Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - L 8 AS 113/20

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltsgebühren für ein erfolgreiches Vorverfahren.

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Mit Bescheid vom 24. August 2018 mahnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zahlung von 320,10 € in Wahrnehmung eines Forderungseinzuges für das Jobcenter V. an und setzte eine Mahngebühr von 5 € fest.

3

Dem dagegen von der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. September 2018 eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2018 ab und verpflichtete sich zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren, wobei die Zuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig anerkannt wurde.

4

Mit Kostenrechnung vom 8. November 2018 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Gesamtbetrag in Höhe von 380,80 € wie folgt:

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- 300,00 € Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG)

- 20,00 € Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG)

- 60,80 € Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).

6

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15. November 2018 lediglich Kosten in Höhe von 202,30 € fest und schlüsselte sie wie folgt auf:

7

- 150,00 € Geschäftsgebühr (VV 2302)

- 20,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7002)

- 32,30 € Umsatzsteuer (VV 7008).

8

Es sei nur eine Geschäftsgebühr in Höhe der dreifachen Mindestgebühr festzusetzen gewesen, weil die Tätigkeit des Rechtsanwaltes hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit allenfalls durchschnittlich gewesen sei.

9

Den hiergegen am 16. Dezember 2018 erhobenen und nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2019 zurück und führte zur Begründung aus, nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe, soweit der Widerspruch erfolgreich sei, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X seien die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X setze die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen habe, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Gebühren und Auslagen i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X seien die gesetzlichen Gebühren. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seien grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten - hier dem Kläger - in Rechnung stelle.

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Die Geschäftsgebühr umfasse nach Nr. 2302 VV RVG i.V.m. § 14 RVG einen Betragsrahmen von 50,00 € bis 640,00 €. Eine Gebühr von mehr als 300,00 € (sog. Schwellengebühr) könne aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG decke grundsätzlich die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstünden, ab. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimme der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Darüber hinaus sei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden seien, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen.

11

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Hierbei sei der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben habe und den er davon objektiv auch auf die Sache habe verwenden müssen. Eine Einarbeitung in einen komplexen Sachverhalt sei nicht erforderlich gewesen. Im dem Widerspruchschreiben sei nur vorgetragen worden, dass gegen den Bescheid ein Widerspruchsverfahren anhängig sei. Um die Aussage zu treffen, sei kein Aktenstudium erforderlich gewesen, sondern sei auf einen Blick in die Mahnung zu erfassen gewesen. Insoweit sei eine umfassende rechtliche Würdigung nicht erforderlich gewesen und sei durch den Bevollmächtigten auch nicht vorgenommen worden.

12

Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei vorliegend als unterdurchschnittlich zu bewerten. Gemeint sei damit die Intensität der Arbeit. Der Sachverhalt sei einfach gewesen. Es sei ausschließlich um die Erhebung von Mahngebühren durch die Beklagte in einer Rückzahlungsangelegenheit nach dem SGB II gegangen. Ein Blick in die Mahnung habe genügt, um den Sachverhalt zu erfassen, insbesondere weil vorliegend die Bevollmächtigte von dem Kläger bereits für das Verfahren gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mandatiert gewesen sei, so dass die Frage der Fälligkeit im Rahmen der Bearbeitung dieses früheren Mandats geklärt gewesen sei und im Hinblick auf das weitere Mandat, gegen die Mahngebühr vorzugehen, von vornherein festgestanden habe.

13

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei nicht besonders hoch anzusetzen. Bei ihr komme es auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung, nicht aber auf die Bedeutung für die Allgemeinheit an (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -). In dem Verfahren sei es um die Erhebung von Mahngebühren in Höhe von 5,00 € aus der angefochtenen Mahnung gegangen. Die Mahnung selbst sei kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Vielmehr handele es sich bei der Mahnung um eine Erinnerung an die bereits bestehende Zahlungspflicht. Verwaltungsakt sei hier allein die Festsetzung der Mahngebühr, die Gegenstand des Verfahrens sein könne. Da es in diesem Zusammenhang allein auf das Begehren, also um die Abwehr der Mahngebühr in Höhe von 5,00 € ankomme, sei die Höhe der angemahnten Hauptforderungen irrelevant. Zu berücksichtigen sei aber, dass mit der Mahnung im Falle des Ausbleibens der Zahlung der Gesamtforderungen eine zwangsweise Einziehung der Forderung in Aussicht gestellt worden sei. Dies führe dazu, dass bei dem Kläger aufgrund des engen Zeitraums von zehn Tagen für die Zahlung der Forderungen ein kurzfristiger Beratungsbedarf entstanden sei und faktisch die Monatsfrist für die Erhebung des Widerspruchs auf wenige Tage verkürzt habe. Dieser Zeitdruck und eine mit 5,00 Euro nicht ganz unerhebliche Mahngebühr rechtfertigten eine Geschäftsgebühr in Höhe der Hälfte der Schwellengebühr. Bei einem derart geringen Beschwerdewert müsse auch bei Beziehern von SGB II-Leistungen von einer nur geringen Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber ausgegangen werden.

14

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als Empfänger von SGB II-Leistungen seien weit unterdurchschnittlich, weshalb auch hierfür ein angemessener Abschlag vorzunehmen sei.

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Anhaltspunkte für ein besonderes Haftungsrisiko, das die Gebühr erhöhen könnte, seien nicht ersichtlich.

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Unter Würdigung aller Kriterien könne daher nur eine Geschäftsgebühr in Höhe der Hälfte der Schwellengebühr und damit in Höhe von 150 € anerkannt werden. Besonderheiten, welche eine höhere Gebühr rechtfertigen würden, habe das Verfahren nicht aufgewiesen. Demgegenüber sei die anwaltliche Gebührenbestimmung für die Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 € unbillig und daher nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich. Auch die Toleranzgrenze von 20 Prozent für die eigenverantwortliche Festsetzung durch den Rechtsanwalt sei weit überschritten.

17

Hiergegen hat der Kläger am 5. Februar 2019 beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben, ohne sie zu begründen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2020 hat die Prozessbevollmächtigte schließlich vorgetragen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zum Problem der Mahngebühren zu beachten und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu prüfen gewesen seien. Die Berufung sei zulässig, weil es um einen Freistellungsanspruch und nicht um einen Zahlungsanspruch gehe.

18

Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2019 abzuändern und den Kläger von der Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 € nebst Umsatzsteuer von 19% freizustellen.

20

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie hat auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

23

Mit Urteil vom 16. Januar 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht schließe sich der Begründung des angegriffenen Bescheides an und verzichte gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe. Insbesondere habe das Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Thema der Mahngebühren die Beurteilung der Rechtslage eher vereinfacht. Der Prozessbevollmächtigten müssten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers aus der Vielzahl vorheriger oder parallel für ihn betriebener Verfahren, die gerade auch solche Verhältnisse zum Gegenstand gehabt hätten, hinreichend bekannt oder leicht zu prüfen gewesen sein.

24

Die Berufung bedürfe vorliegend gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteige. Begehre der erfolgreiche Widerspruchsführer - wie hier - eine höhere Festsetzung der ihm zu erstattenden Widerspruchsaufwendungen, handele es sich um einen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (von Wulffen/Schütze/Roos, 8. Aufl. 2014, SGB X § 63 Rn. 47 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 144 Rn 9, 49).

25

Gegen das am 27. Februar 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. März 2020 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Berufung zulässig sei, weil er keine der in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG genannten Leistungen und auch keinen auf diese Leistungen gerichteten Verwaltungsakt geltend mache. Vielmehr stritten die Beteiligten um einen Freistellungsanspruch, der gerade keinen Zahlungsanspruch darstelle.

26

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sei und der Zulassung bedürfe, was im Einzelnen begründet wird. Es sei daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

27

Hierauf hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 ihre Rechtsauffassung beibehalten. Es möge einleuchten, dass es bei der Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege durch den Sozialleistungsträger auf den Beschwerdewert für die Zulässigkeit der Berufung ankomme (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 3 KR 35/04). Denn solche Kosten seien Geldleistungen i.S.d. § 144 SGG, die auf Sozialleistungen beschränkt und die nach § 11 SGB I in Geld-, Dienst- und Sachleistungen zu unterteilen und auch genau so in § 144 SGG wiedergegeben seien. Anwaltskosten seien gerade keine Sozialleistungen. Das Gericht wolle letztlich jeden Streitgegenstand mit weitläufigem Geldwert trotz des ausdrücklichen gegenteiligen Wortlauts von § 144 SGG unterwerfen. Dagegen spreche, dass § 144 SGG nicht jede Leistung von wirtschaftlichem Wert der Zulassung der Berufung unterwerfe, wie dies bei laufenden wirtschaftlichen Leistungen für mehr als ein Jahr der Fall sei.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

29

Über die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. Januar 2020 kann der Senat gemäß § 158 SGG nach vorheriger Anhörung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

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Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist und das Sozialgericht die Berufung auch nicht zugelassen hat.

31

Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt, und die Berufung – wie hier – weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

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Gegenstand der Berufung ist eine Klage, die eine Geldleistung betrifft, die 750 € nicht übersteigt.

33

Der Begriff der Geldleistung i.S. des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist nicht auf Sozialleistungen gemäß § 11 S. 1 SGB I beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R –, Rn. 11, juris). Er umfasst auch die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (BSG, wie vor). Nach allgemeiner Auffassung kommt es für die Anwendbarkeit der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht auf die Klageart an (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/A., SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 8, mit weiteren Nachweisen). Eine Geldleistung ist von einer Klage i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht nur dann betroffen, wenn sie unmittelbar zwischen den Beteiligten streitig ist, sondern auch in dem Fall, wenn der eine Beteiligte von dem anderen – wie hier – die Befreiung von einer Geldforderung eines Dritten begehrt und damit einen Freistellungsanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 3 KR 35/04 R – juris, Rn. 15).

34

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Klag- und Berufungsverfahren macht der Kläger im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch seiner Prozessbevollmächtigten für ein Widerspruchsverfahren in Höhe von weiteren 178,50 € geltend, sodass die Berufung nicht statthaft ist.

35

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Berufung aber auch nicht begründet ist.

36

Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der streitbefangene Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. § 63 SGB X auf Freistellung von der Gebührenforderung seiner Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren, das gegen die Festsetzung einer Mahngebühr von 5 € erfolgreich durchgeführt wurde, ist – wie von der Beklagten zutreffend festgesetzt – auf eine Gebührenforderung in Höhe von 202,30 € beschränkt. Das Sozialgericht hat sich zu Recht der überzeugenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid angeschlossen und das Vorbringen des Klägers im Klagverfahren mit zutreffenden Ausführungen zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat diese Ausführungen nach Überprüfung zu eigen und nimmt auf sie analog § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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