Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 250/25

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 62 AS 900/25

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2022.

2

Am 28. November 2022 wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Hamburg und begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Neuberechnung ihrer Ansprüche nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einnahmen aus einem Untermietverhältnis sowie die Auszahlung von 23.664 Euro. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 lehnte das Gericht den Antrag ab (Az. S 29 AS 2604/22 ER).

3

Der Beklagte wertete den Eilantrag der Klägerin als Überprüfungsantrag und teilte der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2024 mit, dass die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2022 unberührt blieben. Bei Erlass der Bescheide sei das Recht richtig angewandt und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Es lägen bis heute keine geeigneten Nachweise vor, die den Auszug des Untermieters der Klägerin im Oktober 2020 zweifelsfrei belegten. Dieser habe den Angaben der Klägerin zum Sachverhalt widersprochen.

4

Auf einen Widerspruch des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin hin hob der Beklagte den Bescheid vom 19. April 2024 mit Abhilfebescheid vom 19. September 2024 auf und trat in der Folge in weitere Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts zum Untermietverhältnis ein.

5

Mit Schreiben vom 5. November 2024 teilte der Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit, aus den eingereichten Kontoauszügen ergebe sich, dass Mietzahlungen des Untermieters an die Klägerin im Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2022 in Höhe von 550 Euro statt der angerechneten 400 Euro erfolgt seien. Es werde um Mitteilung bis zum 20. November 2024 gebeten, ob an dem Überprüfungsantrag festgehalten werde.

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Am 31. Dezember 2024 wandte sich die Klägerin per E-Mail unter Beifügung des Schreibens vom 5. November 2024 an den Beklagten und teilte mit, sie erhebe Widerspruch wegen offensichtlicher Manipulation, da der Sachverhalt zum Untermietverhältnis bereits 2022 geklärt worden sei. Sie verlange über den bereits bekannten Betrag hinaus Schmerzensgeld.

7

Mit Schreiben vom 2. Januar 2025 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ein mit einfacher E-Mail übermittelter Widerspruch den in § 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Formerfordernissen nicht genüge. Die Nachholung der fehlenden Form müsse innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgen. Es werde daher gebeten, den schriftlichen Widerspruch bis spätestens 20. Januar 2025 in der erforderlichen Form einzureichen oder bis dahin schriftlich die Urheberschaft zu bestätigen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2025 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Ein per E-Mail eingelegter Widerspruch genüge nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Darüber hinaus richte sich der Widerspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt. Das Schreiben vom 5. November 2024 enthalte keine eigenständige Regelung.

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Die Klägerin hat am 1. April 2025 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.

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Sie hat vorgetragen, ihr gehe es um die Zahlungen des Jobcenters an sie. Diese seien bis dato nicht vollumfänglich überwiesen worden.

11

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 5. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2025 aufzuheben, den Widerspruch anzuerkennen und den Überprüfungsantrag vom 5. November 2024 zu bescheiden.

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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Sache keine Stellung genommen.

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Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2025 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2025 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe den Widerspruch der Klägerin vom 31. Dezember 2024 zu Recht als unzulässig verworfen.

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Zum einen sei der Widerspruch nicht statthaft. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz SGG seien vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach Absatz 3 gelte Absatz 1 für die Verpflichtungsklage entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden sei. Das Schreiben vom 5. November 2024 sei jedoch kein Verwaltungsakt. Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch sei ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Diese Voraussetzungen erfülle das Schreiben des Beklagten vom 5. November 2024 nicht. Denn mit dem Schreiben habe der Beklagte lediglich über das Zwischenergebnis nach Auswertung der übersandten Kontoauszüge informiert und um Mitteilung gebeten, ob danach das Überprüfungsbegehren weiter verfolgt werden solle. Es fehle mithin an einer Regelung, da der Beklagte gerade keine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt habe. Werde – wie hier – lediglich eine Rechtsansicht geäußert oder eine Empfehlung abgegeben, liege mangels eines rechtlichen Bindungswillens keine Regelung vor.

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Zum anderen genügt der mit einfacher E-Mail erhobene Widerspruch nicht dem Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Grundsätzlich müsse der Widerspruch durch den Betroffenen bzw. seinen Vertreter oder Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben worden sein. Dies sei hier ersichtlich nicht der Fall. Durch eine schlichte E-Mail könne ein Widerspruch nicht formwirksam eingelegt werden (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.1.2020 – L 21 AS 1447/19 – und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.9.2010 – L 18 AL 76/10), weil der mit dem Schriftformerfordernis vorgesehene Zweck nicht erfüllt werden könne. Zwar könne der Widerspruch grundsätzlich auch in "elektronischer" Form erhoben werden, wenn entsprechend § 36a Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden könne. Erforderlich sei hierfür allerdings, dass der Zugang auch bezüglich elektronischer Dokumente eröffnet (§ 36a Abs. 1 SGB I) und die Datei qualifiziert signiert sei (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I). Eine schlichte E-Mail entspreche jedoch nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I. Das Schriftformerfordernis könne auch nicht dadurch gewahrt werden, dass die E-Mail ausgedruckt werde (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.5.2023 – L 6 AS 444/21).

18

Die Klägerin hat gegen den ihr am 5. Juli 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. August 2025 Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Sie trägt vor, ihr stehe noch immer eine Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II zu.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2025 sowie den Bescheid vom 5. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Überprüfungsantrag vom 5. November 2024 zu bescheiden.

21

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Nach Anhörung der Beteiligten ist das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 11. November 2025 auf den Berichterstatter übertragen worden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

24

Mit Beschluss vom 18. November 2025 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt.

25

Am 2. Februar 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

I. Der Senat war trotz Ausbleibens der Klägerin nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen ihres Fernbleibens hingewiesen worden.

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II. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin vom 5. August 2025 gegen den ihr am 5. Juli 2025 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2025, über die der Senat in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden kann, weil die Sache übertragen worden ist (§ 153 Abs. 5 SGG), ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

28

Das Sozialgericht hat die Klage vom 1. April 2025 zu Recht abgewiesen. Denn der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2025, mit dem der Widerspruch der Klägerin vom 31. Dezember 2024 gegen ein Schreiben des Beklagten vom 5. November 2024 als unzulässig verworfen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Statthaft ist ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Bei dem Schreiben des Beklagten vom 5. November 2024 handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Darauf hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), hingewiesen. Auf eine etwaige Formwidrigkeit des Widerspruchs kommt es deshalb nicht mehr an.

29

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

30

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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