Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - L 8 AS 136/20 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 28.03.2020 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Dauer seines Aufenthalts in der zur Adaptionsbehandlung.

2

Der Antragsteller wurde nach einer in der M.-Klinik M. absolvierten Entwöhnungsbehandlung am 04.03.2020 zur anschließenden Adaption in die M.-Klinik Sch. aufgenommen. Am gleichen Tag stellte er bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Hierbei legte er eine Bescheinigung der Klinik vor, nach welcher die Behandlung voraussichtlich bis zum 24.06.2020 andauern werde.

3

Mit Bescheid vom 17.03.2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da der Antragsteller in einer stationären Einrichtung untergebracht sei und daher nach § 7 Abs. 4 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe.

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Am 23.03.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, dass er seit dem 04.03.2020 ohne Einkommen sei.

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Der Antragsteller hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit vom 04.03.2020 bis 24.06.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass der Antragsteller nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen zur Grundsicherung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sei.

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Kennzeichnend für das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung sei, dass die stationäre Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Patienten und dessen Integration auf dem Arbeitsmarkt trage. Das Verhältnis zwischen Antragsteller und Adaptionseinrichtung sei vergleichbar mit dem Fall, welchen das LSG M-V am 26.02.2019 (L 10 AS 711/16) entschieden habe. Der Antragsteller sei über seinen gesamten Tagesablauf rechenschaftspflichtig und ihm würden die finanziellen Mittel zur eigenen Versorgung individuell von der Adaptionseinrichtung ausgegeben. Er sei dem Therapiekonzept vollumfänglich unterworfen. Danach trage die stationäre Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Antragstellers.

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Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28.03.2020 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfes für die Zeit vom 04.03. bis 24.06.2020 zu gewähren.

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Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 17.03.2020 erweise sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig, denn der Antragsteller könne seinen Hilfebedarf, der mangels entstehender Unterkunftskosten in Höhe des Regelbedarfes von 434 € monatlich bestehe, bis einschließlich Juni 2020 mangels eigenen Einkommens und Vermögens nicht selbst decken.

13

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergäben sich mangels jedweder diesbezüglicher Sachverhaltsermittlungen des Antragsgegners keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 4 SGB II bereits dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein könnte. Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II erhalte Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Hiervon abweichend erhalte gemäß Satz 3 Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus untergebracht oder einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sei. Diese Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II lägen hier nach derzeitiger Aktenlage nicht vor, denn es gäbe keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Adaptionshaus der M.-Klinik Sch. (bei der es sich nicht um ein Krankenhaus handele) im Sinne dieser Vorschrift untergebracht sei. Für eine Unterbringung bestünden nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 05.06.2014, B 4 AS 32/13 R m.w.N., bestätigt durch Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 35/13 R m.w.N.) drei Voraussetzungen. Es müsse sich um eine Einrichtung handeln, in dieser müssten stationäre Leistungen erbracht werden und es müsse eine Unterbringung vorliegen. Letzteres sei nur der Fall, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines konkreten, auf den jeweiligen Hilfebedürftigen angewandten Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernehme. Dies wiederum sei davon abhängig, ob die konkret auf den jeweiligen Antragsteller im Rahmen der stationären Leistungserbringung angewandten Therapiemaßnahmen und das nach dem konkreten Hilfekonzept durch den Träger übernommene Maß der Verantwortung grundsätzlich mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden vereinbar sei oder nicht.

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Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die M.-Klinik Sch. ausweislich des aus der aus ihrer Internetpräsentation (www. https://www.xxx/adaption/) ersichtlichen Therapieziels und -konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen in einem Maß übernehme, durch das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden nicht mehr vereinbar sei. Vielmehr würden dort als Ziele der Adaption aufgeführt:

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Ziele der Adaption im beruflichen Bereich:

Erarbeitung bzw. Weiterverfolgung einer beruflichen Zukunft

Training beruflicher Schlüsselqualifikationen

Training von grundlegenden Arbeitstechniken

Einleitung oder Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses

Einleitung oder Vermittlung einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme

Vermittlung eines Schulabschlusses

längerfristig eine Wiedereingliederung in das Berufsleben

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 Ziele der Adaption im privaten Bereich:

Wohnungssuche und Wohnraumbeschaffung

Erlernen von eigenständiger Haushaltsführung

Aufbau und Nutzung sinnvoller Freizeitaktivitäten

Aufbau und Pflege eines positiven Freundes- und Bekanntenkreises

Klärung von Schulden und behördlichen Angelegenheiten“

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sowie das Behandlungskonzept wie folgt dargestellt:

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Behandlungen in der Adaptionseinrichtung in A-Stadt:

Internes Arbeitstraining (zwei Wochen)

Externes Berufspraktikum (acht Wochen)

Ablösungstraining (zwei Wochen)

Selbstversorgungstraining

Selbstständigkeitstraining

Training sozialer Kompetenzen

Sozialberatung

Krisenintervention

Einzel- und Gruppentherapie“.

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Hieraus sei nicht ersichtlich, dass der Träger die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Antragstellers trage. Vielmehr stehe insbesondere die berufliche Integration auf dem Arbeitsmarkt im Vordergrund, insbesondere auch die Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses bzw. beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen. Somit sei es gerade Ziel des für den Antragsteller bestehenden Therapiekonzepts, seine eigenverantwortliche Lebensführung und Eingliederung in das Erwerbsleben zu erproben und ihn hierbei zu unterstützen. Diese Maßnahmen zur Eingliederung ins Erwerbsleben gehörten zu den Kernaufgaben des Antragsgegners. Somit stehe der Antragsteller bei summarischer Prüfung auch für die Dauer seines Aufenthaltes im Adaptionshaus für eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Antragsteller könne also nach derzeitiger Aktenlage auch während seines Aufenthaltes im Adaptionshaus in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden mit der Folge, dass er – wie jeder andere erwerbsfähige Hilfebedürftige - dem Leistungssystem des SGB II unterfalle.

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Der Antragsgegner habe angesichts der bisher vollständig unterbliebenen Sachverhaltsermittlung etwaige für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II sprechende Tatsachen im Rahmen des durch den auch als Widerspruch auszulegenden, ihm am 23.03.2020 per Fax übersandten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eingeleiteten Widerspruchsverfahrens nachzuholen. Der bloße Hinweis auf eine bezogen auf einen anderen Träger einer Adaptionsbehandlung ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts reiche insoweit nicht aus.

21

Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn ihm stünden seit dem 04.03.2020 keine bereiten Mittel zur Verfügung, um seinen Hilfebedarf bis zum voraussichtlichen Ende der Adaptionsmaßnahme vollständig selbst decken zu können.

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Der Antragsgegner hat gegen den am 30.03.2020 zugestellten Beschluss am 24.04.2020 Beschwerde eingelegt und folgendes geltend gemacht:

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Aufgrund des Therapiekonzeptes der M.-Klinik Sch. könne von einer Gesamtverantwortung der Adaptionseinrichtung für den Antragsteller ausgegangen werden. Die Klinik führe die Adaptionsbehandlung nach den Standards der Deutschen Rentenversicherung durch. Die Adaption sei integraler und abschließender Bestandteil der Entwöhnungsbehandlung. Im Rahmen des Therapiekonzeptes stünden die Patienten unter der Kontrolle der Einrichtung. Die Patienten könnten und sollten darüber hinaus eigene Vorstellungen mit einbringen und sich auch aktiv an den einzelnen Therapiemaßnahmen und Arbeitserprobungen beteiligen. Die eigene Aktivität sei verpflichtend und Teil der Therapie mit dem Ziel der Wiedererlangung der Eigenverantwortlichkeit und stehe der Übernahme der Gesamtverantwortung durch die Einrichtung während der Zeit des Aufenthalts nicht entgegen. Die Patienten verpflichteten sich bei Aufnahme in die Einrichtung zur aktiven Teilnahme am Therapieprogramm. Wenn Patienten die Therapie nicht wahrnähmen und fehlten, werde dies therapeutisch kritisch bearbeitet. Eine Befreiung von einzelnen therapeutischen Aktivitäten sei nur durch den Arzt oder durch das therapeutische Personal möglich. Die Therapie beginne zunächst mit einem internen Arbeitstraining. Anschließend werde ein achtwöchiges externes Berufspraktikum durch die Klinik vermittelt, um die Belastbarkeit des Patienten zu erproben. Während der Therapie unterlägen die Patienten einer Ausgangskontrolle und einer nächtlichen Ausgangssperre ab 22.45 Uhr, die durch den Bezugstherapeuten verkürzt werden könne. Zudem würden zur Erhaltung der Abstinenz Alkohol- und Drogenkontrollen durchgeführt. Es stehe rund um die Uhr ein Ansprechpartner zur Verfügung. Die Einrichtung sei zur Erreichung des Therapieziels um eine intensive Fürsorge, Betreuung und Kontrolle der Patienten bemüht. Hierbei übernehme sie von Beginn an die Verantwortung für die Lebensführung und Integration ihrer Patienten. Die Patienten sollten mit der Therapie unter Verantwortung der Adaptionseinrichtung wieder an das Erwerbsleben sowie den Alltag in Abstinenz herangeführt werden. Das Sozialgericht ziehe aus dem Therapiekonzept der M.-Klinik Sch. die falschen Schlüsse. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme stehe einer Gesamtverantwortung nicht entgegen (§ 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II).

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 28.03.2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

26

Der Antragsteller hat sich nicht zur Beschwerde geäußert.

II.

27

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

28

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

29

Gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

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Dem Antragsteller fehlt es insbesondere an einem Anordnungsgrund, welcher ein Eilbedürfnis für eine vorläufige Entscheidung begründen könnte. Denn der Antragsteller ist zum bestreiten seines Lebensunterhalts während der Adaptionsbehandlung nicht auf Leistungen des Antragsgegners angewiesen. Er erhält im Rahmen der stationären Behandlung zu Lasten seiner Krankenkasse kostenfreie Unterkunft und Verpflegung. Soweit darüber hinaus Geldmittel zur individuellen Versorgung erforderlich sind, werden diese individuell von der Adaptionseinrichtung ausgegeben. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch das Ausbleiben von Leistungen des Antragsgegners wesentliche Nachteile erleiden würde, welche einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entgegenstehen. Erst recht vermag der Senat einen besonderen Grund dafür, dem Antragsteller sogar Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz zuzusprechen, nicht zu erkennen.

31

Darüber hinaus bestehen nach summarischer Prüfung auch erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - sowohl im Hinblick auf einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II als auch hinsichtlich der Bedürftigkeit des Antragstellers.

32

Gemäß § 7 Abs. 4 Abs. 1 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Abweichend hiervon ist nach Satz 3 Nr. 2 leistungsberechtigt, wer während der Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

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Klärungsbedürftig ist hier allein das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung. Wie vom Sozialgericht zutreffend dargestellt, kommt es hierfür nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines konkreten Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt. Den weiteren Ausführungen des Sozialgerichts, wonach die Gesamtverantwortung danach zu beurteilen sei, ob die konkret angewandten Therapiemaßnahmen und das Konzept des Trägers mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich vereinbar seien, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen. Wenn bereits die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im genannten Umfang eine Unterbringung nach Satz 1 ausschließen würde, bedürfte es der Rückausnahme in Satz 3 für den Fall einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht. Die bloße Möglichkeit des Verrichtens einer Erwerbstätigkeit ist daher kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, wer die Gesamtverantwortung trägt.

34

Vielmehr ist eine Gesamtverantwortung des Trägers für die tägliche Lebensführung des Patienten dann anzunehmen, wenn die Einrichtung den Rahmen setzt, innerhalb dessen der Patient sich eigenverantwortlich betätigen kann, und dies neben der allgemeinen Gestaltung des Alltags auch den Bereich der beruflichen Eingliederung betrifft. Nach dieser Maßgabe liegt im Falle des Antragstellers eine Gesamtverantwortung des Trägers und damit eine Unterbringung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II vor.

35

Die vorliegend streitige Adaptionsbehandlung bildet regelmäßig den Abschluss in der dreistufigen Therapie von Suchterkrankungen. Sie soll den Patienten nach der akuten Entzugsbehandlung sowie der psychischen Entwöhnung in die Lage versetzen, seinen Alltag wieder eigenverantwortlich (ohne den Konsum von Suchtmitteln) zu gestalten und einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Genau diese Zielsetzung ist auch dem vom Sozialgericht zitierten Konzept der zu entnehmen. Wenn es aber Ziel der Adaption ist, den Antragsteller zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (einschließlich einer Berufstätigkeit) zu befähigen, so ist der Antragsteller, so lange er dieser Behandlung bedarf, gerade noch nicht hierzu in der Lage. Die Gesamtverantwortung für die Lebensführung muss daher zwingend bei der Klinik liegen, um die Adaption erfolgreich gestalten zu können. Dass die Klinik dabei die Eigenverantwortung des Patienten während der Behandlung fördert und diese zum Ende hin schon sehr weit ausgestaltet sein kann, ändert nichts daran, dass der Patient bis zum erfolgreichen Abschluss der Behandlung nur die Spielräume für eine eigenverantwortliche Gestaltung hat, welche ihm die Klinik aufgrund der Behandlungsfortschritts einräumt. Dabei ist während der stationären Behandlung sowohl der Lebensunterhalt gesichert als auch für sämtliche erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung gesorgt. Es werden daher alle Bereiche abgedeckt, die sonst nach dem SGB II in die Verantwortung des Jobcenters fallen.

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Unabhängig von der Frage des Leistungsausschlusses ist ein Anordnungsanspruch aber auch im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, über kein Einkommen zu verfügen. Dies mag insoweit zutreffen, als der Antragsteller kein regelmäßiges Bareinkommen in bestimmter Höhe hat, begegnet im Hinblick auf die im Rahmen der Adaptionsbehandlung gewährten Leistungen allerdings bereits erheblichen Bedenken. Zu vorhandenem Vermögen hat sich der Antragsteller gar nicht geäußert. Erst recht ist die § 86b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung in keiner Weise erfolgt.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

38

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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