Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (6. Senat) - L 6/3 U 473/97

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Anerkennung einer beidseitigen Hörminderung als  Unfallfolgen und die Zahlung einer Verletztenrente.

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Der Kläger war von 1966 bis 1972 als Schiffselektriker bei den I. beschäftigt.  Am 1. September 1969 kam es bei Farbspritzarbeiten zu einer Verpuffung, bei  der hohe Stichflammen auftraten und durch die Druckwelle u.a. Flurplatten und  Gerüstbohlen umhergeschleudert wurden. Der Kläger erlitt dabei nach dem  Durchgangsarztbericht vom 1. September 1969 eine fragliche Commotio cerebri  und eine Rauchvergiftung und befand sich drei Tage in der Chirurgischen Klinik  des Krankenhauses J. Am 2. September 1969 gab er gegenüber dem Neurologen ein  "komisch-taubes" Gefühl im rechten Ohr an, weitere Beschwerden bestanden nicht  (so auch Nachschaubericht vom 3. September 1969). Im Nachschaubericht vom 8.  September 1969 heißt es, der Kläger klage über ein vermindertes Hörvermögen  des linken Ohres. Am 8. Dezember 1969 stellte sich der Kläger bei dem HNO-Arzt  Dr. K. vor und gab eine Hörverschlechterung besonders rechts an. Die  Trommelfelle beidseits waren intakt, der übrige HNO-Befund normal. Bei der  Hörprüfung war das Hörvermögen für Flüstersprache bis auf 0,3 rechts und 0,5  links eingeschränkt, die Umgangssprache wurde rechts bis 5 m, links bis 6 m  verstanden. Dr. L. diagnostizierte ein Schalltrauma mit C5-Senke beidseits bei  bestehender alter Innenohrschwerhörigkeit und eine Schallleitungskomponente.

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Von Januar 1976 bis November 1984 war der Kläger in hno-ärztlicher Behandlung  bei Dr. M. Nach dessen Bericht vom 24. Oktober 1994 gab der Kläger im Januar  1976 an, im letzten Vierteljahr nach einer Erkältung Schwerhörigkeit  beobachtet zu haben. Über einen Unfall habe er nicht berichtet. Die  Hörfunktionsprüfung am 16. November 1984 habe eine mittel- bis hochgradige  Schwerhörigkeit rechts und eine mittelgradige Schwerhörigkeit links ergeben.  1985 erfolgten Hörprüfungen durch den Hörgeräteakustiker N. sowie den  HNO-Ärzten O.

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Am 18. März 1993 beantragte der Kläger die Anerkennung von Unfallfolgen. Die  Beklagte holte das hno-ärztliche Gutachten von Dr. P. vom 20. Juni 1994 ein.  Der Gutachter diagnostizierte eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts  und eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit links zunehmend zum  Hochfrequenzbereich. Das Ausmaß der Hörstörung, die Schädigung des  Hörvermögens auch im mittleren und Tieftonbereich und die anamnestischen  Angaben einer weiteren Hörverschlechterung nach dem Schalltrauma seien als  Hinweis darauf zu werten, dass die jetzt bestehende Hörstörung nicht in vollem  Umfang auf das Trauma zurückzuführen sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme  vom 14. November 1994 (nach Auswertung der Messergebnisse ab 1984) führte er  aus, die dokumentierte Hörverschlechterung des Hörvermögens in den Jahren 1985  bis 1992 bzw. 1985 bis 1994 könne nicht auf das Unfallgeschehen zurückgeführt  werden, sondern müsse Ausdruck eines endogenen Krankheitsprozesses sein. Mit  Bescheid vom 22. Dezember 1994 lehnte die Beklagte die Zahlung einer  Verletztenrente ab (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober  1995).

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Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg holte  das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das  Gutachten des Priv.-Doz. Dr. Q. vom 18. März 1997 ein. Der Sachverständige  diagnostizierte eine beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit, die auf den  Unfall zurückzuführen sei. Unmittelbar nach dem Unfallereignis habe eine  Hörstörung vorgelegen, in den Folgejahren sei es nach den Angaben des Klägers  zu einer zunehmenden Verschlechterung der Hörsituation gekommen. Bereits 1984  (zum Zeitpunkt der ersten dokumentierten Hörprüfung) habe bei dem damals  37jährigen Kläger eine Hörstörung vorgelegen, die weit über das Ausmaß einer  altersüblichen Hörstörung hinausgehe und für die keine andere Ursache als der  Unfall ersichtlich sei. Die dokumentierte Progredienz schließe nach neuerer  medizinischer Lehrmeinung den Kausalzusammenhang nicht aus. Der massive  seitendifferente Hörschaden lasse sich gut mit dem intensiven Knalltrauma in  Einklang bringen.

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In seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 7. September 1997 zu  dem Gutachten von PD Dr. Q. führte Prof. Dr. R. aus, allein die Auswirkungen  der Druckwelle auf die Umgebung lasse keine Rückschlüsse auf den  Verletzungsmechanismus des Ohres zu. Von einem schwerwiegenden Trauma könne  nicht ausgegangen werden, denn nach den anamnestischen Angaben des Klägers und  den Untersuchungsbefunden nach dem Unfall habe eine erhebliche Hörstörung  nicht vorgelegen. Eine Progredienz von schalltraumabedingten Innenohrstörungen  sei nur zu erwarten, wenn eine erhebliche Hörstörung (Hörminderung über 80  Dezibel) vorliege und außerdem Brückensymptome feststellbar seien.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. November 1997 abgewiesen. Zur  Begründung hat es ausgeführt, es stehe nicht fest, dass das Explosionstrauma  beim Kläger eine Hörminderung hinterlassen habe. Für Unfallfolgen sprächen das  vom Kläger seinerzeit geschilderte Vertäubungsgefühl sowie die nachgewiesene  Haarzellenschädigung. Im Übrigen sei alles zweifelhaft. Ein Explosionstrauma  betreffe die hohen Frequenzen, während beim Kläger der mittlere und der  Tieftonbereich betroffen seien. Es sei ein endogener Prozess anzunehmen, der  auch nach Beendigung der Lärmarbeit fortgeschritten sei. Schon Anfang 1970 sei  eine alte Innenohrschwerhörigkeit festgestellt worden. Bei Dr. M. habe der  Kläger angegeben, erst 1976 nach einer Erkältung eine Schwerhörigkeit bemerkt  zu haben. Da die Unfallfolgen in ihrem Ausmaß in keiner Weise abzugrenzen  seien, könne auch keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)  geschätzt werden. Dr. Q. begründe eine unfallbedingte Progredienz der  Hörverschlechterung mit der auf Vermutungen beruhenden Intensität der  Explosion.

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Gegen dieses am 5. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.  Dezember 1997 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. November 1997 und den  Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1994 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1995 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass eine beidseitige Hörminderung Folge des Arbeitsunfalls  vom 1. September 1969 ist,

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3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Januar 1989 eine  Verletztenrente in Höhe von 30 v.H. der Vollrente und ab 1. November 1996 in  Höhe von 35 v. H. der Vollrente zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19.  November 1997 zurückzuweisen.

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Der Senat hat das Gutachten von Prof. Dr. S. vom 5. Januar 2000 eingeholt, die  Beklagte hat dazu die Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 8. März 2000  vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der  Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der  Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die  Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das  Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu  beanstanden, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung von  Unfallfolgen noch auf Gewährung einer Verletztenrente.

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Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der  Gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar  1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das ergibt  sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf  Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 aufgetreten sind, das alte  Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.

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Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die beidseitige Hörminderung mit  der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom  1. September 1969 zurückzuführen ist. Ein ursächlicher Zusammenhang ist nur  dann wahrscheinlich, wenn nach Feststellung, Prüfung und Abwägung aller  bedeutsamen Umstände des Einzelfalles insgesamt deutlich mehr für als gegen  das Bestehen des Ursachenzusammenhanges spricht. Diese Voraussetzungen liegen  hier nicht vor. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen folgende  Erwägungen:

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1. Alle Gutachter haben in Übereinstimmung mit der medizinischen Fachliteratur  (vgl. Feldmann, Das Gutachten des HNO-Arztes, 4. Auflage, S. 132) darauf  hingewiesen, dass es bei einem Explosions- bzw. Knalltrauma in der Regel zu  einer Schädigung des Hörorgans im Hochfrequenzbereich kommt. Beim Kläger sind  dagegen auch der mittlere und der Tieftonbereich betroffen, dies spricht nach  den Ausführungen von Dr. P. und Prof. Dr. R. eher gegen einen  Ursachenzusammenhang. Dr. Q. und Dres. S. haben sich mit dieser Frage nicht  auseinandergesetzt.

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2. Die Hörstörung hat sich seit dem Unfall (nach den Angaben des Klägers) bzw.  seit den ersten dokumentierten Messungen ab 1984 verschlechtert. Eine  Progredienz der Innenohrschwerhörigkeit nach einem Knall- oder  Explosionstrauma ist nach der neueren medizinischen Lehrmeinung zwar nicht  völlig ausgeschlossen (vgl. Gutachten Dr. T.). Wie Prof. Dr. R. in diesem  Zusammenhang jedoch einschränkend ausgeführt hat, ist mit einem Fortschreiten  der Schwerhörigkeit dann zu rechnen, wenn die primäre Schädigung erheblich war  und zwischen der primären Schädigung und dem jetzigen Zustand Brückensymptome  vorliegen (vgl. dazu Feldmann, a.a.O., S. 383). Beide Voraussetzungen sind  jedoch hier nicht erfüllt.

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3. a) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Explosion eine maßgebliche  Primärschädigung der Ohren des Klägers herbeigeführt hat. - Den zeitnah nach dem Unfall mitgeteilten Befunden lässt sich keine  Zerreißung eines Trommelfelles bzw. eine Blutung aus dem Ohr als Zeichen einer  Mittelohr- oder Trommelfellverletzung entnehmen. - Der Kläger hat zudem während des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus J.  bis auf ein "komisches taubes Gefühl" nicht über Beschwerden geklagt. - Die erste hno-ärztliche Untersuchung erfolgt erst drei Monate nach dem  Unfall, dies spricht eher dafür, dass die primäre durch den Unfall bedingte  Hörschädigung nicht erheblich war. Darauf haben Dres. S. einleuchtend  hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lag keine ausgeprägte Hörminderung  (lediglich eine Hochtonsenke bei C5 beidseits) vor (vgl. Gutachten Prof. Dr.  R.).

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b) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger in den Jahren nach dem  Unfall unter nennenswerten Hörstörungen gelitten hätte, die mit dem 1984  erhobenen Befund bzw. dem jetzigen Zustand in Zusammenhang gebracht werden  könnten. Dokumentiert ist lediglich das "komisch taube Gefühl" direkt nach dem Unfall.  Auch der Kläger selbst hat nicht angegeben, dass er sich in der Folgezeit in  hno-ärztliche Behandlung begeben musste. Nach seinen Angaben ist es seit 1972  subjektiv zu einer zunehmenden Hörminderung gekommen. 1975 sei er von einem  HNO-Arzt mit einem Hörgerät versorgt worden, ohne dass ein Hörtest gemacht  worden sei. Hörprüfungen seien erstmals 1984/1985 auf Veranlassung eines  Hörgeräteakustikers durchgeführt worden.

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Auch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich kein Verlauf  der Erkrankung, der für einen Zusammenhang mit dem 1969 erlittenen Unfall  spricht. Nach dem Bericht von Dr. M. vom 24. Oktober 1994 hat sich der Kläger  am 23. Januar 1976 - d.h. 6 Jahre nach dem Unfall - erstmals vorgestellt.  Dabei hat er einen Arbeitsunfall nicht erwähnt, sondern angegeben, im letzten  Vierteljahr nach einer Erkältung Schwerhörigkeit beobachtet zu haben.

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Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob schon zum Zeitpunkt des Unfalls eine  Hörstörung (laut Dr. L. eine alte Innenohrschwerhörigkeit) vorlag.

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Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter  Berücksichtigung der Gutachten von PD Dr. Q. und von Dres. S., denn diese  Gutachten überzeugen nicht. Die Beurteilung von Dr. Q. basiert auf der Unterstellung, dass anlässlich der  Explosion eine massive Schädigung eingetreten sei. Zur Begründung verweist er  auf das Ausmaß der dokumentierten Zerstörung in der Umgebung der Explosion.  Zutreffend ist zwar, dass die Explosion eine erhebliche Druckwelle ausgelöst  hat, die zum Herumfliegen von Gegenständen geführt hat. Dieser Umstand lässt  aber entgegen der Ansicht des Sachverständigen keinen Rückschluss auf die  tatsächlichen Verletzungen des Klägers zu.

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Dres. S. gehen in ihrem Gutachten davon aus, dass der 1985 (von dem HNO-Arzt  U.) festgestellte Hörschaden auf den Arbeitsunfall vom 1. September 1969  zurückzuführen sei, nicht jedoch die ab 1985 eingetretenen Verschlechterungen  des Hörvermögens, die ihrer Meinung nach auf einer chronisch-degenerativen  Innenohrschädigung beruhen. Eine nachvollziehbare Begründung für beide  Annahmen enthält das Gutachten jedoch nicht.

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Da sich keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. September 1969 feststellen  lassen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung einer  Verletztenrente.

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Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.

 


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