Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (3. Senat) - L 3 R 60/22
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
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Die im Jahr 1962 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernte, war von 1983 bis 2011 als Reinigungskraft tätig. Sie erhält laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch.
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Im Jahr 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten der Sachverständigen Dr. M., Fachärztin für Chirurgie, vom 15. August 2013 sowie ein Gutachten der Fachärztin für Nervenheilkunde und Sozialmedizin Dr. M1 vom 24. September 2013 ein. Mit Bescheid vom 6. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
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Im Mai 2015 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie G1 vom 26. April 2016. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 4. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 ab. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Klage (Aktenzeichen S 33 R 487/17) holte das Sozialgericht Hamburg ein Gutachten des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 12. Februar 2018 ein. Der medizinische Sachverständige stellte ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen bei der Klägerin fest. Bei zumutbarer Willensanspannung sei die Klägerin in der Lage, ihre Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Bei der Klägerin liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor. Mit dieser diagnostischen Feststellung seien die bei der Klägerin bestehende Symptomatik, ihre mitgeteilten Ängste, depressive Phasen, mit Einschränkung auch ein Schmerzerleben sowie eine emotionale Instabilität zusammengefasst. Die Klägerin habe keine ambulante psychotherapeutische Behandlung, die ihr verschiedentlich angeraten worden sei, in Anspruch genommen. Aus dem von der Klägerin berichteten Angsterleben ergebe sich kein wesentliches Vermeidungsverhalten. Insbesondere in der Untersuchungssituation habe die Klägerin keinen Hinweis auf ein Angsterleben gezeigt. Es habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Klägerin aufgrund der seelischen Alterationen anhaltend in einer Weise eingeschränkt sei, dass eine Leistungsunfähigkeit anzunehmen wäre. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. vom 17. September 2018 nahm die Klägerin sodann die Klage zurück.
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Am 6. Februar 2020 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte zog die Unterlagen aus den vorangegangenen Rentenverfahren bei, holte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie gutachterliche Stellungnahmen der Fachärztin für Neurologie G1 vom 9. April 2020 sowie der Fachärztin für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. S1 vom 20. April 2020 ein. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14. April 2020 ab. Bei der Klägerin lägen eine Erschöpfungsdepression mit Schmerz- und Somatisierungsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine Minderbelastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates sowie intermittierende Lumboischialgien rechts vor. Die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
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Mit ihrem hiergegen am 24. April 2020 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass mit Blick auf Art und Schwere ihrer Erkrankungen ihre gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag zu niedrig beurteilt worden seien. Sie habe ständig lang andauernde Schmerzen, die chronisch seien. Immer wieder sei sie mit dem Alltagsleben überfordert. Ihr behandelnder Facharzt für Psychiatrie Dr. E. halte sie für erwerbsgemindert. Die Klägerin legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Neurologie Dr. E. vom 4. Mai 2020 vor.
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Die Beklagte veranlasste eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. F. vom 2. Juli 2020. Auf dieser Grundlage wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2020 als unbegründet zurück. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung sei nicht zu beanstanden. Eine maßgebliche Verschlimmerung der seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankung (Somatisierungsdepression) sei nicht belegt. Die Behandlung erfolge wie bisher ambulant, eine Intensivierung der Behandlung sei nicht ersichtlich. Bereits im März 2020 habe Dr. E. eine fehlende Belastbarkeit für eine Rehabilitation attestiert.
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Am 11. September 2020 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie leide insbesondere unter einer psychischen Erkrankung.
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Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
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Das Sozialgericht hat sodann Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie Unterlagen des MDK Nord beigezogen. Dieser hat seit August 2020 einen Pflegegrad 3 bei der Klägerin festgestellt. Sodann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für psychotherapeutische Medizin PD Dr. L. vom 25. Januar 2022. Der medizinische Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin an einer chronifizierten depressiv-neurotischen Entwicklung bei einfach strukturierter Persönlichkeit mit psychostrukturellen Defiziten und traumatischen Kindheitserfahrungen leide. Es bestehe ein Zustand nach zwei wiederholt aufgetretenen schweren depressiven Zustandsbildern, die eine Hospitalisierung erforderlich gemacht gehabt hätten. Ein geringer Bildungsstatus, eine nur unvollständige kulturelle Anpassung und die Beibehaltung des ursprünglich erlebten sozialen Rollenmodells spielten für diese Entwicklung und Aufrechterhaltung neben einer anhaltenden familiären Konfliktsituation eine wesentliche Rolle. Zudem bestehe ein psychosomatisch überformter skelettogener Verschleißschmerz. Zwar seien die psychischen Störungen an sich nicht so tiefgreifend, dass sie von sich aus eine Erwerbsunfähigkeit bedingten. Dennoch sei angesichts der langen Krankheitsdauer und der chronifizierten, psychosozial verfestigten regressiven Entwicklung und der aufgehobenen Anpassungsfähigkeit die berufliche Leistungsfähigkeit aufgehoben. Die Klägerin verfüge nicht mehr über ausreichende Ressourcen/funktionelle Fähigkeiten, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeiten von wirtschaftlichem Wert seien der Klägerin auf absehbare Dauer nicht mehr möglich. Aufgrund der psychischen Erkrankung, die mit einer starken seelischen Verunsicherung sowie sozialem Rückzug und Isolation einhergehe, habe die Klägerin nicht das Selbstvertrauen, täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu nutzen. Sie sei auf Hilfe angewiesen. Eine Besserung des Leistungsvermögens sei unwahrscheinlich. Wegen des weitergehenden Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 95 bis 139 der Gerichtsakte verwiesen.
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Die Beklagte hat zum Gutachten vorgetragen, dass sich das vom Gutachter angenommene aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin nicht nachvollziehen lasse. Es finde sich im Gutachten kein neuer medizinischer Aspekt, der nicht bereits bewertet worden sei. Dies sehe der Sachverständige selbst ebenso. Er habe das aufgehobene Leistungsvermögen vielmehr auf eine Chronifizierung des Zustandsbildes bezogen. Dem sei jedoch angesichts der deutlich demonstrativen Verhaltensweisen der Klägerin, der unterschiedlichen Beobachtungen innerhalb wie außerhalb der Gutachtensituation sowie des vom Sachverständigen selbst nicht nachvollziehbaren Ergebnisses des MDK-Gutachtens nicht zu folgen. So habe der Sachverständige beobachtet, dass die Klägerin vor dem Gespräch mit dem Sachverständigen ohne Hilfsmittel und ohne Unterstützung ihrer Tochter gehfähig mit flüssigem Gangbild gewesen sei. Als der Sachverständige die Klägerin aufgefordert habe, ihn in den Gesprächsraum zu begleiten, sei diese sitzen geblieben, habe nicht reagiert und sich verweigert. Ein solches grob demonstratives Verhalten der Klägerin sei bei dieser immer wieder zu beobachten. Die Pflegegradeinstufung durch eine Pflegefachkraft im Auftrag des MDK Nord basiere auf einer telefonischen Informationserhebung. Die Angaben, die wohl vorwiegend die Mitarbeiterin des ambulanten Pflegedienstes gemacht habe, seien zu hinterfragen. Der Sachverständige Dr. L. beschreibe in seinem Gutachten auf der einen Seite, dass die Einschätzung des Pflegedienstes nicht zutreffe. Damit gehe dieser offenbar von nicht stimmigen Angaben aus. Auf der anderen Seite folge er selbst den Angaben der Klägerin. Hier wäre eine kritischere Sichtweise angebracht gewesen. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die psychischen Störungen an sich nicht so tiefgreifend seien, dass sie von sich aus eine Erwerbsunfähigkeit bedingten. Jedoch sei aufgrund der langen Krankheitsdauer und der chronifizierten Entwicklung die berufliche Leistungsfähigkeit aufgehoben. Letzterer Einschätzung könne nicht zugestimmt werden. Die Klägerin habe seit 2013 den dritten Rentenantrag gestellt und sei mehrfach übereinstimmend mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen eingeschätzt worden. Es habe sich keine Veränderung ergeben. Aufgrund des zielführenden, demonstrativen Verhaltens der Klägerin bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. L. werde deutlich, dass die Klägerin offenbar über sehr gute Ressourcen verfüge, entsprechende Angaben und Verhaltensweisen im Sinne ihres gewünschten Zieles zu tätigen. Es seien insofern noch ausreichende Kompetenzen anzunehmen und ausreichende Willensfähigkeit vorhanden, eine eventuelle Hemmung bezüglich einer Arbeitsleistung zu überwinden. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine muttersprachliche Therapie nicht begonnen worden sei. Bemerkenswert sei zudem, dass über viele Jahre die Medikation nicht verändert worden sei.
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 hat die Diplom-Sozialpädagogin D. mitgeteilt, dass sie bzw. ihr Pflegedienst bei der MDK-Begutachtung im September 2020 nicht dabei gewesen seien. Auch habe sie sich zum MDK-Gutachten der Klägerin nicht geäußert.
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Das Sozialgericht hat sodann eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L. vom 25. April 2022 eingeholt. Der medizinische Sachverständige hat ausgeführt, dass es richtig sei, dass dem Gutachten keine wesentlichen neuen medizinischen Aspekte zugrunde lägen. Das Gutachten unterscheide sich von den bisherigen Gutachten jedoch dadurch, dass eine genauere Herausarbeitung der Entwicklung des Krankheitsbildes vor dem biografischen Hintergrund in einer psychosomatischen Perspektive vorgenommen worden sei. Zudem sei er der Frage der tatsächlichen Auswirkung des Krankheitsbildes auf die berufliche Leistungsfähigkeit genauer nachgegangen. Hieraus ergäben sich ein massiver Regressionszustand, der sich mittlerweile verfestigt habe, eine massive psychische Belastung in der Kindheit mit Ereignissen traumatischer Qualität, als deren unbewusste Wiederholung der gegenwärtige Zustand der Klägerin gedeutet werden könne, dazu ein anhaltender massiver Ehekonflikt sowie eine ebenso massive Reduktion der allgemeinen psychosozialen Fähigkeiten. Es wäre sicherlich wünschenswert gewesen, wenn die Klägerin ambulante psychotherapeutische Hilfe erhalten hätte. Der behandelnde Psychiater habe dazu offenbar aber keine Möglichkeit gesehen, sondern die Klägerin medikamentös behandelt. Dies entspreche leider immer noch der üblichen Behandlungsrealität. Für ein selbstinitiatives Aufsuchen einer psychotherapeutischen Behandlung hätten viele Voraussetzungen nicht vorgelegen. Das über Jahre die Medikation nicht geändert worden sei, spreche dafür, dass der behandelnde Psychiater eine Besserung des Krankheitsbildes nicht als aussichtsreich angesehen, sondern vielmehr eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau angestrebt habe. Auch bei diesem Aspekt handele es sich um einen Hinweis auf eine massive Chronifizierung und Verfestigung des Störungsbildes.
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Die Klägerin hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. vollen Umfangs angeschlossen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass die vom Gutachter genannte genauere Herausarbeitung des Krankheitsbildes vor dem biografischen Hintergrund lediglich Bedeutung für eine geplante langfristige therapeutische Intervention habe, aber für die sozialmedizinische Beurteilung nicht relevant sei. Bei dieser gehe es um die tatsächlichen Auswirkungen des Krankheitsbildes auf die Funktionsfähigkeit.
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Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 hat das Sozialgericht die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
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Mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2022 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2020 verurteilt, der Klägerin ausgehend von einem Leistungsfall 6. Februar 2020 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Klägerin sei erwerbsgemindert. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. hätten das Gericht überzeugt. Das Gutachten zeichne sich bereits dadurch aus, dass der Sachverständige die Klägerin an drei verschiedenen Tagen begutachtet habe, während sich die vorangegangenen Begutachtungen auf eine einmalige Untersuchungssituation beschränkt hätten. Bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. L. sei bei den ersten zwei Terminen jeweils eine Tochter der Klägerin als Dolmetscherin anwesend gewesen und im letzten Termin eine vereidigte Dolmetscherin. Der Sachverständige Dr. S. habe auf die Anwesenheit eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin verzichtet, sich aber offenbar veranlasst gesehen, diesen Umstand in seinem Gutachten zu diskutieren. Obgleich der Sachverständige Dr. S. zu der Auffassung gelangt sei, die Begutachtung habe ohne Dolmetscher durchgeführt werden können, beruhe das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. auf einer breiteren Tatsachengrundlage als das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie die von der Beklagten veranlassten Gutachten. Der Sachverständige Dr. L. gehe letztlich davon aus, dass im Längsschnitt und angesichts der festgestellten Einschränkungen in den Dimensionen des Mini-ICF-APP eine Erwerbsminderung vorliege. Zwar liege keine schwere Depression vor, jedoch seien die sich aus der festgestellten chronifizierten neurotisch-regressiven Fehlentwicklung ergebenden Einschränkungen derart gravierend, dass von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sei. Obgleich die Diagnose im engeren Sinne etwas vage bleibe, seien die Einschränkungen doch deutlich beschrieben worden. Auf letztere komme es im Rahmen der Bewertung einer Erwerbsminderung an. Die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten verfingen nicht. Die Beklagte habe der Klägerin grob demonstratives Verhalten vorgeworfen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte auf einen Umstand beziehe, der das Äußere der Klägerin betreffe (Kopftuch). Zum anderen habe die Beklagte letztlich unkonkret und ohne Einzelfallbezug ausgeführt, ein Verhalten wie das der Klägerin sei „in entsprechenden Verfahren letztlich immer wieder zu beobachten“. Was die Beklagte damit habe andeuten wollen, bleibe offen. Soweit sich die Beklagte auf das Verhalten der Klägerin beziehe, nachdem diese hereingerufen worden sei, sei auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L. zu verweisen. Aus den Umständen, die zur Bewilligung von Pflegestufe 3 geführt hätten, lasse sich in diesem Verfahren nichts Negatives für die Klägerin herleiten. Zum einen hätten die aufgrund der Corona-Pandemie telefonisch durchgeführten Begutachtungen durch den MDK in einer Reihe von Fällen zu verhältnismäßig hohen Pflegegraden geführt. Zum anderen sei nicht restlos aufzuklären, auf wessen Angaben die gewährte Pflegestufe beruhe. Im Hinblick auf den Vorwurf der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei entsprechendem Leidensdruck eine psychotherapeutische Behandlung begonnen hätte, sei auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen hinzuweisen. Dieser habe nachvollziehbar ausgeführt, dass eine rein medikamentöse Therapie immer noch Behandlungsrealität sei und es zudem der Klägerin an einer Reihe von Faktoren fehle, sich um eine psychotherapeutische Behandlung zu bemühen. Anders als vom Sachverständigen angenommen sei nicht von einer Erwerbsminderung auf Dauer auszugehen. Die Ausführungen des Sachverständigen hätten das Gericht vor dem Hintergrund des rechtlichen Rahmens nicht überzeugt. Von einem Dauerzustand könne erst ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien und hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen bestehe. Die Behandlungsmöglichkeiten seien hier, wie der Sachverständige selbst ausgeführt habe, nicht ausgeschöpft. Der Sachverständige habe zum Ausdruck gebracht, dass eine Besserung nicht ausgeschlossen sei. Er habe den Schwerpunkt eher in der praktischen Seite, d. h. ob die Klägerin in der Lage sei, aufgrund eigener Initiative an einen türkischsprachigen Psychotherapieplatz zu gelangen, gesehen. Diese praktischen Gründe seien jedoch nicht die erforderlichen medizinischen Gründe, die einer Besserung entgegenstehen müssten. Vor diesem Hintergrund sei die Erwerbsminderungsrente auf Zeit zu gewähren. Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles sei formell der Zeitpunkt der Rentenantragstellung.
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Gegen diesen ihr am 4. Oktober 2022 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Beklagte mit ihrer am 7. Oktober 2022 eingelegten Berufung. Die Beweisaufnahme und die Begründung des Gerichtsbescheides rechtfertigten nicht die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, folge sie den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. nicht. Auf das entsprechende schriftsätzliche Vorbringen werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Wesentlich aussagekräftiger als die drei Termine, an denen der Sachverständige Dr. L. die Klägerin in kurzem Abstand begutachtet habe, sei die über Jahre zu verfolgende Krankheitsentwicklung mit zahlreichen Begutachtungen. Danach habe festgestellt werden können, dass keine wesentliche Veränderung stattgefunden habe. Die Angaben oder Übersetzungen durch nahestehende Personen seien mit großer Skepsis zu betrachten und diese würden in der Regel von Gutachtern nicht zugelassen. In den Verwaltungsverfahren in den Jahren 2013 und 2016 sei mit Dolmetscherhilfe begutachtet worden, ohne dass es zu neuen Erkenntnissen gekommen wäre. Eine über Jahre unveränderte Medikation bei vorgeblich schwerem Erkrankungsbild bis angeblich hin zur Suizidalität sei nicht nachvollziehbar.
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Die Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und bezieht sich auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. L..
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Das Berufungsgericht hat sodann Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt.
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Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass aus den vorgelegten Befunden sich keine neuen Erkenntnisse ergäben. Der Psychiater Dr. E. beschreibe ein unverändertes Zustandsbild. Der Hausarzt sehe vor allem die Belastung in den häuslichen Bedingungen mit dem Ehemann. Die radiologische Untersuchung sei nicht wegweisend.
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Der Senat hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychosomatik und Psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 15. Juli 2024. Der Sachverständige hat ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung im Gutachten genannter qualitativer Leistungseinschränkungen bei der Klägerin festgestellt. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe die Klägerin angegeben, dass sie seit zehn Jahren in dieser Sache gequält werde. Die Ärzte fragten sie stets, wie es ihr gehe, dabei müsse doch ein Arzt wissen, wie es ihr gehe. Nochmals nach ihren Beschwerden gefragt, habe die Klägerin angegeben, dass sie unter Depressionen leide. Nach weiteren Beschwerden gefragt, habe die Klägerin geantwortet, dass sie diese vergessen habe. Von ihm – dem Sachverständigen Dr. H. - darauf hingewiesen, dass die Beschwerden dann nicht so ausgeprägt sein könnten, wenn sie diese vergessen habe, habe die Klägerin ergänzt, dass sie sich selbst beiße, sie ihren Kopf an die Wand schlage und sie sich an den Haaren ziehe. Wenn sie unter Stress gerate, dann habe sie das Gefühl, als ob in der gesamten rechten Körperhälfte ihre Gefäße platzten. Sie könne nicht mehr lange stehen. Sie habe Schmerzen unter den Fußsohlen. Im Bereich der Schultern leide sie unter Schmerzen ebenso wie im Bereich der Halswirbelsäule. Wenn sie keine Schmerzmittel einnehme, dann habe sie am ganzen Körper Schmerzen. Manchmal wolle sie was sagen, dass falle ihr dann aber nicht ein. Nach weiteren Einschränkungen gefragt, habe die Klägerin zurückgefragt: „Was soll ich sagen?“ Sie habe immer gerne gearbeitet. Man solle ihr die Arbeit zeigen, die sie noch machen könne. Zum Tagesablauf habe die Klägerin angegeben, dass sie tagsüber nichts tue außer Fernsehen schauen. Sie sei lustlos. Zur Biografie befragt, habe die Klägerin einige Angaben gemacht und dann die Untersuchung mit der Bemerkung abgebrochen, dass sie nicht mehr könne. Der Sachverständige Dr. H. hat hierzu an späterer Stelle des Gutachtens ausgeführt, dass sie beim Abbruch der Anamneseerhebung nicht erschöpft gewirkt habe, sondern vielmehr genervt/gereizt. Im Rahmen des psychopathologischen Untersuchungsbefundes hat der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin bewusstseinsklar und vollorientiert gewesen sei. Im Kontakt habe sie durchsetzungsstark gewirkt und mit kraftvoller Stimme gesprochen. Der Beschwerdebericht sei wortkarg, abdeckend und wenig differenziert gewesen. Hinweise auf Störungen der Konzentration, der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses hätten sich nicht gezeigt. Das Denken sei formal und inhaltlich geordnet gewesen, es habe sich kein depressiv gehemmtes oder verlangsamtes Denken gezeigt. Affektiv habe die Klägerin dysphorisch, unterschwellig gereizt, unzufrieden und ohne Hinweise auf eine vital depressive Symptomatik gewirkt. Eine Antriebsminderung sei in der Untersuchungssituation nicht erkennbar gewesen. Die Psychomotorik sei regelrecht gewesen, es hätten sich keine Hinweise auf eine schnelle Erschöpfbarkeit oder ein Schmerzerleben gezeigt. Vor dem Hintergrund des gereizt-dysphorischen Kontaktverhaltens bei wenig differenzierten anamnestischen Angaben lasse sich eine Aggravation der geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht ausschließen. Der Sachverständige Dr. H. hat auf psychiatrisch psychosomatischem Fachgebiet eine Dysthymia und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode diagnostiziert. Eine chronische Schmerzerkrankung oder eine Persönlichkeitsstörung hätten sich bei der Klägerin nicht nachweisen lassen. Vor dem Hintergrund der verordneten Medikation bestehe bei der Klägerin somatischerseits ein Bluthochdruck und eine mit Schilddrüsenhormon substituierte Unterfunktion. Orthopädischerseits bestünden bei der Klägerin vor dem Hintergrund degenerativer Veränderungen rezidivierende Schulter-Nacken-Beschwerden im Sinne eines Zervikalsyndroms, rezidivierende Lumbalgien und Knieschmerzen beidseits. Der Sachverständige Dr. H. hat diesbezüglich qualitative Einschränkungen in seinem Gutachten benannt, die bei der Klägerin zu beachten seien. Die Klägerin sei dazu in der Lage, mit zumutbarer Willensanstrengung Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Es lasse sich nicht valide nachweisen, dass bei der Klägerin aufgrund einer vital depressiven Symptomatik die Durchhaltefähigkeit sozialmedizinisch relevant eingeschränkt sei. Es werde der gutachterlichen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. S. zugestimmt. Seit dessen Begutachtung seien die psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen nicht intensiviert worden. Im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. L. seien die Angaben der Klägerin unkritisch übernommen und Hinweise auf Aggravation, zumindest eine Verdeutlichungstendenz der Beschwerden, nicht ausreichend gewürdigt worden. Dr. L. habe die Angaben der Klägerin unkritisch übernommen und Inkongruenzen in deren Verhalten während bzw. vor der Untersuchung, die auf demonstratives Verhalten bzw. Aggravation hinwiesen, nicht ausreichend berücksichtigt. Im Rahmen der Qualitätsprüfung müssten geltend gemachte Beschwerden, klinischer Eindruck während der Untersuchung und durchgeführte Behandlungsmaßnahmen ein in sich kongruentes Bild ergeben. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Der Beschwerdebericht sei abdeckend und wenig differenziert gewesen. In den letzten Jahren durchgeführte Behandlungsmaßnahmen wiesen nicht auf eine schwere psychische Störung hin und im Kontaktverhalten bzw. im psychopathologischen Befund habe die Klägerin dysphorisch, gereizt und verärgert aufgrund des Verlaufs des Rentenverfahrens gewirkt, aber nicht vital depressiv verstimmt.
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Die Beteiligten haben sich zum Gutachten nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakte S 33 R 487/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
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Gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Die Klägerin ist nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG), insbesondere unter Würdigung des im Berufungsverfahrens eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. aus dem ersten Klageverfahren, stellt der Senat fest, dass die Klägerin in zeitlicher Hinsicht über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr verfügt. Zu beachten sind dabei qualitative Leistungseinschränkungen, die im Folgenden aufgezeigt werden. Diese führen zu keiner Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.
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Auf dem im Vordergrund stehenden psychiatrischen Fachgebiet leidet die Klägerin unter einer Dysthymia sowie einer rezidivierenden depressiven Störung in Form einer gegenwärtig leichten depressiven Episode.
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Im Rahmen der Erhebung des psychopathologischen Untersuchungsbefundes durch den Sachverständigen Dr. H. hat sich die Klägerin bewusstseinsklar und vollorientiert gezeigt. Im Kontakt hat sie auf den Sachverständigen Dr. H. durchsetzungsstark gewirkt und mit kraftvoller Stimme gesprochen. Den Beschwerdebericht hat die Klägerin wortkarg, abdeckend und wenig differenziert gestaltet. Hinweise auf Störungen der Konzentration, der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses haben sich während der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H. nicht gezeigt. Das Denken der Klägerin ist formal und inhaltlich geordnet gewesen. Ein depressiv gehemmtes oder verlangsamtes Denken oder Hinweise auf Wahn oder Zwang hat der Sachverständige Dr. H. nicht festgestellt. Affektiv hat die Klägerin auf ihn dysphorisch, unterschwellig gereizt und unzufrieden gewirkt. Es haben sich insgesamt keine Hinweise auf eine vital depressive Symptomatik ergeben. Gleichfalls ist eine Antriebsminderung in der Untersuchungssituation durch den Sachverständigen Dr. H. nicht erkennbar gewesen. Die Psychomotorik der Klägerin hat sich regelrecht gezeigt. Es haben sich keine Hinweise auf schnelle Erschöpfbarkeit oder ein Schmerzerleben ergeben. Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des gereizt-dysphorischen Kontaktverhaltens der Klägerin bei wenig differenzierten anamnestischen Angaben sich eine Aggravation der geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht ausschließen lasse.
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Ein entsprechender psychopathologischer Untersuchungsbefund - wenn auch nicht gleichermaßen von einem gereizt-dysphorischen Kontaktverhalten der Klägerin geprägt - zeigte sich im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S. im Jahre 2018 im Zuge des ersten Klageverfahrens. Hier präsentierte sich die Klägerin ebenfalls zeitlich und örtlich sowie zur Person orientiert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit der Klägerin waren seinerzeit ausreichend. Weder konnte der Sachverständige Dr. S. Zeitgitterstörungen noch Erinnerungslücken im Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis feststellen. Der Sachverständige Dr. S. verzeichnete bei der Klägerin eine mäßige depressive Verfasstheit mit nur zeitweilig zurückgenommenem Antrieb bei passageren agitierten Zuständen. Der Denkablauf war inhaltlich sowie formal weitgehend unauffällig. Es hatten sich seinerzeit keine Hinweise auf eine Produktivsymptomatik im Sinne einer psychotischen Störung ergeben.
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Kein durchgreifend anders zu wertender psychopathologischer Untersuchungsbefund hat sich bei der Begutachtung der Klägerin durch den erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. L. im Jahre 2022 gezeigt. So hat sich die Klägerin nach dem Sachverständigengutachten von Dr. L. in allen Qualitäten voll orientiert präsentiert. Es haben sich bei der Klägerin weder Anhaltspunkte für inhaltliche noch für formale Denkstörungen ergeben. Die Klägerin hat dem Gespräch gefolgt und kohärente Angaben zur Lebensgeschichte und zu ihrer sozialen Lebenssituation gemacht. Die Klägerin selbst hat zwar Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit gegenüber dem Gutachter beklagt. Sie hat dem Gesprächsverlauf nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. jedoch gut folgen können und ihre Konzentration hat während der längeren Untersuchungsgespräche nicht nachgelassen. Der Antrieb ist dem Sachverständigen Dr. L. seinerzeit ohne wesentliche Störungen erschienen. Zwar ist die Grundstimmung der Klägerin generell traurig getönt gewesen, aber an einigen Stellen des Gesprächs haben sich freudige Affekte erkennen lassen. Wenngleich der Sachverständige Dr. L. einen überwiegenden Interessenverlust gegenüber allen Dingen des alltäglichen Lebens bei der Klägerin konstatiert hat, ist die Klägerin doch schwingungsfähig und ausgelenkbar gewesen und hat eingeschränkt positive Gefühle generieren können. Jedoch hat sie sich unruhig, übererregt und mit der Affektkontrolle überfordert gezeigt. Der Sachverständige Dr. L. hat sie in zentralen Affekten verhalten, wütend, vom Leben enttäuscht und verbittert wirkend beschrieben. Dabei hat sie eine sehr passive, sich selbst aufgebende, kaum Initiative ergreifende Haltung dem Leben gegenüber mit einem ausgeprägten Wunsch nach Entpflichtung in allen Bereichen des Lebens und nach einer ihr zustehenden Fürsorge gezeigt. Dennoch sind für den Sachverständigen auch Lebensinteressen spürbar geworden, gleichzeitig Ratlosigkeit. Der Sachverständige Dr. L. hat erläutert, dass die Klägerin durch Verweigerung, Entwertung und Rückzug in die Sprachlosigkeit ihre Umwelt passiv-aggressiv ihre Wut, Ohnmacht und Hilflosigkeit spüren lasse. Konkrete Suizidabsichten habe die Klägerin nicht berichtet. Es bestehe bei ihr ein starker sozialer Rückzug. Die Angstregulation habe sich im Wesentlichen intakt gezeigt. Es bestünden keine spezifischen Ängste und die Schilderungen der Klägerin hätten keine pathologische Angstintensität erkennen lassen. Insgesamt habe die Klägerin deutlich vermindert belastbar gewirkt, wenngleich vor allem das depressiv getönte Störungsbild, der Schlaf und die Körperschmerzen unter dem Einfluss der Medikation gebessert zu sein schienen.
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Auf der Grundlage dieses in wesentlichen Teilen von allen beauftragten Sachverständigen ähnlich festgestellten psychopathologischen Untersuchungsbefundes ist ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin nicht festzustellen.
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Diagnostisch ist - den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. folgend - bei der Klägerin vor dem Hintergrund invalidierender Kindheitserfahrungen eine neurotisch-depressive Fehlentwicklung im Sinne einer Dysthymia anzunehmen. An depressiven Symptomen bestehen bei der Klägerin ein verminderter Antrieb, Schlaflosigkeit, Verlust des Selbstwertgefühls, Konzentrationsschwierigkeiten, eine Neigung zum Weinen, ein Verlust des Interesses, Gefühle von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft, Grübeln über die Vergangenheit sowie ein sozialer Rückzug. Zusätzlich zur Dysthymia liegt bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung vor, die gegenwärtig als leichtgradig einzustufen ist. Zumindest zu den Zeitpunkten, als in den Jahren 2011, 2014 und 2016 stationäre psychiatrische Krankenhausbehandlungen erforderlich wurden, bestanden depressive Episoden, die seinerzeit als schwergradig eingestuft worden waren.
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Die von der Klägerin geltend gemachten körperlichen Beschwerden und Schmerzen sind im Rahmen der Depression zu sehen und begründen keine weiteren psychiatrischen oder psychosomatischen Diagnosen. Insbesondere lässt sich bei der Klägerin keine chronische Schmerzstörung mit gestörter Schmerzwahrnehmung oder -verarbeitung feststellen, da bisher keine schmerztherapeutischen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und lediglich bedarfsweise mit Schmerzmedikamenten wie N. oder I. behandelt wird.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. leidet die Klägerin nicht unter einer Persönlichkeitsstörung. Zwar ist die Beziehung der Klägerin zu ihrem Ehemann seit vielen Jahren konflikthaft. In der Gesamtschau scheint die Klägerin nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. jedoch in der Lage zu sein, familiäre Beziehungen, insbesondere zu ihren Kindern, adäquat zu gestalten.
- 40
Im Rahmen ihrer neurotischen Fehlhaltung macht sich die Klägerin übermäßige Sorgen über mögliche negative Folgen zukünftiger Ereignisse. Sie grübelt über Vergangenes, vermeidet Situationen, die Unbehagen auslösen können, ist übermäßig beschäftigt mit körperlichen Symptomen und hat Schwierigkeiten beim Erkennen und Verändern von irrationalen Überzeugungen und Denkmustern. Vor dem Hintergrund dieser irrationalen neurotischen Denkmuster ist der Wunsch der Klägerin nach Entlastung und Versorgung zu verstehen. Hierauf hat insbesondere der Sachverständige Dr. H. in seinem Sachverständigengutachten hingewiesen.
- 41
Ein aufgehobenes Leistungsvermögen resultiert aus alledem nicht.
- 42
Mit dieser Feststellung schließt sich der Senat den schlüssigen und überzeugenden Einschätzungen der in den Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter, des im ersten Klageverfahren befassten Sachverständigen Dr. S. sowie des zuletzt begutachtenden Sachverständigen Dr. H. an.
- 43
Bereits der Sachverständige Dr. S. wies in seinem Gutachten darauf hin, dass bislang keine ambulante psychotherapeutische Behandlung, die der Klägerin verschiedentlich angeraten worden war, aufgenommen worden sei. Zusammenfassend führte der Sachverständige Dr. S. aus, dass sich kein Hinweis darauf ergeben habe, dass die Klägerin aufgrund der seelischen Alterationen anhaltend in einer Weise eingeschränkt sei, dass eine Leistungsunfähigkeit anzunehmen wäre.
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Aktuell hat der Sachverständige Dr. H. betont, dass seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S. die psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen nicht intensiviert worden seien. Die letzte stationäre Krankenhausbehandlung fand im Jahre 2016 statt. Antidepressiv wird ein antriebssteigerndes Medikament in mittlerer Dosierung verordnet und seit vielen Jahren erhält die Klägerin ein schlafanstoßendes, beruhigendes Neuroepileptikum. Eine psychotherapeutische Behandlung fand und findet nicht statt.
- 45
Es lässt sich nicht objektiv nachweisen, dass bei der Klägerin aufgrund einer vital depressiven Symptomatik die Durchhaltefähigkeit sozialmedizinisch relevant eingeschränkt wäre. Während der gutachterlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H. haben sich keine Hinweise auf eine Antriebsminderung, eine schnelle Erschöpfbarkeit oder kognitive Einschränkungen gezeigt. Als die Klägerin die Anamneseerhebung abgebrochen hat, hat die Klägerin auf den Sachverständigen Dr. H. nicht erschöpft gewirkt, sondern vielmehr genervt bzw. gereizt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. ist die Klägerin mit zumutbarer Willensanstrengung dazu in der Lage, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Bei der Klägerin ist von einem seit vielen Jahren bestehenden Rentenbegehren auszugehen, in dessen Rahmen die Beschwerden in einem gereizt dysphorisch und druckvollen Duktus vorgetragen werden, ohne dass durch eine Intensivierung der Behandlungsmaßnahmen eine tatsächliche Befundverschlechterung seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S. nachweisbar wäre. Auch der Sachverständige Dr. S. nahm seinerzeit an, dass die Klägerin bei zumutbarer Willensanspannung in der Lage sei, ihre Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden.
- 46
An qualitativen Leistungseinschränkungen ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, durchschnittlicher geistiger Art mit geringer Verantwortung zumutbar sind. Es sollten keine Tätigkeiten unter Zeitdruck, im Akkord oder Nachtarbeit abgefordert werden.
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Somatischerseits bestehen bei der Klägerin ein Bluthochdruck und eine mit Schilddrüsenhormon substituierte Unterfunktion. Orthopädischerseits leidet die Klägerin vor dem Hintergrund degenerativer Veränderungen unter rezidivierenden Schulter-Nacken-Beschwerden im Sinne eines Zervikalsyndroms, rezidivierenden Lumbalgien und Knieschmerzen beidseits. Damit sollte die Klägerin Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechseln der Körperhaltung, zeitweise im Gehen und Stehen ausüben. Tätigkeiten mit Heben und Tragen entsprechend leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten sind ihr zumutbar. Dagegen sollten keine Tätigkeiten mit häufigem Hocken, Bücken oder Knien bzw. in Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie keine Tätigkeiten häufig Überkopf oder Überschulter ausgeübt werden. Die Tätigkeiten sollten in geschlossenen Räumen erfolgen und nicht unter Einfluss von Nässe, Kälte oder Zugluft. Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder sonst gefährdenden Arbeitsplätzen sind der Klägerin nicht möglich.
- 48
Der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. L. ist dagegen nicht zu folgen. Die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens durch den Sachverständigen Dr. L. bei Zugrundelegung des von diesem erhobenen psychopathologischen Befundes, der weitgehend dem durch die anderen Sachverständigen erhobenen Befund entspricht, ist weder schlüssig noch nachvollziehbar.
- 49
Herausgestellt hat der Sachverständige Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2022 im Hinblick auf die geübte Kritik der Beklagten, dass sich sein Gutachten durch eine genauere Herausarbeitung der Entwicklung des Krankheitsbildes vor dem biografischen Hintergrund in einer psychosomatischen Perspektive von den anderen Gutachten unterscheide. Ebenso sei er der Frage der tatsächlichen Auswirkung des Krankheitsbildes der Klägerin auf die berufliche Leistungsfähigkeit genauer nachgegangen. So ergäben sich ein massiver Regressionszustand, der sich mittlerweile verfestigt habe, eine massive psychische Belastung in der Kindheit mit Ereignissen traumatischer Qualität, als deren unbewusste Wiederholung der gegenwärtige Zustand der Klägerin gedeutet werden könne, dazu ein anhaltender massiver Ehekonflikt sowie eine ebenso massive Reduktion der allgemeinen psychosozialen Fähigkeiten.
- 50
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich der Sachverständige Dr. L. intensiv mit den biografischen Angaben der Klägerin, die ihm gegenüber sehr ausführlich geschildert worden sind, auseinandergesetzt hat und dass er bei seinen diagnostischen Überlegungen umfassend den lebensgeschichtlichen Kontext der Klägerin berücksichtigt hat. Diese dezidierte Herleitung und diagnostische Einordnung vermögen jedoch nichts an dem vom Sachverständigen Dr. L. im Wesentlichen gleich gelagerten psychologischen Untersuchungsbefund zu ändern, den die anderen beauftragten Sachverständigen gleichermaßen bei der Klägerin festgestellt haben. Für die Frage eines aufgehobenen Leistungsvermögens ist nicht die diagnostische Einordnung relevant, sondern vielmehr sind die Funktionsstörungen entscheidend. Diese gilt es zu bewerten. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass auch der Sachverständige Dr. L. keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen bei der Klägerin festgestellt hat. Die Klägerin konnte dem Gespräch mit dem Sachverständigen Dr. L. folgen und kohärente Angaben machen. Die Konzentration der Klägerin hat während der längeren Untersuchungsgespräche mit dem Gutachter Dr. L. nicht nachgelassen und der Antrieb der Klägerin war ohne wesentliche Störungen. Die Klägerin hat sich gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. mitunter schwingungsfähig und auslenkbar gezeigt.
- 51
Vor dem Hintergrund des weitgehend von allen Sachverständigen übereinstimmend erhobenen Untersuchungsbefundes der Klägerin und den festgestellten Funktionseinschränkungen lässt sich ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht objektivieren. So hat selbst der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Störungen an sich nicht so tiefgreifend seien, dass sie von sich aus eine Erwerbsminderung bedingten. Dennoch sei nach seiner Auffassung angesichts der langen Krankheitsdauer, der chronifizierten psychosozial verfestigten regressiven Entwicklung und der aufgehobenen Anpassungsfähigkeit die berufliche Leistungsfähigkeit aufgehoben.
- 52
Letzteres vermag nicht zu überzeugen. Aus einer Chronifizierung eines Krankheitsbildes lässt sich per se nicht ohne Weiteres ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen. Maßgebend ist nicht die zeitliche Länge eines Krankheitsbildes, sondern die festgestellten Funktionseinschränkungen. Diesbezüglich hat selbst der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass es mit Hilfe einer psychotropen Medikation gelungen sei, den psychophysischen Gesamtzustand auf niederem Niveau zu stabilisieren. Der Gutachter Dr. L. hat des Weiteren ausgeführt, dass die Ansicht der Vorgutachterinnen und Vorgutachter geteilt werde, dass die medizinische und psychotherapeutische Versorgung der Klägerin über die Jahre und gegenwärtig als nicht voll ausreichend und krankheitsfixierend anzusehen sei. Grundsätzlich bedürfe die Klägerin dringend psychotherapeutischer Hilfe. Sie sei gegenwärtig nicht schwer depressiv oder suizidal und könne in begrenztem Umfang Freude generieren und sich den äußeren Umständen – wie der Untersuchungssituation – angemessen anpassen. Die Klägerin habe immer noch den Wunsch, wieder gesund zu werden und „zu alter Stärke zurückzufinden“, um arbeiten zu können. Es sei grundsätzlich möglich, dass bei entsprechend günstigem therapeutischen Behandlungsverlauf eine erhebliche Veränderung stattfinden könne, wenngleich nicht zu erwarten sei, dass die Besserung so weitgehend sein werde, dass die Klägerin wieder in einen Arbeitsprozess eingegliedert werden könne.
- 53
Der zuletzt genannte Aspekt dieser Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. überzeugt nicht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich vielmehr, dass der Sachverständige Dr. L. selbst feststellt, dass über die Jahre eine psychotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt worden, dass eine solche für die Klägerin jedoch erforderlich sei und zu einer erheblichen Veränderung ihres Gesundheitszustandes führen könne. Bei dieser Sachlage vermögen die vom Sachverständigen Dr. L. angeführte lange Krankheitsdauer und die chronifizierte, psychosozial verfestigte regressive Entwicklung die Schlussfolgerung einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen.
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Die Wegefähigkeit der Klägerin ist nicht aufgehoben. Die Klägerin ist in der Lage, viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. hat die Klägerin keine Ängste in Menschenmengen geltend gemacht. Eine Orientierungsstörung besteht nicht. Es bestehen zudem keine orthopädischen Erkrankungen, die die Klägerin beim Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel einschränkten. Die Nutzung eines Rollators ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. medizinisch nicht nachvollziehbar. Eine chronische Schmerzerkrankung lässt sich bei der Klägerin nicht objektivieren, da bisher keine ambulante oder stationäre Schmerztherapie erforderlich gewesen ist.
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Mit diesen Feststellungen zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin und dem verbliebenen Leistungsvermögen schließt sich der Senat den Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr. H. an. Diese decken sich im Wesentlichen mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. aus dem Jahre 2018 sowie den verwaltungsseitig veranlassten Gutachten. Der Gutachter hat erkennbar den Akteninhalt einschließlich der vorliegenden ärztlichen Befunde und Berichte ausgewertet und für seine Ausführungen verwandt. Er hat die Klägerin untersucht und sich so ein persönliches Bild von deren Gesundheitszustand und deren Leistungsvermögen machen können. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und überzeugend, sodass der Senat sie für die Entscheidungsfindung herangezogen hat. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. vermögen vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Aspekte nicht zu überzeugen. Dessen breitere Tatsachengrundlage, die im erstinstanzlichen Urteil herausgestellt worden ist, hat zwar zu einer ausführlichen Berücksichtigung der lebensgeschichtlichen Entwicklung der Klägerin im Rahmen des Gutachtens geführt, vermochte jedoch aufgrund des letztlich festgestellten psychopathologischen Befund sowie der objektivierbaren Gesundheitsstörungen nicht zur Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens zu führen. Die vom Sachverständigen Dr. L. festgestellten Einschränkungen in den Dimensionen des Mini-ICF-APP decken sich nicht mit den aktuell vom Sachverständigen Dr. H. sowie den weiteren befassten Gutachtern festgestellten Einschränkungen. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen ist nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
- 56
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI, da sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen erwerbstätig sein kann.
- 57
Der Arbeitsmarkt stellt sich für die Klägerin nicht als verschlossen dar. Es liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Klägerin vor.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 4 R 563/20 1x (nicht zugeordnet)
- S 33 R 487/17 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- SGG § 151 1x
- SGG § 54 1x
- § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 128 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x