Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 P 2/23 D

Orientierungssatz

Die Berufung ist nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn die nach § 64 SGG zu berechnende Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bereits verstrichen gewesen ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG nicht vorliegen.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 21. Dezember 2022, S 49 P 6/22, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeiträume vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2020 sowie vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2021 in Höhe von insgesamt 1938,75 Euro nebst Zinsen.

2

Diesen Betrag blieb der bei der Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen privat pflegepflichtversicherte Beklagte trotz Mahnungen der Klägerin schuldig. Nachdem die Zustellungen eines von der Klägerin beim Amtsgericht Hamburg-Altona beantragten Mahn- und nachfolgenden Vollstreckungsbescheids wegen falscher Adressierung als unwirksam erkannt worden waren, beantragte die Klägerin am 11. März 2020 die Neuzustellung des Mahnbescheids. Diese erfolgte am 21. März 2020. Am 4. April 2020 erhob der Beklagte ohne Angabe von Gründen Widerspruch.

3

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat das Verfahren auf Antrag der Klägerin am 4. Januar 2022 an das Sozialgericht (SG) Hamburg abgegeben, wo der Vorgang am 6. Januar 2022 eingegangen ist.

4

Nach Erweiterung der Hauptforderung und teilweiser Rücknahme der Klage wegen Nebenforderungen durch die Klägerin hat das SG der Klage auf Zahlung von 1938,75 Euro nebst Zinsen nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2022 antragsgemäß stattgegeben, dem Beklagten die Gerichtskosten des Mahnverfahrens auferlegt und die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten 10 % von dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

5

Der Gerichtsbescheid ist dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 30. Dezember 2022 durch Einlegung in den zur Wohnung des Beklagten gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden.

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Am 31. Januar 2023, einem Dienstag, hat der Beklagte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt, ohne diese zu begründen. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Berufung wegen Fristversäumnis unzulässig sei, und auf die Frage nach etwaigen Wiedereinsetzungsgründen hat der Beklagte sich trotz Erinnerung nicht geäußert.

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Der Beklagte beantragt sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat durch Beschluss vom 17. April 2023 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes ).

12

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Juni 2023, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Beklagte auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

14

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2023 ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 S. 1 SGG).

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Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Beklagten am 30. Dezember 2022 wirksam zugestellt worden, sodass die sich aus § 151 Abs. 1 SGG ergebende, gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 SGG am 30. Januar 2023, einem Montag, abgelaufene Monatsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 31. Januar 2023 bereits seit einem Tag verstrichen gewesen ist.

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Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

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Im Übrigen ist die Berufung auch unbegründet. Das SG hat der Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, stattgegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

19

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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