Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (6. Senat) - L 6 P 2/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Januar 2009 aufgehoben.
Der Hauptantrag des Klägers wird im Wege des Teilurteils abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe der gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen (nachfolgend: Investitionsumlage) für drei vom Kläger betriebene stationäre Pflegeheime jeweils ab dem Jahr 2004. Als Vorfrage ist dabei insbesondere streitig, ob für die Festsetzung der Höhe der Investitionsumlage gemäß Abs. 3 der Norm die Zustimmung des Beklagten erforderlich ist, oder ob lediglich eine Mitteilung gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat.
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Der Kläger betreibt in M-Stadt, W-Stadt und R-Stadt jeweils eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) mit 74, 122 und 82 Plätzen. Das Heim in M-Stadt wurde im Jahr 1993, das Heim in W-Stadt im Jahr 1991/92 und das Heim in R-Stadt im Jahr 1995 errichtet. Für die seinerzeitigen Investitionskosten von umgerechnet jeweils mehr als sechs Millionen Euro erhielt der Kläger Förderungen aus Mitteln u.a. des Bundes, des Landes sowie der seinerzeitigen Landkreise, wobei der Förderanteil die Gesamtkosten zwischen annähernder Vollförderung (R-Stadt) und deutlich geringeren Anteilen variierte. Soweit zur Finanzierung nicht durch Zuschüsse gedeckter Kosten Darlehn aufgenommen wurden, erfolgte in den Jahren unmittelbar nach der Errichtung eine Förderung durch Landesmittel in Form einer Übernahme der Belastungen aus den Annuitäten (Zins- und Tilgung). Rechtsgrundlage für die Förderung waren anfangs Erlasse des Sozialministeriums, ab 1996 das Landespflegegesetz vom 21. Februar 1996 (GVOBl. M-V S. 126). In den entsprechenden Fördermittelbescheiden (für M-Stadt aus Juli 1993, für W-Stadt aus November 1991, für R-Stadt aus Dezember 1995) wurden Zweckbindungsfristen von 25 Jahren bzw. (für R-Stadt) von 50 Jahren nach Fertigstellung festgeschrieben.
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Im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten einer Neufassung des Landespflegegesetzes (vom 16. Dezember 2003, GVOBl. M-V S. 675, in Kraft ab 01. Januar 2004) und der darin vorgesehenen Umstellung von der bisherigen Objektförderung auf eine bewohnerbezogene Subjektförderung in Form eines Pflegewohngeldes beantragte der Kläger beim Sozialministerium, der seinerzeit zuständigen Behörde im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI für die o.g. drei Heime die Zustimmung zu den von ihm beabsichtigten Investitionsumlagen. Das Ministerium stimmte in allen Fällen nur in geringerer Höhe zu als beantragt. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass die Gesamthöhe der für die Berechnung geltend gemachten Investitionskosten je Platz der jeweiligen Einrichtung auf die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LPflegeG M-V in der seit 2004 geltenden Fassung zu begrenzen sei (70000 Euro für Gebäude und 6700 Euro für Ausstattung).
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Im Einzelnen sind (einschließlich späterer Gegenstands-Bescheide für Folgezeiträume) folgende Beträge streitig:
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Heim
beantragt:
zugestimmt:
Bescheiddatum/Laufzeit
W-Stadt
8,82 €
8,68 €
26.02.2004: ab 01.01.2004
W-Stadt
7,51 €
7,47 €
06.12.2005: ab 01.12.2005 bis 31.12.2006
M-Stadt
15,05 €
13,21 €
01.03.2004: ab 01.01.2004
M-Stadt
13,74 €
11,89 €
16.11.2005: ab 01.12.2005 bis 31.12.2006
R-Stadt
6,34 €
3,68 €
26.02.2004: ab 01.01.2004
R-Stadt
8,16 €
8,43 €
13.07.2018: ab 01.08.2018 bis 31.12.2020
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Gegen die Bescheide vom 26. Februar und 01. März 2004 hat der Kläger am 25. März 2004 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Begrenzung der zu berücksichtigenden Investitionskosten durch ein erst viel später in Kraft getretenes Gesetz nicht in Betracht komme, ferner, dass ihre Pflegeeinrichtungen, die nicht nach dem ab 01. Januar 2004 geltenden Recht gefördert worden seien, auch keine Einrichtungen seien, für welche die Höhe der Investitionsumlage überhaupt der Zustimmungspflicht nach § 82 Abs. 3 SGB XI unterliege.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Bescheide des Beklagten vom 01. März 2004 und 16. November 2005 (M-Stadt), 26. Februar 2004 und 06. Dezember 2004 (W-Stadt) und 26. Februar 2004 (R-Stadt) aufzuheben,
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2. hilfsweise, die angefochtenen Bescheide zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der gesonderten Berechnung, wie beantragt, zuzustimmen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat zur Begründung zum einen auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Zum anderen hat sie ausgeführt, dass aus der mit der gesetzlichen Neuregelung verbundenen Umstellung der Förderung von der Objekt- auf die Subjektförderung keineswegs folge, dass nach altem Recht geförderte Einrichtungen nach neuem Recht nicht mehr als gefördert gelten. Das in § 82 Abs. 3 SGB XI vorgesehene Zustimmungserfordernis diene dem Schutz der Pflegebedürftigen vor einer ungerechtfertigten Belastung; Investitionskosten, die durch öffentliche Fördermittel gedeckt worden seien, dürften nicht nochmals gegenüber den Heimbewohnern geltend gemacht werden. Nur solche Fälle, in denen ausschließlich eine Förderung der laufenden betriebsnotwendigen Kosten (Miete, Pacht, Instandsetzung) gewährt werde, fielen aus dem Anwendungsbereich von § 82 Abs. 3 SGB XI heraus.
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Mit Urteil vom 15. Januar 2009 hat das Sozialgericht der Anfechtungsklage stattgegeben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte, weil diese rechtswidrig seien. Allerdings bedürften die beabsichtigten gesonderten Berechnungen der Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB Xl, da die Einrichtungen des Klägers bei ihrer Errichtung und beim Betrieb durch das Land durch Zuschüsse gefördert worden seien. Zwar sei die Förderung der Pflegeheime nicht auf der Grundlage der zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelungen des Landespflegegesetzes erfolgt, sondern nach den zuvor geltenden Bestimmungen, was jedoch zur Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SGB XI ausreiche. Die angefochtenen Bescheide seien insoweit zu beanstanden, als die rückwirkende Anwendung der Grenzen des § 10 Landespflegegesetz neuer Fassung auf bestehende Investitionen und Förderverträge nicht in Betracht komme. Das Landespflegegesetz enthalte keinerlei Regelungen, wonach die Höchstbeträge in Fällen bestehender Fördervereinbarungen und Verträgen, welche vor Inkrafttreten des Landespflegegesetzes zum 01. Januar 2004 nach den vorangegangenen Bestimmungen geschlossen worden sind, Anwendung finde. Hierdurch werde in unzulässiger Weise rückwirkend in die geschlossenen Vertragsbedingungen eingegriffen, was einen Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot und gegen die auch bei öffentlich rechtlichen Verträgen anzuwendenden Grundsätze der Vertragstreue darstelle. Daraus folge die Rechtswidrigkeit der ergangenen Bescheide und zugleich die Verpflichtung des Beklagten, über die geltend gemachten gesonderten Berechnungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden
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Gegen das dem Kläger am 09. April 2009 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom (Montag, den) 11. Mai 2009, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt.
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Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die Höhe der Investitionsumlage sei lediglich anzeigepflichtig im Sinne von § 82 Abs. 4 SGB XI. Nach dem im Präsens gefassten Wortlaut der Norm
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„Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.“
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komme es auf die aktuelle Förderung an, nicht darauf, ob in der Vergangenheit eine Förderung erfolgt sei. Hätte der Bundesgesetzgeber auch Förderungen in der Vergangenheit berücksichtigt wissen wollen, hätte er eine andere, eindeutigere Formulierung gewählt. Folgte man der nicht näher begründeten Auffassung des Sozialgerichts, bestünde die angenommene Genehmigungspflicht selbst dann auf Ewigkeit fort, wenn lediglich einmalig vor Jahrzehnten bspw. die Anschaffung eines Pflegebettes gefördert worden wäre, dieses Bett längst nicht mehr existierte und die Ersatzbeschaffung nicht gefördert worden wäre.
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§ 12 Abs. 6 LPflegeG M-V, wonach das Sozialministerium seit 2004 zuständige Behörde im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI war, wurde mit Wirkung vom 29. Dezember 2012 dahingehend geändert, dass für teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen das C. zuständig ist. Aufgrund dieser Funktionsnachfolge hat der Senat von Amts wegen das Rubrum berichtigt und nunmehr das Landesamt als Beklagten geführt.
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Der Kläger hat auf Anforderung des Senats die jährlichen Anlagenspiegel der drei Einrichtungen für die Jahre seit 2014 zu den Akten gereicht. Hiernach wurden vom Kläger die einschließlich der erhaltenen Zuschüsse vollständig aktivierten Gebäudewerte in den Jahren seit der Herstellung linear mit jährlich 2 vom Hundert abgeschrieben. Die Restbuchwerte für Gebäude betrugen Ende 2016 in R-Stadt gut 5 Millionen Euro, in W-Stadt gut 2,5 Millionen Euro und in M-Stadt gut 4 Millionen Euro. Für jede der Einrichtungen gebildete Sonderposten für erhaltene Zuschüsse wurden in den Anlagespiegeln ebenfalls um etwa 2 vom Hundert jährlich aufgelöst und beliefen sich Ende 2016 noch auf gut 3 Millionen Euro (R-Stadt) bzw. gut eine Million Euro (W-Stadt und M-Stadt).
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Seitens des neuen Beklagten ist im Juni 2017 bzgl. der Einrichtungen des Klägers in M-Stadt und W-Stadt eine Überprüfung der Höhe der Investitionsumlage eingeleitet worden. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist bislang nicht aktenkundig. Zu dem Pflegeheim in R-Stadt liegt hingegen ein Verwaltungsakt des Beklagten vom 13. Juli 2018 vor, wonach auf einen Antrag des Klägers aus November 2016 ab dem 01. August 2018 bis Ende 2020 einer Investitionsumlage in Höhe von 8,43 € pro Tag zugestimmt wird.
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Auf die Wiedergabe der wechselseitigen Argumentation hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise weiter verfolgten Höhenstreits wird im Rahmen dieses Teilurteils verzichtet. Sie waren Gegenstand eines umfangreichen Erörterungstermins im März 2016 vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter. Auf die diesbezügliche Sitzungsniederschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen.
- 22
Der Kläger beantragt:
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Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Januar 2009 sowie die Bescheide des Sozialministeriums vom 1. März 2004 und 16. November 2005 betreffend die Einrichtungen in M-Stadt, vom 26. Februar 2004 und 6. Dezember 2004 betreffend die Einrichtung in W-Stadt und vom 26. Februar 2004 und vom 13. Juli 2018 betreffend die Einrichtung in R-Stadt werden aufgehoben.
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Hilfsweise wird beantragt:
- 25
Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer vorgenannten Bescheide verpflichtet, der gesonderten Berechnung der Investitionskosten wie jeweils für die einzelnen Einrichtungen beantragt zuzustimmen.
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Das ursprünglich beklagte Ministerium, dem das Urteil am 16. April 2009 zugestellt worden ist, hat am 13. Mai 2009 ebenfalls Berufung eingelegt und schriftsätzlich beantragt,
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das Urteil des Sozialgericht Stralsund aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Das Sozialgericht verkenne, dass die Förderung nicht auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage und hierauf beruhender Verwaltungsakte geregelt sei. Die Novelle des LPflegeG sei bescheidmäßig korrekt umgesetzt worden. Die vom Kläger betriebenen Einrichtungen fielen nicht unter § 82 Abs. 4 SGB XI, da es sich nicht um „nicht nach Landesrecht geförderte“ Einrichtungen handele. Die vom Kläger vertretene Gesetzesauslegung sei nicht mit Sinn und Zweck der Norm vereinbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen beider Beteiligter sind – jeweils selbständig – zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben.
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Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht, da die mit der Anfechtungsklage ursprünglich angegriffenen Verwaltungsakte aus Februar und März 2004 sowie November und Dezember 2005 von einer obersten Landesbehörde, dem seinerzeit zuständigen Sozialministerium erlassen worden sind. Für die hilfsweise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gilt gemäß § 78 Abs. 3 SGG das Gleiche. Der Verwaltungsakt vom 13. Juli 2018, mit welchem über den Antrag des Klägers hinaus einer höheren Investitionsumlage zugestimmt worden ist, dürfte mangels Beschwer nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden sein; auch insoweit bedürfte es jedoch keines Vorverfahrens, da § 96 SGG eine Klageänderung kraft Gesetzes bewirken und das Landessozialgericht über einen hiernach einbezogenen Verwaltungsakt auf Klage entscheiden würde.
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Ohne dass es einer Klageänderung oder eines Antrags der Beteiligten bedurft hätte, war ferner das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Geht wie hier die Zuständigkeit für einen rechtshängigen Anspruch im Wege der Funktionsnachfolge auf einen anderen Verwaltungsträger über, so ist damit ein Parteiwechsel kraft Gesetzes verbunden, BSG, Urteil vom 09. Dezember 1987 – 10 RKg 5/85.
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Der Senat konnte gemäß § 202 SGG i.V.m. § 301 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO im Wege des Teilurteils über die Berufung des Klägers unter Beschränkung auf die mit dem Hauptantrag verfolgte (isolierte) Anfechtungsklage entscheiden. Hiernach kann das Gericht, wenn es das nach Lage der Sache für angemessen hält, durch Teilurteil entscheiden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil zur Endentscheidung reif ist. Wie bereits im ersten Rechtszug verfolgt der Kläger mit seinem Hauptantrag auch in der Berufung vordringlich die vollständige Aufhebung der angefochtenen Zustimmungsbescheide, weil er die Auffassung vertritt, es handele sich bei seinen Einrichtungen um nicht nach Landesrecht geförderte im Sinne von § 82 Abs. 4 SGB XI, womit das Zustimmungserfordernis nach Abs. 3 der Norm entfiele.
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Nur in dem so verstandenen Sinne kann der Kläger mit einer reinen Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel, die Möglichkeit höhere Investitionsumlagen zu berechnen, erreichen, ohne dass es der Kombination mit einer auf Zustimmung zu einem höheren Betrag gerichteten Verpflichtungsklage bedürfte, wie sie der Kläger mit seinem Hilfsantrag verfolgt. Bei der hilfsweise verfolgten, kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handelt es sich mithin um einen abtrennbaren, weil auf ein völlig anderes Begehren gerichteten und mit anderen prozessualen Mitteln verfolgten Teil des Streitgegenstandes und damit um einen anderen Anspruch im Sinne von § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser Anspruch ist auch zur Entscheidung reif.
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Entscheidungsreife war ferner hinsichtlich der beklagtenseits verfolgten Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts anzunehmen, da es für die darin ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung an den Voraussetzungen fehlt, §§ 54, Abs. 2, 131 Abs. 3 SGG. Eine bloße Verurteilung zur Neubescheidung scheidet vorliegend aus, da der zuständigen Behörde ganz unabhängig davon, ob überhaupt Zustimmungsbedürftigkeit gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI besteht, bei der Entscheidung über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen kein Ermessensspielraum zukommt, sodass entweder die angegriffenen Bescheide (bei fehlender Zustimmungsbedürftigkeit) in Gänze aufzuheben sind, oder die Höhe des zugestimmten Betrages der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
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Hingegen fehlt es mangels hinreichender Mitwirkung beider Beteiligter nach wie vor an der erforderlichen Tatsachengrundlage für eine in diesem Sinne abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage. Unterliegt der Kläger mit seinem Hauptantrag, hat der Senat – ggf. für jedes Jahr des Zeitraums von 2004 bis zur Entscheidung – Feststellungen zu sämtlichen für die gesonderte Berechnung erheblichen Einzelpositionen zu treffen. Selbst nach den zwischenzeitlich vorliegenden Kreditunterlagen kann lediglich festgestellt werden, dass wegen der im zeitlichen Verlauf stark zurückgegangenen Belastung durch Zinsen auf Fremdkapital ein Anspruch auf Zustimmung auf einen höheren Betrag für Teilzeiträume überhaupt nur dann bestehen kann, wenn klägerseits Ersatzanschaffungen für zwischenzeitlich voll abgeschriebene Investitionsgüter nachgewiesen werden. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats gilt dies für die Einrichtung in W-Stadt bereits ab dem Jahr 2008 und für die Einrichtung in M-Stadt ab dem Jahr 2015. Für die Einrichtung in R-Stadt, die ohne die Inanspruchnahme von Krediten finanziert wurde, ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Zinsen auf Eigenkapital (vgl. hierzu BSG vom 08. September 2011, B 3 P 2/11 R), wie sie Landesrecht grundsätzlich bis zur Höhe von jährlich vier vom Hundert vorsieht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LPflegeG M-V), zumindest der Höhe nach ohne ausreichenden Vortrag zu ansonsten möglichen Alternativanlagen nicht entscheidungsreif. Dass dieser Höchstsatz beklagtenseits bislang stets ungeprüft berücksichtigt worden ist, bindet den Senat insbesondere deshalb nicht, weil es für die landesrechtlich geregelte Umlagefähigkeit von Zinsen auf Eigenkapital an einer bundesrechtlichen Grundlage fehlte und (wohl) auch nach der Änderung von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI („Kapitalkosten“) noch immer fehlt. Gleiches dürfte bei allen Einrichtungen für die Position Instandhaltungskosten gelten, da diese bundesrechtlich ohnehin und landesrechtlich seit dem Jahr 2013 nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage tatsächlicher Kosten („in Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Ist- Kosten der letzten fünf Jahre“, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPflegeG M-V in der Fassung vom 16. Juli 2013) umlagefähig ist. Auch hierzu fehlt bislang entsprechender Vortrag von Klägerseite. Da der Senat zudem vorläufig von der Bundesrechtswidrigkeit und damit Verfassungswidrigkeit einer wortlautgetreuen Auslegung der Höchstbeträge in § 10 Abs. 3 LPflegeG M-V ausgeht und diesen voraussichtlich bloße Indizwirkung beimessen wird (vgl. insoweit die Hinweise des Vorsitzenden unter Nr. 4. der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 03. März 2016), kann Entscheidungsreife auch nicht im Sinne einer Abweisungsreife insgesamt angenommen werden. Um prüfen zu können, inwieweit die Betriebsnotwendigkeit der Investitionskosten bereits im Zuge des seinerzeitigen Fördermittelverfahrens bejaht worden sind, bedarf es nach wie vor der Vorlage der vollständigen Fördermittelakten einschließlich der Verwendungsnachweisprüfungen, die dem Senat trotz mehrfacher Anforderung bislang (allenfalls) für die Einrichtung in M-Stadt vorliegen.
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Der Hauptantrag des Klägers, den das Sozialgericht zwar nicht ausdrücklich jedoch konkludent abgewiesen hat, indem es in seinen Entscheidungsgründen die Zustimmungsbedürftigkeit der Investitionsumlagen bejaht hat, ist zulässig. Einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis steht insbesondere die Tatsache nicht entgegen, dass die Verwaltungsakte, deren Aufhebung begehrt wird, auf entsprechende Anträge des Klägers hin ergangen sind. Die anfängliche, aus heutiger Sicht des Klägers irrtümliche Annahme einer Zustimmungsbedürftigkeit hindert den Kläger nicht, seine erst später geläuterte Rechtsauffassung im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage gerichtlich zu verfolgen. Wegen der materiellen Bindungswirkung der angegriffenen Bescheide ist der Kläger bis zu deren Aufhebung gehindert, höhere Investitionsumlagen zu berechnen, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis an ihrer Aufhebung besteht. Wenngleich für große Teile des streitigen Zeitraums höhere Investitionsumlagen kaum mehr beitreibbar sein dürften, kann jedenfalls für die jüngere Vergangenheit nicht ausgeschlossen werden, dass eine nachträgliche Berechnung höherer Beträge noch rechtlich wie tatsächlich möglich ist, sodass auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht verneint werden kann.
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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. Das Sozialministerium und sein Funktionsnachfolger sind ebenso wie das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflegeeinrichtungen des Klägers keine Einrichtungen sind, die im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XI nicht nach Landesrecht gefördert werden. Die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen unterlag und unterliegt auch weiterhin der Zustimmungspflicht gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI.
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Die Einrichtungen des Klägers gelten allerdings nicht schon deshalb als geförderte im Sinne dieser Vorschrift, weil den Heimbewohnern ein Pflegewohngeld (§ 9 LPflegeG M-V) gewährt wird. Hierbei handelt es sich um eine der Entlastung der Sozialhilfe dienende Sozialleistung sui generis an die Pflegebedürftigen, nicht um eine Förderung der Pflegeeinrichtung, vgl. BSG vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R, zum niedersächsischen Pflegewohngeld. Von der seit dem 01. Juli 2008 bestehenden Möglichkeit, auch derartige Leistungen als Förderung der Pflegeeinrichtung zu qualifizieren (§ 9 Satz 2 SGB XI in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2008) hat der Landesgesetzgeber in keinen Gebrauch gemacht.
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Von der Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SGB XI ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers in allen Fällen und so lange auszugehen, in denen durch öffentliche Zuschüsse geförderte Wirtschaftsgüter noch nicht vollständig abgeschrieben worden sind, soweit diese Gegenstand der gesondert berechneten Investitionsaufwendungen sind. Unerheblich ist demnach, ob auch gegenwärtig bzw. nach Inkrafttreten des LPflegeG M-V vom 16. Dezember 2003 eine (fortlaufende) Förderung erfolgt. Selbst wenn die Förderung noch vor Inkrafttreten des LPflegeG M-V vom 21. Februar 1996 auf der Grundlage von Erlassen bzw. von Art. 52 PflegeVG erfolgte, stellen die auf dieser Grundlage gewährten Beträge gleichwohl eine Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI dar, ohne dass der Formulierung „gefördert werden“ in Abs. 4 der Norm besondere Bedeutung zukäme. Entscheidend ist nicht die landesrechtliche Rechtsgrundlage der Investitionskostenförderung (vgl. Reimer in: Hauck/Noftz, § 82 SGB XI, Rn. 23), sondern allein ob die Einrichtung tatsächlich gefördert worden ist und nach den vorbeschriebenen Grundsätzen noch als gefördert gilt. Erst nach vollständiger Abschreibung aller mithilfe der Fördermittel beschaffter bzw. hergestellter Wirtschaftsgüter entfällt die Zustimmungspflicht; solange jedoch buchhalterisch noch Zuschüsse aufzulösen und geförderte Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, liegt auch weiterhin eine Förderung nach Landesrecht im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI vor.
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Das gilt letztlich auch unabhängig davon, ob – wie im vorliegenden Fall – die erhaltenen öffentlichen Zuschüsse einem Sonderposten auf der Passivseite zugeführt und die geförderten Güter mit ihren vollständigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert werden, oder ob, was buchhalterisch ebenfalls zulässig wäre, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von vornherein um die Zuschüsse gekürzt eingestellt und in den Folgejahren mit entsprechend niedrigeren Beträgen abgeschrieben werden. In beiden Fällen wird die wirtschaftliche Fortwirkung der ursprünglichen Förderung dadurch deutlich, dass Abschreibungen nur mit demjenigen Anteil an den Investitionskosten wirksam werden, wie ihnen keine öffentlichen Zuschüsse gegenüberstanden. Bei der erstgenannten, transparenteren Methode ist hierfür lediglich der jährliche Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens gegenzurechnen. Da mithin – bis zur vollständigen Abschreibung – die ursprüngliche, einmalige Förderung auch noch nach Jahrzehnten wirtschaftlich fortwirkt, steht der Auffassung des Senats auch der unglücklich gewählte Wortlaut des Gesetzes („gefördert werden“) nicht entgegen.
- 41
Allein diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der darin besteht, eine „Doppelförderung“ von Einrichtungen durch öffentliche Fördermittel einerseits und durch von den Pflegebedürftigen zu tragenden Investitionsumlagen andererseits, wirksam zu verhindern. Die Vorschrift dient dem Schutz der zahlungspflichtigen Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträgern, vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2011 – B 3 P 3/10 R, Rn. 23. Folgte man der Auffassung des Klägers, wäre ein Einrichtungsträger selbst in Fällen einer vollständigen Finanzierung seiner Investitionsaufwendungen durch staatliche Zuschüsse in der Herstellungsphase bereits im Folgejahr völlig frei darin, tatsächliche oder bloß behauptete Deckungslücken auf die Einrichtungsbewohner umzulegen. Die in § 82 Abs. 3 SGB XI statuierte Zustimmungsbedürftigkeit verlöre damit jegliche Kontrollfunktion, da mit der bloßen Mitteilungspflicht gemäß Abs. 4 der Norm keine Kontrollmöglichkeit der zuständigen Behörde einhergeht, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2003 – 4 LC 146/02.
- 42
Vorliegend wird vom Kläger für alle drei Einrichtungen eine 50-jährige lineare Abschreibung auf Gebäude angewandt, dem jeweils mit Abstand größten Einzelposten der vom Kläger vorgenommenen und von öffentlichen Stellen bezuschussten Investitionen. Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn klägerseits eine steuerrechtlich zulässige kürzere Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung gewählt worden wäre, braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Da landesrechtlich in § 10 Abs. 4 Satz 1 LPflegeG M-V die hier tatsächlich angewendete 50jährige Abschreibung für die Berechnung der Investitionsumlage verbindlich vorgegeben ist, würde eine schnellere Abschreibung allerdings zu einer betriebswirtschaftlichen Deckungslücke führen; den zum Ausgleich der rascheren Verringerung des Anlagenwertes notwendigen höheren Tilgungsleistungen stünden keine entsprechenden Erlöse gegenüber. Die Wahl einer kurzen degressiven Abschreibung erscheint vor diesem Hintergrund wirtschaftlich also ohnehin nicht sinnvoll. Zudem wird in § 10 Abs. 4 Satz 4 LPflegeG M-V auch die jährliche Tilgung auf jährlich zwei vom Hundert beschränkt, wobei die Wirksamkeit dieser Regelung vorliegend dahinstehen kann.
- 43
Die Einrichtungen der Klägerin gelten somit im Ergebnis für einen Zeitraum von 50 Jahren als gefördert im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI.
- 44
Dem steht auch die Einfügung von § 10 Abs. 6 Satz 1 LPflegeG M-V (nunmehr Abs. 7 Satz 1) durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetztes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726) mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 nicht entgegen. Hiernach gilt:
- 45
„Wurden öffentliche Mittel von einer Pflegeeinrichtung zur Deckung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen in Anspruch genommen, gilt diese Einrichtung für den Zeitraum der durch Bescheid festgelegten Zweckbindung als gefördert im Sinne der §§ 9 und 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“
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Es wird damit lediglich klargestellt, dass Pflegeeinrichtungen, die zur Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen öffentliche Mittel erhalten haben, zumindest für die Dauer der Zweckbindung der Förderung als gefördert gelten, vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 5/2842, S. 14. Die aus Landesrecht resultierende Mindestfrist für die Zustimmungsbedürftigkeit trifft jedoch keine Aussage dazu, ob sich aus Bundesrecht bereits eine längere Zustimmungsbedürftigkeit ergibt, wie dies vorliegend der Fall ist.
- 47
Der Kläger macht mit seinen Anträgen konsequenterweise keineswegs die vollen Abschreibungen auf Gebäude geltend, sondert bringt die Fördermittel vorab in Abzug. Hierdurch wird gerade deutlich, dass es sich nicht um eine „nicht geförderte Einrichtung“ handeln kann, weil die gewährten Zuschüsse sich weiterhin auf die Höhe des umlagefähigen Betrages auswirken. Auch die Argumentation des Klägers anhand des Beispiels einer einmaligen Förderung der Anschaffung eines Pflegebetts bestätigt letztlich die Richtigkeit des gefundenen Auslegungsergebnisses: Wenn (und erst wenn) ein derartiges Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben (und nicht durch ebenfalls geförderte Neuanschaffungen ersetzt worden) ist, bedarf die Einrichtung nicht mehr der Zustimmung. Mit dem Ende der Abschreibungsfrist endet aber zugleich die Umlagefähigkeit dieser konkreten Investition. Aus einer derartigen einmaligen Förderung folgt mithin keineswegs eine Zustimmungsbedürftigkeit „in alle Ewigkeit“.
- 48
Eine Kostenentscheidung ergeht im Rahmen dieses Teilurteils nicht; sie bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- 49
Das Teilurteil ist jedoch dem Rechtsmittel der Revision zugänglich, welche der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) der Frage zugelassen hat, wann eine Pflegeeinrichtung als gefördert gilt. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu bislang nicht vor. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 10. März 2011, B 3 P 3/10 R, Rn. 23, stellten ausdrücklich keine die Entscheidung tragende Erwägung dar.
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- SGG § 202 1x
- 3 P 2/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 6 LPflegeG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPflegeG 1x (nicht zugeordnet)