Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - L 8 AS 8/20 NZB
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg, mit dem dieses seine gegen einen Sanktionsbescheid gerichtete Klage abgewiesen hat.
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Der 1988 geborene Kläger stand im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten, wobei der Prozessbevollmächtigte des Klägers zugleich sein gesetzlicher Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie Behörden- und Wohnungsangelegenheiten war.
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Nachdem zu einem Meldetermin am 24. September 2018 lediglich der Betreuer des Klägers erschienen war, stellte der Beklagte mit Sanktionsbescheid vom 11. Dezember 2018 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers für Januar bis März 2019 i.H.v. 41,60 Euro monatlich fest.
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Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2019 zurück und führte aus, das Arbeitslosengeld II mindere sich, soweit der erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis für ein eingetretenes Melde- bzw. Terminversäumnis bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin keinen wichtigen Grund darlegen und nachweisen könne, kraft Gesetzes. Die Minderung betrage für jedes Meldeversäumnis 10 % des nach § 20 SGB II maßgebenden ungeminderten Regelbedarfs (§ 32 SGB II). Der Kläger sei mit Schreiben vom 10. September 2018, welches eine vollständige und verständliche Rechtsfolgenbelehrung enthalten habe, aufgefordert worden, sich am 24. September 2018 beim Beklagten zu melden. Die Berechtigung zu dieser Aufforderung ergebe sich aus § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III, wonach eine Meldepflicht während der Zeit der Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II bestehe. Der Kläger sei der Meldeaufforderung nicht nachgekommen, ohne einen wichtigen Grund dafür nachgewiesen zu haben. Die Voraussetzungen für die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 41,60 Euro monatlich (10 % des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts) seien daher erfüllt.
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Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 8. Januar 2020 abgewiesen. Der angefochtene Sanktionsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, wobei das SG zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat. Auch der Klagevortrag rechtfertige keine andere Beurteilung. Unabhängig von der Rechtsnatur der Aufforderung sei Voraussetzung für eine Absenkung, dass der Zugang der Meldeaufforderung feststehe. Der Leistungsträger habe im Zweifel den Zugang nachzuweisen. Nach allgemeinen Regeln sei ausreichend, dass die Meldeaufforderung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet worden sei (juris-PK, SGB II, § 32 Rdnr. 26). Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Ein ordnungsgemäßes Einladungsschreiben vom 10. September 2018 zum maßgeblichen Meldetermin finde sich im Sanktionsordner des Beklagten. Dass der Kläger und auch sein Bevollmächtigter hiervon rechtzeitig Kenntnis gehabt hätten, stehe außer Frage, denn der Klägervertreter selbst habe den Meldetermin wahrgenommen und dabei aktenkundig mitgeteilt, er habe seinen Mandanten und Betreuten noch am selben Tag an den Termin erinnert. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass die Kenntnis von dem Meldetermin auf andere Weise als über das Einladungsschreiben erlangt worden wäre, hege die Kammer am rechtzeitigen Zugang und somit auch einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe dieses Einladungsschreibens keinen Zweifel. Darüber hinaus habe der Beklagte ausweislich des von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verbisauszugs auch den Betreuer selbst schriftlich von dem Termin am 24. September 2018 in Kenntnis gesetzt. Dass er dieses Schreiben nicht erhalten habe, habe der Betreuer in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Der Betreuer sei zudem zum Meldetermin persönlich erschienen, ohne dabei eine unzureichende Einladung seiner Person zu rügen. Für die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides wegen einer unzureichenden Einladung des Betreuers sei daher kein Raum.
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Doch auch der Einwand des Klägers, er sei bei dem Meldetermin durch seinen Betreuer wirksam vertreten worden, begründe keine Erfolgsaussicht der Klage. Nach § 59 SGB II sei u.a. die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III hätten Arbeitslose sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordere (allgemeine Meldepflicht).
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Ein Meldeversäumnis liege vor, wenn der Leistungsberechtigte sich nicht zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort melde, der in der Aufforderung genannt sei. Erforderlich sei das persönliche Erscheinen des Leistungsberechtigten. Eine Vertretung sei nicht möglich. Der Leistungsempfänger könne zwar in Begleitung eines Beistands erscheinen, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten sei jedoch nicht statthaft (Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 32 Rdnr. 14; juris-PK, a.a.O., § 32 Rdnr. 30; Hauck/Noftz, SGB II, § 32 Rdnr. 22). Diese Auffassung erweise sich auch als zutreffend, wenn man den Meldezweck betrachte. Derartige Meldetermine dienten ganz maßgeblich der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen und erforderten daher, um zu einem erfolgreichen Ergebnis zu führen, auch die persönliche Anwesenheit des betroffenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst. Darüber hinaus sei es im vorliegenden Fall, wie dem vom Beklagten vorgelegten Verbisauszug zu entnehmen sei, um die Einholung eines Ärztlichen Gutachtens zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers und einen hierfür erforderlichen Gesundheitsfragebogen gegangen. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass das Erscheinen des Betreuers nicht ausgereicht habe, um der allgemeinen Meldepflicht des Klägers nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III genüge zu tun.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG lägen nicht vor, insbesondere sei eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht zu bejahen. Die Klärung der streitigen Rechtsfrage liege nicht im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
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Gegen das ihm am 13. Januar 2020 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14. Januar 2020 Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben und ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Bedeutsam und klärungsfähig seien die Fragen, ob ein gesetzlicher Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge und Behörden- und Wohnungsangelegenheiten den Betroffenen bei einem Meldetermin nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III wirksam vertreten könne mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Sanktion eines Meldeversäumnisses nicht vorlägen, und es für eine Minderung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend sei, dass der Betreuer zwar Kenntnis von dem Meldetermin erlangt gehabt habe, ihm aber persönlich kein Einladungsschreiben zugegangen sei. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Fragen liege noch nicht vor. Diese Problematik habe Bedeutung in einer Vielzahl von Fällen, so dass die Klärung im allgemeinen Interesse liege. Es handele sich auch nicht um einen atypischen Fall, sondern eine in der Vergangenheit nicht nur mit dem Kläger eingetretene Situation.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Januar 2020 zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG liege nicht vor. Insbesondere sei keine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit zu bejahen. Dem Kläger werde zwar zugestimmt, dass auch dem Beklagten keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliege. Dieses liege aber letztlich daran - wie es auch das SG herausgearbeitet habe -, dass weder in der Rechtsprechung noch Literatur / Kommentierung vertreten werde, dass zu einem Meldetermin nur eine persönliche Anwesenheit und damit keine Vertretung möglich sei.
II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Denn die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt.
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Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
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Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (Nr.1). Diese wäre nur gegeben, wenn die Rechtssache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt dagegen nicht. Zudem muss die abstrakte Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 144 Rdnr. 28).
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Eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage abstrakter Art ist durch den Kläger nicht benannt worden und auch für den Senat nicht ersichtlich.
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Soweit der Kläger die Frage formuliert, ob ein gesetzlicher Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge und Behörden- und Wohnungsangelegenheiten den Betroffenen bei einem Meldetermin nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III wirksam vertreten könne mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Sanktion eines Meldeversäumnisses nicht vorlägen, fehlt es jedenfalls an einer Klärungsbedürftigkeit. Denn die Beantwortung dieser Frage ist soweit ersichtlich so gut wie unbestritten, denn ihre Antwort ergibt sich – worauf wohl auch der Beklagte hinweisen wollte – letztlich ohne Weiteres bereits aus dem Gesetz.
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Ausgangspunkt ist insoweit § 59 SGB II, nach dem u.a. die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht des § 309 SGB III entsprechend anwendbar sind. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt dann - soweit hier von Bedeutung -, dass Arbeitslose sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden haben, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert. Bereits dem Gesetzeswort kann mithin unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass die Meldung persönlich zu erfolgen hat. Dieses wird allgemein dahingehend verstanden, dass der Arbeitslose zwar in Begleitung erscheinen kann, die Entsendung nur eines Bevollmächtigten hingegen nicht zulässig ist, das heißt der Zweck der Meldung nur durch das persönliche Erscheinen des Arbeitslosen erreicht wird (vgl. neben den bereits im Urteil des SG genannten Nachweisen nur Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB, 06/18, § 309 SGB III, Rdnr. 36; Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 309 SGB III (Stand: 29.03.2019), Rdnr. 39). Eine nennenswerte Gegenansicht in Rechtsprechung und/oder Literatur ist für den Senat nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht aufgezeigt worden.
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Nichts anderes kann vor dem Hintergrund des auch bereits vom SG angesprochenen Normzwecks für den Fall der hier in Rede stehenden gesetzlichen Betreuung gelten, die sich insoweit nicht entscheidend von der gewillkürten Vertretung unterscheidet, als es in jeden Falle auf den persönlichen Kontakt mit dem Arbeitslosen bzw. Hilfebedürftigen ankommt.
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Soweit der Kläger zudem die Frage aufwirft, ob es für eine Minderung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend sei, dass der Betreuer zwar Kenntnis von dem Meldetermin erlangt gehabt habe, ihm aber persönlich kein Einladungsschreiben zugegangen sei, sieht der Senat schon keine Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im vorliegenden Fall. Das SG ist in seinem Urteil nämlich zu der Überzeugung gelangt, dass der Betreuer des Klägers ein entsprechendes Einladungsschreiben zu dem Meldetermin erhalten habe, da sich ein solches Schreiben aus dem vom Beklagten vorgelegten Verbis-Auszug ergebe, der Betreuer gegenüber dem Beklagten keine unzureichende Einladung seiner Person gerügt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet habe, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben. Dieser Feststellung des SG ist der Kläger mit seiner Beschwerde nicht ausdrücklich – insbesondere nicht durch eine entsprechende Verfahrensrüge – entgegengetreten.
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Selbst wenn der Kläger aber mit der Beschwerde nunmehr erstmals die Bekanntgabe an den Betreuer hätte bestreiten wollen, wäre dieses letztlich unbeachtlich, denn das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu dienen, eine nachlässige Prozessführung vor dem SG durch nachträgliche Tatsachenbehauptungen zu heilen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2017 – L 9 KR 112/16 NZB -, Rdnr. 6).
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Weitere Zulassungsgründe sind von Klägerseite nicht benannt worden und auch für den Senat nicht ersichtlich.
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Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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Referenzen
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- § 32 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 SGB II 4x (nicht zugeordnet)
- § 309 SGB III 6x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 177 1x
- § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III 4x (nicht zugeordnet)
- SGG § 144 5x
- SGG § 145 1x
- 9 KR 112/16 1x (nicht zugeordnet)