Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 194/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 14. Juni 2024, S 37 AS 2768/21, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt höhere Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020.

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Die Klägerin bezog im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) und war daneben seit 1. August 2012 als Kleinunternehmerin selbständig im Bereich musikalische Früherziehung, Kindertanz, Kinderballett und Kinderakrobatik tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum betrugen die monatlichen Kosten der Unterkunft ihrer 97 m² großen Wohnung in W. 959,97 Euro, die sich aus einer Grundmiete in Höhe von 743,51 Euro, einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 96,57 Euro und einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 135,23 Euro abzüglich eines Mieterabschlages von 15,34 Euro zusammensetzten. Die Wohnung bestand aus zwei ineinander übergehenden und zwei einzelnen Zimmern sowie einem Bad und einer zusätzlichen Toilette.

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Erstmals im Jahr 2016 wurde die Klägerin zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert.

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Mit Schreiben vom 26. Dezember 2016 teilte die Klägerin mit, dass der Vermieter eine Untervermietung gestattet habe und sie um Fristverlängerung bitte. Eine Kostensenkung erfolgte daraufhin nicht. Mit Schreiben vom 31. August 2017 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, bis 31. Januar 2018 ihre Kosten der Unterkunft zu senken. Andernfalls würden ab 1. Februar 2018 die Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe der nach der Fachanweisung angemessenen Kosten in Höhe von derzeit 463,60 Euro für die Bruttokaltmiete übernommen. Nachdem die Klägerin in der Folgezeit keine ausreichenden Kostensenkungsbemühungen nachgewiesen hatte, übernahm der Beklagte die Kosten der Unterkunft ab 2018 nur noch in abgesenkter Höhe.

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Mit Bescheiden vom 6. Januar 2020 und 14. April 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. Juni 2020 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Februar 2020 in Höhe von monatlich 850,95 Euro und für die Zeit von März bis Juni 2020 in Höhe von 857,45 Euro. Der Beklagte berücksichtigte dabei eine Bruttokaltmiete in Höhe von 495 Euro für Januar und Februar 2020 und ab März 2020 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 501,50 Euro, jeweils zuzüglich der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 96,57 Euro. Bedarfsmindernd berücksichtigte er ein prognostiziertes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von bereinigt 172,62 Euro.

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Nachdem die Klägerin abschließende Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hatte, setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin mit Bescheid vom 18. März 2021 für die Zeit von Januar 2020 bis Juni 2020 endgültig fest unter Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von bereinigt 7,55 Euro sowie sonstigen Einkommens aufgrund ungeklärter Bareinzahlungen und Scheckeinzahlungen auf dem Konto. Die Kosten der Unterkunft wurden in gleicher Höhe wie im Rahmen der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt. Zugleich forderte der Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 18. März 2021 einen Betrag in Höhe von 376,98 Euro von der Klägerin zurück.

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Dagegen legte die Klägerin am 16. April 2021 Widerspruch ein. Sie habe Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft in Höhe von 959,97 Euro monatlich. Auch seien weitere Betriebsausgaben abzusetzen. Bei den Einzahlungen auf dem Konto in Höhe von 1.000 Euro, 200 Euro und 150 Euro habe es sich um Privatdarlehen gehandelt, um die Miete zahlen zu können. Weitere 17,50 Euro beträfen einen Scheck, bei dem es sich um eine Rückzahlung der Rechtsschutzversicherung handele.

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Mit Änderungsbescheiden vom 7. Juli 2021, 23. September 2021 und 24. September 2021 bewilligte der Beklagte höhere Leistungen

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- für die Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung eines stadtteilbedingten Zuschlags von 10 % der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von 49,50 Euro für Januar und Februar 2020 und in Höhe von 50,15 Euro ab März 2020,

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- ohne Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit,

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- aber weiterhin unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens in Höhe von 17,50 Euro für einen eingelösten Scheck im März 2020 sowie einer Einzahlung über 150 Euro im Mai 2020.

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Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch nach Erlass der Änderungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 als unbegründet zurück. Mit den Änderungsbescheiden sei ein 10%iger Zuschlag für den Stadtteil W. berücksichtigt worden. Im Übrigen bestehe kein höherer Anspruch auf die Kosten der Unterkunft. Insbesondere habe die Klägerin keine ausreichenden Gründe dargelegt, dass eine Kostensenkung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.

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Dagegen hat die Klägerin am 20. Oktober 2021 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Ihr stünden die vollen Kosten der Unterkunft zu, da ihr weder Umzug noch Untervermietung möglich seien. Zudem sei die Einzahlung in Höhe von 150 Euro kein Einkommen, sondern eine Umbuchung vom Businesskonto auf das Privatkonto gewesen. Die 17,40 Euro seien eine Rückzahlung aus einer Versicherung.

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Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Erstattungsbescheid vom 18. März 2021 durch die Änderungsbescheide vom 7. Juli 2021, 23. September 2021 und 24. September 2021 aufgehoben worden sei. Eine Erstattung werde nicht mehr geltend gemacht. Die Klägerin habe nach Erlass der Änderungsbescheide vielmehr eine Nachzahlung erhalten.

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Das Sozialgericht hat im Parallelverfahren der Klägerin (S 37 AS 2769/21) Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Im Entlassungsbericht der A. Klinik, Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie vom 27. Januar 2016 über den stationären Rehabilitationsaufenthalt der Klägerin vom 21. Dezember 2015 bis zum 23. Januar 2016 ist eine Dysthymia diagnostiziert und die Klägerin mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen ohne wesentliche qualitative Einschränkungen entlassen worden. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin G. hat in ihrem Befundbericht vom 5. April 2022 als Diagnosen u. a. einen Verdacht auf Anämie und eine Erschöpfung mitgeteilt.

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Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S. hat von einer Anpassungsstörung und Hypermenorrhoe berichtet. Er möchte hervorheben, dass durch die anhaltende Wohnungsunruhe eine Destabilisierung eingetreten sei. Eine Medikation bestehe nicht. In einer geschützten Umgebung, wie die in der heutigen Wohnung, erscheine das Anpassungsverhalten der Klägerin zwar positiv beeinflussbar, gleichwohl stelle sich jedoch für sie die Gefahr einer Änderung ihrer Wohnverhältnisse als ein großes Hindernis in der bereits von ihr selbst erreichten relativen psychischen Stabilität dar. Die Klägerin habe stets Begründungen abgegeben, die eher aus Vermutungen als auf Erfahrungswissen beruhten. Von daher bleibe die hypothetische Frage, ob sie durch einen Umzug in eine kleinere Wohnung psychisch dekompensiere, offen. Es sei schwer, ihre psychische Zumutbarkeit zu ermitteln und theoretisch zu ermessen. Die Klägerin besitze nicht die Fähigkeit zur Selbstorganisation, um ihre Ortsgebundenheit durch den Umzug zu ändern, da Vermeidungsstrategien den Haupteinfluss auf das klinische Bild hätten.

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In einer Bescheinigung vom 13. Dezember 2016 hat die Psychologin L. ausgeführt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, eine neue Wohnung zu suchen. Eine Wohnungssuche sei wegen der Erkrankung äußerst schwierig, weil der Wohnungsmarkt in H. sehr angespannt sei und eine neue Wohnung eher mehr kosten würde. In ihrem Befundbericht vom 18. April 2022 an das Sozialgericht hat Frau L. mitgeteilt, die Klägerin im Zeitraum vom 15. August 2016 bis zum 28. Mai 2019 behandelt zu haben. Es sei eine Besserung des Krankheitsbildes eingetreten, eine spätere Verschlechterung sei ihr nicht bekannt. Soweit sie wisse, habe die Klägerin damals Untermieterinnen in ihrer Wohnung gehabt. Ob dies jetzt noch möglich sei, könne sie nicht beurteilen, da die Klägerin nicht mehr bei ihr in Behandlung sei.

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Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat im Befundbericht vom 4. Mai 2022 als Diagnosen eine ausgeprägte Eisenmangelanämie und depressive Episoden mitgeteilt. Der Klägerin sei aufgrund der seelischen Beeinträchtigung die Organisation eines Umzugs nicht möglich. Es erfolge eine Eisensubstitution und Phytotherapie.

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Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass sie ihren Großvater bis zu seinem Tod im September 2014 in der Wohnung gepflegt habe. Seit September 2014 habe sie keinen Untermieter gehabt und könne aus gesundheitlichen Gründen auch keinen Untermieter aufnehmen. Sie leide auch unter Panikattacken. Ihr Immunsystem sei auch sehr geschwächt, so dass sie insbesondere während der Corona-Pandemie keinen Untermieter aufnehmen könne. In ihrer Wohnung lebe sie schon seit ihrer Kindheit. Sie sei lange Zeit einer außergewöhnlich hohen Lärmbelastung von den Mietern über ihr ausgesetzt gewesen und habe sich deswegen an das Amtsgericht wenden müssen. Die Psychologin habe offenbar die Nachbarn für Mitbewohner gehalten.

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Im Erörterungstermin hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts, wie sie denn seit 2018 die Differenz zur tatsächlichen Miete aufbringe, vorgetragen, dass sie das auch nicht so genau wisse. In der Zwischenzeit habe es ja zum Teil auch Coronahilfen gegeben. Mit denen habe sie das auch noch ein bisschen überbrückt. Aktuell seien aber wohl Mietschulden aufgelaufen, vielleicht so ab 2019. Das habe sie im Eilverfahren nicht angegeben, weil sie es nicht so genau gewusst habe. Die Mietschulden betrügen aktuell so 700 Euro. Sie habe sich auch teilweise Geld von ihrer Mutter geliehen, das habe sie schon mal irgendwann angegeben. Aktuell sei sie viel bei ihren Eltern und esse dann auch dort. Sie unterstütze aktuell ihre Eltern, da ihr Vater die Pflegestufe 3 habe, und sei jeden Tag vor Ort.

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Der Beklagte hat im Erörterungstermin am 17. Mai 2024 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass ein Einkommen der Klägerin nicht mehr berücksichtigt werde und der Klägerin für den Monat März 2020 weitere 17,40 Euro und für Mai 2020 weitere 150 Euro gewährt würden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und im Übrigen die Klage aufrechterhalten.

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Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 14. Juni 2024 abgewiesen. Nach dem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten vom 17. Mai 2024 sei allein streitig, ob die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2020 bis einschließlich Juni 2020 Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten habe. Der Beklagte habe die über dem bereits bewilligten Betrag liegende Bruttokaltmiete zu Recht nicht berücksichtigt. Nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II bestehe ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen, seien sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die von der Klägerin geschuldete Bruttokaltmiete in Höhe von 878,74 Euro abzgl. Mieterabschlag in Höhe von 15,34 Euro (ohne Wasserkosten) sei im streitbefangenen Zeitraum unangemessen hoch. Der Begriff der Angemessenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Konkretisierung durch den Leistungsträger sei gerichtlich voll überprüfbar (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft habe in zwei größeren Schritten zu erfolgen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R; LSG Hamburg, Urteil vom 9.9.2021 – L 4 AS 163/19): Zunächst seien die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sei die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend sei zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R).

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Die zunächst abstrakt zu bestimmende Angemessenheit sei nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es sei abzustellen auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Wohnstandard. Die Angemessenheitsgrenze sei entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 2.4.2014 – B 4 AS 17/14 B; Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetze. Konkret sei dabei in folgenden Schritten vorzugehen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),

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(2) Bestimmung des angemessenen Wohnstandards,

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(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und

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(4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 9.7.2020 – L 4 AS 38/18).

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Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen seien im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 in der von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen "Fachanweisung zu § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung" geregelt. Diese lege die Bruttokaltmiethöchstwerte fest und bestimme den Maßstab für die Angemessenheitsgrenze. Soweit darin nunmehr kalte Betriebskosten bereits bei der Festlegung des Bedarfs der Bruttokaltmiete berücksichtigt und nicht mehr – wie bis 30. Juni 2017 – in tatsächlicher Höhe gesondert übernommen würden, habe der Beklagte die insoweit bestehenden Beanstandungen des ursprünglichen bis 30. Juni 2017 geltenden Konzepts, welches die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung anhand der Nettokaltmiete bestimme bzw. nur die Nettokaltmiethöchstwerte aufweise, ausgeräumt. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte die angemessene Bruttokaltmiete in der Fachanweisung zu § 22 SGB II entsprechend den oben genannten vier Schritten ermittelt habe. Insoweit werde auf die ausführlichen Begründungen in den Urteilen des LSG Hamburg (Urteil vom 9.7.2020 – L 4 AS 38/18 und Urteil vom 12.5.2022 – L 4 AS 256/20) Bezug genommen. Nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II habe der Höchstwert für die Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 5. März 2020 495 Euro monatlich und ab dem 6. März 2020 501,50 Euro monatlich betragen.

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Der Beklagte habe bereits in den Änderungsbescheiden vom 23. und 24. September 2021 für die Monate Januar und Februar 2020 eine Bruttokaltmiete von 544,50 Euro als Bedarf anerkannt, der sich aus dem laut Fachanweisung zu § 22 SGB II anzusetzenden Höchstwert von 495 Euro zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % der angemessenen Bruttokaltmiete (mithin 49,50 Euro) zusammengesetzt habe und für die Monate März bis Juni 2020 eine Bruttokaltmiete von 551,65 Euro Bedarf anerkannt, der sich aus dem laut Fachanweisung zu § 22 SGB II anzusetzenden Höchstwert von 501,50 Euro zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % Prozent der angemessenen Bruttokaltmiete (mithin 50,15 Euro) zusammengesetzt habe. Der Beklagte habe damit die zutreffende abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 495 Euro bzw. 501,50 Euro in die Bedarfsberechnung eingestellt. Die von der Klägerin geltend gemachte Bruttokaltmiete von 878,74 Euro abzgl. Mieterabschlag in Höhe von 15,34 Euro (ohne Wasserkosten) übersteige diesen Betrag deutlich. Die Heizkostenvorauszahlung habe der Beklagte dagegen gemäß Nr. 6.8. der Fachanweisung zu § 22 SGB II weiterhin in tatsächlicher Höhe übernommen. Nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte Wasserkosten nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt habe. Die Wasserkosten seien bereits zum 1. Juni 2019 als Betriebskosten in die Angemessenheitsgrenze mit einbezogen worden und seither – anders als die Heizkosten – nach erfolgter Kostensenkung nicht mehr in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.

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Der Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden auch die konkrete (= subjektive) Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zutreffend bestimmt. Der Beklagte habe mit den Änderungsbescheiden vom 23. und 24. September 2021 einen stadtteilbedingten Zuschlag von 10 % der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete anerkannt, da die Klägerin in W. wohne. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Anerkennung einer höheren Bruttokaltmiete bestünden nicht.

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Auch aus besonderen Gründen des Einzelfalls sei hier keine höhere subjektive Angemessenheitsgrenze anzusetzen. Höhere Kosten der Unterkunft seien auch nicht deshalb anzuerkennen, weil es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, die Kosten zu senken. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seien die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ein Wohnungswechsel sei nur dann möglich, wenn eine konkrete Unterkunftsalternative für den Hilfebedürftigen existiere, d. h. eine angemessene Wohnung tatsächlich zur Verfügung stehe. Habe sich der Leistungsberechtigte erfolglos um eine andere Wohnung bemüht und dies auch nachgewiesen, müsse der Leistungsträger konkrete Unterkunftsalternativen benennen. Die Pflicht zur Kostensenkung durch einen Umzug bestehe dabei nur innerhalb des örtlichen Vergleichsraums. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin offenbar bereits nicht ernsthaft nach einer angemessenen Wohnung gesucht habe. Da die Klägerin aber keine nachweisbaren Bemühungen entfaltet habe, lasse sich auch nicht feststellen, dass eine Wohnung, die ihren Bedarfen genüge, im gesamten H. Stadtgebiet zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze und ggf. zuzüglich 10 % je nach Stadtteil nicht hätte gefunden werden können. Hinzu komme, dass der Umzug in eine günstigere Wohnung nicht die einzige Möglichkeit zur Kostensenkung sei. Daneben komme insbesondere eine Untervermietung von Teilen der Wohnung in Betracht. Darauf sei die Klägerin in der Kostensenkungsaufforderung auch hingewiesen worden.

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Der Klägerin sei eine Kostensenkung durch einen Umzug, Wohnungstausch oder Untervermietung gesundheitlich auch zumutbar gewesen. Die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe seien nicht so gravierend, dass diese ausnahmsweise ein Abweichen von der abstrakten Angemessenheitsgrenze zugunsten der Klägerin erforderlich machten. Allein die mit einem Umzug typischerweise verbundenen Belastungen durch einen Umzug machten diesen nicht unzumutbar; es müsse sich um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation handeln, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erfordere. Unzumutbarkeit könne sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung oder einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation. Die eingeholten Befundberichte seien nicht derart aussagekräftig, dass aufgrund dessen von einer Unzumutbarkeit der Kostensenkung ausgegangen werden könne. Aus dem Entlassungsbericht der A.Klinik, Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie vom 27. Januar 2016 lasse sich eine Unzumutbarkeit eines Umzuges nicht belegen. Daraus ergebe sich folgende Diagnose: F34.1: Dysthymia. Dabei handele es sich laut ICD-10 um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (F33.-) zu erfüllen. Bei Aufnahme in die Klinik sei keine Bedarfsmedikation vorhanden gewesen. Die Klägerin habe als Dauermedikation lediglich Eisen eingenommen. Die Klägerin sei aus dieser Reha-Maßnahme im Januar 2016 mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen in sämtlichen Schichten entlassen worden. Nach den Angaben der dort behandelnden Ärzte hätten keine wesentlichen qualitativen Einschränkungen bestanden. Der Klägerin sei ambulante Psychotherapie, die Kontrolle des Eisenspiegels sowie Integration von Sport und Entspannung in den Alltag im Rahmen der Weiterbehandlung empfohlen worden. Aus diesem Bericht für das Jahr 2016 lasse sich eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung ab dem Jahr 2018 und dem hier streitigen Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2020 erfordere, nicht herleiten.

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Auch der Befundbericht des Dr. S. sei wenig ergiebig. Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie Dr. S. stelle in seinem Befundbericht vom 10. April 2022 die Diagnose einer Anpassungsstörung F43.2 bei Hypermenorrhoe (N92.0). Dr. S. lasse die Frage offen, ob der Klägerin ein Umzug möglich sei. Soweit er in seinem Befundbericht anführe, dass die Klägerin nicht die Fähigkeit zur Selbstorganisation ihres Lebens in Bezug darauf besitze, ihre Ortsgebundenheit durch den Umzug zu ändern, da Vermeidungsstrategien den Haupteinfluss auf das klinische Bild hätten, sei zu berücksichtigen, dass die Organisation eines Umzuges, der im Einzelfall und bei Bedarf auch durch professionelle Umzugsunternehmen auf Kosten des Beklagten durchgeführt werden könne, nicht gleichzusetzen sei mit dem Bestehen gesundheitlicher Einschränkungen, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erforderten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Dr. S. in seinem Befundbericht anführe, dass es sogar eine vorübergehende Symptomzunahme und Destabilisierung aufgrund andauernder Wohnungsunruhen im Haus gegeben habe und auch die Klägerin im Erörterungstermin am 17. Mai 2024 selbst vorgetragen habe, dass die Lärmbelästigung durch die Nachbarn sehr belastend für sie gewesen sei und auch Gerichtsverfahren geführt worden seien, stelle sich die – hier nicht relevante – Frage, ob ein Umzug nicht sogar auch entlastende Faktoren mit sich hätte bringen können. Aus dem Befundbericht des Dr. S. ergebe sich, dass die Klägerin im Jahr 2022 (wie auch 2016) keine Medikamente aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eingenommen habe. Auch dies sei ein Indiz gegen die besondere Schwere der Erkrankung. Insgesamt sei nach Auffassung der Kammer die Begründung im Befundbericht wenig substantiiert und nicht ausreichend aussagekräftig. Die gerichtliche Frage, ob der Klägerin eine Untervermietung einzelner Teile der Wohnung möglich gewesen wäre, lasse Dr. S.im Übrigen gänzlich unbeantwortet.

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Auch aus dem Bericht der Dipl. Psychologin Frau L. vom 18. April 2022 lasse sich nicht herleiten, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen in Folge der vorgetragenen psychischen Leiden an einem Umzug, Wohnungstausch im selben Haus oder der Kostensenkung durch Untervermietung eines Teils der Wohnung gehindert und auf ein Verbleiben in der Wohnung angewiesen gewesen sei. Zum einen erkläre sie in ihrem Bericht vom 18. April 2022, dass die Klägerin Ende Mai 2019 das letzte Mal bei ihr in Behandlung gewesen sei, weshalb Aussagen zum hier streitigen Zeitraum Januar 2020 bis Juni 2020 nicht getroffen werden könnten. Zum anderen teile sie mit, dass für den Zeitraum bis Mai 2019 die Klägerin homöopathische Mittel genommen habe und es zu einer Besserung des Krankheitsbildes gekommen sei. Ob es später eine Verschlechterung gegeben habe, sei ihr nicht bekannt. Die Frage, ob der Klägerin ein Umzug oder eine Untervermietung möglich gewesen seien, lasse auch die Dipl. Psychologin Frau L. im Befundbericht ausdrücklich offen. Soweit sie dies im Attest aus dem Jahr 2017 noch angenommen habe, habe sie dies jedenfalls in dem neueren Bericht nicht bestätigt. So schreibe sie lediglich: in der Vergangenheit habe wohl eine Untervermietung vorgelegen, ob dies aktuell noch möglich sei, könne nicht beurteilt werden.

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Auch der Befundbericht des Dr. B., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 4. Mai 2022 könne eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung nicht begründen. Als Diagnose führe er auf: ausgeprägte Eisenmangelanämie, Uterusmyome, depressive Episoden. Eine Einstufung der depressiven Episoden nach Schweregrad nach einem Diagnoseklassifikationssystem sei nicht erfolgt. Er beschreibe den Allgemeinzustand der Klägerin als unverändert schlecht, ohne dies jedoch näher zu begründen. Als angeordnete Medikation und Behandlungsmaßnahmen gebe er Eisensubstitution und Phytotherapie an. Die eingeleitete medikamentöse Therapie spreche jedoch gegen einen erhöhten Schweregrad der Erkrankung. Dass eine besondere Belastungssituation vorliege, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erfordere, halte das Gericht darin jedenfalls nicht für plausibel dargelegt. Aus dem Befundbericht ergebe sich vielmehr, dass der Klägerin aufgrund der seelischen Beeinträchtigung lediglich die "Organisation eines Umzuges" nicht möglich sein solle. Hierzu habe das Gericht bereits ausgeführt, dass die Organisation eines Umzuges zu unterscheiden sei von der Frage gesundheitlicher Einschränkungen, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erforderten. Sofern Dr. B. feststelle, dass aus ärztlicher Sicht das Verbringen in einen neuen Lebensbereich der seelischen Situation "abträglich" wäre, entspreche dies nicht der Schwere der zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigung, die für den Verbleib in der Wohnung erforderlich wäre. Dies entspreche gerade den mit einem Umzug typischerweise verbundenen Belastungen und mache diesen deshalb nicht unzumutbar.

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Nach dem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. R., vom 5. April 2022 beschränke sich die Behandlung im streitigen Zeitraum auf das Einlesen der Krankenversicherungskarte am 23. Juni 2020. Diesem Befundbericht seien daher keine medizinisch relevanten Aussagen insbesondere hinsichtlich einer Umzugsfähigkeit bzw. Aufnahme eines Untermieters im streitigen Zeitraum zu entnehmen.

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Da bereits die Befundberichte keine hinreichend schwerwiegenden Leiden aufführten, sei die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (wenn auch in geringem Umfang) ihre selbständige Tätigkeit (musikalische Früherziehung, Kindertanz,-ballett,-akrobatik) weiterhin ausgeübt habe. Auch habe sie mit Ausnahme des Eisens und homöopathischer Mittel keine weiteren Medikamente eingenommen. Der bloße Umstand, dass die Klägerin langjährig in der Wohnung lebe, begründe ebenfalls keine subjektive Unzumutbarkeit. Die Wohndauer und der Verbleib im sozialen Umfeld seien keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R), die einem Umzug entgegenstehen könnten. Vor dem Hintergrund des exzeptionellen Charakters der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, liege dieser Umstand bei vielen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor und könne daher nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Selbst wenn der Klägerin ein Umzug nicht möglich gewesen sein sollte, so sei jedenfalls nicht hinreichend plausibel dargelegt, aus welchen Gründen ihr eine Untervermietung nicht zumutbar gewesen sein sollte. Keiner der im Jahr 2022 eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte/Psychologen enthalte dazu Angaben oder gar plausible Begründungen. Es erschließe sich aber nicht von selbst, warum bei einer Wohnung von 97 m², die mit einem gesonderten WC ausgestattet sei und neben zwei ineinander übergehenden Zimmern über zwei weitere Zimmer verfüge, es nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen Untermieter aufzunehmen. Die eingeholten Befundberichte bestätigten dies jedenfalls nicht. Die Klägerin habe in der Vergangenheit offenbar bereits im Jahr 2016 beim Vermieter angefragt und auch eine Erlaubnis zur Untervermietung erhalten. Die im Erörterungstermin von der Klägerin angeführten Auswirkungen der Corona-Pandemie, die sie nach ihren eigenen Angaben auch an einer Untervermietung gehindert haben sollen, seien zu Beginn der Kostensenkung Anfang 2018 und zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums ab Januar 2020 ebenfalls noch nicht absehbar gewesen, dennoch habe die Klägerin sich zu dieser Zeit nicht um einen Untermieter bemüht. Dass es auch objektiv möglich gewesen wäre, einen Untervermieter für ein Zimmer in dieser Wohnung im Stadtteil W. zu finden, davon sei die Kammer überzeugt.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der vollen tatsächlichen Bruttokaltmiete ergebe sich auch nicht daraus, dass sie nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert worden wäre. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seien unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetze. Die für eine Absenkung der Kosten der Unterkunft vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung sei erfolgt. Bereits unter dem 31. August 2017 habe der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Sie sei aufgefordert worden, die Unterkunftskosten bis zum 31. Januar 2018 zu senken bzw. Senkungsbemühungen vorzulegen, andernfalls würden ab 1. Februar 2018 die Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe der nach der Fachanweisung angemessenen Kosten in Höhe von derzeit 463,60 Euro Bruttokaltmiete übernommen. Die Kostensenkungsaufforderung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig sei nur die Benennung des – seinerzeit – aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises. Subjektiv unmöglich wäre die Kostensenkung allenfalls, wenn durch eine fehlerhafte Kostensenkungsaufforderung bewirkt werde, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichen Umfang beschränke. Dafür gebe es vorstehend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass sie sich überhaupt nach Zugang der Kostensenkungsaufforderung ernsthaft um eine kostengünstigere Wohnung oder eine Untervermietung bemüht habe.

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Juni 2024 zugestellte Urteil am 25. Juli 2024 Berufung eingelegt und ein ärztliches Attest von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. vom 27. März 2025 eingereicht, der aufgrund einer Anpassungsstörung bei Angststörung bei der Klägerin davon ausgeht, dass es ihr zur Zeit und in der näheren Zukunft nicht zuzumuten sei, in eine andere Wohnung umzuziehen oder einen Untermieter aufzunehmen. Die Umzugsunfähigkeit bestehe bereits seit August 2015. Es sei zur Vermeidung einer Verschlimmerung die Beibehaltung ihres aktuellen Wohnumfeldes mit den persönlichen Kontakten zu den in der Nähe wohnenden Freunden zwingend erforderlich. Die Klägerin hat ein weiteres ärztliches Attest von dem Allgemeinmediziner Dr. B. vorgelegt, der ergänzend zu der Einschätzung von Herrn S. darauf hinweist, dass die Klägerin aufgrund einer Hypermenorrhoe in ihrer Belastungsfähigkeit für einen Umzug zeitweise stark eingeschränkt sei.

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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Nach Aktenlage beantragt sie,

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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juni 2024 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 18. März 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Juli 2021, 23. September 2021 und 24. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2021 in der Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 17. Mai 2024 den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten von 959,97 Euro monatlich zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und die erstinstanzliche Entscheidung.

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Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats ihre Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum vorgelegt. Außer einer Abbuchung von Edeka vom 6. Februar 2020 in Höhe von 11,38 Euro finden sich weder auf dem Privatkonto noch dem Business-Konto weitere Abbuchungen für den täglichen Bedarf oder Barabhebungen. Auch auf den für das Business-Konto vorgelegten Kontoauszügen sind keine Barabhebungen oder Abbuchungen für den täglichen Bedarf erkennbar. Monatlich hat die Klägerin im streitigen Zeitraum 959,97 Euro an die SAGA überwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte L 4 AS 195/24, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 20. November 2025 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid 18. März 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Juli 2021, 23. September 2021 und 24. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021 in der Fassung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 17. Mai 2024 rechtmäßig ist und die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft im Zeitraum von Januar bis Juni 2020 hat.

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Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Bezug und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an.

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Eine Anrechnung von Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin ist im streitigen Zeitraum nicht mehr erfolgt, so dass sich der Rechtsstreit mittlerweile auf die Höhe der Kosten der Unterkunft begrenzt. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass vorliegend nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II in der Fassung vom 25. Juli 2017 die Kosten der Unterkunft nicht in tatsächlicher, sondern nur noch in angemessener Höhe zu übernehmen waren. Auch der Senat kann sich insbesondere nicht davon überzeugen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen wäre, ihre Kosten der Unterkunft durch einen Umzug oder die Untervermietung ihrer Wohnung zu senken. Das im Berufungsverfahren von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. neu ausgestellte Attest vom 27. März 2025 vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, da es im Ergebnis von seinem zum streitigen Zeitraum näheren Attest vom 10. April 2022 abweicht. Während Herr S. zum damaligen Zeitraum noch davon ausging, dass die Frage einer Umzugsfähigkeit offenbleiben müsse, geht er nunmehr von einer bestehenden Umzugsunfähigkeit seit August 2015 aus, ohne die Abweichung seiner Beurteilung zu begründen. Zum anderen findet sich aber auch weiterhin in dem ärztlichen Attest kein schlüssiger Grund, warum die Klägerin auch unter Annahme einer Anpassungsstörung nicht in der Lage sein sollte, ihre Wohnung unterzuvermieten oder in eine andere Wohnung umzuziehen. Als wichtig wird von Herrn S. allein die Beibehaltung des persönlichen Kontakts zu den in der Nähe wohnenden Freunden angesehen. Da sich ein persönlicher Kontakt auch bei einem Umzug im H. Stadtgebiet halten lässt, sind weiterhin keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Vor allem ließe sich der persönliche Kontakt zu Freunden auch halten, wenn ein Untermieter in die Wohnung aufgenommen würde. Des Weiteren wird aus dem ärztlichen Attest deutlich, dass die Klägerin über eine Partnerschaft und Freunde verfügt, die ihr bei der Organisation eines Umzugs ggfs. helfen könnten. Auch das weitere von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur auszugsweise vorgelegte und nicht unterschriebene Attest von Herrn S.vom 25. Juli 2024 vermag nicht zu begründen, warum die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, umzuziehen oder ihre Wohnung unterzuvermieten. Es werden weiterhin als Diagnosen nur eine Anpassungsstörung und einer Hypermenorrhoe sowie die Notwendigkeit der Beibehaltung ihrer persönlichen Kontakte genannt. Auch die von Dr. B. im Attest vom 22. April 2025 erneut diagnostizierte Hypermenorrhoe schließt weder einen Umzug noch die Untervermietung der Wohnung aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich die Klägerin bei entsprechender Eisensubstitution nicht um eine Kostensenkung bemühen können sollte.

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Aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, bereits seit langem ihre Wohnung für eine Untervermietung inseriert zu haben, sich bei der SAGA für einen Wohnungstausch angemeldet zu haben und nur nicht zu wissen, wie man eine neue Unterkunft sucht, ist zu schließen, dass sie sich auch selbst gesundheitlich in der Lage sieht, in eine kostenangemessene Wohnung umziehen oder ihre Wohnung unterzuvermieten. Angesichts ihrer selbständigen Tätigkeit, ihrer mehrjährigen Pflegetätigkeit und ihrem Erscheinen bei Gericht bestehen auch keine Bedenken, dass die Klägerin sich nicht auf Wohnungsangebote bewerben und Wohnungsbesichtigungen vornehmen können sollte. Weder die eingeholten Befundberichte noch die eigenen Angaben der Klägerin geben Anlass für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

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Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts ist darauf hinzuweisen, dass eine Übernahme höherer Kosten auch nicht aus § 67 SGB II in der Fassung vom 27. März 2020 folgt, da schon nach Absatz 1 der Vorschrift die pandemiebedingten Sonderregelungen nur für Bewilligungszeiträume galten, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 begonnen haben.

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Im Übrigen hat der Senat bereits im Rahmen der Entscheidung über Prozesskostenhilfe darauf hingewiesen, dass im streitigen Zeitraum erhebliche Zweifel an der (weiteren) Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestehen. Ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowie die weiteren monatlichen Fixkosten lagen bereits seit 2018 höher als die ihr bewilligten Leistungen. Entsprechend sind den Kontoauszügen auch mit einer Ausnahme keine Abbuchungen für den Bedarf des täglichen Lebens oder Barauszahlungen zu entnehmen. Die Klägerin muss daher über weitere Mittel oder Hilfeleistungen in nicht nur geringfügigem Maße verfügt haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


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