an Adipositas Grad 3, an einem langanhaltenden Kreuzschmerz, einer anlaufenden Arthrose der unteren lumbalen Zwischenwirbelgelenke sowie einem Meniskusschaden am rechten Kniegelenk leide. Sie sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten auszuüben, jedoch keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Der Zeitanteil mittelschwerer Arbeiten solle 20 % der Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe Leistungsfähigkeit für mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

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Mit Bescheid vom 1. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. L. ab. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nach dem Begutachtungsergebnis nicht vor.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 15. März 2016 Widerspruch. Sie leide unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, in den Knien und Schultern, woraus eine ausgeprägte Bewegungshinderung und eine Minderbelastbarkeit resultiere. Sie spüre eine Taubheit in den Händen, leide unter Kopfschmerzen und könne nur eingeschränkt gehen, stehen und sitzen. Bei längerem Stehen und Gehen begännen die Füße zu brennen. Sie habe starke Schmerzen im Knie, rechts mehr als links. Sie könne ihre Arme nur unzureichend anheben, da sie sonst Schmerzen in der Halswirbelsäule spüre. Es bestünden ein Beuge- und Streckdefizit sowie Geh- und Belastungseinschränkungen des rechten Kniegelenks. Termine wahrnehmen und Tätigkeiten ausüben könne sie nur mit starken Schmerzmitteln. Einmal wöchentlich erhalte sie eine Spritze. Trotzdem habe sie derart starke Schmerzen, dass die Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und der Schlaf gestört seien. Sie schlafe allenfalls vier Stunden am Stück. Sie leide weiter unter Asthma, Osteoporose und Depressionen. Sie habe Pflegestufe I und werde von ihrem Ehemann umfassend beim An- und Ausziehen und bei der Körperhygiene, beim Einkauf, Haushalt und bei der Zubereitung des Essens unterstützt. Sie habe einen Lift für die Badewanne, einen Sitz für die Toilette und ein Pflegebett. Insgesamt liege eine Summierung von Leistungseinschränkungen vor, außerdem sei die Wegefähigkeit nicht gegeben.

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Die Klägerin wurde im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg auf Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB (Az. S 54 SB 16/16) von Dr. H. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachtet. Dr. H. führte aus, es bestehe auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen gingen über eine leichte psychische Störung hinaus, es liege eine stärker behindernde Störung vor, die hier mit einem Grad der Behinderung von 30 zu bewerten sei.

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Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes ein und wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 zurück. Nach sozialmedizinischer Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen.

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Hiergegen hat die Klägerin am 3. März 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie leide massiv an Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Knien und in beiden Schultern, an Taubheit in den Händen und an Kopfschmerzen bzw. Migräne. Es bestehe insgesamt ein chronisches Schmerzsyndrom, das sich als somatoforme Schmerzstörung zeige. An ein bis zwei Tagen in der Woche habe sie so starke Schmerzen, dass sie nicht in der Lage sei, das Bett zu verlassen. Sie selbst neige dazu, das Ausmaß der Schmerzen zu beschönigen und wegzulächeln. Die Beklagte habe folgende Gesundheitsstörungen nicht berücksichtigt: eine Funktionsstörung der Wirbelsäule, ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Funktionsstörung beider Schultergelenke, einen Knie-Knorpelschaden links und eine psychische Störung mit funktionellen Organbeschwerden. Die Funktionsstörung der Wirbelsäule und der somatoformen Schmerzstörung verstärkten sich gegenseitig und auch die Depression. Im Übrigen hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

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Das Sozialgericht hat Befundberichte zu den ärztlichen Behandlungen der Klägerin eingeholt und Beweis erhoben durch medizinische Sachverständigengutachten. In seinem Gutachten vom 1. Dezember 2017 hat der Facharzt für Orthopädie Dr. D. folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

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1. geklagtes chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und vorwiegend psychischen Zuflüssen,

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2. Geringergradige Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts durch allenfalls angelaufene degenerative Veränderungen im lumbalen Wirbelsäulenabschnitt ohne Tangierung neuraler Strukturen und ohne neuromuskuläre Ausfälle,

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3. geringergradige Minderbelastbarkeit der Kniegelenke durch angelaufene Weichteilveränderungen (Meniskopathie).

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Technische Untersuchungen hätten an der LWS und dem rechten Kniegelenk allenfalls diskrete degenerative Veränderungen an den Facettengelenken im Altersmaß sowie eine mediale Meniskopathie im rechten Kniegelenk mit Rissbildungen gezeigt. Ein Reizzustand des rechten Kniegelenks habe klinisch nicht erkannt werden können. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anhaltend geklagten Schmerzen und den inkonstant demonstrierten Funktionseinschränkungen sowie den objektivierbaren Befunden. Bei der aktuellen Untersuchung seien passive Bewegungen von Hüft- und Kniegelenken bei erheblicher muskulärer Gegenspannung überhaupt nicht zugelassen worden. Es müsse von einem erheblichen Einfluss nichtsomatischer Zuflüsse bei der Ausgestaltung des subjektiven Schmerzerlebens ausgegangen werden. Es bestehe daher aus orthopädischer Sicht eher der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf der Basis einer erheblichen psychischen Störung. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen zu ebener Erde in klimageschützten Räumen arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Nicht möglich seien schwere körperliche Tätigkeiten mit dem damit verbundenen Bücken, Heben, Tragen und Bewegen entsprechender Lasten, insbesondere ohne technische Hilfsmittel, Tätigkeiten mit häufigen und/oder anhaltenden Rumpfzwangshaltungen, Tätigkeiten mit häufigen und/oder anhaltenden Überkopftätigkeiten, Tätigkeiten in knieenden oder hockenden Positionen, Tätigkeiten mit dem mehr als nur gelegentlichen Ausgesetztsein von Nässe, Kälte und Zugluft. Die Wegefähigkeit sei nicht sozialmedizinisch relevant beeinträchtigt.

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Das Sozialgericht hat ein weiteres Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 17. August 2018 hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L1 dargelegt, dass das Verhalten der Klägerin in der Untersuchungssituation von eindeutig als appellativ anzusehenden Mechanismen bestimmt gewesen sei, die die Beurteilung der im Kern sicherlich bestehenden Verstimmung in ihrem Schweregrad deutlich erschwert habe. Die im Rahmen der Anamneseerhebung angeblich nicht gewussten Daten seien so umfassend, dass sie praktisch einer Demenz oder Pseudodemenz entsprechen würden. Ein solches Bild sei aber weder in den umfangreichen Voruntersuchungen im Längsschnitt oder auch von der behandelnden Nervenärztin oder von irgendeinem anderen behandelnden Arzt bislang festgestellt worden. Es bestünden daher erhebliche Zweifel am Vorhandensein dieser mnestischen Lücken und es dränge sich der Verdacht auf, dass vor dem Hintergrund einer sicherlich subjektiv umfassend gestörten Befindlichkeit diese im Rahmen des Gutachtengesprächs deutlich ausgestaltet und überhöht worden seien, was zumindest das Vorhandensein willentlich steuerbarer Ressourcen voraussetze. Eigentlicher Leidensdruck habe sich wenig vermittelt, durchaus bestehe eine als mindestens mittelschwer anzusprechende Depressivität. Für das Vorliegen einer schweren Depression oder gar erheblicher kognitiver Einbußen, wie man sie annehmen müsste, falls die Erinnerungslücken der Klägerin tatsächlich bestünden, ergebe sich aber im Längsschnitt und letztlich auch im psychopathologischen Querschnitt kein Anhalt. Auch Dr. H. sei in seinem Gutachten im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht mit dem Aktenzeichen S 54 SB 16/16 auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet von einem im unteren Bereich liegenden GdB von 30 ausgegangen. Das von der Klägerin gezeigte Gesamtensemble sei nicht glaubhaft. Die Klägerin habe behauptet, sich nicht mehr an das Alter ihrer Kinder, ihre frühere Berufstätigkeit, die Tätigkeit ihres Mannes und die Anzahl ihrer Geschwister erinnern zu können. Nach Intervention sei Mitarbeit jeweils kurzfristig möglich gewesen. Noch gravierender sei dieses aggravierende Verhalten bei der körperlichen Untersuchung gewesen Hier sei ganz bewusst immer der Muskel gegengespannt worden, der gerade locker gelassen werden sollte und umgekehrt. Das Gangbild ohne Rollator sei mit Hilfestellung sehr mühsam und schmerzhaft demonstriert worden, ohne dass sich neurologische Ausfallerscheinungen gefunden hätten bei einem guten Reflexstatus. Bei aller Unschärfe müsse angenommen werden, dass für eine leichte anspruchslose Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, ohne Publikumsverkehr, ohne Zeitdruck, ohne Stressoren, ohne Bewegen und Heben von Lasten, ohne Bück- oder Zwangshaltungen, nur zu ebener Erde, nicht auf Leitern und Gerüsten, unter Witterungsschutz und nur in Tagesschicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

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Die Klägerin hat darauf eingewandt, es sei nicht geprüft worden, ob Wegefähigkeit vorliege. Es habe dazu weder Untersuchungen noch Befragungen gegeben. Wegen der Adipositas und der Benutzung eines Rollators liege Wegefähigkeit gerade nicht vor. Es sei auch kein Berufsbild erkennbar, in dem sie tätig werden könne. Außerdem gehe aus dem Gutachten hervor, dass ihr Gesundheitszustand nicht habe gewürdigt werden können.

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Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe bei der Begutachtung nicht mitgewirkt. Sie trage aber die Beweislast dafür, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden arbeitstäglich leistungsfähig sei. Dr. L1 habe das Leistungsvermögen aus dem Gesamtbild der Begutachtung und aus allen vorliegenden Unterlagen beurteilt. Für die Aufhebung der Wegefähigkeit gebe es keine Anhaltspunkte. Übergewicht und die Benutzung eines Rollators führten jedenfalls nicht dazu.

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Dr. L1 hat am 24. Februar 2020 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Das Verhalten der Klägerin als glaubhaft unterstellt, hätten Züge einer Pseudo-Demenz vorgelegen. Dafür habe es, wie auch aus den Befundberichten der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. W. hervorgehe, keine Anhaltspunkte gegeben, so dass auch keine entsprechende Behandlung eingeleitet worden sei. Insofern habe für eine leichte anspruchslose Tätigkeit noch ein hinreichendes Leistungsvermögen angenommen werden müssen. Der Umstand, dass die Klägerin einen Rollator mit sich führe, für den sich aber weder neurologisch noch orthopädisch erklärende Befunde fänden, lasse nicht auf fehlende Wegefähigkeit schließen. Im Gutachten sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass in der Untersuchungssituation willkürliche Defizite präsentiert worden seien, die durch keinerlei organneurologische Befunde erklärbar gewesen seien und dass insbesondere auch das Verhalten während der Anamnese in völliger Abweichung zu früherem Verhalten im Längsschnitt nicht glaubhaft gewesen sei. Insofern sei der Nachweis eines aufgehobenen Leistungsvermögens und auch einer aufgehobenen Wegefähigkeit in gar keiner Weise erbracht worden.

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Nach Vorlage weiterer MRTs von der Hals- und Lendenwirbelsäule hat das Gericht Dr. D. um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme gebeten. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 ausgeführt, die vorgelegten kernspintomografischen Untersuchungen seien nicht in der Lage, die von der Klägerin anhaltend geklagten Schmerzen und Beeinträchtigungen am Haltungs- und Bewegungssystem zu erklären. Die Kernspintomographie von HWS und rechtem Kniegelenk zeigten einen unauffälligen Befund, die Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule könne allenfalls Ausstrahlungsbeschwerden in das rechte Bein begründen. Es bestehe kein Anlass, die im Gutachten getroffene Einschätzung zum Leistungsvermögen zu revidieren.

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Vom 12. Mai 2020 bis 18. Mai 2020 hat sich die Klägerin wegen einer fokalen Epilepsie in stationärer Behandlung in der Asklepios Klinik Barmbek befunden. In einer daraufhin vom Gutachter Dr. L1 eingeholten Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 heißt es, dass eine rein fokale Epilepsie lediglich zu weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen führen würde, wie etwa die Arbeit an laufenden Maschinen und mit Verletzungsgefahr. Die Klägerin sei als wach und zur Person, zur Zeit, örtlich und situativ orientiert und psychomotorisch völlig unauffällig beschrieben worden. Anders als bei seiner Begutachtung sei ein neurologischer Untersuchungsbefund offenbar möglich gewesen. Dies unterstreiche die Einschätzung, dass das Verhalten in der Begutachtungssituation bewusstseinsnah eingesetzt worden sei und keinesfalls einem Dauerzustand entsprochen habe.

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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur noch bei Eintritt eines Leistungsfalls bis zum 31. Dezember 2019 erfülle.

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Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass bei ihr mittlerweile Pflegestufe II anerkannt worden sei. Sie verfüge über diverse Hilfsmittel wie elektrisches Pflegebett, Toilettensitzerhöhung mit Armlehne, Badewannenlift, Gehstock und Rollator. Sie spiele nichts vor. Sie sei nicht in der Lage, alleine zu Terminen zu gehen. Bei der Bewältigung des Tagesablaufs brauche sie permanent Hilfe. Sie brauche Hilfe beim Anziehen und bei der Körperhygiene. Sie ziehe sich im Tagesverlauf häufig zurück und sei antriebslos. Sie lege sich häufig hin und schlafe viel. Der Ehemann und die Tochter organisierten den Haushalt, kauften ein und bereiteten das Essen für die Klägerin zu. Wegen ihrer Epilepsie bedürfe sie einer ständigen Begleitung.

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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Befragung des Sachverständigen Dr. L1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Mit Urteil vom 28. Mai 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Die Beweisaufnahme habe ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht ergeben, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Klägerin sei nach den Ausführungen des Facharztes für Orthopädie Dr. D. noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde in klimageschützten Räumen arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Nicht möglich seien schwere körperliche Tätigkeit mit dem damit verbundenen Bücken, Heben Tragen und Bewegen entsprechender Lasten, insbesondere ohne technische Hilfsmittel, Tätigkeiten mit häufigen oder anhaltenden Rumpfzwangshaltung, mit häufigen oder anhaltenden Überkopfarbeiten in knienden oder hockenden Positionen und mit mehr als nur gelegentlichem Ausgesetztsein von Nässe, Kälte und Zugluft. Auch nach den vorgelegten Befundberichten über bildgebende Untersuchungen sei der Sachverständige bei seiner Auffassung geblieben und habe diese im Wesentlichen für unauffällig gehalten. Es sei allenfalls von anlaufenden degenerativen Veränderungen im lumbalen Wirbelsäulenabschnitt und Weichteilveränderungen in den Kniegelenken auszugehen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L1 habe dargelegt, dass das Verhalten der Klägerin eindeutig als appellativ in der Untersuchungssituation einzuschätzen gewesen sei. Dies habe es erschwert, den Schweregrad der vorliegenden psychischen Verstimmung zu bestimmen. Es sei durchaus von einer zumindest mittelschwere Depressivität auszugehen. Von einer schweren Depression oder kognitiven Einbußen können jedoch nicht die Rede sein. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei nach dem Sachverständigengutachten auch unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde und der Angaben der Klägerin nicht aufgehoben. Anhaltspunkte für eine Summierung von Beeinträchtigungen würden sich nicht ergeben, die Wegefähigkeit der Klägerin sei gegeben.

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Gegen das am 8. Juni 2021 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 22. Juni 2021 Berufung eingelegt. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin an gravierenden Erkrankungen leide, die sich auch aus dem Sachverständigengutachten von Dr. D. ergeben würden, wie ein Adipositasgrad 3 mit Kreuzschmerzen, anlaufender Arthrose der unteren lumbalen Zwischenwirbelgelenke und einem Meniskusschaden am rechten Kniegelenk. Hinzu würden Depressionen und ein chronisches Schmerzsyndrom kommen. Die Klägerin erhalte zudem Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und habe einen Rollator verordnet bekommen als Pflegehilfsmittel. Das hätte vom Sozialgericht besonders gewürdigt werden müssen. Auch sei der Krankenhausaufenthalt wegen fokaler Epilepsie nicht in die Beurteilung mit einbezogen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige Dr. L1 die Wegefähigkeit als gegeben angesehen habe, obwohl die Klägerin einen Rollator nutze.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils der ersten Instanz und ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Die Klägerin hat sich in der Zeit vom 27. August 2021 bis zum 7. September 2021 in stationärer Behandlung im evangelischen Krankenhaus A. gefunden. Laut vorläufigem Entlassungsbericht sei eine epileptische Genese auszuschließen. Eine psychogene Ursache erscheine wahrscheinlich. Klinisch würden bei der Klägerin eine ausgeprägte Motivationslosigkeit, Antriebslosigkeit sowie Grübelneigung auffallen.

30

Das Berufungsgericht hat ein Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung N. (MDK) vom 25. November 2015 sowie weitere Unterlagen der Pflegeversicherung beigezogen. Aus dem Pflegegutachten ergibt sich ein Zeitaufwand für die Grundpflege in Höhe von 46 Minuten; zuerkannt worden sind Leistungen gemäß der damaligen Rechtslage nach Pflegestufe I.

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Die Klägerin ist zwischenzeitlich im Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen S 43 SB 233/20 von dem Sachverständigen Dr. N1 begutachtet worden. Der Sachverständige Dr. N1 ist nach Untersuchung der Klägerin am 31. Januar 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unter einer generalisierten Angststörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, komplex-fokalen epileptischen Anfällen, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ II und einem Wirbelsäulensyndrom leide. Für das zerebrale Anfallsleiden sei ein Einzel-GdB von 60 und für die psychische Störung ein Einzel-GdB von 30 festzusetzen. Es ergebe sich ein Gesamt-GdB von 70. Es wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 31. Januar 2022.

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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens. Der Facharzt für Chirurgie Z. ist in seinem Sachverständigengutachten vom 20. Mai 2022 nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass diese auf chirurgisch/orthopädischem Fachgebiet an Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule bei beginnenden Verschleißumformungen, nicht nachvollziehbarer Schmerzsymptomatik an Brust- und Lendenwirbelsäule bei lediglich geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, geringen Verschleißumformungen des rechten Kniegelenks und einer Meniskusschädigung ohne nachweisbare Funktionsbeeinträchtigungen leide. Die Klägerin sei damit noch in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Der Sachverständige hat weitere qualitative Leistungseinschränkungen beschrieben. Die Ursache der von der Klägerin empfundenen erheblichen Schmerzsymptomatik auf chirurgisch/orthopädischem Fachgebiet müsse offenbleiben, objektivierende krankhafte Befunde, die dies erklären könnten, seien sicher auszuschließen. Die Klägerin sei in der Lage, Wegstrecken von mehr als 500 m ohne erhebliche Schmerzen oder übermäßige körperliche Anstrengungen zu bewältigen. Es sei eine weitere Begutachtung auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet erforderlich. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden seien nicht nachvollziehbar. Inwiefern eine erhebliche depressive Symptomatik bestehe, müsse gegebenenfalls geklärt werden.

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Es ist weiter Beweis erhoben worden durch ein Ergänzungsgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. N1. Dieser ist nach Untersuchung der Klägerin in seinem Sachverständigengutachten vom 14. November 2022 und unter Berücksichtigung der Begutachtung im Parallelverfahren (S 43 SB 233/20) vom 31. Januar 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer höchstens mittelgradigen depressive Episode, einer generalisierten Angststörung, einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung, komplex-fokalen epileptischen Anfällen, psychogen überlagert, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ II, und einem Wirbelsäulensyndrom ohne Nachweis nervenwurzelbezogener neurologischer Ausfälle leide. Sie sei mit diesen Erkrankungen noch in der Lage, in einem Umfang von sechs Stunden täglich und mehr leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung auszuüben. Der Sachverständige hat weitere qualitative Leistungseinschränkungen formuliert. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei gegeben. Die psychischen Störungen seien nicht so ausgeprägt, dass die Klägerin unfähig wäre, Willenskräfte aufzubringen, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Die Klägerin verfüge über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen. Dies spiegele sich unter anderem auch in der Fähigkeit der Klägerin wieder, sehr willensnah ausgestaltet und Defizite betonend mit bewusstseinsnaher Aggravation ihre Beschwerden vorzutragen. In psychischer Hinsicht habe die Klägerin vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren und negativer Kontextfaktoren im sozialen Umfeld das Bild einer formal gesehen maximal mittelschweren depressiven Episode gezeigt. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Klägerin zur Beschwerdebetonung und Aggravation neige. Vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und auch unter Berücksichtigung des Längsschnittverlaufs werde daher der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L1 aus dem erstinstanzlichen Verfahren gefolgt. Es liege keine dauerhafte Notwendigkeit vor, einen Rollator zu benutzen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch seine eigenen Beobachtungen in seine Beurteilung miteinfließen lassen. Er hat geschildert, dass er die Klägerin zufällig vor der Begutachtung auf der Straße vor der Praxis beobachtet habe. Sie habe sich dort flüssig fortbewegt, eigenhändig mit der linken Hand den Rollator geschoben, geraucht und auf jemanden gewartet. Mit dieser Beobachtung konfrontiert habe die Klägerin angegeben, dass sie sich mit dem Rollator nicht nur sicherer fühle, sondern auch im Falle von starken Schmerzen oder Luftnot absetzen könne. Sie habe sich mittlerweile an den Rollator gewöhnt. Es wird inhaltlich Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 4. November 2022.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mitteilen lassen, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde, da die Klägerin die Feststellungen der vom Gericht beauftragten Ärzte anzweifele. Sie sei der Auffassung, dass sie aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen erwerbsgemindert sei. Sie könne insbesondere die ärztliche Einschätzung nicht teilen, dass sie über ausreichende Ressourcen verfüge, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Sie ist der Auffassung, dass eine solche Beurteilung durch den Sachverständigen in der Kürze der Untersuchungsdauer nicht möglich sei.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 einen Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. W. vorgelegt, in welchem u.a. eine deutliche Verschlechterung der Erkrankungen im Verlauf beschrieben worden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und insbesondere gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

38

Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keine relevante Erwerbsminderung vorliegt und die Klägerin noch in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Zudem liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Leistungsfall bis zum 31. Januar 2013 vor. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf das Urteil vom 12. Juni 2020 (§ 153 Abs. 2 SGG).

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Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis bestätigt und vermochte ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht zu belegen.

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Der Senat hat ein orthopädisch-chirurgisches und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständigen haben die Einschätzung der erstinstanzlich befassten Gutachter in vollem Umfang bestätigt. Der Facharzt für Chirurgie Z. ist zu einem ganz ähnlichen Ergebnis gelangt, wie der Sachverständige Dr. D.. Beide haben auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet jeweils nur vergleichsweise leichte Einschränkungen bei einer erheblichen Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festgestellt. Bei der Diagnose von geringen Verschleißumformungen der Halswirbelsäule, einer nicht nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik an Brust- und Lendenwirbelsäule bei lediglich geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und geringen Verschleißumformungen des rechten Kniegelenks bei einer Außenmeniskusschädigung ohne nachweisbare Funktionsbeeinträchtigungen sind von beiden Sachverständigen jeweils nur sehr geringe Leistungseinschränkungen nachvollziehbar und plausibel festgestellt worden. Die Klägerin ist noch in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei die Arbeiten überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden sollten. Wirbelsäulenzwangshaltungen sind auszuschließen, ebenso wie kniende oder hockende Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder sonstigen unsicheren Arbeitsplätzen können nicht mehr ausgeübt werden. Die Klägerin ist auch vor Witterungseinflüssen zu schützen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit haben die Sachverständigen nicht festgestellt, obwohl die Klägerin einen Rollator nutzt, der ihr als Pflegehilfsmittel verordnet worden ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Nutzung eines solchen Hilfsmittels wie auch dem Bezug von Leistungen aus anderen Versicherungszweigen der Sozialversicherung grundsätzlich nur Indizcharakter zukommen kann. Die Verordnung eines solchen Hilfsmittels – sei es als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Pflegehilfsmittel – und auch der Bezug von Pflegeleistungen gemäß Pflegestufe I bedeuten nicht automatisch, dass die Klägerin in einem relevanten Ausmaß leistungsgemindert ist bzw. ihr Leistungsvermögen aufgehoben ist oder im vorliegenden Fall die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben ist. Zum einen sind die Voraussetzungen in den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung nicht deckungsgleich und zum anderen kann gerade im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Verordnung nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht. Dies soll an dieser Stelle jedoch nicht vertieft werden, maßgeblich für die Entscheidung, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ist die im konkreten Fall durchgeführte Beweisaufnahme und diese hat – weder auf orthopädisch/chirurgischem noch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet – zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen geführt. Ebenso wie in der ersten Instanz hat die Beweisaufnahme in Form einer Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet kein aufgehobenes Leistungsvermögen ergeben, obgleich die Klägerin hier tatsächlich unter Erkrankungen leidet, die zu Leistungseinschränkungen führen. Die Dimensionen bzw. das Ausmaß der Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet ist jedoch aufgrund der Neigung der Klägerin zu einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung ihrer Beschwerden schwer zu erfassen. Das haben sowohl der Sachverständige Dr. L1 als auch der in der Berufungsinstanz beauftragte Sachverständige Dr. N1, der die Klägerin zum wiederholten Male begutachtet hat, nachdem er zuvor ein ausführliches Gutachten in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg erstellt hatte, dargelegt. Gerade seiner Einschätzung kommt deshalb ein besonders hoher Beweiswert zu. Er hat bei der Klägerin auf seinem Fachgebiet rezidivierende depressive Störungen, höchstens mittelgradig, eine generalisierte Angststörung, eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung sowie komplex-fokale epileptische Anfälle, überlagert durch psychogene Anfälle festgestellt. Unter Einbeziehung der weiteren Erkrankungen ist die Klägerin damit in der Lage, leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung auszuüben. Die Tätigkeit sollte überwiegend in sitzender Körperhaltung mit der Möglichkeit eines Wechsels erfolgen. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, unter Akkord- und unter Nachtarbeitsbedingungen sind zu vermeiden, ebenso wie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder an sonstigen gefährdenden Arbeitsplätzen. Diese Tätigkeiten sind nach den Ausführungen des Sachverständigen vollschichtig in einem Umfang von regelmäßig sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag möglich. Die Wegefähigkeit ist nicht eingeschränkt.

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Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. N1 ist plausibel und nachvollziehbar, sie steht in Einklang mit dem vom Gutachter Dr. L1 getroffenen Feststellungen und Befunden und dem Gutachten im Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen S 43 SB 233/20.

42

Der Sachverständige hat zunächst herausgearbeitet, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine maximal mittelschwere depressive Episode rein formal gesehen erfüllt. Es sind insgesamt fünf Merkmale einer depressiven Episode erfüllt, bei zwei davon handelt es sich um Kernsymptome. Das entspricht einer mittelschweren Depression. Zu Recht hat der Gutachter jedoch ausgeführt, dass diese Feststellung, die zu einem nicht unerheblichen Anteil auf den Schilderungen der Klägerin beruht, wie zum Beispiel Schlafstörungen, Konzentrationsminderungen sowie Gefühle von Wertlosigkeit und Selbstzweifeln, relativiert werden muss vor dem Hintergrund der von allen Sachverständigen übereinstimmend festgestellten und auffälligen Neigung zur Beschwerdebetonung und Aggravation. Seine Einschätzung, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Längsschnittverlaufes und des von dem Sachverständigen Dr. L1 erhobenen Untersuchungsbefundes über ausreichende Ressourcen verfügt, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung, die zweifellos vorhanden sind, zu überwinden, ist plausibel. Die Klägerin verfügt über ausreichende Fähigkeiten und Ressourcen im Bereich Kompetenz- und Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Antrieb sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Auch die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit der Klägerin ist nur leicht eingeschränkt. Das relativiert die wohl tatsächlich vorhandene Problematik der Klägerin, die nach dem Sachverständigengutachten maßgeblich auf psychosozialen Belastungsfaktoren beruht und an der Entwicklung und Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik beteiligt ist. Hinzu kommt, dass von der Klägerin eine maßgebliche Veränderung nicht angestrebt wird. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. N1 hat sie sich in ihrer gegenwärtigen Lebenssituation mit passiven Entpflichtungs- und Versorgungswünschen eingerichtet. Die Einschätzung des Sachverständigen ist plausibel, das Gutachten in sich stimmig. Der Sachverständige hat die umfassende Beschwerdeschilderung der Klägerin dargestellt und auch vermerkt, dass sie die gestellten Fragen bei der Begutachtung lebhaft beantwortet habe, wenn auch klagsam. Dies ist bei der Vorbegutachtung im sozialgerichtlichen Parallelverfahren (S 43 SB 233/20) noch anders gewesen, in der sich die Klägerin passiv aggressiv und ablehnend gezeigt hat. Die Schilderungen des Sachverständigen Dr. N1 zum psychopathologischen Befund decken sich mit seiner Leistungseinschätzung. Er hat dargelegt, dass die Klägerin ausreichend aufmerksam gewesen sei, sich auf die jeweiligen Gesprächsinhalte in angemessener Weise ein- und umstellen konnte, sie sich wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gezeigt habe. Gedanklich sei die Klägerin geordnet, kohärent und nicht depressiv gehemmt oder gar gesperrt gewesen. Ihr inhaltliches Denken sei jedoch von vermehrt depressiv gefärbten Inhalten mit gefühlter Wertlosigkeit geprägt gewesen. Es hätten sich auch Selbstzweifel im Zusammenhang mit ihrem Schicksal und der familiären Situation ergeben. Weitere Störungen zum Beispiel der Merkfähigkeit, des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses seien nicht gegeben, die Willenskräfte ausreichend strukturiert und zielgerichtet. Es gelinge der Klägerin, Entscheidungen zu fällen und diese auch argumentativ zu untermauern. Die Klägerin habe sich in der emotional affektiven Schwingungsfähigkeit über weite Strecken eingeengt gezeigt, es sei aber auch möglich gewesen zum positiven Pol zu schwingen. Von durchgehender Depressivität könne deshalb nicht ausgegangen werden. Diese Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit dem Befund aus dem im Parallelverfahren vor dem Sozialgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen. Hier hat der Sachverständige einen ähnlichen Untersuchungsbefund geschildert, allerdings abweichend von der im Berufungsverfahren durchgeführten Untersuchung eine passiv aggressive Grundhaltung und eine von ihm auch im aktuellen Gutachten wahrgenommene psychomotorische Hemmung festgestellt. Der Sachverständige Dr. L1 hat in seinem Gutachten vom 17. August 2018 die Aggravation der Klägerin in einem sehr viel deutlicheren Ausmaß erlebt und beschrieben. Er hat das Verhalten der Klägerin als appellativ beschrieben, ihre Gedächtnis- und Wissenslücken würden einer Demenz oder Pseudo-Demenz entsprechen. Ein derartiges Bild sei aber weder in den umfangreichen Voruntersuchungen im Längsschnitt noch von der behandelnden Nervenärztin oder von irgendeinem anderen Arzt festgestellt worden. Er hat aber auch – wie der Sachverständige Dr. N1 – eine mindestens mittelschwer einzustufende Depressivität festgestellt. Die Beschwerdebetonung und Aggravation ist von allen Sachverständigen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß beschrieben worden. Der Sachverständige Dr. L1 hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Auswertung des Entlassungsberichts über die stationäre Behandlung in der Asklepios Klinik Barmbek in der Zeit vom 12. Mai 2020 bis 18. Mai 2020 wegen fokaler Epilepsie auch ergeben habe, dass die Patientin dort – im Gegensatz zu der Untersuchung bei ihm – als wach zur Person, zeitlich und situativ orientiert, ohne Anhalt für Sprachstörungen und sich insgesamt psychomotorisch völlig unauffällig präsentiert hat. Hieran zeigt sich die Neigung der Klägerin zur Beschwerdebetonung in Situationen, die sie als für ihr Rentenbegehren relevant wahrnimmt. Ebenfalls bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die für die Frage der Wegefähigkeit relevante Nutzung eines Rollators. Der Sachverständige Dr. N1 hat die Klägerin vor der Untersuchung auf der Straße beobachtet. Nach seinen Schilderungen ist die Klägerin in der Lage gewesen, den Rollator mit einer Hand zu bewegen und zu rauchen. Dabei hat sie sich offensichtlich flüssig bewegt. Ganz anders hat sie sich dann zu Beginn der Untersuchung gezeigt, in dem sie sich nach Luft schnappend und auf den Patientenstuhl gesetzt und geklagt hat, dass es ihr ganz schlecht gehe. Mit den Beobachtungen des Sachverständigen konfrontiert hat sie auf ihre Aufregung hingewiesen. Die Beobachtungen des Sachverständigen zeigen anschaulich, dass die Klägerin den Rollator nicht benötigt. Das steht in Einklang mit den Feststellungen der orthopädischen Sachverständigen, die eine Erkrankung des Bewegungsapparates, die die Nutzung des Hilfsmittels plausibel machen würden, nicht im Ansatz haben feststellen können. Auch die Diskrepanz des Verhaltens mit der Beschwerdeschilderung der Klägerin zu Beginn der Untersuchung unmittelbar nach den Beobachtungen zeigen anschaulich die Intensität der Verdeutlichung der Beschwerden und der Aggravation. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin tatsächlich nach übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen unter einer nicht unerheblichen Depression bzw. depressiven Episode leidet. Dennoch relativiert sich vor diesem Hintergrund die umfassende Beschwerdeschilderung der Klägerin und belegt auch den Rückschluss der Sachverständigen, dass die Klägerin über genügend Ressourcen verfügt und ihre offensichtlich vorhandene Hemmung, eine Tätigkeit aufzunehmen, überwinden kann und hierfür auch genügend Willensstärke besitzt. Gänzlich fernliegend ist die Annahme, dass die Wegefähigkeit der Klägerin in irgendeiner Form beeinträchtigt sein könnte.

43

Aus dem vorgelegten Konsiliarbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. W. vom 27. Februar 2023 im Zusammenhang mit einer geplanten Psychotherapie ergibt sich kein Anlass für weitere Ermittlungen. Eine aktuelle Verschlechterung kann nicht mehr zu einer Rentengewährung führen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI letztmalig am 31. Dezember 2019 erfüllt gewesen sind. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Begründung nichts Neues im Vergleich zu den bereits vorliegenden und von den Sachverständigen ausgewerteten Befundberichten.

44

Soweit es die epileptischen Anfälle betrifft, ist festzustellen, dass diese keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen haben, insbesondere nicht zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führen. Zunächst ist festzustellen, dass der Sachverständige Dr. N1 in seinem Gutachten im Berufungsverfahren diese Diagnose aufgeführt hat, ohne jedoch weitergehende Leistungseinschränkungen festgestellt zu haben. Seine Einschätzung in dem Parallelverfahren, wonach von einer mittleren Häufigkeit der komplex-fokalen Anfälle von Tagen bis Wochen auszugehen sei, wird durch die Feststellungen des Epilepsiezentrums Hamburg, in welchem die Klägerin in der Zeit vom 27. August 2021 bis zum 7. September 2021 in stationärer Behandlung gewesen ist, relativiert. In dem Entlassungsbericht, der dem Sachverständigen Dr. N1 offensichtlich nicht vorgelegen hat, heißt es, dass man bei den Gähnepisoden eine epileptische Genese ausschließen könne, eine psychogehende Ursache erscheine wahrscheinlich. Es seien trotz Provokationsversuchen während des Aufenthalts keine weiteren Anfälle aufgetreten, eine epileptische Genese sei sehr unwahrscheinlich. Folgerichtig sind psychogene, nicht epileptische Anfälle diagnostiziert worden. Während des Klinikaufenthalts ist es zu keinem Anfall gekommen. Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung des Einzel-GdB des Sachverständigen Dr. N1 durchaus infrage gestellt werden, hierauf kommt es jedoch im Rentenverfahren nicht an. Soweit Ursache für die von der Klägerin geschilderten Anfälle, die sich mit Übelkeit, Gähnen, tränenden Augen, Kopfschmerzen, teilweise auch Kraftverlust im rechten Bein und schmerzhafte Verkrampfung der rechten Hand bemerkbar machen, in der Psyche der Klägerin zu suchen ist, sind die Feststellungen der Sachverständigen auch hier maßgeblich, dass die Klägerin nicht an der Durchführung einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehindert ist. Vor dem Hintergrund der sehr starken Beschwerdeverdeutlichung der Klägerin ist ihr Vorbringen zu den Anfällen und deren Häufigkeit auch in Zweifel zu ziehen. Geht man davon aus, dass die Klägerin unter derartigen Symptomen leidet, dürfte die Häufigkeit aufgrund ihres Aggravationsverhaltens infrage zu stellen sein. Ungeachtet dessen würde sich möglicherweise aus derartigen Anfällen eine partielle Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch ein auf Dauer bestehendes aufgehobenes Leistungsvermögen ergeben. Hinzu kommt, dass eine medikamentöse Therapie möglich ist und durchgeführt wird. Im Hinblick auf Tätigkeiten, die mit einer solchen Erkrankung nicht in Einklang zu bringen sind, haben die Sachverständigen bereits entsprechende Leistungseinschränkungen formuliert. Der Sachverständige Dr. L1 hat nach Vorlage des Entlassungsberichts der Asklepios Klinik Barmbek, in welchen die Klägerin wegen Epilepsie-Anfällen stationär in der Zeit vom 12. Mai 2020 bis 18. Mai 2020 behandelt worden ist, ausgeführt, dass eine rein fokale Epilepsie allenfalls zu weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen führen würde, etwa die Arbeit an laufenden Maschinen mit Verletzungsgefahr. Derartige Tätigkeiten sind aber ohnehin bereits nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N1 ausgeschlossen (gefährdende Arbeitsplätze).

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

46

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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