Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - L 2 AL 29/18 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13.06.2018 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtschutzes über die vorläufige Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 25.05.2018 bis 31.08.2018.

2

Der am 10.10.1990 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste vor mehr als drei Jahren, Mitte Februar 2015, nach Deutschland ein und wohnt seit Oktober 2016 als alleinstehender Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft der Blaues Kreuz Diakoniewerk gGmbH in A-Stadt. Wohnkosten entstehen ihm nicht; diese trägt der Landkreis Vorpommern-Greifswald.

3

Den Asylantrag des Antragstellers vom 23.02.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 03.04.2017 ab. Dagegen erhob der Antragsteller am 02.05.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az.: 3 A 950/17 As HGW). Der Antragsteller verfügt seit seiner Asylantragstellung über eine ununterbrochene Gestattung seines Aufenthalts in Deutschland durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald, nach dessen Auskunft aktuell bis zum 02.10.2018.

4

Am 15.06.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung zum Polsterer ab Herbst 2017 und gab im Antrag an, dass er bisher noch keinen anerkannten Berufsabschluss erreicht habe. Zu dieser Zeit absolvierte der Antragsteller bereits eine Einstiegsqualifizierung („Assistenz Polsterei“) bei der Fa. Torgelower Polstermöbel GmbH seit Oktober 2016, die noch bis August 2017 lief. Mit Zustimmung des Landkreises Vorpommern-Greifswald begann der Antragsteller beim selben Betrieb am 01.09.2017 eine dreijährige betriebliche Berufsausbildung zum Polsterer unter Anrechnung der einjährigen Einstiegsqualifizierung. Den bei der IHK Neubrandenburg am 14.08.2017 eingetragenen Berufsausbildungsvertrag schlossen der Antragsteller und der Betrieb bereits am 11.05.2017 ab. Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt ab September 2017 monatlich 525,00 €. Der Ausbildungsbetrieb erstattet dem Antragsteller zudem dessen Pendelkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsstätte mit 25,00 €/Woche sowie einen Teilbetrag für den Berufsschulbesuch (12,00 € /Tag). Der Berufsschulunterricht findet in Rendsburg mit einer Internatsunterbringung statt. Die Entfernung zwischen A-Stadt und Rendsburg beträgt ca. 400 km. Für den Schulbesuch entstehen nach Angaben des Antragstellers monatliche Fahrtkosten in Höhe von ca. 250,00 €. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin gab der Antragsteller zu seinem Beihilfe-Antrag an, dass seine Eltern in Afghanistan geblieben und am 22.08.2015 bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben gekommen seien; Sterbeurkunden könne er nicht vorlegen.

5

Durch Bescheid vom 09.08.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ab, weil der Antragsteller nicht zum förderfähigen Personenkreis nach § 59 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gehöre. Die Antragsgegnerin prüfte deshalb nicht die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe.

6

Anfang Mai 2018 beantragte der Antragsteller mit denselben Antragsunterlagen erneut Berufsausbildungsbeihilfe für die restliche Ausbildungszeit. Auch diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab, und zwar durch Bescheid vom 14.05.2018 mit derselben Begründung wie bereits im August 2017.

7

Gegen diese Ablehnung legte der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 25.05.2018 Widerspruch ein und verwies darin zur Begründung auf
§ 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III in der seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung. Sein Aufenthalt in Deutschland sei seit mehr als 15 Monaten gestattet. Sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt sei zu erwarten. Der Antragsteller verfüge als Asylbewerber über eine sogenannte gute Bleibeperspektive. Bei einer rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages habe er wegen seiner Ausbildung einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erteilt werden könne. Es lägen keine Gründe vor, die einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss nicht erwarten ließen.

8

Ebenfalls am 25.05.2018 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neubrandenburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er nach Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Ab. 1 Nr. 1 a) AufenthaltG erhalten könne. Er beabsichtige, nach der Ausbildung eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung auszuüben. Für eine Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers liege auch ein Anordnungsgrund vor, da er nicht in der Lage sei, die berufsausbildungsbedingten Kosten - insbesondere für den Berufsschulbesuch in Rendsburg - aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Neben seiner Netto-Ausbildungsvergütung von monatlich rund 417,00 € erhalte er keine weiteren Leistungen.

9

Der Antragsteller hat beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 25.05.2018 bis zum 31.08.2018 (Ende des zweiten Ausbildungsjahres) nach der Rechtsauffassung des Gerichts zum förderfähigen Personenkreis neu zu entscheiden.

11

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie hat geltend gemacht, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege. Der Antragsteller gehöre nicht zum förderfähigen Personenkreis, weder nach § 59 SGB III noch nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III. Sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sei nicht zu erwarten. Bei Asylbewerbern, die aus einem sicheren Herkunftsland i. S. von § 29a Asylgesetz (AsylG) stammten, werde vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten sei. Dagegen hätten Menschen aus Herkunftsländern mit einer sogenannten Schutzquote von über 50 Prozent eine gute Bleibeperspektive. Afghanistan gehöre aber nicht zu diesen Herkunftsländern. Auch die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller bei einer rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG mit einer Aussetzung seiner Abschiebung erhalten könne, genüge nicht. Maßgeblich sei, dass derzeit eine solche Duldung tatsächlich nicht erteilt sei.

14

Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.06.2018 verpflichtet, über den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe vorläufig für die Zeit ab dem 25.05.2018 bis zum 31.08.2018 nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen eines Anspruches des Antragstellers auf Ausbildungsbeihilfe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen sei. Der Antragsteller gehöre zwar nicht zu dem nach § 59 SGB III grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis. Es komme aber eine Anspruchsberechtigung nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III in Betracht. Diese sei dann gegeben, wenn eine bisherigen Aufenthaltsgestattung von mindestens 15 Monaten vorliege und ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zur erwarten ist“. Unter welchen Voraussetzungen eine positive Bleibeprognose gestellt werden können, sei in der Rechtsprechung (welche das Sozialgericht umfangreich darstellt) noch nicht abschließend geklärt.

16

Es sei fraglich, ob allein auf vom BAMF veröffentlichte Gesamtschutzquote abgestellt werden könne und ob insoweit ausschließlich der Grenzwert von 50 % maßgeblich sei, welche bei dem Herkunftsland Afghanistan fast erreicht werde. Eventuell sei auch die Entscheidungsbegründung des BAMF zur Ablehnung des Asylantrags heranzuziehen oder sogar die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten, um divergierende Entscheidungen zur Bleibeperspektive des Antragstellers zu vermeiden. Zudem habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Juli 2017 der Beklagten die Weisung erteilt, Integrationsmaßnahmen, die eine „gute Bleibeperspektive“ voraussetzen, im zweiten Halbjahr 2017 auch für Asylbewerberinnern und Asylbewerber aus Afghanistan zu öffnen. Da der Antragsteller seine Ausbildung im September 2017 begonnen habe, entspreche die ursprüngliche Ablehnung vom 09.08.2017 nicht der damaligen Weisungslage, was auch für den erneuten Antrag von Bedeutung sein könne.

17

Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei vor diesem Hintergrund eine Interessen- und Folgenabwägung, welche zu Gunsten des Antragstellers ausgehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil die Fortsetzung der im September 2017 (unter Anrechnung der zuvor abgeleisteten Einstiegsqualifizierung) begonnenen Ausbildung zum Polsterer ohne die Förderung über eine Berufsausbildungsbeihilfe gefährdet sei. Der Antragsteller könne die hohen Kosten des auswärtigen Berufsschulbesuchs in Rendsburg (Fahrtkosten und Kosten der Internatsunterbringung), welche ihm vom Ausbildungsgeber nur zu einem Teil, nämlich mit 12,00 €/Tag, erstattet würden, nachvollziehbar nicht allein aus seiner Ausbildungsvergütung von 417,00 € Netto/Monat aufbringen. Die Nachteile, die ihm bei einer Ablehnung seines Antrags entstünden, wögen schwerer als diejenigen, welche die Antragsgegnerin bei einer Stattgabe des Antrags träfen. Berufsausbildungsbeihilfe sei eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und betreffe das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum des Antragstellers. Durch eine Ablehnung seines Rechtsschutzantrags entstünden dem Antragsteller für einen Zeitraum von etwa drei Monaten erhebliche Beeinträchtigungen, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Denn ein elementarer Lebensbedarf eines Menschen könne nach dem Prinzip der Gegenwärtigkeit grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem der Bedarf entsteht. Dagegen müsse die Gefahr, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin bei einer nachträglichen Feststellung eines nicht bestehenden Beihilfeanspruchs und bei zu Unrecht erbrachten Zahlungen nicht erfolgreich durchgesetzt werden kann, hinter den Interessen des Antragstellers an der Förderung zurückstehen.

18

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Sozialgerichts am 20.06.2018 Beschwerde eingelegt. Sie sei bisher bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III von einer uneingeschränkten eigenen Beurteilungskompetenz ausgegangen, habe hieran aber zunehmend Zweifel. Es spreche viel dafür, dass eine eigene Prognoseentscheidung der Beklagten nur solange in Betracht komme, wie eine Entscheidung der aufenthaltsrechtlich zuständigen Fachbehörde noch nicht ergangen sei. Nichts anderes könne für die Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren gelten, weil andererseits die Gefahr sich widersprechende Gerichtsentscheidungen bestehe.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13.06.2018 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

21

Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

23

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass wiedersprechende Gerichtsentscheidungen nicht zu befürchten seien, da die Sozialgerichte lediglich eine prognostische Entscheidung zu treffen hätten. Die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bleibe den Verwaltungsgerichten vorbehalten.

24

Der Senat hat mit Beschluss seiner Vorsitzenden vom 18.07.2018 auf Antrag der Antragsgegnerin die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt, da ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

25

Das Verwaltungsgericht Greifwald hat mit Urteil vom 08.08.2018 die Klage des Antragstellers als unzulässig abgewiesen, da dieser die Klagefrist versäumt habe.

II.

26

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

27

Die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts war aufzuheben, weil die Voraussetzungen hierfür jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr vorliegen.

28

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, wenn also dem Antragsteller das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

29

Dem Antragsteller fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da er nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Berufsausbildungsbeihilfe gehört. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, werden nach § 59 SGB III grundsätzlich nur Deutsche durch Ausbildungsbeihilfe gefördert. Von den besonderen Fallgestaltungen, in welchen § 59 SGB III eine Förderung auch von Ausländern vorsieht, triff keine auf den Antragsteller zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht vor, da der derzeitige Aufenthaltstitel des Antragstellers keine Duldung sondern eine Aufenthaltsgestattung ist. Eine entsprechende Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift handelt.

30

Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Nach dieser Norm gehören Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zum förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen nach dem § 56 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Es werden damit nur diejenigen Ausländer einbezogen, welche eine gute Bleibeperspektive haben. Prognostisch muss daher eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf bestehen, dass die jeweilige Person den Status als Flüchtling (§§ 3 ff. AsylG) oder einen subsidiären Schutz i.S.d. § 4 AsylVfG erlangen wird (vgl. etwa Schmidt-De Caluwe in Mutschler / Schmidt-De Caluwe / Coseriu, SGB III, 6. Aufl., § 132 Rn. 8). Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.

31

Es bedarf hier keiner allgemeinen Festlegung, welche Kriterien zu welchen Zeitpunkten für die Bleibeperspektive maßgeblich sind. Denn im Fall des Antragstellers sprechen sämtliche Gesichtspunkte dafür, dass er weder eine Anerkennung als Flüchtling noch subsidiären Schutz erhalten wird. Die Gesamtschutzquote für Flüchtlinge aus Afghanistan liegt bei unter 50 %, so dass bei einer generellen Betrachtung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung besteht. Auch bei einer konkreten Würdigung des Einzelfalles ergibt sich nichts anderes. Das BAMF hat den Antrag des Antragstellers nach sachlicher Prüfung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig verworfen. Eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidungen ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte. Im Übrigen hat der Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit der Bescheidung seines Asylantrages auch nicht aufgezeigt. Ein Erfolg des Asylantrages des Antragstellers erscheint hiernach zum gegenwärtigen Zeitpunkt als sehr unwahrscheinlich. Ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt als Flüchtling oder subsidiär geschützter ist daher nicht zu erwarten.

32

Eine gute Bleibeperspektive ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller bei rechtkräftiger Ablehnung seines Asylantrages eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beantragen könnte. Denn zum einen vermittelt eine Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Es handelt sich lediglich um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wobei der Aufenthalt an sich unrechtmäßig bleibt und die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise fortbesteht (vgl. hierzu auch Bienert, info also 2018, 104, 108). Zum anderen ist die Anspruchsberechtigung auf Ausbildungsbeihilfe bei Duldung gesondert in § 59 Abs. 2 SGB III geregelt. Würde die Aussicht auf eine Ausbildungsduldung und ggf. eine anschließende Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG tatsächlich eine gute Bleibeperspektive im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vermitteln, wäre diese dort geregelte Voraussetzung schlicht überflüssig, da jeder Ausländer diese mit der Aufnahme einer Ausbildung automatisch erfüllen würde.

33

Dem Antragsteller war ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil das Rechtsmittel vom Gegner eingelegt wurde (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers liegt vor.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

35

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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