Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 15/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 11. Februar 2024, S 62 AS 301/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 30 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen,

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine abschließende Festsetzung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. März 2020.

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Die Kläger zu 1 und zu 2 lebten im Streitzeitraum mit ihrer am 27. Dezember 2001 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3, zusammen. Der Kläger zu 1 betrieb – seit dem 1. Oktober 2018 – den Bäckereiladen "E." in der xxxxx.

3

Mit Bescheid vom 18. November 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. November 2019 und 13. Januar 2020 bewilligte der Beklagte den Klägern auf ihren Antrag vom 24. September 2019 hin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2019 bis April 2020 (1.671,36 Euro für November 2019, 1.703,63 Euro für Dezember 2019 sowie 1.718,36 Euro monatlich ab Januar 2020). Der Beklagte setzte einen monatlichen durchschnittlichen Betriebsgewinn von 0,00 Euro an. Zum 3. Februar 2020 meldete der Kläger zu 1 sein Gewerbe ab und teilte dem Beklagten mit, nicht mehr selbständig tätig zu sein. Mit Bescheid vom 28. Februar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Mai 2020 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für April 2020 endgültig.

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Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 forderte der Beklagte die Kläger auf, bis zum 30. November 2020 Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit nebst der Anlage EKS und weiteren Unterlagen vorzulegen.

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Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 stellte der Beklagte fest, dass die Kläger in der Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. März 2020 keinen Leistungsanspruch hatten. Zur Begründung führte er aus, die angeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Mit drei Erstattungsbescheiden vom 26. Oktober 2020 setzte der Beklagte mit Verweis auf die abschließende Festsetzung gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 jeweils Erstattungsbeträge in Höhe von 3.222,38 Euro und gegenüber der Klägerin zu 3 in Höhe von 2.072,65 Euro fest.

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Mit einer E-Mail des Klägers zu 1 vom 17. November 2020, der als JPG-Bilddateien drei Widerspruchsschreiben mit jeweiliger Unterschrift der Kläger zu 1 bis 3 beigefügt waren, legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom "28. Oktober 2020" ein. Am 26. November 2020 bestätigte der Beklagte gegenüber den Klägern den Eingang der Widersprüche, ohne auf die für den Widerspruch geltenden Formanforderungen hinzuweisen.

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Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 18. Januar 2021 (betreffend den Kläger zu 1 – Gz. W-12302-00866/21 und 00869/21 – und die Klägerin zu 2 – Gz. W-12302-16665/20, 00937/21 und 00938/21) bzw. vom 19. Januar 2021 (betreffend die Klägerin zu 3 – Gz. W-1230-16663/20, 00939/21 und 00940/21) verwarf der Beklagte die Widersprüche der Kläger jeweils als unzulässig, da sie mit einfacher E-Mail erhoben worden seien. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Widerspruchsschreiben als Antrag auf Überprüfung gewertet würden.

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Hiergegen haben die Kläger am 2. Februar 2021 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.

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Sie haben vortragen lassen, jedenfalls die Klage sei als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid und die Erstattungsbescheide zu werten. Dieser Widerspruch sei auch fristgemäß, da die Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden vom 26. Oktober 2020 falsch gewesen sei. Überdies hätten sie mit E-Mail vom 17. November 2020 Unterlagen mit einer vorläufigen EKS für die Zeit von November 2019 bis April 2020 eingereicht.

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Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

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die Bescheide vom 26. Oktober 2020 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18. Januar 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Bewilligungsabschnitt 1. November 2019 bis 31. März 2020 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Bescheid vom 16. April 2021, adressiert an den Kläger zu 1, hat der Beklagte dem "Antrag vom 17.11.2020 auf Überprüfung der Bescheide 26.10.2020 (abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 31.03.2020 und Erstattung bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 31.3.2020)" in vollem Umfang entsprochen und "die Bescheide [vom] 26.10.2020" zurückgenommen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die abschließende Festsetzung vom 26. Oktober 2020 sei noch vor Ablauf der im Aufforderungsschreiben vom 15. Juli 2020 gesetzten Frist erfolgt. Er behalte sich eine neue Entscheidung für den genannten Zeitraum vor.

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Darüber hinaus hat der Beklagte mit gesonderten, an die Klägerin zu 2 bzw. zu 3 adressierten Bescheiden vom 16. April 2021 mit derselben Begründung jeweils dem "Antrag vom 17.11.2020 auf Überprüfung des Bescheides 26.10.2020 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum 01.11.2019 bis 31.03.2020)" in vollem Umfang entsprochen und ausgeführt, dass "der Bescheid [vom] 26.10.2020" zurückgenommen werde.

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Mit Schreiben vom 16. April 2021 hat der Beklagte den Kläger zu 1 zum Zwecke der endgültigen Festsetzung erneut zur Vorlage von Unterlagen (u.a. abschließende Anlage EKS, Nachweise sämtlicher Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und nach einzelnen Posten sortiert, Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten) bis zum 30. Juni 2021 aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er andernfalls feststellen werde, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe und Leistungen für diesen Fall zu erstatten seien.

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Mit an den Kläger zu 1 adressiertem Bescheid vom 14. Juli 2021 hat der Beklagte sodann erneut festgestellt, dass bezüglich der Kläger zu 1 bis 3 für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. März 2020 ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es seien Unterlagen nicht vorgelegt worden, so etwa Nachweise sämtlicher Einnahmen und Ausgaben und Kontoauszüge.

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Mit drei Erstattungsbescheiden vom 14. Juli 2021 hat der Beklagte die Erstattungsbeträge gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 jeweils in Höhe von 3.222,38 Euro und gegenüber der Klägerin zu 3 in Höhe von 2.072,65 Euro festgesetzt.

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Den hiergegen (vorsorglich) eingelegten Widerspruch vom 9. Februar 2022 hat der Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 27. April 2023 als unzulässig verworfen. Der Beklagte begründete dies damit, dass der durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Widerspruch nicht qualifiziert elektronisch signiert und der Widerspruch darüber hinaus nicht binnen Monatsfrist erhoben worden sei.

20

Die Kläger haben hierzu im Rahmen des Klageverfahrens gemeint, es stelle sich die Frage, ob infolge der Aufhebung der durch die Klage angegriffenen Bescheide die Fiktion des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II eingetreten sei, weil die erste abschließende Festsetzung aufgehoben worden und die zweite abschließende Entscheidung nach Ablauf der Jahresfrist ergangen sei. Die Bescheide vom 16. April 2021 und 14. Juli 2021 seien Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn sie hätten die Bescheide vom 26. Oktober 2020 aufgehoben und damit im Sinne von § 96 SGG geändert. Die neue abschließende Entscheidung habe wiederum die Bescheide vom 16. April 2021 ersetzt. Soweit der Beklagte ihren Widerspruch vom 9. Februar 2022 mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2023 verworfen habe, habe er übersehen, dass eine Übersendung eines einfach signierten Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg – wie dem besonderen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts – ausreiche.

21

Der Beklagte hat erwidert, die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II sei nicht eingetreten, da dies nur dann anzunehmen sei, wenn der Grundsicherungsträger bis zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt einen abschließenden Leistungsbescheid tatsächlich nicht erlasse.

22

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2024, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12. Januar 2024 zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig. Den Klägern fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da sich die gegen die endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 26. Oktober 2020 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18. Januar 2021 bzw. 19. Januar 2021 gerichtete Anfechtungsklage durch die Aufhebung vom 16. April 2021 erledigt habe. Die Aufhebungsbescheide vom 16. April 2021 sowie die neuen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 14. Juli 2021 seien nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Sowohl ein "Abändern" als auch ein "Ersetzen" i.S.v. § 96 SGG setze voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch sei, was anhand eines Vergleichs der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen sei. Dies sei zunächst für die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom "26. Januar 2020" im Verhältnis zu den Aufhebungsbescheiden vom 16. April 2021 nicht der Fall. Der endgültige Festsetzungsbescheid vom 26. Oktober 2020 stelle dabei eine nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. März 2021 gültigen Fassung ergangene abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger zu 1 bis 3 dar. Dass dieser Bescheid ausschließlich an den Kläger zu 1 adressiert gewesen sei, stehe wegen § 38 SGB II der Annahme einer Bekanntgabe des Bescheides an die Kläger zu 2 und zu 3 nicht entgegen. Dass der Beklagte die abschließende Festsetzungsentscheidung nicht auch gegenüber den Klägern zu 2 und 3 habe aufheben wollen, sei angesichts der Begründung der Bescheide und der separat erfolgten Aufhebung der gegenüber den Klägern zu 2 und zu 3 erlassenen Erstattungsentscheidung fernliegend.

23

Durch die Aufhebung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 26. Oktober 2020 durch an den Kläger zu 1 adressierten Bescheid vom 16. April 2021 sowie die Aufhebung der an die Kläger zu 1 bis 3 adressierten Erstattungsbescheide vom 26. Oktober 2021 würden die Kläger letztlich in dem Sinne klaglos gestellt, dass die endgültige Festsetzung von Leistungen und eine durch Bescheid festgesetzte Erstattungspflicht entfallen seien. Dass eine endgültige Festsetzung durch den Beklagten möglicherweise noch ausstehe bzw. noch erlassen werden könne oder aber die vorläufige Bewilligung wiederauflebe, ändere hieran nichts. Selbst bei Annahme einer Befugnis des Beklagten zur Neuvornahme der abschließenden Bewilligung sei entscheidend, dass die Aufhebungsentscheidung vom 16. April 2021 selbst keine Regelung über den Leistungsanspruch der Kläger für den Zeitraum von November 2019 bis März 2020 bzw. April 2020 treffe, sondern sich auf die bloße Aufhebung der endgültigen Festsetzung und Erstattung von Leistungen aus formalen Gründen – nämlich aufgrund der Verkennung einer noch laufenden Frist zur Vorlage von Unterlagen zugunsten der Kläger – beschränke. Es fehle damit an einer vollständigen oder teilweisen Identität des Regelungsgegenstandes zwischen den Festsetzungs- und Erstattungsentscheidungen vom 26. Oktober "2023" einerseits und den Aufhebungsbescheiden vom 16. April 2021 andererseits. Würde hingegen in der hier vorliegenden Konstellation der Aufhebungsbescheid vom "14.6.2021" nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden, wäre das auf endgültige Bewilligung von Leistungen gerichtete Begehren der Kläger rechtshängig, ohne dass eine abschließende Bewilligungsentscheidung des Beklagten überhaupt noch vorläge. Das dann übrigbleibende Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren wäre unzulässig, da über das Begehren im Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei, die Klage also nur im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage oder einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt werden könne. Nach der Aufhebung des endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheides habe ausweislich der Begründung der Bescheide aber gerade keine Entscheidung über die endgültige Festsetzung von Leistungen mehr vorgelegen. Die in diesem Falle bestehende Erforderlichkeit der Neubescheidung – im Falle der Annahme einer Befugnis des Beklagten zur Vornahme einer erneuten abschließenden Bewilligung – verdeutliche die fehlende Teilidentität der Regelungsgegenstände der endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide einerseits und der Aufhebungsentscheidungen andererseits.

24

Weil der Beklagte die endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 26. Oktober 2020 durch Bescheide vom 16. April 2021 vollständig aufgehoben habe, sei eine Ersetzung der Bescheide vom 26. Oktober 2020 durch die neue endgültige Festsetzungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten vom 14. Juli 2021 nicht mehr möglich. Ein bereits aufgehobener Bescheid könne nicht durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt werden. Die Aufhebungsentscheidung vom 16. April 2020 in diesem Zusammenhang außer Betracht zu lassen, würde eine "Schwebelage", bezogen auf den Gegenstand des von § 96 SGG betroffenen Klageverfahrens, zur Folge haben.

25

Das aufgrund des Wegfalls der angefochtenen Bescheide übrigbleibende Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren – gerichtet auf eine weitergehende Bewilligung oder Gewährung von endgültigen Leistungen – erweise sich infolgedessen als unzulässig, weil dem Begehren die zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 14. Juli 2021 entgegenstünden und jene Bescheide nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens seien. Eine isolierte Leistungsklage sei in dem Zusammenhang nicht möglich, da für die Gewährung bzw. Bewilligung von Leistungen ein Verwaltungsakt zu ergehen habe.

26

Nicht verfahrensgegenständlich sei der Überprüfungsantrag im Hinblick auf die endgültige Festsetzung und Erstattung vom 14. Juli 2021.

27

Nach alledem könne offenbleiben, inwieweit die am 1. Februar 2021 erhobene Klage als erneuter – aufgrund einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung dann rechtzeitiger – Widerspruch gegen die Bescheide vom 26. Oktober 2020 auszulegen sein könnte, mit der Folge, dass das Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden sei, die Klage also nicht unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig zu beurteilen wäre.

28

Ohne dass es darauf ankomme, wäre die Hilfebedürftigkeit der Kläger für den Zeitraum von November 2019 bis März 2020 aber auch weiterhin nicht nachgewiesen, da die Kläger bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollständigen Unterlagen – insbesondere keine ausgefüllte Anlage EKS und vollständige Kontoauszüge – vorgelegt hätten.

29

Die Kläger haben am 13. Januar 2024 Berufung eingelegt.

30

Sie haben an ihrer Auffassung festgehalten, dass sowohl die Bescheide vom 16. April 2021 als auch vom 14. Juli 2021 Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht geworden seien. Dem Urteil des BSG vom 9. Dezember 2016 (B 8 SO 1/15 R) könne entnommen werden, dass die Aufhebung einer Entscheidung ein Ersetzen i.S.v. § 96 SGG sei. Im Übrigen sei es nicht so, dass sie durch die Aufhebungen vom 16. April 2021 klaglos gestellt worden seien, wenn sich dadurch die vorläufige Bewilligung erledige, sie – die Kläger – aber schließlich eine Leistungsbewilligung begehrt hätten. Die Aufhebung einer Nullfestsetzung könne dann wiederum durch eine neue Nullfestsetzung ersetzt werden. Das BSG habe ebenso entschieden, dass sich eine durch Klage angefochtene vorläufige Entscheidung durch den Erlass einer abschließenden Entscheidung erledige und sich die Klage dann gegen letztere richte (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.5.2022 – B 7/14 AS 1/21 R). Es wäre unverständlich, wenn dies bei der Anfechtung einer Nullfestsetzung, deren anschließender Aufhebung und schließlich dem Erlass eines erneuten Nullfestsetzungsbescheides anders zu beurteilen wäre. § 96 SGG sei im Übrigen auch bei einer unzulässigen Klage anwendbar (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.4.2018 – B 8 SO 23/16 R). Überdies sei zu erwägen, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Nullfestsetzung nicht um einen eingreifenden Verwaltungsakt handele, für den die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II nicht gelte. Und schließlich stelle sich die Frage, ob der Beklagte überhaupt eine erneute Nullfestsetzung habe vornehmen dürfen, nachdem er die erste Nullfestsetzung aufgehoben habe. Die Leistungen seien am 26. Oktober 2020 abschließend festgesetzt worden, mit der Folge, dass sich die vorläufige Bewilligung vom 18. November 2019 erledigt gehabt habe. Durch die Aufhebung des Nullfestsetzungsbescheides vom 26. Oktober 2020 sei die vorläufige Bewilligung nicht wiederaufgelebt. Die neue, streitgegenständliche Nullfestsetzung sei dann aber erst mit Bescheid vom 14. Juli 2021 und damit mehr als 15 Monate nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts erfolgt.

31

Der Beklagte hat im Wesentlichen auf die Begründung des Gerichtsbescheides verwiesen.

32

Am 26. September 2024 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Rechtsstreit ist sodann vertagt und den Klägern aufgegeben worden, innerhalb von drei Wochen die noch fehlenden Unterlagen vorzulegen. Die Kläger haben sodann eine abschließende EKS für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 30. April 2020 übersandt und verschiedene Unterlagen zum Nachweis der Betriebseinnahmen und -ausgaben beigefügt. Des Weiteren haben sie Kontoauszüge des "Jugendkontos" der Klägerin zu 3 bei der H. für den Zeitraum vom 8. November bis zum 30. Dezember 2019 beigereicht, aus denen sich ein Guthaben von 137,57 Euro zum 27. Dezember 2019 ergibt, und die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 13. Oktober 2024 verwiesen.

33

Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. April 2025 erklärt, die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin zu 3 auf 137,57 Euro herabzusetzen.

34

In der Sache tragen die Kläger nun weiter vor, es ergebe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2019 bis einschließlich März 2020 ein Verlust in Höhe von 1.705,26 Euro. Der Kläger zu 1 habe das "E." von Oktober 2018 bis einschließlich Januar 2020 betrieben. Für den Erwerb des Cafés (Inventar, Mietvertragsübernahme) habe der Kläger zu 1 mit Vertrag vom 21. Juli 2018 ein Darlehen bei seinem in S. lebenden Freund, Herrn S1., in Höhe von 20.474,06 Euro (Umrechnungskurs) aufgenommen. Dieses Darlehen sei nicht als betriebliches Darlehen in die EKS aufgenommen, sondern als "Privatdarlehen/Privateinlage" berücksichtigt und bei den zugehörigen Buchungen auf dem Geschäftskonto gesondert erklärt worden, da ansonsten die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit nicht hätten "plausibel dargestellt" werden können. Der Kläger zu 1 sei Einzelkaufmann gewesen, so dass eine Differenzierung unnötig sei. Wenn ferner Ausgaben nicht abzusetzen seien, soweit sie für Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden seien, erfordere dies eine Trennung der Betriebsausgaben, die aus dem Darlehen finanziert worden seien, von solchen, die aus den laufenden Einnahmen finanziert worden seien. Eine solche Trennung könne hier nicht vorgenommen werden. Der Kläger zu 1 habe aus dem Darlehen "Verluste finanziert".

35

Der Kaufpreis für das Café habe 12.000 Euro betragen (s. Kaufvertrag vom 1.10.2018). Es sei eine Mietkaution von 1.300 Euro zu entrichten gewesen. Der restliche Darlehensbetrag sei für die laufenden Kosten als "Bargeld-Sicherheit" zurückgelegt worden. Der Kläger zu 1 habe diesen Betrag zuhause aufbewahrt und bei Bedarf eingesetzt. Er habe Angst gehabt, in eine "Schuldenfalle" zu geraten, wenn er nicht die Kontrolle über das aufgenommene Darlehen behalte.

36

Der Kläger zu 1 habe seine Wareneinkäufe in bar durchgeführt. Für die Tageseinnahmen seien monatliche Listen geführt worden. Eine weitere Einnahmequelle sei die Hermes-Paketabwicklung im Café gewesen, die mit jeweils einer monatlichen Buchung aus den Kontoauszügen zum Geschäftskonto ersichtlich sei.

37

Das Café sei zum 1. Februar 2020 an Herrn C. veräußert und diesem übergeben worden (vorgelegter Kaufvertrag vom 31.1.2020). Der Kaufpreis habe ebenfalls 12.000 Euro betragen. Das Gewerbe sei zum 31. Januar 2020 abgemeldet worden.

38

Der Kläger habe sich für seine Buchhaltung eines Beratungsbüros bedient, welches die Tätigkeit für ihn am 10. Januar 2020 eingestellt habe, ohne mit den letzten Buchungen brauchbare Unterlagen hinterlassen zu haben.

39

Der aus den Kontoauszügen ersichtliche Verkaufserlös und die Darlehenstilgung bei Betriebsaufgabe seien nicht in die EKS eingeflossen.

40

Ausweislich § 3 des mit Herrn C. abgeschlossenen Kaufvertrags sei der Kläger verpflichtet gewesen, bis zum 31. Januar 2020 entstandene Kosten zu tragen. Aus der Abwicklung hätten noch im Februar und März 2020 Einnahmen und Ausgaben resultiert, die in die EKS eingeflossen seien. Die Betriebseinnahmen und -ausgaben würden belegt durch die Buchungen auf dem Geschäftskonto von November 2019 bis März 2020, die ergänzende Erklärung zu den Einzahlungen, Überweisungen und Abhebungen, die "Tageseinnahmenlisten", den Darlehensvertrag und die Kaufverträge über das Café, die Einkaufsbelege und Rechnungen, die Gewerbeabmeldung, die Anlage EKS und schließlich die Kontoauszüge zum Privatkonto bei der H.. Damit seien die Kläger ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Weitere Nachweise besäßen sie nicht.

41

Die Kläger beantragen nunmehr,

42

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 11. Januar 2024 sowie die Bescheide des Beklagten vom 14. Juli 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. April 2023 und in der Fassung des mit Schriftsatz des Beklagten vom 1. April 2025 erlassenen Änderungsbescheides aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum von November 2019 bis März 2020 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

43

Der Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Er entgegnet, die Angaben in der EKS seien nicht nachvollziehbar, dies betreffe insbesondere die Betriebseinnahmen und den Wareneinkauf. Auch sei nicht klar, welche Einnahmen in bar und welche per Kartenzahlung erzielt worden seien. Die Einnahmen der Kläger mögen zwar rechnerisch richtig sein, jedoch genüge die vom Kläger selbst erzeugte Aufstellung der Einnahmen nicht den Anforderungen an ein Kassenbuch. Es mangele am jeweiligen Eingangs- und Ausgangsbestand der Kasse. Die Einnahmeaufstellungen ließen auch keine gegen die Kasse zu buchenden Privatentnahmen erkennen. Die genannte Höhe der Einnahmen könne daher nicht als nachgewiesen angesehen werden. Soweit die Kläger die Blätter "durchlaufende Posten 1370" des Steuerberaters vorgelegt hätten, seien diese Buchungen nicht nachzuvollziehen. Es fänden sich dort reihenweise Buchungen für Zahlungen an A., E1., R. etc. Bei diesen Buchungen handele es sich offenbar um private Ausgaben, die vom Privatkonto des Klägers bei der H. getätigt worden seien. Gleichzeitig seien auf den eingereichten Kontoauszügen der H. keine geschäftlichen Umsätze zu erkennen. Weshalb hier eine Buchung der privaten Umsätze durch den Steuerberater erfolgt sei, sei unklar. Soweit es die Wareneinkäufe betreffe, seien entsprechende Erklärungen nun nachgereicht worden. Jedoch seien die Einkäufe nicht nur bei M., sondern auch bei dem Lieferanten für gefrorenes Backwerk in bar beglichen worden. Es stehe daher mangels ordnungsgemäßen Kassenbuchs die Frage nach der tatsächlichen Höhe der Einnahmen im Raum. Darüber hinaus dürften bei geschäftlichen Lebensmitteleinkäufen auch die unentgeltlichen Wertabgaben für den Kläger zu 1 und die wohl mithelfende Klägerin zu 2 zu thematisieren sein.

46

Die Kläger wenden ein, es sei zweifelhaft, ob die vom Beklagten verwendete Rechtsfolgenbelehrung ausreichend gewesen sei, da diese darauf verweise, dass die Unterlagen bis zum Fristablauf vorzulegen seien, während das Gesetz für die Vorlage von Unterlagen auf den Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung abstelle. Es sei zutreffend, dass sie Entnahmen aus der Kasse ebenso wenig dokumentiert hätten, wie den Anfangs- und Endbestand der Kasse am jeweiligen Tag. Dies könne ihnen allerdings nicht vorgeworfen werden, da sie durch den Beklagten nicht entsprechend beraten worden seien. An der eingereichten EKS wollten sie nicht mehr festhalten, sie sei "weitgehend falsch". Das Darlehen hätten sie am 27. Januar 2020 (Überweisung von 12.000 Euro), am 30. Januar 2020 (Überweisung von 2.000 Euro) und am 26. Februar 2020 (Überweisung von 1.300 Euro) in einem Umfang von 15.300 Euro an den Darlehensgeber zurückgeführt. Dabei handele es sich um eine berücksichtigungsfähige Betriebsausgabe. Bereits daraus sei ersichtlich, dass im Streitzeitraum kein Gewinn erzielt worden sei. Der Verkaufserlös von 12.000 Euro, den die Kläger aus dem Verkauf des Cafés erzielt hätten, sei hingegen keine Betriebseinnahme, da es sich letztlich nur um eine "Vermögensumschichtung" handele. Es lohne sich daher nicht, einzelnen Buchungen oder Detailfragen auf den Grund zu gehen.

47

Am 20. November 2025 hat ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

49

1. Gegenstand des Verfahrens sind der abschließende Festsetzungsbescheid vom 14. Juli 2021 und die drei Erstattungsbescheide vom 14. Juli 2021 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 27. April 2023 sowie – soweit es den an die Klägerin zu 3 gerichteten Erstattungsbescheid betrifft – in der Fassung des mit Schreiben des Beklagten vom 1. April 2025 erlassenen Änderungsbescheides, mit dem die Erstattungsforderung von zuvor 2.072,65 Euro auf 137,57 Euro herabgesetzt worden ist.

50

Ursprünglich hatte sich die Klage gegen den abschließenden Festsetzungsbescheid vom 26. Oktober 2020 und die drei Erstattungsbescheide vom 26. Oktober 2020 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides – vom 18. Januar 2021 bzgl. des Klägers zu 1, vom 18. Januar 2021 bzgl. der Klägerin zu 2 sowie vom 19. Januar 2021 bzgl. der Klägerin zu 3 – gerichtet. Diese Bescheide hatten – anders als vom Sozialgericht angenommen – durch die Rücknahmebescheide vom 16. April 2021 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht ihre Wirksamkeit verloren. Denn die Rücknahmebescheide vom 16. April 2021 sind den Klägern gegenüber nicht – jedenfalls nicht bis zum Erlass des neuen Festsetzungsbescheides und der drei Erstattungsbescheide vom 14. Juli 2021 – wirksam bekanntgegeben worden. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach Satz 2 der Vorschrift kann bei Bestellung eines Bevollmächtigten die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Das der Behörde zustehende Ermessen, wem gegenüber sie den Verwaltungsakt bekannt gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 – 3 C 35/96 –, zu § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG), kann aber dahingehend reduziert sein, dass eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten zu erfolgen hat, wenn dieser im Verfahren tätig war. Gleiches gilt für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes während eines bei Gericht anhängigen Verfahrens (Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37 Rn. 23). In diesen Fällen ist das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, der den Klagegegenstand betrifft, auf Null reduziert; es hat eine Bekanntgabe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (BSG, Urteil vom 26.7.2016 – B 4 AS 47/15 R). Genau so liegt es hier. Die Bekanntgabe hätte gegenüber dem im anhängigen Klageverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgen müssen.

51

Dieser Bekanntgabemangel ist auch nicht unbeachtlich bzw. geheilt worden. Die Folgen, die sich aus Bekanntgabemängeln ergeben, sind nicht ausdrücklich geregelt (Engelmann, a.a.O., Rn. 57). Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass der Verwaltungsakt damit gegenüber dem Adressaten nicht existent und damit nicht rechtswirksam ist. Die Nichtexistenz steht der Nichtigkeit gleich. Zwar ist eine Heilung des Bekanntgabemangels grundsätzlich möglich; dies erfolgt bei der einfachen Bekanntgabe analog zur Behandlung bei Zustellungsmängeln und betrifft die Heilung bei tatsächlichem Zugang (vgl. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz) und die Verwirkung des Rechts auf eine ordnungsgemäße einfache Bekanntgabe, wie sie bei rügeloser Einlassung angenommen wird (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 238; Pattar, in: jurisPK-SGB X, Stand: 12.4.2024, § 37 Rn. 202). Keiner dieser Fälle liegt hier jedoch vor. Ein tatsächlicher Zugang beim Prozessbevollmächtigten der Kläger – z.B. durch Übersendung der Bescheide im Klageverfahren – hat nicht stattgefunden. Und der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte sich auch bis zum Erlass des neuen Festsetzungsbescheides und der drei Erstattungsbescheide vom 14. Juli 2021 nicht rügelos eingelassen.

52

Damit sind der ursprüngliche Festsetzungsbescheid vom 26. Oktober 2020 und die Erstattungsbescheide vom selben Datum (in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.1.2021 und 19.1.2021) trotz der Rücknahmebescheide vom 16. April 2021 zunächst wirksam geblieben. Die Bescheide vom 26. Oktober 2020 sind sodann durch den neuen Festsetzungsbescheid vom 14. Juli 2021 und die drei Erstattungsbescheide vom selben Datum im Sinne des § 96 SGG ersetzt worden. Ein "Ersetzen" liegt vor, wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle des bisherigen tritt, also zum gesamten Regelungsgegenstand des bisherigen Verwaltungsaktes ein neuer ergeht (Klein, in: jurisPK-SGG, Stand: 2.6.2025, § 96 Rn. 28). Für ein Ersetzen genügt eine neue Entscheidung der Behörde aufgrund erneuter Sachprüfung (Klein, a.a.O., Rn. 32). Einer Ersetzung stünde demnach nicht entgegen, dass die Bescheide vom 14. Juli 2021 – mit der enthaltenen Nullfestsetzung und ebenso unveränderten Erstattungsforderungen – inhaltlich keine Änderung gegenüber den Bescheiden vom 26. Oktober 2020 aufweisen. Die Bescheide vom 14. Juli 2021 kommen auch nach ihrem gesamten Erscheinungsbild als vollständig neue Regelungen daher, ohne dass ein Teil der ursprünglichen Regelung verbleibt; die neuen Bescheide treten ganz an die Stelle der alten (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rn. 4, mit Hinweis auf BSG, Beschluss vom 30.11.2016 – B 6 KA 35/16 B –, wonach auch eine ausdrückliche Aufhebung des alten Verwaltungsaktes nicht erforderlich ist).

53

Bekanntgabemängel der Bescheide vom 14. Juli 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. April 2023 wiederum stehen der Anwendung von § 96 SGG hier nicht entgegen. Auch insoweit hätte zwar eine Bekanntgabe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgen müssen. Diese fehlerhafte Bekanntgabe ist aber jedenfalls dadurch geheilt worden, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger rügelos eingelassen hat, indem er die Bescheide vom 14. Juli 2021 (vorsorglich) mit Widerspruch vom 9. Februar 2022 angefochten und im Übrigen selbst dargelegt hat, dass er von einer Einbeziehung der Bescheide in das anhängige Klageverfahren ausgehe.

54

2. Die zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der abschließende Festsetzungsbescheid vom 14. Juli 2021 und die drei Erstattungsbescheide vom 14. Juli 2021 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 27. April 2023 und – soweit es den an die Klägerin zu 3 gerichteten Erstattungsbescheid betrifft – in der Fassung des mit Schreiben des Beklagten vom 1. April 2025 erlassenen Änderungsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. März 2020 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die vorläufig bewilligten Leistungen sind daher von ihnen im verfügten Umfang zu erstatten.

55

a) Rechtsgrundlage der Festsetzungs- und Erstattungsbescheide ist § 41a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016). Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten entsprechend (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II).

56

b) Diese Voraussetzungen für die abschließende Entscheidung, dass Leistungsansprüche der Kläger nicht bestanden, liegen vor.

57

aa) Dieser Feststellung steht zunächst nicht § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016) entgegen. Danach gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Der Bewilligungszeitraum lief vorliegend am 30. April 2020 ab. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 und damit noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hatte der Beklagte eine abschließende Entscheidung getroffen. Damit ging die Vorläufigkeit endgültig unter; eine spätere Änderung des Bescheides ist bedeutungslos (vgl. BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 39/17 R).

58

bb) Der Beklagte war gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II in i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 SGB I berechtigt, die Vorlage der angeforderten Unterlagen und Nachweise – die abschließende Anlage EKS für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2020 mit den entsprechenden Nachweisen über die gemachten Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und nach einzelnen Posten sortiert sowie Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten für den genannten Zeitraum, laufend sortiert und vollständig ausgefüllt – zu verlangen. Die im Schreiben vom 16. April 2021 gesetzte Frist bis zum 30. Juni 2021 war angemessen i.S.v. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II.

59

cc) Der Beklagte hatte die Kläger auch hinreichend i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt (vgl. zum Weiteren BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R). Diese Belehrung muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich die Belehrung nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die den Klägern mit Aufforderungsschreiben vom 16. April 2021 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wurden die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, soweit die Kläger ihrer Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen. Einer Belehrung darüber, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden können, bedurfte es nicht (BSG, a.a.O.; LSG Hamburg, Urteil vom 2.4.2024 – L 4 AS 135/23 WA).

60

dd) Die Kläger waren ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Sie hatten bis zum Ablauf der gesetzten Frist weder die vom Beklagten verlangten Nachweise über ihre Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit noch die angeforderten Kontoauszüge vorgelegt.

61

c) Zwar kommt § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu, so dass auch noch die später von den Klägern im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R). Doch auch diese führen nicht zu der Feststellung, dass die Kläger im Streitzeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II hatten.

62

Die Kläger erfüllten zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, da sie die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten, erwerbsfähig waren und ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lag. Auch einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ff. SGB II verwirklichten die Kläger nicht. Der Senat hat sich jedoch bis zuletzt nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II überzeugen können. Insbesondere sind die behaupteten Betriebseinnahmen nicht hinreichend belegt (dazu sogleich).

63

aa) Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.

64

bb) Der Umfang der jeweiligen individuellen Bedarfe der Kläger (Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung) steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Er ergibt sich aus dem vorläufigen Bescheid vom 18. November 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. November 2019 und 13. Januar 2020 (für November 2019 jeweils 645,12 Euro für die Kläger zu 1 und 2 sowie 585,12 Euro für die Klägerin zu 3; für Dezember 2019 jeweils 645,12 Euro für die Kläger zu 1 und 2 sowie 587,39 Euro für die Klägerin zu 3; für Januar 2020 jeweils 652,12 Euro für die Kläger zu 1 und 2 sowie 608,12 für die Klägerin zu 3; für Februar 2020 jeweils 627,90 Euro für die Kläger zu 1 und 2 sowie 583,90 Euro für die Klägerin zu 3; für März 2020 jeweils 652,12 Euro für die Kläger zu 1 und 2 sowie 608,12 Euro für die Klägerin zu 3).

65

cc) Diesem Bedarf stand zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Während § 11b SGB II die Absetzbeträge regelt, richtet sich die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V – i.d.F. v. 26.7.2016). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraumes durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

66

dd) Die Kläger haben das Betriebsergebnis ihres Bäckereiladens nicht hinreichend nachgewiesen. Es ergibt sich schon kein hinreichend sicheres Bild von den tatsächlichen Betriebseinnahmen.

67

Die Kläger erzielten – mit Ausnahme der nachgewiesenen Zahlungen der Hermes GmbH – ausschließlich Einnahmen in bar durch Verkäufe. Im Streitzeitraum sollen Bareinnahmen in Höhe von insgesamt 3.614,64 Euro zugeflossen sein. Belege über die einzelnen Geschäftsvorfälle, also die einzelnen Verkäufe, existieren nicht. Denn die Kläger haben weder eine elektronische Registrierkasse verwendet noch Quittungen ausgestellt, sondern lediglich handschriftliche Einnahmenlisten nach Monaten gefertigt und dort jeweils in einer Summe die Gesamteinnahmen des Tages notiert. Daraus ergeben sich – zuzüglich der Zahlungen von Hermes – zwar rechnerisch die von ihnen in der EKS genannten monatlichen Einnahmen (1.661,43 Euro im November 2019, 1.136,56 Euro im Dezember 2019, 1.262,43 Euro im Januar 2020, 462,39 Euro im Februar 2020 und 117,53 Euro im März 2020). Gleichwohl handelt es sich bei den angegebenen Tageseinnahmen um Behauptungen der Kläger, die durch nichts belegt sind. Dem Senat ist es nicht einmal möglich, die angegebenen Beträge auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Denn die Kläger haben auch kein Kassenbuch geführt. In ein Kassenbuch wären die Bareinnahmen und Barausgaben einzeln, nachvollziehbar, klar verständlich, chronologisch und zeitnah aufzuzeichnen gewesen, woran es hier mangelt. Die Kläger haben überdies ausdrücklich erklärt, weder den täglichen Anfangs- und Endbestand der Kasse noch Entnahmen aus der Kasse dokumentiert zu haben. Auch vor diesem Hintergrund kann den auf den Zetteln notierten Beträgen über vermeintliche Einnahmen an einzelnen Tagen kein hinreichendes Vertrauen entgegengebracht werden. Es bleibt damit unklar, ob die Kläger nicht tatsächlich höhere Einnahmen hatten, als von ihnen notiert.

68

Die Frage nach den konkreten Betriebseinnahmen könnte – anders als die Kläger meinen – auch dann nicht dahinstehen, wenn der Kläger zu 1 im Januar und Februar 2020 insgesamt 15.300 Euro an den (vermeintlichen) Darlehensgeber zurückgezahlt hätte. Selbst wenn es sich dabei um berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben gehandelt hätte, würden diese hier nicht in jedem Fall die Betriebseinnahmen aufgezehrt haben. Denn es wäre zugleich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1 seinen Bäckereiladen zuvor für 12.000 Euro verkauft hatte. Bei diesem Erlös handelt es sich aber um eine Betriebseinnahme. Die gegenteilige Auffassung der Kläger – kein Vermögenszuwachs durch den Verkauf – überzeugt nicht. Der Kauf des Betriebs mit eigenem Vermögen ist (regelmäßig) eine Betriebsausgabe und der Verkauf des Betriebs dann wiederum eine Betriebseinnahme. Bei einem Kauf mittels eines aufgenommenen Darlehens – wie er hier stattgefunden haben soll – ist das Darlehen kein Einkommen und der Kauf keine Betriebsausgabe. Da jedoch eine Rückzahlung des Darlehens als Betriebsausgabe gilt, muss der Erlös aus einem späteren Verkauf des Betriebs als Betriebseinnahme zu werten sein. Denn andernfalls stünde der Hilfebedürftige, der den Kauf durch ein Darlehen finanziert hat, besser als derjenige, der den Betrieb aus eigenen Mitteln erworben hat. Seine weiteren Betriebseinnahmen würden dann nämlich gegebenenfalls durch eine als Betriebsausgabe zu berücksichtigende Darlehensrückzahlung vollständig kompensiert (dafür, dass Erlöse aus dem Verkauf von Betriebsvermögen als Einkommen zu berücksichtigen sind: Geiger, ZFSH/SGB 2009, 9, ebd.; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.3.2010 – L 19 B 303/09 AS – und Beschluss vom 7.7.2010 – L 19 AS 582/10 B). Damit bleibt es dabei, dass es auf die Höhe der (weiteren) Betriebseinnahmen sehr wohl ankommt, diese aber nicht nachgewiesen sind.

69

Ob die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten der Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier ihre konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar sind. Den Klägern wird dadurch auch nicht die Beweislast für (nicht beweisbare) negative Tatsachen auferlegt. Denn ihnen ist im Bedarfszeitraum unstreitig Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zugeflossen. Es ist dann aber Sache der Kläger, die Höhe des Einkommens unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht.

70

Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, dass der Beklagte sie darauf hätte hinweisen müssen, dass er die Darstellung der Einnahmen in der gewählten Form nicht akzeptieren würde. Bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2019 hatte der Beklagte die Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 aufgefordert, Unterlagen zur abschließenden Leistungsfestsetzung einzureichen. In dem Schreiben heißt es, es seien "Rechnungen, Quittungen, Belege etc. zum Nachweis der (…) betrieblichen Einnahmen und Ausgaben" erforderlich. Überdies verwies die seinerzeitige Anlage EKS auf die Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit, in denen es, ebenso wie in der Anlage EKS selbst, heißt, dass entsprechende "Nachweise" vorzulegen seien. Eine handschriftliche Aufzeichnung ohne Quittungen, Rechnungen u.ä. ist aber kein "Nachweis".

71

ee) Die Kläger haben die vorläufig erbrachten Leistungen in voller Höhe zu erstatten (§ 41a Abs. 6 SGB II i.d.F. v. 26.7.2016). Die Erstattungsbeträge entsprechen bzgl. des Klägers und der Klägerin zu 2 jeweils dem Betrag der ihnen vorläufig bewilligten und ausgezahlten Leistungen (jeweils 3.222,38 Euro). Soweit es die Klägerin zu 3 betrifft, hat der Beklagte zuletzt nicht mehr die vollständigen Leistungen (2.072,65 Euro) zurückgefordert, sondern lediglich 137,57 Euro, entsprechend dem Stand des Guthabens auf dem Konto der Klägerin zu 3 am Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres am 27. Dezember 2019. Dies folgt aus der Anwendung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch bei auf Erstattungsforderungen nach dem SGB II beruhenden Schulden, wobei entscheidend allein eine Saldierung von Schuld und Vermögen zum Zeitpunkt des Stichtags, also der Vollendung des 18. Lebensjahres ist (BSG, Urteil vom 21.6.2023 – B 7 AS 3/22 R; vgl. jetzt § 40 Abs. 9 SGB II i.d.F. v. 16.12.2022).

72

II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt die vom Beklagten reduzierte Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin zu 3.

73

III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.


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