Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 175/22 D

Orientierungssatz

1. Bei der Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB 2 bezieht sich das dem Grundsicherungsträger eingeräumte Auswahlermessen auf die Förderungshöhe und -dauer.(Rn.27)

2. Das Einstiegsgeld soll lediglich einen Anreiz zur Aufnahme auch einer niedrig entlohnten Tätigkeit setzen und den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei deren Aufnahme unterstützen. Dabei ist dessen individuelle Einkommens- und Lebenssituation zu berücksichtigen.(Rn.31)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten ein höheres Einstiegsgeld nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

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Der Kläger, der zur streitigen Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II stand und arbeitslos war, beantragte am 30. November 2020 beim Beklagten die Gewährung von Einstiegsgeld im Rahmen der zum 1. Dezember 2020 vorgesehenen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der H. GmbH. Der vorgelegte Arbeitsvertrag sah eine monatliche Bruttovergütung von 2.400 Euro vor, zuzüglich einer variablen Vergütung von maximal 100 Euro ab dem 1. Mai 2021, die sich an dem Erfolgsgrad bestimmter festgelegter Ziele orientieren sollte.

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Mit Bescheid vom 11. Januar 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger ein Einstiegsgeld in Höhe von 159,90 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021. Zur Begründung hieß es, die Entscheidung beruhe auf § 16b SGB II und der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung – ESGV) und sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Einstiegsgeld solle den Kläger finanziell bei der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützen und könne erbracht werden, wenn es für erforderlich gehalten werde, um die Hilfebedürftigkeit des Klägers prognostisch dauerhaft zu überwinden. Dabei seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das Einstiegsgeld werde hier nach § 1 ESGV einzelfallbezogen bemessen. Im Falle des Klägers bestehe die Förderung aus einem Grundbetrag in Höhe von 116,70 Euro monatlich, entsprechend 30 % des individuellen Regelbedarfs von hier 389 Euro. Weiterhin werde dem Kläger ein Ergänzungsbetrag in Höhe von 43,20 Euro monatlich, entsprechend 10 % des „vollen“ Regelbedarfs von 432 Euro pro zusätzlichem leistungsberechtigtem Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft, gewährt. Daraus ergebe sich eine monatliche Fördersumme von 159,90 Euro.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, der Beklagte sei bei der Bewilligung des Einstiegsgeldes „vom üblichen Maß“ abgewichen.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2021 zurück. Der Kläger verdiene 1.641,30 Euro netto, bereinigt seien dies 1.341,30 Euro. Er sei mit diesem Einkommen in der Lage, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.024 Euro zu decken. Eine Förderung durch die Gewährung von Einstiegsgeld sei daher möglich. Hinsichtlich des Förderungsumfanges handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen sei hier dahingehend auszuüben, die bewilligten 159,90 Euro zu gewähren. Die Förderungshöhe von 30 Prozent ergebe sich aus der Beachtung der Einkommens- und Lebenssituation des Klägers. Zudem sei auch das Interesse der Allgemeinheit an einem wirtschaftlichen Umgang mit steuerfinanzierten Mitteln zu berücksichtigen.

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Der Kläger hat am 19. April 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat die Höhe des ihm gewährten Einstiegsgeldes für unangemessen niedrig gehalten; es liege „weit unterhalb der sonst üblichen Höhe“. Der Beklagte habe zudem weder das Einkommen seiner Ehefrau noch die Kosten seiner Diabetes-Erkrankung und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter berücksichtigt. Außerdem habe der Beklagte die Höhe seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes falsch bemessen; dagegen sei bereits Klage erhoben worden. Der Beklagte müsse deshalb eine neue Einschätzung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vornehmen.

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Das Sozialgericht hat im Vorbringen des Klägers den Antrag erkannt,

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den Bescheid vom 11. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2021 abzuändern und ihm ein höheres Einstiegsgeld zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

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Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit Beschluss vom 29. November 2021 abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. März 2022 zurückgewiesen (L 4 AS 379/21 B PKH).

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Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne keinen bestimmten Förderungsbetrag durchsetzen, sondern allein eine neue Bescheidung seines Antrages auf Gewährung von Einstiegsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erreichen. Die Prüfung müsse dabei darauf beschränkt werden, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Ermessensfehler des Beklagten seien jedoch nicht erkennbar. Das Einstiegsgeld solle einen Anreiz für die Tätigkeitsaufnahme schaffen und dabei die mit einer Erwerbstätigkeit typischerweise verbundenen Mehrkosten ausgleichen. Es diene damit dem Ziel der Grundsicherung, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Für die Höhe der Leistung sehe die auf Grund von § 16b Abs. 3 SGB II erlassene ESGV zwei Bemessungsmethoden vor. Der Regelfall sei die einzelfallbezogene Bemessung. Diese habe der Beklagte vorliegend gewählt und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 einen monatlichen Betrag von 159,90 Euro bewilligt. Dieser setze sich aus einem Grundbetrag und einem Ergänzungsbetrag zusammen. Hinsichtlich des Grundbetrages habe der Beklagte, ausgehend von der für den Kläger hier maßgebenden Regelbedarfsstufe 2, eine Festsetzung in Höhe von 30 % von 389 Euro vorgenommen, also 116,70 Euro. Hinzu trete ein Ergänzungsbetrag in Höhe von 10 % des Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 1, mithin 43,20 Euro. In der Summe ergebe dies den bewilligten monatlichen Betrag. Die Festsetzung des Grundbetrages auf 30 % des maßgebenden Regelbedarfes sei unter Berücksichtigung der Ziele des Einstiegsgeldes und der Maßstäbe zur Bemessung seiner Höhe nicht zu beanstanden. Das vorherige Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe Mitte 2020 geendet. Der Kläger sei also erst wenige Monate ohne Beschäftigung gewesen. Soweit das Einstiegsgeld die mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbundenen Mehrkosten ausgleichen solle, sei zu berücksichtigen, dass der Bruttolohn des Klägers den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers übersteige und damit auch zur Deckung der genannten Mehrkosten eingesetzt werden könne. Der Kläger habe auch keine Gründe genannt, die die Gewährung des Höchstbetrages von 50 % des maßgebenden Regelbedarfs rechtfertigen könnten.

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Der Kläger hat am 22. Juli 2022 Berufung eingelegt.

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Er trägt vor, das Einstiegsgeld sei vom Beklagten falsch berechnet worden, da schon die Grundlage falsch sei. Es gebe noch laufende Verfahren über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Zahlungen für die „Trennungskinder“, da diese an den Wochenenden bei ihm gewesen seien und daher mit ihm eine temporäre Bedarfsgemeinschaft gebildet hätten. Wenn dies berücksichtigt worden wäre, hätte sich eine ganz andere Berechnung ergeben.

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Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides.

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Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 27. Juni 2023 abgelehnt. Nach Anhörung der Beteiligten ist das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 auf den Berichterstatter übertragen worden, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Am 11. März 2024 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 SGG vorliegen und nach Anhörung der Beteiligten eine Übertragung durch Beschluss stattgefunden hat.

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II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).

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III. Die Berufung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2022 der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2021. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keinen Sachantrag hat stellen wollen, begehrt nach richtigem Verständnis seines gesamten Vorbringens nicht die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines höheren Einstiegsgeldes. Eine solche kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG), gerichtet auf eine entsprechende Verurteilung des Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides, hätte auch bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 16b SGB II im Ermessen des Beklagten steht. § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht lediglich vor, dass erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden „kann“, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Klage richtet sich vielmehr auf eine Neubescheidung des Antrags auf Einstiegsgeld, so dass die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft und hier auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Leopold/Harks, in: jurisPK-SGB II, Stand: 6.1.2023, § 16b Rn. 118).

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Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 11. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2021 ist rechtmäßig.

27

Der Leistungsträger ist im Rahmen des § 16b SGB II lediglich zu einer Ermessensentscheidung (Entschließungs- und Auswahlermessen) verpflichtet (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, 2. EL 2024, § 16b Rn. 93). Das Auswahlermessen bezieht sich dabei auf die Förderungshöhe und -dauer. Für die Ermessensausübung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch. Das Ermessen ist also entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, und es sind die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Die Entscheidung muss erkennen lassen, welche dem Zweck der Norm entsprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt wurden und welche Abwägung zwischen den kollidierenden Interessen des Antragstellers an der Förderung durch Einstiegsgeld einerseits und den Interessen der öffentlichen Hand an einem sparsamen Umgang mit Steuergeldern andererseits stattgefunden hat (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 96).

28

Gerichtlich überprüfbar ist eine Ermessensentscheidung deshalb nur dahingehend, ob die Behörde eine Rechtsfolge gewählt hat, die in der Ermessensermächtigung nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung), ob sie ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat, etwa weil sie irrig meinte, zu einem bestimmten Handeln verpflichtet zu sein (Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensunterschreitung), oder aber ob die Behörde die für die Ermessensausübung nach dem Gesetz maßgeblichen Gesichtspunkte nicht oder unzureichend oder sachwidrige oder unzulässige Gesichtspunkte berücksichtigt hat (Ermessensmissbrauch oder Ermessensfehlgebrauch).

29

Ermessensfehler im vorgenannten Sinne sind nicht erkennbar.

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Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Förderung erfüllt. Die vom Beklagten gewählte Förderung bewegt sich ihrem Umfang nach im Rahmen der nach § 16b SGB II und der ESGV vorgesehenen Rechtsfolgen. Aus der Begründung von Bescheid und Widerspruchsbescheid geht auch deutlich hervor, dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen.

31

Der Entscheidung des Beklagten liegen auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Insoweit verweist der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffende Darstellung des Sozialgerichts. Der Beklagte hat zulässigerweise auf die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel als einen Gesichtspunkt bei der Ermessensentscheidung hingewiesen und auf der anderen Seite dargelegt, dass er bei der Wahl eines Grundbetrages von 30 % die individuelle Einkommens- und Lebenssituation des Klägers berücksichtigt habe. Angesichts des in § 1 Abs. 2 Satz 1 ESGV vorgesehenen maximalen Grundbetrages von 50 % des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, entsprechen die im Falle des Klägers gewählten 30 % dem durchschnittlichen Förderungsfall. Individuelle Besonderheiten beim Kläger, die eine höhere Förderung erforderlich scheinen lassen, sind nicht zu erkennen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe im Förderungszeitraum eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit seinen Kindern im Rahmen des Umgangsrechts gebildet. Die Größe der Bedarfsgemeinschaft wird nach § 1 Abs. 1 Satz 3 ESGV bei den Ergänzungsbeträgen – neben der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit – lediglich „berücksichtigt“. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ESGV soll zwar bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, je weiterer Person ein Ergänzungsbetrag gezahlt werden, der nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ESGV 10 % des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II entspricht. Es ist jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte sich hier lediglich an der Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seiner Ehefrau, orientiert und nicht auch noch den zeitweisen Aufenthalt seiner Kinder an den Wochenenden berücksichtigt hat. Dafür spricht bereits, dass § 1 Abs. 4 Satz 2 ESGV schon für das dauerhafte Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft des Beziehers von Einstiegsgeld einen Zusatzbeitrag von lediglich 10 % des Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 1 vorsieht. Bei nur temporärer Bedarfsgemeinschaft wäre dieser Betrag aber im Vergleich nicht gerechtfertigt. Und eine weitere, kleinteiligere Differenzierung ist weder nach der ESGV vorgesehen noch erscheint sie nach Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes angezeigt. Erneut ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass das Einstiegsgeld lediglich einen Anreiz zur Aufnahme auch einer niedrig entlohnten Tätigkeit setzen und die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei deren Aufnahme unterstützen soll (vgl. Hannes, in: Gagel, SGB II/SGB III, 84. EL, Dezember 2021, SGB II, § 16b Rn. 7), indem die mit einer Erwerbstätigkeit typischerweise verbundenen Mehrkosten ausgeglichen werden (vgl. die Gesetzesbegründung zur Vorläufervorschrift § 29 SGB II a.F., BT-Drs. 15/1516, S. 59). Das Einstiegsgeld dient hingegen nicht der Bedarfsdeckung.

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Es ist deshalb für die Frage der fehlerfreien Ausübung des Ermessens auch unmaßgeblich, ob der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft des Klägers während der Bezugsdauer des Einstiegsgeldes tatsächlich höher lag, etwa weil der Beklagte – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt hätte. Im Übrigen hat der Beklagte aber auch die (vermeintliche) Bedarfsdeckung durch das Erwerbseinkommen in der Begründung des Widerspruchsbescheides primär deshalb genannt, um darzulegen, dass überhaupt die Förderungsbedingungen vorgelegen haben. Dies betrifft das Merkmal der „Überwindung der Hilfebedürftigkeit“ in § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II und demnach die Tatbestandsseite der Norm, nicht hingegen die Rechtsfolgenseite der Entscheidung und mithin auch nicht die Ermessensausübung.

33

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

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V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.


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