Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (3. Senat) - L 3 R 30/22
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
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Der im April 1963 geborene Kläger ist gelernter Schlosser und war in diesem Beruf einige Jahre beschäftigt. Zuletzt arbeitete er bis 2003 als Lagerarbeiter. Seit dem Jahr 2005 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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Im Jahr 2009 beantragte der Kläger erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 10. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Grundlage waren ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. K. vom 22. Februar 2010 sowie ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 15. Juni 2010.
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Im Jahr 2011 stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag bei der Beklagten. Nach Einholung von Befundberichten und eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. K. lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012 zurück.
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Im März 2015 stellte der Kläger einen weiteren Rentenantrag bei der Beklagten. Die Beklagte forderte Arztberichte an und veranlasste ein Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 19. Mai 2015. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine chronische Lumboischialgie, ein Zustand nach Bandscheibenvorfall in 2008 L5/S1 mit endgradiger Bewegungseinschränkung ohne Neurologie, eine Sprunggelenksarthrose links und eine Kniegelenksarthrose beidseitig mit Chondropathia patellae (schmerzhaften Knorpelerkrankung an den Kniescheiben) vorliege. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger vollschichtig erwerbsfähig. Die Beklagte beauftragte außerdem den Facharzt für Nervenheilkunde und Sozialmedizin Dr. A. mit der Begutachtung des Klägers. Dieser diagnostizierte unter anderem rezidivierende, gelegentlich depressiv-getönte Verstimmungszustände, eine Rückzugsneigung sowie eine Alkoholkrankheit beim Kläger und stellte ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr mit qualitativen Einschränkungen fest. Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
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Am 12. Dezember 2017 stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag bei der Beklagten. Nach Untersuchung des Klägers kam der beauftragte Internist Dr. G. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten in seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 zu der Einschätzung, dass auch weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen beim Kläger vorliege. Mit Bescheid vom 8. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
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Mit seinem hiergegen am 22. März 2018 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtere.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
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Hiergegen hat der Kläger am 9. Mai 2018 Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Aufgrund der Vielzahl seiner Krankheiten sei er nicht mehr in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr zu arbeiten. Insbesondere seine seelische Verfassung mache es ihm unmöglich, wieder in den Arbeitsprozess zurückzukehren.
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Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides bezogen.
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Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt sowie ein sozialmedizinisches Gutachten der Agentur für Arbeit vom 28. März 2017 mit der Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens beigezogen. Sodann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 10. April 2020. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers durch eine Dysthymia und einen Alkoholmissbrauch bei weitgehend erreichter Trinkkontrolle beeinträchtigt sei. Auf orthopädischem Fachgebiet lägen Störungen beider Knie von mildem Ausmaß und auf neurologischem Gebiet in Form von Bandscheiben- und Nervenwurzelschädigungen vor. Daher könne der Kläger nur leichte bis gelegentlich auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit mittlerer geistiger Inanspruchnahme und mittlerer Verantwortung, vorwiegend im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen, mit seltenem Heben, Tragen oder Bücken ausüben. Aufgrund der vorhandenen affektiven Einschränkungen zur Vermeidung einer echten Depression sollten die Tätigkeiten ohne Nachschicht sein, zudem ohne Akkordarbeit, damit keine psychische Überforderung eintrete. Die Tätigkeiten sollten in geschlossenen Räumen geschützt vor Witterungseinflüssen ausgeübt werden. In quantitativer Hinsicht sei das Leistungsvermögen hingegen nicht eingeschränkt. Der Kläger könne sechs Stunden und mehr täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.
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Der Kläger hat geltend gemacht, dass er kein Gelegenheits-, sondern ein Quartalstrinker sei. Zudem hat er einen Bericht des M1, Dr. M. vom 9. August 2021 vorgelegt, wonach bei ihm erstmals ein Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischem Fußsyndrom und einer diabetischen Polyneuropathie diagnostiziert wurde. Das Sozialgericht hat am 24. März 2022 einen Krankenblattauszug von dort angefordert.
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Mit Urteil vom 29. März 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Er verfüge in zeitlicher Hinsicht über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr. Zu beachten seien qualitative Leistungseinschränkungen. Diese führten zu keiner Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Das Gericht stütze sich bei seiner Entscheidung auf die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen Dr. T.. Die von diesem gestellten Diagnosen einer Dysthymia, einer Alkoholproblematik mit weitgehend erreichter Trinkkontrolle, einer Bandscheiben- und Nervenwurzelschädigung sowie der orthopädischen Störungen beider Knie milden Ausmaßes seien ebenso gut nachvollziehbar wie die daraus abgeleiteten Einschränkungen des Leistungsvermögens. Es sei insoweit entscheidend, dass der Kläger in der Lage sei, auf Ressourcen zuzugreifen, welche ihm erlaubten, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig sechs Stunden und mehr nachzugehen. Dies zu beurteilen obliege dem Sachverständigen nach Erhebung eines psychopathologischen Befundes und der Anamnese sowie den Beobachtungen in der Begutachtungssituation. Darüber hinaus sei die Krankheitsgeschichte im Längsschnitt mit in die Betrachtung einzubeziehen. Hier habe Dr. T. im Hinblick auf das Leistungsvermögen des Klägers festgestellt, dass dieser über ausreichende Ressourcen verfüge. Eine schwerwiegendere depressive Störung habe ebenso wenig nachgewiesen werden können wie eine relevante affektive Störung. Die Schwingungsfähigkeit sei auf niedrigem Niveau erhalten gewesen. Eine relevante Antriebsminderung habe nicht gesehen werden können. Obwohl der Kläger auf Nachfrage angegeben habe, dass das Kernproblem darin liege, dass er sich schlecht konzentrieren könne, hätten sich keine Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses gezeigt. Dass der Sachverständige daher zu dem Ergebnis komme, dass bei dem Kläger eine Dysthymia mit einem milden, jedoch lang andauernden und chronifizierten Zustand vorliege, sei für das Gericht gut nachvollziehbar und decke sich mit der Einschätzung der Nervenärztin Dr. L1 in ihrem Befundbericht vom 6. Februar 2019. Der körperliche Untersuchungsbefund sei im Wesentlichen unauffällig gewesen. So habe sich eine Einschränkung der Beweglichkeit beider Knie, links deutlicher als rechts, gezeigt. Auch die Drehung der Lendenwirbelsäule/Brustwirbelsäule sei geringgradig beeinträchtigt gewesen, ebenso wie die Seitneigung. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei aktiv beeinträchtigt gewesen, die Prüfung der Muskeleigenrelfexe habe den Achillessehnenreflex links deutlich abgeschwächt gezeigt. Ausweislich der Befundberichte und Vorgutachten folgten aus den vorliegenden Meniskusschäden und der Chondropathia patellae beidseits nur leichtgradige Beeinträchtigungen mit Schmerzen und gelegentlich leichtgradigen Bewegungseinschränkungen und führten nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung. Gleiches gelte für die medikamentös gut behandelte COPD. Auf nervenärztlichem Fachgebiet sei der Sachverständige zu einer neuroorthopädischen Störung im Sinne einer Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelbereich sowie einer Einschränkung des Achillessehnenreflexes links, jedoch ohne motorische Ausfälle, gekommen, was sich nicht auf das quantitative Leistungsvermögen auswirke. Der Sachverständige komme angesichts der Schilderungen des Klägers bei der Begutachtung zudem zu dem für das Gericht nachvollziehbaren Ergebnis, dass sich beim Kläger die Alkoholabhängigkeit im klassischen Sinne gewandelt habe in einen Alkoholmissbrauchenden, der die Alkoholabhängigkeit in Phasen ohne besondere Belastung gut kontrollieren könne im Sinne eines Situations- oder Konflikttrinkers. Soweit der Kläger geltend mache, er sei ein Quartalstrinker, so ergäben sich weder aus der Darstellung des Trinkverhaltens im Verwaltungsverfahren noch gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Anhaltspunkte für unregelmäßige Abstürze mit Filmriss und Tagen des Rauschzustandes. Vor diesem Hintergrund sei für das Gericht nicht zu erkennen, dass die Erkrankungen des Klägers zu einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens führten. Diesen könne mit Einschränkungen bei der Qualität der abgeforderten Arbeit hinreichend Rechnung getragen werden. So sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten mit mittlerer geistiger Inanspruchnahme und mittlerer Verantwortung auszuführen. Dabei sollte der Kläger im Hinblick auf sein Alter und das Wirbelsäulen- und Knieleiden eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Zwangshaltungen mit seltenem Heben, Tragen und Bücken und nicht auf Leitern und Gerüsten ausüben. Im Hinblick auf die psychiatrischen Leiden erscheine es zudem sinnvoll, dass der Kläger keine Tätigkeiten in der Nachtschicht oder in Akkordarbeit ausübe, um einer Depression und einer Verschlechterung der Alkoholerkrankung vorzubeugen. Er sollte zudem eine Tätigkeit in geschlossenen Räumen und geschützt vor Witterungseinflüssen ausüben. Es sei von ihm eine zumutbare Willensanstrengung zu fordern und zu leisten, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Hierzu sei der Kläger nach Einschätzung des Sachverständen in der Lage. Aus den Befunderhebungen sowie Vorbegutachtungen lasse sich im Längsschnitt kein aufgehobenes Leistungsvermögen erkennen. Nach der stationären Rehabilitation in B. im Jahr 2009 sei der Kläger als zunächst arbeitsunfähig, aber vollschichtig erwerbsfähig entlassen worden. Der Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. K. sei Anfang 2010 ebenfalls zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen gekommen. Der sodann beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. habe diese Einschätzung in seinem Gutachten aus Juni 2010 bestätigt. Im Jahr 2011 sei der Kläger erneut durch den Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. K. untersucht worden mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens mit qualitativen Einschränkungen. Der Chirurgen Dr. R. habe den Kläger sodann in einem weiteren Rentenantragsverfahren im Jahr 2015 untersucht. Er habe den Kläger für vollschichtig erwerbsfähig, wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen, eingeschätzt. Der Facharzt für Nervenheilkunde und Sozialmedizin Dr. A. habe den Kläger im Juni 2015 untersucht. Auch er habe keine tiefergreifende psychiatrische Erkrankung feststellen können, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen rechtfertigte. Schließlich habe sich der Kläger erneut Anfang 2018 bei dem Internisten Dr. G. vorgestellt. Die Untersuchung habe keine Veränderung zu den Vorbegutachtungen gebracht. Einzig der den Kläger behandelnde Hausarzt schätze das Krankheitsbild des Klägers anders ein, was sich indes durch die fachärztlichen erhobenen Befunde nicht decke. Der Arbeitsmarkt stelle sich für den Kläger nicht als verschlossen dar. Da bei dem Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsminderung vorliege, müsse eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden. Im Übrigen habe die Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger die üblichen Tätigkeitfelder wie Verpacken, Sortieren oder Montieren von Teilen bei Berücksichtigung aller qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens noch ausüben könne. Die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht aufgehoben.
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Gegen dieses dem Kläger am 1. April 2022 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 29. April 2022 eingelegten Berufung. Er sei der festen Überzeugung, dass er erwerbsgemindert sei. Die vielen verschiedenen Krankheitsbilder, die bei ihm vorlägen, hätten sich in den letzten Jahren verschlechtert.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. März 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und bezieht sich auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
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Das Berufungsgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte angefordert. Ferner hat es Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. W. vom 18. Juni 2023. Der medizinische Sachverständige ist zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Beachtung im Gutachten genannter qualitativer Leistungseinschränkungen verfüge. Beim Kläger lägen ein Bluthochdruck, eine chronisch-obstruktive Bronchitis mit leichtgradiger Lungenfunktionseinschränkung, eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit guter Stoffwechseleinstellung, eine Alkoholkrankheit, ein Sprunggelenks- und Kniegelenksverschleiß, eine degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Bandscheibenschädigung sowie depressive Verstimmungszustände vor. Auch bei fachübergreifender Beurteilung der Gesundheitsstörungen auf innerfachärztlichem, orthopädischem und nervenfachärztlichem Gebiet ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die qualitativen Leistungseinschränkungen sich zusammen so verstärkten, dass daraus eine quantitative Begrenzung des Leistungsvermögens festzustellen wäre. Wegen des weitergehenden Inhalts des Sachverständigengutachtens wird auf Blatt 205 bis 227 der Gerichtsakte verwiesen.
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Das Berufungsgericht hat sodann einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. vom N. vom 12. März 2024 sowie einen Ausdruck aus der dortigen Patientenkartei vom 4. April 2024 eingeholt. Unter dem 29. Januar 2024 hat Dr. L. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert.
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Die Beklagte hat daraufhin eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 16. Mai 2024 veranlasst; wegen des Inhalts wird auf Blatt 288 bis 290 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der Kläger hat ein Attest des Psychiaters Dr. L. vom 7. Mai 2024 zur Gerichtsakte gereicht; wegen des Inhalts wird auf Blatt 294 bis 296 der Gerichtsakte verwiesen.
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Sodann hat das Berufungsgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Sozialmedizin Dr. N.vom 25. September 2024 veranlasst. Der medizinische Sachverständige hat ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Beachtung im Gutachten genannter qualitativer Leistungseinschränkungen beim Kläger festgestellt. Auf nervenärztlichem Fachgebiet hat der Sachverständige eine rezidivierende depressive Störung, eine leichte, allenfalls mittelgradige depressive Episode sowie eine Dysthymia diagnostiziert. Zudem bestehe eine Polytoxikomanie mit Alkohol-, Tabak- und Cannabiskonsum, wobei der Tabak- und Alkoholabusus im Vordergrund stünden. Außerdem liege beim Kläger ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit einer beginnenden Polyneuropathie vor. Die psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers seien nicht so ausgeprägt, dass dieser unfähig wäre, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Der Kläger verfüge über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen. Wegefähigkeit bestehe. Wegen des weitergehenden Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 311 bis 344 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 4. Februar 2025 hat der Sachverständige Dr. N. sein Gutachten erläutert. Wegen des Inhalts der Aussagen des Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Februar 2025 verwiesen.
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Die Beteiligten haben sich mit schriftlichen Erklärungen vom 6. Juli 2022 sowie vom 14. Juli 2022 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits allein durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet die Berichterstatterin den Rechtsstreit als Einzelrichterin. Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis hierzu erteilt.
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Die zulässige (§§ 143, 144, 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die von dem Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
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Gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend und ausführlich dargelegt, dass beim Kläger keine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt und der Kläger in zeitlicher Hinsicht über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen, die nicht zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen, verfügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf diese Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Der Senat hat ein internistisches und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Beide Sachverständigen haben beim Kläger ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen festgestellt.
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Auf dem im Vordergrund stehenden psychiatrischen Fachgebiet leidet der Kläger unter einer rezidivierenden depressiven Störung in Form einer leichten, allenfalls mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Dysthymia. Im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. N. haben sich minimale bis allenfalls leichte neuropsychologische Defizite betreffend Kognition, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis beim Kläger gezeigt. Gravierende neuropsychologische Defizite haben sich in der psychiatrischen Exploration nicht widergespiegelt. Der Kläger hat das Bild einer depressiven Störung gezeigt. Der Sachverständige Dr. N. hat eine gedrückte, depressive Stimmungslage, teilweise tagelang anhaltend und unbeeinflusst von äußeren Umständen, beim Kläger eruiert. Ein vollständiger Interessenverlust mit Freudlosigkeit liegt beim Kläger allerdings nicht vor. Die Antriebslage ist - anamnestisch vom Kläger durchaus plastisch geschildert - zeitweilig deutlich, aktuell moderat beeinträchtigt. Zum Zeitpunkt der Exploration hat sich eine Antriebsstörung in einem mittelgradigen, teils geringen Umfang gezeigt. Vor diesem Hintergrund sind die Kernkriterien einer depressiven Episode nur marginal erfüllt. Für eine schwere depressive Episode wäre eine deutliche Symptomatik notwendig sowie das Vorliegen aller drei Kernsymptome einer Depression. Von den Zusatzsymptomen einer Depression haben sich ein reduziertes Selbstwertgefühl, eine leicht verminderte Konzentration mit minimalen bis geringen neuropsychologischen Defiziten, eine negativ-pessimistische Zukunftssicht und eine latente, gelegentliche Suizidalität sowie die Angabe von Schlafstörungen gezeigt. Damit ist formal gesehen auf der Basis subjektiv geschilderter Beschwerden eine mittelgradige depressive Episode gegeben. Auf der psychopathologischen Befundebene lässt sich aber mit Blick auf die beim Kläger durchaus noch vorhandene emotional affektive Schwingungsfähigkeit feststellen, dass die Ausprägung der Depression einem leichten Depressionsgrad entspricht. Dies korreliert mit der ebenfalls vom Sachverständigen Dr. N.
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gestellten Diagnose einer Dysthymia.
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Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N. sowie dessen Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht für das Berufungsgericht in Zusammenschau mit den weiteren medizinischen Gutachten fest, dass der Kläger durchaus Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfügt. Diese spiegeln sich in den Funktionsbereichen des Mini-ICF-APP wider. Es bestehen beim Kläger allenfalls leichte Defizite in der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sowie in der Fähigkeit, einfache Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit des Klägers ist vorhanden. Auch ist der Kläger in der Lage, erworbenes Wissen anzuwenden. Der Kläger verfügt über eine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Seine Proaktivität und die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten weisen leichte bis mittelgradige Defizite auf. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit sind vor dem Hintergrund, depressiv gefärbter Affektregulationsstörungen leicht beeinträchtigt. Die Interaktions- und Kontaktfähigkeit mit Dritten sowie die Gruppenfähigkeit sind vorhanden, ebenfalls die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen. Der Kläger hat im Bereich der Selbstpflege, Selbstversorgung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit keine für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevanten Defizite gezeigt.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. N. für das Berufungsgericht überzeugend betont, dass der Kläger in der Lage ist, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Dies folgt aus der reellen Alltagsbewältigung, die dem Kläger weitestgehend gelingt. In den verschiedenen Funktionsbereichen gemessen nach Mini-ICF-APP spiegeln sich Ressourcen wider, die belegen, dass der Kläger in der Lage ist, Willenskräfte zu mobilisieren. Dies deckt sich mit den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. T..
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An qualitativen Leistungseinschränkungen ist aufgrund der psychiatrischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dass der Kläger nur noch Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkordbedingungen und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit ausüben kann. Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus den Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht.
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Der Kläger leidet zudem unter einer Polytoxikomanie mit Alkohol-, Tabak- und Cannabiskonsum, wobei der Tabak- und Alkoholabusus im Vordergrund stehen. Im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. N. herausgestellt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der langjährigen Alkoholerkrankung in der Lage sei, mit dem Gebrauch des Alkohols umzugehen und zeitweise auf Alkohol zu verzichten. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht resultiert aus dieser Erkrankung nicht. Dies hat auch der ebenfalls im Berufungsverfahren beauftragte Sachverständige Dr. W. aus internistischer Sicht bestätigt. Dr. W. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Alkoholkrankheit seit der Jugendzeit des Klägers bestehe und im Jahr 2007 eine akute Entgiftung notwendig gemacht habe. In der Folgezeit seien Rückfälle eingetreten, aber schwerwiegende Entzugserscheinungen mit der Notwendigkeit einer stationären Behandlung seien nicht dokumentiert. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. ist die Alkoholkrankheit vom Kläger weitgehend kontrolliert. In qualitativer Hinsicht ist zu konstatieren, dass Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktionsbereitschaft vom Kläger nicht verlangt werden sollten. Auch sollten nur Arbeitsplätze in Betracht kommen, an denen Alkoholkonsum nicht üblich ist.
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Auf internistischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einem Bluthochdruck, einer chronisch-obstruktiven Bronchitis mit leichtgradiger Lungenfunktionseinschränkung sowie einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit guter Stoffwechseleinstellung. Diese Erkrankungen führen nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht, sondern lediglich zu qualitativen Einschränkungen. Wegen des erhöhten Blutdrucks sollten Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Arbeit beim Kläger ausgeschlossen werden, da diese zu gesundheitsschädigenden Blutdruckerhöhungen führen könnten. Erhöhter Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit haben eine ungünstige Wirkung auf die Blutdruckregulation, sodass diese Umstände vermieden werden sollten. Wegen der chronischen Bronchitis mit leichtgradiger Lungenfunktionseinschränkung sind leichte und mittelschwere Arbeiten weiterhin möglich. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit Belastungen durch atemwegreizende Stäube und Dämpfe. Aufgrund des Diabetes mellitus sollten schwere körperliche Arbeiten nicht verrichtet werden. Wegen der ungünstigen Wirkung auf die Zuckereinstellung sollte keine Nachtarbeit verlangt werden. Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen jeglicher Art, insbesondere auf Leitern und Gerüsten sowie anlaufenden Maschinen mit Verletzungsgefahr, können wegen der Möglichkeit einer Unterzuckerung nicht vom Kläger ausgeübt werden. Zusätzliche arbeitsplatzunübliche Pausen sind nicht erforderlich.
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Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen beim Kläger eine Minderbelastbarkeit der Kniegelenke sowie des linken Sprunggelenks. Außerdem liegt eine degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Bandscheibenschädigung vor. Ein Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im Lumbalbereich, ein sensibles L5/S1-Syndrom links wurde beim Kläger diagnostiziert. Hieraus folgt, dass dem Kläger nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind.
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Der Sachverständige Dr. W. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass auch bei fachübergreifender Beurteilung der Gesundheitsstörungen auf innerfachärztlichem, orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass die qualitativen Leistungseinschränkungen sich zusammen so verstärkten, dass daraus eine quantitative Begrenzung des Leistungsvermögens festzustellen wäre. Bestätigt wurde diese Einschätzung des internistischen Sachverständigen durch den Sachverständigen Dr. N.. Auch dieser hat sowohl in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten als auch im Rahmen seiner Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Kläger in zeitlicher Hinsicht nicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Angesprochen auf die dem Sachverständigen aus diversen berufskundlichen Gutachten bekannten einfachen Pack-, Sortier- und Montiertätigkeiten hat der Sachverständige Dr. N. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er diese ihm bekannten leichten Tätigkeiten für den Kläger aus psychiatrischer und auch sozialmedizinscher Sicht unter Berücksichtigung der insgesamt vorliegenden Gutachten für zumutbar erachte. Diese Ausführungen hält das Berufungsgericht für nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, sodass es sie für seine Feststellungen zugrunde gelegt hat. Sie decken sich mit den Einschätzungen der im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beauftragten Gutachter, die das Sozialgericht seiner zutreffenden Entscheidung zugrunde gelegt hat.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 51 R 428/18 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 155 1x
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- SGG § 151 1x
- SGG § 54 1x
- § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 153 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x