Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 277/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 4. September 2024, S 17 AS 373/22, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage eine Entscheidung des Beklagten über ihre Widersprüche vom 6. Juni 2012 gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012 betreffend Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012, vom 9. November 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. November 2012 betreffend Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 15. Januar 2013 gegen den Bescheid vom 3. Januar 2013 betreffend Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 sowie über ihren Antrag vom 8. Januar 2013 auf Überprüfung des Bescheids vom 3. Januar 2013.

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Die 1968 geborene, erwerbsfähige Klägerin war als Promoterin selbständig tätig und bezog ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.

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Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 bewilligte der Beklagte ihr vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012 in Höhe von monatlich 56,66 Euro. Nachdem die Klägerin Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen aus Selbständigkeit im genannten Zeitraum gemacht hatte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 9. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 17. September 2013 für den genannten Zeitraum Leistungen endgültig in Höhe von monatlich 545,43 Euro. Gegen den Bescheid vom 17. September 2013 erhob die Klägerin (vertreten durch einen Rechtsanwalt) mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 zurück. Klage wurde dagegen nicht erhoben.

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Mit Bescheid vom 2. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab, da sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2012, beim Beklagten eingegangen am 12. November 2012, Widerspruch. Am 6. Mai 2013 sprach die Klägerin persönlich beim Beklagten vor. In dem Aktenvermerk über dieses Gespräch heißt es, die Klägerin habe erklärt, dass sie den Widerspruch für die Monate November und Dezember 2012 bereits im Januar 2013 zurückgenommen habe, die Rücknahme aber nicht vorliege. Der Widerspruch werde zurückgenommen. Die Klägerin hat den Vermerk unterschrieben.

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Mit Bescheid vom 3. Januar 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 219,34 Euro. Nachdem die Klägerin Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen aus Selbständigkeit im genannten Zeitraum gemacht hatte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 17. September 2013 für den genannten Zeitraum endgültig Leistungen in Höhe von monatlich 396,70 Euro. Gegen den Bescheid vom 17. September 2013 erhob die Klägerin (vertreten durch einen Rechtsanwalt) mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg, die dort unter dem Aktenzeichen S 24 AS 766/14 geführt wurde; die Klage wurde im Februar 2016 zurückgenommen.

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Am 26. April 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg (S 17 AS 1441/18 ER). Sie teilte mit, der Beklagte habe in den Jahren 2012 und 2013 ihre Leistungsansprüche falsch berechnet. Sie habe Widersprüche eingelegt, aber bisher keine Antworten erhalten. Beigefügt war u.a. ein auf den 6. Juni 2012 datierte Schreiben, mit dem die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012 betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012 erhob mit der Begründung, zu Unrecht seien keine Unterkunftskosten berücksichtigt worden. Ebenfalls beigefügt war ein auf den 15. Januar 2013 datiertes Schreiben, mit dem die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 2013 erhob. Zu Unrecht sei der Mietanteil in Höhe von ca. 800,- Euro nicht berücksichtigt worden. Im sozialgerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen S 19 A S 1662/19 reichte die Klägerin im November 2019 sodann ein auf den 8. Januar 2013 datiertes Schreiben ein, mit dem sie die Überprüfung des Bescheides vom 3. Januar 2013 beantragte und darauf hinwies, dass sie am 15. Januar 2013 Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort erhalten habe. Ferner übersandte sie ein auf den 10. November 2013 datiertes Schreiben, mit dem sie an den Überprüfungsantrag vom 8. Januar 2013 und den Widerspruch vom 15. Januar 2013 erinnerte, außerdem ein auf den 10. Juni 2012 datiertes Schreiben, mit dem an den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012 erinnert wurde.

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Am 14. Februar 2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat in der Klageschrift keine konkreten Widersprüche bzw. Anträge benannt, hinsichtlich derer sie die Untätigkeit des Beklagten rügt und eine Entscheidung begehrt. Sie hat der Klagschrift folgende Schreiben beigefügt:

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- Schreiben der Klägerin vom 5. September 2013 mit Bezug zu einem Anhörungsschreiben vom 23. August 2013

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- Schreiben der Klägerin vom 6. Juni 2012 („Widerspruch gegen Ihr Bescheid vom 25.05.12 für den Zeitraum vom 1.5.2012 – 31.10.2012“)

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- Schreiben der Klägerin vom 15. Januar 2013 („Widerspruch gegen Ihr Bescheid vom 03.01.13“)

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- Schreiben der Klägerin vom 8. Januar 2013 („Hiermit beantrage ich Überprüfung des Bescheides vom 03.1.13“)

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- Schreiben der Klägerin vom 10. November 2013 (in diesem wird auf den Widerspruch und den Überprüfungsantrag bezogen auf den Bescheid vom 3.1.2013 verwiesen)

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- Schreiben des Beklagten vom 28. November 2012 (Eingangsbestätigung des Widerspruchs vom 9.11.2012)

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Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Widerspruch der Klägerin gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. Mai 2012 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums Mai bis Oktober 2012 sei ihm erst im April 2018 im Rahmen des Eilverfahrens S 17 AS 1441/18 ER zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 25. Mai 2012 rechtlich nicht mehr existent gewesen, da er durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 9. April 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. September 2013 ersetzt worden sei. Den Widerspruch vom 9. November 2012 bezüglich des Bescheids vom 2. November 2012, mit dem Leistungen für die Monate November und Dezember 2012 abgelehnt wurden, habe die Klägerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 6. Mai 2013 zurückgenommen, weshalb insoweit keine Untätigkeit des Beklagten vorliege. Der Überprüfungsantrag vom 8. Januar 2013 sowie der Widerspruch vom 15. Januar 2013 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 3. Januar 2013 für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 seien dem Beklagten ebenfalls erstmals im April 2018 im Rahmen des Eilverfahrens S 17 AS 1441/18 ER zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der vorläufige Bescheid vom 3. Januar 2013 rechtlich nicht mehr existent gewesen, da er durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 ersetzt worden sei.

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Am 13. Februar 2023 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2024 hat es die Klage abgewiesen. Nach Aktenlage sei die Klage so zu verstehen, dass die Klägerin eine Entscheidung des Beklagten über die Widersprüche vom 6. Juni 2012, 9. November 2012 und vom 15. Januar 2013 sowie über den Überprüfungsantrag vom 8. Januar 2013 begehre. Die Klage sei unbegründet, denn es liege keine Untätigkeit vor. Der Widerspruch vom 6. Juni 2012 habe sich erledigt, da der vorläufige Bewilligungsbescheid durch andere Bescheide ersetzt worden sei. Den Widerspruch vom 9. November 2012 habe die Klägerin zurückgenommen. Der Widerspruch von 15. Januar 2013 und der Überprüfungsantrag hätten sich auf eine vorläufige Bewilligung bezogen und sich durch Erlass der endgültigen Bewilligungsentscheidung erledigt.

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Mit Schreiben vom 21. September 2024 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe mehrere Widersprüche beim Beklagten eingereicht, ohne eine Reaktion zu erhalten. Monatelang sei vom Beklagten kein Mietanteil an den Vermieter gezahlt worden. Die Rücknahme des Widerspruchs in dem persönlichen Gespräch sei nur erfolgt, weil der zuständige Mitarbeiter des Beklagten zugesagt habe, er werde die ganzen Mietrückstände übernehmen, was dann aber nicht geschehen sei. Auch auf diverse weitere Anfragen beim Beklagten habe es keine Reaktion gegeben. Sie sei von dem dortigen Mitarbeiter gedemütigt und schikaniert worden. Der Beklagte erhebe ihr gegenüber zu Unrecht Zahlungsforderungen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihre Widersprüche vom 6. Juni 2012 gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012, vom 9. November 2012 gegen den Bescheid vom 2. November 2012 und vom 15. Januar 2013 gegen den Bescheid vom 3. Januar 2013 sowie über ihren Antrag vom 8. Januar 2013 auf Überprüfung des Bescheids vom 3. Januar 2013 zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Mit Beschluss vom 10. Januar 2025 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Am 11. April 2025 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

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Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte über die genannten Widersprüche bzw. den Überprüfungsantrag eine Entscheidung trifft.

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Der Bescheid vom 2. November 2012 betrifft die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate November und Dezember 2012. Gegen diesen Bescheid hatte die Klägerin am 9. November 2012 Widerspruch eingelegt. Ihren Widerspruch hat sie dann aber, wie sie auch selbst einräumt, in einem persönlichen Gespräch beim Beklagten am 9. Mai 2013 wieder zurückgenommen. Ist der Widerspruch zurückgenommen worden, so gab und gibt es nichts mehr, worüber der Beklagte eine Entscheidung zu treffen hätte. Das gilt unabhängig davon, welche Gründe die Klägerin für die Rücknahme des Widerspruchs hatte.

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Mit dem Bescheid vom 25. Mai 2012, gegen den sich das auf den 6. Juni 2012 datierte Widerspruchsschreiben richtet, waren der Klägerin für die Monate Mai bis Oktober 2012 Leistungen vorläufig bewilligt worden. Diese vorläufige Bewilligung hat sich mit dem Bescheid vom 9. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 17. September 2013 über die endgültige Festsetzung der Leistungen für den genannten Zeitraum erledigt, von der vorläufigen Bewilligung gehen nach Erlass des endgültigen Bescheids keine Wirkungen mehr aus (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Es lässt sich nicht feststellen, dass bereits vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012 erhoben worden wäre. Das von der Klägerin vorgelegte, auf den 6. Juni 2012 datierte Widerspruchsschreiben ist offensichtlich nicht innerhalb der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen, es findet sich nicht in der Leistungsakte des Beklagten. Ein Zugang des Widerspruchs beim Beklagten lässt sich erst im April 2018 feststellen, als die Klägerin dieses Schreiben im Rahmen des unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1441/18 ER geführten Verfahrens dem Sozialgericht vorgelegt hat und es von dort an den Beklagten übersandt worden ist. War vor Erlass der endgültigen Bewilligungsentscheidung kein Widerspruch erhoben worden, so sind die endgültigen Bescheide auch nicht gem. § 86 SGB X Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden. Hatte sich der Bescheid vom 25. Mai 2012 aber bereits vor Erhebung des Widerspruchs erledigt und gehen von diesem Bescheid keine Wirkungen mehr aus, so könnte sich auch mit einer Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch die Situation der Klägerin nicht verbessern; es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über den Widerspruch für sie irgendwelche Rechtswirkungen haben könnte. Im Übrigen hatte die Klägerin gegen den die Monate Mai bis Oktober 2012 betreffenden endgültigen Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 Widerspruch eingelegt, dieser war vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 zurückgewiesen worden. Klage ist dagegen nicht erhoben worden, sodass die Regelungen des Bescheids vom 17. September 2013 bestandskräftig geworden sind.

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Mit dem Bescheid vom 3. Januar 2013 waren der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2013 Leistungen ebenfalls vorläufig bewilligt worden. Diese vorläufige Bewilligung hat sich mit dem Bescheid vom 17. September 2013, der für den gleichen Zeitraum eine endgültige Bewilligungsentscheidung getroffen hat, erledigt. Auch hier lässt sich nicht feststellen, dass bereits vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 2013 erhoben worden wäre. Die von der Klägerin vorgelegten, auf den 8. und den 15. Januar 2013 datierten Schreiben sind offensichtlich nicht innerhalb der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen, sie finden sich nicht in der Leistungsakte des Beklagten. Ein Zugang des Widerspruchs beim Beklagten lässt sich erst im April 2018 feststellen, als die Klägerin das auf den 15. Januar 2013 datierte Schreiben im Rahmen des vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1441/18 ER geführten Verfahrens dem Sozialgericht vorgelegt hat und dieses von dort an den Beklagten übersandt worden ist. War vor Erlass der endgültigen Bewilligungsentscheidung kein Widerspruch erhoben worden, so ist der endgültige Bescheide auch nicht gem. § 86 SGB X Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden. Auch hier kann eine Entscheidung über den Widerspruch gegen die vorläufige Entscheidung der Klägerin keine Vorteile mehr bringen. Auch gegen den Bescheid vom 17. September 2013 betreffend den Zeitraum Januar bis Juni 2013 hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 24 AS 766/14 geführt wurde; die Klage ist aber im Februar 2016 zurückgenommen worden, sodass auch dieser Bescheid vom 17. September 2013 bestandskräftig geworden ist.

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Entsprechendes gilt hinsichtlich des auf den Bescheid vom 3. Januar 2013 bezogenen Überprüfungsantrag. Dieser kann schon nicht richtig datiert sein, er ist auf den 8. Januar 2013 datiert, verweist aber auf einen am 15. Januar 2013 eingereichten Widerspruch. Im Übrigen ist aber auch hier ein Zugang beim Beklagten vor der Übersendung im gerichtlichen Eilverfahren S 19 AS 1662/19 nicht feststellbar und ist für eine Überprüfung des Bescheids nach dessen Erledigung durch Erlass der endgültigen Entscheidung kein Raum mehr.

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Soweit die Klägerin verschiedentlich erwähnt hat, dass der Beklagte ihr gegenüber ungerechtfertigte Forderungen geltend mache, betrifft dies nicht die hier streitgegenständlichen Zeiträume Mai bis Oktober 2012, November bis Dezember 2012 sowie Januar bis Juni 2013. Aus der Akte ist erkennbar, dass der Beklagte Rückforderungen betreffend andere Zeiträume erhebt. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass diesbezügliche Widersprüche zu prüfen und ggf. zu bescheiden sind, insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

30

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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