Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 85/25
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die abschließende Festsetzung Beklagten nach § 41a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dass ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Februar 2022 nicht bestand, und gegen die damit verbundene Erstattungsforderung.
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Der 1982 geborene, erwerbsfähige Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum selbständig als Fotograf tätig. Mit Bescheid vom 8. November 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. November 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.276 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2021 und in Höhe von monatlich 1.279 Euro für die Monate Januar bis März 2022. Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit wurde dabei nicht angerechnet. Zum 21. Februar 2022 nahm der Kläger eine abhängige Beschäftigung auf, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2022 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. März 2022 ganz aufhob.
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Mit Schreiben vom 28. März 2022 und Erinnerung vom 7. Juni 2022 forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen über seine selbständige Tätigkeit und die daraus erzielten Einnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, da nunmehr eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch beabsichtigt sei.
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Am 16. August 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid über die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs, mit dem festgestellt wurde, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2022 ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Daher sei gem. § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II festzustellen gewesen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom 16. August 2022 forderte der Beklagte den Kläger auf, die im streitgegenständlichen Zeitraum vorläufig gewährten Leistungen vollständig in Höhe von insgesamt 6.386 Euro zu erstatten.
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Der Kläger erhob am 18. September 2022 hiergegen Widerspruch und trug vor, er habe die Aufforderungsschreiben nicht erhalten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2022 zurück. Die Angabe des Klägers, keine Anforderungsschreiben erhalten zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Post sei nicht zurückgekommen, das Schreiben vom 7. Juni 2022 sei dem Kläger zudem am 10. Juni 2022 förmlich zugestellt worden, was durch Postzustellungsurkunde belegt sei.
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Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Leistungsakte des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde am 18. November 2022 per Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden.
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Mit E-Mail vom 23. Dezember 2022 hat der Kläger sich mit dem Betreff „Widerspruch gegen Ihren Bescheid“ an den Beklagten gewandt. Der Beklagte habe seinen Widerspruch abgelehnt, obwohl er die Zustellung der genannten Dokumente nicht belegen könne. Der Beklagte hat die E-Mail nebst Widerspruchsbescheid und Postzustellungsurkunde an das Sozialgericht Hamburg geschickt zur Prüfung, ob dies als Klage zu werten sei.
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Das Sozialgericht hat die E-Mail als Klage angesehen, dem hat der Kläger nicht widersprochen. In seiner Klageerwiderung vom 24. März 2023 hat der Beklagte ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da sie erst nach Ablauf der einmonatigen Klagfrist erhoben worden sei. Im Übrigen sei sie auch per einfacher E-Mail und damit nicht formgerecht erhoben. Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen (Schreiben vom 29.3.2025), dass diese Ausführungen zutreffend sein dürften. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, entgegen der Behauptung des Beklagten habe er keinen Hinweis darauf erhalten, dass er mehrere Monate nach dem Widerspruch die Möglichkeit gehabt hätte, die Unterlagen nachzureichen. Für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2021 bis 28. Februar 2022 habe er keine Schriftstücke erhalten. Er beantrage Wiedereinsetzung in die vorherige Frist.
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Vor dem Sozialgericht sind zwei weitere Klageverfahren des Klägers anhängig, sie werden unter den Aktenzeichen S 53 AS 1799/22 und S 53 AS 1978/22 geführt. Sie betreffen die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021. Im Verfahren S 53 AS 1978/22 ist am 5. November 2025 ein Gerichtsbescheid ergangen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2025 hat das Sozialgericht die hiesige Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, da sie verfristet sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 11. Februar 2025 zugestellt worden. Mit Fax vom 10. März 2025 hat der Kläger Berufung eingelegt.
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Der Kläger trägt vor, die Ablehnung seiner Klage werde damit begründet, dass die geforderte Klagebegründung fehle. Tatsächlich liege die Klagebegründung jedoch vor. Zudem habe er Akteneinsicht beantragt, den vereinbarten Termin habe er wegen Krankheit nicht wahrnehmen können. Der Senat hat den Kläger daraufhin um Mitteilung gebeten, in welche Akten genau er Einsicht nehmen wolle, insbesondere, ob es um die Einsicht in die Akten des hiesigen Verfahrens gehe. Sofern er Einsicht in die Akten anderer, noch beim Sozialgericht anhängiger Verfahren begehre, möge er sich direkt an das Sozialgericht wenden. Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt, er habe die Akteneinsicht in dem Verfahren S 53 AS 1978/22 beantragt. Auf die Bitte des Senats, bis spätestens 27. Juni 2025 mitzuteilen, ob er in die Akten des hiesigen, beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 53 AS 2868/22 D geführten Verfahrens begehre (Schreiben vom 12. Juni 2025), hat der Kläger nicht geantwortet.
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Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag formuliert.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Am 21. November 2025 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Der Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen, mit Schreiben vom 9. November 2025 hatte er mitgeteilt, den Termin aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen zu können. Einen Antrag auf Verlegung des Termins hat er nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Er konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zu dem Verhandlungstermin am 21. November 2025 nicht erschienen war. Der Kläger war zu dem Termin mit Schreiben vom 20. Oktober 2025, zugestellt am 23. Oktober 2025, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
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Das Vorbringen des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er im Berufungsverfahren begehrt, den Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2025 sowie die Bescheide vom 16. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn diese war mangels Einhaltung der Klagfrist bereits unzulässig. Gemäß § 87 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Widerspruch dem Kläger am 18. November 2022 zugestellt und damit bekannt gegeben worden. Die Klagfrist endet gem. § 64 Abs. 2 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis – hier die Zustellung des Widerspruchs – fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Da der 18. Dezember 2022 ein Sonntag war, endete die Klagfrist vorliegend mit Ablauf des 19. Dezembers 2022. Die E-Mail des Klägers datiert aber erst auf den 23. Dezember 2022. Daneben erfüllt eine E-Mail auch nicht die Formanforderungen an eine Klage.
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Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, in der die Klagfrist zutreffend angegeben worden war, sodass eine Verlängerung der Klagfrist auf ein Jahr (§ 66 SGG) ausscheidet.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 Abs. 1 SGG vorliegen würden, sind nicht erkennbar. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was darauf hindeuten würde, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagfrist einzuhalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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Referenzen
- S 53 AS 2868/22 2x (nicht zugeordnet)
- S 53 AS 1799/22 1x (nicht zugeordnet)
- S 53 AS 1978/22 3x (nicht zugeordnet)