Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 U 50/20

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 36 U 277/18

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztengeld aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 28. September 2018 über den 1. Oktober 2018 hinaus.

2

Der am xxx 1960 geborene Kläger ist als selbstständiger Fotograf tätig. Gegenüber den Durchgangsärzten J./W. gab der Kläger am 28. September 2018 an, dass er um 19:50 Uhr bei der Arbeit als Fotograf in der Innenstadt einen Unfall gehabt habe. Er sei über einen Gehsteig gestolpert und dann auf die rechte Seite gestürzt. Es bestünden anhaltende Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenkes, der Ferse rechts, dem Kniegelenk rechts sowie beider Handgelenke und des Rückens. Nach dem Befund der Ärzte bestanden an den Handgelenken keine Schwellung, keine Rötung, keine offene Verletzung, wobei die Funktion endgradig schmerzhaft gewesen sei. Im oberen Sprunggelenk rechts habe bei freier Beweglichkeit keine Schwellung und keine offene Verletzung vorgelegen, sondern nur an der Ferse habe eine leichte Druckdolenz bestanden. Die Lendenwirbelsäule rechts sei frei beweglich gewesen und neurologische Defizite hätten nicht vorgelegen. Unter Diagnosen führten die Ärzte eine Handgelenksprellung beidseits, eine Kniegelenksprellung rechts, eine Distorsion des oberen Sprunggelenks und eine Prellung der Lendenwirbelsäule auf. Der Kläger sei ab dem 2. Oktober 2018 voraussichtlich wieder arbeitsfähig.

3

In seiner Unfallanzeige vom 30. September 2018 schilderte der Kläger, dass er vergessen habe, auf einer ca. 40 cm erhöhten Stufe zu stehen und einen Schritt nach vorne gemacht habe. Sein rechter Fuß sei beim Aufschlag auf den Steinboden abgeknickt und aus dem Schuh herausgeglitten. Dabei habe er sich an der Ferse verletzt.

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Am 2. Oktober 2018 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. R. vor. Er gab dort an, dass er auf einer ca. 40 cm erhöhten Stufe gestanden, sein Stativ übersehen habe und gestolpert sei. Dabei sei er mit dem rechten Fuß umgeknickt und auf den Steinboden aufgeschlagen. Zudem habe er sich noch die rechte Ferse und die linke Schulter verletzt. Dr. R. konnte keine Schürfungen feststellen. Die Beschwerden seien aktuell „schonrückläufig“ bis auf Schmerzen beim Gehen im Fuß rechts. Eine eingehende Untersuchung, Beratung und Röntgen seien vom Kläger trotz ausführlicher Aufklärung abgelehnt worden. Dr. R. diagnostizierte eine Achillodynie rechts, eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts sowie Prellungen des Knies rechts, der Schulter links, der Handgelenke beidseits sowie der Lendenwirbelsäule. Es werde um Klärung gebeten, ob es sich um einen Unfall im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis zum 24. Oktober 2018.

5

Mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 teilte der Kläger mit, dass die Ferse des rechten Beines beim Aufprall aus dem Schuh gerutscht sei und er vertikal auf den Achillessehnenansatz auf Stein aufgeschlagen sei.

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Durch die Ärzte des A. erfolgte im Verlauf eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose einer traumatischen Achillodynie rechts. Mit Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2018 erklärte Dr. R. dagegen, dass die Erkrankung an der Achillessehne unfallunabhängig sei.

7

Nach der Magnetresonanztomografie vom 9. November 2018 befundete Dr. S. vom A. bei dem Kläger eine Reizung der Achillessehne unmittelbar im Ansatz, angrenzend ein breitflächiges, aber nicht weiter in den Calcaneus ausgedehntes Spongiosaödem und unmittelbar im Achillessehnenansatz eine Flüssigkeitsansammlung. Es läge eine kräftige Zerrung mit Einriss der Achillessehne in Längsrichtung am tendinoossären Übergang mit entsprechender Reizung, ohne Ausriss und ohne Retraktion, bei intakten Knorpelbelägen, erhaltenem Innen- und Außenbandapparat und regelrechter weiterer Muskulatur und Sehnen vor.

8

Die Ärzte Dr. S1 und Dr. C. vom A. erklärten in ihrem Zwischenbericht vom 9. November 2018, dass sich in der MRT ein Reizzustand ansatznah der lateralen Achillessehne rechts, ohne bone bruise im Calcaneus, gezeigt habe. Zusammenfassend seien die aktuell beklagten Beschwerden am ehesten auf die im MRT nachgewiesene Reizung des Achillessehnenansatzes zurückzuführen und als unfallunabhängig zu werten. Daher werde der Abschluss des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens zum 13. November 2018 mit Arbeitsfähigkeit in ehemals ausgeübter Tätigkeit empfohlen.

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Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. November 2018 Verletztengeld für die Zeit vom 28. September 2018 bis 1. Oktober 2018. Es seien Prellungen der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule anzuerkennen. Die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 1. Oktober 2018 hinaus werde abgelehnt, da weder bei der Vorstellung im B1. am 28. September 2018 noch bei der Vorstellung bei Dr. R. strukturelle oder funktionelle traumatische Einschränkungen hätten festgestellt werden können. Vielmehr sei die Beweglichkeit als frei beschrieben worden.

10

Hiergegen legte der Kläger am 17. November 2018 Widerspruch ein und verwies unter anderem auf die Beurteilung der Ärzte aus dem A., welche von einer Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis mindestens zum 13. November 2018 ausgegangen seien.

11

Die beratende Ärztin der Beklagten Dr. F. erklärte nach Sichtung der MRT-Aufnahmen vom 7. November 2018 dass bei dem Kläger eine ausgeprägte Degeneration mit chronischer Verdickung der distalen Achillessehne vorliege, außerdem eine deutliche Ansatztendinitis mit Verkalkungen und angrenzenden zystischen Veränderungen am Calcaneus. Traumatische Veränderungen seien nicht vorhanden. Es bestehe auch kein Anhalt für eine stattgehabte Zerrung.

12

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2018 zurück und erklärte, dass nach der Stellungnahme der Beratungsärztin im Bereich der rechten Achillessehne eine ausgeprägte Degeneration mit chronischer Verdickung vorliege. Außerdem zeige sich eine deutliche Ansatztendinose mit Verkalkungen und angrenzenden zystischen Veränderungen am Fersenbein. Traumatische Veränderungen zeigten sich nicht. Ein Anhalt für eine stattgehabte Zerrung habe sich nicht ergeben.

13

Am 22. Dezember 2018 zeigte der Kläger einen weiteren Unfall vom 5. April 2018 in Attika in Griechenland an. Er sei mit offenen Schuhen unterwegs gewesen. Bei seiner Arbeit sei er mit dem rechten Fuß ausgerutscht und gegen einen spitzen Felsen geprallt. Sofort habe er Schmerzen am Ansatz der Achillessehne verspürt, und zwar mehr auf der rechten Seite. Ergänzend führte der Kläger aus, dass die Verletzung vom 5. April 2018 mit Anpralltrauma am Ansatz der Achillessehne und Einriss länger als 7 Monate bei voller Belastung unbehandelt geblieben sei, so dass sich eine chronische Reizung der Achillessehne ergeben habe.

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Der Kläger hat am 21. Dezember 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er sei bei seiner Arbeit als selbständiger Fotograf auf einem Gehsteig gestolpert und dann auf die rechte Seite gestürzt. Bis zum 13. November 2018 sei er arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. S1. vom 9. November 2018 bestätigt. Es habe ein Anpralltrauma stattgefunden. Zudem sei die beschriebene kräftige Zerrung eindeutig auf den hier streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen.

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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass bei der weiteren Vorstellung des Klägers am 2. Oktober 2018 bei Dr. R. keine strukturellen oder funktionellen traumatischen Einschränkungen hätten festgestellt werden können. Es seien weder Prellmarken, Schwellungen noch Hämatome und keine Bewegungseinschränkung beschrieben worden. Eine Arbeitsunfähigkeit über den 1. Oktober 2018 hinaus sei deshalb nicht begründbar. Auch Dr. S1. habe die Beschwerden im Bereich der rechten Achillessehne nicht auf den Arbeitsunfall vom 28. September 2018 zurückgeführt.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2020 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld über den 1. Oktober 2018 hinaus. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe nur für den von der Beklagten anerkannten Zeitraum bestanden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die für die Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit über den 1. Oktober 2018 hinaus ursächliche Achillodynie auf das vom Kläger beschriebene Unfallereignis vom 28. September 2018 zurückzuführen sei. Denn dieses Unfallereignis habe zwar nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. R. eine beidseitige Handprellung, eine Knieprellung rechts, eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule verursacht, es habe aber nicht den darüber hinaus festgestellten Gesundheitsschaden der Achillodynie rechts hervorgerufen. Das von dem Kläger geschilderte Unfallereignis sei nicht geeignet, die beschriebene Schädigung einer traumatischen Achillodynie hervorzurufen. Von einem geeigneten Mechanismus, eine gesunde Achillessehne zu schädigen, werde in der medizinischen Literatur gesprochen, wenn die Sehne unter Belastungsspitzen gesetzt werde, ohne dass sich die Zugspannung, d. h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, koordiniert gesteuert und „gebremst“ durch die vorgeschaltete Muskulatur systematisch aufbauen könne. Hierbei werde u. a. ein Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuß beim Hochgehen einer Treppe oder Tritt mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung gesehen, so dass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne laste. Auch ein Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückwärtiger Belastung des Fußes, ein Sturz nach vorn bei fixiertem Fersenbein (Abfahrtski), ein Sturz nach vorn mit Anwinkelstellung des Fußes sowie Extrembelastungen mit Abweichungen vom geplanten und koordiniertem Ablauf (z. B. beim schnellen Antritt) seien geeignete Unfallmechanismen (unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 9. Auflage 2017, S. 423 m.w.N.). Eine solche Mechanik sei vom Kläger hinsichtlich des Unfallherganges nicht beschrieben worden, vielmehr habe der Kläger nach einem Stolpern einen Sturz zur Seite beschrieben, so dass bereits ein geeigneter Unfallmechanismus zur traumatischen Schädigung der Achillessehne ausscheide. Im Gegenteil, bei dem Sturz sei es offenbar zu einem Umknicken (Distorsion) des rechten oberen Sprunggelenkes gekommen (Diagnose der Durchgangsärzte Jürgens/Widera). Ein Umknicken sei nach der einschlägigen medizinischen Literatur aber gerade nicht geeignet, eine Achillessehne zu schädigen. Ausschlaggebend sei darüber hinaus, dass klare Zeichen für einen traumatischen Schaden im Rahmen von Knochenverletzungen, Einblutungen oder Bandschädigungen im Bereich der Achillessehne nicht nachgewiesen seien. Vielmehr habe Dr. F. im Rahmen der Analyse der MRT-Aufnahme nachvollziehbar erklärt, dass eine ausgeprägte Degeneration mit chronischer Verdickung der distalen Achillessehne vorliege, außerdem eine deutliche Ansatztendinitis mit Verkalkungen und angrenzenden zystischen Veränderungen am Calcaneus. Diese degenerativen Veränderungen stünden im Rahmen der übrigen erhobenen Befunde im Vordergrund, so dass aufgrund fehlender traumatischer Zeichen und einem ungeeigneten Unfallhergang kein ursächlicher bzw. rechtlich-wesentlicher Zusammenhang mit dem beschriebenen Unfallereignis hergestellt werden könne.

17

Gegen den ihm am 1. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Beim Betrachten der Bilder habe er vergessen, dass er auf einer ca. 40 cm erhöhten Stufe gestanden habe und habe einen Schritt nach vorne gemacht. Dabei sei sein rechter Fuß beim Aufschlagen auf den Steinboden abgeknickt und er sei aus dem Schuh herausgeglitten und dabei habe er sich die Ferse verletzt. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei hingefallen. Am Unfalltag habe er Slipper ohne Schnürsenkel getragen. An der Unfallstelle seien die Steinplatten derartig verlegt, dass einige Kanten der Steinplatten eine Höhe von bis zu 2 – 3 cm bildeten. An einer derartigen Kante sei er mit der Ferse aufgeschlagen. Die Verletzung sei nicht beim Einknicken, sondern beim Aufprall geschehen. Er habe Dr. R. seine Unfallanzeige übergeben, in der „ohne Stativ“ gestanden habe. Für die Fehlinterpretationen von Dr. R. hafte er nicht.

18

Der Kläger beantragt nach Aktenlage,

19

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. November 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2018 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. September 2018 über den 1. Oktober 2018 hinaus bis zum 13. November 2018 Verletztengeld zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger den Unfallhergang unterschiedlich geschildert habe. Am 28. September 2018 habe der Kläger angegeben, über einen Gehsteig gestolpert und dann auf die rechte Seite gestürzt zu sein. Bei der Vorstellung beim Durchgangsarzt Dr. R. habe der Kläger am 2. Oktober 2018 angegeben, sein Stativ übersehen zu haben, gestolpert und dabei mit dem rechten Fuß umgeknickt zu sein. In der Unfallanzeige vom 30. September 2018 habe der Kläger angegeben, auf einer erhöhten Stufe einen Schritt nach vorne gemacht zu haben. Dabei sei der rechte Fuß beim Aufschlag auf dem Steinboden abgeknickt und aus dem Schuh herausgeglitten. In der Berufungsbegründung gebe der Kläger nunmehr an, dass er mit dem rechten Fuß beim Aufschlagen auf dem Steinboden abgeknickt sei. Dabei sei der Kläger mit der rechten Ferse an einer Kante von ca. 2 – 3 cm Höhe aufgeschlagen.

23

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens von Herrn Z. vom 9. August 2021. Der Gutachter gibt an, dass der Kläger geschildert habe, bis zum 13. November 2018 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Nach eigener Einsichtnahme der Kernspintomographieaufnahme vom 7. November 2018 könne bestätigt werden, dass sich ein Knochenmarködem exakt am Ansatz der Achillessehne befunden habe. Ein Knochenmarködem sei im Prinzip unspezifisch. Bei einem Knochenmarködem könne es sich um Folgen eines Bruches oder auch um Folgen eines höhergradigen Anpralltraumas handeln, mithin um unfallbedingte Veränderungen. Ein Knochenmarködem sei jedoch auch bei erhöhtem Umsatz des Knochens vorzufinden, z. B. bei einer Entzündung, degenerativen Veränderungen oder Reizungen. Werte man den vom Kläger beschriebenen Unfallhergang, so könne das Knochenmarködem durchaus traumatische Ursachen haben. Eine Achillodynie mit einer Verdickung der Achillessehne bei chronischer Überlastung stelle sich in der Kernspintomographie anders dar. Hier seien die Sehnenfasern betroffen und nicht der Ansatz der Achillessehne. Ein traumatisches Knochenmarködem heile innerhalb von 8 Wochen aus. Vorliegend sei eine Zusatzbegutachtung durch einen Radiologen erforderlich.

24

Der Radiologe Dr. K.hat am 24. November 2021 ein Zusatzgutachten erstattet. Es lägen regelrechte knöcherne Konturen der distalen Tibia, der Fibula, des Talus und Calcaneus ohne Nachweis einer Verletzung der kortikalen Grenzlamelle vor. Die Außenkontur der Achillessehne sei durchgehend glatt, eine Verdickung liege nicht vor, auch keine Verdickung der Kontrastmittelaufnahme in das Peritendineum. Im Ansatzbereich am Calcaneus finde sich ein minimaler zystischer Einschluss sowie eine leichte Signalanhebung in diesem Bereich. Faserrupturen kämen im gesamten dargestellten Bereich der Achillessehne nicht zur Darstellung. Normale Darstellung des Fibularis longus und brevis, des Flexor digitorum longus, des Flexor Hallucis longus und des Tibialis posterior sowie des Tibialis anterior und des Extensor hallucis longus ohne Nachweis einer Sehnenverletzung oder Tendovaginitis.

25

Das Markraumödem im dorsalen Calcaneus im Ansatzbereich der Achillessehne korrespondierend mit dem markierten Schmerzpunkt nach Anpralltraum sei als Residualveränderung nach Anpralltrauma aufzufassen. Hinweise auf ein unspezifisches Markraumödem bei darüber hinaus völlig unauffälliger Darstellung des Rückfußes lägen nicht vor. Die Bandverbindungen im unteren Sprunggelenk seien ebenfalls regelrecht. Als Nebenbefund finde sich ein kleiner plantarer Fersensporn mit einer Ansatzverdickung der Plantarfaszie ohne Signalanhebung oder Kontrastmittelaufnahme, vereinbar mit einer ansatznahen Faszititis plantaris ohne Zeichen einer Exazerbation.

26

Unter Berücksichtigung der radiologischen Zusatzbegutachtung ist der Gutachter Z. zu dem Ergebnis gekommen, dass folgende Gesundheitsstörungen seit dem Zeitpunkt des Unfalles bei dem Kläger vorgelegen hätten:

27

- ein traumatisch bedingtes Knochenmarködem der rechten Ferse inzwischen folgenlos ausgeheilt,

28

- eine Knieprellung rechts, folgenlos ausgeheilt,

29

- Handgelenksprellung beidseits, folgenlos ausgeheilt,

30

- kleiner plantarer Fersensporn.

31

Im Bereich der Ferse seien keine vorbestehenden Erkrankungen vorhanden, welche zu diskutieren wären. Der Fersensporn befinde sich an der Fußsohle, hier seien nach Aktenlage keine Beschwerden vorhanden gewesen und hätten auch aktuell bei der Untersuchung des Klägers nicht nachgewiesen werden können. Die Arbeitsunfähigkeit sei rückblickend vollumfänglich auf den Unfall vom 28. September 2018 bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (laut Angaben des Klägers am 13. November 2018) zurückzuführen.

32

Die Beratungsärztin Dr. F. hat hierzu Stellung genommen. Der Kläger sei zwei Stunden nach dem Ereignis im Krankenhaus gewesen und es seien keine Schwellung, keine offene Verletzung, eine leichte Druckdolenz an der Ferse und eine freie Beweglichkeit festgestellt worden. Ein erhebliches Trauma habe klinisch nicht vorgelegen. Erst sechs Wochen später sei ein MRT gemacht worden. Hier hätten sich Aufhellungen im Achillessehnenansatz gezeigt. Diese sollten fälschlicherweise nicht als kleine Einrisse gewertet werden, da die Degeneration von Sehnen MRT-morphologisch heller als gesundes Sehnengewebe in der T2 oder Stir-Gewichtung erscheine. Dieses lasse sich so intraoperativ immer nachweisen, wenn eine Operation aufgrund des Verlaufs notwendig werde. Auch sehe man häufig ein Reizödem im Tuber calcani am Sehnenansatz, welches man auch in diesem MRT bei dem Versicherten sehe. Ein solches Reizödem müsse nicht ausschließlich als Zustand nach Anpralltrauma gewertet werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass nur eine leichte Klinik bestanden habe. Eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. November 2018 sei nicht zu erklären. Es könne nicht sein, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines MRT-Befundes ausgestellt werde.

33

Der Gutachter Z. hat hierzu ergänzend Stellung genommen. dass keine chronische Entzündung vorgelegen habe. Ein chronischer Reizzustand der Achillessehne äußere sich häufig mit einer Verbreiterung, Verdickung, Rötung, Schwellung und im Rahmen einer Entzündung auch mit einer Überwärmung. All dies sei bei dem Kläger nicht festzustellen gewesen. Bei einer vermuteten Chronizität hätten solche Befunde auch jetzt noch feststellbar sein müssen.

34

Der Gutachter Z. hat unter Vorlage der Verwaltungsakte zum Ereignis vom 5. April 2018 erneut ergänzend Stellung genommen. Es ergäben sich keine Hinweise, dass es beim Unfall vom 5. April 2018 zu irgendeiner Verletzung gekommen sei. Eine zeitnahe Vorstellung bei einem Arzt sei nicht erfolgt. Ein verletzungsbedingter Erstkörperschaden, welcher Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei, sei nach den Befunden nicht anzugeben. Eine Änderung der Beantwortung der Beweisfragen sei nicht erforderlich. Durch zwei unabhängig voneinander tätige Radiologen und durch den Begutachter selbst sei ein Knochenmarködem an der Ferse nachgewiesen. Sowohl der Gutachter als auch der Radiologe Dr. K. seien nicht von einer Degeneration, sondern von einem akuten Knochenmarködem als Folge des Ereignisses vom 28. September 2018 ausgegangen. Das Knochenmarködem sei sicher nicht Folge des Ereignisses vom 5. April 2018. Ein traumatisch bedingtes Knochenmarködem heile nach acht bis zwölf Wochen aus und sei mit Kernspintomographie nicht nachweisbar. Wäre bei dem Ereignis vom 5. April 2018 ein Knochenmarködem aufgetreten, hätte die Kernspinaufnahme vom 7. November 2018 keine Befunde eines Knochenmarködems mehr ergeben. Die vom Kläger vorgetragenen anhaltenden Beschwerden würden für eine Chronizität sprechen, was die Ausführungen der Beratungsärztin stützen würde. Dagegen spreche jedoch, dass sich der Kläger nach dem 5. April 2018 nicht ärztlich vorgestellt habe und damit der Beweis oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Vorschädigung nur durch die Angaben des Klägers nicht erbracht seien.

35

Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Radiologen Dr. B. vom 10. September 2024 zur Akte gereicht. Dieser ist der Auffassung, dass bildanalytisch eine Achillodynie auszuschließen sei, da eine solche qualitativ und von ihrer Lokalisation her ein komplett anderes Erscheinungsbild erzeuge. Auszuschließen sei auch eine traumatische Ursache 1,5 Monate nach dem Unfall. Zum einen sei die mediane Lage des halbmondförmigen intraossären Ödems für eine traumatische Krafteinwirkung extrem unwahrscheinlich, da diese eine exakt punktförmig-mediane und zentrische Krafteinleitung voraussetzen würde. Zum anderen wäre 1,5 Monate vor dem MR-morphologisch-dokumentierten Ausprägungsgrad dies klinisch zweifelsfrei fassbar gewesen. Der Befund wäre bei einer klinischen Erstuntersuchung deutlich intensiver gewesen. Zudem sei die Morphologie der intratendinösen Achillessehnenschädigung nicht in zwei Ebenen identisch – der saggital (seitlich) erscheinende Riss sei axial (Blick von vorne) als Summationseffekt einer Insertionstendopathie zu identifizieren. Im Übrigen sei die Dreistufigkeit des calcanearen Insertionsbefundes – Sehne punktförmig-inhomogen, Knochenkontakt punktförmig hyperintens, intraossär halbmondförmig homogen – typisch für einen chronischen Reizzustand.

36

Mit Übertragungsbeschluss vom 8. April 2024 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2024 und 2. Juli 2025 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).

39

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld über den 1. Oktober 2018 hinaus.

40

Die Beklagte hat mit dem Verletztengeldbescheid vom 13. November 2018 das Ereignis vom 28. September 2018 als Arbeitsunfall dem Grunde nach und die Zahlung von Verletztengeld bis zum 1. Oktober 2018 anerkannt, so dass streitgegenständlich nur noch die Dauer des Verletztengeldes vom 2. Oktober bis einschließlich 13. November 2018 ist. Anspruch auf Verletztengeld haben Versicherte nach § 45 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) u. a., wenn sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Als Unfallfolgen lagen lediglich Prellungen an den Handgelenken und wie bereits von der Beklagten anerkannt an den Kniegelenken und der Lendenwirbelsäule vor. Diese Prellungen sind nach dem Durchgangsarztbericht vom 28. September 2018 klinisch nicht wesentlich in Erscheinung getreten und haben keine Arbeitsunfähigkeit über den 1. Oktober 2018 hinaus begründen können.

41

Das Knochenmarködem, das eine längere Arbeitsunfähigkeit über den 1. Oktober 2018 hätte begründen können, beruhte jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich auf dem Arbeitsunfall vom 28. September 2018. Der Kläger hatte gegenüber dem Durchgangsarzt am 28. September 2018 angegeben, über den Gehweg gestolpert und auf die rechte Seite gefallen zu sein. In seiner Unfallanzeige hatte er dann geschildert, mit dem Fuß umgeknickt und auf den Steinfußboden aufgeschlagen zu sein. Erst später hatte der Kläger ergänzt, aus dem Schuh gerutscht zu sein, wodurch er vertikal auf die Achillessehne aufgeschlagen sei. Selbst wenn der Kläger bei dem Arbeitsunfall tatsächlich eine Prellung an der Ferse erlitten haben sollte, hat diese keine Arbeitsunfähigkeit über den 1. Oktober 2018 hinaus begründet. Denn der Arbeitsunfall ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Ursache für das beim Kläger in der MRT-Aufnahme vom 7. November 2018 nachgewiesene Knochenmarködem. Das wäre nur dann der Fall, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196). Zwar kann ein Knochenmarködem auch traumatisch bedingt sein, vorliegend spricht jedoch mehr dafür, dass es sich um die Folge einer chronischen Insertionstendopathie handelt. Der Radiologe Dr. K., auf den sich der Gutachter Z. bezieht, begründet die Annahme einer traumatischen Ursache damit, dass sich das Ödem exakt an der Stelle befunden habe, wo das Anpralltrauma nach Angaben des Klägers stattgefunden haben soll und im Übrigen eine unauffällige Darstellung des Rückfußes vorgelegen habe. Als Abgrenzungskriterium vermag das insofern nicht zu überzeugen, da sich auch bei einer Insertionstendopathie der Schmerzpunkt an der Stelle des Knochenmarködems befindet und sich der übrige Rückfuß unauffällig darstellt. Der Vortrag des Klägers, bereits seit April 2018 chronisch an der gleichen Stelle Beschwerden gehabt zu haben, spricht dagegen deutlich für einen bereits länger bestehenden chronischen Prozess. Die Beschwerdeangaben des Klägers sind – auch ohne objektive Befundung eines Vorschadens – für die Beurteilung heranzuziehen. Sie passen im Übrigen auch zu der von dem Radiologen Dr. B. schlüssig dargelegte Dreistufigkeit des calcanearen Insertionsbefundes, einem chronischen Reizzustand – Sehne punktförmig-inhomogen, Knochenkontakt punktförmig hyperintens, intraossär halbmondförmig homogen. Neben den bereits vor dem Unfall bestehenden Beschwerden beim Kläger, spricht aber auch – worauf der Radiologe Dr. B. zu Recht hinweist, der geringe klinische Befund kurz nach dem Unfall beim Durchgangsarzt gegen ein traumatisch bedingtes Knochenmarködem. Es konnte an der Ferse lediglich eine leichte Druckdolenz passend zu einem chronischen Reizzustand festgestellt werden. Ausschließlich unfalltypische Verletzungen, wie z. B. Prellmarken, Hautverletzungen, Schwellungen oder Rötungen zeigten sich nicht.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

43

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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