Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - L 3 SB 40/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 3. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des zu Grunde zu legenden Grades der Behinderung (GdB) und ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ gegeben sind.

2

Gegenüber dem 1951 geborenen Kläger war in der Vergangenheit nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens ein GdB von 60 (Bescheid vom 5. April 2005) unter Berücksichtigung folgender Behinderungen anerkannt worden:

3

- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, mit Verformung verheilter Wirbelbruch (GdB 40)

4

- Psychovegetative Störungen (GdB 30)

5

- Degenerativer Verschleiß der großen Gelenke, Finger und Handgelenke (GdB 30)

6

- Schwerhörigkeit (beidseits) (GdB 10)

7

- Schwäche der rechten Hand (GdB 10)

8

- Polyneuropathie (GdB 10)

9

Die Brustwirbelfraktur nach Sturz von einem Gerüst hatte der Kläger 1983 erlitten.

10

Im Neufeststellungsantrag vom 24. Januar 2006 verwies der Kläger auf einen bestehenden Gewebetumor im Bereich des linken Oberschenkels und machte eine erhebliche Gehbehinderung rückwirkend ab 2005 gemacht.

11

Die von dem Beklagten befragten behandelnden Ärzte (Facharzt für Allgemeinmedizin SR F., Facharzt für Orthopädie Dr. G.) berichteten von einem unklaren Tumor im prox. Femur links (am ehesten Verdacht auf einen unverändert gutartigen Knochentumor). Es werde unverändert über Schmerzen im linken Oberschenkel geklagt unter Beschreibung einer gewissen Progredienz.

12

In zwei gutachterlichen Stellungnahmen vom 25. Mai und 15. Juli 2006 befürwortete Facharzt für Chirurgie Dr. H. einen GdB von 20 wegen Funktionsbehinderung des linken Beines bei gutartigem Knochentumor seit Erstfeststellung am 24. Februar 2006, während im Abgleich zur früheren gutachterlichen Stellungnahme vom 10. März 2005 (Dr. M.) ein GdB von 10 wegen Schwäche der rechten Hand keine Berücksichtigung mehr fand. Der Gesamt-GdB sei unverändert, woraufhin der Beklagte mit Datum vom 3. August 2006 einen Ablehnungsbescheid erließ.

13

Im am 30. August 2006 erhobenen Widerspruch machte der Kläger eine unzureichende Berücksichtigung des Oberschenkeltumors geltend. Unter Einbeziehung der Hüft-, Knie- und Schultergelenksprobleme sei die Ablehnung des Merkzeichens „G“ nicht nachvollziehbar.

14

Der daraufhin nochmals befragte Dr. G. führte aus, dass im Bereich der HWS MRT-technisch keine neurogene Schädigung festgestellt worden sei. Eine Änderung der objektiven klinischen Befunde sei nicht eingetreten, der Grad der Funktionsstörungen konstant. Es bestehe offensichtlich jedoch eine Zunahme der psychosomatischen Überlagerung.

15

In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes vom 16. Oktober 2006 (Facharzt für Allgemeinmedizin Sch.) wurde eine unveränderte GdB-Bewertung befürwortet, woraufhin der Beklagte am 9. November 2006 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid erließ. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse i.S. von § 48 SGB X sei nicht festzustellen.

16

Am 28. November 2006 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben worden. Der Beklagte habe nicht begründet, warum bezüglich der bestehenden seelischen Störung kein GdB von 40 statt 30 festgestellt worden sei. Zudem rechtfertige die Polyneuropathie einen GdB von 20, so dass ein Gesamt-GdB von 70 gerechtfertigt sei.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

den Bescheid vom 3. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ab dem 1. Januar 2005 einen GdB von mehr als 60 sowie das Merkzeichen „G“ festzustellen.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat darauf verwiesen, dass die beim Kläger im Wesentlichen bestehende chronische Schmerzverarbeitung als eigentliche Ursache des seelischen Leidens bereits im Rahmen der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit berücksichtigt worden sei. Eine Polyneuropathie sei beim Kläger weitgehend ausgeschlossen worden, so dass insoweit ein GdB von 10 als hoch bewertet anzusehen sei.

22

In einem klägerseits z.d.A. gereichten Befundbericht des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums vom 27. Februar 2007 ist über eine unveränderte Befundsituation bezüglich des Knochentumors berichtet und die Abklärung einer möglichen operativen Intervention an der HWS angeregt worden.

23

Auf Anfrage des SG hat Dr. G. am 9. Juli 2008 über eine unveränderte Befundsituation berichtet. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit sei nicht gegeben, wobei aber davon auszugehen sei, dass eine schmerzfreie Gehstrecke bei schmerzhafter Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule nicht mehr vorliege. Facharzt für Anästhesie Dr. Ma. hat angegeben, dass er die Gehstrecke nicht einschätzen könne. Es sei möglich, dass es bei Belastung des linken Oberschenkels zu Gehschwierigkeiten komme.

24

Am 14. Juni 2009 hat Dr. Sch. ein orthopädisches Gutachten erstellt. Dieser hat eine erhebliche Unzufriedenheit und querulatorische Neigung beschrieben ohne eindeutige Hinweise auf eine Simulation oder Aggravation. Im Gehen zeige sich ein deutliches linksseitiges Hinken i.S. eines Schmerz- bzw. Entlastungshinkens. Angegeben werde ein erheblicher Druckschmerz über dem li.prox. Femur ohne schmerzhafte Verquellung des Bindegewebes. Vom Gesamteindruck ergebe sich im Rahmen der Untersuchung kein Hinweis für ein anhaltendes und deutlich erhöhtes Schmerzgeschehen. Die Beweglichkeit der LWS sei mäßig und endgradig einschränkt bei lediglich leichten degenerativen Veränderungen. Eine radikuläre Symptomatik der unteren Extremitäten bestehe z.Z. der Begutachtung nicht. Bezüglich einer Schmerzangabe im Bereich des linken Kniegelenkes sowie linken oberen Sprunggelenkes bestehe eine Bewegungseinschränkung dieser Gelenke vom klinischen Befund her nicht. Hinsichtlich der dokumentierten Veränderung im Bereich des Markraumes des li.prox. Femur bestehe kein maligner Tumor, wovon der Kläger aber nicht überzeugt sei. Hieraus resultiere möglicherweise das auffällige Entlastungshinken des linken Beines, wobei eine dann zu erwartende deutliche muskuläre Atrophie nicht objektivierbar sei. Die Fraktur im BWS-Bereich sei stabil konsolidiert ohne auffällige Einengung des Spinalkanals, wobei die Brustkyphose jedoch eine Einschränkung der Belastbarkeit der gesamten Wirbelsäule bedinge. Damit seien die geklagten vertebragenen Beschwerden durchaus begründet. Im HWS-Bereich zeigten sich mäßige degenerative Veränderungen mit leichten Bandscheibenprotrusionen. Weiterhin bestünden beginnende Veränderungen im Sinne einer dupuytrenschen Kontraktur im Bereich der linken Hand. Die schmerzhafte Funktionsstörung der Wirbelsäule werde mit einem GdB von 40 bewertet sowie eine schmerzhafte Funktions- und Belastungsminderung des linken Beines mit einem GdB von 30. Eine wesentliche Verschlimmerung sei seit 2005 nicht festzustellen. Unter Zusammenfassung der orthopädischen Leiden werde ein Gesamt-GdB von 60 empfohlen. Die Funktionsstörung der LWS (Einzel-GdB 20) sowie die Funktionsminderung des linken Beines (Einzel-GdB 30) rechtfertige bezogen auf die Gehfähigkeit einen GdB von 40, seien aber nicht so gravierend, dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr begründen würden. Die Realisierung einer Wegstrecke von 2 km sei sicher innerhalb einer halben Stunde möglich. Bestimmend für den GdB von 30 bezogen auf die Funktionsstörung des linken Beines sei der Tumor im Bereich des linken Femur. Befunde i.S. einer Polyneuropathie seien nicht auffällig gewesen. Ob aus einer seelischen Störung eine Erhöhung des Gesamt-GdB herzuleiten sei, könne durch ihn nicht entschieden werden.

25

Im Rahmen einer eingeholten ergänzenden Stellungnahme hat Dr. Sch. noch dargelegt, dass eine psychiatrische Begutachtung zu erwägen sei, eine wesentliche Änderung der Gesamtbeurteilung aber nicht erwartet werde.

26

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG ist klägerseits auf den bestehenden dringenden Verdacht einer Osteoporose unter Einreichung eines Befundes des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums vom 26. März 2010 hingewiesen worden.

27

Mit Urteil vom 3. Juni 2010 hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Wertung von Dr. Sch. hinsichtlich der Einzel-GdB-Wertung abgewiesen. Hinsichtlich der Gesamt-GdB-Bildung sei jedoch aus den orthopädischen Beschwerden (GdB 40 Wirbelsäule, GdB 30 Funktionsminderung linkes Bein) ein Gesamt-GdB von 50 zu schlussfolgern, welcher aufgrund der seelischen Störung auf 60 zu erhöhen sei. Eine erhebliche gegenseitige Verstärkung der Wirbelsäulen- und Beinbeschwerden zu einem Gesamt-GdB von 60 sei nicht gerechtfertigt. Hierfür spreche auch der Umstand, dass Dr. Sch. aus den LWS- und Beinbeschwerden einen GdB von 40 geschlussfolgert habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ seien nach den gutachterlichen Feststellungen nicht gegeben.

28

Gegen das am 25. Juni 2010 zugestellte Urteil ist am 22. Juli 2010 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden. Der nunmehr hinzugezogene Prozessbevollmächtigte hat geltend gemacht, dass die Einzel-GdB unabhängig nebeneinander stehen würden. Zudem sei aktuell eine als schwer einzuschätzende Osteoporose festgestellt worden. Schon nach wenigen Schritten komme es beim Kläger zu Krämpfen, so dass 2000 m überhaupt nicht zurücklegbar seien.

29

Der Kläger beantragt,

30

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 3. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ab dem 1. Januar 2005 einen Grad der Behinderung von mehr als 60 sowie das Merkzeichen „G“ festzustellen.

31

Der Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Einer klägerseitigen Anregung folgend ist zunächst ein Befundbericht vom Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. D. vom Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum vom 11. Februar 2011 beigezogen worden. Dort hat sich der Kläger erstmals am 12. Oktober 2010 in Behandlung begeben. Als Diagnosen wurden ein depressives Syndrom, mittelgradig bei zwanghaft-misstrauischem Persönlichkeitsstil und körperlicher Morbidität sowie ein Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung gestellt. Durch Zuwendung und Akzeptanz der Gesundheitsprobleme habe sich die depressive Gestimmtheit etwas gebessert. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei nur eingeschränkt zulässig, da sie nicht als isolierte psychogene Erkrankung interpretiert werden könne, sondern allenfalls als (überlagernde) psychogene Komplikation bei vorhandenen organischen Grunderkrankungen.

34

Einen diesem Befundbericht beigefügten Befund vom 5. Oktober 2010 ist der Nachweis einer schweren multilokalen Osteoporose zu entnehmen. Erst nach Normalisierung der Knochendichte könne eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit erneut in Erwägung gezogen werden.

35

Hierauf hat Facharzt für Neurologie R. in einer vorsorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14. März 2011 dahingehend reagiert, dass die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bereits hoch bewertet worden sei. Die organischen Veränderungen seien mittelschwer, das zusätzliche Schmerzsyndrom rechtfertige die erfolgte Höherbewertung mit einem GdB von 40. Die Funktionsbehinderung der Beine mit einem GdB von 30 sei anhand der Befunde nur schwer nachzuvollziehen, ein höherer GdB sei anhand der Befundberichte nicht zu rechtfertigen. Das mittelgradige depressive Syndrom in Verbindung mit der Somatisierungsstörung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei als stärker behindernde psychische Störung mit einem GdB von 30 wohlwollend bewertet worden, insbesondere da die üblichen seelischen Begleiterscheinungen bereits im GdB der Funktionsbehinderungen der somatischen Gesundheitsstörungen enthalten seien.

36

Entsprechend einem schon zuvor frühzeitig gestellten Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist Dr. E. am 14. Juni 2011 mit einer orthopädischen Begutachtung betraut worden. Während des laufenden Gutachtenauftrages ist klägerseits noch ein Gutachten aus einem Rentenverfahren (Dr. H.) z.d.A. gereicht worden mit der Feststellung eines Leistungsvermögens für leichte Arbeiten drei bis unter sechs Stunden. Dabei wurden insbesondere die Brustwirbel- und Schulterbeschwerden verbunden mit einer Osteoporose gewichtet, die gutartige Raumforderung im linken Oberschenkelbereich ist erst als 11. Diagnose aufgeführt worden. Rentenrechtlich wurde eine Wegefähigkeit bejaht.

37

Dr. E. hat dann in seinem Gutachten u.a. über eine Ende 2011 durchgeführte Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Knorpelglättung bei Schädigung Grad I bis II berichtet. Bei Gehstrecken über 500 m werde ein Gehstock verwendet. Es zeige sich ein langsames, deutlich links hinkendes Gangbild. Bei dem Kläger bestünden aus orthopädischer Sicht verschiedene Krankheitsbilder. Bei der Osteoporose handele es sich um eine generalisierte Erkrankung des Skelettsystems. Neben der Minderung der Qualität der Knochen komme es auch zu einer Veränderung der Stabilität und einer Erhöhung der Frakturneigung. Die Minderung der Knochenqualität führe zu teilweise generalisierten Schmerzen. Diese würden durch die bekannte Arthrose vieler Gelenke unterstützt. Auch dadurch könnten die Funktionseinschränkungen des Klägers nochmals zusätzlich verstärkt werden. Generell müsse gesagt werden, dass die geklagten Beschwerden durch die vorliegende Diagnostik objektiviert worden seien. Es sei also davon auszugehen, dass rezidivierende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen unterschiedlicher Gelenke der oberen und unteren Extremitäten auftreten können. Beim Kläger würden sich mittelgradige bis schwere, funktionell seit 2005 konstante Auswirkungen finden, welche mit einem GdB von 40 zu bewerten seien. Die Osteoporose rechtfertige seit dem 14. April 2010, der Kniegelenksverschleiß links seit dem 10. Dezember 2011 sowie eine Arthrose der Schulter und Finger seit 2005 jeweils einen GdB von 20. Ab dem 14. April 2010 werde ein GdB von 70 empfohlen wegen der hinzugetretenen Osteoporose und dem Kniegelenksverschleiß links, zuvor habe der GdB 60 betragen. Der Teilgrad der Beurteilung der Wirbelsäule bezogen auf die Gehfähigkeit betrage 20, die Behinderung wegen Knorpelschädigung des linken Kniegelenkes und des gutartigen Tumors des linken Oberschenkels ebenfalls. Beim Kläger bestünden keine Behinderungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr begründeten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger eine mögliche Gehstrecke von 2 km unter Verwendung eines Handstockes in einer zumutbaren Zeit von 30 min absolvieren könne. Ein psychiatrisches Zusatzgutachten sei zu empfehlen.

38

Zu dieser gutachterlichen Wertung hat der Neurologe R. in einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2012 ausgeführt, die Begründung der Erhöhung des Gesamt-GdB von 60 auf 70 durch die Osteoporose sei nicht schlüssig. Auch die Bewertung der Osteoporose mit einem Einzel-GdB von 20 sei bereits anzuzweifeln. Zwar bestehe radiologisch eine schwere Osteoporose, pathologische Frakturen seien bisher aber nicht aufgetreten. Die Therapie erfolge nur mit Kalzium und Vitamin D, nicht mit z.B. Bisphosphonat. Bezüglich der Schmerzen bestehe eine wesentliche Überschneidung mit der somatoformen Schmerzstörung. Eine zusätzliche psychische Symptomatik sei anhand des Rentengutachtens nicht ersichtlich. Die Funktionsbehinderungen durch die orthopädischen Leiden seien auch wesentlich durch die Schmerzstörung bedingt, so dass eine Überschneidung resultiere und eine Erhöhung durch die Schmerzstörung ohne weitere psychische Begleitsymptome nicht zu begründen sei. Der Gesamt-GdB sei unverändert mit 60 festzustellen.

39

Klägerseits ist gem. § 109 SGG eine weitere, nunmehr psychiatrische Begutachtung durch Dr. D. beantragt worden, welcher am 30. Oktober 2013 u.a. festgehalten hat, dass der Kläger eine weitere Behandlung durch Dr. E. im Sommer 2012 abgebrochen habe, da dieser keinen GdB von 80 befürwortet habe. Bei der körperlichen Untersuchung seien inadäquate, sowohl aggravierende als auch grob simulierende Tendenzen aufgefallen bei ausgeprägt gekränkt-verbittertem Benachteiligungserleben. Konzentration und Aufmerksamkeit seien orientierend ungestört, der Antrieb ebenfalls ungestört. Eine leichtgradige depressive Störung bei somatischer Multimorbidität sei festzustellen sowie eine Verhaltensstörung mit Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen und eine artifizielle Störung. Die Erhöhung des Einzel-GdB von 20 auf 30 in einer früheren Entscheidung des SG sei nicht nachvollziehbar. Der Gesamt-GdB von 60 aus dem Jahre 2005 sei insofern fragwürdig, als sich die angeführten Behinderungen durch Polyneuropathie (GdB 10) und Schwäche der rechten Hand (GdB) als allenfalls vorübergehend erwiesen hätten. Psychiatrische und neuropsychiatrische Störungen mit Behandlungsrelevanz seien nicht feststellbar gewesen. Trotz der aggravierenden Tendenz des Klägers werde von einer schmerzbedingten Funktionseinschränkung der Gehfähigkeit bei längeren Gehstrecken ausgegangen. Das Schmerzerleben werde durch die Schädigung der gesamten Wirbelsäule bedingt, möglicherweise noch verstärkt durch die Osteoporose. Somit erscheine ein Teilgrad von 20 in Bezug auf die Wirbelsäule bezogen auf die Gehfähigkeit als zu gering bemessen. Nur die Einschätzung der Behinderung der unteren Gliedmaßen auf die Gehfähigkeit zu berücksichtigen werde für nicht angemessen erachtet. Er selbst (Dr. D.) habe eine ausgemessene Strecke von 2 km in 26 min zurückgelegt, so dass für den Kläger auch mit Handstock diese Strecke in 30 min nicht bewältigbar sein dürfte.

40

Hierauf hat der Beklagte dahingehend reagiert, dass nach den vorliegenden orthopädischen und neurologischen Befunden die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht gerechtfertigt sei, während der GdB-Wertung durch Dr. D. zuzustimmen sei.

41

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

42

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

43

Das Urteil des SG Neubrandenburg vom 3. Juni 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2006 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Gegenüber der früheren Bescheiderteilung vom 5. April 2005 ist im weiteren Verlauf eine wesentliche Änderung nicht eingetreten.

44

Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, SozR 1300 § 48 Nr. 22). Demzufolge muss sich die Änderung nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken, bei tatsächlichen Änderungen müssen diese so erheblich sein, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führen. Dies ist im Bereich des Schwerbehindertenrechts dann der Fall, wenn sich der Gesamt-GdB zumindest um 10 v.H. senkt oder erhöht.

45

Eine solche wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ist gegenüber dem früheren Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom 5. April 2005 nach dem vorliegenden medizinischen Gesamt-Ergebnis (§ 128 SGG) nicht festzustellen, da sich zwar einerseits die orthopädischen Beschwerdebilder beim Kläger bezogen auf bestehende Beinbeschwerden und eine zwischenzeitig eingetretene Osteoporose verschlimmert haben, demgegenüber jedoch keine wesentlichen Beschwerdebilder auf neuro-psychiatrischem Fachgebiet mehr feststellbar sind.

46

Gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 SBG IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Bei der Feststellung des GdB sind im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen der versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) zu Grunde zu legen.

47

Der im Verfügungssatz des Bescheides festzustellende GdB ist Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Auswirkungen der verschiedenen Teilhabebeeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander, § 69 Abs. 3 Satz 3 SGB IX (so auch BSG SozR 3 – 3870 § 4 Nr. 9; SozR 3 – 3870 § 4 Nr. 28; BSGE 81, 50; SozR 3 – 3870 § 3 Nr. 7). Bei mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind somit die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich von einander unabhängig sein können (BSG SozR 3 – 3870 § 4 Nr. 5, 19). In der Regel ist deshalb von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen größer wird. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen – von Ausnahmefällen abgesehen – nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VersMedV A.3 S 22/23).

48

Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien ist festzustellen, dass der Kläger im Wesentlichen aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist.

49

Gem. B.9 VersMedV bedingen Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt einen GdB von 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30 bis 40, wobei bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein GdB über 30 in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsmaßstäbe ist ein GdB von 40 bezogen auf die Wirbelsäulenbeschwerden in den gutachterlichen Aussagen übereinstimmend sowohl von Dr. Sch. wie auch Dr. E. nachvollziehbar festgestellt worden, da der Kläger im BWS-Bereich unfallbedingt unter schweren funktionellen Auswirkungen leidet, während im HWS- und LWS-Bereich von den Gutachtern eher leichtgradige Einschränkungen beschrieben wurden. Daher ist schon unter Mitberücksichtigung einer besonderen Schmerzproblematik insoweit nur die Zugrundelegung eines GdB von 40 zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Bewertung der weiteren Beschwerdebilder im Bereich des linken Beines, einer Arthrose der Schulter und Finger und einer Osteoporose überzeugen den Senat die gutachterlichen Feststellungen des Gutachters Dr. E., welcher diese Einschränkungen jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet hat. Aus diesen Einzel-GdB auf orthopädischem Fachgebiet von einmalig 40 sowie dreimal jeweils 20 ist aber – entgegen der Beurteilung des Dr. E. – nicht ein Gesamt-GdB von 70, sondern von 60 zu schlussfolgern, da die beim Kläger bestehende Osteoporose noch keine Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. durch Wirbelbrüche) bedingt und somit die Teilnahmemöglichkeit am gesellschaftlichen Leben nicht weiter wesentlich beeinträchtigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Einzel-GdB-Bewertung Dr. Sch. zwar geringfügig abweichende Auffassungen gegenüber den Feststellungen von Dr. E. vertritt, er sich jedoch bezogen auf das orthopädische Fachgebiet ausdrücklich für einen Gesamt-GdB von 60 ausgesprochen hat.

50

Eine Höherbewertung dieses orthopädisch bedingten Gesamt-GdB von 60 durch neuro-psychiatrische Krankheitsbilder hat schon Dr. Sch. als Orthopäde als nicht wahrscheinlich erachtet. Diese Einschätzung ist durch die gutachterliche Wertung des Dr. D. auf nervenfachärztlichem Gebiet bestätigt worden. Dr. D. betont, dass im Rahmen der körperlichen Untersuchung beim Kläger inadäquate, sowohl aggravierende als auch grob simulierende Tendenzen auffällig gewesen seien bei demgegenüber ungestörtem Antrieb wie auch gegebener Konzentrationsfähigkeit. Eine aktuell diagnostizierte leichtgradige depressive Störung bei somatischer Multimorbidität vermag eine weitere Höherbewertung des Gesamt-GdB nicht zu rechtfertigen, zumal die insbesondere durch Wirbelsäulenbeschwerden bedingte Schmerzhaftigkeit beim dortigen Einzel-GdB von 40 schon berücksichtigt wurde.

51

Nach alledem ist die Feststellung eines Gesamt-GdB von 60 nach wie vor zutreffend. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ sind nicht erfüllt.

52

Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Eine solche ist gem. Teil D Nr. 1 VersMedV u.a. in folgenden in Betracht kommenden Fällen gegeben:

53

„ ….

54

b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

55

….

56

d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.“

57

Wesentliche innere Leiden liegen beim Kläger offensichtlich nicht vor, aber auch nicht sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS in einem Ausmaße, dass diese für sich einen GdB von wenigstens 50 oder allein bezogen auf die unteren Gliedmaßen einen GdB von zumindest 40 bedingen. Diese Feststellung ist von beiden orthopädischen Gutachtern übereinstimmend getroffen worden. Dr. E. wie auch Dr. Sch. haben für den Senat nachvollziehbar dargestellt, dass der GdB für die Funktionsstörung der LWS 20 beträgt und die darüber hinaus bestehende Funktionsminderung des linken Beines nicht so gravierend ist, dass beide zusammen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr begründen. Die Realisierung einer Wegstrecke von 2 km ist daher innerhalb einer halben Stunde möglich. Demgegenüber vermochte die gutachterliche Beurteilung durch Dr. D. nicht zu überzeugen, soweit dieser das Schmerzempfinden der gesamten Wirbelsäule auf die Gehfähigkeit übertragen hat. Diese Bewertung ist nicht schlüssig, da Schmerzen im HWS- und BWS-Bereich sich in erster Linie auf den Kopf und die oberen Extremitäten bzw. den Brustbereich auswirken, während sich allein gravierende LWS-Beschwerden entsprechend den Vorgaben in der VersMedV auf die Gehfähigkeit auswirken können.

58

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

60

Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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