Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 AL 19/22

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

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Der Kläger ist 1993 geboren und absolvierte vom 1. Februar 2020 an eine dreijährige Ausbildung zum Industriemechaniker. Am 16. Januar 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe. Diese bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2020 in Höhe von 59 Euro monatlich ab 1. April 2020 und in Höhe von 67 Euro monatlich ab 1. August 2020 bis 2. August 2021.

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Am 26. Mai 2021 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von BAB ab dem 3. August 2021. Die Beklagte stellte für den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 einen monatlichen Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 792 Euro (Lebensunterhalt 723 Euro, Fahrkosten 69 Euro) und ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 932,65 Euro (anrechenbare Ausbildungsvergütung) fest. Mit Bescheid vom 1. September 2021 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Es stünden die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts anderweitig zur Verfügung. Der Widerspruch des Klägers, mit welchem dieser auch einen neuen Mietvertrag einreichte, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2021 ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger lebe weder im Haushalt seiner Eltern noch eines Elternteils. Als Bedarf für den Lebensunterhalt sei daher nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ein Betrag in Höhe von 398 Euro zugrunde zu legen. Der Bedarf erhöhe sich für die Unterkunft um eine Wohnpauschale in Höhe von 325 Euro monatlich (§ 13 Abs. 2. Nr. 2 BAföG). Eine Berücksichtigung tatsächlich entstehender höherer Mietkosten sei nicht vorgesehen.

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Als Bedarf für Fahrkosten seien Kosten für Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) zugrunde zu legen. Der Kläger pendele mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen seiner Unterkunft und der Ausbildungsstätte. Der Tarif bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel betrage laut eigenen Angaben 69,00 Euro.

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Es bestehe danach folgender Gesamtbedarf für die Ausbildung:

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Grundbedarf 398,00 Euro

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Wohnpauschale 325,00 Euro

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Fahrkosten 69,00 Euro

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Gesamtbedarf 792,00 Euro

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Weitere Aufwendungen dürften nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzlichen Regelungen dies nicht zuließen.

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Gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien auf den Gesamtbedarf das Einkommen u.a. des Auszubildenden anzurechnen:

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Zu berücksichtigen sei das Einkommen im Bewilligungszeitraum. Dieser umfasse nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Regel bei Berufsausbildung 18 Monate. Er umfasse hier die Zeit vom 3. August 2021 bis 31. Juli 2023.

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Das seien 24 volle Monate, da angebrochene Monate wie volle Monate zu berücksichtigen seien. Die Ausbildungsvergütung setze sich danach wie folgt zusammen:

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3. August 2021 bis 31. Januar 2022 6 volle Monate x 1.008,00 Euro = 6.048,00 Euro

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1. Februar.2022 bis 31. Januar 2023 12 volle Monate x 1.156,00 Euro = 13.872,00 Euro

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1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 6 volle Monate x 1.250,00 Euro = 7.500,00 Euro

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Summe 24 volle Monate 27.420,00 Euro

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Einmalige Zahlung im November 2021 504,00 Euro

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Einmalige Zahlung im Juli und November 2022 1.156,00 Euro

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Einmalige Zahlung im Juli 2023 625,00 Euro

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Gesamtbetrag 29.705,00 Euro

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abzüglich Vermögenswirksame Leistungen Arbeitgeberanteil (18,00 Euro monatlich) (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG) = 432,00 Euro

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abzüglich Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) = 6.235,15 Euro

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Daraus folge ein monatliches Einkommen im Bewilligungszeitraum (:24 Monate) in Höhe von 959,91 Euro, abzüglich der Steuerpauschale (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) in Höhe von 27,26 Euro, also monatliche Einnahmen und damit ein anrechenbares Einkommen des Klägers in Höhe von 932,65 Euro.

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Das Gesamteinkommen übersteige damit den Gesamtbedarf, Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehe deshalb ab 3. August 2021 nicht mehr.

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Der Kläger hat gegen hiergegen am 20. Oktober 2021 Klage erhoben, mit welcher er vorträgt, er habe wenig Geld zur Verfügung und benötige die BAB. Obwohl er Auszubildender sei, werde seine Miete nicht in vollem Umfang von der Beklagten übernommen.

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Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 25. Januar 2022 die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ausgeführt, das Gesetz sehe statt der Übernahme der tatsächlichen Mietkosten eine Mietpauschale in Höhe von 325 € vor.

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Der Kläger hat gegen den ihm am 26. März 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. April 2022 Berufung mit einfacher Email eingelegt und dieser eine Kopie einer handschriftlichen Berufungsschrift beigefügt. Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen den Formvorschriften nicht entsprechen dürfte und nach Eingang einer unterschriebenen Berufungsschrift vom 18. Mai 2022 dem Kläger durch Beschluss vom 6. Juni 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe als Auszubildender Anspruch, dass seine Miete vollständig übernommen werde. Das Geld reiche nicht für den Lebensunterhalt.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 3. August 2021 Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG sehe zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes die Berücksichtigung eines pauschalen Bedarfs für die Kosten der Unterkunft vor, welcher bei 325 € liege.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. April 2024 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und in Abwesenheit des ordnungsgemäß am 24. Februar 2024 geladenen Klägers in mündlicher Verhandlung entscheiden konnte, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

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Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, sieht § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG statt der Übernahme der tatsächlichen Mietkosten eine Mietpauschale in Höhe von (im streitentscheidenden Zeitraum) 325 € vor. Etwaige Berechnungsfehler der Beklagten sind weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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